Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 01/2018

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 12.10.2017 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



1. 1 BSG, Urteil vom 12.10.2017 - B 4 AS 37/16 R

Arbeitslosengeld II - Regelbedarf - Höhe bei gemischter Bedarfsgemeinschaft mit Leistungen nach dem AsylbLG beziehendem Ehegatten - kein Anspruch auf Leistungen in Höhe des Regelbedarfs für alleinstehende Leistungsberechtigte

Kurzfassung


Die Entscheidung des 14. Senats des BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 171/10 R - zu § 20 Abs 3 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ist auf den hier maßgeblichen Zeitraum nicht übertragbar.

Nach der Angleichung der Leistungen zum 1.1.2011 ist § 20 Abs 4 SGB II analog jedenfalls im streitigen Zeitraum des Jahres 2014 auch auf einen SGB II-Leistungsberechtigten anzuwenden, der in Bedarfsgemeinschaft mit einem AsylbLG-Leistungsberechtigten lebt.



Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2017&nr=14803&pos=1&anz=129



 



S.a. dazu: Weniger Hartz IV bei Zusammenleben mit Asylbewerber

Hartz-IV-Bezieher müssen für ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II für Alleinstehende auch tatsächlich alleine leben. Wohnen sie mit einem Flüchtling zusammen, der Asylbewerberleistungen erhält, können sie wegen des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft nur geringere Hartz-IV-Zahlungen beanspruchen, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 4 AS 37/16 R) Von einer Bedarfsgemeinschaft ist demnach zumindest dann auszugehen, wenn der Regelbedarf für Hartz-IV-Leistungen und die Hilfen für Asylbewerber ähnlich hoch sind.



Weiter: https://www.evangelisch.de/inhalte/146405/12-10-2017/weniger-hartz-iv-bei-zusammenleben-mit-asylbewerber



 



 



2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )



2. 1 LSG Bayern, Beschluss v. 04.12.2017 – L 11 AS 760/17 NZB

Erstattung weiterer Aufwendungen für Bewerbungsschreiben ( hier ablehnend )

Leitsatz ( Juris )


Die Festlegung von Pauschalen für die Kostenübernahme von Bewerbungsschreiben steht im pflichtgemäßen Ermessen des Jobcenters im Rahmen des Vermittlungsbugets.



Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-136006?hl=true



 



2. 2 Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 29.11.2017 - L 11 AS 322/17 - Die Revision wird zugelassen

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Witwenrente - Sterbevierteljahresleistung - keine zweckbestimmte Leistung

Zur Anrechnung des sogenannten Sterbevierteljahresbonus im Rahmen einer Witwenrente.

Leitsatz ( Redakteur )


Der Sterbevierteljahresbonus ist auf SGB II Leistungen anzurechnen. Eine konkrete ausdrückliche Zweckbestimmung für den Sterbevierteljahresbonus fehlt ( LSG Hessen, Beschluss vom 21.12.2012 - L 4 SO 340/12 B ER; anders unter Anstellung geringerer Anforderungen an die Zweckbestimmung: Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Juli 2017, § 11a Rn 169; Geiger in LPK-SGB II, 6. Auflage, § 11a Rn 9; Strnischa in Oestreicher, SGB II/SGB XII, Stand 03/2017, § 11a SGB II Rn 30; Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit Nr 11.84 zu §§ 11-11b SGB II).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197274&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



2. 3 LSG Bayern, Beschluss v. 22.11.2017 – L 11 AS 748/17 B ER

Kein Anordnungsgrund und kein Anordnungsanspruch für die Bewilligung einer Erstausstattung bis zwei Monate vor dem errechneten Geburtstermin.

