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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 12/2014

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 12/2014


1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.01.2014 - L 7 AS 642/12 - Die Revision wird zugelassen

Leitsätze (Thomé):
Zur Haftentlassung gezahltes Überbrückungsgeld stellt in den ersten 28 Tagen Einkommen da, danach wird es vermögen. Die Behörde hat im Rahmen der Beratungspflicht auf die Rücknahme eines Antrages hinzuweisen, wegen Beratungsunterlassung ist die Rücknahme um einen Tag (nach altem Recht) im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu fingieren.


Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168274&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=




1.2 LSG NRW, Beschluss vom 04.03.2014 - L 19 AS 2157/13 B - Beschwerde zum BSG wird zugelassen.

Hausverbot im Jobcenter

Leitsätze (Autor):
Für Streitigkeiten über ein Hausverbot, das für die Räume eines JC gegenüber einem SGB II-Leistungsberechtigte(r) erlassen wird, ist der Verwaltungs- und nicht der Sozialrechtsweg eröffnet (a.A. BSG Beschluss vom 01.04.09 - B 14 SF 1/08 R -).

Anmerkung: ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 25.03.2013 - 1 B 33/13 und OVG Hamburg, Beschluss vom 17.10.2013, 3 So 119/13, LSG Hamburg, Beschlüsse vom 08.07.2013 - L 4 AS 214/13 B und 31.07.2012 - L 4 AS 246/12 B ER, anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 SF 1/13 R und B 14 SF 3/13 R.

Quelle: http://s14.directupload.net/images/140318/aa2z5ts9.pdf




1.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2014 - L 19 AS 36/14 B ER - und - L 19 AS 37/14 B - rechtskräftig

Ablehnung der Übernahme der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 5 SGB II - Drogenkonsum

Leitsätze (Autor):
Allein der Umstand, dass aufgrund des Drogenkonsum des unter 25 jährigen zu Hause Konflikte aufgetreten sind begründet jedenfalls bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung keine Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung gem. § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II.

Hierbei wurde berücksichtigt, dass das Jugendamt, das die Familie des Antragstellers seit Jahren betreut, sich gegen einen Umzug des Antragstellers ausgesprochen hat. Aus den Einlassungen des Antragstellers im Vorsprachetermin wird deutlich, dass die häuslichen Konflikte in erster Linie auf dem Drogenkonsum beruhen. Der Leistungsträger nach dem SGB II ist jedoch nicht zur Zusicherung der Anmietung einer Wohnung verpflichtet, um dem jungen Hilfebedürftigen einen ungestörten Drogenkonsum zu ermöglichen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168203&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=




1.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2014 - L 2 AS 276/14 B ER - rechtskräftig

Keine Übernahme von Mietschulden, wenn die aktuell bewohnte Wohnung nicht angemessen im Sinne von § 22 Abs.1 SGB II ist.

Leitsätze (Autor):
Gerechtfertigt ist eine Schuldenübernahme nur dann, wenn die Kosten der zu sichernden Unterkunft in den Angemessenheitsgrenzen des § 22 Abs. 1 SGB II liegen. Der mit der Schuldenübernahme bezweckte langfristige Erhalt der Wohnung kann nur dann gerechtfertigt sein , wenn die (künftigen) laufenden Kosten dem entsprechen, was weiterhin vom Träger der Grundsicherung als angemessene Kosten der Unterkunft zu übernehmen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R, zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 22 Abs. 5 a.F. ).

