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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 07/2026
Stand: 15. Februar 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker
Rechtsprechungsübersicht
Grundsicherung · Sozialhilfe · AsylbLG · Bürgergeld
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II (Bürgergeld)
1.1 LSG BW, Urt. v. 03.06.2025 – L 13 AS 544/22 –
Thema:
Mehrbedarf für Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II) bei Stoffwechselerkrankung
Entscheidung:
Das Gericht stellt klar, dass eine angeborene Stoffwechselerkrankung, aufgrund derer eine Diät mit Einschränkung der Eiweißmenge einzuhalten ist und die einen Verzicht auf eiweißreiche Nahrungsmittel erfordert, keinen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung begründet.
Kernaussagen:
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Kostenaufwändig ist eine Ernährung, die von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt wird.
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Voraussetzung für diesen Mehrbedarf ist ein medizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis. Ein solches liegt vor, wenn mit der Regelernährung bestimmte Inhaltsstoffe nicht vermieden werden können, sodass aus physiologischen Gründen ein objektiver Bedarf an einer besonderen Ernährung besteht.
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Der Kläger kann sich jedoch mit dem vom Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf ausgewogen ernähren.
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Aufgrund seiner Stoffwechselstörung muss er lediglich proteinreiche Speisen vermeiden.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
1.2 LSG NRW, Urt. v. 23.10.2025 – L 7 AS 434/24 –
Thema:
Zum Fortfall einer ladungsfähigen Anschrift im Berufungsverfahren
Entscheidung:
Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung, sondern nur für die Klage. Das Erfordernis einer ladungsfähigen Anschrift ist nach Ansicht des Gerichts auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Kernaussagen:
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Zu den zwingenden Bestandteilen einer wirksamen Klage gehört nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG die Benennung einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Erforderlich ist die Angabe der Anschrift, unter der ein Kläger tatsächlich zu erreichen ist.
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Die Pflicht zur Angabe der Anschrift besteht nicht nur im Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern erstreckt sich auf das gesamte Verfahren.
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Adressänderungen während des Verfahrens hat der Kläger daher unverzüglich mitzuteilen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass er durch die Angabe seines tatsächlichen Wohnortes und Lebensmittelpunktes während des gesamten Verfahrens für das Gericht erreichbar bleibt.
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Ein Sonderfall, in dem die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt, liegt nur vor, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten – etwa ein fehlender Wohnort wegen Obdachlosigkeit oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen – entgegenstehen.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
1.3 LSG Hamburg, Urteil v. 22.01.2026 – L 4 AS 57/24 –
Thema:
Aufhebung von ALG II-Leistungen wegen Bezugs von Krankengeld
Entscheidung:
Das Gericht stellt klar, dass die Leistungsbewilligung teilweise rechtswidrig gewesen sei, da die Klägerin weniger hilfebedürftig gewesen sei (§§ 7, 9 SGB II).
Das bezogene Krankengeld stelle Einkommen im Sinne der §§ 11 ff. SGB II dar. Auf Vertrauensschutz könne sich die Leistungsbezieherin nicht berufen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X).
Kernaussagen:
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Die Antragstellerin ist ihrer nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I bestehenden Pflicht zur Mitteilung des Krankengeldbezugs zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen.
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Bei dem Krankengeld handelt es sich um anrechenbares Einkommen und nicht um privilegiertes Einkommen im Sinne des § 11a SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2011 – B 4 AS 180/10 R – Krankengeld – und vom 07.05.2009 – B 14 AS 13/08 R – Übergangsgeld).
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
1.4 LSG NRW, Beschlüsse v. 30.01.2026 – L 21 AS 1566/25 B ER / L 21 AS 1567/25 B –
Thema:
Vorläufige Einstellung des Bürgergeldes wegen Nichtnutzung der Wohnung und fehlender Hilfebedürftigkeit aufgrund einer privaten Anzeige der früheren Freundin
Entscheidung:
Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an. Das Jobcenter trägt die Beweislast für eine Änderung der Verhältnisse (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2016 – B 4 AS 41/15 R). Der Antragsteller hatte zwei eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als Mittel der Glaubhaftmachung gemäß § 294 Abs. 1 ZPO ausreichen.
Kernaussagen:
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Keine fehlende Nutzung der Mietwohnung, wenn der Hilfebedürftige einen geringen Warmwasser- und Heizungsverbrauch vor Gericht auch mittels Zeugen und eidesstattlicher Versicherung glaubhaft machen kann.
