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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 11/2019

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

1. 1 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss v. 11.02.2019 - L 5 SF 114/18 B E - rechtskräftig 

Leitsatz ( Juris )

Werden in einem "Rahmenvertrag" zwischen Kläger und Beklagter mehrere Gerichtsverfahren in der Form erledigt, dass in 2 Verfahren eine Klagerücknahme erfolgt und in 2 anderen Verfahren ein Anerkenntnis abgegeben wird, kann damit der Tatbestand der Einigungsgebühr nach Nr 1000 VV-RVG erfüllt sein.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205162&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 2 LSG München, Beschluss v. 04.02.2019 – L 7 AS 1014/18 B ER

Sozialgerichtliches Eilverfahren: Zur Würdigung einer eidesstattlichen Versicherung für die Entscheidung über das Nichtvorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft als Voraussetzung für den Bezug von SGB II-Leistungen

Leitsatz ( Juris )

Zur eidesstattlichen Versicherung als Beweismittel im Eilverfahren.

1. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, darf nur dann bejaht werden, wenn ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt vorliegt. Das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt wird nicht von der Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II umfasst, sondern verkörpert eine Voraussetzung, damit die Vermutungswirkung überhaupt eintreten kann. (redaktioneller Leitsatz)

2. Die eidesstaatliche Versicherung unterliegt - wie alle Beweismittel - auch immer einer Beweiswürdigung. Das gilt insbesondere für die Frage der Glaubwürdigkeit des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung. (redaktioneller Leitsatz)

Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-1841?hl=true



1. 3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.01.2019 - L 37 SF 101/18 EK AS WA und L 37 SF 102/18 EK AS WA

Leitsatz ( Juris )

Stellt ein Kläger einen Befangenheitsantrag, kommt es für die - für die Entscheidung, ob eine unangemessene Verfahrensdauer vorliegt, erforderliche - Gegenüberstellung der aktiven und inaktiven Zeiten der Bearbeitung allein darauf an, ob das Gesuch bearbeitet wird. Ob der abgelehnte Richter das Verfahren ohne das Gesuch betrieben hätte, ist hingegen irrelevant. Denn der Prüfung ist stets der tatsächliche Verfah-rensablauf zugrunde zu legen, während etwaige hypothetische Abläufe unbedeutend sind.

Ob für das zum Gegenstand einer Entschädigungsklage gemachte Ausgangsverfahren eine wirksame Verzögerungsrüge vorliegt, bestimmt sich nicht aus der subjektiven Sicht des das Ausgangsverfahren bearbeitenden Richters, sondern ist anhand objektivierter Maßstäbe zu ermitteln.

Zur Frage, welche Anforderungen an eine Verzögerungsrüge im Hinblick auf die Konkretisierung des als überlang gerügten Verfahrens zu stellen sind.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205031&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20.02.2019 - L 32 AS 1023/15

Leitsatz ( Juris )

Eine erstinstanzlich vor dem Berufungsgericht, wegen unzulässiger Berufung als unzulässige Klageänderung, erhobene Klage wird durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG wirkungslos entsprechend §§ 202 Abs 1 SGG, 524 Abs 4 ZPO (Anschluss an BGH, Urteil vom 24.10.2013, III ZR 403/12).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205127&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



1. 5 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2019 (Az.: L 20 AS 2222/18 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

„In nächster Zukunft“ im Sinne des § 3 UnbilligkeitsVO (DVO nach § 13 Abs. 2 SGB II) heißt nicht, dass die Zeitspanne bis zum möglichen abschlagsfreien Bezug einer Altersrente sich stets auf sechs Monate beläuft, d. h. einen regelmäßigen Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 3 SGB II) umfasst. Nur wenn eine Antragstellerin erst nach sechs bis acht Monaten eine Anspruch auf eine Regelaltersrente realisieren kann, dann ist sie nicht berechtigt, unter Verweis auf § 3 UnbilligkeitsVO vom Jobcenter eine Befreiung von der Obliegenheit zur Stellung eines Leistungsantrags bei einem Rentenversicherungsträger zu begehren (§ 12a Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II).

