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Stellungnahme des DGB zum Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts

Erstellt: Dienstag, 23.09.2003 21:52


DGB Bundesvorstand
Berlin, 19.09.2003

Stellungnahme des DGB
zum Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des
Sozialhilferechts

in das Sozialgesetzbuch als XII. Buch

Drucksache 15/ 1514 Stand 5.9.2003

Gesamtbewertung

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf will die Bundesregierung nach der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige auch das Sozialhilferecht neu regeln. Das Sozialhilferecht (bisher BSHG) wird als XII. Buch in das Sozialgesetzbuch eingefügt. Mit Einführung des II. Buches soll die Gruppe der arbeitsfähigen Hilfeempfänger in den Zuständigkeitsbereich der Bundesan- stalt für Arbeit wechseln. Auf die kommunale Sozialhilfe sind somit nur noch Personen angewiesen, die als nicht erwerbsfähig gelten. Dies sind nur etwa 10% der bisherigen Empfänger der Hilfe zum Lebensunterhalt, während rund 90% in das neue System der Grundsicherung für Erwerbsfähige wechseln sollen.

Dies geht mit einer Verlagerung von Sozialhilfelasten der Kommunen auf den Bund einher. Mit der umfassenden Reform des Sozialhilferechts sollen weitere Einsparungen erzielt und unabsehbare Ausgabenzuwächse entgegengewirkt werden.

Das neue Sozialhilferecht hat aber nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf den künftig wesentlich kleineren Kreis der verbleibenden Leistungsempfänger, sondern bildet zugleich das Referenzsystem für zahlreiche steuerfinanzierte Leistungen, wie das steuerfreie Existenzminimum und das Leistungsniveau des sogenannten „Arbeitslosengeld II“, das gleichfalls auf eine existenzminimale Fürsorgeleistung reduziert wird. Der von den Änderungen des Leistungsrechts betroffene Personenkreis geht weit über die verbleibenden Sozialhilfeempfänger hinaus. Die im Gesetzentwurf ausgewiesenen Einsparungen von 66 Mio. Euro sind zu gering veranschlagt. Weit größer sind die Auswirkungen auf Erwerbslose, die zukünftig das ALG II beziehen werden.
Der DGB sieht die Gefahr, dass die geplante Bemessung des Existenzminimums in der reformierten Sozialhilfe so wie dem sogenannten Arbeitslosengeld II zu einer problematischen Durchlöcherung des Bedarfsdeckungsprinzips führt. 1

So soll das System für die Bemessung der Regelleistungen für Kinder und Jugendliche bei den Fürsorgeleistungen geändert werden. Für Kinder und Jugendliche werden die bisher vom Regelsatz des Haushaltsvorstands abgeleiteten vier Altersstufen auf zwei Stufen reduziert. Dies führt für kleine Kinder unter 7 Jahren zwar zu einer Anhebung, für ältere Kinder und bei Jugendlichen unter 18 Jahren jedoch zu einer deutlichen Absenkung. Je nach Alter der Kinder wird damit die Sozialhilfeschwelle für Sozialhilfeempfänger nach SGB XII und Erwerbslose nach SGB II noch unter das aktuelle Niveau sinken.

An der bisher bestehenden Alterseinteilung durch vier Stufen bei Kindern und Jugendlichen sollte nach Einschätzung des DGB festgehalten werden. Diese Bedarfsunterschiede sind mit unterschiedlichem Lebensalter und Lebensab- schnitten und damit einhergehenden Lebenshaltungskosten verbunden.

1 Zum Reformbedarf in der Sozialhilfe s. auch Stn. des DGB zur Öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung am 28.01.2002, Ausschussdrucksache 14/2050
Abteilung Deutscher Arbeitsmarktpolitik Gewerkschaftsbund und Intern. Sozialpolitik Bundesvorstand 19.09.03

· Mit dem neuen Recht werden zugleich einmalige Leistungen pauschaliert und bis auf wenige Ausnahmen in die Regelsätze eingerechnet. So werden Leistungen für Haushaltsgeräte, Kleidung etc. in den Regelsatz einbezogen. Diese Pauschalen scheinen so knapp bemessen, dass für Sonderbedarfe kaum „Reserven“ vorhanden sind.

