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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 11/2020

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II ) und zur Sozialhilfe ( SGB XII )

1. 1 BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 (B 14 AS 23/18 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

In die Bemessung existenzsichernder Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II sind bei einer abwechselnden Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder bei beiden Elternteilen nach dem familienrechtlichen Wechselmodell neben deren anteiligen Unterkunftskosten unabhängig vom Alter der Kinder vom Jobcenter beim Kindsvater ebenfalls ein hälftiger Mehrbedarf bei Alleinerziehung gemäß § 21 Abs. 3 SGB II einzustellen und sein Einkommen monatsweise bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

Ein entsprechend anteiliger Mehrbedarf ist dann anzuerkennen, wenn sich getrennt lebende Eltern bei der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die hier entstehenden Kosten in etwa hälftig teilen.

Betreuen dauernd getrennt lebende Eltern ihre Kinder gleichmäßig im Sinne eines familienrechtlichen Wechselmodells, haben die Kinder einen entsprechend § 22 Abs. 1 SGB II grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf in den Wohnungen der beiden Elternteile.

Bei derartigen Gegebenheiten ist es unvertretbar, wenn das Jobcenter jeweils den gesamten Unterkunftsbedarf einzig bei einem Elternteil berücksichtigt. Bei einem solchen Vorgehen verfügt ein Kind, obwohl es in zwei verschiedenen Wohnungen aufwächst, grundsicherungsrechtlich über keinen eigenen Unterkunftsbedarf. Dies entspricht nicht den bestehenden Tatsachen. Es bedarf hier einer klaren Zuordnung der einzelnen Bedarfspositionen im Hinblick auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, um deren individuellen Leistungsanspruch bestimmen zu können.



1. 2 BSG, Urteil vom 18. Juli 2019 (B 8 SO 6/18 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Einkommen (§§ 82 ff. SGB XII) und Vermögen (§§ 90 ff. SGB XII) des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach dem SGB XII übersteigen, sind bei der Bedarfsberechnung gemäß den §§ 19 Abs. 2 und 20 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 Satz 1, 1. HS SGB XII).

Personen, die in lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft leben, dürfen ebenfalls hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs von Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII nicht besser gestellt werden als Ehepartner.

Lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften sind in diesem Sachzusammenhang nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie eheähnliche Gemeinschaften.

Die lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft entspricht nach ihren wesentlichen Merkmalen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem einzig bedeutsamen Unterschied, dass es sich hier um gleichgeschlechtliche Partner handelt.



Eine Ungleichbehandlung eheähnlicher und lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaften lässt sich vor dem Hintergrund des aus Art. 3 Abs. 1 GG fließenden allgemeinen Gleichheitssatzes nicht rechtfertigen.

Die wesentlichen typusbildenden Merkmale beider Gemeinschaften sind identisch, nämlich wechselseitige Fürsorge und Unterstützung sowie die Übernahme von Verantwortung füreinander.



1. 3 BSG, Urteil vom 5. September 2019 (B 8 SO 15/18 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Zum Vorrang der Regelungen zur Krankenbehandlung gemäß § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V bei Empfängern von Leistungen nach § 19 Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit den §§ 41 ff. SGB XII gegenüber der Hilfe bei Krankheit (§ 48 Satz 1 SGB XII) entsprechend § 48 Satz 2 SGB XII.

In die „Quasiversicherung“ gemäß § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V sind wegen einer fehlenden Versicherung für den Krankheitsfall Personen einbezogen, wenn sie weder in der gesetzlichen noch in der privaten Versicherung krankenversichert sind. Die Berechtigung einer hilfebedürftigen Person zur Vereinbarung einen anderen Versicherungsschutzes steht dieser Sonderform der Absicherung für den Fall der Krankheit nicht entgegen.

Weder dem Krankenversicherungs- noch dem Sozialhilfeträger ist an dieser Stelle eine eigene Regelungskompetenz eingeräumt.

Nur wenn eine antragstellerseitig gewählte gesetzliche Krankenkasse sich hier nicht gesetzeskonform verhält und die Behandlung sowie die damit verbundene Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte Antragstellern gegenüber ablehnt, kann eine (übergangsweise) Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Erbringung von Leistungen der Krankenhilfe entsprechend § 48 Satz 1 SGB XII in Betracht kommen.

