Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 10/2026

08.03.2026

Stand: 08. März 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker

Rechtsprechungsübersicht
Grundsicherung · Sozialhilfe · AsylbLG · Bürgergeld


1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem SGB II und zum Arbeitsförderungsrecht SGB III


1.1 BSG, Beschluss vom 26.11.2025 – B 4 AS 12/25 R –

Thema:

Voraussetzungen und Umfang der Aufrechnung nach § 43 SGB II bei Erstattungsansprüchen des Jobcenters

Kernaussage:

Aufrechnungserklärungen des Jobcenters nach § 43 SGB II setzen keinen bestandskräftigen Erstattungsbescheid voraus.

Redaktioneller Leitsatz von www.anwalt24.de

  1. Eine Aufrechnungserklärung des Jobcenters hat den Charakter eines Grundlagenverwaltungsakts. Eine durch Verwaltungsakt geltend gemachte Forderung wird grundsätzlich mit Bekanntgabe und damit äußerer Wirksamkeit vollziehbar, sofern für die innere Wirksamkeit nicht etwas anderes bestimmt ist. Durch die Vollziehbarkeit der Forderung wird diese fällig, sofern nicht die Fälligkeit ausdrücklich anderweitig geregelt ist. Daher steht es jedenfalls der Durchführung der Aufrechnung entgegen, wenn und sobald der Verwaltungsakt, auf dem die Gegenforderung beruht, nicht vollziehbar ist. Dies ist der Fall, wenn ein Rechtsbehelf erhoben wird, der aufschiebende Wirkung hat, oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs durch ein Gericht angeordnet wird. Die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes ist hingegen keine Voraussetzung für seine Vollziehbarkeit und damit auch nicht für die Fälligkeit einer mit ihm geltend gemachten Forderung.

  2. Liegen dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 43 SGB II vor und verfügt das Jobcenter eine Aufrechnung i. H. v. zehn Prozent, kann dahinstehen, ob auch eine Aufrechnung i. H. v. dreißig Prozent rechtmäßig wäre. Es fehlt dann an der Beschwer des Bescheidadressaten.

Quelle zum Volltext:
https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=jb-KSRE162760408&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

Anmerkung von Detlef Brock:

  1. Das Bundessozialgericht stärkt schon wieder die Rechte der Grundsicherungsträger nach dem SGB II/Jobcenter, indem es entschieden hat, dass Aufrechnungserklärungen des Jobcenters nach § 43 SGB II keinen bestandskräftigen Erstattungsbescheid voraussetzen.

  2. Leistungsempfänger sollten in Anlehnung an die gerade veröffentlichte Rechtsprechung des BSG stets Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid und gleichzeitig auch gegen den Aufrechnungsbescheid des Jobcenters einlegen.

Rechtsprechungshinweis:

SOZIALRECHT-JUSTAMENT (Februar 2026) von Bernd Eckhardt:
https://cdn.website-editor.net/99b9ebaf754545859fe2f4596fb10714/files/uploaded/SJ+2_2026.pdf


1.2 BSG, Urteil vom 05.03.2026 – B 11 AL 6/24 R –

Rechtsfrage:

Ist die Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs bei Arbeitslosengeld beantragenden Personen, die sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und dabei ihr Bestimmungsrecht nach § 137 Absatz 2 SGB III in der Weise ausgeübt haben, dass der Anspruch (erst) zu einem bestimmten späteren, länger als drei Monate in der Zukunft liegenden Zeitpunkt entstehen soll, von einer weiteren Arbeitslosmeldung abhängig, weil die Wirkung der früheren Meldung erloschen ist?

Entscheidung:

BSG stärkt Rechte Arbeitsloser zur Bestimmung der späteren Arbeitslosmeldung.

Das BSG hat entschieden, dass die Arbeitslose Anspruch auf ALG I hat.

Denn die Wirkung der Arbeitslosmeldung ist nicht deshalb erloschen, weil zwischen der Arbeitslosmeldung und dem von der Klägerin bestimmten Zeitpunkt mehr als drei Monate lagen.

§ 141 Absatz 1 Satz 2 SGB III (alte Fassung – jetzt Satz 3) regelt bereits nach seinem Wortlaut, der systematischen Stellung innerhalb der Norm und deren historischer Entwicklung nicht das Erlöschen einer bereits erfolgten persönlichen Meldung, sondern den frühestmöglichen Zeitpunkt der Abgabe einer solchen Erklärung.