· Die Höhe der Regelsätze soll aus der alle fünf Jahre erhobenen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe abgeleitet werden. Eine aktuelle Ermittlung der Bedarfssätze kann so kaum gewährleistet sein. Wir halten es nicht für sachgerecht, wenn die Höhe der Regelsätze an das Einkommen der unteren 20% gekoppelt und noch Einkommensbestandteile herausgerechnet werden. Da aber die Sozialhilfe nicht nur das wirtschaftliche Existenzminimum, son- dern auch das soziokulturelle Existenzminimum sichern soll, sollte die Höhe unabhängig von der Einkommenssituation vergleichbarer Haushalte festgelegt werden. Hierzu wird ein transparentes und nachvollziehbares Verfahren benötigt, dies muss öffentlich sein. Eine politische Festlegung auf die Regel- sätze fehlt. Die Höhe der Regelsätze sollte deswegen nicht in einer Verordnung, sondern durch den Deutschen Bundestag festgesetzt werden.

· Die Fortschreibung der Regelsätze soll in den Zwischenphasen von 5 Jahren an die Entwicklung der Renten gekoppelt werden. Der DGB erinnert daran, dass die Regelsätze bereits über längere Phasen hinter der Preisentwicklung zurückgeblieben sind. Eine aktuelle Ankoppelung an die Rentenentwicklung könnte diesen Trend begünstigen. Dies ist innerhalb eines bedarfsorien- tierten Systems jedoch sachfremd. Mit weiterem Nachgeben der Löhne im unteren Einkommensbereich wird zwangsläufig auch die Sozialhilfe sinken. Dieser Trend ist zur Zeit in den neuen Ländern bereits zu beobachten. Des- wegen wird in dem Gesetz vorgeschlagen, die Absenkung in den neuen Ländern zu begrenzen. Zumindest ist zu erwarten, dass in Zukunft die Sozialhilfe hinter der Steigerung der Lebenshaltungskosten zurück bleibt.
Es besteht die Gefahr, dass eine armutsfeste Leistung nicht mehr gewährleistet werden kann. Die Einzelheiten zu den Änderungen können jedoch erst beurteilt werden, wenn die Regelsatzverordnung vorliegt. Die bisherigen Entwürfe lassen befürchten, dass auch hier weitere Kürzungen drohen, die angesichts der ohne- hin prekären Lage vieler Sozialhilfehaushalte sehr problematisch wären.
In die Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherheit zur Bemessung, zum Aufbau und zur Fortschreibung der Regelsätze, soll aufgenommen werden, dass künftig auch Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium herzustellen ist. Die Notwendigkeit hierfür wird nicht gesehen, es sei denn, andere Kriterien zur Sicherung des existenz- minimalen Bedarfs sollen einfließen. Darüber hinaus hat der DGB mehrfach bemängelt, dass als Referenzgröße für die Bemessung des Lohnabstandes die Haushaltsgemeinschaft eines Ehepaares mit drei Kindern und einem Erwerbstätigen zu Grunde gelegt wird. Diese Vergleichsgruppe ist sowohl in der Sozialhilfe als auch unter den Haushalten der Erwerbstätigen mit Niedrigeinkommen nur unterdurch-chnittlich vertreten und bildet deswegen nicht die Wirklichkeit ab.
In die Vergleichsgröße zur Bemessung des Lohnabstandes wird auch das Einkommen eingerechnet, dass einem Hilfeempfänger von seinem erzielten Einkommen anrechnungsfrei bleibt. Dies sind nach § 77 Abs.3 des Einkommens aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit. Dieser erhöhte Freibetrag soll zu einem zusätzlichen Arbeitsanreiz führen. Die Berück- sichtigung bei der Bemessung des Lohnabstandes wird deswegen abgelehnt. Andernfalls könnte dies zu einer generellen Absenkung der Regelleistungen führen.
Es sei daran erinnert, dass sich die von der Bundesre-gierung eingesetzte Arbeitsgruppe
„Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe“ der Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen auf folgende Forderung verständigte:
„Der Einkommensfreibetrag wird nicht wie bisher im BSHG in die für das Lohn- abstandsgebot maßgebende Höhe der Transferleistung eingerechnet, d.h. eine mit § 22 Abs. 4 BSHG korrespondierende Regelung ist für die neue Leistung nicht vorgesehen“. Diesem einheitlichen Votum sollte gefolgt werden. Der Lohn- abstand sollte nach einem Haushalt mit 2 Kindern und einem Verdiener festgesetzt werden, wobei in die Vergleichsgröße die Einkommen nach § 77 Abs. 3 unberücksichtigt bleiben.
Ferner sollen mit dem Gesetz persönliche Budgets bei der Erbringung von Leistungen für Behinderte eingeführt werden. Es ist zweifellos richtig, dass ein persönliches Budget die Möglichkeiten zum selbstständigen und selbstbe- stimmten Leben vergrößert. Allerdings liegen nach Auffassung des DGB für dieses Modell zu wenig Praxiserfahrungen vor, um jetzt schon sagen zu können, ob dieser Weg tatsächlich problemgerecht ist. Es besteht die Gefahr, dass behinderte und pflegebedürftige Menschen überfordert sind bei der Organisation der Hilfeleistung und im Einzelfall nicht die notwendige Hilfe erzielt wird. Darüber hinaus steht zu befürchten, dass Leistungen verstärkt in illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit erbracht werden. Der DGB regt deswegen an, die Einfüh- rung des persönlichen Budgets zunächst in größeren Modellversuchen zu erproben.
Zusätzlich werden den Trägern weitere Möglichkeiten zur Bereitstellung aktivierender Leistungen eingeräumt. Diese beziehen sich nicht nur auf Aktivierung zur Arbeit, sondern auch auf Aktivierung zu einem selbstständigen, selbstbe- stimmten Leben. Dies ist zu begrüßen. Problematisch ist allerdings, dass diese Mehrkosten weitgehend zu Lasten von Behinderten, Kranken und Alten finanziert werden sollen, die durch Änderung von Freibeträgen Mehrbelastungen hinneh- men müssen.

