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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 10/2013

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 10/2012 

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 02.11.2012 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) 

1.1 BSG, Urteil vom 02.11.2012, - B 4 AS 39/12 R 

Ersatzpflicht nach § 34 SGB II besteht nur bei sozialwidrigem Verhalten mit spezifischem Bezug zur Leistungserbringung. 

Strafbares Verhalten führt nur zu Ersatzpflicht gem. § 34 SGB 2 für Sozialleistungen, die wegen eines deshalb eingetretenen Arbeitsplatzverlustes an Familienmitglieder erbracht werden, wenn das strafbare Verhalten gerade auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit oder den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit gerichtet war. 

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012&nr=12855&pos=13&anz=225 

2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 15.11..2012 zur Sozialhilfe (SGB XII) 

BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R 

Keine Übernahme des Schulgeldes für den Besuch einer privaten Ersatzschule durch den Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe. 

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12859 

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) 

3.1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.02.2013 - L 7 AS 813/12 NZB 

Auch nach der früheren Rechtslage war eine Absenkung der SGBII-Leistungen aufgrund eines Eingliederungsverwaltungsaktes möglich, insoweit ist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Absatz 2 SGG gegeben. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159306&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Ebenso - BayLSG Beschluss vom 28.01.2013, Az.: L 7 AS 431/12 NZB 

3.2 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.02.2013 - L 16 AS 488/12 B PKH 

Keine PKH für bereits abgeschlossene Instanz, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidungsgründe über den Antrag auf PKH kein bewilligungsfähiger Antrag vorliegt. 

Hierzu muss eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Frist von einer Woche zur Vorlage der Erklärung angemessen. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159193&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

3.3 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.02.2013 - L 7 AS 12/13 B ER 

1. Elterngeld ist beim SGB II als Einkommen anzusehen. 

2. Griechische Staatsangehörige erhalten Leistungen nach dem SGB II regelmäßig ab Beginn des Aufenthalts in Deutschland. 

3. Leistungen nach dem SGB II sind im Eilverfahren regelmäßig auf sechs Monate ab dem Monat der Antragstellung beim erstinstanzlichen Gericht zu beschränken. Eine zusätzliche Beschränkung längstens "bis zur Bestandskraft in der Hauptsache" erübrigt sich im Eilverfahren. 

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130004226&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint 

Anmerkung: Ebenso zur Anrechnung von Elterngeld ab dem 01.01.2013 vgl. Beschluss des LSG BB vom 22.10.2012 - L 14 AS 1607/12 NZB 

3.4 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.01.2013 - L 11 AS 421/09 

Eine Rechtsfolgenbelehrung i.S.v. § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl I 1706) muss widerspruchsfrei sein und erkennen lassen, welche konkrete Rechtsfolge bei einem Pflichtenverstoß eintreten wird. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159191&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Ebenso - BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 4; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 3; Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 53/08 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 5 

3.5 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.01.2013 - L 7 AS 381/12 , Revision wird zugelassen 

Ein Vermieter, dem das Jobcenter die Wohnungsmiete gemäß § 22 Abs. 7 SGB II direkt überweist, erhält dadurch keinen Leistungsanspruch, nur eine Empfangsberechtigung. Durch die Direktzahlung an den Vermieter erbringt das Jobcenter eine Leistung an den Leistungsberechtigten, dem das Arbeitslosengeld II bewilligt wurde. 

Wenn die Leistungsbewilligung rechtswidrig ist oder wird, kann das Jobcenter den Bescheid gemäß §§ 45, 48 SGB X gegenüber dem Leistungsberechtigten zurücknehmen oder aufheben und von diesem gemäß § 50 Abs. 1 SGB X die Erstattung der an den Vermieter überwiesenen Miete verlangen. Den Vermieter kann das Jobcenter nicht gemäß § 50 SGB X durch Verwaltungsakt zur Erstattung der Miete verpflichten. 

Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht wurden oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen stattgefunden haben. Ein Verwaltungsakt ist dazu nicht möglich. Eine spezialgesetzliche Regelung, insbes. § 50 SGB X, darf dadurch nicht umgangen werden. 

Die §§ 44 ff SGB X sind ein geschlossenes System für die Aufhebung und Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen im Verhältnis zum Leistungsberechtigten und schließen einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem Leistungsberechtigten aus. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159189&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

3.6 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.01.2013 - L 11 AS 526/12 

1. Lässt sich wegen fehlenden konkreten Vortrags des Klägers sowie wegen fehlender konkreter Klage- bzw. Berufungsanträge nicht feststellen, dass die Wertgrenzen nach § 144 Abs 1 Satz 1 SGG überschritten sind, ist die Berufung unzulässig. 

2. Für die Prüfung, ob bei einer isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheides die Wertgrenzen nach § 144 Abs 1 Satz 1 SGG Anwendung finden, ist das sachliche Ziel des Klagebegehrens entscheidend. Geht es dem Rechtsmittelführer in der Sache um höhere SGB II-Leistungen, beurteilt sich die Statthaftigkeit der Berufung nach § 144 Abs 1 Satz 1 und 2 SGG. 

3. Jeder Kläger ist gehalten, bereits vor Abschluss der ersten Instanz sachdienliche Anträge zu stellen und substantiiert vorzutragen. Ein ohne jede Begründung gebliebener und offensichtlich allein im Hinblick auf die Statthaftigkeit einer eventuellen Berufung mutwillig geltend gemachter Anspruch bleibt bei der Berechnung des Beschwerdewerts nach § 144 Abs 1 Satz 1 SGG außer Betracht. 

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE130004246&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint 

3.7 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2013 - L 2 AS 2313/12 

1. Auch nach dem 01.01.2011 können die Beteiligten entsprechend den jeweiligen abtrennbaren Verfügungen der beiden Grundsicherungsträger (§ 6 SGB II) den Streitgegenstand beschränken. 

2. Die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende nach dem SGB II ist für die Zeit ab 1.1.2011 in verfassungsgemäßer Weise und nicht zu niedrig festgesetzt worden (Bundessozialgericht, Urteil vom 12.7.2012 – B 14 AS 153/11 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17). Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.7.2012 wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.11.2012 – 1 BvR 2203/12). 

3. Bei den laufenden Betriebskosten für den PKW handelt es sich nicht um einen atypischen und unabweisbaren Bedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II. Kosten für einen Gebrauchtwagen können nicht nach § 21 Abs. 6 SGB II übernommen werden, ein erst in der Zukunft möglicherweise eintretender Bedarf kann einen Anspruch nach § 24 Abs. 1 SGB 2 nicht begründen. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158401&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) 

4.1 Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 31.01.2013 - S 40 AS 5401/11 , Berufung zugelassen 

Heizkostenguthaben darf weder im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II noch in sonstiger Weise als "Einkommen" berücksichtigt werden, wenn die Leistungsbezieherin, weil das Jobcenter nur die angemessenen Heizkosten übernahm, die fehlenden Heizkosten aus ihrer Regelleistung bezahlte. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159328&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

4.2 Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 15.01.2013 - 21 K 1480/12.PVL 

Von kommunalen Arbeitgebern geschaffene, subventionierte Arbeitsplätze im Rahmen des Modellprojekts "Bürgerarbeit" unterliegen den Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVÖD), 

Der in § 1 Abs. 2 TVÖD enthaltene Ausnahmekatalog kann nicht im Wege der Analogiebildung ausgeweitet werden. 

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/s5y/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE130000620&documentnumber=10&numberofresults=226&showdoccase=1&doc.part=K&paramfromHL=true#focuspoint 

4.3 Sozialgericht Berlin, Urteil vom 22.02.2013 - S 37 AS 25006/12 

Jobcenter muss der alleinerziehenden Mutter die Mietkaution als Zuschussleistung gewähren - Die Soll-Vorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II lässt für atypische Fälle eine Abwei¬chung vom Regelfall der darlehensweisen Gewährung der Mietkaution zu. 