Es besteht hier kein Nachrang einer Krankenbehandlung über die „Quasiversicherung“ nach § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V wie auch der Hilfe bei Krankheit gemäß § 48 Satz 1 SGB XII gegenüber einer Absicherung für den Krankheitsfall durch den Abschluss eines Vertrags bei einem Träger der privaten Krankenversicherung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB XII. Bei § 2 Abs. 1 SGB XII handelt es sich um keine eigenständige Ausschlussnorm.



Der Abschluss eines Vertrags über einen privaten Krankenversicherungsschutz nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG unterliegt dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und keinem Kontrahierungszwang seitens der in Bezug auf eine entsprechende Absicherung in Frage kommenden Person. Im Fall eines Unterlassens führt dies nicht zu einem Ausschluss von Leistungen der Krankenhilfe gemäß § 48 Satz 1 SGB XII oder von einer Übernahme der Kosten einer notwendigen Krankenbehandlung entsprechend § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V.



2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 05.02.2020 - L 6 AS 292/18 - rechtskräftig

Zur Berücksichtigung eines monatlichen Freibetrages in Höhe von 200,- Euro nach § 11b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 SGB II - Übungsleiter im sportlichen Bereich - erhöhter Grundfreibetrag bei steuerfreier Tätigkeit ( vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juli 2017 – L 32 AS 1879/14 )


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Ob ein Leistungsberechtigter den erhöhten Freibetrag aus § 11b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 SGB II geltend machen kann, auch wenn seine Tätigkeit selbst nicht unmittelbar ehrenamtliches Gepräge aufweist, sondern sich als Teil einer selbständig ausgeübten (Neben-)Tätigkeit darstellt, hier bejahend, Revision zum BSG zugelassen.

2. Ehrenamtlichkeit gehört nach dem Wortlaut der Vorschrift und der dazu erlassenen Richtlinie nicht zu den Voraussetzungen ihrer Anwendung und der Annahme einer Übungsleitertätigkeit (vgl. ähnl. wie hier auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juli 2017 – L 32 AS 1879/14 ).

Leitsatz ( Juris )

Der erhöhte Freibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag) kommt dem Leistungsberechtigten auch zugute, wenn er die Tätigkeit in selbständiger Form ausübt, soweit sie sich in den zeitlichen Grenzen einer nebenberuflichen Tätigkeit hält; auf ein spezifisch ehrenamtliches Gepräge bei der Ausgestaltung der Tätigkeit kommt es nicht an.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=210874&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 2 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 25.02.2020 - L 8 AS 1422/19 B ER

Leitsatz ( Redakteur )

Es gibt keine Rechtsgrundlage, die eine Obliegenheit des Arbeitssuchenden begründet, Angaben zu Dritten zu machen oder Dokumente Dritter vorzulegen.


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1.Versagungsbescheid rechtswidrig, denn es ging damit in der Sache nicht um eine nötige Beibringung von Unterlagen des Antragstellers, sondern um solche seiner Lebensgefährtin. Eine formelle Versagung gegenüber dem Antragsteller nach §§ 66 Abs. 1, 60 Abs. 1 SGB I scheidet in dieser Konstellation aus. Denn es gibt keine Rechtsgrundlage, die eine Obliegenheit des Arbeitssuchenden begründet, Angaben zu Dritten zu machen oder Dokumente Dritter vorzulegen.

2. Der Antragsgegner selbst hat gegenüber der Lebensgefährtin des Antragsstellers einen eigenen Auskunftsanspruch aus § 60 Abs. 4 SGB II, den er zunächst durchzusetzen hat.

3. An im Rahmen eines laufenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X gestellte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruches zu stellen, ein solcher Fall liegt hier vor.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=210794&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



2. 3 LSG Hamburg, Urt. v. 27.02.2020 - L 4 AS 72/18

„Was lange währt, wird endlich gut …“ Das LSG Hamburg verplichtete das Jobcenter Hamburg am 27.02.2020 über einen Überprüfungsantrag vom 16.12.2010 zu entscheiden, ein Beitrag von Dirk Audörsch


Bei der von der Rechtsanwaltskanzlei Audörsch erstrittenen Entscheidung des LSG Hamburg(Az.: L 4 AS 72/18) vom 27.02.2020 ging es um die Frage, welchen Beweiswert ein Faxjournal und Faxprotokoll hinsichtlich der Übermittlung eines Überprüfungsantrages gem. § 44 SGB X hat. Hierzu hat das Gericht klargestellt, dass das einfache Bestreiten des Jobcenters, den Antrag nicht erhalten zu haben, nicht ausreicht, sondern es einer konkreteren Darlegung bedarf. Dieser Darlegungspflicht konnte das Jobcenter Hamburg nicht entsprechen, so dass das Jobscenter antragsgemäß zur Bescheidung des Antrags vom 16.12.2010 verpflichtet wurde.