Im Folgenden wird zu ausgewählten Aspekten Stellung genommen.

Zu den Regelungen im Einzelnen:
§ 11 Beratung und Unterstützung: Der DGB begrüßt, dass auch das künftige Sozialhilferecht den Aspekt der Beratung, Unterstützung und Aktivierung verstärkt in den Fordergrund rückt. Dieses Angebot geht über die Hilfen zur Arbeit hinaus. Insbesondere wird eindeutig geklärt, dass auch die in Anspruchnahme anderer Hilfen z. B. Schuldnerberatung finanziert wird.

§ 28 Notwendiger Lebensunterhalt: In § 28 wird der notwendige Bedarf geregelt. Der DGB regt an, den Aspekt der Ausbildung bei Kindern und Jugendlichen stärker zu betonen. Als notwendiger Bedarf sollten auch Leistungen anerkannt werden, die erbracht werden, um einen Schulabschluss zu erreichen. Hierzu können z. B. außerschulische Weiterbildung und außerschulische Jugendarbeit gehören. Gerade in den Haushalten von Sozialhilfeempfängern, setzt sich Armut häufig dadurch fort, weil die notwendige Bildung und Ausbildung vernachlässigt wird. Diesem Aspekt sollte ein deutlich höherer Stellenwert im gesamten Sozialhilferecht eingeräumt werden.

§ 29 Regelbedarf: Der notwendige Lebensunterhalt soll durch Regelsätze festgelegt werden. Da der Entwurf der Verordnung zu § 41 noch nicht vorliegt, kann das vorgeschlagene Verfahren nicht abschließend beurteilt werden. Die Regelung darf aber nicht gegen das sozialstaatlich verankerte Bedarfsdeckungsprinzip und dem Individualisierungsgrundsatz verstoßen. Die vorgesehenen Pauschalen müssen daher einen finanziellen „Puffer“ ermöglichen, der regelmäßig auch atypische Belastungen auffängt.
Problematisch aus Sicht des DGB ist die angekündigte Verringerung der Altersstufen bei Jugendlichen, weil dies für eine große Gruppe der Jugendlichen zu einer Senkung der Sozialhilfe führt.

