Newsticker
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 06/2026
Stand: 08. Februar 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker
Rechtsprechungsübersicht
Grundsicherung · Sozialhilfe · Asylbewerberleistungsgesetz · Bürgergeld · Arbeitsförderungsrecht
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II (Bürgergeld)
1.1 LSG Hessen – Beschluss vom 22.01.2026 – L 6 AS 6/26 B ER
Thema
Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II und Abgrenzung zum Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II.
Entscheidung
Das Landessozialgericht Hessen stellt klar, dass § 26 SGB II abschließend regelt, in welcher Höhe Grundsicherungsträger Zuschüsse zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten haben. Ein Rückgriff auf die Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II kommt nicht in Betracht, wenn der Gesetzgeber einen Bedarf ausdrücklich außerhalb des Regelbedarfs gesondert normiert hat.
Kernaussagen
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Die Härtefallklausel ist subsidiär. Sie greift nicht, wenn für einen Bedarf eine spezielle gesetzliche Regelung existiert.
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An der Notwendigkeit und damit an der Rechtfertigung für einen Rückgriff auf § 21 Abs. 6 SGB II fehlt es, wenn der Gesetzgeber die Deckung bestimmter Bedarfe außerhalb des Regelbedarfs festgelegt hat (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 06.06.2023 – B 4 AS 5/22 R).
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Eine verfassungswidrige Unterdeckung vermochte der Senat nicht festzustellen.
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Der Wechsel in den Basistarif der privaten Krankenversicherung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da dieser eine Versorgung auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert.
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Eine zusätzliche „Unzumutbarkeitsprüfung“ ist dem Wortlaut des § 26 SGB II nicht zu entnehmen.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
1.2 LSG Hamburg – Urteil vom 16.01.2026 – L 4 AS 34/25
Thema
Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens (Genossenschaftsanteile).
Entscheidung
Das LSG Hamburg bestätigt die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens. Eine alleinstehende leistungsberechtigte Person hat die Genossenschaftsanteile mit monatlich 5 % des maßgebenden Regelbedarfs (hier 28,15 Euro) zurückzuführen.
Kernaussagen
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Gegen § 42a Abs. 2 SGB II bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 28.11.2018 – B 14 AS 31/17 R).
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Die Tilgung erfolgt zwingend in gesetzlich festgelegter Höhe.
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Eine Zusicherung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erteilt wurde.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
1.3 LSG Hessen – Beschluss vom 26.01.2026 – L 6 AS 678/25 NZB
Thema
Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses bei der Einkommensanrechnung.
Entscheidung
Für die Anrechnung von Einkommen ist der tatsächliche Zufluss maßgeblich. Laufende Einnahmen sind im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen, selbst wenn sie erst am Monatsletzten eingehen.
Kernaussagen
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Auch eine am 31. des Monats zugeflossene Witwenrente ist im selben Monat als Einkommen anzurechnen.
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Der Umstand, dass die Einnahme faktisch erst ab dem Folgemonat zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden kann, ändert nichts an der rechtlichen Zuordnung zum Zuflussmonat (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 17.12.2024 – B 7 AS 9/23 R sowie BSG, Beschluss vom 23.11.2006 – B 11b AS 17/06 B).
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
1.4 LSG Bayern – Beschluss vom 03.02.2026 – L 16 AS 681/25 B ER
Thema
Vorlage eines Identitätsnachweises im Rahmen der Mitwirkungspflichten.
Entscheidung
Vor Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ist die zuständige Behörde berechtigt, die Vorlage eines Identitätsnachweises (z. B. Personalausweis) zu verlangen. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Mitwirkungspflichten.
Rechtsprechungshinweise
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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2014 – L 31 AS 762/14 B ER
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Bayerisches LSG, Beschluss vom 05.12.2018 – L 7 AS 977/18 B ER
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung / Bürgergeld
2.1 SG Darmstadt – Beschluss vom 23.12.2025 – S 33 AS 995/25 ER
(bestätigt durch LSG Hessen – L 6 AS 6/26 B ER)
Thema
Abschließende Regelung des § 26 SGB II.
Entscheidung
Das Sozialgericht Darmstadt schließt sich der Rechtsprechung an, wonach § 26 SGB II die Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung abschließend regelt. Die Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II ist wegen der Vorrangigkeit des § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht anwendbar.
Unter Bezugnahme auf das BSG (Urteil vom 06.06.2023 – B 4 AS 5/22 R) fehlt es an der Rechtfertigung für einen Rückgriff auf die Härtefallklausel, wenn der Gesetzgeber eine eigenständige Bedarfsregelung geschaffen hat.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
3. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
3.1 LSG Baden-Württemberg – Urteil vom 17.12.2025 – L 3 AL 1911/25
Thema
Weiterbildungsprämie nach § 131a Abs. 3 SGB III a. F. (§ 87a Abs. 1 SGB III n. F.).