Leser Sie hier die vollständige Entscheidung unter Bezugnahme auf diverse obergerichtliche Entscheidungen.

Quelle: https://westkuestenanwalt.files.wordpress.com/2020/03/lsg.fax_.zugang.pdf

S. a. dazu

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Für den Nachweis des Zugangs eines antragstellerseitig dem Jobcenter per Telefax zugeschickten, auf § 44 SGB X gestützten Überprüfungsantrags ist nicht entscheidend auf den Ausdruck dieser Mitteilung durch das Empfangsgerät abzustellen. Maßgebende Bedeutung hat hier vielmehr, ob bzw. wann die solchermaßen gesendeten Signale vom Empfangsgerät des Jobcenters vollständig empfangen worden sind.

Ein „OK-Vermerk“ auf dem Faxprotokoll des Versenders begründet ein wichtiges Indiz für den tatsächlichen Zugang eines Telefax-Schreibens beim Empfänger. Hierdurch ist ein Zustandekommen einer Verbindung dokumentiert.

Dies gilt gerade dann, wenn das Jobcenter seinerseits gegenüber den Leistungsbeziehern die Übersendung von Fax-Schreiben als ein nutzbarer Übermittlungsweg eröffnet hat. In diesem Fall dürfen die hier bestehenden technischen Schwächen und Risiken (insbesondere beim Empfangsgerät) nicht einseitig auf die Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden



3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3. 1 SG Reutlingen Beschluss vom 13.11.2019, S 4 AS 2464/19 ER

Schädlingsbekämpfung, Bettwanzen, Kosten der Unterkunft


Orientierungshilfe ( Redakteur )

Kosten für die Schädlingsbekämpfung in einer Wohnung stellen Kosten der Unterkunft dar.

Quelle: jetzt veröffentlicht: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=210860&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4. 1 SG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2019, Az.: S 17 SO 303/19 ER – rechtskräftig

Hitzewelle: Kein Anspruch auf Verdunklungsvorhänge gegen das Sozialamt
Eine Leverkusenerin war vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit ihrem Eilantrag auf Kostenübernahme für Verdunklungsvorhänge in Höhe von rund 1.700,00 € gegen das Sozialamt der Stadt Leverkusen erfolglos.

Die Antragstellerin beantragte während der Hitzewelle 2019 beim Sozialamt die Übernahme von rund 1.700,00 € für Gardinen und Rollos von einem Raumausstatter. Wegen der unerträglichen Hitze in der Wohnung sei die Sache eilbedürftig. Entsprechend stellte sie beim Sozialgericht Düsseldorf einen Antrag auf Eilrechtsschutz. Wenn sie keine Vorhänge bekomme, wolle sie hilfsweise, dass das Sozialamt die Kosten für Hotelübernachtungen trage.

Die 17. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf lehnte den Eilantrag ab. Selbst wenn ein Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung mit Vorhängen bestehen sollte, dann nur in angemessenem Umfang, der allenfalls einen geringen Bruchteil des geforderten Betrags ausmachen könne.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=8228&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



5. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht

5. 1 Sozialgericht Osnabrück, Beschluss v. 27.01.2020 - S 44 AY 76/19 ER

Asylbewerberleistungen: Kürzung verfassungsgemäß

Das SG Osnabrück hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit einer Leistungskürzung nach Abweisung eines Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens bestätigt.

Das SG Osnabrück hat entschieden, dass die Leistungsabsenkung rechtmäßig ist.