Neukonzeption der Regelsatzstruktur
Anteile am Eckregelsatz (=100%) Bisheriges System neues System (nur noch zwei Altersstufen) Kinder bis 50% bis 60% unter 7 Jahren (Alleinerziehende 55%) 14 Jahre Kinder zwischen 7 65% u. unter 14 Jahren Kinder zwischen 14 90% 14 Jahre 80% und unter 18 Jahren und älter Personen im Haushalt 80% 18 Jahre und älter

Angesichts der zunehmenden Probleme von Jugendlichen hält der DGB Einsparungen gerade in dieser Altersgruppe für nicht gerechtfertigt.
Abteilung Deutscher Arbeitsmarktpolitik Gewerkschaftsbund und Intern. Sozialpolitik Bundesvorstand 19.09.03 - Seite 6
Der DGB schlägt vor, für Jugendliche in der Altersgruppe von 7 bis 17 Jahren die Sozialhilfe nicht abzusenken. Gerade für Familien mit Kindern muss die finanzielle Ausstattung ausreichend sein.
Der DGB lehnt auch die Ermächtigung an die Träger der Sozialhilfe, regionale Regelsätze festzusetzen, ab. Eine Ermächtigung zur Absenkung der Regelsätze nach regionalen Gesichtspunkten verlagert die Diskussion um die Höhe des Bedarfes in die kommunalen Gremien. Hier besteht die Gefahr, dass in jedem Jahr bei den Haushaltsberatungen Sozialhilfeempfänger als neue „Spardose“ entdeckt werden. Der regional unterschiedliche Bedarf wird wesentlich durch die Mietkosten bestimmt, da diese ohnehin in voller Höhe erstattet werden ist eine Differenzierung nach Regionen nicht erforderlich.
Auf die Ermächtigung zum Erlass regionaler Regelsätze sollte verzichtet werden.
Auch die Bemessung des Bedarfes an einer Referenzgruppe der untersten 20 % der Einpersonenhaushalte und Herausrechnung einzelner Einkommensbestandteile kann zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen. Die Sozialhilfe stellt nicht nur ein wirtschaftliches sondern auch soziokulturelles Existenzminimum dar. Dies sollte aufgrund objektiver Daten erhoben werden, und nicht nur im Vergleich zu einer Stichprobe der unteren Einkommen.
Der DGB schlägt vor, in Zukunft wieder ein transparentes und nachvoll- ziehbares Verfahren anzuwenden und einen realistischen und bedarfsdeckenden Regelsatz festzusetzen. Die Festsetzung der Regelsätze sollte durch den Deutschen Bundestag erfolgen nicht durch eine Verordnung.
Das Gesetz fordert weiter, dass ein Lohnabstand zu unteren Lohn- und Gehalts- gruppen eingehalten wird. Wie in der Vergangenheit soll dieser bemessen werden an Haushalten von Ehepaaren mit drei Kindern und einem Alleinverdiener. Wie in der Gesamtbewertung bereits ausgeführt, schlägt der DGB vor, für die Bemessung des Lohnabstandes einen vier Personen-Haushalt mit einem Verdiener als Vergleich heranzuziehen. Entsprechend der Empfehlung der Arbeitsgruppe Arbeitslosenhilfe/ Sozialhilfe sollten die Einkommen nach § 77 Abs.3 unberücksichtigt bleiben.

§ 30 Kosten der Wohnung
Die Kosten der Wohnung sollen auch in Zukunft in tatsächlicher Höhe erbracht werden. Dies ist sachgerecht. Bei unangemessen hohen Kosten müssen allerdings den Hilfeempfängern ausreichend Zeit eingeräumt werden, eine neue Wohnung zu finden. In besonderen Fällen müssen deswegen höhere Kosten auch über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus gewährt werden.
Auf die Festsetzung von Pauschalen durch die Kommunen für die Kosten der Wohnung sollte verzichtet werden. Durch die Festsetzung von Pauschalen ist zu befürchten, dass die Mieten unter Druck geraten und Sozialhilfeempfänger
wieder verstärkt in einfache Quartiere ausweichen. Hierdurch droht die erneute Bildung von Wohngettos, die in den letzten Jahren mit großer Mühe und hohem finanziellen Aufwand beseitigt wurden. Dies führt wiederum zu hohen Folgekos- ten und zusätzlichem Betreuungsaufwand.
Der DGB schlägt vor, die Festlegung von Pauschalen für die Miete nicht zuzulassen.

