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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 07/2019

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe ( SGB XII )

1. 1 BSG, Urteil v. 28.08.2018 - B 8 SO 1/17 R

Zur Berücksichtigung von Vermögen bei der Eingliederungshilfe

Dazu die Kanzlei Dr. Krüger, Schmidt & Doderer in Heilbronn:

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich mit Urteil vom 28.08.2018 Az. B 8 SO 1/17 R mit der Frage beschäftigt, nach welchen Maßstäben Vermögen bei der Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bei einer mit Hilfe der Eingliederungshilfe voll erwerbstätigen Person zu berücksichtigen ist.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204655&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= und https://www.kanzlei-ksd.de/neuigkeiten-sozialrecht/zur-beruecksichtigung-von-vermoegen-bei-der-eingliederungshilfe.html





1. 2 Bundessozialgericht, Urteil vom 1. März 2018 (Az.: B 8 SO 22/16 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

§ 14 SGB IX („Zuständigkeitsklärung“) findet auch dann Anwendung, wenn der Leistungsfall des „betreuten Wohnens“ gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit den §§ 53 ff., 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX vorliegt.

§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begründet in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX für das Erstattungsverhältnis zwischen Sozialleistungsträgern untereinander eine nachrangige Zuständigkeit des antragstellerseitig erstangegangenen Trägers, wenn dieser Sozialleistungsträger außerhalb der durch § 14 SGB IX verfügten Zuständigkeitsordnung unzuständig, ein anderer Sozialleistungsträger aber eigentlich zuständig gewesen wäre.

§ 14 SGB IX schafft gerade das von § 104 SGB X („Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers“) vorausgesetzte Verhältnis des Vor- und Nachrangs sowie lässt das von sonstigen Vorschriften bestimmte Verhältnis der Rehabilitationsträger untereinander, auch solcher, die unabhängig von § 14 SGB IX in einem Vorrang-/Nachrangverhältnis stehen können, unberührt.

Bei einem ambulant betreuten Wohnen greift die aus § 109 SGB XII hervorgehende Ausschlussnorm nicht. Bei dieser Form der Unterbringung begründet ein behinderter Mensch an dem Ort, an dem die betreute Wohngemeinschaft sich befindet, wirksam einen gewöhnlichen Aufenthalt (gA) im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I. Auf eine einwohnerrechtliche Meldung kommt es für die Bestimmung des gA nicht an, sondern hier sind einzig die tatsächlich bestehenden Lebensverhältnisse von maßgeblicher Bedeutung.

In Abgrenzung von einer einrichtungsmäßig erbrachten Hilfe (§ 13 Abs. 1 / Abs. 2 SGB XII) liegt das Ziel des ambulant betreuten Wohnens in erster Linie in der Verselbständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld. Hier reicht es aus, ist aber auch erforderlich, dass durch diese Hilfe das selbständige Leben und Wohnen ermöglicht werden soll, damit der behinderte Mensch durch den Verbleib in der eigenen Wohnung einen Freiraum für die individuelle Gestaltung seiner Lebensführung erhält. Ob und wie sich eine Einrichtung oder ein entsprechendes Wohnprojekt bezeichnet, ist für die rechtliche Qualifikation der Leistung ebenso wenig von Belang wie die vertragliche Benennung dieser Hilfen. Ausschlaggebende Bedeutung hat hier stets der Aspekt, welche Leistungen mit welchem Ziel und in welchem zeitlichen Umfang tatsächlich erbracht worden sind.

Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=01.03.2018&Aktenzeichen=B%208%20SO%2022%2F16%20R





2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.01.2019 - L 15 AS 262/16

Orientierungssatz ( Redakteur )

Um nicht das Tor zu einer beliebigen, mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen, kommt die Übernahme von Kosten für gesundheitsbedingte Mehrbedarfe im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II von vornherein nur dann in Betracht, wenn vor Beginn und während der betreffenden Behandlungsmaßnahme ein hinreichender Anlass zu der betreffenden Intervention bestanden hat. D. h., es muss eine Indikation vorgelegen haben, die anhand medizinischer Unterlagen nachvollziehbar festgestellt werden kann (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2017 - L 7 AS 167/17 B ER -; LSG Hamburg, Urteil vom 19. März 2015 - L 4 AS 390/10 -).

