Newsticker
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 05/2025
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem SGB 2
1.1 BSG, Urt. v. 11.09.2024 - B 4 AS 6/23 R – www.sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung - Erstattung der erbrachten Leistungen - Erfüllungsfiktion - Bestehen eines Erstattungsanspruchs des unzuständigen Grundsicherungsträgers gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - Kenntnis des Sozialhilfeträgers von den Voraussetzungen seiner Leistungspflicht - Kenntniszurechnung bei Optionskommunen - Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung
Bundessozialgericht klärt Erstattung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB 2
Grundsicherungsbezieher müssen zu Unrecht erhaltene Leistungen eines von einer Kommune betriebenen Jobcenters zurückzahlen und können nicht auf die Verantwortlichkeit des kommunalen Sozialhilfeträgers verweisen.
Nur weil die sogenannte Optionskommune das Jobcenter in eigener Regie führt, ist nicht davon auszugehen, dass die Behörde bei ihrer Erstattungsforderung Kenntnis davon hat, dass die Sozialhilfe sonst für die Grundsicherung eingesprungen wäre.
Nicht zu erstatten sind aufgrund der vorläufigen Leistungsbewilligung gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (vgl zB Sächsisches LSG vom 22.5.2014 - L 3 AS 600/12 -) .
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Bürgergeld ( SGB II )
2.1 LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.11.2019 - L 11 AS 814/18 -
Übernahme einer Avalprovision als Teil der Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II; Tatsächliche Aufwendungen; Zahlung von Kosten an Dritte; Sicherung der Unterkunft
Bürgergeld: Jobcenter muss jährlich wiederkehrende Avalprovision an die Bank als Teil der Kosten der Unterkunft und Heizung übernehmen
Orientierungssatz Redakteur von Tacheles e. V. Detlef Brock
- Kosten, die für eine zu Wohnzwecken tatsächlich genutzte Unterkunft anfallen, sind tatsächliche Aufwendungen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
- Bei der auf eine Mietkautionsbürgschaft jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Avalprovision handelt es sich um laufende Kosten einer Dienstleistung zur Aufrechterhaltung der Wohnung, welche als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vom Jobcenter zu übernehmen ist.
- Es handelt sich dabei nicht um Wohnungsbeschaffungskosten.
- Dem Jobcenter treffen Hinweis- und Beratungspflichten, sofern es kostengünstigere Gestaltungsmöglichkeiten (zB durch Übernahme der Mietkaution als Darlehen) gibt ( vgl. zur Pflicht des Jobcenters zur sog Spontanberatung bei naheliegenden Gestaltungsmöglichkeiten: § 14 SGB I, und vgl zu Hinweispflichten des Jobcenters zB bei zivilrechtlich unwirksamen Vereinbarungen: BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R -).
Redaktioneller Leitsatz www.wolterskluver-online.de
- Kosten, die für eine zu Wohnzwecken tatsächlich genutzte Unterkunft anfallen, sind Aufwendungen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, mithin tatsächliche Aufwendungen.
- Auch Kosten, die der Leistungsempfänger an Dritte, klassischerweise etwa einem Energieversorgungsunternehmen für die Versorgung mit z.B. Gas, zu zahlen hat, sind tatsächliche Aufwendungen; entscheidend ist allein, dass die Kosten dem Zweck dienen, die Unterkunft zu sichern.
2.2 LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.07.2024 - L 12 AS 2669/23 – nachgehend BSG 4. Senat, Beschluss vom 13. November 2024 - B 4 AS 80/24 B -
Grundsicherung nach dem SGB II - Crowdfunding sind Betriebseinnahmen - keine Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften - keine Zuwendung, welche nicht zur Deckung des Existenzminimums verwendet werden soll - Forderungserlass
Bürgergeld: Einnahmen aus Crowdfunding sind anrechenbare Betriebseinnahmen im SGB 2
Orientierungssatz Detlef Brock
1. Einnahmen aus dem Crowdfunding im Internet für die Finanzierung eines Frauenfußball-Magazins sind bei der Berechnung des Bürgergeld - Einkommens als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen
2. Selbstständiger Sportredakteur mit Bürgergeldbezug muss sich die Einnahmen aus dem Crowdfunding als Betriebseinnahmen anrechnen lassen.