Das Konzept der Stadt " Bonn " ist schlüssig. Nicht gefolgt wird der Entscheidung des Sozialgerichts Mainz vom 08.06.2012 (S 17 AS 1452/09), nach der die vom Bedürftigen zu zahlende Miete immer angemessen und daher vom Jobcenter zu übernehmen ist. Es handelt sich dabei ersichtlich um eine Einzelentscheidung, die auch vom BSG nicht geteilt wird (vgl. z.B BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 28/12 R; BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 4/13 R).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168207&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=




1.5 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.12.2013 - L 5 AS 723/13 B ER - rechtskräftig

Stromkostennachforderung (besteht teilweise aus Heizkosten) ist nach § 22 Abs. 1 SGB ii zu übernehmen

Leitsätze (Autor):
Ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen überhöhter Heizkosten ist nur zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt keine höheren Kosten als bisher anfallen. Ein Wohnungswechsel, der zwar zu niedrigeren Heizkosten, nicht aber zu niedrigeren Gesamtkosten führt, wäre seinerseits unwirtschaftlich und deshalb nicht zumutbar (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R).

Die Gesamtaufwendungen der Antragstellerin für ihre Unterkunft im Jahre 2012 übersteigen die maßgeblichen, vorläufig zugrunde zu legenden Vergleichskosten nach der Richtlinie des Jobcenters nicht, so dass die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung von JC zu übernehmen und damit auch der Anteil aus der Verbrauchsabrechnung , der auf den Heizstrom entfällt, abzüglich der bereits im Jahr 2012 für die Heizkosten gewährten Leistungen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166782&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive




1.6 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.02.2014 - L 4 AS 935/12 NZB - rechtskräftig

Kein Mehrbedarfsanspruch für Ernährung bei schubweiser Gicht und Rheumatismus - Empfehlungen des Deutschen Vereins als Orientierungshilfe

Leitsätze (Autor):
Die Empfehlungen des Deutschen Vereins können als Orientierungshilfe herangezogen werden (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 48/12 R). Hiernach solle bei einer Gichterkrankung eine Vollkost erfolgen, die sich aus dem Regelsatz des SGB II bestreiten lässt.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167985&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: ebenso im Ergebnis zum SGB XII: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.08.2013 - L 8 SO 157/10; zum SGB II: LSG Bayern, Urteil vom 05.12.2012 - L 16 AS 483/12 und LSG NRW, Urteil vom 30.03.2009 - L 20 AS 44/08 -.




1.7 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2013 - L 7 AS 1470/12 - Die Revision wurde zugelassen

(Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts der Großeltern mit ihrem Enkelkind - kein atypischer Bedarf - kein subjektives Recht der Großeltern aus Art 6 Abs. 1 GG)

Leitsatz (Juris)
Fahrtkosten von Großeltern anlässlich der Ausübung ihres Umgangsrechts mit Enkelkindern sind nicht vom Grundsicherungsträger nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE140002659&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint


Anmerkung: ebenso im Ergebnis Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2013 - S 11 AS 2299/13




1.8 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.01.2014 - L 13 AS 190/12

Zuständigkeitsabgrenzung zwischen SGB II Träger und Sozialhilfeträger bei zunächst erfolgter Leistung nach dem SGB II und nachfolgender rückwirkender Feststellung der Erwerbsunfähigkeit in Bezug auf einen Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung und Merkzeichen G

Leitsätze (Juris):
Ein "gespaltener" Leistungsanspruch, der für verschiedene Aspekte der Hilfebedürftigkeit für den gleichen Zeitraum einerseits gegen den Leistungsträger nach dem SGB II und andererseits gegen den Leistungsträger nach dem SGB XII besteht, wäre systemwidrig. Dies gilt jedoch nicht in gleicher Weise für Leistungszeiträume, über die noch nicht bestandskräftig seitens der Verwaltung entschieden worden ist. Steht erst aufgrund späterer Neueinschätzung fest, dass der Sozialhilfeträger statt des SGB II Grundsicherungsträgers für die Leistungen vollumfänglich zuständig gewesen wäre, so ist dieser der eigentlich Leistungsverpflichtete und damit auch zuständiger Verpflichteter eines etwaigen höheren als des bereits gewährten Anspruchs. Eine Aufspaltung eines einheitlichen Sozialleistungsanspruchs findet in diesen Fällen nicht statt.

Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I greift auch dann ein, wenn ein Antrag eines hilfebedürftigen Antragstellers nicht bei einer unzuständigen Stelle, sondern bei einem Träger der Grundsicherung nach dem SGB II eingegangen ist, der entweder für die Bewilligung der Leistung auf der Grundlage des § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II - bzw. § 44a Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung - zuständig ist oder der sich jedenfalls nach dem zum Antrags- und Entscheidungszeitpunkt bestehenden Erkenntnisstand ohne Vorliegen eines Sorgfaltspflichtverstoßes für leistungszuständig gehalten hat, der aber aufgrund des Umstandes, dass sich später die Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers herausstellt, materiell für den Antragsteller tatsächlich nicht leistungszuständig war.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE140004914&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint




1.9 Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2013 - L 6 AS 726/12 - Die Revision wird zugelassen

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Nichtanwendung bei Fehlen eines materiellen Aufenthaltsrechts

Leitsatz (Juris):
Auf Unionsbürger mit einem vermutet legalen Aufenthalt ohne materielles Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche findet der Leistungsausschluss des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II keine Anwendung (Anschluss an: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2013 – L 31 AS 362/13 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Oktober 2013 – L 19 AS 129/13 ; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2013 – L 2 AS 841/13 B ER).

Die Systematik des FreizügG/EU und Art. 24 EGRL 2004/38/EG stehen auch einer entsprechenden Anwendung des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II oder einer Anwendung im Wege des "erst recht"-Schlusses auf Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten entgegen, deren Aufenthaltsrecht vermutet wird, weil die zuständige Ausländerbehörde noch keine Feststellung über den Wegfall der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts getroffen hat.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168141&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=




2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Sozialgericht Dresden, Urteil vom 27.01.2014 - S 7 AS 2328/13 - Die Berufung wird zugelassen.

Auch wer einen Jugendarrest nach dem Jugendgerichtsgesetz verbüßt, hat Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II

Leitsätze (Autor):
Der vom Antragsteller verbüßte Jugendarrest gem. § 16 Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist keine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II.

Quelle: http://s1.directupload.net/images/140321/73thgg58.pdf


Anmerkung: ebenso im Ergebnis SG Gießen, Urteil vom 01.03.2010, Az. S 29 AS 1053/09




2.2 SG Dresden, Urteil vom 18.02.2014 - S 38 AS 3442/13 - Gegen das Urteil hat das SG Dresden die Berufung zum LSG Chemnitz zugelassen.

Leitsatz (Autor):
Deckelung der Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger in Riesa rechtswidrig

Der Bericht des Landkreises Meißen zu den KdU-Richtwerten entspricht nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG zum schlüssigem Konzept.

Auch die Festlegung des Wohnungsmarktvolumens ist fehlerhaft erfolgt. Sie beruhe auf Schätzungen und nicht auf wissenschaftlich ermittelten Daten. Daher setzte das Sozialgericht dresden die zu erstattenden Kosten der Unterkunft anhand der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlages von 10% fest.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168208&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Siehe auch Pressemitteilung des SG Dresden vom 19.02.2014, hier abrufbar: http://www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/874.php




2.3 Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 21.02.2014 - S 28 AS 567/14 ER

Die Aufforderung des Jobcenters zur vorzeitigen Beantragung einer Altersrente ohne Kenntnis der zu erwartenden Rentenhöhe ist rechtswidrig.

Ein vorgezogener und deshalb geminderter Rentenbezug wäre nach geltender Rechtslage für sie vermutlich mit einem lebenslangen Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII verbunden, der sich aber durch ein Abwarten bis zur noch rund zweijährigen Dauer bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze möglicherweise vermeiden ließe. Diesen erheblichen Gesichtspunkt hat das Jobcenter zu Unrecht für seine Entscheidung nicht ermittelt und daher auch nicht im Rahmen einer Abwägung berücksichtigt.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168196&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Aufforderung zur „Vorlage der Rentenauskunft" ist kein Verwaltungsakt
LSG NRW, Beschl. v. 10.02.2014 - L 19 AS 54/14 B ER




