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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 02/2016
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1. 1 LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 13.06.2014 - L 15 AS 61/13 B ER
Das Jobcenter wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Kindern für jeden Besuchstag beim Vater im Rahmen der Umgangsausübung von mehr als 12 Stunden Aufenthaltsdauer Sozialgeld zu gewähren, ohne die Unterhaltszahlungen des Vaters als Einkommen der temporären Bedarfsgemeinschaft mit diesem zu berücksichtigen.
Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in temporärer Bedarfsgemeinschaft.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Leistungsbedarf der dauernden Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft eines Kindes einerseits und der temporären Bedarfsgemeinschaft mit einem umgangsberechtigten Elternteil andererseits ist nicht nur in Bezug auf die fiktive Anrechnung des Kindergeldes nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB 2, sondern in Bezug auf die Ermittlung des gesamten maßgeblichen Einkommens unabhängig voneinander zu bestimmen und dabei anrechenbares Einkommen der einen oder anderen Gemeinschaft in Anwendung des Faktizitätsprinzips des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 nur insoweit entsteht, als ihr Geld- oder Sachmittel tatsächlich zufließen ( vgl. dazu BSG, Urt. v. 12.06.2013 - B 14 AS 50/12 R).
2. Das Jobcenter hat in Anwendung dieser Grundsätze die Unterhaltszahlungen des Vaters der Kinder zu Recht einkommensmindernd berücksichtigt, weil sie diesem zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung stehen, sondern in die dauernde Haushaltsgemeinschaft zwischen den Kindern und ihrer Mutter abfließen, wo sie dazu beitragen, die Entstehung von Bedürftigkeit abzuwenden.
3. In der temporären Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater führen demgegenüber die Unterhaltszahlungen nicht zu einem auf der GläubigersteIlung der Kinder beruhenden Einkommenszuwachs, weil es hierfür an der Voraussetzung eines tatsächlichen Zuflusses von Einnahmen in Geld oder Geldeswert fehlt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB 2).
4. Das eine Festsetzung erst im Nachhinein erfolgen könne, kann das Jobcenter nicht gehört werden. Es verkennt, dass als Folge der temporären Bedarfsgemeinschaft die Sozialgeldansprüche der Kinder grundsätzlich zusammen mit den Leistungsansprüchen des Vaters festzusetzen sind.
Rechtstipp: vgl. dazu auch SG Düsseldorf, Beschluss v. 07.04.2015 - S 12 AS 537/15 ER ( n. v. ) und zum SGB XII § 73: LSG NSB, Beschluss vom 07.11.2008, L 8 SO 134/08 ER - Fahrtkosten b. Umgangsrecht als Vorschuss und nicht erst im Nachhinein
1. 2 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.12.2015 - L 4 AS 478/14 NZB - rechtskräftig
Keine Übernahme von Arzneimittelkosten als Sonderbedarf ( Ohrentropfen - nicht verschreibungspflichtige Arznei- oder Heilmittel )
Diabetes mellitus verursacht weder einen erhöhten Kalorienbedarf noch einen anderen Ernährungsmehrbedarf iSv § 21 Abs. 5 SGB II.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Nach dem BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, Az.: B 4 AS 6/13 R kann unabweisbar im Sinne des Grundsicherungsrechts wegen der Subsidiarität dieses Leistungssystems ein medizinischer Bedarf demnach grundsätzlich nur dann sein, wenn nicht die gesetzliche Krankenversicherung oder Dritte zur Leistungserbringung, also zur Bedarfsdeckung, verpflichtet sind. Die Frage, ob Kosten für Arzneimittel als Teil einer Krankenbehandlung übernommen werden, muss der Leistungsberechtigte zunächst gegenüber seiner Krankenkasse klären. Hinsichtlich der therapeutischen Notwendigkeit einer bestimmten Krankenbehandlung und den Anforderungen an ihren Nachweis gelten für Leistungsempfänger nach dem SGB II keine anderen Voraussetzungen als für die übrigen gesetzlich Krankenversicherten (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010, Az.: B 14 AS 44/09 R ).