3. Es handelt sich auch um keine Zuwendung, welche beim Bürgergeldbezug unberücksichtigt bleiben sollte, denn es handelt sich um keine Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder eine Zuwendung, welche beim Lebensunterhalt vom Leistungsbezieher nicht einzusetzen wäre.
4. Hat das Jobcenter einen Forderungserlass zur Vermeidung unbilliger Härten noch nicht geprüft, berührt das die Rechtmäßigkeit der Rücknahme nicht ( vgl. zu § 44 SGB II: BSG, Urteil vom 25.04.2018 - B 14 AS 15/17 R - ).
Praxistipp:
BSG 4. Senat, Beschluss vom 13. November 2024 - B 4 AS 80/24 B - Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen
Im Urteil des BSG vom 13.7.2022 - B 7/14 AS 75/20 R - hatte das BSG bereits ausgeführt, wie grobe Unbilligkeit iS von § 11a Abs 5 Nr 1 SGB II auszulegen und die Gerechtfertigkeitsprüfung iS von § 11a Abs 5 Nr 2 SGB II vorzunehmen ist (BSG vom 13.7.2022 - B 7/14 AS 75/20 R; hierzu Schmidt/Lange in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 11a RdNr 43, 45).
2.3 LSG NSB, Urt. v. 22.01.2025 - L 13 AS 123/24 - Revision zugelassen – www.wolterskluver-online.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche; Unionsbürger; Fortwirkung des Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit; keine ununterbrochene Beschäftigung von einem Jahr; Addition der Beschäftigungszeiten aus mehreren sich nicht nahtllos aneinander anschließenden Beschäftigungen
Grundsicherung SGB 2: Kein ALG 2 für Unionsbürger bei Nicht - Integration in den Arbeitsmarkt
Keine Grundsicherung für Leistungsempfänger nach dem SGB II, wenn eine Addition zahlreicher kurzfristiger und durch längere Zeiten unterbrochener Beschäfitungsverhältnisse im Rahmen von § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FreizügG/EU nicht in Betracht kommt, weil sich bei Gesamtwürdigung der Umstände eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht feststellen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R).
Praxistipp
Das BSG hat aber zwischenzeitlich entschieden, dass jedenfalls eine Unterbrechung der Beschäftigungszeit von mehr als sechs Monaten eine so erhebliche Zäsur darstellt, dass sie einer Addition der vor und nach der Unterbrechung liegenden Beschäftigungszeiten entgegensteht (Urteil vom 29. März 2022 - B 4 AS 2/21 R -).
In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sind als schädlich Unterbrechungen von vier Monaten (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2017 - L 5 AS 1357/17 B ER, L 5 AS 1358/17 B ER PKH -) und als unschädlich solche von (zweimal) eineinhalb Monaten (Sächsisches LSG, Beschluss vom 12. Juli 2021 - L 7 AS 651/21 B ER - ), zwei Monaten (SG Bremen, Urteil vom 11. März 2020 - S 26 AS 2522/16 - ) oder rund drei Monaten (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Juli 2020 - L 2 AS 202/20 B ER - sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2019 - L 25 AS 1831/18 - ) angesehen worden.
2.3 LSG Bayern, Urt. v. 09.12.2024 - L 16 AS 538/21 -
Bürgergeld: Keine Mietkostenübernahme durch das Jobcenter bei Scheinvertrag unter nahen Angehörigen
Geben sich die Eltern als Vermieter mehr als zwei Jahre lang mit einer Teilzahlung in Höhe von 50,- Euro (rund 13 Prozent des ursprünglich vereinbarten Mietzinses) zufrieden, spricht dies gegen die Ernsthaftigkeit der Mietzinsforderung als Voraussetzung der Bewilligung von Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter ( Orientierungssatz Detlef Brock )
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Ein Aufhebungsbescheid für einen Teil eines Bewilligungszeitraums erledigt sich nach § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise, wenn - hier auf Aufforderung des Beklagten - ein neuer Leistungsantrag für diesen Zeitraum gestellt wird und hierzu ein neuer Bewilligungsbescheid ergeht.