III. Der Praxistipp (von RAin Corinna Unger, Gera in Infobrief SGB II - Kurzmitteilungen für Praktiker 03/2014)

Die Aufforderung zur Vorlage stellt also noch keinen Verwaltungsakt dar; die Aufforderung zur Rentenantragstellung hingegen schon.
Die Entscheidung zur Aufforderung der Rentenantragstellung steht jedoch im Ermessen und ist mit den entscheidungsrelevanten Ermessenserwägungen zu begründen.
Hieran fehlt es in den meisten Fällen allerdings, sodass es sinnvoll sein kann, ein Eilverfahren einzuleiten (s. hierzu auch LSG BB, Beschl. v. 27.9.2013 - L 28 AS 2330/13 B ER).




2.4 Sozialgericht Magdeburg vom 11.03.2014 - S 21 AS 2801/09

Anrechnung von Stromguthaben, die durch den Energieversorger mit Altschulden (nicht gezahlte Abschläge) aufgerechnet werden und nicht zur Auszahlung gelangen

Leitsätze (RA Michael Loewy )
Ein Stromguthaben, welches durch eine einseitig erklärte Aufrechnung des Energieversorgers mit offenen Abschlägen aus der Vergangheit nicht zur Auszahlung an den Leistungsempfänger gelangt ist, stellt kein "bereites Mittel" dar und mindert entgegen dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. nicht die nach dem Monat der Gutschrift entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung des Leistungsempfängers.

Quelle: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/




2.5 SG Aachen, Urteil vom 18.02.2014 - S 14 AS 921/13

Das SG Aachen hat ein interessantes und für Selbstständige wichtiges Urteil gefällt.

Folgende Punkte sind bedeutsam:

Wenn die in § 3 ALG II-V vorgesehene Frist von 2 Monaten zur Vorlage der endgültigen EKS nicht eingehalten wird und das JC daraufhin, nach vorheriger Anhörung, den Gewinn schätzt, so ist diese Schätzung nicht mehr zu überprüfen, weil später die endgültige EKS nachgereicht wird. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist deshalb nicht möglich.

Bei der Schätzung des Gewinns hat sich das JC so eng wie nur eben möglich an vorliegende Erkenntnisse zu halten. Das SG weist sehr deutlich darauf hin, dass das JC genau an Hand von Fakten begründen muss, wenn es von den in der vorläufigen EKS genannten und vom JC anerkannten Voraussagen abweichen will.

Dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass man die vorläufige EKS nicht, wie oft empfohlen, aus dem Handgelenk schütteln sollte, sondern hier sorgfältig, wenn auch vorsichtig schätzen sollte. Je mehr dort bereits belegbar ist, desto glaubwürdiger wird die EKS und desto eher hat JC sich bei einer Schätzung daran zu halten.

Quelle: http://www.alg-ratgeber.de/alg-grundsicherung-f27/921-gewinnschatzung-t13093.html

Volltext der Entscheidung hier: http://s1.directupload.net/images/140318/wvrx4wut.pdf


Anmerkung: Vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R, Rz. 36: Zwar können bei einer vorläufigen Bewilligung künftige Einnahmen geschätzt werden; in erster Linie muss die vorläufige Bewilligung aber die aktuellen und unabweisbaren existenzsichernden Bedarfe des Leistungsberechtigten decken.




2.6 SG Ulm, Urteil vom 05.03.2014 - S 4 AS 1764/13

Keine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft

Leitsätze (Autor):
Voraussetzung für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB ll ist, dass Partner in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 ).

Die Auffassung des Jobcenters, es liege ein Haushalt über 2 verschiedene Wohnungen vor, da die Klägerin und M sich regelmäßig in beiden Wohnungen aufhielten, ist hingegen nicht vertretbar. Vielmehr würde hierdurch die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft auf jede getrennt lebende Partner, die sich in einer auf Dauer angelegten Beziehung befinden, erweitert, was eindeutig nicht Intention des Gesetzgebers bei Erlass des § 7 Abs. 3 SGB II war.

