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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 11/2018

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 25.10.2017 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



1. 1 BSG, Urteil v. 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R



Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf für die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen - Reparaturkosten einer Brille - kein Bestandteil des Regelbedarfs



Orientierungssatz ( Redakteur )



Reparaturkosten einer Brille stellen einen Sonderbedarf i. S. d. § 24 Abs.3 S. 1 Nr. 3 SGB II  als Parallelvorschrift zu § 31 Abs. 1 SGB XII dar.



Leitsatz ( Redakteur )



1. Der geltend gemachte Sonderbedarf ist ein Reparaturbedarf gemäß § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 3 Var 2 SGB II, weil an der ansonsten funktionsfähigen Brille des Klägers lediglich ein Glas ausgetauscht worden ist.



2. Eine Reparatur ist zu verneinen, wenn eine gesamte neue Brille angeschafft werden muss, nachdem die alte Brille defekt ist, oder wenn ein Austausch von beiden Gläsern stattfindet, zB wegen veränderter Sehschärfe.



Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2017&nr=14904&pos=15&anz=181



 



 



2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II)



2. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 23.02.2018 - L 1 AS 3710/16

Orientierungssatz ( Redakteur )


Zur Frage, ob von den Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage Erwerbstätigenfreibeträge abzusetzen sind ( verneinend).

Leitsatz ( Redakteur )

1. Zwar handelt es sich bei der Photovoltaikanlage selbst um Vermögen des Klägers. Die hieraus im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen zufließenden Einnahmen sind dagegen als Einkommen zu berücksichtigen.

2. Bei den Einnahmen aus der Photovoltaikanlage handelt es sich nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198596&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



Dazu auch Leitsatz ( Juris )



1. Bei Gewinnen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage handelt es sich um Einkünfte, die bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nach dem SGB II grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen sind.

2. Es handelt sich bei den Gewinnen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 11b SGB II. Es besteht kein Anspruch auf Absetzung von Erwerbstätigenfreibeträgen nach § 11b Abs. 2 sowie Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II. Die Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind strukturell mit Einnahmen aus einer Vermietung/Verpachtung vergleichbar.



 



 



2. 2 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 18.01.2018 - L 7 AS 1875/17

Leitsatz ( Juris )


1. Die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X setzt einen Erstattungsanspruch und damit voraus, dass feststeht, dass ein anderer Leistungsträger gegenüber dem leistenden Träger erstattungspflichtig ist; daran fehlt es, wenn der Leistungsempfänger gegen den anderen Leistungsträger allenfalls einen Anspruch auf Ermessensentscheidung hat.

2. Der Sozialhilfeträger muss sich im Erstattungsverhältnis gemäß § 105 Abs. 3 SGB X die Kenntnis anderer Träger nicht zurechnen lassen, auch wenn im Leistungsverhältnis zum Leistungsberechtigten eine Zurechnung zu erfolgen hätte.

3. Wendet sich ein Kläger mit der isolierten Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungsbescheid eines Leistungsträgers, kommt eine Verurteilung eines anderen Leistungsträgers nach § 75 Abs. 5 SGG nicht in Betracht.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198543&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



2. 3 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 31.01.2018 - L 5 AS 201/17 - Die Revision wird zugelassen

Orientierungssatz ( Redakteur )


Es ist obergerichtlich ungeklärt, ob für die Datenauswertung bei einem "schlüssigen Konzept" zusätzlich zu den im Vergleichsraum erhobenen Daten im Wege der Clusteranalyse auch solche von anderen, hinsichtlich der Mietkosten aber ähnlichen Vergleichsräumen ("Wohnungsmarkttypen") herangezogen werden dürfen.

Leitsatz ( Juris )

1. Der Landkreis Harz (Fläche 2.104 km2) ist als Gebietskörperschaft kein einheitlicher "Vergleichsraum", denn seine kreisangehörigen Gemeinden weisen erhebliche strukturelle Unterschiede auf, die sich bei einer bewertenden Betrachtung von Topografie, Siedlungsdichte und Infrastruktur ergeben. Er besteht ausgehend von den Wohnorten aus 14 Vergleichsräumen, zumeist in Form der politischen Gemeinden. Diese verfügen über jeweils eigene Wohnungsmärkte (vgl Urteil des Senats vom 11. Mai 2017 - L 5 AS 547/16 - juris).

2. Die Bestimmung des Vergleichsraums ist nicht im Rahmen der Methodenfreiheit allein der Behörde vorbehalten und insbesondere nicht der gerichtlichen Überprüfung entzogen.

3. Die durchgeführte Mietwerterhebung für den gesamten Landkreis Harz genügt unter Berücksichtigung der Methodenfreiheit den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept für die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete). Insbesondere erfolgte die Mietdatenerhebung in allen vom Senat festgestellten Vergleichsräumen. Umfang sowie Art und Weise der Datenerhebung sind im Rahmen der Methodenfreiheit nicht zu bemängeln. Es ist auch zulässig, dass im Rahmen der Datenauswertung durch die sog "Clusteranalyse" einzelne Vergleichsräume zu Wohnungsmarkttypen zusammen gefasst worden sind. Dabei handelt es sich um eine statistisch anerkannte Methode mit dem Zweck, die Datenbasis zu verbreitern. Die dafür gewählten Kriterien sind schlüssig.

4. Die Fortschreibung des Konzepts ist nach zwei Jahren ab Veröffentlichung der Richtlinie der Behörde vorzunehmen, wenn dies im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Datenerhebung und - auswertung geschieht. Die Vorgehensweise, eine Überprüfung und Neufestsetzung der Unterkunftskosten anhand der Entwicklung der Wohnungsmieten und Wohnungsnebenkosten im Land Sachsen-Anhalt vorzunehmen, ist im Rahmen der Methodenfreiheit nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt für den Vergleich der Indexentwicklung vom Stichtag der Datenerhebung an bis zum Ablauf der Zweijahresfrist nach Inkrafttreten der Richtlinie.

5. Die Ermittlung der angemessenen Heizkosten anhand der Vorauszahlungsbeträge für Heiz- und Warmwasserkosten im Rahmen der Mietwerterhebung plus Sicherheitszuschlag genügt nicht den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept. Insoweit ist auf die Tabellenwerte des Bundesweiten Heizspiegels abzustellen, der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung veröffentlicht war. Die dort enthaltenen ?-Beträge sind mit der angemessenen Wohnfläche zu multiplizieren. Bei dezentraler Beheizung der Unterkunft ist ein Abzug entsprechend den Vorgaben des Bundesweiten Heizspiegels vorzunehmen. Zudem ist der Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung beim Bedarf zu berücksichtigen.

6. Zu den Heizkosten gehören die Stromkosten für die dezentrale Heizungsanlage. Soweit keine Nachweise über den Stromverbrauch vorliegen, ist dieser mit 5 % der angemessenen Heizkosten zu schätzen.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198364&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



2. 4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 02.03.2018 - L 32 AS 1505/17 NZB - rechtskräftig

Rückzahlung Gasabrechnungsguthaben - Nichtzulassungsbeschwerde

Orientierungssatz ( Redakteur )


Betriebskostenrückzahlungen und -guthaben mindern den anzuerkennenden Bedarf für Unterkunft und Heizung bei abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung nur anteilig ( Anlehnung an BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 14 AS 83/12 R, entgegen LSG NSB, Urteil vom 23.09.2015, L 13 AS 164/14).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198706&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



2. 5 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.01.2018 - L 37 SF 69/17 EK AS - Die Revision wird zugelassen.

Orientierungssatz ( Redakteur )


Zur Frage, ob eine Geldentschädigung gemäß § 198 Abs. 1 GVG wegen der überlangen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II darstelle und der Entschädigungsanspruch eines Beziehers von Arbeitslosengeld II bei Gleichzeitigkeit der Zeiträume der entschädigungspflichtigen Überlänge und der Leistungserbringung nach dem SGB II gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der gewährten Leistungen auf den Leistungsträger übergehe ( LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. vom 22. September 2016 – L 15 SF 21/15 EK AS ( Einkommen - befürwortend ) ) und LSG Niedersachsen-Bremen hat diese Rechtsfrage in seinem Urteil vom 10. August 2017 – L 10 SF 10/17 EK U – anders entschieden ).

