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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 08/2022

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

1.1 LSG NRW, Beschluss v. 15.12.2021 - L 12 AS 1561/21 B ER, L 12 AS 1562/21 B

LSG NRW: Arbeitnehmerstatus des Antragstellers endet mit einer Auszeit vom deutschen Arbeitsmarkt

Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.


1. Die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit der Antragstellerin war mit regelmäßig 20 Wochenstunden und einer zeitweise über dem Mindestlohn liegenden Vergütung zweifelsfrei geeignet, ihre Arbeitnehmereigenschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 FreizügG/EU zu begründen (vgl. zu den Anforderungen zuletzt: Beschluss des Senates vom 08.11.2021, L 12 AS 1284/21 B ER ).

2. Auch sind die kürzeren Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses unschädlich (eingehend: BSG Urteil vom 13.07.2017, B 4 AS 17/16 R ).

3. Hier fehlt es jedoch an einer durch die BA bestätigte unfreiwillige Arbeitslosigkeit. Nach der Rechtsprechung des BSG erstreckt sich eine zur Anspruchsbegründung erforderliche Bestätigung der Arbeitslosigkeit auf deren Unfreiwilligkeit (LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 20.10.2021, L 8 SO 157/21 B ER).

4. Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn diese unabhängig von dem Willen des Antragstellers bzw. nicht aus einem in seinem Verhalten liegenden Grund eingetreten oder durch einen legitimen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seiner Seite gerechtfertigt ist (vgl. LSG NRW Beschluss vom 17.03.2016, L 19 AS 390/16 B ER).

5. Die Möglichkeit für einen Unionsbürger, die Fortwirkung der Arbeitnehmereigenschaft zu behalten, ist insofern an den Nachweis im konkreten Einzelfall gebunden, dass er dem Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates zur Verfügung steht. Dabei muss er sich nicht nur der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen, sondern auch die notwendigen Eigenbemühungen vornehmen, um eine Arbeitsstelle zu finden. Darüber hinaus muss der Unionsbürger binnen angemessener Frist zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und damit zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit fähig sein (Sächsisches LSG Beschluss vom 12.07.2021, L 7 AS 651/21 B ER).

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2021/L_12_AS_1561_21_B_ER_L_12_AS_1562_21_B_Beschluss_20211215.html

 

1.2 LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.11.2021 - L 21 AS 2060/18

Zur Übernahme der Kosten der Ausübung des Umgangsrechts mit im Ausland wohnenden Kindern nach dem SGB II, hier verneinend aufgrund viel zu hoher Kosten - 800 € monatlich

Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.


1. Bei den vom Kläger geltend gemachten Gerichtskosten, Anwalts- und Übersetzungskosten sowie den Fahrtkosten zu den beiden Gerichtsterminen bestehen bereits Zweifel, ob es sich um „Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts“ handelt, oder ob dies nicht einer Wahrnehmung des Umgangsrechts vorausgeht.

2. Es ist eine individualisierende Betrachtung verfassungsrechtlich geboten, die alle das Eltern-Kind-Verhältnis bestimmenden Umstände würdigt. Es sind demnach das Alter, die Entwicklung und die Zahl der Kinder, die Intensität ihrer Bindung zum Umgangsberechtigten, die Einstellung des anderen Elternteils zum Umgangsrecht, insbesondere das Vorliegen und der Inhalt einverständlicher Regelungen, die Entfernung der jeweiligen Wohnorte beider Elternteile und die Art der Verkehrsverbindungen in den Blick zu nehmen (BSG, 18.11.2014 – B 4 AS 4/14 R ‑, Rn. 21). Im Rahmen dieser Vorgaben ist bei der Beurteilung der „Einsparmöglichkeiten“ zu berücksichtigen, dass die getätigten Ausgaben im Sinne eines durch Grundsicherungsleistungen zu deckenden Bedarfs aus Sicht eines verständigen Leistungsberechtigten nicht offenkundig außer Verhältnis zu dem stehen dürfen, was einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht (BSG, 18.11.2014 – B 4 AS 4/14 R –, Rn.23).

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2021/L_21_AS_2060_18_Urteil_20211126.html

 

 

1.3 LSG NRW, Beschluss v. 08.12.2021 - L 12 AS 1644/21 B ER

Vorläufig Leistungen für den Regelbedarf, denn Dass der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet von mindestens fünf Jahren nach § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II eine durchgehende Meldung erfordere, habe im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden.

Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.


