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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 04/2019

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum Asylrecht

1. 1 BSG, Urteil v. 25.10.2018 - B 7 AY 2/18 R

Asylbewerberleistung - Verzinsung einer Nachzahlung - keine Anwendbarkeit des § 44 SGB I - entsprechende Anwendung von § 291 BGB

Orientierungssatz ( Redakteur )

Nachzahlungen für Asylbewerber müssen verzinst werden.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204253&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018 - L 13 AS 111/17

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten - Befugnis des Jobcenters zum Erlass eines Feststellungsbescheides über die Ersatzpflicht dem Grunde nach - sozialwidriges Verhalten bei vorzeitigem Verbrauch einer Erbschaft - Vorliegen eines Härtefalls

Leitsatz ( Juris )

1. Das Jobcenter ist auf der Grundlage von § 34 SGB II nicht befugt, einen Feststellungsbescheid über die Ersatzpflicht dem Grunde nach zu erteilen.

2. Die Verschwendung einer Erbschaft ist als sozialwidrig i. S. des § 34 SGB II anzusehen.

3. Bei der Prüfung, welches Ausgabeverhalten eines Nichterwerbstätigen, welcher aufgrund einer größeren Erbschaft aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschieden ist, als sozialwidrig zu werten ist, kann nicht auf den (fiktiven) Bedarf nach dem SGB II abgestellt werden. Es ist vielmehr sachgerecht, auf das durchschnittliche Ausgabeverhalten vergleichbarer Personen abzustellen, für die statistische Erhebungen (vgl. EVS 2013) vorliegen.

4. Allein der zum Zeitpunkt der Heranziehung zum Kostenersatz bestehende Leistungsbezug nach dem SGB II begründet keinen Härtefall, welcher das Jobcenter verpflichtet, von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abzusehen.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=B7B105D8F4F15BADDC806E1DC21C0EF5.jp17?doc.id=JURE190000002&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint



Hinweis: S.a.dazu: Sozialwidriges Verhalten bei vorzeitigem Verbrauch einer Erbschaft

weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/ya0/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190100055&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





2. 2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.11.2018 - L 7 AS 24/18 B

Leitsatz ( Juris )

1. Nur der gerichtliche Vergleich beendet als Prozessvertrag den Rechtsstreit unmittelbar. Dem außergerichtlichen Vergleich kommt diese Wirkung dagegen nicht automatisch zu.

2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines Vergleichsbeschlusses ist mit Blick auf die Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG, wonach nur ein gerichtlicher Vergleich einen Vollstreckungstitel darstellt, nicht aber ein außergerichtlicher Vergleich, regelmäßig gegeben.

3. Ein eventuelles Gebührenreduzierungsinteresse des SG mit Blick auf die dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährende PKH-Vergütung ist kein Umstand, der es rechtfertigen könnte, dem Antrag auf Erlass des Vergleichsbeschlusses nicht nachzukommen.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=4222F21E2C36DCB70BC99A0D8CF43F9F.jp24?doc.id=JURE190000329&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





2. 3 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2018 - L 4 AS 9/14

Leitsatz ( Juris )

1. Das Gebiet des Landkreises Wittenberg stellt im Rahmen der Anwendung von § 22 Abs 1 SGB II keinen einheitlichen Vergleichsraum dar. Das Kreisgebiet unterfällt in die Vergleichsräume Lutherstadt Wittenberg und "Übriger Landkreis", sodass der Landkreis Wittenberg aus zwei Vergleichsräumen besteht.

2. Im Vergleichhsraum Lutherstadt Wittenberg ist der vom Beklagten ermittelte Angemessenheitswert einer Bruttokaltmiete von 316,20 EUR für eine zweiköpfige Bedarfsgemeinschaft nicht zu beanstanden.

3. Um bei einem sog schlüssigen Konzept nach Vollerhebung des Wohnungsmarktes eine zutreffende Ableitung für das untere Wohnungsmarktsegment vornehmen zu können, ist eine nach der Größe der Bedarfsgemeinschaften differenzierte Nachfrageanalyse zu erstellen. Folgt daraus für Ein- und Fünfpersonenhaushalte ein Nachfrageranteil von 38 bzw 39%, der deutlich über dem Durchschnitt (25 bis 30%) liegt, reicht es nicht aus, einen Perzentilwert von 40 für diese Wohnungsgrößen zugrundezulegen.

4. Der kommunale Träger muss in die Angemessenheitsrichtlinie eine entsprechende Regelung aufnehmen, wenn der Konzeptersteller in der Mietwerterhebung bei bestimmten Wohnungsgrößenklassen festgestellt hat, dass aufgrund einer zu geringen Anzahl von Angebotsmieten ein Abgleich der Verfügbarkeit von Wohnungen auf dem aktuellen Mietwohnungsmarkt zum ermittelten Bestandsmietenwert als Angemessenheitswert nicht möglich und daher über die Angemessenheit der Unterkunftskosten nach Einzelfallprüfung zu entscheiden ist. Trifft der kommunale Träger keine entsprechende Regelung, ist die Verwaltungsvorschrift insoweit rechtswidrig und der für die betroffene Wohnungsgröße festgelegte Angemessenheitswert beruht nicht auf einem schlüssigen Konzept.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=203160&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.12.2018 - L 32 AS 2045/16

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Keinen Anspruch auf Entfernung der Kontoauszüge im Sinne einer Löschung, denn die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 SGB X sind nicht erfüllt.

2. Es besteht eine Notwendigkeit der Speicherung von Sozialdaten im Hinblick auf deren Verwendung im Verfahren zur Korrektur eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes jedenfalls bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren (so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. März 2018 – L 18 AS 2312/17, Rdnrn. 20, 24; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. März 2017 – L 31 AS 359/15, Rdnrn. 12 und 23; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2017 – L 9 AS 1590/13, Rdnr. 32; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. April 2016 – L 9 AS 682/15, Rdnr. 15; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2015 – L 14 AL 84/11, Rdnr. 75; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 31. März 2011 – L 15 SB 80/06, Rdnr. 41).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204132&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.11.2018 - L 19 AS 1182/17

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Keine Ersatzpflicht der Hilfebedürftigen i. S. d. § 34 SGB II, wenn beide Kläger einen "wichtigen Grund" für das Ihnen vorgeworfene Verhalten, dessen Existenz bereits ihre Heranziehung zum Ersatz nach § 34 SGB II ausschließt.

2. Als deutsche Staatsangehörige hat die Klägerin mit der Einreise ihr Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG ausgeübt. Freizügigkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 1 GG meint das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Hierzu zählt insbesondere die Einreise nach Deutschland zum Zwecke der Wohnsitznahme (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08 m.w.N.). Art. 11 Abs. 1 GG garantiert, dass deutsche Staatsangehörige - wie die Klägerin und ihre beiden Kinder - ungehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz nehmen dürfen, auch zu dem Zweck, in das Bundesgebiet einzureisen (BVerfG, Beschlüsse vom 25.01.1977 - 1 BvR 210/74 -, BVerfGE 43, 203 und vom 07.05.1953 - 1 BvL 104/52 -, BVerfGE 2, 266).

3. Die Ausübung dieses Grundrechts in Form der Einreise in das deutsche Staatsgebiet ist zwangsläufig mit der Aufgabe einer Arbeitsstelle im Ausland verbunden.

4. Ein Gesetz, das die Ausübung des Grundrechts auf Freizügigkeit in Form der Einreise an die Bedingung des Vorhandenseins ausreichender deutscher Sprachkenntnisse oder des Vorhandenseins finanzieller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts bzw. der konkreten Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz knüpft, existiert nicht.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204283&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3. 1 SG Mainz, Gerichtsbescheid v. 15.10.2018 - S 14 AS 381/18

Kein Aufwendungsersatzanspruch im Widerspruchsbescheid nach § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X bei nachgeholtem Ermessen aufgrund Ermessensnichtgebrauchs im Ausgangsverwaltungsakt

Leitsatz ( Juris )

War bei der Entscheidung über einen Antrag Ermessen auszuüben, macht ein Ermessensnichtgebrauch einen Bescheid materiell rechtswidrig. Die Nachholung der Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid ist dann nicht nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X sondern nach § 95 SGG zu beurteilen. In der Konsequenz kann in diesem Fall der Widerspruchsführer keinen Aufwendungsersatz für die notwendigen Aufwendungen der Rechtsverfolgung aus § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X verlangen.

Quelle: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/19yg/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE190000042&documentnumber=6&numberofresults=2288&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K&paramfromHL=true#focuspoint





3. 2 Sozialgericht Chemnitz, Urt. v. 21.06.2018 - S 10 AS 1124/15 - anhängig Sächs. LSG L 8 AS 1175/18

Freibetrag des § 11 b Abs. 3 SGB II - Organpenderin - besonderes Krankengeld aus § 44 a SGB V

Orientierungssatz ( Redakteur )

Das besondere Krankengeld nach § 44 a SGB V ist einem Erwerbseinkommen gleichzustellen, d.h., von dem Krankengeld, das die Klägerin wegen ihrer Organspende bezogen hat, ist der Erwerbstätigenfreibetrag abzuziehen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204247&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. 3 Sozialgericht Gelsenkirchen, Beschluss v. 16.07.2018 - S 33 AS 1845/18 ER

Orientierungssatz ( Redakteur )

Die gelegentliche gemeinsame Freizeitgestaltung reicht nicht aus, eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft zu begründen, da dies auch unter Mitgliedern von Wohngemeinschaften nicht unüblich ist Ebenso wie der gelegentliche Einkauf von gemeinschaftlichen Bedarfsgütern.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204159&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. 4 SG Berlin, Urt. v. 12.12.2018 - S 155 AS 7716/15

Kein Teilhabe-Zuschuss für außerschulischen Sprach- und Religionsunterricht

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Schüler, die im Leistungsbezug der Jobcenter stehen, haben keinen Anspruch auf Teilhabeleistungen für außerschulischen Sprach- und Religionsunterricht.

2. Dies gilt für Unterricht gleich welcher Sprache und Religion. Derartige Angebote dienten nicht der vom Gesetz geförderten kulturellen Bildung. Auch der Umstand, dass Unterricht in Gruppen stattfinde, genüge nicht dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, Kinder und Jugendliche in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann von den Klägern mit der Berufung zum LSG Berlin-Potsdam angefochten werden.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Berlin v. 18.01.2019: https://www.juris.de/jportal/portal/t/15fx/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190100101&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

4. 1 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschl. v. 19.12.2018 - L 3 AL 193/18 B ER - rechtskräftig

LSG Schleswig-Holstein: BAB für afghanischen Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung.

Eine gesetzliche Definition, wann ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, ist im SGB III nicht normiert. Es handelt sich um einen unbestimmten und gerichtlich voll überprüfbaren Rechtsbegriff.

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für den afghanischen Staatsbürger im Rahmen einer Folgenabwägung.

2. Ob ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt im Sinne des § 132 SGB 3 zu erwarten ist, hängt womöglich nicht lediglich von der Gesamtschutzquote des betreffenden Herkunftsstaats ab ( SG Leipzig, Beschluss vom 06. Dezember 2018 – S 1 AL 232/18 ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204282&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=







5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

5. 1 LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 06.09.2018 - L 8 SO 2/16

Leitsatz ( Juris )

Der Jugendhilfeträger hat seinen Erstattungsanspruch für (nachrangig) geleistete Eingliederungshilfe im Rahmen von Jugendhilfemaßnahmen gegenüber dem Träger der Sozialhilfe rechtzeitig und wirksam geltend gemacht, wenn dem Sozialhilfeträger aufgrund der Vorbefassung im Rahmen einer Hilfeplankonkretiesierung aufgrund von Problemen bei der Unterbringung des Hilfeempfängers nachfolgend "Kostenerstattung" verlangt wird und eine vollständige Kostenaufstellung beifügt ist.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=203296





5. 2 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss v. 28.11.2018 - L 9 SO 150/18 B ER - rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )

1. Kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII als Darlehen gegeben, weil die Antragstellerin ihren notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen bestreiten kann.

2. Die den angemessenen Umfang übersteigenden Aufwendungen der Antragstellerin für ihre Unterkunft sind auch nicht wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung als Bedarf anzuerkennen. Die Antragstellerin ist umzugsfähig, aber nicht umzugswillig.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204272&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





6. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht

6. 1 SG Bremen, Urteil vom 12. Februar 2018 - S 38 AY 103/14

Leitsatz ( Juris )

Leistungsberechtigten, die Leistungen nach § 2 AsylblG i.V.m. SGB XII (Analog-Leistungen) beziehen, sind Einkommensfreibeträge nach § 82 SGB XII zu gewähren.

Der Leistungsbezug nach dem AsylblG stellt nicht per se einen „begründeten Fall“ im Sinne des § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII dar. Es bedarf weiterer hinzutretender Aspekte. Allein der Bezug von Leistungen nach dem AsylblG führt daher nicht zwangsläufig zur Gewährung höherer Einkommensfreibeträge.

Die Erwerbstätigenfreibeträge eines Leistungsbeziehers nach § 2 AsylblG bestimmen sind weder direkt noch analog nach § 11b SGB II.

Die gesetzgeberische Entscheidung, einem erwerbstätigen Leistungsberechtigten nach § 2 AsylblG i.V.m. § 82 SGB XII Freibeträge zu gewähren, verstößt weder gegen Art. 3 GG noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) oder den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR).

Quelle: https://www.sozialgericht-bremen.de/entscheidungen-1983





7. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

7. 1 Kein sozialwidriges Verhalten bei Arbeitsaufgabe wegen Pflege einer Familienangehörigen

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer Arbeitsaufgabe im Rahmen des § 34 SGB II die in § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II niedergelegten Zumutbarkeitskriterien zu berücksichtigen sind.

und

7. 2 Sozialwidriges Verhalten bei Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer Straftat

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass sozialwidriges Verhalten vorliegt, wenn mit einem Betriebsmittel während der Arbeitszeit eine Straftat begangen wird und dadurch der Verlust des Arbeitsplatzes folgt.

Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/aht/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190100057&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp und https://www.juris.de/jportal/portal/t/aht/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190100056&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





7. 3 Anmerkung zu:  BSG 11. Senat, Urteil vom 21.06.2018 - B 11 AL 13/17 R

Autor:            Bastian Brackelmann, Rechtssekretär

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigung: Typisierende Betrachtung der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit

Orientierungssätze

1. Zur Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist bei Abschluss eines Abfindungsvertrages bei Anwendung des BAT und des Tarifvertrags über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (RatSchTVAng).

2. Der Ausschluss einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers mit der Konsequenz der Annahme von fiktiven Kündigungsfristen und entsprechend längeren Ruhenszeiträumen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld i.S.d. § 143a Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F. bzw. des § 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III a.F. ist auch nicht bereits dann anzunehmen, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung vorliegen.

Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/14hk/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000000119&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





7. 4 Faktencheck Jobcenter Kiel: Doppelmieten, Umzugskosten, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

Neues Jahr, neues Format auf Sozialberatung Kiel: „Faktenscheck Jobcenter Kiel“. Das muss wohl sein, denn auch im 13. Jahr „Hartz IV“- dem verflixten – werden die alten Fehler vom Jobcenter Kiel konsequent fortgeführt, als sei zum Regelungsbereich SGB II seit 2005 keine Rechtsprechung ergangen. Heute also: Doppelmieten und Umzugskosten.

In einem Schreiben vom 14.01.2019 teilt das Jobcenter einer Mandantin mit: „Das Jobcenter übernimmt keine Doppelmieten.

weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2019/01/17/faktencheck-jobcenter-kiel-doppelmieten-umzugskosten/





Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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