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Tacheles fordert weitere Änderungen bei den Unterkunftskosten in Wuppertal

Um einen Umgang "mit Augenmaß" zu erreichen hat Tacheles an die ARGE Wuppertal folgende Forderungen:



1. Einführung einer 20%-igen Kulanzgrenze bei Bestandswohnungen



Begründung:

Im Mai wurde nach der Kritik von Tacheles von der ARGE Wuppertal ein 10 %-iger Zuschlag bei Bestandswohnungen eingeführt. Mit dem Zuschlag sollte ausgeschlossen werden, dass es in Bagatellfällen zu Kostensenkungsaufforderungen kommt. Dieser Zuschlag kommt auch allen Personen zugute, die neu ins ALG II fallen.

Tacheles fordert die Anhebung des Zuschlages auf 20 %. Nur durch eine Erhöhung können tatsächlich soziale Härten aufgefangen und vermieden werden. Zudem kann so die behördliche Reduktion der Miete und so die Verschuldung der Betroffenen auf ein erträgliches Maß minimiert werden. Diese Regelung bedeutet für die ARGE zudem eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung.

Monat für Monat kommen alleine in Wuppertal rund 199 Menschen durch Auslaufen des Arbeitslosengeldes I in das ALG II. Rund 770 Personen kommen Monat für Monat als „Neuzugänge“ ins ALG II (Zahlenmaterial: Statistik ARGE Wpt vom 1.8.05). Es ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der insgesamt rund 990 Neuzugänge in »unangemessenen« Wohnungen wohnen dürfte.

Die Erhöhung auf den 20 %-igen Zuschlag ist für 11.000 von der Arbeitslosenhilfe ins ALG II kommenden Menschen wichtig, genauso für die rund 10.000 Menschen, die seit Januar 2005 neu ins ALG II dazugekommen sind.

Nur durch eine Erhöhung des Zuschlages auf 20 % sind soziale Härten zu vermeiden. Die Erhöhung ist gesetzeskonform, da nach dem Gesetz die Kostensenkung »zumutbar« sein muss (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II). Es liegt im Ermessen der Stadt Wuppertal, wie in anderen Kommunen entsprechende Erhöhungen der Angemessenheit vorzunehmen.

Aus Tacheles-Sicht ist bei fast 1.000 Menschen, die Monat für Monat ins ALG II fallen, ein besonderes Augenmaß anzuwenden.

2. Einführung eines 20 % - Zuschlages für besonders benachteiligte Personengruppen



Begründung:

Bei bestimmten besonders benachteiligten Personengruppen ist ein genereller 20 % -Zuschlag auch bei Neuanmietungen einzuführen.

Dazu zählen aus Sicht von Tacheles: Haushalte mit mind. einem über 65 jährigen; allein Erziehende mit mind. einem Kind ab dem vollendeten 6. Lebensjahr; bei Personen, die länger als 15 Jahre in einer Wohnung wohnen; bei schwer und chronisch Kranken; bei Blinden und Behinderten mit dem Kennzeichen G oder mind. 80 %.

3. Einführung einer Umzugskostenpauschale



Begründung:

Nach dem Gesetz müssen Umzugskosten übernommen werden. In Wuppertal müssen bisher in Umzugsfällen die Betroffenen jeden einzelnen Bedarfsfaktor für einen Umzug einzeln beantragen. Wer nicht weiß, was und wie er das beantragen kann, wird mit nicht bedarfsdeckenden Minibeträgen abgespeist.

Um den Betroffenen die unwürdige Einzelbeantragung und mögliche Ungleichbehand-lung zu ersparen fordert Tacheles für die Bedarfspositionen Fahrzeugmiete, Helferlöhne, Benzin, Versicherungen, Umzugkartons, Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung die Einführung einer Umzugskostenpauschale. Wenn im Einzelfall höhere Kosten geltend gemacht werden, sind höhere Kosten zu gewähren. Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen. Damit kann der Behörde ein erheblicher Verwaltungsaufwand erspart werden.

Folgende Umzugspauschalen werden befürwortet:

Singles erhalten600 €
Zwei-Personen-Haushalte750 €
drei Personen950 €
vier Personen1.200 €
für jede weitere Person werden sind weitere    200 € zu bewilligen.


4. Kostensenkungsaufforderungen sollen generell nur mit einer Frist von 6 Monaten ergehen. Das Verfahren soll transparent und kundenfreundlich gestaltet werden.