2. Ein neuer Antrag des Leistungsberechtigten begrenzt den vom vorherigen Antrag erfassten Zeitraum, unabhängig davon, ob der neue Antrag bereits beschieden worden ist (Anschluss an BSG, Urteil vom 06.06.2023 - B 4 AS 4/22 R).
3. Für das Vorliegen einer wirksamen Mietzinsforderung unter Verwandten und die Anerkennung als Kosten der Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nicht erforderlich, dass der Mietvertrag einem sogenannten Fremdvergleich standhält, d.h. nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Eine Übertragung der Maßstäbe des Fremdvergleichs aus dem Steuerrecht auf das SGB II scheidet bei Mietverträgen unter Familienangehörigen aus.
4. Entscheidend für die Anerkennung als Kosten der Unterkunft und Heizung ist ein entsprechender rechtlicher Bindungswille der Vertragsparteien des Mietvertrags.
5. Der Abschluss eines Mietvertrags mit einem (unverändert) mittellosen und durch Darlehen der Eltern unterstützten Sohn einen Monat nach Antragstellung beim SGB II-Leistungsträger und kurz nach Abgabe einer Erklärung der Eltern, ihr Sohn wohne (bis auf weiteres) mietfrei im Elternhaus, spricht gegen die Ernsthaftigkeit einer Mietzinsforderung.
Praxistipp
Das Jobcenter übernimmt keine Unterkunftskosten bei 30 Jahre nicht erfolgte Mieterhöhung , denn diese spricht gegen einen wirksamen Mietvertrag unter Verwandten ( LSG BW, Urt. v. 20.12.2023 – L 2 AS 1661/23 – ).
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Bürgergeld ( SGB II )
3.1 SG Landshut, Beschluss vom 04.12.2024 - S 11 AS 347/24 ER -
Eine Kapitalversicherung als Altersvorsorge im Sinne von § 12 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II – www.sozialgerichtsbarkeit.de
Bürgergeld: Kapitallebensversicherung zur Altersvorsorge ist von der Vermögensberücksichtigung des Jobcenters freigestellt
Eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 30 Jahren, welche der Versorgung im Alter dient und die vereinbarte Auszahlung erst mit dem 60. Lebensjahr erfolgt, dient der Altersvorsorge und darf vom Jobcenter nicht als Vermögen berücksichtigt werden.
Generell kann eine Zweckbestimmung mit der Praxis der BA etwa bei Kapitallebens- oder Rentenversicherungen vorliegen ( Orientierungssatz Detlef Brock ).
Ausführlicher Beitrag dazu hier: https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-lebensversicherung-duerfen-jobcenter-nicht-als-vermoegen-anrechnen-gericht-ruegt
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
4.1 LSG Hessen, Urteil v. 11.12.2024 - L 4 SO 45/23 –
Das Sozialamt muss Häftlingen in einer Justizvollzugsanstalt ein Taschengeld in Höhe des Barbetrages bewilligen.
Der notwendige Lebensunterhalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung umfasst auch den Barbetrag in Höhe von mindestens 27 vH der Regelbedarfsstufe 1.
Auf den monatlichen Barbetrag ist das gewährte Taschengeld der JVA gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anzurechnen.
Bezüglich der von der JVA gezahlten Corona-Hilfen greift die Privilegierung des § 83 Abs. 1 SGB XII ein.
Leitsatz www.sozialgerichtsbarkeit.de
- Der notwendige Lebensunterhalt eines Klägers in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung umfasst analog § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII auch den Barbetrag in Höhe von mindestens 27 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2017, B 8 SO 16/16 R).
2. Dafür, dass der Gesetzgeber mit den Neuregelungen des Bundesteilhabegesetzes bewusst den Barbetrag für Personen in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nicht geregelt hat und damit keine unbewusste planwidrige Regelungslücke mehr vorliegt, finden sich in den Gesetzesbegründungen keinerlei Anhaltspunkte.
