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Tacheles Medieninfo: Gerichte korrigieren soziale Härten der Gesundheitsreform

Medieninfo

Tacheles e.V. begrüßt Gerichtsbeschlüsse
Gerichte korrigieren soziale Härten der Gesundheitsreform

Wuppertal. Die Richter an Deutschlands Verwaltungsgerichten korrigieren immer öfter die sozialen Härten des Gesundheitsmoderni-sierungsgesetzes (GMG). Die Situation von Sozialhilfeempfängern wird durch solche Beschlüsse und Urteile verbessert. Die Streitfälle drehen sich dabei oft um Kosten für medizinische Leistungen für die Einkommensschwachen. Durch den juristischen Zuspruch wird die Zuzahlungsregelung des GMG korrigiert.

„Faktisch bedeutet diese Entwicklung einer sehr langsame Abkehr vom GMG zugunsten der Leistungsempfänger“, erläutert Harald Thomé die Entwicklung an Deutschlands Verwaltungsgerichten.
Der Vorsitzende des Wuppertaler Arbeitslosen- und Sozialhilfevereins Tacheles e.V. sieht in dieser Entwicklung einen wichtigen Erfolg für die Betroffenen: „Hatte man Sozialhilfeempfängern zunächst noch Zuzahlungen zu medizinischen Behandlungen, Medikamenten, usw. zugemutet, so werden diese Zumutungen nun langsam abgewendet.“
Dies zeige sich auch in den Beschlüssen der Verwaltungsgerichte in Wiesbaden und Braunschweig. Im ersten Fall wurde am 17.05.2004 einem erkrankten Sozialhilfeempfänger die Kostenerstattung für Fahrten zum Arzt, Psychotherapie und Medikamente zugesprochen. In der Begründung heißt es: „Die Kosten (...) sind in Anbetracht der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht durch die Regeleistungen abgedeckt“. Dies bedeute, dass die Sozialhilfe in Höhe von 296 € nicht für die Genesung ausreichend sei (AZ.: 2G585/04 1).
Dies erkannten auch die Richter am 27.04.2004 in Braunschweig. Das Verwaltungsgericht beschloss, dass die Kosten für Brillengläser in Höhe von 90 € von der Stadt Braunschweig vorgestreckt werden müssen. Ein Sozialhilfeempfänger konnte die ärztlich verordneten Brillengläser nicht von seiner Sozialhilfe finanzieren. Das Gericht würdigte die Eigenleistung des chronisch Kranken. Dieser habe bereits seine Zuzahlung in Höhe von 1 Prozent des Regelsatzes erbracht und zudem die kostengünstigsten Brillengläser gewählt (AZ.: 4B207/04).
Solche Streitfälle zeigten, dass das GMG Einkommensschwache benachteiligt. „Selbst kranke Sozialhilfeempfänger werden zu Zuzahlungen genötigt. Die Betroffenen verzichten oft auf medizinische Leistungen- und ihre Genesung. Daher kommt solchen Gerichtsentscheidungen und solchen Korrekturen des GMG ein besonderer Wert zu. Sie sichern die Gesundheit der Armen“, so Harald Thomé.

Weitere Informationen finden Sie unter:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004/Az4ME88-04_Presseerklaerung.html

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung:
Harald Thomé

0202-318441

Wuppertal, 01.06.2004

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