Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 02/2026

Stand: 11. Januar 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker

Rechtsprechungsübersicht
Grundsicherung · Sozialhilfe · AsylbLG · Bürgergeld


1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II (Bürgergeld)

1.1 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2023 – L 13 AS 51/21 –

Kernaussage:
Türkische Rente ist anrechenbares Einkommen beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II.

Anmerkung von Detlef Brock:

  1. Grundsätzlich sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, wozu auch Einnahmen aus ausländischen Leistungen zählen (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2007 – B 11b AS 49/06 R).

  2. Die Weiterleitung der Rentenzahlbeträge an den Vater bzw. dessen Bruder zur Tilgung eines behaupteten Darlehens ändert nichts an der Qualifizierung als zu berücksichtigendes Einkommen. Zahlungen zur Schuldentilgung können nicht vom Einkommen abgezogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2008 – B 14/7b AS 10/07 R).

  3. Der Bezug einer Arbeitsmarktrente steht der Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 8 SGB II nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 21.12.2009 – B 14 AS 42/08 R).

Quelle: LSG Baden-Württemberg


1.2 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2025 – L 1 AS 1163/25 B ER –

Kernaussage:
Keine Übernahme von Mietschulden bei einer Schrottimmobilie, wenn eine Prognose über den Erhalt einer bewohnbaren Wohnung zu angemessenen Kosten nicht möglich ist.

Anmerkung von Detlef Brock:

  1. Eine Mietübernahme ist nicht angemessen, wenn die Antragsteller die bewilligten Mietzahlungen aus verschiedenen Gründen – u.a. gesundheitlichen – nicht geleistet haben und es sich um eine Schrottimmobilie handelt (Heizung ohne Funktion; Kakerlaken, Mäuse, Ratten und Bettwanzen in allen Zimmern).

  2. Die Antragstellerin hat es unterlassen, die Miete zu mindern oder den Vermieter zur Durchführung notwendiger Reparaturen zu veranlassen, obwohl ein Dauerzustand vorliegt.

  3. Es ist nicht hinreichend sicher, dass der Antragstellerin tatsächlich Wohnungslosigkeit droht, da sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass angemessener Alternativwohnraum nicht zur Verfügung steht.

  4. Ist eine Prognose über die dauerhafte Sicherung angemessenen Wohnraums nicht möglich, sind Mietschulden auch im Rahmen einer Folgenabwägung nicht zu übernehmen.

Rechtstipp:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.2025 – L 7 AS 706/25 B ER –

Kernaussage:
Jobcenter müssen für Schrottimmobilien weder höhere Mietkosten noch Mietschulden übernehmen, wenn die Unterkunft nicht erhaltenswert ist.


1.3 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2025 – L 1 AS 1263/25 B ER –

Kernaussage:
Die Zwangsgeldandrohung in entsprechender Anwendung des § 201 SGG setzt voraus, dass die Behörde ihrer titulierten Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Anmerkung von Detlef Brock:

  1. Dies ist hier zu verneinen, da das Jobcenter noch am selben Tag die Leistungen bewilligt hat.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


1.4 LSG Chemnitz, Urteile vom 05.06.2025 – L 3 AS 11/24 und L 3 AS 12/24 –

Kernaussage:
Einkommen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage stellt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit dar, auch wenn es steuerrechtlich als Einkommen aus Gewerbebetrieb eingeordnet wird (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2024 – B 4 AS 16/23 R).

Anmerkung von Detlef Brock:

  1. Die Einspeisevergütung aus einer Photovoltaikanlage stellt ebenso wie Entgelte von Stromkunden Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II dar.

  2. Eine andere Bewertung ergibt sich weder daraus, dass sich die Anlage an einem Drittstandort befindet, noch aus ihrer Größe oder dem höheren Verwaltungs- und Pflegeaufwand.

  3. Die Einnahmen bleiben Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


1.5 Sächsisches LSG, Urteil vom 10.09.2025 – L 10 AS 637/21 –

Thema:
Anforderungen an Kostensenkungsaufforderungen unter besonderer Berücksichtigung des BSG-Urteils vom 30.01.2019 – B 14 AS 11/18 R.

Anmerkung von Detlef Brock:

  1. Die Wirksamkeit einer Kostensenkungsaufforderung setzt nicht voraus, dass ihr im Zeitpunkt des Erlasses ein schlüssiges Konzept zugrunde liegt (vgl. BSG, Urteil vom 28.02.2024 – B 4 AS 18/22 R).

  2. Leistungsberechtigte, die seit Jahren lediglich abgesenkte Mietkosten erhalten und dennoch nicht umziehen, bedürfen keines zusätzlichen Schutzes durch erneute Kostensenkungsaufforderungen.

Quelle: Sächsisches LSG, www.sozialgerichtsbarkeit.de

Persönliche Anmerkung von Detlef Brock

Das sind schlechte Nachrichten für Bezieher von Bürgergeld und Sozialhilfe. Es kommen harte Zeiten auf Leistungsempfänger, Kranke, Rentner und sozial Schwache zu.
Die Auffassung, eine Kostensenkungsaufforderung sei nur dann wirksam, wenn ihr ein schlüssiges Konzept zugrunde liege, teilt der 10. Senat des Sächsischen LSG ausdrücklich nicht – ebenso wenig der 4. Senat (Az. L 4 AS 107/20).

Mein Rat an alle Betroffenen:
Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist grundsätzlich gerichtlich zu klären. Betroffene müssen selbst aktiv werden und ihre Mietkosten überprüfen lassen. Dies wird zwangsläufig zu einer Vielzahl von Gerichtsverfahren führen.

Ausnahmsweise kann jedoch ein Fall der objektiven Unmöglichkeit der Wohnungssuche vorliegen, wenn fehlerhafte Angaben des Jobcenters dazu führen, dass angemessener Wohnraum nicht gefunden werden kann (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R). Auch hier ist unverzüglich gerichtlicher Rechtsschutz erforderlich.

Die geplante Neuregelung der Mietkostenübernahme ab Sommer 2026 birgt erhebliche Risiken für Hilfebedürftige. Nur wer sich juristisch wehrt, kann Wohnungsverlust vermeiden.
Bewilligungsbescheide mit abgesenkten Mietkosten sollten daher ausnahmslos rechtlich überprüft werden.


2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung / Bürgergeld

2.1 SG Darmstadt, Beschluss vom 21.11.2025 – S 19 AS 840/25 ER –

bestätigt durch LSG Hessen, Beschluss vom 15.12.2025 – L 6 AS 596/25 B ER –

Kernaussage:
Keine Abweichung vom Kopfteilprinzip, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft keine Sozialhilfeleistungen beantragt.

Anmerkung von Detlef Brock:

  1. Unterlässt ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen Antrag nach dem SGB XII, rechtfertigt dies keine Abweichung vom Kopfteilprinzip.

  2. Die unvollständige Berücksichtigung der Unterkunftskosten beruht auf dem freien Willen des Ehemanns der Antragstellerin.

  3. Die Situation ist vergleichbar mit einer Leistungsversagung nach § 66 Abs. 1 SGB I (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2018 – B 14 AS 17/17 R).

  4. Eine darlehensweise Übernahme der Mietrückstände scheidet aus, da diese nur anteilig übernommen werden könnten.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


3. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

3.1 SG Nordhausen, Urteil vom 06.11.2025 – S 18 AL 653/24 –

Thema:
Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung auch bei fristloser Kündigung.

Anmerkung von Detlef Brock:

  1. § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III findet auch bei fristlosen Kündigungen Anwendung.

  2. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 159 Abs. 1 SGB III liegt nicht vor.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Abweichende Auffassung möglicherweise bei Winkler, beck-online Großkommentar SGB III, § 38 Rn. 23.


4. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.02.2025 – L 7 SO 204/25 ER-B –

Kernaussage:
Gewährung eines persönlichen Budgets bis zu 20.100 EUR monatlich für Leistungen der sozialen Teilhabe als Gutschein (§ 29 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

Anmerkung von Detlef Brock:

  1. Das Fehlen einer Zielvereinbarung steht der einstweiligen Anordnung nicht entgegen.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


4.2 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.06.2025 – L 2 SO 889/25 ER-B –

Kernaussage:
Existenzsichernde Leistungen dürfen nicht auf bloße Mutmaßungen gestützt versagt werden.

Anmerkung von Detlef Brock:

  1. Leistungen dürfen nicht allein aufgrund von Vermutungen verweigert werden.

  2. Eine gesteigerte Nachweisobliegenheit besteht nur bei erschütterter Glaubwürdigkeit, was hier nicht der Fall ist.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2025 – L 2 SO 2805/25 ER-B.


5. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

5.1 Keine verfügbar


6. Verschiedenes

6.1 Rentner verliert Grundsicherung wegen Flaschensammelns

 

Ein Rentner suchte im Müll nach Pfandflaschen und meldete den Verdienst dem Sozialamt. Das Grundsicherungsamt Altona behielt anschließend das Pfandgeld. Das berichtet das Hamburger Straßenmagazin "Hinz&Kunzt".

Quelle: https://www.hinzundkunzt.de/altona-kuerzt-pfandsammler-sozialhilfe/

 

Darf der Grundsicherungsträger jede Einnahme anrechnen?

Bundessozialministerium verweist auf Ausnahmeregel

Das Straßenmagazin hat daraufhin beim Bundessozialministerium nachgefragt und folgende Antwort erhalten:

Ja - jede Einnahme muss berechnet, also abgezogen werden. Es gibt allerdings Ausnahmen, die auf jeden Fall für Pfandsammeln gelten. Denn Pfand ergebe Kleinstbeträge. Dazu gibt es sogar ein Gerichtsurteil von 2020, damals ging es um Pfandgeld von 100 Euro.

Anmerkung von Detlef Brock

Schon 2020 urteilte das Sozialgericht Düsseldorf ( Urteil v. 08.01.2019 - S 37 AS 3080/19 - ) zum Sammeln von Pfandflaschen als Einkommen wie folgt:

Pfandflaschensammlerin hat Anspruch auf Hartz IV

Eine Überkompensation bei Erlösen von 100 EUR monatlich aus dem Sammeln von Pfandflaschen tritt nach Auffassung der Kammer nicht ein ( (so auch LSG FSB Urteil vom 21.03.2019 Az. L 7 AS 114/16, wo im Rahmen von § 11 Abs. 4 SGB II 200 EUR Zahlungen des Caritasverbandes im Rahmen eines Projektes mit psychisch kranken Menschen privilegiertes Einkommen darstellen).

Die Einnahmen aus Pfandflaschensammeln seien so gering gewesen, dass sie in diesem Einzelfall haben anrechnungsfrei bleiben müssen. Denn die Lage der Klägerin werde dadurch nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen vom Jobcenter nicht gerechtfertigt wären.

Rechtsgrundlage für die Nicht Berücksichtigung als Einkommen ist hier § 11a Abs. 5 SGB II .

Im SGB XII existiert eine vergleichbare Rechtsvorschrift unter § 84 Abs. 2 SGB XII, wo geregt wird: „Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde“.

Ausnahmsweise erfolgt keine Berücksichtigung, wenn der Einsatz der Einnahmen durch Hinzutreten atypischer Umstände übermäßig hart bzw grob unbillig erscheint (so die Formulierung in § 11a Abs 5 Nr 1 SGB 2, der an § 84 Abs 2 SGB XII ausdrücklich angelehnt ist, vgl BT-Drucks 17/3404 S 94 ).

Nach meiner Auffassung ist die Anrechnung des Flaschenpfandes hier rechtswidrig, denn wenn man die Zurverfügungstellung von Pfandflaschen im öffentlichen Raum als "private Zuwendung" der Spender ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung ansieht, so fällt zumindest die "Gerechtfertigkeitsprüfung" nach § 84 Abs 2 SGB XII zu Gunsten des Rentners aus ( Anlehnung an BSG, Urteil vom 13. Juli 2022 – B 7/14 AS 75/20 R - ).

Hier wurde das Flaschengeld dazu benötigt, um Essen, nötige Medikamente und eine Fahrradreparatur zu bezahlen.


Hinweis zur Zitierweise

Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen nur mit Quellenangabe zitiert werden:

  • Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock

  • Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé

  • Lizenz: Creative Commons CC BY-SA 3.0

Hinweis: Zitate ohne Quellenangabe sind urheberrechtswidrig.


Verfasser:
Detlef Brock
Redakteur – Tacheles Rechtsprechungsticker

Zurück