Leitsatz ( Juris )


1. Ein Bedarf für eine Erstausstattung bei Geburt ist erst unmittelbar vor der Entbindung gegeben. Die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung besteht mangels drohender schwerer und unzumutbarer Nachteile vorher nicht. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

2. Die Übernahme von Examensgebühren stellt keine existenzsichernde Leistung dar. Bei dieser Examensgebühr handelt es sich nicht um einen unabweisbaren laufenden Bedarf, sondern allenfalls um einen einmaligen Bedarf. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)



Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-135241?hl=true



 



3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )



3. 1 Sozialgericht Karlsruhe, Urteil v. 12.12.2017 - S 12 AS 3946/16

Zur Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung von Leistungen um 100 % ( verneinend )

Sanktionsbescheid - vollständiger Wegfall der Regelleistung - Pflichtverletzung - Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen - Verhinderung der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses

Leitsatz ( Juris )


1. Bei dem Begriff  "umgehend" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung zugänglich ist.

2. Auch eine Bewerbung innerhalb von zwei Wochen kann noch "umgehend" sein.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197281&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



3. 2 Sozialgericht Karlsruhe, Urt. v. 12.12.2017 - S 12 AS 1866/17

Zum Anspruch auf Erstausstattung für ein Baby, wenn bereits vor 4 Jahren eine komplette Erstausstattung für das 1. Baby gewährt wurde - Auszug aus dem Elternhaus innerhalb dieser Mindestaufbewahrungszeit von drei Jahren die Gegenstände der Erstausstattung freiwillig aufgegeben - im konkreten Einzelfall ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände wieder eine Erstausstattung gegeben

Leitsatz ( Redakteur )


1. Die Argumentation der Jobcenters, die einmal bewilligten Gegenstände seien für ein weiteres Kind aufzubewahren ist im Falle der Leistungsgewährung nach dem SGB II nachvollziehbar. Leicht könnte es zu Missbrauchsfällen kommen, wenn die Leistungsträger nach dem SGB II bei jeder erneuten Schwangerschaft und Geburt eine Erstausstattung gewähren müssten. Es stellt sich jedoch in diesem Zusammenhang die Frage, ab wann eine zeitliche Grenze gesetzt werden muss, ab welcher erneut eine Erstausstattung bewilligt werden kann. Dass die Weiterbenutzung einer Säuglingserstausstattung dann zumutbar ist, wenn eine zweite Schwangerschaft unmittelbar auf die erste folgt, ist verständlich. In einem solchen Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Gegenstände ohnehin aufbewahrt werden, weil womöglich der Wunsch nach einem zweiten Kind bereits bei der ersten Schwangerschaft vorhanden war.

2. Wenn aber eine zweite Schwangerschaft nicht geplant war und diese auch nicht unmittelbar auf die erste folgt, muss eine Einzelfallbetrachtung durchgeführt werden. Eine solche Fallgestaltung lässt sich nicht verpauschalieren.



Quelle: https://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=SG%20Karlsruhe



 



S.a. dazu Leitsatz ( Juris )



1. Eine Erstausstattung kommt nicht nur im Zusammenhang mit dem tatsächlich erstmaligen Auftreten des Bedarfs in Betracht, sondern eine Erstausstattung kann auch durch einen neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände begründet sein.

2. Das Jobcenter kann die Ablehnung einer Erstausstattung nicht pauschal damit begründen, es sei das übliche Vorgehen, die beim ersten Kind angeschafften Gegenstände beim zweiten Kind weiter zu benutzen.

3. Im konkreten Einzelfall kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände wieder eine Erstausstattung gegeben sein.



 



Rechtstipp: SG Heilbronn, Urteil vom 03.11.2015 - S 11 AS 1274/15 - Pauschale Reduzierung des Pauschalbetrages bei Geschwisterkindern unzulässig



 



 



4. Entscheidungen der Landessozialgericht zur Sozialhilfe ( SGB XII )



4. 1 LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 23. April 2015 - L 7 SO 5029/11, n.v.