Quelle: http://s7.directupload.net/images/140316/xrth3o22.pdf


Hinweis des Gerichts: Nach § 7 Abs. 3a SGB II kann zwar der Verantwortungs- und Einstandswille vermutet werden, aber nicht das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes und das gemeinsame Wirtschaften. Diese Voraussetzungen müssen vielmehr nachgewiesen sein und begründen erst die gesetzliche Vermutung des Verantwortungs- und Einstandswillen der Partner.




2.7 Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.02.2014 - S 4 AS 1/14 ER

Aufrechnung bei mehreren Darlehen - Dem Antragsteller geht es darum, die monatliche Belastung durch das Vorhandensein mehrerer Aufrechnungen zu senken - Es ist auch unterhalb der wohl bei 30 % zu ziehenden Höchstgrenze für dauerhafte monatliche Kürzungen der Grundsicherung eine Prüfung der einzelnen Kürzungen vorzunehmen, da beispielsweise Darlehensaufrechnungen nach dem Gesetz insgesamt nur maximal in Höhe von 10 % zu einer Kürzung des Regelbedarfs führen können

Leitsätze (Autor):
Die maximale Aufrechnungshöhe beim Vorliegen mehrerer Darlehen ist auf 10 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.

§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist keine Grundlage dafür, die Aufrechnungsmöglichkeiten nach § 42a Abs. 2 SGB II über die dortigen Begrenzungen hinaus zu erweitern oder zu begrenzen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168194&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=




2.8 SG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2013 - S 37 AS 844/10

Sanktion rechtswidrig - Zugang der Bewerbung beim Arbeitgeber

Leitsätze (Autor):
Eine Sanktion ist rechtswidrig, denn der nicht nachgewiesene Zugang erfüllt im vorliegenden Fall nicht den Tatbestand der "Weigerung".

Insbesondere ist keine konkludente Weigerung aus den Umständen abzuleiten, da ein misslungener Zugang auf unterschiedlichen Ursachen beruhen kann, die auch außerhalb des Einflussbereichs des Absenders liegen können. Der Zugangsnachweis eines postalisch versandten Schriftstücks kann i. d. R. nur geführt werden, wenn die Zustellung - relativ kostenintensiv - mit Einschreiben/Rückschein erfolgt. Dies wurde jedoch von den Beteiligten bei Bewerbungen üblicherweise so nicht praktiziert.

Nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast sind die Folgen der Nicht-Aufklärbarkeit einer Tatsache von demjenigen zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Für das Tatbestandsmerkmal der „Weigerung“ i. S. d. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b und c SGB II trifft die Beweislast daher das Jobcenter.

Eine Verlagerung der Beweislast auf den Leistungsbezieher ist gesetzlich ausdrücklich nur für den Fall normiert, in denen eine Weigerung bereits positiv festgestellt ist, der Leistungsbezieher jedoch einen wichtigen Grund für sein Verhalten nicht darlegen und nachweisen kann (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II). Da es sich bei der Verhängung einer Sanktion um einen Eingriff in eine geschützte Rechtsposition im Rahmen der existenziellen Grundsicherung handelt, ist keine rechtliche Grundlage zuerkennen, um eine entsprechende Umkehr der Beweislast auch auf das Tatbestandsmerkmal der Weigerung zu erstrecken, zumal der Antragsteller - ohne dass die Kosten für ein Einschreiben mit Rückschein vom Jobcenter übernommen würden - in einen Beweisnotstand hinsichtlich des Zugangs der Bewerbung geraten würde.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE140004959&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint


Anmerkung: vgl. zum Begriff der  "Weigerung" - Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.02.2014 - L 11 AS 535/12




2.9 Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 12.12.2013 - S 37 AS 447/13 ER

Führerscheinausbildung aus dem Vermittlungsbudget

Leitsätze (Autor):
Jobcenter muss keine Kosten für die Führerscheinausbildung übernehmen, wenn bereits ohne eine Förderung durch den Grundsicherungsträger nach dem SGB II der Ausbildungsvertrag abgeschlossen und die Tätigkeit begonnen worden ist.

