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Tacheles PM: Tacheles e.V. kritisiert Formular zum Arbeitslosengeld II

Tacheles Medieninfo 1.Juli 04

Tacheles e.V. kritisiert Formular zum Arbeitslosengeld II
Antragsformular verstößt gegen Datenschutz

Wuppertal. Der Sozialhilfe- und Arbeitslosen-verein Tacheles e.V. hat das Antragsformular für das Arbeitslosengeld II kritisiert. Erhebliche Verstöße gegen den Datenschutz würden die Rechte der Leistungsberechtigten aushebeln. Im Zentrum der Kritik steht eine geplante Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers. Die Vorlage einer Gehaltsabrechnung durch den Arbeitnehmer müsse ausreichend sein - so der Verein. Die Bundesagentur für Arbeit müsse das Formular zurückziehen.
Der Bundesbeauftragte für Datenschutz sei eingeschaltet worden. Schließlich würden ab 15. Juli die Formulare versand.

„Kein Chef darf erfahren, dass sein Angestellter oder Arbeiter zugleich auch Empfänger von Arbeitslosengeld II ist“, erläutert Harald Thomé seine Kritik an dem Antragsformular (Zusatzblatt 2 /Verdienstbescheinigung). Der Vorsitzende des Wuppertaler Sozialhilfe- und Arbeitslosenvereins Tacheles e.V. wendet sich gegen ein Formular das ausgerechnet dem Arbeitgeber vorgelegt werden soll. Hierin werde der Arbeitgeber aufgefordert, den Verdienst des Antragsstellers zu bescheinigen.
Dabei sehe der Datenschutz vor, dass alle Daten zunächst beim Leistungsempfänger abzufragen seien. Dies sei eigentlich auch bei einem Antrag auf Arbeitslosengeld II möglich: „Jeder Arbeitnehmer erhält eine Gehaltsabrechnung. Also kann jeder arbeitende Antragssteller sein Lohn oder Gehalt nachweisen“, betonte er.
Arbeitnehmer erhielten zusätzlich Arbeitslosengeld II, wenn ihr Verdienst für den Lebensunterhalt zu gering sei.
Der Verein Tacheles e. V. fordert Konsequenzen: „Wir fordern die Bundesagentur für Arbeit auf, das Zusatzblatt 2 /Verdienstbescheinigung zurück-zuziehen“.
Zunächst sei jedoch der Bundesbeauftragte für Datenschutz um eine Überprüfung des Formulars gebeten worden. Dabei sei eine besondere Eile geboten. „Ab 15.Juli sollen die Behörden die Anträge für das Arbeitslosengeld II an die Leistungsberechtigten versenden. Wenn der Fehler bis dahin nicht korrigiert ist, verstößt dieses Formular gravierend gegen den Datenschutz“, warnt Thomé. Die Betroffenen sollten dennoch nicht auf den Schutz ihrer persönlichen Daten verzichten. “Wir empfehlen den Antragstellern, die Verdienstbescheinigung nicht vom Arbeitgeber ausfüllen zu lassen. Stattdessen sollte einfach eine Gehaltsabrechnung kopiert und beigefügt werden“.

Das kritisierte Antragsformular finden Sie unter:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/formulare/Antrag_auf_Leistungen_nach_dem_SGB_II/default.html

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!
Harald Thomé
Vorsitzender Tacheles e.V.
Telefon: 0202-31 84 41

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