Leitsatz ( Redakteur )

1. Ansprüche nach § 198 GVG gehen jedenfalls während eines Entschädigungsklageverfahrens nicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über (so auch: LSG Sachsen, Urteil vom 29. März 2017 – L 11 SF 17/16 EK AS; andere Ansicht: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. September 2016 - L 15 SF 21/15 EK AS).

2. Offen gelassen wurde, ob Entschädigungsansprüche nach § 198 GVG auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnendes Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind mit der Folge, dass § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich anwendbar wäre (BSG, Urteil vom 14. März 2012 - B 14 AS 98/11 R; Grote-Seifert in: jurisPK-SGB II, 4. A., § 33 Rn. 49; Fügemann in: Hauck/Noftz, SGB II, § 33 Rn. 106), darstellen (so etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. September 2016 – L 15 SF 21/15 EK AS, LSG Sachsen, Urteil vom 29. März 2017 – L 11 SF 17/16 EK AS –) oder nicht (so LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10. August 2017 – L 10 SF 10/17 EK U: Privilegierung nach § 11a Abs. 3 SGB II; anders Stotz in NZS 2015, 410, 414, der eine Privilegierung entsprechend § 11a Abs. 2 SGB II annimmt).

3. Verurteilung zur Entschädigung in Höhe von 2.900,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 03. September 2014, B 10 ÜG 9/13 R).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198666&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



S. a. dazu Leitsatz ( Juris )



Aktivlegitimation eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB II im Entschädigungsverfahren.

Es kann dahinstehen, ob

- ein Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II darstellt und

- ob Entschädigungsleistungen "rechtzeitig" im Sinne des § 33 Abs 1 S 1 SGB II zu erbringen wären.

Denn jedenfalls bis zur rechtskräftigen Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs wegen unangemessener Verfahrensdauer schließt § 198 Abs 5 S 3 GVG einen Übergang dieses Anspruchs eines nach dem SGB II Leistungsberechtigten auf den Grundsicherungsträger aus.

§ 33 Abs 1 S 3 SGB II muss bei europarechtskonformer Auslegung hinter § 198 Abs 5 S 3 GVG zurücktreten.



 



 



3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )



3. 1 SG Leipzig, Urt. v. 05.12.2017 - S 10 SO 115/16

Orientierungssatz ( Redakteur )


Kostenübernahme für Begleitperson: Kreuzfahrt für Teilhabe an der Gemeinschaft ist nicht erforderlich.



Quelle: https://www.justiz.sachsen.de/sgl/content/1224.php



 



 



3. 2 Sozialgericht Berlin, Urt. v. 13.11.2017 - S 61 AS 4057/17 - Revision anhängig beim BSG - B 14 AS 4/18 R

Zur abschließenden Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II bei fehlenden Angaben über Einkommen aus selbständiger Arbeit (hier: vorläufige Entscheidung für den Zeitraum von April bis September 2016).

Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche - Verpflichtung zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen - angemessene Fristsetzung - ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung - Neufestsetzung nach Zurückverweisung an den Grundsicherungsträger

Orientierungssatz ( Juris )


1. Eine Frist von unter einem Monat ist jedenfalls in den Fällen, die den Übergangszeitraum nach § 80 Abs 2 Nr 2 SGB 2 betreffen, nur ganz ausnahmsweise angemessen iS des § 41a Abs 3 S 3 SGB 2. (Rn.36)

2. Die Rechtsfolgenbelehrung nach § 41a Abs 3 S 3 SGB 2 muss auch den Hinweis enthalten, dass die Feststellung, ein Leistungsanspruch bestehe nicht, die vollständige Rückzahlung der vorläufig bewilligten Leistungen unabhängig von der tatsächlichen Hilfebedürftigkeit zur Folge haben wird. (Rn.45)

3. Wird die abschließende Entscheidung des Grundsicherungsträgers aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an ihn zurückverwiesen, gelten mit Rechtskraft des Urteils die vorläufigen Bewilligungsentscheidungen nicht als abschließend festgesetzt. Dem Grundsicherungsträger ist eine Neufestsetzung noch möglich, auch wenn die Jahresfrist des § 41a Abs 5 SGB 2 mittlerweile abgelaufen ist. (Rn.55), (vgl. teilw. auch SG Berlin, Urt. v. 25.9.2017 – S 179 AS 6737/17, SG Augsburg, Urt. v. 3.7.2017, S 8 AS 400/17).



