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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 03/2026

Stand: 18. Januar 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker

Rechtsprechungsübersicht

Grundsicherung · Sozialhilfe · AsylbLG · Bürgergeld


1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung / Bürgergeld

1.1 BSG, Urteil vom 04.06.2025 – B 7 AS 17/24 R –

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen – Verjährung des Erstattungsanspruchs – Vierjahresfrist – Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt – Vorliegen eines Durchsetzungsverwaltungsaktes i. S. d. § 52 Abs. 1 SGB X – fruchtlose Pfändung

Kernaussage:
Erstattungsforderungen bei zu Unrecht erbrachten Leistungen verjähren nach vier Jahren bei fruchtlosem Pfändungsversuch des Jobcenters.

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Der fruchtlose Pfändungsversuch stellt mangels durchgeführter Pfändung keinen Verwaltungsakt, sondern einen Realakt dar (so auch LSG NRW, Urteil vom 20. März 2024 – L 12 AS 400/23 –).

  2. Auch die Niederschrift über die fruchtlos gebliebene Pfändung stellt keinen Verwaltungsakt dar.

  3. Auch die von der Bundesagentur für Arbeit an den Antragsteller versandten Mahnungen und Zahlungserinnerungen stellen keine Verwaltungsakte dar.

Quelle und Volltext:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=04.06.2025&Aktenzeichen=B%207%20AS%2017/24%20R

Rechtstipp: Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.09.2024 - L 3 AS 47/23 B ER -


2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II (Bürgergeld)

2.1 Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.09.2024 – L 3 AS 47/23 B ER –

Kernaussage:
Weder die Durchsuchung der Wohnung noch die fruchtlose Pfändung als solche stellen einen Durchsetzungsverwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X dar.

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Die Erstattungsforderungen des Jobcenters, die auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 SGB X bestehen, sind gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X verjährt. Erstattungsforderungen der Jobcenter mit fruchtlosem Pfändungsversuch verjähren nach vier Jahren.

  2. Abweichend von § 50 Abs. 4 SGB X gilt vorliegend auch keine 30-jährige Verjährungsfrist nach § 52 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 04.03.2021 – B 11 AL 5/20 R –).

  3. Der fruchtlose Pfändungsversuch stellt mangels durchgeführter Pfändung keinen Verwaltungsakt, sondern einen Realakt dar (so auch LSG NRW, Urteil vom 20. März 2024 – L 12 AS 400/23 –; nachfolgend BSG, Urteil vom 04.06.2025 – B 7 AS 17/24 R –).

  4. Auch die von der Bundesagentur für Arbeit an den Antragsteller versandten Mahnungen und Zahlungserinnerungen stellen keine Verwaltungsakte dar.

  5. Sonstige Schreiben, die einen Durchsetzungsbescheid im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X enthalten könnten, wie ein Aufrechnungsbescheid, ein Stundungsbescheid (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2022 – L 8 AS 18/22 B ER –) oder ein Pfändungsbeschluss mit eindeutiger Bekanntgabe der beizutreibenden Forderung, in dem auch ein sogenannter Leistungsbescheid enthalten wäre (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004 – B 11 AL 43/03 R –), liegen nicht vor.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


2.2 Sächsisches LSG, Urteil vom 05.06.2025 – L 3 AS 787/19 –

Kernaussage:
Die Übernahme von Kosten für die Sanierung eines Tiefgaragenstellplatzes kann in diesem Einzelfall weder als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II noch als Erhaltungsaufwand bei Wohneigentum nach § 22 Abs. 2 SGB II erfolgen.

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Nur bei fehlender Abtrennbarkeit der Nutzung des Tiefgaragenstellplatzes und der Eigentumswohnung käme eine Übernahme der Reparaturkosten zur Deckung des Wohnbedarfs in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R –; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2020 – L 1 AS 2007/19 –).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


2.3 Sächsisches LSG, Urteile vom 05.12.2024 – L 3 AS 309/22 FS – und L 3 AS 310/22 FS – (Revision zugelassen)

Thema:
Zur Rechtsfrage, ob die Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II monatsgenau oder – wie die Einnahmen – im Durchschnitt zu berechnen sind.

Kernaussage:
Pauschaler Fahrkostenersatz der Arbeitgeberin ist als Erwerbseinkommen vom Grundsicherungsträger zu berücksichtigen.

Leitsätze

  1. Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs ist nach § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II a. F. als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen aus dem gesamten Erwerbseinkommen unter Einbeziehung des vom Arbeitgeber gezahlten Fahrkostenersatzes zu bilden.

  2. Da auch der pauschale Fahrkostenersatz mit der konkreten Ausübung der Erwerbstätigkeit verknüpft ist und ihm eine konkrete Arbeitsleistung gegenübersteht, handelt es sich um Einkommen aus Erwerbstätigkeit (Aufgabe der Senatsrechtsprechung; vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 6. Februar 2020 – L 3 AS 535/18 –).

  3. Ein etwaiger durch die Nutzung des privaten Pkw entstehender Wertverlust stellt keine notwendige, mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgabe im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II dar.

  4. Bei der Berechnung der Absetzbeträge nach § 11b SGB II ist von einem Durchschnitt der im Bewilligungszeitraum fällig gewordenen Ausgaben auszugehen.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


2.4 LSG Hamburg, Urteil vom 26.09.2025 – L 4 AS 201/23 D –

Kernaussage:
Bürgergeld-Klagen sind unzulässig, wenn keine ladungsfähige Anschrift vorliegt.

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG ist eine ladungsfähige Anschrift Bestandteil einer wirksamen Klage (BSG, Beschluss vom 6. Februar 2024 – B 4 AS 248/23 BH –).

  2. Die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift erstreckt sich auf das gesamte Verfahren; sie muss zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen.

  3. Auch ein Wohnsitz im Ausland ist anzugeben.

Quelle: LSG Hamburg auf www.sozialgerichtsbarkeit.de


2.5 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2024 – L 9 AS 135/24 ER-B –

Kernaussage:
Das nach § 67 SGB I dem Jobcenter eingeräumte Ermessen betrifft sowohl das Ob als auch den Umfang („ganz oder teilweise“) der nachträglichen Leistungsgewährung.

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Der Umfang betrifft in erster Linie die Höhe der Leistung.

  2. Bestehen für eine irreparable Notlage keine Anhaltspunkte, ist ein Anordnungsgrund nicht gegeben.

  3. Ein Anordnungsgrund besteht nicht, wenn Antragsteller auf eigene Mittel zurückgreifen konnten, wie hier durch eBay-Verkäufe und ein Vermögen von 6.253,38 CHF auf einem Schweizer Konto.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Gedankenstriche, Leerzeichen, Dopplungen).


3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung / Bürgergeld

3.1 SG Hildesheim, Urteil vom 17.09.2025 – S 23 AS 19/23 –

Thema:
Zu den Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II eines selbstständig tätigen EU-Ausländers im Rahmen des staatlichen „Corona-Lockdowns“.
Kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Ein selbstständig tätiger bulgarischer Antragsteller hat Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da keine lediglich völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit vorliegt.


3.2 SG Hildesheim, Urteil vom 15.12.2023 – S 26 AS 816/20 – (unveröffentlicht)

Berufung anhängig unter LSG Niedersachsen-Bremen, Az. L 11 AS 75/24

Kernaussage:
Tierunterhaltungskosten für eine medizinisch notwendige Assistenzhündin (Futter und Versicherung) sind einer Leistungsempfängerin als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu gewähren.


Rechtstipp zum SGB XII

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2026 – L 8 SO 101/25 B ER – (unveröffentlicht)

Kernaussage:
Unterhaltungskosten für eine Assistenzhündin (Futter und Versicherung) sind einer schwerbehinderten Sozialhilfeempfängerin als Leistungen der sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe (Teil 2 des SGB IX) zu gewähren.


4. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

4.1 Sächsisches LSG, Urteil vom 14.08.2025 – L 3 AL 16/24 –

Kernaussage:
§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Lediglich bei gekündigten Arbeitnehmern fehlen die persönlichen Voraussetzungen für (Saison-)Kurzarbeitergeld, nicht jedoch bei Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverhältnissen.

  2. Dauer und Höhe der Beitragszahlungen des Arbeitgebers sind für die Prüfung eines Anspruchs auf (Saison-)Kurzarbeitergeld ohne Bedeutung.


5. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.05.2025 – L 2 SO 224/25 ER-B –

Kernaussage:
Begrenzung der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe für ein Persönliches Budget auf deren Verhältnismäßigkeit.

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Angemessenen Wünschen des Leistungsberechtigten ist nach § 104 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu entsprechen. Führt die Wunschleistung zu unverhältnismäßigen Mehrkosten, ist sie zu versagen.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


5.2 LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2025 – L 9 SO 247/24 –

Revision zugelassen

Kernaussage:
Eine geistig behinderte Grundsicherungsempfängerin hat Anspruch auf eine Reha-Karre zur sozialen Teilhabe, insbesondere zur Kontaktpflege mit ihren Eltern und Mitbewohnern der Wohngemeinschaft.

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Ein Anspruch gegen die Krankenversicherung nach § 33 SGB V besteht nicht, wohl aber nach §§ 113 Abs. 1 und 2 Nr. 8, 76 Abs. 1 und 2 Nr. 8 sowie § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.

  2. Auch gemeinsame Fahrradtouren mit den Eltern stellen soziale Teilhabe dar. Die Kontaktpflege zur Aufrechterhaltung familiärer Bindungen sowie zur Vermeidung von Isolation und Vereinsamung ist ein zentrales Anliegen des Eingliederungshilferechts (BSG, Urteil vom 27.02.2025 – B 8 SO 10/23 R –).

  3. Es handelt sich um behinderungsbedingte Kosten, da die Klägerin ohne ihre Behinderung ein normales Fahrrad nutzen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R –).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


5.3 LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2026 – L 8 SO 101/25 B ER –

(unveröffentlicht)

Kernaussage:
Unterhaltungskosten für eine Assistenzhündin (Futter und Versicherung) sind als Leistungen der sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe (Teil 2 des SGB IX) zu gewähren.

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Für Aufwendungen der Tierhaltung besteht nach dem Vierten Kapitel des SGB XII keine Anspruchsgrundlage.

  2. Auch § 73 SGB XII ist nicht einschlägig; ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 10 SGB XII kommt ebenfalls nicht in Betracht.

  3. Ein Hilfsmittel der sozialen Rehabilitation kann auch ein speziell ausgebildeter Assistenzhund sein, der dazu bestimmt ist, die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen (zutreffend SG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2025 – S 5 KR 2092/24 –).

  4. Besteht ein Anspruch auf eine Assistenzhündin als Leistung zur sozialen Teilhabe, umfasst dieser auch die Kosten des laufenden Unterhalts.

Rechtstipp:
SG Hildesheim, Urteil vom 15.12.2023 – S 26 AS 816/20 –
Berufung anhängig unter LSG Niedersachsen-Bremen, Az. L 11 AS 75/24

Kernaussage:
Tierhaltungskosten können vom Jobcenter als Härtefallmehrbedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen sein, hier in Höhe von monatlich 40 €.


6. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

6.1 LSG Bayern, Beschluss vom 12.12.2025 – L 8 AY 46/25 B ER –

Kernaussage:
Die Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG liegen nicht vor.

Leitsätze

  1. Bis zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts im Revisionsverfahren zu § 1a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG (Az. B 8 AY 4/23 R) ist weiterhin davon auszugehen, dass im Wege teleologisch-systematischer Reduktion ein pflichtwidriges Verhalten des Leistungsberechtigten erforderlich ist, das er jederzeit abstellen kann.

  2. Eine Pflichtverletzung setzt ein persönliches Fehlverhalten voraus, das kausal für das Verweilen im Bundesgebiet ist.

  3. Eine solche Pflichtverletzung kann nicht allein in der Einreise nach Deutschland gesehen werden.

  4. Ein pflichtwidriges Verhalten kann jedoch vorliegen, wenn ein Ausländer trotz Kenntnis seines Schutzstatus nicht freiwillig in den schutzgewährenden Staat zurückkehrt, obwohl ihm dies rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar ist. Voraussetzung ist eine vorherige behördliche Belehrung mit Fristsetzung.

Quelle: LSG Bayern auf www.sozialgerichtsbarkeit.de


6.2 LSG Bayern, Urteil vom 05.02.2024 – L 8 AY 12/23 –

Kernaussage:
Ein Anspruch auf Grundleistungen der Bedarfsstufe 1 besteht auch bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, sofern kein Zusammenleben im Sinne eines „Füreinandereinstehens“ vorliegt.

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2022 (1 BvL 3/21) steht einer Gewährung höherer Grundleistungen nach § 3 AsylbLG nicht entgegen.

Leitsätze

  1. Beim Vorgehen gegen eine Anspruchseinschränkung können auch höhere Leistungen geltend gemacht werden als ursprünglich bewilligt.

  2. Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG setzt ein vorwerfbares Verhalten sowie eine vorherige Belehrung mit Fristsetzung voraus.

  3. Anspruch auf Grundleistungen der Bedarfsstufe 1 besteht auch bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

 

Hinweis zur Zitierweise

Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen nur mit Quellenangabe zitiert werden:

  • Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock

  • Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé

  • Lizenz: Creative Commons CC BY-SA 3.0

Hinweis: Zitate ohne Quellenangabe sind urheberrechtswidrig.

Verfasser:
Detlef Brock
Redakteur – Tacheles Rechtsprechungsticker

 

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