2. Die übrigen Kosten für Gesundheitspflege, die u.a. für medizinisch notwendige, aber nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse abgedeckte Arzneimittel unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung der gesetzlich Krankenversicherten auch von SGB II-Leistungsbeziehern selbst zu zahlen sind, sind – solange keine Kosten geltend macht, die über das hinausgehen, was für die übrigen Kosten für Gesundheitspflege im Regelbedarf vorgesehen ist – in der Regelleistung abgebildet.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178775&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso zum Ausschluss der Übernahme von Arzneimittelkosten durch den Grundsicherungsträger - SG Neuruppin, Gerichtsbescheid v. 12.10.2015 - S 26 AS 259/11
1. 3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2015 - L 31 AS 1894/14
Lebensversicherung - besondere Härte - Gehörlosengeld
Für die Lebensversicherung der Antragstellerin waren die Voraussetzungen für die Verschonung von Vermögen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6, 2. Alternative SGB II erfüllt, wonach als Vermögen nicht zu berücksichtigen sind Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Keine Verwertung des angesparten Gehörlosengeldes als Altersvorsorge, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Leitsatz ( Redakteur )
Hier resultiert eine besondere Härte vorliegend daraus, dass die Ast. das auf den Lebensversicherungsvertrag eingezahlte Vermögen tatsächlich zur Altersvorsorge angespart hat und dass es sich dabei ausschließlich um Geld handelt, welches ihr als Gehörlosengeld gewährt worden ist ( vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 15. April 2008, Az. B 14/7b AS 6/07 R - zum Schmerzensgeld ). Auch "angespartes" Schmerzensgeld ist insofern gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II privilegiert. Es liegt innerhalb der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, wie er mit den aus einem Schadensereignis resultierenden Beträgen zum Ausgleich des immateriellen Schadens umgeht (zur vergleichbaren Wertung bei "angespartem" Blindengeld vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R -).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182118&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2. 1 SG Dortmund, Urteil vom 04.12.2015 - S 27 AS 4097/12
Zur Frage, wie lange eine Lernförderung erforderlich ist und konkret, ob die Lernförderung nur bis zum Ende der Sommerferien zu bewilligen war - da in diesem Zeitpunkt über die Versetzung entschieden wird - oder auch darüber hinaus ( hier befürwortend )
SG Dortmund zur Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II:
Bei jedem Schüler ist anhand konkreter Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine Eignung und Erforderlichkeit der Lernförderung gegeben ist und in welchem Umfang diese zu erfolgen hat.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Leistungen für Bildung und Teilhabe in Gestalt der Kostenübernahme von Nachhilfekosten sind nicht auf die Dauer von zwei Monaten begrenzt.
2. Eine zeitliche Grenze der Lernförderung ergibt sich nicht aus den gesetzlichen Vorgaben.
3. Maßgeblich sei der konkrete Förderungsbedarf für das jeweilige Kind.
4. Da der Wortlaut des § 28 Abs. 5 SGB 2 keine ausdrückliche zeitliche Grenze vorgibt, kann auch eine langfristige Lernförderung zur Erreichung eines angemessenen Leistungsniveaus möglich sein ( so auch LSG NSB, Beschluss v. 22.06.2015 - L 13 AS 107/15 B ER ). Gegen eine generell nur kurzzeitig mögliche Förderung sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift; denn die Gesetzesbegründung stellt gerade auf den Nachhaltigkeitsaspekt sowie den Zusammenhang zwischen Bildung und Armutsbekämpfung ab (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 18.12.2014 - L 2 AS 1285/14 B ER ).
5. Die von der Behörde vorgenommene pauschale Begrenzung des Anspruchs steht der durch das Bundesverfassungsgericht angemahnten Verwirklichung von Chancengerechtigkeit für Kinder von langzeitarbeitslosen Eltern entgegen.
Rechtstipp: Auch in Rechtsprechung und Literatur besteht - ungeachtet der Frage der konkreten Ausgestaltung der schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes überwiegend Einigkeit, dass die Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau wesentliche Lernziele im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II sind (LSG Hessen, Urteil vom 13.11.2015 - L 9 AS 192/14 -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 22. Juni 2015 - L 13 AS 107/15 B ER - und vom 28. Februar 2012 - L 7 AS 43/12 B ER -; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2014 - L 6 AS 31/14 B ER -; SG Dresden, Urteil vom 6. Januar 2014 - S 48 AS 5789/12 -; SG Dortmund, Urteil vom 20. Dezember 2013 S 19 AS 1036/12 -; SG Marburg, Beschluss vom 1. November 2012 - S 5 AS 213/12 ER -; SG Wiesbaden, Beschluss vom 3. Januar 2012 - S 23 AS 899/11 ER -; SG Bremen, Beschluss vom 14. April 2011 - S 23 AS 357/11 ER -; Luik in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 28 Rn. 42; a. M. Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: Juli 2015, § 28 Rn. 80).