Leitsatz ( Juris )

1. Zur Befugnis des Jobcenters, während des Gerichtsverfahrens einen zweiten Widerspruchsbescheid zu erlassen.

2. Zum Anspruch auf Übernahme von Kosten für nicht verschreibungspflichtige, homöopathische Medikamente (OTC-Präparate) durch den SGB II- Leistungsträger nach § 21 Abs. 6 SGB II.

3. Übersteigen die monatlich geltend gemachten Kosten nicht verschreibungspflichtiger Medikamente den vom Regelsatz für Gesundheitspflege umfassten Betrag deutlich, kommt die Kostenübernahme nach § 21 Abs. 6 SGB II nur bei einer nachgewiesenen medizinischen Indikation in Betracht (Anschluss an bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2017 - L 7 AS 167/17 B).

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE190001338&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint



Hinweis:

Muss Jobcenter für Homöopathie zahlen?

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass das Jobcenter grundsätzlich nicht mehr Medikamente als die Krankenkasse bezahlen muss und für Ausnahmen enge Voraussetzungen gelten.

weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/d ... hricht.jsp





2. 2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 08.11.2018 - L 19 AS 240/18

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Wird ein Betriebskostenguthaben vom Vermieter in voller Höhe gegen Mietrückstände aufgerechnet, so mindern sich die Aufwendungen für Unterkunftskosten im Folgemonat nicht, wenn der Leistungsberechtigte das Guthaben aus Rechtsgründen nicht realisieren kann, hier nicht gegeben.

2. Denn es ist einem Leistungsempfänger grundsätzlich im Rahmen der Selbsthilfeobliegenheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.05.2011 - B 4 KG 1/10 R) zuzumuten, auf die Rückgängigmachung einer rechtswidrigen Aufrechnung hinzuwirken und unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung die Forderung zu realisieren (vgl. LSG Sachsen, Urteile vom 21.09.2017 - L 3 AS 480/12 und vom 22.03.2018 - L 3 AS 907/16), auch unter Beschreitung des Zivilrechtsweges.

3. Mithin hat der Kläger trotz ausdrücklichen Hinweises des Beklagten auf die Unwirksamkeit der Aufrechnungserklärung seiner Vermieterin die Verrechnung des Nebenkostenguthabens hingenommen, so dass eine als Einkommen zu bewertende freiwillige Schuldentilgung eingetreten ist (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31.05.2018 - L 14 AS 136/17 NZB).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204497&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.11.2018 - L 7 AS 1035/18 - anhängig beim BSG - B 14 AS 1/19 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - abschließende Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewilligung - Erstattungsforderung - Rechtswidrigkeit der Zugrundelegung eines Durchschnittseinkommens - Überprüfungsverfahren - Nichtanwendung der verkürzten Ausschlussfrist

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204157&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 4 Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 10.12.2018 - L 4 AS 351/17

Geltendmachung eines Ersatzanspruchs dem Grunde nach rechtswidrig

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. § 34 Abs. 1 SGB II enthält keine Befugnis zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs dem Grunde nach durch Feststellungsbescheid.

2. Es fehlt nämlich bereits an einer Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines derartigen Feststellungsbescheids (ebenso: SG Augsburg, Urteil vom 20.11.2017 – S 8 AS 1095/17; SG Oldenburg, Urteil vom 14.9.2016 – S 47 AS 422/14; Grote-Seifert, jurisPK-SGB II, § 34 Rn. 57.1; a.A. SG Braunschweig, Urteil vom 23.02.2010 – S 25 AS 1128/08; Schwitzky, LPK-SGB II, 6. Auflage 2017, § 34 Rn. 37). Ein feststellender Verwaltungsakt bedarf, jedenfalls wenn er etwas als Rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht Rechtens hält, einer Ermächtigungsgrundlage (vgl. BSG, Urteil vom 31.1.2012 – B 2 U 12/11 R; BVerwG, Urteil vom 29.11.1985 – 8 C 105/83). Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage – die für einen die Ersatzpflicht nach § 34 SGB II feststellenden Verwaltungsakt nicht gegeben ist – ist zwar nicht erforderlich, die Ermächtigung muss sich aber jedenfalls im Wege der Auslegung ermitteln lassen.

3. Das ist hier nicht der Fall.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204519&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Rechtstipp: Folgende Frage beim BSG anhängig - Vorinstanz:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 7 AS 1331/17, 11.10.2018

B 14 AS 49/18 R - Ist ein Grundsicherungsträger auf der Grundlage des § 34 SGB II befugt, einen Feststellungsbescheid über die Ersatzpflicht lediglich dem Grunde nach zu erteilen?