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Bei einer Aufhebung des Bescheides nach § 48 SGB X gilt:
Nach § 331 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB III ist eine vorläufig eingestellte laufende Leistung unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden ist.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtsprechungshinweis
Keine fehlende Nutzung der Mietwohnung, wenn der Hilfebedürftige einen sparsamen Wasserverbrauch vor Gericht auch mittels Zeugen und eidesstattlicher Versicherung glaubhaft machen kann (LSG NRW, L 21 AS 537/25 B ER).
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung / zum Bürgergeld
2.1 SG Karlsruhe, Beschluss v. 19.01.2026 – S 12 AS 227/26 ER –
Thema:
Formwidrig gestellter Eilantrag – keine Erfolgsaussicht – Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes per E-Mail ohne elektronische Signatur
Entscheidung:
Das Gericht hat entschieden, dass der Eilantrag der Bürgergeldempfängerin per E-Mail nicht formwirksam gestellt worden und damit unzulässig ist.
Kernaussage:
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Lediglich mit einer einfachen E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur übersandte Eingaben erfüllen die Anforderungen des § 65a SGG an eine formgerechte Übermittlung elektronischer Dokumente im sozialgerichtlichen Verfahren nicht (BSG, Beschluss vom 26. September 2023 – B 5 R 21/23 BH –).
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Die Zusendung einer einfachen E-Mail genügt dem Erfordernis der Schriftform nach § 90 SGG nicht.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
2.2 SG Freiburg, Urt. v. 26.11.2025 – S 7 AS 1606/23 –
Thema:
Zur Angemessenheit von Umzugskosten beim Bürgergeld
Entscheidung:
Das Jobcenter musste weitere 4.191,57 € Umzugskosten für einen schwerbehinderten Leistungsempfänger gewähren. Die von der Firma in Rechnung gestellten Umzugskosten in Höhe von insgesamt 6.191,57 € waren im vorliegenden Fall aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls nicht unangemessen hoch, so das Gericht ausdrücklich.
Kernaussagen:
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Die Angemessenheit oder Unangemessenheit von Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II lässt sich nicht durch absolute, feste Grenzen wie die Zahl der Personen im Haushalt, die Quadratmetergröße der Wohnung, das Volumen des Umzugsguts in Kubikmetern oder die Höhe der Kosten in Euro (so jedoch im Ansatz SG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2017, Az. S 18 AS 3636/17 ER) definieren.
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Das Jobcenter kann die Kostenerstattung bereits angefallener Umzugskosten nicht als der Höhe nach unangemessen ablehnen, wenn der Leistungsbezieher vor dem Umzug nicht vom Leistungsträger darauf hingewiesen wurde, dass nur angemessene Kosten übernommen werden können.
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Der Grundsicherungsträger unterliegt insoweit einer Warn- und Aufklärungsobliegenheit, ähnlich wie im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II bei der Absenkung laufender Unterkunftskosten auf das angemessene Maß.
Leitsätze
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Die Angemessenheit von Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist.
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Was angemessen im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II ist, wird durch die Besonderheiten des Einzelfalls bestimmt. Die Angemessenheit lässt sich insbesondere nicht durch absolute, feste Grenzen wie die Zahl der Personen im Haushalt, die Quadratmetergröße der Wohnung, das Volumen des Umzugsguts in Kubikmetern oder die Höhe der Kosten in Euro definieren. Diese Kriterien sind lediglich Indikatoren für die Angemessenheit oder Unangemessenheit. Auch der Rückgriff auf Erfahrungswerte der Leistungsträger zur durchschnittlichen Höhe von Umzugskosten in ihrem Zuständigkeitsbereich, abhängig von Haushalts- und Wohnungsgröße, ist lediglich ein Indikator für die Angemessenheit.
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Umzugskosten sind nicht generell im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II unangemessen hoch, nur weil die zuvor bewohnte Wohnung unangemessen teuer im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II war und/oder die Wohnungsgröße den in der Produkttheorie zugrunde gelegten Richtwert für die jeweilige Haushaltsgröße überstieg.
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Es obliegt Leistungsbeziehern nach dem SGB II, durch zumutbare Selbsthilfe sowie eine zielgerichtete und effiziente Planung ihres Umzugs die Umzugskosten auch bei einem Umzug in eine angemessene neue Wohnung gering zu halten.
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Der Umfang der zumutbaren Selbsthilfe im Rahmen von Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II kann insbesondere durch körperliche Behinderungen oder Beeinträchtigungen reduziert sein.
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Zur zumutbaren Selbsthilfe gehört nicht eine dem Umzug vorausgehende Reduzierung des Hausrats durch Verkaufen, Verschenken, Spenden oder Entsorgen von in der neuen Unterkunft nicht unterzubringenden Gegenständen auf eigene Kosten.