2. 2 SG Dortmund, Urteil vom 04.12.2015 - S 27 AS 279/13 - Die Berufung wurde zugelassen.
Fahrtkosten bezüglich des Umgangsrechts( hier 8 km ) - Bagatellgrenze - Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II - Anteil für Fahrkosten im Regelbedarf
Nur 8 km bis zu den Kindern, trotzdem muss das JC die Fahrkosten für den Vater übernehmen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Nach § 21 Abs. 6 S. 1 wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer,laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Nach S. 2 ist ein Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
2. Bei Aufwendungen eines Elternteils zur Ausübung des Umgangsrechts handelt es sich um einen laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen, unabweisbaren Bedarf (BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R ).
3. Es handelt sich um einen laufenden Mehrbedarf, weil die Bedarfslage eine andere ist als bei typischen Leistungsempfängern. Insofern ergibt sich ein Mehrbedarf im Verhältnis zum „normalen“ Regelbedarf. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass im Regelbedarf ein Anteil für Fahrtkosten enthalten ist. Denn die Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts betreffen eine spezielle Situation im Vergleich zu den üblichen Alltagsfahrten (LSG NRW, Urteil vom 31.03.2013 - L 7 AS 1911/12 ).
4. Aus der Tatsache, dass nur eine relativ kurze Strecke von 7,90 km zurückgelegt werden muss, kann nicht geschlossen werden, dass dadurch kein Mehrbedarf entstünde, denn dies gilt gerade auch dann, wenn die beiden Kleinkinder unter keinen Umständen in der Lage sind, diese Strecke selbstständig zurückzulegen.
5. Der Mehrbedarf des Ast. ist auch erheblich. Denn das Umgangsrechts kostet den Ast. monatlich 54,77 Euro. Eine allgemeine Bagatellgrenze in Höhe von 10 % ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R ).
2. 3 Sozialgericht Detmold, Urteil vom 04.09.2014 - S 18 AS 433/13 - rechtskräftig - Die Berufung wird zugelassen.
Zur Frage des Erfordernisses einer gesonderten Aufhebungsentscheidung im Fall einer Minderung nach § 31 SGB II ( hier verneinend )
Neben der Feststellung nach § 31b Absatz 1 SGB II ist ein gesonderter Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X nicht erforderlich.
Leitsatz ( Redakteur )
Durch einen den Minderungsbescheid, der die Feststellung einer Pflichtverletzung im Sinn von § 31 SGB II trifft, verliert ein bereits für den Zeitraum der Minderung erlassener Bewilligungsbescheid seine Wirkung soweit die Minderung reicht (vgl. Bayerisches LSG, Urteile vom 18.06.2014, L 16 AS 297/13 und vom 30.01.2014, L 7 AS 85/13; SG Detmold, Urteil vom 17.10.2013, S 18 AS 1095/12; SG Trier, Beschluss vom 14.12.2011, S 4 AS 449/11 ER; Lauterbach in: Gagel, SGB II/SGB III, § 31b Rn. 2; a.A. LSG Niedersachsen- Bremen, Beschluss vom 10.02.2014, L 7 AS 1058/13 B; SG Dortmund, Beschlüsse vom 13.06.2014, S 32 AS 1173/14 ER und vom 26.05.2014, S 35 AS 1758/14 ER; Eicher, SGB II, 3. A. 2013, § 31b Rn. 7; noch zur alten Rechtslage BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R).
Rechtstipp: Das BSG hat nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass eine förmliche Änderungsentscheidung gemäß § 48 SGB X erforderlich ist.
Mindert sich kraft Gesetzes der „Auszahlungsanspruch“ einer zuerkannten Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt, so bedeutet das nicht, dass die zugrunde liegende Bewilligung selbst abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ohne ausdrückliche (Teil-)Aufhebung partiell ihre Regelungswirkung verlieren könnte (BSG, Urteil v. 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R; Sonnhoff in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 31b SGB II, Rz. 14.1 ).