2. 5 Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 21.11.2018 - L 6 AS 185/18

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept - Vergleichsraumbildung im Werra-Meißner-Kreis - Bildung von zwei Wohnungsmarkttypen innerhalb eines Vergleichsraumes

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Das von dem Grundsicherungsträger verwendete Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Werra-Meißner-Kreis, Endbericht vom März 2014 der Firma G., Beratungsgesellschaft für Wohnen, lmmobilien, Stadtentwicklung mbH (lm Folgenden: Gutachten) entspreche nicht den durch das Bundessozialgericht aufgestellten Vorgaben für die Festlegung einer Mietobergrenze.

2. Der Werra-Meißner-Kreis ist nicht geeignet, in seiner Gesamtheit als einheitlicher Vergleichsraum zu dienen. Er ist vielmehr in mindestens zwei getrennte Vergleichsräume aufzuteilen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204494

Rechtstipp: ebenso LSG Hessen, Urt. v. 21.11.2018 - L 6 AS 429/16 





2. 6 LSG Hessen, 07.12.2018 - L 6 AS 503/18 B ER

Anspruch der bulgarischen Antragstellerin auf Arbeitslosengeld II.

Leitsatz ( Juris )

1.Pauschale und damit letztlich von vornherein nicht widerlegbare Zweifel des Jobcenters an der Hilfebedürftigkeit, die daher sogar im Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht in Frage stellen könnten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, juris, Rn. 30), stehen dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen.

2.Gesetzesverstöße des Arbeitgebers (hier: keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) geben Anlass, diese zu korrigieren, können aber, ohne dass der Schutzcharakter der entsprechenden Vorschriften in sein Gegenteil verkehrt würde, regelmäßig nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass ein Arbeitsverhältnis gar nicht bestehe. Der Arbeitnehmerstatus im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU wird dadurch nicht in Frage gestellt, so dass ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bst. b SGB II sich hierauf nicht stützen lässt, wenn im Übrigen keine Zweifel an einem tatsächlichen und echten Arbeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bestehen.

Quelle: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html?p1=%404500%40Sozialrecht%7B.%7D%5B%23%5D&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtree#docid:8186477





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3. 1 Sozialgericht Düsseldorf, Urt. v. 22.10.2018 - S 43 AS 2221/18

Orientierungssatz ( Redakteur )

Keine Übernahme der Kosten durch das JC für für die Teilnahme an einer Schulabschlussfeier.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204605&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. 2 Sozialgericht Altenburg, Urt. v. 13.09.2018 - S 47 AS 563/17 u. S 47 AS 1156/17 - rechtskräftig

Renten aus privaten Altervorsorgeverträgen sind als Einkommen bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nach dem SGB II zu berücksichtigen.

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Zur Anrechnung von monatliche Rentenzahlungen aus privaten Altersvorsorgeverträgen als Einkommen, hier bejahend.

2. Im SGB II sind anders als in § 82 Abs. 4, 5 SGB XII keine besonderen Freibeträge für Einkommen aus privaten Altersvorsorgeverträgen vorgesehen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204616&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. 3 Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 16. August 2018 (Az.: S 27 AS 531/18 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) nicht in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II), sondern mit anderen Personen zusammen in einer Wohngemeinschaft lebt, ist in Sachen der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) nach der Produkttheorie einzig auf diesen Antragsteller als Einzelperson abzustellen.

Wenn keine vertragliche Beziehung mit einem Mitbewohner, sondern lediglich mit dem Vermieter der betr. Wohnung besteht, dann kann seitens des SGB II-Trägers hier nicht die Mietobergrenze herangezogen werden, die für eine Wohnung, in der mehrere Menschen leben, gebildet wurde, sofern diese Personen keine Bedarfsgemeinschaft miteinander bilden.



4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Arbeitsförderung ( SGB III )

4. 1 Sozialgericht Hildesheim, Beschluss v. 09.11.2018 - S 3 AL 72/18 ER - rechtskräftig

Gewährung ausbildungsbegleitender Hilfen; Einstweiliger Rechtsschutz; Förderfähiger Personenkreis; Begriff einer rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthaltserwartung - Gesamtschutzquote für Guinea unter 20 Prozent liege mit Verweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2018 - L 20 AL 74/18 B ER

Orientierungssatz ( Redakteur )

Keine vorläufige Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für Antragsteller mit guineischer Staatsangehörigkeit.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204521&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

5. 1 Sozialgericht Altenburg, Urteil v. 06.11.2018 - S 21 SO 2538/17

Übernahme eines Teils der Kosten für eine zahnprothetische Versorgung.

Leitsatz ( Juris )

Die Gewährung von Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII ist für im brancheneinheitlichen Basistarif Versicherte ausgeschlossen (im Ergebnis ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Oktober 2016, Az.: L 8 SO 246/15); darauf, ob die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung ihren Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs. 3a SGB V erfüllt hat, kommt es dabei nicht an.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204615&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. 2 SG Detmold, Beschluss v. 21.02.2018 - S 2 SO 45/18 ER

Eingliederungshilfe richtet sich nach tatsächlichem Bedarf.

Ein Integrationshelfer steht für den gesamten Schulbesuch zur Verfügung. Das entschied das Sozialgericht vorläufig bei einer zwölfjährigen schwerbehinderten Schülerin einer Gesamtschule, die unter anderem an einer spastischen Teillähmung der Beine litt.

Weiter: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=5465&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht

6. 1 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss v. 30.01.2019 - L 9 AY 3/19 B ER - rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )

1. § 11 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG ist auch auf Leistungsberechtigte anwendbar, die entgegen einer Wohnsitzauflage ihren Wohnsitz an einem anderen Ort im Bereich eines anderen Trägers genommen haben.

2. Über den Zahlungsweg von Geldleistungen hat der Leistungsträger bei Analogberechtigten nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204652&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





7. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

7. 1 Hartz IV: Betriebskostennachforderungen sind vom Jobcenter unbefristet zu übernehmen, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2019/02/04/hartz-iv-betriebskostennachforderungen-sind-vom-jobcenter-unbefristet-zu-uebernehmen/





7. 2 Handreichung: Diskriminierungsschutz Geflüchtete

wir freuen uns Ihnen und euch die Handreichung: „Diskriminierungsschutz für Geflüchtete. Praxisnahe juristische Interventionen zum menschenrechtlichen Diskriminierungsschutz für Geflüchtete.“ zunächst als pdf-Datei präsentieren zu können.

Verfasst wurde die Arbeit von Prof. Dr. jur. Frings Dorothee Frings, herausgegeben vom Paritätischen Landesverband NRW gemeinsam mit unserer Mitgliedsorganisation ARIC NRW e.V.

Die Handreichung ist mit dem Ziel verfasst worden, Fachkräfte der sozialen Arbeit mit Geflüchteten zu motivieren, ihre Arbeit und Beratung diskriminierungssensibel und rassismuskritisch zu gestalten.

Sie soll allen Beratungsstellen als Expertise dienen, auf bestehende Diskriminierungen von Geflüchteten bzw. Zugewanderten rechtssicher reagieren zu können.

Eingegangen wird im Speziellen auf Diskriminierung am Arbeitsmarkt, am Wohnungsmarkt, in Behördenkontexten und im öffentlichen Raum, bei Waren- und Dienstleistungen, im Bereich Bildung und in der Aufnahme von Geflüchteten.



Janine Metelmann

Fachreferentin Migration und Flüchtlingsarbeit

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Der Paritätische NRW

Quelle: https://www.kompass-f.de/index.php?id=97





7. 3 Kindergeld auch für arbeitslose EU-Ausländer

Der EuGH hat entschieden, dass für den Anspruch einer Person auf Familienleistungen im zuständigen Mitgliedstaat für ihre Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, weder Voraussetzung ist, dass diese Person in dem ersten Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, noch, dass sie dort aufgrund oder infolge einer Beschäftigung eine Geldleistung bezieht.

Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/q2f/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190200269&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





7.4 Rückforderung von Kindergeld auch gegen Hartz-IV-Empfänger

Sozialleistungsempfänger müssen die Familienkasse rechtzeitig über den Wegfall einer Kindergeldberechtigung informieren. Andernfalls drohen Rückforderungen selbst dann, wenn das Kindergeld auf die Sozialleistungen angerechnet wurde, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei veröffentlichten Urteilen entschied. (Az: III R 19/17 und III R 48/17).

BFH, 13.09.2018 - III R 19/17 und BFH, 13.09.2018 - III R 48/17   

Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=III%20R%2048/17  und https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=III%20R%2019%2F17





7. 5 Beratungshilfe: Keine Vertretungsgebühr, wenn der Widerspruch vom Anwalt nicht begründet wird, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2019/02/09/beratungshilfe-keine-vertretungsgebuehr-wenn-der-widerspruch-vom-anwalt-nicht-begruendet-wird/





Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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