Zur Berücksichtigung von Absetzbeträgen für eine selbständige Tätigkeit und Renteneinkommen - Kleinwagen ist als Vermögen einzustufen - keine Erhöhung des pauschalierten Mehrbedarfszuschlages nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII - Beiträge für die Hausratsversicherung, Privathaftpflichtversicherung und die Unfallversicherung waren abzusetzen - private Krankenhaustagegeldversicherung nicht absetzbar



Leitsatz ( Redakteur )



1. Bereits bereits 10 Jahre alter Kleinwagen war nicht als Vermögen einzusetzen, weil dessen Verwertung im Hinblick auf seine Gehbehinderung und seine selbständige Erwerbstätigkeit eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII; vgl. dazu nur Mecke in jurisPK-SGB XII, § 90 Rdnr. 105 m.w.N.).



2. Der Mehrbedarfszuschlag erfasst nur solche Bedarfstatbestände und Aufwendungen, die gerade auf das eingeschränkte Gehvermögen zurückzuführen sind ( BSG, (Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 5/08 R ). Aufgrund der Anknüpfung an das Merkzeichen G werden nach der aktuellen Gesetzeslage nur noch diejenigen als Berechtigte in den Mehrbedarfszuschlag einbezogen, bei denen neben Alter oder voller Erwerbsminderung auch unmittelbar oder mittelbar mit dem eingeschränkten Gehvermögen zusammenhängende Bedarfe vorhanden sind, die bereits vom Regelsatz erfasst sind (BSG a.a.O.).



Indem er auf teurere Einkäufe in Wohnnähe verzichtet, unterfällt die Verwendung seines Kfz mithin den im Mehrbedarfszuschlag erfassten Bedarfslagen. Gleiches gilt für die weiteren Fahrtzwecke (erhöhtes Fahrgeld wegen Behinderung). Wie der behinderte Hilfebedürftige diese Bedarfslagen tatsächlich deckt, insbesondere ob er öffentliche Verkehrsmittel oder ein eigenes Kfz nutzt, ist aufgrund der Pauschalierung zunächst nicht maßgeblich. Relevant kann dies (und die Gründe hierfür) nur dann werden, wenn nachgewiesen wird, dass der tatsächliche Bedarf höher ist als die Pauschale. Dies ist vorliegend jedoch nicht erfolgt.



3. Zur Berechnung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit nach § 4 DV-§ 82 SGB XII.



4. Im vorliegenden Einzelfall ist es geboten, abweichend von der prognostischen Berechnung nach § 4 Abs. 3 DV-§ 82 SGB XII, für die Bedarfszeiträume im Jahr 2014 die tatsächlich erzielten Einkünfte zu berücksichtigen. Denn diese Zeiträume sind schon während des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren abgelaufen und liegen abgeschlossen in der Vergangenheit. Es ist nicht gerechtfertigt, für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume nun eine Prognose zu treffen, die ggf. in Abgleich mit tatsächlich erzielten Einkünften zu korrigieren wäre (vgl. dazu SG Detmold, Urteil vom 13. Mai 2014 -S 8 SO 333/12 ).



5. Vom Einkommen abzusetzen waren die Beiträge für die Hausratsversicherung, Privathaftpflichtversicherung und die Unfallversicherung abzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 -B 8 SO 20/09 R ). Die monatlichen Beiträge für die private Krankenhaustagegeldversicherung sind weder gesetzlichvorgeschrieben noch dem Grunde nach angemessen, da die Gesundheitsvorsorge durch die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers bei der DAK hinreichend abgesichert ist und ein besonderer Bedarf für eine zusätzliche Absicherung durch eine Krankenhaustagegeldversicherung weder ersichtlich nochdargetan ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 -B 4 AS 139/10 R; Beschluss vom 27. Januar 2011 -B 8 SO 60/10 B; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2011 -L 1 SO 43/08 ).



 



 



5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern



5. 1 VG Cottbus v. 22.12.2017 - 1 K 1231/16.A



Syrische Asylbewerber haben nicht per se Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft



Das VG Cottbus hat entschieden, dass syrische Asylbewerber nicht allein aufgrund (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und längerem Aufenthalt im westlichen Ausland einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben.



Quelle: Pressemitteilung des VG Cottbus v. 27.12.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/t/c27/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171206155&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



 



 



Wir wünschen Ihnen allen ein gesundes neues Jahr!



 



Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Zurück