§ 31 Mehrbedarf
Der Mehrbedarf soll in Zukunft von 20 % auf 17 % für die betroffenen Gruppen abgesenkt werden. Und für Personen die Kinder erziehen, von 40 auf 35 bzw. 60 auf 52 %.
Die Senkung der Prozentsätze ist zum Teil gerechtfertigt, weil Einmalleistungen eingerechnet werden und sich die Regelleistung formal erhöht. Diese Anpassung sollte allerdings kostenneutral erfolgen. Tatsächlich jedoch sollen mit der Absenkung Einsparungen erzielt werden. Die Prozentsätze sollten deswegen korrekt umgerechnet werden.
§ 36 Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen Bisher haben Personen, die einen Eigenanteil zu der Finanzierung der Einrichtungskosten beigesteuert haben, einen höheren Barbetrag (Taschengeld) zur Verfügung gehabt. Dieser Barbetrag soll in Zukunft gestrichen werden, hierdurch werden 130 Millionen € eingespart. Nach Auffassung des DGB ist es nicht nur ungerecht, sondern auch rechtswidrig, Menschen die einen erheblichen Teil der Einrichtungskosten aus eigenen Mitteln bestreiten und Menschen die keinen Eigenbeitrag leisten, beim Barbehalt gleich zu behandeln. Die Kosten einer Einrichtung können nicht verglichen werden mit den Kosten, die ein eigenständig lebender Mensch zu tragen hat. Eine Ungleichbehandlung gegenüber der Einkommensanrechnung bei ambulanten Hilfen ist deswegen vertretbar.
Der DGB schlägt vor, wie bisher im § 21, Absatz 3, dem Hilfeempfänger 5 % seines Eigenanteils als Barbetrag zu belassen.

§ 37 Vermutung der Bedarfsdeckung
Wenn mehrere Personen in einem Haushalt leben, kann vermutet werden, dass sie gegenseitig füreinander aufkommen. Dies wurde bisher auch unterstellt, allerdings soll die Beweislast umgekehrt werden. In Zukunft soll generell davon ausgegangen werden, dass sich gemeinsam lebende Personen gegenseitig unterstützen. Der DGB hat gegen diese Umkehr der Beweislast erhebliche Bedenken. Moderne Wohnformen von z.B. älteren Personen, sowie auch Wohngemeinschaften von Jugendlichen, können sehr schnell in Beweisnot kommen. Hierdurch werden an sich wünschenswerte Entwicklungen behindert.
Auf die Umkehr der Beweislast sollte verzichtet werden.
§ 41. Verordnungsermächtigung Mit dieser Verordnung wird das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem BMF und dem BMWA mit Zustimmung des
Bundesrates ermächtigt, Vorschriften über Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze sowie ihre Berechnung und Fortschreibung festzusetzen. Diese für die soziale Sicherung sehr wichtige Frage sollte nicht allein den Ministerien überlassen bleiben.
Der DGB schlägt vor, die Verordnungsermächtigung in § 41 zu streichen und die Regelsätze in Zukunft durch den Deutschen Bundestag festzusetzen.

§ 48 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Zu begrüßen ist die Ersetzung der Definition des betroffenen Personenkreises durch die Definition nach § 2, Absatz 1, Satz 1, SGB IX. Nicht zu vertreten ist allerdings, dass diese Definition in § 48, Absatz 1 noch einmal in verschärfter Weise wiederholt wird. Die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben der Gesellschaft ist eine Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX. Es war eine zutreffende Entscheidung des Gesetzgebers, den Begriff
„wesentlich“ nicht in die Formulierung des § 2 Abs. 1 SGB IX aufzunehmen. Dieser Begriff ist unscharf. Aus der Sicht des Betroffenen ist eine tatsächlich festzustellende Einschränkung der Teilhabemöglichkeit immer wesentlich.
Sinnlos ist auch die weitere Einschränkung, dass nämlich die Aussicht bestehen müsse, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Das Wirksamkeitspotential einer Hilfe gehört zu ihrem Begriff. Die Finalität, und damit die Erreichbarkeit eines Zwecks, gehört zu den selbstverständlichen Voraussetzungen jeder Maßnahme. Deshalb bedeutet die Aufnahme der Einschränkung eine Verdoppelung, von der zu befürchten ist, dass sie zu einer überdurchschnittlich scharfen und überzogenen Überprüfung der Erfolgsaussichten führt.
§ 48, Absatz 2, Die hier vorgenommene Definition weicht wieder von der in § 2 des SGB IX vorgenommenen ab, da verlangt wird, dass der Eintritt einer Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dieser Begriff schränkt die gesetzliche Definition des SGB IX ein und lädt dazu ein, in unangemessener Weise Personen von dem Zugang zu den Eingliederungsleistungen auszuschließen.

§ 53 Der Gesamtplan ist ein sinnvolles Instrument. Er war schon im geltenden Recht vorgesehen. Die Frage ist, ob dieses Instrument tatsächlich durchgehend verwendet wurde. Es bestehen daran Zweifel. Für den Fall, dass diese Zweifel sich aufgrund einer Länderanfrage bestätigen sollten, wäre es notwendig, rechtliche Instrumente einzuführen, die gewährleisten, dass der Gesamtplan auch aufgestellt wird.

§ 55 Die Verordnungsermächtigung war auch bislang schon vorgesehen. Sie erscheint uns – zumindestens was die Abgrenzung des leistungsberechtigten Personenkreises angeht - als rechtsstaatlich nicht vertretbar. Die Verordnung kann damit über Zugang und Verweigerung zu bzw. von Leistungen entscheiden. Der schon genannte Begriff „wesentlich“ für die Behinderung, öffnet damit weite Möglichkeiten zur untergesetzlichen Einschränkung der Rechte nach dem 5. Kapitel.

§ 80 Einkommensgrenzen
Bei Hilfen in besonderen Lebenslagen gelten besondere Freigrenzen, bis zu denen dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen die Übernahme eines Eigenanteiles nicht zugemutet wird. Bisher gab es darüber hinaus für die Gruppe der Behinderten und zusätzlich für die Gruppe der Blinden noch einmal erhöhte Freibeträge. Diese Freibeträge werden jetzt zu einem einheitlichen Freibetrag zusammen gefasst. Dabei wird der allgemeine Freibetrag geringfügig ange- hoben, im Gegenzug aber die Freibeträge für die Gruppe der Behinderten und für Blinde deutlich abgesenkt. Hierdurch werden zu Lasten dieser Gruppe 45 Mio. € eingespart. Für die Gruppe der Blinden verringert sich der Freibetrag immerhin von rund 4000 € auf 2600 €.
Wenn in Zukunft ein einheitlicher Freibetrag vorgesehen werden soll, dann sollte dieser Betrag weiter angehoben werden. Zumindest ist für die Gruppe der Behinderten und der Blinden eine Übergangsregelung vorzusehen, um ihnen eine Anpassung an die veränderten Einkommensgrenzen zu ermöglichen.
Der DGB schlägt vor, den Grundbetrag vom zweifachen des Eckregelsatzes auf das 2,5-fache anzuheben. Zumindest sollte für die Gruppe der behinderten und der blinden Menschen eine Übergangsregelung eingeführt werden. Die Veränderung der Einkommensgrenzen könnte z.B. in einer 5-jährigen Übergangszeit angepasst werden. Dabei kann die Differenz zum bisherigen Freibetrag in jährlich 20%-Schritten verringert werden.

§ 83 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze Diese Regelung ist vor allem für Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte von Bedeutung. In Zukunft soll nur noch ein Einkommen von einem Achtel des Regelsatzes (ca. 43 €.) anrechnungsfrei sein, zuzüglich 25% des diesen Betrag übersteigenden Einkommens. Bisher waren bis zu 190 € anrechungsfrei. Da in den Werkstätten in der Regel sehr niedrige Löhne gezahlt werden, dürfte der Freibetrag in den meisten Fällen unter 100 € bleiben. Bisher waren bis 190 € möglich. Dieser Betrag ist für Menschen, die vollzeitig arbeiten, zu niedrig.
Der DGB schlägt vor, den Grundbetrag auf ein Viertel des Regelsatzes anzuheben.

§ 85 Einzusetzendes Vermögen Der Vorschlag übernimmt weitgehend das bisherige Recht. Allerdings waren die Vermögensfreibeträge, die in einer Verordnung speziell geregelt sind, schon in der Vergangenheit sehr niedrig, sodass sie insbesondere der Zielsetzung eines selbstbestimmten eigenverantwortlichen Lebens zuwiderlaufen. Insbesondere für größere Haushaltsgemeinschaften sollte deswegen der Vermögensfreibetrag für jede vom Antragsteller unterhaltene Person von 256 € auf 1000 € angehoben werden.
Darüber hinaus hält der DGB es für erforderlich, über das Vermögen in der sogenannten „Riester-Rente“ hinaus Vermögen, das speziell zur Alterssicherung bestimmt ist, zumindestens bei voraussichtlich kurzfristigem Hilfebedarf in höherem Umfang zu schonen.
Der DGB schlägt vor, bei einer Hilfebedürftigkeit unter 5 Jahren, die Vermögensfreigrenze für das Vermögen, das zu Alterssicherung bestimmt ist, aus dem SGB II zu übernehmen.
Artikel 8, Änderungen des SGB IX

Der DGB teilt das Regelungsziel der Neufassung, die für § 17, SGB IX, vorge- sehen ist, nämlich durch das persönliche Budget mehr Selbstbestimmung zu ermöglichen.
Gleichzeitig befürwortet er die Bestimmungen innerhalb des Entwurfs für § 17, die auf eine vorsichtige Handhabung der Budgetierung orientieren, insbesondere den Vorrang der Direkterbringung für Leistungen, die durch den Träger wirtschaftlicher oder wirksamer erbracht werden können.
Wir geben zu erwägen, ob nicht auch ausdrücklich eine Rücknahmemöglichkeit für die Budgetierungsentscheidung vorgesehen werden sollte, insbesondere für die Fälle, in denen aufgrund konkreter Tatsachen angenommen werden muss, dass der Rehabilitationserfolg durch direkt erbrachte Leistungen besser gewährleistet werden kann.
Der letzte Satz von Absatz 2 des Entwurfs zu § 17 sollte vielleicht besser höher gewichtet werden: Der Antragsteller kann für die Zeit ab 6 Monaten Laufzeit der Budgetleistungen die Umstellung auf Einzelfeststellung der Leistungen verlangen.
Etwas unglücklich und rätselhaft erscheint auch der letzte Satz von Absatz 3 des § 17 des Entwurfs. Gemeint ist doch wohl, dass das persönliche Budget nicht höher sein soll, als die Kosten der Leistungen, die sonst zu erbringen wären. Es kann dabei doch nicht darauf ankommen, dass diese Leistungen bisher individuell festgestellt worden sind. Auch noch nicht festgestellte Leistungen sollten in das Budget einbezogen werden können.
Als problematisch erscheint auch, dass die Bestimmung keinerlei Kriterien für die Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung darüber, ob ein persönliches Budget festgestellt wird oder nicht, festlegt. Damit kann im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens jedes sachliche Kriterium zur Verweigerung eines Budgets dienen. Das entspricht nicht dem Ziel des persönlichen Budgets, Selbstbe- stimmung zu erleichtern. Selbstbestimmung und Rechtsanspruch gehören nun einmal zusammen.
Wegen der vielen Unwägbarkeiten und der mangelnden Erfahrung mit diesem Instrument sollten die persönlichen Budgets zunächst großflächig erprobt werden.

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