Dies ist auch der wesentliche Unterschied zu dem vom LSG Niedersachsen-Bremen im Verfahren L 15 AS 317/11 B ER entschiedenen Fall, da dort lediglich eine Einstellungszusage des künftigen Arbeitgebers vorlag.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE140004957&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint


Anmerkung: Vgl. zur vorläufigen Bewilligung von Leistungen für den Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeuges (Kfz) aus dem Vermittlungsbudget - Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.01.2014 - L 7 AS 1807/13 B ER




3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.2014 - L 9 SO 469/13 WA - Die Revision wird zugelassen.

Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsstufe 3 - Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Regelbedarfsstufe 3 seine verfassungsrechtlichen Pflichten zu transparenten Begründung nicht verletzt

Leitsätze (Autor):
Der Senat hält die Annahme einer Verwerfungskompetenz der Sozialgerichte in Bezug auf die Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII (so aber SG Detmold, Urt. v. 23.05.2013 - S 16 SO 27/13 -) auch für einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, den - nach Erschöpfung des Rechtswegs - auch Sozialhilfeträger mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen könnten.

Es spricht mehr dafür als dagegen, dass die genannten gesetzlichen Regelungen über die Regelbedarfsstufe 3 nicht nur mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG , sondern, jedenfalls in dem für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG maßgeblichen Fall des Antragstellers auch mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar sind.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168160&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive


Anmerkung: kritisch zu Einführung der Regelbedarfsstufe 3 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6.2.2012 - L 20 SO 527/11 B



3.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.2014 - L 9 SO 40/13

Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsstufe 3

Leitsätze (Autor):
Es spricht mehr dafür als dagegen, dass die genannten gesetzlichen Regelungen über die Regelbedarfsstufe 3 nicht nur mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG , sondern, jedenfalls in dem für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG maßgeblichen Fall des Antragstellers auch mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar sind.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168159&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Anderer Auffassung SG Detmold, Urt. v. 23.05.2013 - S 16 SO 27/13, Revision anhängig unter B 8 SO 14/13 R





4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 16.01.2014 - S 52 SO 504/12 - Berufung anhängig beim LSG NRW unter dem Az. L 20 SO 59/14

Bedarfserhöhende Mitberücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung - Kopfteilmethode

Leitsätze (Autor):
Allein das faktische "Mit-Wohnen" in der Mietwohnung der Mutter reicht nicht für die Begründung eines sozialhilferechtlichen Anspruches aus. Eigene Kosten der Hilfebedürftigen für ihr "Mit-Wohnen" bei der Mutter fallen zumindest rechtlich notwendig nicht an.


Lebt eine hilfebedürftige Person mit nicht hilfebedürftigen Verwandten oder verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft, setzt die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung tatsächliche Aufwendungen des Hilfebedürftigen ( HB) voraus (Leitsatz Bundessozialgericht, Urteil vom 14.04.2011, Aktenzeichen B 8 SO 18/09 R). Die von der HB begehrte, fortgesetzte Anwendung der Kopfteilmethode ist vorliegend nicht zu rechtfertigen: denn ihre Mutter ist nicht selbst hilfebedürftig im Sinne des SGB II bzw. SGB XII und rechtlich verpflichtende bzw. rechtlich zu vertretene, eigene Kosten für Unterkunft und Heizung fallen für die Klägerin schlichtweg nicht an (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14.04.2011 -  B 8 SO 18/09 R ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168125&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=




4.2 Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss vom 06.03.2014 - S 24 SO 223/13 ER

Leistungen der Hilfe zur Pflege ohne Anrechnung des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI

Leitsätze (Autor):
Der Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI ist weder nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB XII, noch nach § 2 Abs. 1 SGB XII auf die Pflegesachleistung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anzurechnen. Die Geldleistung nach § 38a SGB XI dient nach der Gesetzesbegründung der Finanzierung einer in der Wohngruppe erforderlichen Präsenzkraft, die verwaltende Tätigkeiten wahrnimmt. Der Zuschlag kann auch dafür verwendet werden, dass eine Pflegekraft dafür entlohnt wird, dass sie neben der über die Sachleistung bereits finanzierten Pflege- und Betreuungstätigkeit verwaltende Tätigkeiten in der Wohngruppe übernimmt (BT-Drs. 17/9369 S. 41).