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Die Kosten einer Einlagerung von Hausrat nach dem Umzug können als künftige laufende Wohnkosten zu übernehmen sein, müssen aber – gemeinsam mit den übrigen neuen laufenden Wohnkosten – angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sein.
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Soweit die Abstoßung von Hausrat im Rahmen eines Umzugs mit unausweichlichen Kosten verbunden ist (z. B. Sperrmüllgebühren der Kommune), sind diese ebenfalls Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II.
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Der Leistungsträger kann die Kostenerstattung bereits angefallener Umzugskosten nicht als der Höhe nach unangemessen ablehnen, wenn der Leistungsbezieher vor dem Umzug nicht darauf hingewiesen wurde, dass nur angemessene Kosten übernommen werden können. Der Leistungsträger unterliegt insoweit einer Warn- und Aufklärungsobliegenheit, ähnlich wie im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtsprechungshinweis
SG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2024 – S 12 AS 2387/22 –
Zur Angemessenheit von Umzugskosten für ein Umzugsunternehmen im Bezug existenzsichernder Leistungen nach dem Bürgergeld.
3. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
3.1 LSG BW, Urt. v. 27.09.2024 – L 8 AL 1763/24 –
Thema:
Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden (§ 337 Abs. 4 SGB III).
Entscheidung:
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die im Rahmen einer unbilligen Härte geltend gemachte Ausnahmesituation nicht vorgelegen habe. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers habe es sich um einen über Monate andauernden Zustand gehandelt.
Dies widerspreche der Annahme einer Ausnahmesituation, die sofortige finanzielle Mittel erfordere, weil diese nicht ausreichend zur Verfügung stünden und besondere Umstände eine finanzielle „Zwischenhilfe“ notwendig machten.
Kernaussagen:
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Eine unbillige Härte liegt nur vor, wenn wegen einer Ausnahmesituation sofort benötigte finanzielle Mittel nicht ausreichend zur Verfügung stehen und besondere Umstände eine finanzielle Zwischenhilfe erfordern. Es muss sich also um eine unvorhersehbare und vorübergehende Situation handeln – hier verneinend.
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Der bloße Verweis auf eine Verletzung der Menschenwürde ist ohne weitere Substantiierung nicht ausreichend. Ein Rehabilitationsinteresse wird bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, wie etwa Freiheitsentziehungen oder Eingriffen in die Privatsphäre, angenommen – hier ebenfalls verneinend.
Quelle: LSG Baden-Württemberg
4. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 SG München, Urteil vom 21.01.2026 – S 48 SO 390/25 –
Thema:
Übernahme der Kosten für den Besuch einer heilpädagogischen Tagesstätte (HPT) als Leistung der Eingliederungshilfe auch für einen jungen, mehrfach behinderten EU-Ausländer
Entscheidung:
Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Behörde, wonach die Mutter des Klägers mit dem Ziel nach Deutschland eingereist sei, Leistungen der Eingliederungshilfe für ihren Sohn zu erhalten und dadurch – bezogen auf die Teilhabe an Bildung – eine bessere Versorgung ihres Sohnes zu erreichen, als dies in Griechenland möglich gewesen wäre.
Leitsätze:
I) § 100 Abs. 3 SGB IX (Leistungsausschluss für Ausländer, die eingereist sind, um Eingliederungshilfe zu erlangen) kann in Fällen, in denen Unionsbürger von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, im Lichte des EU-Rechts einschränkend (geltungserhaltend) auszulegen sein.
II) Übt die Person, von der der Antragsteller sein Recht auf Einreise und Aufenthalt ableitet, ihr Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit aus (hier: Tätigkeit als Lehrerin im Inland), sind für den Anspruch auf Eingliederungshilfe mögliche weitere Motive für die Einreise grundsätzlich unbeachtlich.
Quelle: SG München
4.2 SG Lüneburg, Urt. v. 26.11.2025 – S 38 SO 71/23 –
Thema:
Verwertung eines unangemessen großen Hausgrundstücks in der Sozialhilfe (SGB XII)
Entscheidung:
Das Gericht stellt klar, dass die Pflicht zur Verwertung eines unangemessen großen Hausgrundstücks – hier mit einer Grundstücksfläche von 2.130 m² – im Leistungsbezug nach dem SGB XII im Gegensatz zum Leistungsbezug nach dem SGB II fortbesteht.
Kernaussagen:
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Unangemessen große Hausgrundstücke sind zur Beseitigung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII zu verwerten.
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Soweit im SGB II (Bürgergeld) sowohl für die Wohnfläche höhere Werte anzusetzen sind als auch darüber hinaus die Grundstücksgröße generell unbeachtlich bleibt, ist dies im SGB XII nicht möglich.
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Allein die Angemessenheit des Verkehrswerts des Grundstücks im Vergleich zu einem Hausgrundstück, dessen Grundstücksgröße und Wohngebäudefläche für einen Ein-Personen-Haushalt angemessen wären, führt nicht zur Angemessenheit des Hausgrundstücks insgesamt.
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Ist eine Teilung möglich, darf sich die Verwertung darauf beschränken.
Quelle: SG Lüneburg, Niedersachsen
5. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
5.1 SG Karlsruhe, Beschluss v. 20.01.2026 – S 12 AY 201/26 ER –
Thema:
Unnütz darf niemand die Gerichte in Anspruch nehmen.
Entscheidung:
Gerichtlicher Anordnungen zur Gewährleistung des einstweiligen Rechtsschutzes bedurfte es im vorliegenden Einzelfall der Eilantragstellerin nicht mehr, da die Behörde zwischenzeitlich Abhilfe geschaffen hatte. Dennoch hat das Gericht die Behörde verpflichtet, gemäß § 193 SGG die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu übernehmen.
Kernaussagen:
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Anlass für das Eilverfahren bestand aufgrund der monatelangen Untätigkeit der Behörde, wenn die Gewährung existenzsichernder Leistungen für den bereits laufenden Zeitraum grundlos unterbleibt, insbesondere infolge einer behördenintern unterlassenen Datenverarbeitung.
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Dies gilt erst recht, wenn selbst nach einem förmlich mittels amtlichen Vordrucks gestellten „Antrag auf Nachzahlung“ weiterhin über mehr als drei Wochen keinerlei Sachbearbeitung erfolgt.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
6. Verschiedenes
6.1 LSG BW, Urteil vom April 2024 – L 13 BK 2806/23 –
Thema:
Vater beantragt Kinderzuschlag für seine Tochter, die bei ihrer Mutter lebt.
Entscheidung:
Das Gericht stellt fest, dass der Vater keinen Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschlags für seine Tochter hat, da die Tochter nicht im Haushalt des Vaters lebt, sondern bei ihrer Mutter, die auch das Kindergeld bezieht.
Kernaussagen:
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Gemäß § 6a Abs. 1 BKGG setzt der Anspruch auf Kinderzuschlag unter anderem voraus, dass der Antragsteller für das betreffende Kind auch Anspruch auf Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG oder auf andere Leistungen im Sinne des § 4 BKGG hat – hier beides verneint.
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Anders als beim Kindergeld werden Kinder, die nicht im Haushalt des Anspruchstellers leben, nicht berücksichtigt.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
6.2 Genug freie Wohnungen zu den Mietobergrenzen?
Ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt zur BSG-Entscheidung v. 27.11.2025 – B 4 AS 28/24 R
Derzeit sorgt eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den Mietobergrenzen in den Medien für Wirbel.
So ist etwa zu lesen, das Bundessozialgericht habe „die Jobcenter im Streit um angemessene Unterkunftskosten gestärkt“ oder die Jobcenter müssten „bezahlbare Wohnungen jetzt nicht mehr konkret benennen“.
Die Berichterstattung zeigt im Grunde nur eines, nämlich dass viele Medienvertreter das Thema nicht hinreichend durchdringen.
Für Bürgergeldbezieher gilt auch nach dieser Entscheidung:
Wohnen sie „zu teuer“, gibt es aber keinen oder kaum Wohnraum innerhalb der örtlichen Obergrenzen, sollten sie ihre Suchbemühungen akribisch dokumentieren und dem Jobcenter vorlegen.
Konnte trotz aller Bemühungen kein kostenangemessener Wohnraum gefunden werden, gelten die Kosten der tatsächlich bewohnten Wohnung als angemessen und werden vom Jobcenter übernommen.
Quelle:
https://sozialberatung-kiel.de/2026/02/14/genug-freie-wohnungen-zu-den-mietobergrenzen/
Anmerkung von Detlef Brock:
„Die Berichterstattung zeigt im Grunde nur eines, nämlich dass die Medienvertreter vom Thema nicht viel verstehen.“
Endlich spricht das einmal jemand aus! Vielen Dank. Ich schließe mich dieser Meinung zu 100 % an.
Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Urheberrecht auch für Zeitungen und Medienvertreter gilt.
Hinweis zur Zitierweise
Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen nur unter Angabe der Quelle zitiert werden:
• Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock
• Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé
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