Entscheidung
Kein Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie besteht, wenn die Weiterbildung nicht nach § 81 SGB III gefördert wurde, sondern im Rahmen einer durch die Rentenversicherung getragenen Maßnahme nach dem SGB VI i. V. m. dem SGB IX erfolgte.
Die Norm knüpft ausdrücklich an eine Förderung nach § 81 SGB III an. Eine analoge Anwendung auf rentenversicherungsrechtlich geförderte Maßnahmen scheidet aus.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
4. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 SG Dresden – Urteil vom 22.10.2025 – S 21 SO 39/25 FS (rechtskräftig)
Thema
Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe (§ 102 SGB XII).
Entscheidung
Der Ausschluss des Kostenersatzes greift nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach den Besonderheiten des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Die Ausschlusstatbestände sind vom Sozialhilfeträger von Amts wegen zu beachten; ein Ermessen besteht insoweit nicht.
Leitsätze
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Der in § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII zugunsten pflegender Angehöriger geregelte Haftungsausschluss (Freibetrag) greift auch dann, wenn die in Anspruch genommene Person über mehrere Jahre in derselben Gemeinde wie der Erblasser wohnte, den Hilfebedürftigen mehrere Monate vor dessen Tod in ihre Wohnung aufnahm und ihn bis zu dessen Tod umfassend pflegerisch betreute – einschließlich Betreuung im Krankenhaus und in einer Pflegeeinrichtung –, sofern die Gesamtdauer der Pflege etwa fünf Jahre erreicht.
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Jedenfalls ist die Härtefallklausel des § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII in der Weise anzuwenden, dass der in § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII vorgesehene Freibetrag zu berücksichtigen ist.
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Der Freibetrag bezieht sich auf den Wert des Nachlasses insgesamt und nicht auf jeden einzelnen Erben.
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Erfolgt die Inanspruchnahme der Erben von vornherein anteilig entsprechend ihren Erbteilen, liegt keine ermessensfehlerhafte Auswahl im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung vor (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2015 – L 5 SO 185/14).
(parallele Entscheidung: S 21 SO 113/22)
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
5. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
5.1 SG Karlsruhe – Beschluss vom 12.01.2026 – S 12 AY 3874/25 ER
Thema
Unentschuldigtes Fernbleiben von einer Arbeitsgelegenheit und Aufhebung nach § 48 SGB X.
Entscheidung
Das Sozialgericht Karlsruhe erklärt § 5 Abs. 4 Satz 1–3 AsylbLG für evident verfassungswidrig.
Kernaussagen
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Auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützte Aufhebungsentscheidungen sind rechtswidrig, wenn sie auf einer verfassungswidrigen Norm beruhen.
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§ 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG i. V. m. § 1a Abs. 1 AsylbLG ist aus höherrangigen Gründen generell ungeeignet, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zu begründen.
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§ 45 SGB X scheidet aus, wenn es an der erforderlichen Ermessensausübung fehlt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2019 – L 7 AY 1783/19 ER-B).
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Die objektive Beweis- und Substantiierungslast für die Voraussetzungen einer Leistungseinschränkung trägt die Behörde.
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Das Fernbleiben stellt eine negative Tatsache dar, deren Nachweis die Behörde führen muss.
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Eine lediglich selektiv zusammengestellte „Scheinverwaltungsakte“ genügt nicht den Anforderungen an eine gerichtliche Überprüfung.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
6. Verschiedenes
6.1 Halle (Saale): Erhöhung der Mietobergrenzen ab 01.02.2026
Zum 1. Februar 2026 steigen in Halle (Saale) die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Bürgergeld sowie in der Sozialhilfe. Die Anpassung erfolgt automatisch.
Bruttokaltmiete (Grundmiete + kalte Betriebskosten) 2026:
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1 Person: 397,00 €
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2 Personen: 442,80 €
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3 Personen: 529,90 €
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4 Personen: 636,00 €
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5 Personen: 815,40 €
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Jede weitere Person: + 90,60 €
Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern sie nicht unangemessen hoch oder sittenwidrig niedrig sind. Maßgeblich ist der Bundesheizspiegel.
Quelle: hallanzeiger.de
6.2 LSG Baden-Württemberg – Beschluss vom 22.10.2025 – L 8 R 3009/25 ER-B
Thema
Barrierefreie Kommunikation für blinde und sehbehinderte Menschen.
Kernaussagen
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Aus § 10 Abs. 1 Satz 2 BGG i. V. m. § 9 Abs. 2 L-BGG und der VBD folgt ein Anspruch auf barrierefreie Kommunikation.
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Kann eine Behörde keine BITV-2.0-konforme Kommunikation gewährleisten, besteht Anspruch auf Übersendung von Dokumenten per einfacher E-Mail.
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Voraussetzung ist eine datenschutzkonforme Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7 DSGVO.
Hinweis zur Zitierweise
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• Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock
• Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé
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