Bei der Gewährung des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI handelt es sich nicht um eine zweckentsprechende Leistung nach anderen Rechtsvorschriften, die es rechtfertigen würde, die Pflegesachleistung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB XII zu kürzen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168111&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=




5. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

5.1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2014 - L 8 AL 1515/13

Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt

Leitsätze (Juris):
Die Ablehnung eines Gründungszuschusses mit der Begründung, vorrangig vor der Selbständigkeit sei die erfolgsversprechende Vermittlung in ausreichend vorhandene abhängige Beschäftigungsverhältnisse gewesen, ist ermessensfehlerhaft, wenn in einer Eingliederungsvereinbarung als Eingliederungsziel die selbständige Tätigkeit (hier: als Rechtsanwalt) festgelegt wurde und die Bundesagentur sich darin ausdrücklich nicht zur Vermittlung verpflichtet hat sowie bis zur Aufnahme der Selbständigkeit erkennbar auch so verfahren ist.

In besonders gelagerten Fällen (hier: bereits vorangegangene mehrjährige Tätigkeit als Student und Rechtsreferendar in der gleichen Kanzlei und Übernahme des Kundenstamms) kann in der Ablehnungsentscheidung ermessensfehlerfrei die als belegt angesehene ausreichende soziale Sicherung und des Lebensunterhalts in der Zeit nach der Existenzgründung berücksichtigt werden.

Quelle:  http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167915&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=




6. Ex-Hartz-IV-Empfänger hätte trotz unterlassener Bewerbungen nicht sanktioniert werden dürfen, denn das Jobcenter hatte ein entscheidendes Detail vergessen.

Bei dem Detail handelt es sich um den Hinweis auf die Übernahme der Bewerbungskosten durch das Jobcenter. Dies müsse zwingend schriftlich in den sogenannten Eingliederungsvereinbarungen festgehalten sein, die die Behörde mit den Hilfeempfängern abschließt. Weil diese Klausel fehle, sei die gesamte Vereinbarung und damit auch die darin festgehaltenen Sanktionen bei Verstößen unzulässig, urteilten die Richter.

Quelle: Ex-Hartz-IV-Empfänger besiegte das Jobcenter: http://www.hna.de/lokales/kassel/ex-hartz-iv-empfaenger-besiegte-jobcenter-3423992.html




7. München hebt Mietobergrenzen für Hartz-IV-Bezieher an. Das Plus ist deutlich, hat jedoch einen Haken.

Betrug die Obergrenze für eine Person bislang 449,21 Euro pro Monat, liegt sie jetzt bei 590 Euro. Allerdings sind die Zahlen nicht ohne weiteres vergleichbar, denn während sich die Obergrenze bislang auf die Bruttokaltmiete bezog, sind künftig kalte Nebenkosten wie Gebühren für Hausmeister, Müllabfuhr und Gebäudereinigung inbegriffen. Von welchem Wert bei den kalten Nebenkosten ausgegangen wird, darüber will man im Sozialreferat nicht sprechen. Die Behörde verschanzt sich hinter dem Bundessozialgericht mit dem Hinweis, dass dies eine Aufschlüsselung der neuen Mietobergrenzen nach den jeweiligen Anteilen für Grundmiete und kalte Nebenkosten "ausdrücklich" nicht vorsehe.

VdW Bayern liefert einen Orientierungswert

Zur Orientierung: Dem Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern) zufolge mussten Mieter der im Verband organisierten Wohnungsgesellschaften für 2012 durchschnittlich 1,49 Euro/qm für kalte Betriebskosten vorauszahlen.