Begründung

a. Kostensenkungsaufforderungen sollen in Wuppertal generell nur noch mit einer Frist von 6 Monaten ergehen. Nur so lässt sich das Gesetz sachgerecht und sozialverträglich auslegen (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II) und für die Betroffenen eine zeitliche und rechtliche Sicherheit schaffen. An Kostensenkungsaufforderungen mit kürzeren Fristen gibt es zudem erhebliche rechtliche Zweifel.

b. Wenn von Kostensenkungsaufforderungen Betroffene gegen diese Einwendungen oder einen Widerspruch einlegen, soll bis zur Entscheidung über die Einwendung oder den Widerspruch die 6 Monatsfrist ausgesetzt werden.
Nur durch ein derart klar geregeltes und transparentes Verfahren lässt sich für die Betroffenen Rechts- und Planungssicherheit schaffen. Es bestände ansonsten die Gefahr, dass die Betroffenen erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden und sie etwaig der Willkür ihres Sachbearbeiters ausgesetzt sind.
Dabei muss berücksichtigt werden, dass mit Kostensenkungsaufforderungen erheblich in die freie Lebensgestaltung und auch in das grundgesetzlich geschützte Recht auf Freizügigkeit des Aufenthalts der Betroffenen eingegriffen wird.

5. Erstellung eines Kriterienkataloges zur Definition von Umzugsgründen



Begründung:

ALG II – Leistungsempfänger erhalten von der ARGE nur Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten, wenn die Behörde einen Umzugsgrund anerkennt (§ 22 Abs. 3 SGB II). In Wuppertal gibt es in den internen Dienstanweisungen keinen Kriterienkatalog von möglichen Umzugsgründen. Dies hat zur Folge, dass Betroffene, die aus persönlichen Gründen umziehen müssen, zum Teil erhebliche Schwierigkeiten haben den Umzugsgrund durchzusetzen. Wird dieser von der Behörde verneint, bedeutet das, dass die Betroffenen für den Umzug kein Geld erhalten. Eine Nichtübernahme der Umzugskosten kann eine erhebliche Verschuldung bei den Betroffenen zur Folge haben.

Um diesen untragbaren Zustand zu ändern müssen Umzugsgründe klar definiert werden.

6. Übernahme der Umzugskosten bei der Anmietung von Wohnungen, auch wenn diese vor Anmietung nicht bei der ARGE beantragt wurde



Begründung:

Derzeit werden Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten nur von der ARGE übernommen, wenn die Wohnung vor der Anmietung bei der Behörde beantragt wurde. Wurde die Wohnung nicht zuvor beantragt und genehmigt, fallen nach derzeitiger Weisungslage auch alle Umzugskosten und eine Kaution weg.

Diese Regelung ist irrsinnig. SGB II – Leistungsberechtigte haben aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit, ihrer Verschuldung, wegen Kindern und Alleinerziehung sowieso erhebliche Schwierigkeiten überhaupt eine Wohnung zu erhalten. Oftmals müssen Entscheidungen über die Anmietung einer Wohnung am Wochenende getroffen werden. Wenn die aufgeklärten Leistungsberechtigten diese Wohnung nicht anmieten können, obwohl sie wissen, das die Behörde diese genehmigen muss, und deswegen ihren Anspruch auf Umzugskosten verlieren, ist das irrsinnig. Es ist daher für Wuppertal die Regelung zu treffen, daß bei Anmietung von angemessenen Wohnungen, auch ohne vorherige Beantragung, die Umzugskosten auf jeden Fall zu übernehmen sind.

7. Änderung rechtswidriger Regelungslagen in der (derzeitigen) KdU-Richtlinie



Begründung

Nach der derzeitigen KdU-Richtlinie werden die ARGE Mitarbeiter angewiesen: Wenn ein Umzug nicht notwendig ist, „werden lediglich die angemessenen Unterkunftskosten (höchstens jedoch die bisherigen d.h. alte Grundmiete und tatsächliche neue Nebenkosten) anerkannt“.

Für diese Regelungslage gibt es keinen Rechtsgrund, das SGB II sieht vielmehr die Verpflichtung immer die angemessenen Unterkunftskosten anzuerkennen (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Die Regelung »höchstens die bisherige Grundmiete« ist rechtswidrig und daher zu korrigieren.

Tacheles-Online-Redaktion

Harald Thomé

Hintergrund Informationen



Tacheles Kritik an den Unterkunftskosten

Tacheles Dokumentiert die Untersuchungen zu Kostensenkungsaufforderung

Übersicht der KdU - Richtlinien bundesweit

ARGE Pressemitteilung 05.07.05

ARGE Pressemitteilung 06.07.05

Tacheles PM vom 07.07.05, Die Arge schlägt zurück

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