3. Durch die Regelung des § 41 des HStVollzG - Taschengeld - erfolgt keine Lückenschließung.
Praxistipp
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 16.02.2018 - L 8 SO 69/15 -
1. Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt zur Deckung des sozio-kulturellen Existenzminimums bemisst sich für vorläufig im Maßregelvollzug Untergebrachte nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII in analoger Anwendung.
2. Mit dem Barbetrag zur Deckung des weiteren notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen nach § 27b Abs. 2 SGB XII soll der Leistungsberechtigte die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens bestreiten, d.h. Aufwendungen für Körperpflege und Reinigung, für die Instandhaltung der Schuhe, Kleidung und Wäsche in kleinerem Umfang sowie für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert abgegolten werden.
3. In Rechtsprechung und Literatur ist es allgemein anerkannt, dass Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten, einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Gewährung eines Barbetrags bzw. Taschengeldes haben können, soweit sie die entsprechenden Leistungen nicht von der Einrichtung selbst erhalten.
5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG
5.1 SG Heilbronn – Beschluss vom 07.01.2025 – S 16 AY 2627/24 ER -
Normen: § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG – Schlagworte: Leistungen nach den § 3 AsylbLG, Leistungen nach den § 3a AsylbLG, Regelbedarfsstufe 1
Orientierungssatz Tacheles e. V.
Gewährung von Leistungen nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für syrischen Staatsbürger im Eilverfahren
" Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bescheide schließt sich das Gericht der Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 30.10.2023, L 8 AY 33/23) an, wonach eine verfassungskonforme Auslegung des § 3a AsylbLG erforderlich ist.
Auch das hier erkennende Gericht ist der Überzeugung, dass erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine wortlautgetreue Auslegung bestehen. Insoweit verweist das Gericht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19. Oktober 2022 (1 BvL 3/21).
Dort führt das BVerfG aus: „Sind Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz nicht bereits evident unzureichend, so ist zu prüfen, ob sie nachvollziehbar und sachlich differenziert und insgesamt tragfähig begründbar sind“.
Dies, so das BVerfG, ist bei der Annahme des Gesetzgebers, „dass die in Sammelunterkünften wohnenden alleinstehenden Bedürftigen regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften mit anderen Bewohnerinnen und Bewohnern erzielen, die einer Absenkung der Leistungshöhe um 10 % gegenüber der Regelbedarfsstufe 1 entsprechen“, nicht der Fall.
Die nicht begründete Annahme der Einsparungen hat der Gesetzgeber ebenfalls der Regelung des § 3a Abs. 1 Nr. 2 b) und Abs. 2 Nr. 2 b) zugrunde gelegt (vgl. hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.06.2023, L 8 AY 18/23 B ER). Das LSG Niedersachsen-Bremen führt hierzu aus:
RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2025/01/14/sozialgericht-heilbronn-beschluss-vom-07-01-2025-az-s-16-ay-2627-24-er/
Praxistipp
Sozialgericht Heilbronn – Beschluss vom 02.01.2025 – Az.: S 16 AY 2567/24 ER -
Orientierungshilfe Tacheles e. V
- Gewährung von Leistungen nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im einstweiligem Rechtsschutz
2. BVerfG) vom 19. Oktober 2022 (1 BvL 3/21). Dort führt das BVerfG aus:
„Sind Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz nicht bereits evident unzureichend, so ist zu prüfen, ob sie nachvollziehbar und sachlich differenziert und insgesamt tragfähig begründbar sind“.
Dies, so das BVerfG, ist bei der Annahme des Gesetzgebers, „dass die in Sammelunterkünften wohnenden alleinstehenden Bedürftigen regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften mit anderen Bewohnerinnen und Bewohnern erzielen, die einer Absenkung der Leistungshöhe um 10 % gegenüber der Regelbedarfsstufe 1 entsprechen“, nicht der Fall.
3. Die nicht begründete Annahme der Einsparungen hat der Gesetzgeber ebenfalls der Regelung des § 3a Abs. 1 Nr. 2 b) und Abs. 2 Nr. 2 b) zugrunde gelegt (vgl. hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.06.2023, L 8 AY 18/23 B ER).
Quelle: RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2025/01/07/sozialgericht-heilbronn-beschluss-vom-02-01-2025-az-s-16-ay-2567-24-er/
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock