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Sozialrechtlerin Prof. Dr. Ursula Rust: Hartz-IV-Gesetz verfassungswidrig ?
ND 2.7.04 Url: http://www.nd-online.de/artikel.asp?AID=55681&IDC=3
Hartz-IV-Gesetz
Reform verfassungswidrig?
Sozialrechtlerin Prof. Dr. Ursula Rust kritisiert Hartz-IV-Gesetz
Prof. Dr. Ursula Rust (Jg. 1955) lehrt an der Universität Bremen auf den Gebieten Gender Law, Arbeits- und Sozialrecht. Sie ist seit Mai 2002 Sprecherin des bigas (Bremer Institut für deutsches, europäisches und internationales Gender-, Arbeits- und Sozialrecht).
ND: Weil Hartz IV vorerst politisch nicht zu stoppen ist, richten sich deshalb die Hoffnungen, um die schlimmsten sozialen Grausamkeiten zu verhindern, auf das Grundgesetz mit seinem Sozialstaatsgebot. Wie bewerten Sie das?
Rust: Häufig werden heutzutage Probleme ans Bundesverfassungsgericht weitergegeben mit dem Wunsch, dass diese in Karlsruhe gelöst werden. Damit ist das Gericht aber überfordert. Dies gilt auch für die Hartz-IV-Reform. Aus dem Sozialstaatsgebot folgt eben nicht das Gebot, dass bestimmte Vorschriften so oder so sein müssen.
Dennoch schrieb Karlsruhe dem Gesetzgeber zuletzt in sozialer Hinsicht – so bei der Pflegeversicherung – einiges ins Stammbuch.
Das Verfassungsgericht übte in den letzten Jahren immer dann Kritik am Gesetzgeber, wenn Artikel 3, Absatz 1 des Grundgesetzes – also das Gleichheitsgebot zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen – verletzt wurde. Das betraf zum Beispiel Regelungen, die sich über die Ungleichbehandlung von Gruppen nachteilig für Familien oder für Frauen auswirkten. In einem solchen Kontext kann das Verfassungsgericht in der Tat dem Gesetzgeber Grenzen setzen.
Das berücksichtigend – wo wird bei Hartz IV möglicherweise Verfassungsrecht verletzt?
Mit Hartz IV werden der Gemeinschaft Opfer abverlangt – ob der Ansatz richtig ist, ist eine Frage der Politik, weniger des Rechts. Das greift dort, wo Einkommen oder Vermögen aufs Arbeitslosengeld II angerechnet werden und sich dies unterschiedlich auf gesellschaftliche Gruppen auswirkt. Hartz IV wird dazu führen, dass vor allem Frauen keine Ansprüche auf Leistungen haben. Zudem ist die Wiedereingliederung mit den Ansprüchen von Verfügbarkeit und Mobilität so zugeschnitten, dass sie für Frauen oft nicht mehr zugänglich ist. Trifft all das ein, haben wir ein verfassungsrechtliches Problem.
Das Bundesverfassungsgericht billigte erworbenen Rentenansprüchen eigentumsähnlichen Charakter zu. Der Gesetzgeber kann an der Rente nicht beliebig herumschneiden. Trifft Ähnliches nicht für den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu, der mit Hartz IV auf ein Jahr begrenzt wird?
Eine Grenze, die beim Kürzen nicht überschritten werden darf, könnte es geben. Wenn sich beispielsweise bei der Rente nicht mehr die eigenen Beiträge realisieren lassen, ist diese Grenze überschritten. Ob das mit Hartz IV beim Arbeitslosengeld auch passiert, ist jetzt noch nicht zu sagen. Die Logik der Reform besteht ja darin erreichen zu wollen, dass Langzeitarbeitslosigkeit gar nicht mehr eintritt oder endet, weil die Leute schnell in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden. Tritt das ein, ist eine verfassungsrechtliche Kritik, dass der Eigentumsschutz verletzt ist, schwierig. Außerdem gibt es keine klaren rechtlichen Aussagen, welche Leistungen des Sozialgesetzbuches III überhaupt dem Eigentumsschutz unterliegen.
Beim Arbeitslosengeld II wird viel stärker aufs Einkommen von Lebenspartnern zurückgegriffen. Ist das rechtlich in Ordnung?
Auch hier ist besonders kritikwürdig, dass die Anrechnung der Einkommen innerhalb der neuen »Bedarfsgemeinschaft« zu Lasten der Frauen geht. Dazu kommt: Die Mitglieder der »Bedarfsgemeinschaft« sollen sich, so meine letzte Information zum Gesetz, durch eine Eingliederungsvereinbarung mit dem JobCenter zu einer Beteiligung am Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt verpflichten.
...per Vertrag.
Ja – und genau dieser Vertrag kann auch für Dritte geschlossen werden. Das heißt: Künftig könnte der Ehemann oder der Lebenspartner für die Frau eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Der meist männliche Haushaltsvorstand soll entscheiden, wie die Eingliederung seiner Frau aussieht. Das ist ein Punkt, den ich mit Artikel 3, Absatz 2 des Grundgesetzes (»Männer und Frauen sind gleichberechtigt« – d. R.) für nicht vereinbar halte.
Dieser Rückschritt in eine Zeit, wo der Ehemann noch über Berufstätigkeit der Frau entscheiden konnte, ist kaum glaubhaft.
Die Kritik an der Eingliederungsvereinbarung steht schon in der Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes zur Hartz-Reform. Dieses alte Modell geht einfach nicht.
Wie steht es bei Hartz IV um die Zumutbarkeit von Arbeit. Inwieweit ist das rechtens?
Dahinter steckt das Problem, ob es einen Berufsschutz gibt oder kann auf jede Tätigkeit verwiesen werden, die mir hinsichtlich der Arbeitszeit möglich, körperlich zumutbar ist, wo ein Entgelt nach Tarif gezahlt oder Sittenwidrigkeit nicht erreicht wird. Schon vor Hartz ist der Berufsschutz im Rentenrecht für den Fall der Erwerbsminderung begrenzt worden. Insofern sind die Hartz-Reformen nur ein weiterer Fall der Begrenzung des Berufsschutzes.
Wie sieht es mit der bei Hartz IV geforderten Verwertung großer Teile des Privatvermögens aus?
Rechtswidrig ist, wenn verlangt wird, dass Vermögen so verwertet werden muss, dass es sich in einem übermäßigen Ausmaß entwertet. Das könnte bei erzwungener Veräußerung von Rentenvorsorgeverträgen durchaus eintreten, hängt aber von den Gesetzesregelungen im Detail ab.
Fragen: Jörg Staude
(ND 02.07.04)
Hartz-IV-Gesetz
Reform verfassungswidrig?
Sozialrechtlerin Prof. Dr. Ursula Rust kritisiert Hartz-IV-Gesetz
Prof. Dr. Ursula Rust (Jg. 1955) lehrt an der Universität Bremen auf den Gebieten Gender Law, Arbeits- und Sozialrecht. Sie ist seit Mai 2002 Sprecherin des bigas (Bremer Institut für deutsches, europäisches und internationales Gender-, Arbeits- und Sozialrecht).
ND: Weil Hartz IV vorerst politisch nicht zu stoppen ist, richten sich deshalb die Hoffnungen, um die schlimmsten sozialen Grausamkeiten zu verhindern, auf das Grundgesetz mit seinem Sozialstaatsgebot. Wie bewerten Sie das?
Rust: Häufig werden heutzutage Probleme ans Bundesverfassungsgericht weitergegeben mit dem Wunsch, dass diese in Karlsruhe gelöst werden. Damit ist das Gericht aber überfordert. Dies gilt auch für die Hartz-IV-Reform. Aus dem Sozialstaatsgebot folgt eben nicht das Gebot, dass bestimmte Vorschriften so oder so sein müssen.
Dennoch schrieb Karlsruhe dem Gesetzgeber zuletzt in sozialer Hinsicht – so bei der Pflegeversicherung – einiges ins Stammbuch.
Das Verfassungsgericht übte in den letzten Jahren immer dann Kritik am Gesetzgeber, wenn Artikel 3, Absatz 1 des Grundgesetzes – also das Gleichheitsgebot zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen – verletzt wurde. Das betraf zum Beispiel Regelungen, die sich über die Ungleichbehandlung von Gruppen nachteilig für Familien oder für Frauen auswirkten. In einem solchen Kontext kann das Verfassungsgericht in der Tat dem Gesetzgeber Grenzen setzen.
Das berücksichtigend – wo wird bei Hartz IV möglicherweise Verfassungsrecht verletzt?
Mit Hartz IV werden der Gemeinschaft Opfer abverlangt – ob der Ansatz richtig ist, ist eine Frage der Politik, weniger des Rechts. Das greift dort, wo Einkommen oder Vermögen aufs Arbeitslosengeld II angerechnet werden und sich dies unterschiedlich auf gesellschaftliche Gruppen auswirkt. Hartz IV wird dazu führen, dass vor allem Frauen keine Ansprüche auf Leistungen haben. Zudem ist die Wiedereingliederung mit den Ansprüchen von Verfügbarkeit und Mobilität so zugeschnitten, dass sie für Frauen oft nicht mehr zugänglich ist. Trifft all das ein, haben wir ein verfassungsrechtliches Problem.
Das Bundesverfassungsgericht billigte erworbenen Rentenansprüchen eigentumsähnlichen Charakter zu. Der Gesetzgeber kann an der Rente nicht beliebig herumschneiden. Trifft Ähnliches nicht für den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu, der mit Hartz IV auf ein Jahr begrenzt wird?
Eine Grenze, die beim Kürzen nicht überschritten werden darf, könnte es geben. Wenn sich beispielsweise bei der Rente nicht mehr die eigenen Beiträge realisieren lassen, ist diese Grenze überschritten. Ob das mit Hartz IV beim Arbeitslosengeld auch passiert, ist jetzt noch nicht zu sagen. Die Logik der Reform besteht ja darin erreichen zu wollen, dass Langzeitarbeitslosigkeit gar nicht mehr eintritt oder endet, weil die Leute schnell in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden. Tritt das ein, ist eine verfassungsrechtliche Kritik, dass der Eigentumsschutz verletzt ist, schwierig. Außerdem gibt es keine klaren rechtlichen Aussagen, welche Leistungen des Sozialgesetzbuches III überhaupt dem Eigentumsschutz unterliegen.
Beim Arbeitslosengeld II wird viel stärker aufs Einkommen von Lebenspartnern zurückgegriffen. Ist das rechtlich in Ordnung?
Auch hier ist besonders kritikwürdig, dass die Anrechnung der Einkommen innerhalb der neuen »Bedarfsgemeinschaft« zu Lasten der Frauen geht. Dazu kommt: Die Mitglieder der »Bedarfsgemeinschaft« sollen sich, so meine letzte Information zum Gesetz, durch eine Eingliederungsvereinbarung mit dem JobCenter zu einer Beteiligung am Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt verpflichten.
...per Vertrag.
Ja – und genau dieser Vertrag kann auch für Dritte geschlossen werden. Das heißt: Künftig könnte der Ehemann oder der Lebenspartner für die Frau eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Der meist männliche Haushaltsvorstand soll entscheiden, wie die Eingliederung seiner Frau aussieht. Das ist ein Punkt, den ich mit Artikel 3, Absatz 2 des Grundgesetzes (»Männer und Frauen sind gleichberechtigt« – d. R.) für nicht vereinbar halte.
Dieser Rückschritt in eine Zeit, wo der Ehemann noch über Berufstätigkeit der Frau entscheiden konnte, ist kaum glaubhaft.
Die Kritik an der Eingliederungsvereinbarung steht schon in der Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes zur Hartz-Reform. Dieses alte Modell geht einfach nicht.
Wie steht es bei Hartz IV um die Zumutbarkeit von Arbeit. Inwieweit ist das rechtens?
Dahinter steckt das Problem, ob es einen Berufsschutz gibt oder kann auf jede Tätigkeit verwiesen werden, die mir hinsichtlich der Arbeitszeit möglich, körperlich zumutbar ist, wo ein Entgelt nach Tarif gezahlt oder Sittenwidrigkeit nicht erreicht wird. Schon vor Hartz ist der Berufsschutz im Rentenrecht für den Fall der Erwerbsminderung begrenzt worden. Insofern sind die Hartz-Reformen nur ein weiterer Fall der Begrenzung des Berufsschutzes.
Wie sieht es mit der bei Hartz IV geforderten Verwertung großer Teile des Privatvermögens aus?
Rechtswidrig ist, wenn verlangt wird, dass Vermögen so verwertet werden muss, dass es sich in einem übermäßigen Ausmaß entwertet. Das könnte bei erzwungener Veräußerung von Rentenvorsorgeverträgen durchaus eintreten, hängt aber von den Gesetzesregelungen im Detail ab.
Fragen: Jörg Staude
(ND 02.07.04)