 



 



3. 3 Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 9. Januar 2018 (Az.: S 32 AS 4941/17 ER ):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Die Forderung nach der Ermöglichung eines Augenscheins im vom Antragsteller bewohnten Eigenheim durch Mitarbeiter/innen des Jobcenters (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X) stellt grundsätzlich ein zulässiges Instrument zur Sachaufklärung dar.

2. Das von einem SGB II-Träger beabsichtigte Handeln, dem Antragsteller ohne eine vorherige Besichtigung seines Brennstoffvorrats die Kosten der Lieferung von Brennmaterial nicht zu erstatten, ist aber als rechtswidrig einzuschätzen.

3. Der vom Jobcenter vertretene Ansatz, dass der zwar ein Antragsteller einen unangekündigten, durch Mitarbeiter/innen dieser Sozialbehörde ausgeführten Hausbesuch nicht zu dulden hat, aber bei einer Nichtgewährung des Zugtritts zur vom Antragsteller bewohnten Liegenschaft im Fall der Nichtfeststellbarkeit eines von ihm zu beweisenden, sozialrechtlich maßgebenden Umstands er für ihn nachteilige Entscheidungen des Jobcenters hinzunehmen hat, ist grundsätzlich richtig.

4. Die Vorgehensweise des SGB II-Trägers, eine Brennstoffbeihilfe nur nach einer Inspektion der beim Antragsteller aus der Zeit vor der Beantragung von Alg II noch bestehenden Vorräte zu gewähren, weil das Jobcenter dieses Verfahren als die einzige Möglichkeit des Nachweises eines sozialrechtlich anerkennungsfähigen Bedarfs auffasst, kann nicht als rechtmäßig akzeptiert werden.

5. Dies gilt gerade dann, wenn in Bezug auf den Antragsteller keine Anhaltspunkte für ein verschwenderisches Heizverhalten mit der Folge, dass im Zuge der Ausführung eines Hausbesuchs tatsächlich keine nennenswerte Vorräte mehr vorfindlich sind, bestehen.

6. Hier stehen einem Jobcenter wesentlich mildere Mittel zur Erhebung des angemessenen Heizkostenbedarfs (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zur Verfügung: Die Anforderung der Brennstoffrechnungen der letzten Jahre, von Unterlagen über die Beschaffenheit des vom Antragsteller bewohnten Hauses und die Beiziehung des Bundesheizspiegels, was stets vor der Ausführung einer Hausprüfung vom Jobcenter einzuleiten ist.

7. Die anlasslose Anordnung eines Ortstermins einzig wegen einer Beheizung des eigengenutzten Hauses mit Festbrennstoffen auf Kosten des Jobcenters, ohne ein Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, dass antragstellerseitig unrichtige Angaben getätigt wurden, hat als ermessensfehlerhaft aufgefasst zu werden.



 



 



4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )



4. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 8. Senat, Urteil vom 31.08.2017 - L 8 SO 79/14



Kein sozialrechtlicher Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung einer sog. Normalbrille (ohne Tönung, Entspiegelung und Gleitsicht)



Leitsatz ( Juris )

1. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung einer sog. Normalbrille (ohne Tönung, Entspiegelung und Gleitsicht) als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe besteht in der Regel nicht.



2. Für die Beurteilung, ob aufgrund einer Sehbeeinträchtigung eine Behinderung i.S. des § 2 Abs. 1 SGB IX vorliegt, ist nach dem ab dem 1. Januar 2009 geltenden versorgungsrechtlichen Bewertungssystem, der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (VersMedV, BGBl. I 2412), nicht die Sehleistung (ohne Brille), sondern in erster Linie die korrigierte Sehschärfe (mit Brille) maßgebend. Ist eine Sehschwäche wie z.B. eine Kurz- oder Weitsichtigkeit durch die Versorgung mit einer Sehhilfe ausgeglichen, besteht keine "Sehbeeinträchtigung" und damit auch keine "Sehbehinderung" mehr (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 21/15 R - juris Rn. 25, 26). Dies gilt entsprechend für die sozialhilferechtliche Bewertung einer Sehschwäche nach der Eingliederungshilfe-Verordnung.



