Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 01/2026

Rechtsprechungsübersicht

Grundsicherung · Sozialhilfe · AsylbLG · Bürgergeld

Stand: 04. Januar 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker


1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II (Bürgergeld)

1.1 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2025 – L 2 AS 3236/25 ER-B –

Kernaussage:
Ein Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtsschutz scheitert an der Möglichkeit des Rückgriffs auf vorhandenes Schonvermögen (Bitcoin-Anteile).

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist kein Anordnungsgrund gegeben, wenn der Antragsteller über sofort verfügbares Vermögen verfügt.

  2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht „auf Vorrat“ betrieben werden, sondern setzt eine akute finanzielle Notlage voraus (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.03.2017 – L 4 AS 718/16 B ER –).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.09.2024 – L 12 AS 2547/24 ER-B –

Kernaussage:
Kein einstweiliger Rechtsschutz bei einem Kontostand von 34.315,49 €.

Ein Empfänger von Bürgergeld hat keinen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlenden Anordnungsanspruchs, wenn er über ein Bankguthaben in Höhe von 34.315,49 € verfügt und freien Zugriff auf das Konto hat.


1.2 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2025 – L 2 AS 1436/25 B ER –

Thema:
Voraussetzungen der vorläufigen Untersagung der Zwangsvollstreckung aus einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid im einstweiligen Rechtsschutz sowie Anforderungen an die Bestandskraft von Verwaltungsakten.

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nicht unzulässig, wenn nach Eintritt der Bestandskraft von Erstattungsbescheiden ein Überprüfungsverfahren gemäß § 44 SGB X noch nicht abgeschlossen ist.

  2. Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn die Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Erstattungsbescheide offensichtlich ist und mit einem für den Antragsteller positiven Ausgang des Überprüfungsverfahrens zu rechnen ist.

  3. Bei unsicherem Ausgang des Überprüfungsverfahrens widerspricht die Untersagung der Vollstreckung der Wertung des § 257 Abs. 1 Nr. 2 AO, wonach die Vollstreckung erst einzustellen oder zu beschränken ist, sobald der Verwaltungsakt aufgehoben ist.

  4. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund wurden nicht glaubhaft gemacht; allein wegen der geltenden Pfändungsfreigrenzen kann nicht von einer Existenzgefährdung ausgegangen werden.

  5. Das prozessuale Verhalten des Antragstellers spricht gegen einen Anordnungsgrund, da aktuelle Kontoauszüge trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt wurden.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung / Bürgergeld

(keine Einträge)


3. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

3.1 SG Nordhausen, Urteil vom 06.11.2025 – S 18 AL 513/24 –

Kernaussage:
Alterspension nach österreichischem Recht führt zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I (§ 156 Abs. 2 Satz 1 SGB III).

Leitsatz:
Bei der Alterspension nach österreichischem Recht handelt es sich trotz ihrer erwerbsfreundlichen Ausgestaltung um eine Leistung, die zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


4. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 SG Hamburg, Urteil vom 23.07.2025 – S 28 SO 488/23 D –

Kernaussage:
Eine behinderte Person hat Anspruch auf einen Aktivrollstuhl zusätzlich zu einem vorhandenen Elektrorollstuhl zur sozialen Teilhabe und Kontaktpflege mit der Familie; es ist ihr nicht zumutbar, sich von Pflegekräften in fremde Wohnungen tragen zu lassen.

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Die Ansprüche sind nicht nach § 84 Abs. 3 SGB IX ausgeschlossen. Eine Doppelausstattung liegt nicht vor.

  2. Im Bereich der Eingliederungshilfe ist entscheidend, ob das Hilfsmittel nach individuellen Maßstäben einen Beitrag zur Erreichung des Teilhabeziels leisten kann; dies ist hier der Fall.

Quelle: SG Hamburg


4.2 LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.08.2023 – L 9 SO 12/22 –

Thema:
Anspruch Inhaftierter auf Übernahme von Unterkunftskosten während und nach der Strafhaft.

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Drohende Wohnungslosigkeit nach Haftentlassung stellt einen besonderen Lebensumstand im Sinne der §§ 67 ff. SGB XII dar.

  2. Vorbeugende Leistungen nach § 15 SGB XII setzen eine Prognose zur Entlassungssituation voraus; starre zeitliche Grenzen bestehen nicht.

  3. Leistungen sind ausgeschlossen, wenn der Betroffene ohne behördliche Hilfe in die Wohnung des Ehegatten einziehen kann.

  4. Die Fortzahlung von Unterkunftskosten während der Haft ist ausgeschlossen, wenn der Mietvertrag ausschließlich mit dem Ehegatten besteht.

Quelle: www.schleswig-holstein.de

Rechtstipp:
Vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 16.10.2025 – L 4 SO 30/24 –
(Tacheles Rechtsprechungsticker KW 51/2025)


5. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

5.1 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2025 – L 23 AY 6/25 B ER –

Thema:
Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG wegen fehlender Mitwirkung bei der Passbeschaffung.

Anmerkung von Detlef Brock

Die Behörde ist bei kostenauslösenden Mitwirkungspflichten nicht verpflichtet, gleichzeitig eine Kostenübernahme zu erklären, wenn nicht erkennbar ist, dass durch die verlangten Handlungen überhaupt Kosten entstehen.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


5.2 SG Stuttgart, Beschluss vom 23.12.2025 – S 11 AY 5474/25 ER –

Kernaussage:
Vorläufige Gewährung von Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1 auch in Gemeinschaftsunterkünften.

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Für die Regelbedarfsstufe 1 besteht eine gesetzliche Grundlage.

  2. Es fehlen belastbare Anhaltspunkte dafür, dass gemeinsames Wirtschaften in Sammelunterkünften regelmäßig Einsparungen von 10 % rechtfertigt (vgl. BSG, Vorlagebeschluss vom 26.09.2024 – B 8 AY 1/22 R –).

Quelle: RA Sven Adam, anwaltskanzlei-adam.de


Grußwort

Ein gesundes neues Jahr wünscht allen Leserinnen und Lesern
der Verein Tacheles e. V.


Hinweis zur Zitierweise

Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen nur mit Quellenangabe zitiert werden:

  • Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock

  • Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé

  • Lizenz: Creative Commons CC BY-SA 3.0

Hinweis: Zitate ohne Quellenangabe sind urheberrechtswidrig.


Verfasser:
Detlef Brock
Redakteur – Tacheles Rechtsprechungsticker

Zurück