Dies gilt gerade dann, wenn bei einer zu erwartenden monatlichen Altersrente in einer Höhe von EUR 937,95 (mit einem Abschlag von 9,9 v. H. bezogen auf einen ungeminderten Rentenanspruch) es als gesichert aufzufassen ist, dass diese vorgezogene Altersrente deutlich höher ausfällt als der Bedarf der Antragstellerin an Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II.



1. 6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.12.2018 - L 7 AS 2151/17 

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Zur Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsbescheides, hier bejahend für eine marokkanische Staatsangehörige.

2. Die Regelungen des Eingliederungsbescheides sind hinreichend bestimmt, konkret und an dem Ziel der Eingliederung in Arbeit ausgerichtet (zu diesen Voraussetzungen LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 03.02.2010 - L 10 AS 84/07; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.12.2015 - L 12 AS 1884/15).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205291&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 SG Heilbronn, Urt. v. 13.02.2019 -  S 7 AS 1912/17 

Mietobergrenzen in Heilbronn rechtswidrig

Die Mietobergrenzen in Heilbronn beruhen nicht auf einem rechtmäßigen "schlüssigen Konzept", da dieses Konzept zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze ungeeignet ist.

Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/lzs/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190300555&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



Hinweis: S. a. dazu: Sozialgericht kippt Mietobergrenzen der Stadt Heilbronn

weiter: https://www.stimme.de/heilbronn/nachrichten/region/Sozialgericht-kippt-Mietobergrenzen-der-Stadt-Heilbronn;art140897,4164736



3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

3. 1 LSG München, Urteil v. 23.01.2019 – L 10 AL 238/17

Arbeitslosenversicherung: Zur Frage der Verfügbarkeit eines Studierenden bei Arbeitslosmeldung

Leitsatz ( Juris )

Vermutung der fehlenden Verfügbarkeit eines Studenten nicht wiederlegt bei Arbeitslosmeldung nur für Zeiten in den Semesterferien

1. Die Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr bzw. am Bundesfreiwilligendienst sind zumindest Beschäftigten iSd § 25 Abs. 1 SGB III gleichgestellt. (redaktioneller Leitsatz)

2. Der Schüler bzw. Student muss zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung, dass nur eine versicherungsfreie Tätigkeit aufgenommen werden könne, die von ihm beabsichtigte Studien- bzw. Ausbildungsgestaltung im Einzelnen unter Angabe des jeweiligen Semesters sowie der Anzahl und insbesondere der zeitlichen Lage der vorgesehenen Unterrichtsstunden zuzüglich der zu berücksichtigenden Zeiten für Vor- und Nachbearbeitung, Wegezeiten und ggf. Praktika aufzeigen. Insoweit kommt es nicht auf eine rückschauende, sondern auf eine vorausschauende Beurteilung an. (redaktioneller Leitsatz)

Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-1839?hl=true



4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4. 1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.02.2019 - L 15 SO 183/15 

Eingliederungshilfe - Hilfsmittel - Aktivrollstuhl - Elektrorollstuhl - Beihilfe - Private Krankenversicherung - Doppelversorgung - „Hilfe zur angemessenen Schulbildung“ - „Medizinische Rehabilitation“ - Mehrfachausstattung - Geldleistungsanspruch

Orientierungssatz ( Redakteur )

Kostenübernahme des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Eingliederungshilfe für die Anschaffung eines Elektrorollstuhls und für die Anschaffung eines Aktivrollstuhls.

Leitsatz ( Juris )

1. Der Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen für die Restkosten für einen Rollstuhl, für den teilweise die Beihilfe und die Private Krankenversicherung geleistet haben, ist von vornherein auf eine Geldleistung gerichtet, so dass § 15 SGB IX nicht zur Anwendung kommt.

2. Für ein behindertes Schulkind kann sowohl ein Aktivrollstuhl als auch ein Elektrorollstuhl notwendig sein; dabei handelt es sich nicht um eine Doppelversorgung oder Mehrfachausstattung, weil beide verschiedene Funktionen haben. 

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205126&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

  

5. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht 

5. 1 Sozialgericht Münster, Beschluss vom 21. Februar 2019 (Az.: S 19 AY 3/19 ER):

Wenn bei einem litauischen Staatsangehörigen gemäß § 6 FreizügG/EU der Verlust seines Freizügigkeitsrechts festgestellt und ihm eine Duldung nach § 60a AufenthG ausgestellt wurde, dann folgt hieraus sein grundsätzlicher Leistungsanspruch entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG in Verbindung mit § 2 AsylbLG.

Eines anspruchseinschränkende Auslegung des Inhalts, dass bedürftige EU-Ausländer/innen grundsätzlich nicht von der Regelungsmaterie des AsylbLG erfasst sein sollen, verstieße gegen den bestehenden Gesetzesvorbehalt und wäre materiell verfassungswidrig, weil ansonsten das menschenwürdige Existenzminimum dieser Klientel nicht gewährleistet wäre.

§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist nicht analog im Rahmen der Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG auf Leistungsberechtigten gemäß § 1 Abs. 1 AsylbLG anzuwenden. Hiermit würde die Privilegierung des § 2 AsylbLG ebenfalls für Drittstaatenangehörige, die zu den in § 1 Abs. 1 AsylbLG benannten Personengruppen gehören, mindestens größtenteils ins Leere laufen.



6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern 

6. 1 OVG Sachsen, Beschluss vom 21. Februar 2019 (Az.: 3 A 396/18):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel



Adressat und Begünstigter einer Leistung, die von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 27 Abs. 1 und 2 SGB VIII in Verbindung mit § 34 SGB VIII gewährt wird (hier: die Heimaufnahme eines sich als unbegleitet und minderjährig ausgebenden Flüchtlings aus Burkina Faso), ist lediglich der in § 27 Abs. 1 SGB VIII angesprochene Personensorgeberechtigte.

Entsprechendes ist ebenfalls auf die von § 27 Abs. 2 SGB VIII in Bezug genommene Heimerziehung eines sich ursprünglich den deutschen Behörden gegenüber als unbegleitet und minderjährig ausgebenden Flüchtlings übertragbar. Die von dieser öffentlichen Leistung mittelbar begünstigte, sich zum Antragszeitpunkt als noch nicht volljährig darstellende Person verfügt über keinen durchsetzungsfähigen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung an ihn.

Die Rücknahme des Leistungsbescheids (hier: wegen Täuschung der deutschen Behörden über das wahre Lebensalter der hilfesuchenden Person) kann deshalb nur demjenigen gegenüber erklärt werden, an den dieser Bescheid erging, nämlich dem vom Amtsgericht eingesetzten Vormund dieses nichtdeutschen Menschen.





6. 2 Mietkautionsdarlehen und deren Aufrechnung im SGB II (und SGB XII), ein Beitrag von Herbert Masslau

weiter: http://www.herbertmasslau.de/mietkautionsdarlehen.html



6.3 Flüchtlingen stünde mehr Geld zu - Leistungen für Asylbewerber sollen angepasst werden

Alleinstehende Erwachsene sollen statt bisher 135 Euro Taschengeld im Monat künftig 150 Euro erhalten. Auch bei Jugendlichen und Kindern seien Erhöhungen geplant. Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren bekämen 79 statt 76 Euro, für Kinder von 6 bis 13 Jahren sollen 97 statt 83 Euro gezahlt werden, für Kinder unter 6 Jahren 84 statt 79 Euro.

Weiter: https://www.sueddeutsche.de/politik/asyl-fluechtlinge-asylbewerber-geld-taschengeld-leistungen-asylleistungen-erhoehung-1.4361260



Hinweis: Sozialgericht Stade, Urt. v. 13.11.2018 - S 19 AY 15/18

Orientierungssatz ( Redakteur )

Zur Frage, ob die Leistungsbezieher aus § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG einen einklagbaren Anspruch darauf haben, dass ihre Leistungen auch ohne Veröffentlichung durch das Bundesministerium oder einer Entscheidung des Gesetzgebers zum 1. Januar 2018 entsprechend der Erhöhung der Regelbedarfe nach dem SGB XII angepasst werden, hier bejahend.





Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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