Weitere Zahlen: Bei zwei Personen in einem Haushalt steigt die Mietobergrenze von monatlich 562,59 Euro auf 724 Euro, bei drei Personen von 667,04 Euro auf 849. Für Haushalte mit vier Personen gelten 972 Euro pro Monat statt bisher 789,35 Euro.

Quelle: http://www.immobilien-zeitung.de/1000018991/muenchen-hebt-mietobergrenzen-fuer-hartz-iv-bezieher-an




8. Parität: Brosch. "Hartz IV EU-Bürgs: vorl. Leistungen beantragen!"

Claudius Voigt (GGUA e.V.) hat für den Paritätischen Gesamtverband Hinweise für die Beratungspraxis zum Thema "Hartz IV für Unionsbürger_innen: Jetzt Anträge auf vorläufige Leistungen stellen!" erarbeitet.

In den Praxistipps wird zunächst ein kurzer Überblick zu den unumstrittenen und umstrittenen Ansprüchen auf SGB II-Leistungen für UnionsbürgerInnen gegeben. Aufgrund der Widersprüche zwischen der nationalen und europäischen Rechtslage (Leistungsausschlüsse vs. Gleichbehandlungsgrundsatz) sowie den anhängigen Verfahren beim Europäischen Gerichtshof und dem Bundessozialgericht wird argumentiert, dass bei der Beantragung von Leistungen für Arbeitssuchende oder nicht erwerbstätige UnionsbürgerInnen immer gleichzeitig ein Antrag auf vorläufige Leistungen gestellt werden sollte.

Nähere Hinweise zu den vorläufigen Leistungen sowie zu anderen Fragen, die für die Beratungstätigkeit zentral sein können, finden Sie in dem angehängten Dokument.

Zum Dokument: http://www.ggua.de/fileadmin/downloads/Veranstaltunes-Downloads/aachen/vorlaeufige_Leistungen.pdf




9. Prof. Dr. jur. Helga Spindler: Warum ist eigentlich die Zuwanderung direkt in ein soziales Fürsorgesystem in Europa und in Deutschland so unklar geregelt?

Nur Politiker – und zwar aus jeder Richtung – und die Kommission, vor allem Sozialkommissar Andor und Justizkommissarin Reding behaupten, das sei alles ganz eindeutig geregelt. Nicht die Zuwanderer seien das Problem, sondern ein problematische EU-Gesetzgebung, die die Personenverkehrsfreiheit forcieren will, aber der nichts am Schutz des Niveaus nationaler sozialer Sicherheitssysteme liegt, meint Helga Spindler.

Weiter: NachDenkSeiten – Die kritische Website: http://www.nachdenkseiten.de/?p=21125#more-21125




10. FES-Broschüre: Sanktionen im SGB II, März 2014

Verfassungsrechtliche Legitimität, ökonomische Wirkungsforschung und Handlungsoptionen

 Oliver Ehrentraut, Anna-Marleen Plume, Sabrina Schmutz, Reinhard Schüssler

 Diese Expertise wird von der Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung veröffentlicht. Die Ausführungen und Schlussfolgerungen sind von den Autorinnen und Autoren in eigener Verantwortung vorgenommen worden.

Download: http://library.fes.de/pdf-files/wiso/10601.pdf 




11. Armutseinwanderung - Arbeitslose EU-Bürger sollen nach drei Monaten gehen

Die Bundesregierung möchte das Problem der Armutseinwanderung nach Informationen der F.A.Z. durch eine stärkere Begrenzung des Aufenthaltsrechts in Deutschland lösen.

Weiter: Armutseinwanderung: Arbeitslose EU-Bürger sollen nach drei Monaten gehen - Aktuell - FAZ: http://www.faz.net/aktuell/armutseinwanderung-arbeitslose-eu-buerger-sollen-nach-drei-monaten-gehen-12858074.html




Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"

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