Da Sinn der Dreimonatsregelung allein der Schutz der Agentur für Arbeit davor ist, Vermittlungsbemühungen zu früh aufnehmen zu müssen, ist anerkannt, dass sie auf deren Einhaltung verzichten kann. § 137 Absatz 2 SGB III setzt typisierend einen derartigen Verzicht voraus.

Mit dessen Einführung wurde auch nicht beabsichtigt, dass sich der Arbeitslose stets innerhalb der letzten drei Monate vor Beginn der von ihm wirksam bestimmten Anspruchsentstehung (erneut) arbeitslos melden muss.

Kernaussage des BSG:

Haben sich antragstellende Personen arbeitslos gemeldet und dabei ihr Bestimmungsrecht nach § 137 Abs. 2 SGB III in der Weise ausgeübt, dass der Anspruch (erst) zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt entstehen soll, so ist die Entstehung des Anspruchs grundsätzlich nicht von einer weiteren Arbeitslosmeldung abhängig.

Quelle:
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2026/2026_03_05_B_11_AL_06_24_R.html


1.3 BSG, Urteil vom 05.03.2026 – B 11 AL 4/24 R –

Rechtsfrage:

Besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 145 Absatz 1 SGB III auch nach Ablehnung der vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger bis zur Rechtskraft dieser Ablehnungsentscheidung?

Entscheidung:

Fehlt es an der subjektiven Verfügbarkeit, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Das BSG hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf ALG I wegen fehlender subjektiver Verfügbarkeit hat.

Deshalb kann dahinstehen, ob der Kläger wegen einer (prognostisch) länger als sechs Monate andauernden Minderung seines Leistungsvermögens die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld aufgrund der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Absatz 1 Satz 1 SGB III erfüllt hat.

Denn diese Vorschrift suspendiert ausschließlich das Erfordernis der objektiven Verfügbarkeit. Zugleich wird die Feststellung der Erwerbsfähigkeit dem Rentenversicherungsträger überantwortet.

Hinweis des Gerichts:

Bundesagentur für Arbeit muss Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 Absatz 1 Satz 1 SGB III) beachten.

Solange nicht (positiv) eine Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI festgestellt ist, bleibt es der Bundesagentur für Arbeit verwehrt, sich auf ein auf Dauer aufgehobenes Leistungsvermögen des Arbeitnehmers zu berufen (sogenannte Sperrwirkung).

Diese Situation tritt allerdings nicht ein, wenn die Behörde – wie hier – von einem uneingeschränkten Leistungsvermögen ausgeht.

Dass der Kläger seine Leistungsfähigkeit abweichend eingeschätzt und die Weiterbewilligung der Erwerbsminderungsrente betrieben hat, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die anspruchsbegründende Arbeitsbereitschaft muss lediglich dem tatsächlichen individuellen Leistungsvermögen entsprechen.

Quelle:
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2026/2026_03_05_B_11_AL_04_24_R.html


2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II

2.1 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2024 – L 13 AS 694/23 –

Thema:

Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 2 im Jahr 2022

Entscheidung:

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 2 im Jahr 2022 verfassungsgemäß war.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtsprechungshinweis:

Die Entscheidung wurde kürzlich vom 7. Senat des BSG vom 02.12.2025 – B 7 AS 6/25 R – bestätigt.

Lesetipp:

BSG verweigert Rechtsschutz und vertuscht Milliarden-Euro-Unterdeckung beim Existenzminimum

hier:
https://tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-09-2026-vom-02-03-2026.html

und hier:
https://www.gegen-hartz.de/urteile/bsg-verweigert-rechtsschutz-und-verdeckt-unterdeckung-beim-buergergeld


2.2 LSG Hessen, Urteil vom 15.10.2025 – L 6 AS 321/25 – Revision anhängig BSG Az.: B 7 AS 23/25 R

Thema:

Zur Rechtsfrage, ob entgegen der vom Jobcenter für richtig erachteten Auffassung (auch) bei Fallgestaltungen wie der hiesigen – die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Bewohnerin der Wohnung dem Grunde nach und nicht nur vorübergehend vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist und die Beteiligten sich (dennoch) für das Zusammenleben in einer Wohnung entschieden haben – unter Bedarfsgesichtspunkten eine Abweichung vom Kopfteilprinzip bei der Berücksichtigung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gerechtfertigt ist.

Entscheidung:

Das Hessische LSG sowie die Vorinstanz, das SG Darmstadt, verneinen die Anwendung des Kopfteilprinzips und urteilen:

Das Kopfteilprinzip zur Aufteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung greift – unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der Bewohner der Unterkunft (mit Hinweis auf die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 25.01.2017 – L 9 AS 459/15 – n. v.).

Kernaussage:

  1. Wenn sich eine Leistungsberechtigte – wie die Klägerin – unter entsprechenden Umständen entscheidet, mit einer weiteren von existenzsichernden Leistungen dem Grunde nach und nicht nur vorübergehend ausgeschlossenen Person zusammenzuwohnen, kann sie nicht verlangen, dass ihr existenzsichernde Leistungen für die gesamte, von ihr aber nur anteilig beziehungsweise gemeinsam mit der weiteren Person genutzte Wohnung bewilligt werden.

  2. Das gilt umso mehr, wenn die Wohnung gemeinsam bezogen wird und dabei die maßgeblichen Umstände bereits absehbar sind und die Wohnung auf die gemeinsame Nutzung angelegt ist, wie dies vorliegend erkennbar der Fall ist.

  3. Das gilt nach Auffassung des Senats unabhängig davon, ob sich die Wohnung auch unter Berücksichtigung nur des Wohnbedarfs der Klägerin als kostenangemessen darstellen würde oder nicht.

Denn das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass es nicht Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II ist, wirtschaftlich gegebenenfalls leistungsfähigen Angehörigen einer Leistungen nach dem SGB II beziehenden Person dauerhaft ein kostenfreies Mitwohnen in deren Wohnung zu ermöglichen, auch wenn diese kostenangemessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 – B 14 AS 35/19 R).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung / Bürgergeld

3.1 SG Hildesheim – Urteil vom 08.01.2026 – S 24 AS 119/25 –

Thema:

Anrechnung von Einkommen – vom Arbeitgeber ausgezahlte Inflationsprämie – § 1 Abs. 1 Nr. 7 Bürgergeld-V

Entscheidung:

Die Kammer ist der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber ausgezahlte Inflationsprämie kein anrechenbares Einkommen ist. Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Bürgergeld-V werden steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (sogenannte Inflationsausgleichsprämien) von der Einkommensberücksichtigung freigestellt.

Quelle: RA Sven Adam


3.2 SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 31.10.2025 – S 15 AS 1973/25 (rechtskräftig)

Thema:

Anrechnung von Einkommen aus einer Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter auf das Bürgergeld – reiner Fahrtkosten- und Aufwendungsersatz

Entscheidung:

Die Kammer kommt zu dem Schluss, dass es sich bei den Aufwandsentschädigungen für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter um Einnahmen in Geld handelt. Diese seien jedoch als zweckbestimmte Einnahmen von der Einkommensanrechnung ausgenommen.

Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand, Ersatz für sonstige Aufwendungen, Entschädigung für Zeitversäumnis, Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung sowie Entschädigung für Verdienstausfall.

Aber anders als bei der Entschädigung für den Verdienstausfall handelt es sich bei dem Fahrtkosten- und Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Richter gerade nicht um eine Unterhaltssicherung, sondern dieser dient lediglich dazu, den Aufwand der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter auszugleichen.

Kernaussage:

Bei dem Fahrtkosten- und Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Richter handelt es sich um zweckbestimmte Einnahmen, die von der Einkommensanrechnung beim Bürgergeld ausgenommen sind (§ 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II).


4. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

4.1 SG Nordhausen, Urteil vom 06.11.2025 – S 18 AL 763/24 –

Thema:

Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III – kein Erlöschen der Arbeitslosmeldung

Entscheidung:

Das Gericht führt aus, dass die Teilnahme an einer Reha, die wegen der verminderten Leistungsfähigkeit gewährt wurde, nicht zum Erlöschen der Arbeitslosmeldung nach § 141 Abs. 3 Nr. 1 SGB III führt.

Leitsätze:

Beruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld auf der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III, erlischt die Arbeitslosmeldung im Falle der Teilnahme an einer mehr als sechs Wochen andauernden Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation nicht nach § 141 Abs. 3 Nr. 1 SGB III.

Rechtsprechungshinweis:

SG Nordhausen, Az.: S 18 AL 266/20


5. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 LSG Hamburg, Urteil vom 17.10.2024 – L 4 SO 61/23 D – Revision zugelassen

Thema:

Zur Rechtsfrage, ob das in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auszuübende Ermessen intendiert ist.

Entscheidung:

Der Senat vertritt die Auffassung, dass § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kein intendiertes Ermessen enthält (offen gelassen BSG, Urteil vom 23.02.2023 – B 8 SO 9/21 R).

Kernaussagen:

  1. Der Verzicht auf ein Nießbrauchrecht an einer Immobilie kann wegen der damit verbundenen Wertsteigerung der Immobilie eine Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB darstellen. Es kommt daher ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht, der grundsätzlich nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII überleitungsfähig ist.

  2. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII enthält kein intendiertes Ermessen. Geht der Sozialhilfeträger bei seiner Entscheidung über die Überleitung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs von einem intendierten Ermessen aus, leidet die Überleitungsanzeige an einem Ermessensfehler.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtsprechungshinweis:

§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII enthält kein intendiertes Ermessen.

So auch: BayLSG, Urteil vom 28.09.2017 – L 8 SO 219/15 –

Anderer Auffassung: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.05.2016 – L 23 SO 109/14 –

Offen gelassen: BSG, Urteil vom 23.02.2023 – B 8 SO 9/21 R


6. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

6.1 SG Stuttgart – Beschluss vom 19.02.2026 – S 9 AY 79/26 ER –

Thema:

Vorläufige Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG

Entscheidung:

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG nicht vorliegen. Denn vorliegend fehlt es an der von der Vorschrift vorausgesetzten Feststellung des BAMF, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist.

Außerdem hat es der Antragsteller ohne entsprechende Mitwirkung des BAMF nicht selbst in der Hand, den Leistungsausschluss beziehungsweise die Leistungseinschränkung durch eine freiwillige Ausreise zu beenden.

Quelle: RA Sven Adam

Rechtsprechungshinweise:

Ohne entsprechende Mitwirkung des BAMF haben es Antragsteller nicht selbst in der Hand, den Leistungsausschluss beziehungsweise die Leistungseinschränkung durch eine freiwillige Ausreise zu beenden (vgl. SG Stuttgart, Beschluss vom 12.02.2026 – S 14 AY 461/26 ER; ebenso auch SG Heilbronn, Beschluss vom 22.09.2025 – S 15 AY 1887/25 ER, unter Bezugnahme auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.06.2025 – L 8 AY 12/25 B ER; zuletzt Hessisches LSG, Beschluss vom 01.10.2025 – L 4 AY 5/25 B ER).


6.2 SG Magdeburg – Beschluss vom 18.02.2026 – S 25 AY 21/26 ER –

Thema:

Gewährung von Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1 bei Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft

Entscheidung:

Die Kammer spricht dem Antragsteller Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 zu unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2022.

Quelle: RA Sven Adam


6.3 SG Magdeburg – Beschluss vom 03.02.2026 – S 31 AY 18/26 ER –

Thema:

Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1

Entscheidung:

Vorläufige Gewährung von Leistungen in der Regelbedarfsstufe 1, denn das Gericht ist davon überzeugt, dass Antragsteller in Gemeinschaftsunterkünften Anspruch auf Regelbedarfsstufe 1 haben.

Kernaussage:

Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits mit Beschluss vom 26.09.2024 ein dort unter dem Az. B 8 AY 1/22 R anhängiges Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 3a Abs. 1 Nr. 2b AsylbLG und § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG, soweit für eine in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende alleinstehende erwachsene Person ein Bedarf lediglich in Höhe der Bedarfsstufe 2 anerkannt wird, mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist.

Das Verfahren ist beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 1/25 weiterhin anhängig.

Quelle: RA Sven Adam


Hinweis zur Zitierweise

Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen nur unter Angabe der Quelle zitiert werden:

• Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock
• Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé
• Lizenz: Creative Commons CC BY-SA 3.0

Zitate ohne Quellenangabe sind urheberrechtswidrig.

Zurück