3. Eigenanteile (Zuzahlungen) zu Brillen und Brillengläsern sind in den für das Jahr 2012 geltenden Regelbedarfen als Ausgaben aus dem Bereich der Gesundheitspflege (Abteilung 6 der EVS 2008) mit einem regelbedarfsrelevanten Gesamtbetrag von 15,55 € je Monat berücksichtigt worden.



4. Der Umstand, dass ein sozialrechtlicher Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung einer sog. Normalbrille (ohne Tönung, Entspiegelung und Gleitsicht) nicht besteht, verstößt nicht gegen die Verfassung.



 



Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=JURE180003160#focuspoint



 



 



4. 2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 8. Senat, Beschluss vom 03.07.2017 - L 8 SO 130/17 B ER



Zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG



Leitsatz ( Juris )

1. Eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG wirkt auch bei einem geänderten Aufenthaltsstatus (hier: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG an Stelle einer nach § 23 Abs. 1 AufenthG) weiterhin fort. Jedenfalls seit dem 6. August 2016 schließt § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ein Erlöschen der Verpflichtungserklärung durch die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels ausdrücklich aus.

2. Sozialhilfeleistungen dürfen nicht allein unter Hinweis auf das bloße Bestehen einer Verpflichtungserklärung abgelehnt werden, sondern nur, wenn der fragliche Bedarf tatsächlich gedeckt werden kann.



Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=JURE180003131#focuspoint



 



 



4. 3 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.06.2017 - L 8 SO 375/16 B ER



Keine Beendigung des Arbeitnehmerstatus mit Bewilligung einer Altersrente oder Erreichen einer bestimmten Altersgrenze



Leitsatz ( Juris )

1. Der unionsrechtliche Status als Arbeitnehmer entfällt nicht aufgrund des Erreichens einer Altersgrenze bzw. des Bezugs einer Altersrente, wenn die Erwerbstätigkeit weiterhin ausgeübt wird (entgegen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 3. Februar 2016 - GMBl 2016, Nr. 5 S. 86 - zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU).

2. Ein allgemein gültiges "Rentenalter" existiert weder nach bundesdeutschen Rechtsvorschriften noch nach EU-Recht.



Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=JURE180003159#focuspoint



 



 



4. 4 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.12.2017 - L 7 SO 3798/17 ER-B

Zu Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung in Form der Schulassistenz für ein an Diabetes erkranktes Kind.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198671&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )



5. 1 Sozialgericht Berlin, Urt. v. 15.12.2017 - S 195 SO 851/16 - rechtskräftig

Orientierungssatz ( Redakteur )


1. Ein atypischer Sonderfall kann dann vorliegen, wenn der Nachlass auch für die Erben Schonvermögen wäre.

2. Zur Inanspruchnahme des Klägers für einen sozialhilferechtlichen Kostenersatz als Erbe. Erben können nur für rechtmäßig erbrachte Sozialleistungen nach § 102 SGB XII in Anspruch genommen werden, was hier der Fall war. Allerdings lag hier eine besondere Härte nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII vor, denn ein atypischer Lebenssachverhalt nach § 102 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII ist anzunehmen, weil das geerbte (und weiterhin bewohnte) Hausgrundstück für den Kläger gegenüber dem Jobcenter gem. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Schonvermögen darstellt.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Bei der Inanspruchnahme des Erben nach § 102 SGB XII ist nicht ergänzend auf § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zurückzugreifen, da diese Regelung – kein "postmortales Schonvermögen" zugunsten des Erben begründet (BSG, Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 2/09; Bayerisches LSG, Urteil vom 23. Februar 2012, L 8 SO 113/09; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010, L 2 SO 5548/08).

2. Es wäre nicht sachgerecht, wenn das Wohnhaus des Klägers bei der Prüfung seines eigenen Leistungsanspruchs im SGB II als Schonvermögen außer Betracht zu bleiben hat, er aber als Erbe für die SGB XII-Leistungen seiner Mutter wegen einer etwaigen Verwertungsmöglichkeit desselben Vermögensgegenstandes in Anspruch genommen werden kann. Sinn und Zweck der Regelungen in § 12 abs. 3 Nr. 4 SGB II bzw. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist zwar nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand aber das Grundbedürfnis des Wohnens. Dieser Schutz sollte bei der Inanspruchnahme des Erben in den Konstellationen, in denen der Erbe selber hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII ist, ebenfalls Beachtung finden.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198523&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



Rechtstipp: Auch das BSG hat in seinem Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 2/09 R festgestellt, dass ein atypischer Sonderfall dann vorliegen kann, wenn der Nachlass auch für die Erben Schonvermögen wäre, konnte es aber offen lassen, da dies in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht der Fall war. Auch das Bayerische Landessozialgericht scheint es für möglich zu halten, dass sich der Erbe über die Regelung der besonderen Härte auf den Schutzcharakter des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII berufen kann (Urteil vom 23. Februar 2012, L 8 SO 113/09).



 



Aktueller Hinweis: LSG Celle-Bremen, Urt. v. 23.02.2017 - L 8 SO 282/13 - anhängig BSG, Az: B 8 SO 15/17 R

Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Vorliegen einer besonderen Härte - Verwertung eines zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten privilegierten Vermögens - vom Erben vor und nach dem Erbfall selbst bewohntes Hausgrundstück

Leitsatz ( Juris )


Die Inanspruchnahme des Erben (hier der Ehefrau des Verstorbenen) zum Kostenersatz kann eine besondere Härte nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII bedeuten, wenn dies die Verwertung eines von ihm vor und nach dem Erbfall selbst bewohnten Hausgrundstücks verlangt, welches vor dem Tod des Leistungsberechtigten allein den Wohnzwecken des Erben diente und als angemessenes Hausgrundstück nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt war.



Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=JURE170041549



 



 



6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht



6. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19.02.2018 - L 20 AY 4/18 B ER - rechtskräftig

Orientierungssatz ( Redakteur )


1. Hier zur Ablehnung von Leistungen nach § 2 AsylbLG für einen 21jährigen Schüler aus Afghanistan im Eilverfahren.

2. Für die Anwendung der Härtefallregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sah das Gericht keinen Grund.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198685&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



Hinweis: s. a. dazu LSG NRW, Beschluss v. 26.01.2018 - L 20 AY 19/17 B ER rechtskräftig, veröffentlicht im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 10/2018, Punkt 5.2 zur Ablehnung von Leistungen nach § 2 AsylbLG für einen aserbaidschanischen Auszubildenden



Rechtstipp: aA LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.02.2018 -  L 8 AY 1/18 B ER - Leistungen für Auszubildende, für die gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG das SGB XII entsprechend anzuwenden ist



 



 



6. 2 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2018 - L 7 AY 3934/17

Leitsatz ( Juris )


1. Gem. § 61 Abs. 1 SGG i.V.m. § 184 Satz 1 GVG ist die Gerichtssprache deutsch.

2. In einer Fremdsprache verfasste Schriftsätze haben keine unmittelbare rechtserhebliche Wirkung, sofern nicht wegen eines grenzüberschreitenden Bezugs Art. 76 Abs. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung findet. Sie sind grundsätzlich unwirksam und wahren daher keine Rechtsmittelfristen. Das Gericht ist auch nicht zur Übersetzung einer fremdsprachigen (Rechtsmittel-)Schrift verpflichtet.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198669&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



7. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern



 



7. 1 "Nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe – und das Kostenrisiko" zu BVerfG, Beschl. v. 12.02.2018 - 1 BvR 975/17



Nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe – und das Kostenrisiko



Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Versagung von Beratungshilfe in einem sozialrechtlichen Verfahren wendet, ist unabhängig von der Frage, wann genau Beratungshilfe in Verfahren verlangt werden kann, in denen sich Leistungsberechtigte gegen die Kürzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wenden, bereits unzulässig, wenn nicht aufzeigt wird, dass der Beschwerdeführer selbst in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht verletzt sein kann.



Das Kostenrisiko für ein solches Verfahren liegt nur dann bei dem Beschwerdeführer, wenn der Verfahrensbevollmächtigte bei der Übernahme des Mandats diesen nach § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG auf ein solches Risiko hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis liegt das Kostenrisiko bei dem Verfahrensbevollmächtigten, wenn der dann erst gestellte Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe abgelehnt wird.



Daher ist im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde, die sich gegen diese Ablehnung richtet, darzulegen, dass ein solcher Hinweis erfolgt ist[1].



Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Februar 2018 – 1 BvR 975/17



Quelle: https://www.hartzbote.de/nachtraegliche-bewilligung-von-beratungshilfe-und-das-kostenrisiko-411812



 



 



7. 2 SG Konstanz: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen eAkte beim Jobcenter - Beschluss des SG Konstanz vom 27.02.2018, Aktz. S 11 AS 409/18 ER



Kurzbeschreibung: Sozialgericht Konstanz lehnt einstweilige Anordnung gegen elektronische Aktenführung beim Jobcenter ab



Dadurch, dass das Jobcenter die Akte eines Leistungsberechtigten in elektronischer Form führt, werden dessen Rechte nicht verletzt. Das hat das Sozialgericht Konstanz in einem in dieser Woche veröffentlichten Eilbeschluss entschieden.



Weiter: http://www.sg-konstanz.de/pb/,Lde/4919675/?LISTPAGE=5061633



 



 



7. 3 BGH: Jobcenter kann einen unmittelbaren Rückforderungsanspruch gegen Vermieter wegen einer Mietzahlung nach Vertragsende haben - Zu: BGH, Urt. v. 31.01.2018 - VIII ZR 39/17



Ein Jobcenter, das im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen auf Antrag des Leistungsberechtigten unmittelbar an den Vermieter überweist, hat im Fall versehentlich über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gezahlter Mieten einen direkten Rückforderungsanspruch aus Nichtleistungskondiktion gegenüber dem Vermieter, wenn dieser bei Erhalt des Geldes wusste, dass ihm die Miete wegen der Beendigung des Vertrags nicht mehr zusteht.



Anmerkung von



Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Bub, Rechtsanwältin Nicola Bernhard, Rechtsanwälte Bub, Gauweiler & Partner, München



 



Weiter: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDMietR201804



 



 



7. 4 Elterngeld trotz Verlust des Kindes im ersten Monat - BSG, Urt. v. 08.03.2018 - B 10 EG 7/16 R



Das BSG hat entschieden, dass ein Adoptionspflegevater Anspruch auf einen Monat Elterngeld hat, auch wenn er die zweimonatige Mindestbezugsdauer nicht erreichen kann, weil er das Kind bereits nach drei Wochen den leiblichen Eltern zurückgeben musste.



Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/tlh/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300664&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



 



 



7. 5 Trennungskinder: Leistungen für Bildung und Teilhabe dürfen nicht gekürzt werden! Ein Beitrag von Kucklick Wilhelm Börger Wolf & Söllner - dresdner-fachanwaelte.de



Nun kommt es oft vor, dass die Eltern getrennt leben und sich die Kinder zeitweise, sei es im Rahmen der Umgangswochenenden oder auch während der Ferien, für gewisse Zeiten bei dem anderen Elternteil aufhalten. In dieser Zeit haben die Kinder bei demjenigen Elternteil, bei dem sie sich nicht aufhalten, keinen Anspruch auf den Regelbedarf. Der Regelbedarf der Kinder wird um die Tage der Abwesenheit aus diesem Haushalt gekürzt. Dies ist rechtmäßig und von den Gerichten abgesegnet. Sie haben jedoch für den gesamten Monat Anspruch auf die vollen anteiligen Unterkunftskosten. Eine Kürzung diesbezüglich darf nicht vorgenommen werden, auch wenn dies in letzter Zeit gehäuft vorkommt.



Kürzung des Bedarfs für Bildung und Teilhabe rechtmäßig?



Aufgefallen ist darüber hinaus auch, dass die Landeshauptstadt Dresden, welche für die Bewilligung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe zuständig ist, auch die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nur anteilig bewilligt, nämlich nach der Dauer der Aufenthaltstage der Kinder in dem Haushalt, welcher Leistungen nach dem SGB II bezieht. – Dies ist rechtswidrig!



weiter: https://www.anwalt.de/rechtstipps/trennungskinder-leistungen-fuer-bildung-und-teilhabe-duerfen-nicht-gekuerzt-werden_130150.html



 



 



 



Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock



 



 

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