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist nur endscheidend, dass der gestellte Asylantrag unzulässig ist, da ein anderes Land (hier Frankreich) nach dem sog. Dublin-Verfahren zuständig ist. Auf ein Fehlverhalten durch den Antragsteller komme es nach der anzuwendenden Vorschrift nicht an. Die von dem Antragsteller geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teile das Sozialgericht nicht: Der Gesetzgeber könne Anreize zur freiwilligen Ausreise in das für das Asylverfahren zuständige Land auch durch Leistungskürzungen setzen. Die Entscheidung des BVerfG aus November 2019 zu den Sanktionen im SGB II ("Hartz IV"), wonach Kürzungen von mehr als 30% des Regelsatzes zur Eingliederung in Arbeit nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind (1 BvL 7/16), lasse sich zur Überzeugung des Sozialgerichts nicht auf das Asylbewerberleistungsrecht übertragen. Das BVerfG habe sich im genannten Urteil nur mit der Leistungskürzung zur Eingliederung in Arbeit und den dortigen Vorschriften befasst.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie kann mit der Beschwerde zum LSG Celle-Bremen angegriffen werden.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Osnabrück v. 10.03.2020: https://www.juris.de/jportal/portal/t/t9s/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200300599&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



Orientierungssatz ( Redakteur )

1. § 1a AsylbLG ist mit dem Grundgesetz vereinbar ( entgegegen LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 04.12.2019, L 8 AY 36/19 B ER - Zweifel an Verfassungsmäßigkeit von Leistungskürzungen nach dem AsylbLG ).

2. Bezüglich der Höhe der Leistungskürzung sieht die Kammer den Wortlaut als eindeu-tig an, so dass eine verfassungskonforme Auslegung ausscheidet. Auch darüber hinaus ist eine Übertragung der Überlegungen des BVerfG aus der Entscheidung des BVerfG vom 05.11.2019, 1 BvL 7/16 nach Ansicht der Kammer nicht möglich.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=210240&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Anmerkung Harald Thomé: Das SG OS steht mit dieser Position alleine da, es gibt eine Reihe von SG's und LSG's die die RB als verfassungswidrig zu niedrig ansehen.



6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

6. 1 Sozialbehörde erhöht Angemessenheitsgrenze für Kosten der Unterkunft - Hamburg

Wer den eigenen Lebensunterhalt nicht selbst sichern kann, wird unterstützt. Die Stadt Hamburg übernimmt dann die Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Betrag, bis zu welcher Höhe Miete als angemessen gilt und übernommen werden kann, ist jetzt angepasst worden. Er gilt für Leistungsberechtigte nach den Sozialgesetzbüchern II und XII sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.



Hier die neuen Werte: https://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/13701352/2020-03-10-basfi-kosten-der-unterkunft/



6. 2 Anmerkung zu BSG 11. Senat, Urteil vom 12.09.2019 - B 11 AL 19/18 R

Autor: Prof. Dr. Yasemin Körtek, RA‘in und FA‘in für Sozialrecht

Keine Sperrzeit bei Altersteilzeitvereinbarung auch bei späterem Rentenantrag

Orientierungssätze zur Anmerkung

1. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung ist ausschließlich der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.

2. Die Frage, ob eine ständige Rechtsprechung zu einer Rechtsnorm i.S.d. § 330 Abs. 1 SGB III besteht, kann nicht vom Verständnis, von der Akzeptanz oder von der konkreten Umsetzung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Verwaltung abhängen.



Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/t94/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000002220&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



6. 3 Medizinische Behandlung bei Hartz IV : Verlust der Zeugungsfähigkeit: Einfrieren von Samenzellen darf nicht vom Einkommen des Kranken abhängen

Dieses Urteil aus Essen macht kranken Menschen mit geringem Einkommen Hoffnung, die um ihre Zeugungsfähigkeit bangen müssen. Das Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entscheiden, dass in solchen Fällen das Jobcenter unter Umständen die Kosten der Konservierung von Samenzellen übernehmen muss. Eine solche medizinische Maßnahme zur individuellen Familienplanung dürfe nicht von der Höhe des verfügbaren Einkommens abhängen, so die Richter (Az. L 7 AS 845/19).

Quelle: https://www.saarbruecker-zeitung.de/sz-spezial/recht/familie-gesundheit-arbeit/verlust-der-zeugungsfaehigkeit-amt-bezahlt-einfrieren-von-samenzellen_aid-48743079



Orientierungssatz ( Redakteur )

Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine aus medizinischen Gründen notwendige Kryokonservierung stellen einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden Bedarf dar ( anhängig beim BSG B 14 AS 23/20 R ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=210219&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



6. 4 Entschädigungsrecht oder eine zunehmend durchgeknallte Rechtsprechung (2. Teil), ein Beitrag von Herbert Masslau

(13. März 2020)

weiter hier: http://www.herbertmasslau.de/entschaedigung-2.html





Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock



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