1. Durch die "Soll"-Formulierung in § 22 Abs 6 SGB 2 ist den Jobcentern die Befugnis eingeräumt, für außergewöhnliche Sachverhalte (atypische Fallgestaltungen) die vom Vermieter geforderte Mietsicherheit auch auf andere Weise als durch ein Mietkautionsdarlehen - etwa durch einen Zuschuss mit Rückerstattungsverpflichtung und Abtretungserklärung - an den Leistungsberechtigten zu erbringen. 

2. Die Kürzung des Regelbedarfs um 10 v.H. gemäß § 42a Abs 2 S 1 SGB 2 über einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum hinweg setzt den Empfänger eines Mietkautionsdarlehens nach § 22 Abs 6 SGB 2, der eine Wohnung aus dem Zustand völliger Mittellosigkeit bei Unterbringung in einem Notquartier bezogen hat und weder über Zusatzeinkommen noch zukunftsnahe Erwerbschancen verfügt, einer Situation aus, die das Bundesverfassungsericht (BVerfG) bewogen hatte, einen Sonderbedarf als unabdingbare Zusatzleistung zum Regelbedarf vorzusehen (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua = BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12); es ist daher nicht verfassungsgemäß, einen Leistungsempfänger über 27 Monate hinweg auf ein Leistungsniveau zu drücken, das Ansparungen vom oder Ausgleiche im Regelbedarf ausschließt. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159139&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Ebenso – SG Berlin, Beschl. v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER 

Eine zehnprozentige Kürzung des Regelbedarfs über einen längeren Zeitraum (hier 23 Monate) zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist unzuässig. 

Die Soll-Vorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II lässt für atypische Fälle eine Abwei¬chung vom Regelfall der darlehensweisen Gewährung der Mietkaution zu. 

Einen solchen Fall bejaht das Gericht hier, da von vornherein nicht erkennbar war, dass die Leistungs¬berechtigte in einem angemessenen Zeitraum die Möglich¬keit der Darlehensrückzahlung ohne Gefährdung ihres Exis¬tenzminimums haben würde. 

4.4 Sozialgericht Berlin, Urteil vom 22.02.2013 - S 37 AS 30006/12 

Das Gericht hat im Rahmen einer indirekten Rechtskontrolle die WAV Berlin für nicht anwendbar erklärt. 

Zur Frage der Übernahme einer Heizkostennachforderung trotz Absenkung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf den Richtwert der bis 30.4.2012 geltenden AV-Wohnen (=378 €) und zur Zulässigkeit einer Mietkappung auf die seit 1.5.2012 geltenden Werte der WAufwV BE (= 405 €). 

http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=504 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159310&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

4.5 Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 01.02.2013 - S 41 AS 3912/12 

Einkommen aus dem Bundesfreiwilligendienst ist zu berücksichtigendes Einkommen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II. 

Es handelt sich bei dem Taschengeld auch nicht um eine zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 a Absatz 3 Satz 1 SGB II. Nach§ 11 Absatz 7 Alg II-VO ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die an einem Bundesfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendienst teilnehmen, anstelle der Beträge nach § 11 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II vom Taschengeld nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder § 2 Nr. 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes ein Betrag von insgesamt 175,00 EUR monatlich abzusetzen. 

Die Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ist keine Erwerbstätigkeit , so das kein zusätzlicher Betrag nach § 11 b Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 30,00 EUR monatlich abzuziehen ist. Es ist auch kein weiterer Freibetrag nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 Alg II-VO zu berücksichtigen. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159199&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Sozialgericht Reutlingen, Urteil vom 23.04.2012 - S 12 AS 2086/11 

Einkünfte, die ein Grundsicherungempfänger im Rahmen der Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres als monatliches Taschengeld, Verpflegungs- und Wohngeld bezieht, ist als Einkommen i. S. v. § 11 Abs 1 Satz 1 SGB 2 zu berücksichtigten. 

Ein Erwerbstätigenfreibetrag ist neben dem Abzugsbetrag nach § 1 Abs 1 Nr 13 AlG 2-VO nicht anzusetzen. 

4.6 Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 21.01.2013 - S 38 AS 182/12, rechtskräftig, Berufung zugelassen 

1. Für einen 1-Personenhaushalt sind 50 m² maximal als angemessene Wohnfläche anzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R). Der angemessene Quadratmeterpreis beträgt 4,61 EUR, dabei stützt sich die Kammer zur Verifizierung dieses angemessenen Quadratmeterpreises auf den Mietspiegel 2009 der Stadt Essen in der Fassung vom 01.12.2009, der mit Mietspiegel vom 21.11.2011 unverändert fortgeschrieben wurde (abrufbar unter http://www.gutachterausschuss.essen.de/pdf/mietspi egel 2009.pdf und http://www.gutachterausschuss.essen.de/pdf/mietspi egel 2011.pdf;). 

So hat das BSG in seiner Entscheidung vom 20.12.2011 (B 4 AS 19/11 R – Duisburg) zwar die Befürchtung geäußert, dass bei einem Herausgreifen nur bestimmter Mietspiegelwerte die Leistungsberechtigten unter Umständen auf bestimmte Bezirke oder Ortsteile mit besonders verdichteter Bebauung beschränkt werden. Dieses Risiko der Ghettoisierung wird jedoch im hier zu entscheidenden Vergleichsraum nicht gesehen, weil qualitativ unterschiedliche Wohnlagen in allen Stadteilen der Stadt Essen vorhanden sind (vgl. hierzu SG Duisburg, Urteile vom 04.10.2012 - S 55 AS 1801/10 u.a., nicht veröffentlich; dazu bereits Urteil vom 23.04.2008 - S 27 AS 154/07, betätigt durch LSG NRW, L 19 AS 62/08). 

Der Grundsicherungsträger hat hier kein neues Konzept erstellt - das allerdings keine Rückwirkung entfalten würde (BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R, RdNr 21), sondern mit den neuen Richtlinien nunmehr die bisherige Obergrenze für eine Person unter Berücksichtigung einer Wohnfläche von 50 m² von 217,50 EUR auf 230,50 EUR Grundmiete erhöht und dabei, wie nach der Entscheidung des BSG praktiziert, den Mietspiegel in aktueller Fassung, dessen Werte allerdings unverändert sind, nunmehr selber zur Berechnung der vorgenommenen Erhöhung der Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegt. Der nunmehr zugrunde gelegte Mietspiegel unterscheidet sich in der Art des Zustandekommens nicht von dem Mietspiegel, den das Bundessozialgericht als ausreichende Überprüfung der Validität des Berechnungsergebnisses angesehen hat (vgl. dazu ausführlich SG Duisburg, Urteile vom 04.10.2012 - S 55 AS 1801/10, S 55 AS 2486/10 und S 55 AS 2106/10). 

Es handelt sich also weiterhin um einen Mietrichtwert in Höhe von 5,64 EUR. Zweifel, dass zu dem als angemessen erachteten Mietpreis generell ausreichend Wohnraum tatsächlich zur Verfügung stand, hat die Kammer nicht. 

2. Äußerst geringe Überschreitung der Angemessenheitsgrenze 10% lässt die Zusicherung für die Wohnungsbeschaffungskosten nicht entfallen, wenn der Umzug aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. 

Persönliche Umstände, wozu etwa das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, alleinerziehender oder behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bzw. der sie betreuenden Familienangehörigen Gründe darstellen können, die zu Einschränkungen der Obliegenheit zur Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft im Sinne subjektiver Unzumutbarkeit führen (BSG, Urteil vom 22.08.2010 – B 14 AS 13/12 R) sind nicht nur im Fall der Aufforderung zur Senkung der Kosten zu berücksichtigen, sondern auch im Falle des Umzugs in eine neue Wohnung, wenn der Umzug erforderlich ist jedenfalls dann, wenn sich die Mehrkosten im Rahmen einer im Verhältnis zur persönlichen Notwendigkeit des Einzuges gerade in diese Wohnung als geringfügig darstellen. 

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII) 

5.1 Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.02.2013 - L 7 SO 43/10 

1. Das Konzept der Stadt Offenbach zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze aus dem Jahr 2006 nebst Fortschreibung 2009 entspricht nicht den Vorgaben des BSG (ständige Rspr. des BSG seit dem Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231). 

2. Durch das Konzept wird nicht ermittelt, bis zu welcher Mietobergrenze Hilfeempfänger sich Wohnungen einfachen Standards im gesamten Vergleichsraum beschaffen können, sondern welche Durchschnittspreise in den unterschiedlichen Baualtersklassen nach dem einfachen Mietspiegel 2006 bzw. 2008 der Stadt Offenbach gezahlt wurden. 

3. Die Schlüssigkeit des Konzeptes ist zweifelhaft hinsichtlich der Unterscheidung in drei Baualtersklassen, in jedem Fall sagt aber der arithmetische Wert nichts über das tatsächliche Vorhandensein freier Wohnungen einfachen Standards und deren Preis. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159145&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht 

6.1 Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. Januar 2013 - L 8 AY 4/12 B ER 

Vorläufige Gewährung eines Taschengeldes nach § 3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG in Höhe der vom BVerG nach § 31 BVerfGG festgelegten Sätze. 

Damit bleibt offen, ob Leistungseinschränkungen nach § 1 a Nr. 2 AsylbLG nach dem Urteil des BVerfG vom 18.07.2012, 1 BvL 10/10 und 2/11 grundsätzlich verwehrt sind. 

http://www.fluechtlingsrat-bayern.de/tl_files/PDF-Dokumente/13-01-24%20Beschluss%20AsylbLG%20Landessozialgericht.pdf 

7. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht 

7.1 Sozialgericht Münster, Beschluss vom 27.02.2013 S 12 AY 11/13 ER 

Trotz Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10 bzw. 2/11) ist es grundsätzlich rechtlich zulässig, weiterhin Leistungskürzungen nach § 1 a AsylbLG durchzuführen. 

Das Gericht teilt die Auffassung des Sozialgerichts Altenburg, Beschluss vom 11.10.2012, S 21 AY 3362/12 ER (der mittlerweile durch Beschluss des LSG Thüringen vom 17.01.2013, L 8 AY 1801/12 B ER aufgehoben wurde), des Sozialgerichts Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2012, S 17 AY 81/12 ER, des Sozialgerichts Lüneburg, 13.12.2012, S 26 AY 26/112 ER, und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2013, L 15 AY 2/13 B ER nicht. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159333&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

8. Minimiertes Menschenrecht- Das Prinzip der Bundesregierung: Tausche Existenz gegen Gehorsam 

ein Aufsatz von Wolfgang Neskovic http://www.neues-deutschland.de/artikel/815171.minimiertes-menschenrecht.html 

9. Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R 

Autor: Dr. Thomas Sommer, Vors. RiLSG 

Leitsatz: Der Darlehensanteil des Unterhaltsbeitrags nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) ist bei Bemessung der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Einkommen zu berücksichtigen. 

http://www.juris.de/jportal/portal/t/21cd/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000001913&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp 

10. Rixen in SoSi 2/2013: Sind die neuen »Hartz-IV«-Regelleistungen verfassungsgemäß? 

Quelle: Soziale Sicherheit (SoSi)- Bund-Verlag GmbH 

http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/soziale-sicherheit/ausgabe/2013/2/Kurz-gefasst-10007523/ 

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles 

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de" 

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