2. 4 Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 04.01.2015 - S 128 AS 25271/15 ER
Italienischem Staatsbürger sind im Wege einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Existenzsicherung zu gewähren.
Auch hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung besteht ein Anordnungsgrund, ohne dass insoweit eine akut drohende Räumung erforderlich wäre (vgl. dazu allgemein LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2014, L 10 AS 1393/14 B ER ; SG Berlin, Beschluss vom 5. Januar 2015, S 205 AS 27758/14 ER ; LSG NRW, Beschluss vom 25. März 2015, L 6 AS 419/15 B ER, unter Aufgabe eigener früherer Rechtsprechung).
Leitsatz ( Juris )
1. Ein erwerbsfähiger Unionsbürger, der wegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 2 vom Leistungsbezug nach dem SGB 2 ausgeschlossen ist, ist nicht im Sinne von § 21 Satz 1 SGB 12 als Erwerbsfähiger dem Grunde nach leistungsberechtigt.
2. In einem Fall, in dem nicht bereits Art. 1 EFA dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB 12 entgegensteht, besteht ein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen - nach verfassungskonformer Auslegung im Lichte der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG - gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB 12 (Anschluss an BSG, Urteile vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 59/13 R und 44/15 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182257&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: a. A. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 11.12.2015 - S 149 AS 7191/13 - Keine Sozialleistungen für Unionsbürger auf Arbeitsuche – Sozialgericht Berlin widerspricht dem Bundessozialgericht.
2. 5 Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 29.12.2015 - S 37 AS 26006/15 ER
Zur Verpflichtung des Jobcenters im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dem Antragsteller ein tilgungsfreies Darlehen aufgrund meherer Darlehen im Wege einer Direktzahlung an den Stromversorger zu gewähren ( hier bejahend ).
§ 42a SGB II ist verfassungskonform so auslegen, dass Darlehen nach § 24 oder 22 SGB II nur mit maximal 10% des Regelbedarfs aufgerechnet werden dürfen (SG Berlin vom 17.3.2015 – S 173 AS 23394/14; LSG Berlin-Brandenburg vom 29.7.2015 – L 32 AS 1688/15 B ER; s. auch LSG Berlin-Brandenburg vom 31.7.2015 – L 25 AS 1911/14 B PKH).
Der Widerspruch gegen eine Tilgungsbestimmung im Darlehensbescheid hat aufschiebende Wirkung, da § 39 SGB II keine Anwendung findet auf Aufrechnungen ( zur aufschiebenden Wirkung s. SG Leipzig vom 30.5.2014 – S 17 AS 1911/14 ER; LSG Sachsen-Anhalt vom 27.12.2011 – L 5 AS 473/11 B ER).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Sind Selbsthilfemöglichkeiten des Betroffenen ausgeschöpft, kann das Jobcenter bei vollzogener Energiesperre die Gewährung eines Darlehens zur Wiederherstellung der Versorgung nur in atypischen Fällen (z. B. wiederholte mutwillige Verschuldung) ablehnen (hier verneinend ).
2. Auf einen Eilantrag beim Zivilgericht kann der Antragsteller nur verwiesen werden, wenn Anhaltspunkte für eine verfahrensfehlerhafte Energiesperre ersichtlich sind.
3. Nach vollzogener Stromsperre, wie hier, ist der Verweis auf einen Wechsel des Energieversorgers verfehlt, der Hinweis auf § 14 Abs. 4 StromnetzzugangsVO führt in die Irre (so aber LSG NRW vom 1.10.2015 – L 2 AS 1522/15 B ER).
4. Denn § 14 Abs. 4 StromnetzzugangsVO regelt nur die Voraussetzungen für einen Lieferantenwechsel im ungestörten Lieferverhältnis und hat wettbewerbsrechtliche Steuerungsfunktion. Ist eine Energieversorgung vom Netzbetreiber auf Verlangen des Energieversorgers zu recht unterbrochen worden, wie hier, muss der Netzbetreiber den Anschluss gemäß § 24 Abs. 5 NAV nur bei Ausgleich aller mit der Wiederherstellung der Versorgung verbundenen Kosten vornehmen. Ein bloßer Anbieterwechsel hilft daher nicht weiter.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182249&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht
3. 1 Sozialgericht Landshut, Urteil vom 04.11.2015 - S 11 AY 11/14
Keine Übernahme der Kosten für eine ambulante Psychotherapie der nigerianischen Antragstellerin im Beratungs- und Behandlungszentrum für Flüchtlinge und Folteropfer nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG.