Ein fünfjähriger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet iS von § 7 Abs 1 S 4 SGB II setzt nicht zwingend eine durchgehende Meldung bei einer Meldebehörde während des gesamten Zeitraums voraus.

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2021/L_12_AS_1644_21_B_ER_Beschluss_20211208.html

 

Hinweis Redakteur von Tacheles e. V. : Rz. 50:

Soweit in Rechtsprechung und Literatur die seitens des Antragsgegners aufgegriffene Auffassung vertreten wird, § 7 Abs. 1 S. 4, 5 SGB II setze fortwährende (und überdies melderechtskonforme) Anmeldungen während der gesamten Dauer der Fünfjahresfrist voraus (so LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 31.05.2021, L 5 AS 457/21 B ER, Rn. 7, juris; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.05.2020, L 31 AS 602/20 B ER, Rn. 5f., juris; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 04.05.2018, L 6 AS 59/18 B ER, Rn. 27, juris; Hessisches LSG Beschluss vom 16.10.2019, L 7 AS 343/19 B ER, Rn. 24, juris; Groth in BeckOK, SGB XII, 09/2021, § 23 Rn. 18e; Schlette in Hauck/Noftz SGB XII, 07/2021, § 23 Rn. 89d), folgt der Senat dem nicht (wie hier: LSG NRW Beschluss vom 18.08.2021, L 21 AS 1016/21 B ER, Rn. 8, juris; LSG NRW Beschluss vom 23.04.2018, L 7 AS 2162/17 B ER, Rn. 21, juris; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.10.2021, L 19 AS 929/21 B ER, Rn. R, juris; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.09.2021, L 2 AS 446/21 B ER, Rn. 37, juris; LSG Hamburg Beschluss vom 20.06.2019, L 4 AS 34/19 B ER, Rn. 5, juris; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.05.2020, L 18 AS 1812/19, Rn. 20, juris; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 09.12.2019, L 6 AS 152/19 B ER, Rn. 9, juris; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 03.07.2020, L 8 SO 73/20 B ER, Rn. 29, juris; Geiger, in Münder/Geiger, SGB II, 7. Auflage 2021, § 7 Rn. 42; Becker in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 7 Rn. 55; noch weitergehender: Siefert in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 23 Rn. 111).

 

 

1.4 LSG München, Beschluss v. 10.02.2022 – L 7 AS 555/21 B ER

Titel:

Einstweiliger Rechtsschutz; Anhörungsrüge

Leitsätze:
1. Im Eilverfahren obliegt es auch einem Rechtsunkundigen, von sich aus Tatsachen zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) darzulegen.
2. Das Gericht verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es vor seiner Entscheidung nicht allgemein über die Rechtslage aufklärt, seine Rechtsauffassung nicht offenlegt und keinen rechtlichen Hinweis auf die mangelnde Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes gibt.

Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-1660?hl=true

 

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2.1 SG Dortmund, Grundurt. v. 06.12.2021 - S 70 AS 836/19

Zur Frage der Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen als Einkommen für die Mitgliedschaften im Stadtrat und im Kreistag

Kein Einkommen in Form der Aufwandsentschädigungen für die politischen Mandate

Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.

1. Die Aufwandsentschädigungen sind Einnahmen in Geld gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und daher als Einkommen einzuordnen. Sie unterfallen aber der Ausnahmeregelung des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II.

2. Sowohl die Aufwandsentschädigung für die Mitgliedschaft als Fraktionsvorsitzende im Stadtrat als auch die für die Mitgliedschaft im Kreistag des Landkreises erfüllen diese Voraussetzungen.

3. Dass die Aufwandsentschädigung vom Verdienstausfall getrennt ist, unterscheidet den vorliegenden Fall auch von der Rechtsprechung, auf die sich der Beklagte bezieht. In den dortigen Fällen umfassten die in Frage stehenden Leistungen auch den Verdienstausfall (BSG, Urteil vom 26.05.2011, B 14 AS 93/10 R; Urteil vom 24.08.2017, B 4 AS 9/16 R; Urteil vom 12.09.2018, B 14 AS 36/17 R und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.11.2018, L 15 AS 55/18).

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_dortmund/j2021/S_70_AS_836_19_Grundurteil_20211206.html

 

 

2.2 Sozialgericht Magdeburg vom 09.02.2022 - S 27 AS 1968-20

Leitsatz RA Michael Loewy


1. Die Regelung des § 50 Abs. 4 Satz 3 SGB X findet auf die im hier zu erkennenden Fall vorliegende Konstellation eines Erstattungsbescheides, der den Anspruch eines Leistungsträgers auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen erstmals nach § 50 Abs. 3 SGB X festsetzt und damit den Lauf einer Verjährung beginnen lässt, keine Anwendung.

2. Eine Mahnung, die lediglich eine Zahlungsaufforderung enthält, besitzt einen Regelungscharakter lediglich bezogen auf die Festsetzung einer Mahngebühr. Sie betrifft hingegen nicht unmittelbar den Anspruch, um dessen Verjährung es geht, sondern ist lediglich eine unanfechtbare, unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung.

Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/

 

 

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

3.1 Sächsisches LSG, Urt. v. 16.09.2021 - L 3 AL 147/19 - Revision zugelassen

Der Status als Grenzgänger kann auch während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses durch grenzüberschreitenden Wohnortwechsel begründet werden.

Orientierungssatz Redakteur von Tacheles e. V.

1. Ein Arbeitnehmer, der – wie die Klägerin – seinen Wohnort zur Familiengründung in einen anderen Mitgliedstaat dauerhaft verlegt und die Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat aufrechterhält, kann jedoch Grenzgänger im Sinne der Verordnung werden ( vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 – B 11 AL 21/16 R ).

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/170507

 

Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de

1. Wenn ein Arbeitsloser von der Agentur für Arbeit postalisch nicht erreicht werden kann, weil trotz Angabe der zutreffenden Wohnanschrift und Vorlage aller maßgebenden Unterlagen nur der Name aus dem vorgelegten Identitätspapier erfasst wird und nicht der aktuelle Familienname, geht dies zu Lasten der Agentur für Arbeit.

2. Ein Erlöschen der Arbeitslosmeldung allein aufgrund Zeitablaufs sieht das Gesetz nicht vor.

3. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses im Ausland noch keinen Wohnsitz in Deutschland hatte und erst während der laufenden Beschäftigung im Ausland seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt und ab diesem Zeitpunkt in den ausländischen Beschäftigungsstaat pendelt, schließt den Status als „echter“ Grenzgänger nicht aus.

 

3.2 SG Nordhausen, Urt. v. 11.02.2022 - S 18 AL 660/21

Leitsatz


1. Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, drei Monate vergangen, entfaltet die Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 99 Abs. 1 SGB III keine Wirkung mehr für spätere Zeiträume.

2. Auch im Falle der verordneten Schließung von Betrieben (hier: Friseurbetriebe durch die 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO) ist die Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 99 Abs. 1 SGB III nicht entbehrlich.

Quelle: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/JURE220023150

 

 

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4.1 LSG NRW, Urt. v. 02.12.2021 - L 9 SO 8/21

Zur Höhe der Regelleistung für den Lebensunterhalt während des Aufenthalts in einer Rehabilitationseinrichtung - in dem Institut gezahltes Essensgeld ist Einkommen - kein Einkommen sind Versorgung mit Wasser und Strom oder Freizeitangebote

Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.


1. Eine Kürzung des Regelbedarfs nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII in der ab 01.01.2017 bis zum 05.12.2019 gF angesichts der in der Rehabilitationseinrichtung erbrachten Leistungen (zB Strom- und Wasserverbrauch, ggfs. gewisse Freizeitaktivitäten, Möbel, Spiele etc) kommt nicht in Betracht, weil es dafür keinen Markt gibt und sie sich daher nicht in Geld tauschen lassen (vgl. SG Detmold Urteil vom 27.02.2020 – S 11 SO 59/18).

2. Auf die Hilfe zum Lebensunterhalt ist allerdings gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII das in dem Institut gezahlte Essensgeld als Einkommen anzurechnen.

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2021/L_9_SO_8_21_Urteil_20211202.html

 

4.2 LSG Sachsen, Urt. v. 11.05.2021 - L 8 SO 52/19 - anhängig BSG B 8 SO 1/22 R

Besteht Anspruch auf Mehrbedarf nach § 30 Absatz 1 SGB XII bei rückwirkender Feststellung voller Erwerbsminderung?

Leitsatz
www.sozialgerichtsbarkeit.de

Ein Mehrbedarf für schwerbehinderte Menschen nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ist nicht für rückwärtige Zeiträume zu gewähren, in denen der Betroffene Leistungen nach dem SGB II bezogen hat.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/170508

 

 

5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen

5.1 Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher Rückkehrentscheidung

Das BVerwG in Leipzig hat entschieden, dass ein an eine Ausweisung anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot der Ausländerbehörde auch dann mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen kann, wenn lediglich eine in einem Asylverfahren ergangene Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vorliegt.

Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/1bt4/page/homerl.psml;jsessionid=65D805761FBBE426E268F4CD03430060.jp26?nid=jnachr-JUNA220204743&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fservices%2Fnews%2Fnews-detail.jsp

 

 

5.2 LSG Celle-Bremen schließt Gesetzeslücke bei Elterngeld

Der Berufsleben von Kameraleuten beim Film besteht häufig aus befristeten Engagements: Hierzu hat das LSG Celle-Bremen entschieden, dass Mütter bei der Elterngeldberechnung nicht benachteiligt werden dürfen, wenn sie wegen der Schwangerschaft keine neue Beschäftigung bekommen.

Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/sjc/page/homerl.psml;jsessionid=4CF8E38A99A6D6D448AEA5227E468040.jp19?nid=jnachr-JUNA220204716&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fservices%2Fnews%2Fnews-detail.jsp

 

 

5.3 Kein Wohngeld bei unterlassener Aufnahme zumutbarer Arbeit

Das VG Berlin hat entschieden, dass ein erwerbsfähiger Wohngeldantragsteller, der die Aufnahme einer ihm zumutbaren Arbeit und damit die Erhöhung seines Einkommens unterlässt, keinen Anspruch auf Wohngeld hat.

Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/1hq6/page/homerl.psml;jsessionid=A8AE820E1D5731CFC9940769F4789C79.jp27?nid=jnachr-JUNA220204748&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fservices%2Fnews%2Fnews-detail.jsp

 

 

6. Aufgrund des Orkans hier mit Verspätung recherchiert - Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe ( SGB XII )

6.1 BSG, Urt. v. 16.02.2022 - B 8 SO 14/20 R

Sozialhilfe - Wohnung - Erstausstattung - Wiederbeschaffung - Erkrankung

Sozialhilfeträger muss im Wahn entsorgte Möbel erstatten

Leitsatz www.evangelisch.de

1. Psychisch kranke Menschen können für in einem krankhaften Wahnanfall auf die Straße gestellte Möbel und Hausrat von der Sozialhilfe einen Zuschuss für die Neueinrichtung erhalten. Solch ein außergewöhnlicher Krankheitsschub stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, vergleichbar mit einem Wohnungsbrand, der eine Ersatzbeschaffung nach dem Willen des Gesetzgebers begründet.

Quelle: https://www.evangelisch.de/inhalte/197200/16-02-2022/urteil-sozialhilfe-muss-im-wahn-entsorgte-moebel-erstatten

 

Hinweis des BSG Zur Erstausstattung mit Möbeln:

Leistungen für Wohnungserstausstattung können nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG auch für eine Ersatzbeschaffung gewährt werden, wenn nach dem Verlust der bisherigen Wohnungseinrichtung aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichende, spezielle Bedarfslage entsteht.

Ein solcher Fall lag hier infolge des akuten Krankheitsschubs vor, auch wenn die Krankheit ein personenbezogener Umstand ist. Mit der Formulierung des "von außen" einwirkenden außergewöhnlichen Umstands hat das BSG lediglich die Abgrenzung zu einem Abnutzungsverhalten über einen längeren Zeitraum und dem dadurch entstehenden Ersetzungsbedarf verdeutlicht.

 

6.2 BSG, Urteil v. 16.02.2022 - B 8 SO 3/20 R

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Auszahlung von Geldleistungen - Wohnsitz

Seit dem 1.12.2021 steht die Auszahlung der Leistung durch Überweisung auf ein Bankkonto, das nicht mehr das Konto des Leistungsempfängers sein muss, gleichrangig neben anderen unbaren Zahlungsweisen, sofern der Leistungsempfänger bereit ist, Mehrkosten durch Abzug von seiner Leistung zu tragen. Durch die Änderung des § 47 SGB I haben sich damit die in die Entscheidung über die Zahlweise einzustellenden Gesichtspunkte umfänglich geändert. Wegen der Frage, ob einem Wunsch nach altem Recht nur zu folgen war, wenn zugunsten des Leistungsberechtigten ein sogenannter atypischer Fall vorlag, und welche Kriterien für diese Entscheidung ggf maßgeblich waren, ist eine Wiederholungsgefahr entfallen.

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2022/2022_02_16_B_08_SO_03_20_R.html

 

 

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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