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Tacheles PM: ALG II: Weitreichende Entscheidung zur eheähnlichen Gemeinschaft – Sozialgericht verurteilt ARGE-Wuppertal

Pressemitteilung

ALG II: Weitreichende Entscheidung zur eheähnlichen Gemeinschaft – Sozialgericht verurteilt ARGE - Wuppertal zur Zahlung

Das Sozialgericht Düsseldorf entschied am 18. April, dass das alleinige Zusammenleben von einem Mann und einer Frau noch keine eheähnliche Gemeinschaft mit gegenseitigen Unterhalts-pflichten begründet. Diese Auffassung hatte die ARGE - Wuppertal vertreten und das Einkommen des Mannes beim Arbeitslosengeld II (ALG II) der Frau und dem Sozialgeld ihrer Kinder angerechnet. Das Gericht verpflichtete die Behörde nun zur Nachzahlung eines höheren Leistungssatzes und des Mehrbedarfes für allein Erziehende. Die Entscheidung wird Auswirkungen für weit über tausend ALG II – Leistungsberechtigte in Wuppertal haben.

Das Gericht bestätigte damit die Rechtsauffassung des Wuppertaler Erwerbslosenvereins Tacheles e.V. und hielt es für nicht wahrscheinlich, dass die Frau gemeinsam mit ihrem Partner eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Im Gegensatz zur Behörde orientiert sich das Sozialgericht bei seiner Entscheidung an der Rechtssprechung des Bundesver-fassungsgerichtes zu eheähnlichen Gemeinschaften. Danach lässt allein das Zusammenleben zweier Menschen noch nicht auf eine eheähnliche Gemeinschaft mit gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen schließen. Indizien für eine solche ‚Einstandsgemeinschaft’ lägen vor, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist und daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt. Eine solche Gemeinschaft müsse sich durch innere Bindung auszeichnen, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen, so das Sozialgericht in seinem Beschluss.

Harald Thomé, Sozialberater beim Verein Tacheles, begrüßt die Entscheidung: „Damit ist nun endlich die Zeit vorbei, in der eheähnliche Gemeinschaften mit Hilfe der bei Hausbesuchen gefundenen Zahnbürsten ermittelt werden. Ebenfalls klargestellt wird, dass die Behörde die eheähnliche Gemeinschaft beweisen muss und nicht mehr der Betroffene in der Beweispflicht steht. Die Behörde wird endlich zur rechtsmäßigen Gewährung von ALG II - Leistungen verpflichtet “.

In der Entscheidung kritisierte das Gericht, dass das ALG II - Antragsformular irreführend sei, weil es gar nicht die Möglichkeit biete, das Zusammenwohnen als Zweckgemeinschaft zu deklarieren. Die betroffene Frau hatte dort aufgrund fehlender Wahlmöglichkeiten zunächst die eheähnliche Gemeinschaft angekreuzt. Das Gericht zog jedoch in Zweifel, dass sich die Antragstellerin der juristischen Tragweite dieser Erklärung bewusst war. Weiter stellte es fest, dass die Rechtsmittelbelehrung im vorliegenden Bescheid fehlerhaft sei. Das gilt für alle Alg II - Bescheide, die in den letzten Monaten in Wuppertal verschickt wurden. „Die ARGE ist verpflichtet, den Sitz der Verwaltungsstelle anzugeben. Die alleinige Angabe eines Postfachs, wie in Wuppertal üblich, ist gesetzlich nicht zulässig“, erklärt Harald Thomé die Entscheidung des Gerichtes. Die Widerspruchsfrist bei rechtswidrigen Bescheiden verlängert sich somit auf ein Jahr. „Dies dürfte alle ALG II – Erstbescheide in Wuppertal betreffen und bedeutet auch, dass gegen diese bei Fehlern immer noch Widerspruch eingelegt werden kann und auch Leistungen nachgezahlt werden müssen“, freut sich Thomé für die Betroffenen.

Für Wuppertal hat der Gerichtsbeschluss weit reichende Folgen: Tacheles geht davon aus, dass bei weit über Tausend der knapp 40.000 ALG II - Leistungsbeziehenden in Wuppertal fälschlicherweise eine eheähnliche Gemeinschaft bei der Leistungsberechnung zugrunde gelegt wurde. Dies kann im Einzelfall zu einer um mehrere hundert Euro gekürzten ALG II - Zahlung oder sogar zum Herausfallen aus dem Leistungsanspruch führen.
Die Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf ist eine von mehreren Entscheidungen verschiedener Sozialgerichte zur eheähnlichen Gemeinschaft und erhält darüber eine bundesweite Brisanz.

Einziger Wehrmutstropfen ist, dass das Gereicht lediglich 70 % der ALG II - Leistung der Frau zuerkannt hat. Das liegt aber an den Vorstellungen des Gerichts bei Eilentscheidungen. „Diese Frage werden wir demnächst in anderen Fällen intensiv mit dem Gericht versuchen zu klären“, so Thomé weiter.
Der Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein fordert die Betroffenen auf, selbst die Initiative zu ergreifen und fachliche Beratung zur Überprüfung ihrer Beschiede in Anspruch zu nehmen. Von der ARGE - Wuppertal fordert Tacheles, den Sachverhalt ‚von Amtswegen’ zu ermitteln und bei Fehlberechnungen die Leistungen unaufgefordert nachzuzahlen. „Sollte die ARGE nicht reagieren, wird es sicher noch einige gerichtliche Auseinandersetzungen geben“, schätzt Sozialberater Thomé.

Die Entscheidung finden Sie unter:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1464
oder >>Tacheles-Sozialhilfe.de, dann >> Harald’s last5, dann >> oberster Beitrag

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