Aus gleichheitsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von einer vollständigen Gleichstellung von nach § 1 Abs. 1 AsylbLG Leistungsberechtigten mit Beziehern von Sozialhilfe abgesehen hat, zumal die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung weit über das von der Menschenwürde Gebotene hinausgehen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Das so gefundene Ergebnis ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - 5 B 82.97, Rz. 6; a.A. Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand: 11/15, § 4 AsylbLG Rz. 24 und § 6 AsylbLG Rz. 15 ff., 38 und 62 ff. m.w.N.; vgl. auch Kaltenborn, NZS 2015, 161 ff. m.w.N ).
2. Soweit dagegen im Schrifttum (Frerichs, a.a.O., § AsylbLG Rz. 24 m.w.N.; Deibel, ZFSH/SGB 2012, 582) im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (Az.: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 AsylbLG bzw. des § 6 AsylbLG im Sinne einer weitgehenden Angleichung des Niveaus der Leistungen bei Krankheit an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V wenigstens in den Fällen befürwortet wird, in denen aufgrund der faktischen Verhältnisse nicht mehr von einem Kurzaufenthalt des Ausländers - was nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Jahren zu unterstellen sei - auszugehen ist, folgt dem die erkennende Kammer nicht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182281&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. Hartz IV: Ab 01.01.2016 entfällt die Familienversicherung - Experten warnen vor Tücke
Hier: http://sozialberatung-kiel.de/2015/12/26/hartz-iv-ab-01-01-2016-entfaellt-die-familienversicherung/#comment-3099
Dazu:
Schluss mit Familienversicherung
Krankenkassen: Neues Sonderrecht für jugendliche Hartz-IV-Bezieher. Experten warnen vor Tücken
"Der Sozialrechtler Harald Thomé sieht noch mehr Tücken. »Streicht das Jobcenter einer Familie wegen einer Überzahlung für einen oder mehrere Monate die gesamte Leistung, fordert die Krankenkasse für jeden Angehörigen einen Beitrag für diese Zeit«, kritisierte er gegenüber junge Welt. Bei einem Elternpaar mit zwei Kindern über 15 Jahren wären das gleich vier mal 165 Euro, sofern der Mindestbeitrag beantragt wurde. Ein weiteres Problem sieht er bei den steigenden Zusatzbeiträgen. Lägen diese über dem Durchschnittswert – 2015 waren das laut GKV-Spitzenverband 0,83 Prozent – übernehme die BA die Mehrkosten nicht. Wollten Betroffene das Geld nicht vom Regelsatz abzweigen, müssten sie sich nach einer neuen, günstigeren Krankenkasse umsehen. »Das Ende der Familienversicherung bedeutet für Hartz-IV-Bezieher mehr Papierberge, mehr Bürokratie und weiteres Chaos«, kritisierte Thomé gegenüber jW."
https://www.jungewelt.de/2016/01-07/023.php
5. Nachzahlung nach Ende des Arbeitsverhältnisses als laufende Einnahme - Anm. v. Dr. Thomas Harks zu BSG v. 24.4.2015
Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R - http://dejure.org/2015,8304
Autor: Dr. Thomas Harks, Ministerialrat
Zitiervorschlag: Harks, jurisPR-SozR 1/2016 Anm. 1
Quelle: juris - http://tinyurl.com/z23hyaz
Nachzahlung nach Ende des Arbeitsverhältnisses als laufende Einnahme
Leitsatz
Für die Qualifizierung einer Einnahme als im Zuflussmonat zu berücksichtigende laufende Einnahme reicht es aus, wenn diese nach dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre, auch wenn sie tatsächlich erst in einem Gesamtbetrag nach der Beendigung des Rechtsverhältnisses erbracht wird.
6. Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 20. November 2015 (Az.: 1 Qs
56/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Zur Unbedenklichkeit der Festsetzung einer Tagessatzhöhe von EUR 15,- gemäß § 40 StGB bei einem von aufstockend gewährtem Alg II lebenden Straftäter, wenn auch hier entsprechend § 42 StGB eine Ratenzahlung in einer Höhe von monatlich EUR 50,- für eine Dauer von neun Monaten (bei einer Gesamtstrafe von EUR 450,-) eingeräumt zu werden hat.
Nur bei dieser Zahlungserleichterung verbleibt diesem bedürftigen Straftäter von seinem als Barmittel nach § 20 SGB II zur Verfügung stehenden Regelbedarf (abzüglich der seinerseits zu erbringenen Unterhaltsleistungen) das zum notwendigen Lebensunterhalt Unerlässliche.
7. SG Mainz: Kraftfahrzeughilfe für kleinwüchsige Menschen
Pressemitteilung 9/2015 des Sozialgerichts Mainz
http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=6955453e-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=f9a05ff8-b9f1-2510-989e-be12e4e2711c&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
Kraftfahrzeughilfe für kleinwüchsige Menschen
Kleinwüchsige Menschen können einen Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe haben, wenn sie zur Zurücklegung der Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auf ein Auto angewiesen sind. Das Sozialgericht Mainz hat hierzu die Auffassung vertreten, es sei nicht erforderlich, dass die Behinderung die alleinige Ursache für das Angewiesensein auf ein Auto sei (Urteil vom 19.11.2015 - S 1 R 701/13). Die Ursächlichkeit im Rechtssinne entfalle nicht schon deshalb, weil zusätzlich andere Gründe – im vorliegenden Fall eine ungünstige Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln – die Benutzung eines PKW erforderlich machten. Ob auch ein Nichtbehinderter in der gegebenen Situation zur Erreichung seines Arbeitsplatzes auf ein Auto angewiesen sei, stelle daher kein entscheidendes Abgrenzungskriterium dar. Dies ergebe sich unter anderem aus einer Gesetzesauslegung unter Berücksichtigung der Inklusion Behinderter im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Konvention sei zudem bei der Ausübung des dem Leistungsträger in solchen Fällen eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen. Daher müsse die beklagte Rentenversicherung dem Kläger einen Zuschuss für die Neuanschaffung eines PKWs und den entsprechenden behindertengerechten Umbau gewähren.
8. SG Berlin: Witwenrente entfällt auch bei Wiederheirat in Kalifornien
SG Berln, PM v. 08.01.2016
http://www.berlin.de/gerichte/sozialgericht/presse/pressemitteilungen/2016/pressemitteilung.431864.php
Sozialrecht im Alltag: 84jährige muss 150.000 Euro Witwenrente zurückzahlen, weil sie Hochzeit verschwieg - Wegfall der Witwenrente auch bei Wiederheirat in Kalifornien
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2015 (S 105 R 6718/14): Mit einer erneuten Heirat fällt der Anspruch auf eine Witwenrente weg. Das gilt auch bei einer in den USA geschlossenen Hochzeit. Dadurch, dass die Klägerin der Rentenversicherung ihre Wiederheirat nicht angezeigt hat, hat sie ihre Mitwirkungspflichten zumindest grob fahrlässig verletzt. Die fast 15 Jahre lang zu Unrecht gezahlte Witwenrente muss sie deshalb zurückerstatten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann es mit der Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam anfechten.
9. Für den Enkel ein Sparbuch anlegen?
Ein Sparbuch für den Enkel? Ja! Aber wenn die Eltern des Kindes auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind, sollte die Großmutter lieber Inhaberin der Sparanlage bleiben und ihren Enkel lediglich als Begünstigten benennen.
Quelle: http://www.volksstimme.de/leser/20160104/arbeitslosengeld-fuer-den-enkel-ein-sparbuch-anlegen
Rechtstipp: Die Prüfung der Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) bei vorhandenem Sparvermögen hat sich an der Verfügungsberechtigung zu orientieren. Bei Sparbüchern muss sich der Hilfebedürftige nicht am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen ( i. d. S. SG Karlsruhe, Urt. v. 16.10.2014 - S 13 AS 735/14; SG Gießen, Urteil vom 15.07.2014 - S 22 AS 341/12; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.04.2012, L 9 AS 695/08 sowie LSG Hamburg, Urteil vom 25.08.2011- L 5 AS 33/08 ).
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock