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SoVD NRW: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen ...

Stellungnahme des Sozialverband Deutschland / Landesvernand NRW

Inhaltsübersicht
A Grundsätzliches
Nichts über uns ohne uns! 2
Weitreichender Regelungsverzicht 2
Zur fundamentalen Bedeutung des Erziehungs- und
Bildungswesens für die Gleichstellung behinderter Menschen 4
B Zum vorliegenden Referentenentwurf im Einzelnen 6
Art. 1 BGG NRW 6
Art. 2 Gemeindeordnung 19
Art. 5 Straßen- und Wegegesetz 21
Art. 6 Landesfischereigesetz 21
Art. 7 Durchführungsgesetz Kriegsopferfürsorge
und Schwerbehindertenrecht 21
Art. 8 Änderung von Verordnungen 22
C Zusammenfassende Bewertung des Entwurfs 23
D Postscriptum: Novelle des Regionalisierungsgesetzes NRW 24

A Grundsätzliches

„Nichts über uns ohne uns!“

So lautet der Grundsatz für das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 (EJMB), zu dem sich auch das Land Nordrhein-Westfalen aus gegebenen An-lässen bekennen wird. Da erscheint es durchaus passend, dass zur Jahresmitte ein Landesgleichstellungsgesetz zugunsten behinderter Menschen für das Land Nord-rhein-Westfalen verabschiedet werden und somit eine langjährige Forderung der Be-troffenenverbände erfüllt werden soll.
Allerdings hat der Grundsatz „Nichts ohne uns über uns!“ auf die Erarbeitung des vorliegenden Referentenentwurfs keine Anwendung gefunden. Anders als beim Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGG), an dessen Erarbeitung selbst be-troffene Fachleute unmittelbar mitwirken konnten und die über mehrere Entwurfs-fassungen hinweg von erkennbarer Bemühung um Transparenz und Möglichkeiten der Partizipation gekennzeichnet war, erreicht die betroffenen Menschen in NRW hier ein Entwurf „von oben“. Die Ankündigung des damaligen Sozialministers Ha-rald Schartau vom Mai 2001, es werde einen von seinem Hause moderierten lan-desweiten Diskussionsprozess über eine Landesgleichstellungsgesetzgebung un-ter Beiziehung aller in diesem Kontext relevanten Institutionen, Verbände und gesell-schaftlichen Gruppen geben, blieb gänzlich folgenlos.
Um so mehr sehen wir die Landesregierung nunmehr in der Pflicht, im weiteren Verfahren der Landesgleichstellungsgesetzgebung dem Grund-satz des EJMB noch nachholend Rechnung zu tragen. Dazu müssen die Möglichkeiten der Partizipation deutlich über die gewöhnlichen Routinen von Anhörungsverfahren hinausgreifen. Verzögerungen im Verfahren sind dafür in Kauf zu nehmen.

Weitreichender Regelungsverzicht

Mit dem Bundesgleichstellungsgesetz (BGG) hat die Gleichstellungsbewegung von Menschen mit Behinderungen in Deutschland - trotz noch verbleibender Defizite - einen weiteren bedeutsamen Fortschritt erreichen können. Allen an den langjährigen Diskussionen Beteiligten war stets klar, dass die Zielerreichung nur dann möglich ist, wenn das Gleichstellungsgesetz des Bundes ergänzt wird durch eine Gleichstel-lungsgesetzgebung der Länder, die für die ihrer Regelungskompetenz unterfallenden Bereiche zielführende Regelungen trifft. Dabei handelt es sich insbesondere um
· den öffentlichen Personennahverkehr
· das Bauwesen
· das Kinderbetreuungswesen
· das allgemeinbildende und berufliche Schulwesen
· das Hochschulwesen
· die Medien (Fernsehen)
· das Partizipationsrecht auf den Ebenen des Landes und der Kommunen
· den Denkmalschutz.
Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen konnte bei der Erarbeitung des vor-liegenden Entwurfs auf mehrere Vorarbeiten zurückgreifen, die entweder unter Betei-ligung selbst betroffener Sachverständiger oder unmittelbar von ihnen geleistet wor-den waren:
1. Der Ergebnisbericht der Arbeitsgruppe „Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen“ beim NRW-Sozialministerium vom Mai 2001 enthielt bereits einen Entwurf für ein Landesgleichstellungsgesetz NRW. Bei dessen Bewertung ist aus heutiger Sicht allerdings nicht nur zu berücksichtigen, dass es zum dama-ligen Zeitpunkt das BGG noch nicht gab, sondern auch, dass die Zusammenset-zung der Arbeitsgruppe bereits zu schmerzlichen Kompromissen zwischen wider-streitenden Interessen zwang, um das notwendige Einvernehmen herstellen zu können.
2. Im August 2001 veröffentlichte der Landesbehindertenrat NW ein umfangrei-ches Grundsatzpapier für ein Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen.
3. Das Forum behinderter Juristinnen und Juristen (FbJJ) legte nach Verab-schiedung des BGG einen (Rahmen-) Entwurf für Landesgleichstellungsgesetze vor, um im Sinne der Ziele des BGG orientierend auf die Gleichstellungsgesetz-gebung der Länder einzuwirken.
Bei Durchsicht des vorliegenden Referentenentwurfs eines nordrhein-westfälischen Landesgleichstellungsgesetzes (BGG NRW) fällt zu aller erst auf, dass die Landes-regierung von einer Aufnahme der in diesen Entwürfen enthaltenen Vorschläge zur Änderung von Landesgesetzen und –verordnungen weitestgehend abgesehen hat. In Folge dessen bleiben die oben genannten landesrechtlichen Regelungsbereiche überwiegend gänzlich unberücksichtigt. Zu erwarten waren und sind insbesondere Änderungen und Ergänzungen betreffend
· das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder
· die Schulgesetze
· das Hochschulgesetz
· die ÖPNV-Gesetze
· die Landesbauordnung
· das Landesmediengesetz und den Rundfunkstaatsvertrag
· das Denkmalschutzgesetz
· die Vorschriften für soziale Dienste
Unter den Vorschlägen der AG Gleichstellung findet sich zudem ein Vorschlag zur Änderung der Landeshaushaltsordnung (LHO), der sicherstellen sollte, dass Zu-wendungen des Landes nicht von Fördernehmern in Anspruch genommen werden, die ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Herstellung von Barrierefreiheit nicht nach-kommen.
Nichts davon wird im vorliegenden Entwurf aufgegriffen. Mit einer Ausnahme (Schu-le) wird auch auf den Versuch verzichtet, dies gegenüber den Betroffenen und ihren Verbänden zu begründen. Es drängt sich der Eindruck auf, als habe die Landesre-gierung ihrer Verpflichtung zur landesrechtlichen Konkretisierung des BGG in der „schlankstmöglichen“ Weise nachkommen und ihren Gestaltungsspielraum vor allem zu weitgehendem Regelungsverzicht nutzen wollen. Schon vor einer näheren Prü-fung sind daher Zweifel begründet, ob es sich bei dem vorliegenden Entwurf über-haupt um den Versuch einer zielführenden landesrechtlichen Konkretisierung des BGG handeln kann.
Wir fordern daher weiterhin und nochmals die Berücksichtigung der vor-genannten Anregungen und Vorschläge.
Falls die Landesregierung dem nicht nachkommen will, fordern wir die unverzügliche Darlegung der Gründe im Einzelnen.

Zur fundamentalen Bedeutung des Erziehungs- und Bildungswesens für die Gleichstellung behinderter Menschen

Allen an der Gleichstellungsdiskussion Beteiligten ist klar, dass die Verwirklichung des Gleichstellungszieles auch vom erfolgreichen Abbau von Barrieren in den Köp-fen, im individuellen und gesellschaftlichen Bewusstsein nicht behinderter Men-schen, abhängt. Es ist unstrittig, dass sich das von einer Jahrhunderte langen Tradi-tion der Segregation und Ausgrenzung behinderter Menschen geprägte kollektive Bewusstsein über Behinderung und behinderte Menschen am ehesten und wir-kungsvollsten dadurch positiv beeinflussen lässt, dass von Kindheit an kollektive Er-fahrungen alltäglichen Zusammenlebens von Menschen mit und ohne Behinderung wachsen. Im gemeinsamen Spielen, Lernen und Leben von Kindern und Jugendli-chen kann Behinderung als Teil von Normalität erfahren und ein Bild von Behinde-rung und behinderten Menschen entwickelt werden, das nicht mehr von Fremdheit und Befremdung, negativen Werturteilen und Ablehnung geprägt ist.
Ohne die Erfahrung von Normalität gemeinsamer Betreuung, Beschulung und Ausbildung behinderter und nicht behinderter Kinder und Jugendlicher ist ein ge-sellschaftlicher Bewusstseinswandel im Sinne des Abbaus von Barrieren in den Köp-fen kaum vorstellbar. Die entsprechende Veränderung von einmal festgesetzten Vor- und Werturteilen Erwachsener ist dem gegenüber ungleich schwieriger und auf brei-ter Ebene kaum aussichtsreich.
Zweitens ist der im BGG verankerte und in § 4 des vorliegenden Entwurfs wiederge-gebene Grundsatz der Barrierefreiheit als notwendige Voraussetzung für Gleichstel-lung und Selbstbestimmung behinderter Menschen selbstverständlich auch auf die „gestalteten Lebensbereiche“ des Erziehungs- und Bildungswesen anzuwenden. Dies um so mehr, als alle Menschen der Erziehung und Bildung bedürfen und da-durch in jungen Jahren wesentliche Prägungen für ihren gesamten weiteren Le-bensweg erfahren.
Die Bereitschaft, im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten die Weichen auf die Herstellung einer neuen Normalität gemeinsamer Erziehung und Bildung zu stellen, ist damit ein wesentlicher Maßstab zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Be-kenntnissen zum Gleichstellungsziel. Dies gilt auch ungeachtet der gegenwärti-gen Finanznot der hier zuständigen öffentlichen Kostenträger. Der aktuelle Mangel an notwendigen Finanzmitteln kann nur zu einer zeitlichen Streckung der Umsetzung führen, nicht aber dazu, auf klare Zielvorgaben und Umsetzungsschritte überhaupt zu verzichten.
Zur fehlenden Berücksichtigung der Bereiche des Kinderbetreuungswesens (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder – GTK) und der Hochschulen (Hochschulgesetz – HG; Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst – FHGöD) finden sich in der Begrün-dung des vorliegenden Entwurfs keinerlei Hinweise. Die dort gegebene Begründung für die fehlende Berücksichtigung des Schulwesen vermag in keiner Weise auch nur annähernd zu überzeugen. Wir befürchten vielmehr, dass der Verweis auf die Erfor-dernisse konzeptioneller Aufbreitung der aus der Pisa-Studie zu ziehenden Schluss-folgerungen nur ein Vorwand ist, hinter der sich die Fortsetzung einer langjährig re-striktiven Haltung des Schulministeriums verbirgt.

Wir fordern daher insbesondere
· die Berücksichtigung der Anregungen und Vorschläge des Landes-gleichstellungsgesetz-Rahmenentwurfs des FbJJ zur Änderung des Kin-dertagesstättengesetzes, der Schulgesetze sowie der Hochschulgesetze.
· für den Fall, dass die Landesregierung dies dennoch ablehnt, die unver-zügliche Offenlegung der hierfür maßgeblichen Gründe.

B Zum vorliegenden Referentenentwurf im Einzelnen

Mit Befremden haben wir den Hinweis im Teil „Kosten“ des Vorblatts zur Kenntnis genommen, dass die durch das Gesetz entstehenden Mehrausgaben des Landes innerhalb der betroffenen Ressorts zu erwirtschaften sind. Damit werden die diesem Gesetzgebungsgegenstand zu Grunde liegenden Bestrebungen sozialen und demo-kratischen Fortschritts in verteilungspolitische Konkurrenz zu anderen, womöglich nicht minder bedeutsamen Erfordernissen und Notwendigkeiten gebracht. Im Extremfall kann dies dazu führen, dass bei bestehenden Förderprogrammen zugunsten behinderter Menschen Kürzungen stattfinden, die mit Hinweis auf Mehrausgaben in Folge des BGG NRW begründet werden.
Daher fordern wir die Landesregierung auf, dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Aufwendungen zur Umsetzung des BGG NRW nicht zu Lasten anderer sozialpolitisch relevanter Finanzierungsaufgaben erwirt-schaftet werden.

Zu Artikel 1: BGG NRW

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1: Ziel des Gesetzes
Abs. 1 übernimmt wörtlich § 1 BGG.
Abs. 2 ist an den Vorschlag der AG Gleichstellung angelehnt. Er regelt allerdings nicht das Ziel des Gesetzes. Satz 1 und 2 definieren vielmehr den Geltungsbereich. Die Sätze 3 und 4 betreffen ebenfalls nicht das Ziel, sondern treffen Regelungen zur Umsetzung (Zielerreichung). Sie formulieren eine grundsätzliche Verpflichtung zur Gleichstellung in Kooperation mit den organisierten Interessenvertretungen behin-derter Menschen.
Aus systematischen Gründen regen wir daher an, aus den Sätzen 1 und 2 einen neuen § 2 „Geltungsbereich“ zu machen und die Regelungen der Sätze 3 und 4 in einem neuen Paragrafen zu Anfang des zweiten Abschnitts „Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit“ aufzunehmen (vgl. Hinweise zum 2. Abschnitt weiter unten).
Sachliche Gründe dafür, die Kooperationsverpflichtung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Träger öffentlicher Gewalt mit den Organisationen und Verbänden behin-derter Menschen (nur) als „Soll“-Bestimmung auszugestalten, sind nicht erkennbar. Wir fordern, sie - wie in den vergleichbaren Fällen von § 1 Landespflegegesetz oder § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst - durch eine verbindli-che Regelung zu ersetzen:
„Sie arbeiten hierzu eng mit den Organisationen und Verbänden der behinder-ten Menschen zusammen.“

Zu § 2: Behinderte Frauen
Es handelt sich um die wörtliche Übernahme von § 2 BGG.

Zu § 3: Behinderung, Benachteiligung
Abs. 1 übernimmt den Wortlaut von § 3 BGG, der Behinderung immer noch als „Normabweichung“ (Defizit) definiert. Wir schlagen vor, die Formulierung im Sinne von Artikel 1 § 3 des FbJJ-Entwurfs zu ändern.
Abs. 2 entspricht § 7 Abs. 2 BGG. Wir regen an, insbesondere das Benachteili-gungsverbot von Satz 2 mit der Gleichstellungsverpflichtung und dem Kooperati-onsgebot (§ 1 Abs. 2 Sätze 3 und 4) in einem neuen Paragrafen zu Beginn des zwei-ten Abschnitts zusammen zu führen (siehe auch unten).

Zu § 4: Barrierefreiheit
Wir begrüßen, dass Satz 1 - in soweit abweichend von § 4 BGG – Barrierefreiheit als Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Men-schen definiert und damit den Begriff der Barrierefreiheit in sachgerechter Weise aus der einseitigen Bezugnahme auf Belange behinderter Menschen löst.
Nicht zu überzeugen vermag allerdings die im BGG nicht vorhandene Einschrän-kung in Satz 2 „soweit dies nicht technisch ausgeschlossen ist“. Technologisches Unvermögen, einen gestalteten Lebensbereich barrierefrei zu gestalten, führt nicht zum Verschwinden der Barriere. Im Übrigen gelten die Grenzen des Machbaren für die Realisierung von Gesetzeszielen immer - auch dann, wenn dies nicht ausdrück-lich im Gesetz steht.
Wir fordern daher, die zitierte Einschränkung zu streichen.
Satz 3 versucht offenbar, den unbestimmten Begriff der „gestalteten Lebensberei-che“ durch Aufzählung von Beispielen zu füllen. Auch wenn die Aufzählung nicht abschließend ist („insbesondere“), fällt auf, dass ausschließlich Beispiele genannt sind, bei denen es um bauliche oder im weiteren Sinne technische Barrieren geht. Auch die vorstehend zitierte Einschränkung in Satz 2 stellt auf Technik ab. Damit entsteht das Risiko einer einseitig verengten Auslegung, die Barrieren aufgrund von Organisations- und Personalstrukturen ausblendet und so etwa den Anspruch auf Teilhabe an den Regeleinrichtungen des Erziehungs- und Bildungswesens aus dem Barrierefreiheitsziel „herausdefiniert“. Was aber sollten die kulturellen und sozialen Infrastrukturen anderes sein als „gestaltete Lebensbereiche“? Eine Schule wird nicht schon dadurch barrierefrei, dass die Räumlichkeiten auch für RollstuhlfahrerInnen zugänglich sind und Blinde und Sehbehinderte geeignete Orientierungshilfen im Ge-bäude vorfinden.
Die Funktion des Begriffs „andere gestaltete Lebensbereiche“ in § 4 BGG ist gerade die einer „Generalisierungsklausel“, die den Barrierefreiheitsanspruch über die „insbesondere“-Beispiele des vorliegenden Referentenentwurfs hinaus umfassend erweitert. Den Begriff stattdessen mit den Beispielen zu füllen, führt dagegen umge-kehrt zu einer Verengung auf das, was den Beispielen ähnlich ist, also ebenfalls das Merkmal einer materiellen, baulichen oder technischen Barriere bzw. einer grund-sätzlich mittels Technik behebbaren Barriere aufweist.
Dass Weichenstellungen etwa zur grundsätzlichen Nutzbarkeit des Regelschulsys-tems für behinderte Kinder mit dem vorliegenden Entwurf weiter hinaus geschoben werden sollen, gibt Anlass zu dem Verdacht, dass eine solche Verengung Absicht ist.
Daher fordern wir,
· entweder den Text von § 4 BGG als Satz 2 von § 4 BGG NRW zu über-nehmen,
· oder die „inbesondere“-Beispiele von Satz 3 zu ergänzen um „die Regel-strukturen des Erziehungs- und Bildungswesens“.

Zu § 5: Zielvereinbarungen
a) grundsätzliche Erwägungen
Das BGG hat das Instrument der Zielvereinbarungen von Unternehmen oder Unter-nehmensverbänden einerseits und anerkannten Interessenvertretungen behinderter Menschen andererseits zur Erreichung des Barrierefreiheitszieles für die privatwirt-schaftlich gestalteten Lebensbereiche vorgesehen. Damit wurde die Aufgabe der Realisierung eines zentralen Gesetzesziels im Bereich der privaten Wirtschaft der Verantwortung zivilrechtlicher Vertragsparteien - ohne maßgebliche Beteiligung der Exekutive, die im Regelfall für die Umsetzung gesetzlicher Bestimmungen zuständig ist - überantwortet.
Als Vorteil des Instruments der Zielvereinbarung mag gelten, dass damit entspre-chend dem Grundsatz „Nichts über uns ohne uns!“ das Recht der Betroffenenorgani-sationen zur unmittelbaren Partizipation und Mitgestaltung der Barrierefreiheit veran-kert wird. Allerdings hätte dem alternativ auch dadurch Rechnung getragen werden können, dass den Verbänden Partizipationsrechte bei der Erarbeitung entspre-chender rechtlicher Regelungen eingeräumt werden.
Trotz entsprechender Forderungen war der Bundesgesetzgeber nicht bereit, eine zielführende Regelung für den Fall des Scheiterns von Verhandlungen über Ziel-vereinbarungen vorzusehen (Einigungs- oder Schiedsstelle). Diese Regelungslücke wiegt um so schwerer, weil wir es mit höchst ungleichen Kräfteverhältnissen zwi-schen den Vertragsparteien zu tun haben. Die in der Begründung zum BGG sugge-rierte Analogie zur Tarifautonomie ist irreführend, weil die Verbände behinderter Menschen kein dem Streikrecht vergleichbares wirksames Mittel haben, um ihren machtpolitischen Nachteil gegenüber der Kapitalseite zumindest zeitweise aus-zugleichen. Ohne die Möglichkeit zur Herstellung eines ausgeglichenen Kräftever-hältnisses bleiben die Verbände behinderter Menschen in hohem Maße von der Gutwilligkeit der Gegenseite abhängig und somit in einer strukturell subalter-nen Position.
Zudem zeichnet sich auch für den Bereich der Privatwirtschaft ab, dass der Rege-lungsbedarf in deutlichem Missverhältnis zu den materiellen und personellen Res-sourcen steht, die die meist ehrenamtlich arbeitenden Betroffenenorganisationen für Zielvereinbarungsverhandlungen aufbringen können. Auch wenn man in der Regel erfolgreiche (d.h. zielführende) Verhandlungsergebnisse unterstellen würde, ist allein dadurch eine starke zeitliche Streckung der Entwicklungsprozesse programmiert, die zum Ergebnis durchgehender Barrierefreiheit führen sollen. Nicht zufällig verzichtet der FbJJ-Entwurf darauf, das Instrument der Zielvereinbarungen zur Aufnahme in Landesgleichstellungsgesetze vorzuschlagen.

b) Zielvereinbarungen im BGG NRW?
Abweichend vom BGG und den uns bisher bekannten (Vorschlägen für) Landes-gleichstellungsgesetzen überträgt § 5 des Entwurfes das Instrument der Zielverein-barungen auf den gesamten kommunalen Bereich, also auf den weitaus größten Teil des öffentlichen Sektors im Lande, so weit er nicht bereits durch das Gesetz zu Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit verpflichtet ist. Dabei ist zu be-rücksichtigen, dass der Entwurf in den weiteren Artikeln zugleich – wie oben darge-legt - weitgehend davon absieht, von der landesrechtlichen Regelungskompetenz für wesentlichen Bereiche des öffentlichen Sektors Gebrauch zu machen.
Eine Übertragung der Zielvereinbarungen auf den kommunalen öffentlichen Sektor begegnet massiven grundsätzlichen Bedenken. Verantwortung für grundlegende Aufgaben der Herstellung von Barrierefreiheit, die von Trägern öffentlicher Gewalt auf Grund rechtlicher Rahmensetzungen wahrgenommen werden kann, darf nicht den Verbänden behinderter Menschen zugeschoben werden. Aushandlungsprozes-se in 54 Kreisen und kreisfreien Städten, womöglich in Hunderten kreisangehöriger Gemeinden sowie mit den beiden Landschaftsverbänden bezüglich vielfältiger rege-lungsbedürftiger Problemlagen und kommunaler Aufgabenbereiche mit Ergebnissen unterschiedlicher Qualität würden nicht nur die Möglichkeiten der Verbände bei weitem überfordern, sondern auch absehbar zu einer Auseinanderentwicklung der örtlichen Lebensverhältnisse behinderter Menschen führen. Daher begegnen derarti-ge Vorstellungen auch verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der staatli-chen Verpflichtung zur Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse.
Zu befürchten ist auch, dass weiterhin notwendige Forderungen nach rechtlichen Schritten zur Herstellung von Barrierefreiheit und der Wahrnehmung staatlicher Ges-taltungsverantwortung zukünftig mit Verweis auf die „Eigenverantwortung“ der Betrof-fenenverbände zur Aushandlung von Zielvereinbarungen abgewiesen werden könn-ten.
Eine zusätzliche und weitergehende Möglichkeit, wie dies die Gesetzesbegründung mit Blick auf den Altbaubestand zu suggerieren versucht, wäre hier nur dann gege-ben, wenn im Übrigen zielführende Regelungen für die wesentlichen Bereiche insbe-sondere des öffentlichen Sektors im Lande getroffen würden. Ferner ist darauf hin-zuweisen, dass die Vorstellung, über Zielvereinbarungen Wege zur Herstellung von Barrierefreiheit in der bestehenden Bausubstanz zu eröffnen, dann konsequenter Weise gleichermaßen auf die Bausubstanz des Landes Anwendung finden müsste. Bei immanenter Betrachtung wäre die im Entwurf enthaltene „Beschränkung“ auf den kommunalen Bereich somit inkonsequent.
Die oben skizzierten kritischen Erwägungen zu den Zielvereinbarungen im BGG gel-ten uneingeschränkt auch hier. Mehr noch: der Entwurf enthält
· keine Regelung zur Anerkennung der verhandlungsbefugten Verbände,
· keine Regelung zum Recht weiterer Verbände, einer von einem oder mehreren Verbänden verlangten Zielvereinbarungsverhandlung beizutreten,
· keine Aussage zur Bildung einer gemeinsamen Verhandlungskommission,
· keine Regelung zur Führung eines öffentlichen Zielvereinbarungsregisters.
Somit finden die in den Absätzen 3 und 5 von § 5 BGG enthaltenen Verfahrensrege-lungen im Entwurf keinerlei Entsprechung; die Regelungslücken klaffen hier noch weitaus tiefer als im BGG.
Im Ergebnis drängt sich der Eindruck auf, dass damit die Umsetzung des gesetzli-chen Barrierefreiheitszieles im öffentlich Sektor überwiegend gezielt den Verbänden behinderter Menschen selbst aufgelastet würde, obwohl es ihnen strukturell an der notwendigen Gestaltungsmacht und den erforderlichen materiellen Ressourcen mangelt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es nach gegenwärtigem Diskussi-onsstand nicht ausgeschlossen ist, dass nach § 13 Abs. 3 BGG anerkannten Bun-desverbände möglicherweise ihre Landesverbände ermächtigen, in geeigneten Fäl-len Zielvereinbarungen nach BGG auszuhandeln.
Wir fordern daher nachdrücklich
· die vorrangige Ausschöpfung der rechtlichen Regelungskompetenzen zur Herstellung von Barrierefreiheit;
· die Beteiligung der Organisationen und Verbände behinderter Menschen an der Erarbeitung der entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsent-würfe („Nichts über uns ohne uns!“).
Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Zielvereinbarungen über den im BGG gesetzten Rahmen hinaus lehnen wir ab, wann immer dies mit einem Verzicht auf mögliche und zielführende rechtliche Regelungen ver-knüpft ist.

c) Zielvereinbarungen als positives ergänzendes Instrument
Unter bestimmten Voraussetzungen können Zielvereinbarungen gleichwohl ein hilfreiches Instrument für die Realisierung der Barrierefreiheit sein. Beispielsweise könnten damit konkrete Modalitäten (Maßnahmen, Zeitpläne) der schrittweisen bar-rierefreien Umgestaltung des Altbaubestands nach Maßgabe der Erfordernisse und Umstände des jeweiligen Einzelfalls geregelt werden.
Neben der Ausschöpfung der landesrechtlichen Regelungskompetenzen zur Schaf-fung durchgängiger Barrierefreiheit - v.a. auch im Erziehungs- und Bildungswesen - wäre hierfür allerdings Voraussetzung
1. eine grundsätzliche Verpflichtung des Eigentümers (z.B. der Wohnungsgesell-schaft oder der Kommune), eine Planung für die schrittweise barrierefreie Um-gestaltung im Bestand vorzunehmen und dazu auf Verlangen der örtlichen (!) Verbände behinderter Menschen das Einvernehmen mit ihnen herzustellen. Dies gäbe einerseits den Betroffenenverbänden das Recht zur Beteiligung, würde an-dererseits aber auch ohne Wahrnehmung des Beteiligungsrechts zu Maßnahmen der barrierefreien Umgestaltung im Bestand führen.
2. dass für den Fall, dass das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann (Schei-tern der Zielvereinbarungsverhandlungen) eine Einigungs- oder Schiedsstelle eine für beide Seiten verbindliche Entscheidung trifft. Eine solche Einigungs- oder Schiedsstelle könnte u.E. der Einigungsstelle nach dem Betriebsverfassungsge-setz nachgebildet werden.
3. die Beseitigung der Defizite bei den Verfahrensregelungen durch vollständige Übernahme der entsprechenden Regelungen des BGG.
4. eine Verpflichtung des Landes zur finanziellen Förderung von Qualifizierungs-maßnahmen der Verbände für die Durchführung von Zielvereinbarungsverhand-lungen.
Unter solchen Voraussetzungen würden wir das Instrument der Zielvereinba-rung für die kommunale Ebene begrüßen.

Zu § 6: Mitwirkung von Verbänden, Verbandsklage
Dem Regelungsgehalt des Paragrafen angemessener erschiene uns die Überschrift „Verbandsklage, Vertretungsbefugnisse“.
Sinn und Ziel der Regelungen zur Verbandsklage ist nicht, eine Vielzahl von Klage-verfahren stattfinden zu lassen, sondern die lückenlose Beachtung der Gleichstel-lungs- und Barrierefreiheitsregelungen dadurch zu befördern, dass ihre Missachtung mit Klagerisiken belegt wird. Der Bundesgesetzgeber hat die Klagebefugnis nicht nur bei Verstößen gegen einschlägige Bestimmungen des Art. 1 BGG vorgesehen, son-dern sie auch ausdrücklich auf die der Barrierefreiheit dienenden Vorschriften weite-rer Gesetze bezogen (§ 13 Abs. 1 Ziff 2 und 3 BGG). Auch der FbJJ-Entwurf hat das Erfordernis gesehen, die weiteren Vorschriften des Landesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit enumerativ aufzuführen und so ausdrücklich in den Geltungsbereich des Verbandsklagerechts einzubeziehen.
Demgegenüber beschränkt der vorliegende Entwurf das Verbandsklagerecht auf Vorschriften des Artikel 1. Wir befürchten, dass damit Klagerecht und Klagerisiken im Ergebnis in kontraproduktiver Weise eingeschränkt werden, so dass beispielsweise Verstöße gegen die Regelungen zur barrierefreien Durchführung von Landtags- und Kommunalwahlen nicht beklagbar wären. Die gilt auch und gerade auch für bereits vorhandene Bestimmungen zur Barrierefreiheit, etwa in den §§ 49 Abs. 2 und 55 BauO NW, die von dem vorliegenden Entwurf entgegen den Erwartungen nicht be-rührt wird.
Daher fordern wir die vollständige Nennung aller der Herstellung von Barrierefreiheit dienenden Vorschriften des Landesrechts (zusätzlicher Buchstabe c in Absatz 1).
Darüber hinaus gehen wir davon aus, dass das Verbandsklagerecht seine förderliche Wirkung für die Herstellung von Barrierefreiheit erst dann voll entfalten kann, wenn eine Beweislastumkehr stattfindet. Nicht der klagende Verband soll nachweisen müssen, dass ein Verstoß gegen eine entsprechende Bestimmung vorliegt, sondern der beklagte Träger öffentlicher Gewalt muss beweisen, dass ein solcher Verstoß nicht vorliegt. Im Entwurf der AG Gleichstellung ist eine entsprechende Regelung vorgesehen, um deren Berücksichtigung wir weiterhin bitten.

Abschnitt 2: Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

Entgegen der Überschrift sehen die in diesem Abschnitt aufgeführten Paragrafen eine „Verpflichtung zur Gleichstellung“ nicht vor. Demgegenüber findet sich im BGG zu Beginn des gleichlautend überschriebenen zweiten Abschnitts der § 7 [Benachtei-ligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt], dessen Absatz 1 die Träger öffentlicher Gewalt zur aktiven Förderung des Gleichstellungszieles zugunsten behinderter Frau-en und Männer verpflichtet. § 7 Abs. 2 enthält dann das Benachteiligungsverbot. Dem nachgebildet ist auch § 5 des FbJJ-Entwurfes, der den dort ebenfalls gleichlau-tend überschriebenen zweiten Abschnitt einleitet.
Wie bereits oben angesprochen, regen wir aus systematischen Gründen an, das BGG NRW analog aufzubauen. Ansonsten bliebe die Gleichstellungsverpflichtung in der Abschnittsüberschrift uneingelöst.

Zu § 7: Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
Die Beschränkung der Vorschrift bei Um- und Erweiterungsbauten auf „große“ Vor-haben mit einer Bausumme von mehr als einer Million Euro bietet den Bauträ-gern in vielen Fällen die Möglichkeit, durch Stückelung von Vorhaben die Vorschrift zu unterlaufen. Zudem kann Barrierefreiheit nicht selten bereits mit relativ geringem Aufwand sichergestellt werden, wenn sie von vorn herein in der Planung berücksich-tigt wird, während spätere Nachrüstungen oder Umbauten erheblich kostenaufwän-diger sind. Auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ist daher sicher zu stellen, dass zukünftig eine Produktion barrierebehafteter „Altlasten“ – sei es im Wege der Stückelung „großer“ Vorhaben oder im Wege von Maßnahmen, die tatsächlich unter-halb der 1-Mio.-Euro-Grenze liegen – ausgeschlossen bleibt. Der Verzicht auf die Beschränkung auf „große“ Um- und Erweiterungsbauten würde zudem den Prozess der barrierefreien Umgestaltung der Altbausubstanz öffentlicher Gebäude erheblich beschleunigen.
Daher fordern wir die Streichung des Wortes „große“.
Auf das vollständige Fehlen zielführender Regelungen für die Landes-bauordnung und die ÖPNV-Gesetze wird verwiesen.
Ferner ist dafür Sorge zu tragen, dass Barrierefreiheit als Pflichtteil der Ausbildung von Architekt/inn/en und Fahrzeugkonstrukteur/inn/en in den entsprechenden Prüfungsordnungen verankert wird.

Zu § 8: Verwendung der Gebärdensprache
Die gegenüber § 9 BGG deutlich restriktivere Ausrichtung des Paragrafen kommt bereits in der Überschrift zum Ausdruck. Die Überschrift des BGG betont ausdrück-lich das „Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikati-onshilfen“.
Gegenüber § 9 BGG einschränkend wird vorgesehen, das Recht der Betroffenen zur Verwendung der Gebärdensprache davon abhängig zu machen, dass „eine schriftli-che Verständigung nicht möglich ist“. Auch die Begründung lässt die Auslegung zu, dass der Träger öffentlicher Gewalt selbst entscheidet, ob diese Voraussetzung vor-liegt oder nicht. Bei der Kommunikation mit Gehörlosen wird eine schriftliche Ver-ständigung in aller Regel zwar „möglich“ sein, aber im Vergleich zum Einsatz eines Gebärdendolmetschers nur mit besonderer Erschwernis. Andererseits kann in be-stimmten Fällen gerade die schriftliche Verständigung – etwa durch Einsatz eines Synchron-Schriftdolmetschers oder auch eines Tageslichtschreibers - die für den oder die Betroffene/n „geeignete Kommunikationshilfe“ darstellen.
Der Grundsatz der Barrierefreiheit („ohne besondere Erschwernis“) gebietet, von wei-teren Einschränkungen gegenüber § 9 BGG Abstand zu nehmen und die Konkreti-sierung der „geeigneten Kommunikationshilfe“ dem Wahlrecht der Betroffenen zu überlassen, wie dies die Kommunikationshilfenverordnung nach § 9 Abs. 2 BGG ausdrücklich vorsieht.
Soweit das Wahlrecht der Betroffenen nicht im Gesetz selbst verankert werden kann, wäre dies zumindest in der Rechtsverordnung nach Abs. 2 zu regeln. Die vorge-schlagene Verordnungsermächtigung lässt dies allerdings nicht zu. Während die Verordnungsermächtigung von § 9 Abs. 2 BGG auch „Anlass und Umfang des An-spruchs“ (Ziff. 1) , die „Art und Weise der Bereitstellung“ von geeigneten Kommunika-tionshilfen (Ziff. 2) und die Konkretisierung des unbestimmten Begriffes „andere ge-eignete Kommunikationshilfen“ (Ziff. 4) betrifft, ist sie in § 8 Abs. 2 des vorliegenden Entwurfes auf den Regelungsbereich von § 9 Abs. 2 Ziffer 3 BGG (Vergütung und Kostenerstattung für Dolmetscher) verengt. Das Nähere zum Regelungsbereich der übrigen Ziffern im BGG soll in NRW offenbar von der jeweiligen Behörde nach eige-nem Ermessen geregelt werden. Dies käme einer substanziellen Entwertung von § 8 gleich.
Im Übrigen fällt auf, dass Abs. 2 – im Unterschied zu den Verordnungsermächtigun-gen in den §§ 9 und 10 - nicht ein konkretes Ressort zum Erlass der Verordnung er-mächtigt, sondern allgemein „die Landesregierung“. Dies erweckt den Eindruck, als wären die diesbezüglichen Kompetenzen ungeklärt.
Wir fordern daher,
· in § 8 Abs. 1 Satz 1 die Worte „und eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist“ zu streichen,
· die Verordnungsermächtigung in Abs. 2 auf alle im BGG genannten Re-gelungsbereiche auszuweiten,
· sie auf „das Innenministerium im Einvernehmen mit dem für die Belange behinderter Menschen federführend zuständigen Ressort“ zu beziehen und
· die Beteiligung der Vertretungsorgane behinderter Menschen nach dem 3. Abschnitt des Gesetzes bei der Erarbeitung und Veränderung der Ver-ordnung vorzusehen. (Dies gilt gleichermaßen für die §§ 9 und 10.)
Darüber hinaus ist dafür Sorge zu tragen, dass die Ausbildung von Gebär-dendolmetscherInnen unverzüglich entsprechend des zukünftig wachsen-den Bedarfs verstärkt wird.

Zu § 9: Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken
Wir begrüßen, dass – anders als im BGG – die Regelung ausdrücklich auch „amtli-che Informationen“ erfasst, wie dies im Sinne der Barrierefreiheit auch sachgerecht und notwendig ist. Damit wird aber die generelle Einschränkung in Abs. 1 Satz 2 „soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist“ unsinnig. Amtliche Informationen werden nicht allein im Rahmen von Verwal-tungsverfahren gegeben, sondern dienen auch der Aufklärung der Bevölkerung über Rechte, Angebote und Möglichkeiten. Der Grundsatz der Barrierefreiheit gebietet, dass amtliche Informationen für blinde und sehbehinderte Menschen in gleicher Wei-se zugänglich und nutzbar sind wie für die übrige Bevölkerung.
Dies gilt auch für Menschen mit Lernbehinderung. Zwar haben auch nicht behin-derte Menschen oft Schwierigkeiten, das „Amtsdeutsch“ zu verstehen. Für lernbehin-derte Menschen gilt dies jedoch in besonderem Maße. Der FbJJ-Entwurf schlägt da-her vor, in Abs. 1 Satz 1 auf die Berücksichtigung der „unterschiedlichen Beein-trächtigungen“ behinderter Menschen abzustellen statt auf die „besonderen Be-lange“. Die damit erforderliche Abfassung amtlicher Schriftstücke in einer für alle leicht verständlichen Sprache käme – im besten Sinne von Barrierefreiheit als „Ges-taltungsprinzip für alle Menschen“ – nicht allein lernbehinderten Menschen, sondern erheblich breiteren Bevölkerungskreisen zu Gute.
Satz 1 macht die Regelung zur barrierefreien Zugänglichkeit der dort genannten amt-lichen Drucksachen davon abhängig, dass die behinderten Menschen „davon betrof-fen“ sind. Würde dies so ausgelegt, dass das Recht des behinderten Menschen auf Übermittlung von Dokumenten in für ihn wahrnehmbarer Form nur dann zum Tragen kommt, wenn er unmittelbarer Adressat des Dokuments ist, wäre dies im Hinblick auf amtliche Informationen außerhalb personengebundener Verfahren oder behinderten-spezifischer Informationen eine nicht hinnehmbare Einschränkung.
Abs. 2 sieht vor, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit allen Ressorts der Landesregierung zu erlassen ist. Sachliche Gründe dafür, warum das Einver-nehmen nicht auf das für die Belange behinderter Menschen federführend zuständi-ge Ressort beschränkt werden kann, sind nicht erkennbar, zumal auch das BGG die-se Beschränkung vorsieht. Dies gilt gleichermaßen für die Verordnungsermächti-gung in § 11.
Daher fordern wir,
· in Absatz 1 Satz 1 die Worte „besonderen Belange“ zu ersetzen durch „unterschiedlichen Beeinträchtigungen“ und die nachfolgenden Worte „davon betroffener“ zu streichen;
· in Satz 2 die Worte „soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist“ zu streichen.
· in Absatz 2 die Worte „den übrigen Ressorts“ zu ersetzen durch „dem für die Belange behinderter Menschen federführend zuständigen Res-sort“.
Auf die oben (zu § 8) geforderte Beteiligung der Vertretungsorgane behinderter Menschen wird verwiesen.

Zu § 10: Barrierefreie Informationstechnik
Abweichend von § 11 BGG verzichtet der Vorschlag in Abs.1 auf die Zielsetzung, dass die informationstechnischen Angebote grundsätzlich „uneingeschränkt“ genutzt werden können. Nach unserem Dafürhalten schließt die vorgeschlagene Formulie-rung nicht aus, dass das Ziel bereits als erreicht gilt, sobald eine nur teilweise Nutz-barkeit gegeben ist.
Zudem verzichtet die Verordnungsermächtigung in Abs. 2 auf die ausdrückliche Re-gelung des Zeitpunkts der verbindlichen Anwendung der Barrierefreiheitsstan-dards.
Daher fordern wir, in Absatz 1 nach den Worten „behinderten Menschen“ das Wort „uneingeschränkt“ einzufügen.
Auf die oben geforderte Einschränkung des Einvernehmens und die Beteili-gung der Vertretungsorgane behinderter Menschen in der Verordnungser-mächtigung wird verwiesen.

Zu § 11: Berichtspflicht der Landesregierung
Keine Anmerkungen.

Abschnitt 3: Wahrung der Belange behinderter Menschen

Zu § 12: Aufgabenübertragung, Rechtsstellung
Die Einrichtung einer institutionalisierten Interessenvertretung von Menschen mit Be-hinderungen auf Landesebene ist lediglich als „Kann“-Regelung ausgestaltet und steht damit im Belieben der Landesregierung. Angesichts der langjährigen Diskus-sionen über die hohe Bedeutung von Partizipationsrechten Betroffener ist dies unter keinen Umständen hinnehmbar.
Der Vorschlag sieht vor, vorrangig den Landesbehindertenrat e.V. zu beauftragen und nur für den Fall, dass dieser ablehnt, eine/n Landesbeauftragte/n zu installieren. Um diesen Vorschlag bewerten zu können, erscheint uns die Klärung folgender Fra-gen unerlässlich:
· Können einer privaten (vereinsrechtlichen) Organisation die gleichen Kompe-tenzen und Befugnisse eingeräumt werden wie einem/einer Landesbeauftrag-ten, insbesondere ein allgemeines Beteiligungsrecht an allen behinderte Men-schen berührenden Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen Vorhaben der Lan-desministerien?
· Welche tatsächliche personelle und sächliche Ausstattung soll dem Landes-behindertenrat im Falle der Aufgabenübertragung zur Verfügung gestellt werden?
· Wie wäre sicher zu stellen, dass Rollenkonflikte innerhalb des Landesbehinder-tenrates aufgrund der Doppelfunktion als originärer Interessenverband behinder-ter Menschen und als Beauftragtem der Landesregierung vermieden werden?
Grundsätzlich neigen wir - auch mit Blick auf den weiter unten erörterten Vorschlag zur Änderung der Gemeindeordnung – zu der Auffassung, dass erst zwei Schienen ein Gleis ergeben: zum einen eine originäre, unabhängige Interessenvertretung, zum zweiten eine Interessenvertretung innerhalb der Exekutive. Beide arbeiten zur Realisierung des Gleichstellungs- und Barrierefreiheitsszieles eng zusammen. Die eine ist der Landesbehindertenrat; die andere sollte von einem/einer Landesbe-auftragten wahrgenommen werden. Der Landesbehindertenrat wäre dann gleichsam die „Basis“ für eine kompetente und erfolgreiche Arbeit des/der Landesbeauftragten. Der FbJJ-Entwurf trägt einer solchen „Zweischienigkeit“ der Interessenvertretung Rechnung. Sie ist zumindest dem Grunde nach – wenn auch in der Ausgestaltung eher verfehlt – im rheinland-pfälzischen Landesgleichstellungsgesetz anerkannt.
Vorbehaltlich der Klärung der genannten offenen Fragen spricht aus unserer Sicht einiges dafür, § 12 im Sinne der §§ 13 bis 15 des FbJJ-Entwurfs (Landesbeauf-tragte/r plus unabhängige Interessenvertretung auf Landesebene) zu gestalten.

Zu § 13: Aufgaben
Nach unserem Dafürhalten ist die „Durchsetzung“ der Gleichstellung (Abs. 1) eine strukturelle Überforderung. Den zu schaffenden Organen institutionalisierter Inte-ressenvertretung und Partizipation können zwar vielfältige Möglichkeiten des Ein- und Hinwirkens an die Hand gegeben werden. Für eine „Durchsetzung“ der Gleich-stellung würden ihnen aber in jedem Falle die hierfür erforderlichen rechtlichen Be-fugnisse - auch gegenüber der Landesregierung selbst! - und materiellen Möglichkei-ten fehlen. Eine ebensolche strukturelle Überforderung ist die in Abs. 2 definierte Aufgabe der flächendeckenden Überwachung der Einhaltung sämtlicher behin-derte Menschen betreffender Rechtsvorschriften. Beides zusammen würde, nimmt man die Aufgabenstellungen ernst, zu der eher abwegigen Vorstellung einer starken, mit hoheitlichen Befugnissen und Durchgriffsrechten ausgestatteten Auf-sichtsbehörde führen.
Betrachtet man allerdings die im Entwurf zur Aufgabenwahrnehmung zugebilligten Rechte, ergibt sich eher ein umgekehrtes Bild: vorgesehen sind lediglich Rechte zur Beratung, zur Abgabe von Empfehlungen, zu Auskunft und Akteneinsicht sowie ein Anhörungsrecht bei den Ministerien. Ein allgemeines Beteiligungsrecht wie in § 15 Abs. 2 BGG ist dagegen nicht vorgesehen. Hierauf aber kommt es vor allem an, wenn auf Politik und Gesetzgebung des Landes wirksam Einfluss genommen werden soll.
Bei unserem gegenwärtigem Kenntnisstand halten wir es nicht für ausgeschlossen, das der beabsichtigte Verzicht auf ein allgemeines Beteiligungsrecht im Zusammen-hang mit der beabsichtigten vorrangigen Aufgabenübertragung an den Landesbehin-dertenrat steht, weil der regelhaften Einmischung einer privaten, vereinsrechtlichen Organisation in Regierungsgeschäfte womöglich rechtliche Hindernisse entgegen-stehen.
Für die politischen Wirkungsmöglichkeiten ist ebenfalls bedeutsam, das der Interes-senvertretung nach § 12 ein eigenständiges Vortragsrecht im Parlament einge-räumt wird.
Wir fordern daher,
· die Aufgaben der Interessenvertretung nach § 12 entsprechend § 14 des FbJJ-Entwurfs zu definieren und
· ihr ein eigenständiges Vortragsrecht gegenüber dem Landtag einzuräu-men.

Zu § 14: Bericht
Keine Anmerkungen.

Zu Artikel 2: Gemeindeordnung NW

Die vorgesehene Regelung entspricht dem Vorschlag der AG Gleichstellung. Den-noch ist er aus unserer Sicht aus folgenden Gründen unzureichend:
1. Seit der Aufnahme des Benachteiligungsverbots zugunsten behinderter Men-schen in das Grundgesetz, dessen Umsetzung die Gleichstellungsgesetzgebung des Bundes und der Länder dient, handelt es sich hier – trotz der unvergleichlich kleineren Zahl der unmittelbar betroffenen Menschen - nicht mehr um einen Auf-gabenbereich von „minderer Bedeutung“ im Vergleich zur Gleichstellung der Ge-schlechter. In beiden Fällen handelt es sich um Aufgaben von Verfassungsrang. Die vorgesehene Einfügung eines § 27 a im 3. Teil der GO wird dem allerdings nicht gerecht.
Sachgerecht wäre stattdessen, im Teil 1 der GO NW („Grundlagen der Gemein-deverfassung“) nach § 5 [Gleichstellung von Frau und Mann] einen § 5a „Gleich-stellung von behinderten und nicht behinderten Menschen“ einzufügen, der ein generelles Gleichstellungsgebot zugunsten behinderter Menschen in Verbin-dung mit einer Regelung zur Bestellung eines/einer Beauftragten für die Be-lange behinderter Menschen enthält. Da die Aufgabenerfüllung in den kreisfreien Städten und den größeren kreisangehörigen Städten auf ehrenamtlicher Basis ebenso wenig darstellbar wäre wie bei den Frauenbeauftragten, ist für die größe-ren Städte ab 100.000 EinwohnerInnen die Hauptamtlichkeit verbindlich vorzu-sehen. Zudem sollte die Regelung darauf hinwirken, dass nach Möglichkeit eine selbst behinderte Person beauftragt wird. Entsprechend der hierfür im FbJJ-Entwurf gegebenen Begründung ist eine Berichtspflicht des/der kommunalen Beauftragten vorzusehen. Es verwundert, dass der vorliegende Entwurf zwar Be-richtspflichten auf der Landesebene regelt, nicht aber auf der für die Verwirkli-chung des Gesetzeszieles mindestens ebenso bedeutsamen kommunale Ebene.
2. Nach dem Prinzip des Gender Mainstreaming, dem sich auch das Land Nord-rhein-Westfalen verpflichtet hat, ist in Verbindung mit § 2 des vorliegenden Ent-wurfs eine Verzahnung der bislang jeweils getrennt auf die Kriterien „Frau“ oder „Behinderung“ abstellenden Schutz- und Gleichstellungsmechanismen erforder-lich, die beide Kriterien kumulativ berücksichtigt. Daher sollte § 5 Abs. 2 er-gänzt werden um einen Satz, der die Gleichstellungsbeauftragten zur Berücksich-tigung der besonderen Belange behinderter Frauen verpflichtet.

3. Die vorgesehene „Soll“-Regelung ist nicht ausreichend. Eine verbindliche Rege-lung ist schon deshalb geboten, weil einige Regelungen des BGG zur Beteiligung kommunaler Beauftragter oder Beiräte nur dann Wirkung entfalten können, wenn sichergestellt ist, dass zumindest eine Form der Interessenvertretung tatsächlich vorhanden ist.
4. Auf dem Kongress „Barrierefreie Kommune – machbar oder Utopie?“ des Bundesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen am 25./26.10.2002 in Düsseldorf wurde gerade das Erfordernis des oben (zu § 12) erörterten „zweischienigen Gleises“ der Interessenvertretung und –wahrnehmung insbesondere für die kommunale Ebene eindrucksvoll unterstrichen. Zu zielen ist demnach auf die regelmäßige Einrichtung sowohl eines/einer Beauftragten wie auch eines Beirates, der die örtlichen Verbände und Organisationen behinderter Menschen repräsentiert. Dem könnte durch Einfügung eines § 27 a [„Beirat für die Belange behinderter Menschen“] Rechnung getragen werden.
Zugleich wurde auf dem Kongress nochmals verdeutlicht, dass die bei den Kom-munen und ihren Verbänden bestehende Neigung, die Errichtung solcher Organe nur als zusätzlichen und am besten zu vermeidenden Kostenfaktor anzusehen, an der Sache vorbei geht. Für jede Kommune ließe sich etwa eine Liste von bar-rierebehafteten Baumaßnahmen erstellen, deren nachträgliche Korrektur mit ver-gleichsweise hohen Kosten verbunden ist. Eine regelmäßige und frühzeitige Beteiligung von Vertretungsorganen behinderter Menschen an der Planung hilft solche Kosten zu vermeiden. Werden die Erfordernisse barrierefreier Ges-taltung von Anfang an berücksichtigt, führt dies in der Regel nicht zu nennenswer-ten Steigerungen der Baukosten. Funktionsfähige Organe der Interessenvertre-tung und –wahrnehmung wirken daher unter dem Strich nicht kostentreibend, sondern im Gegenteil kostendämpfend.
Wir fordern daher,
· die Aufnahme eines § 5 a in die GO NW mit den Regelungselementen
· generelles Gleichstellungsgebot,
· Bestellung eines/einer Beauftragten für die Belange behinderter Menschen, die möglichst selbst behindert sein soll,
· Hauptamtlichkeit in Städten ab 100.000 EinwohnerInnen,
· Berichtspflicht.
· die Ergänzung von § 5 GO NW um die Berücksichtigung der besonde-ren Belange von Frauen mit Behinderungen;
· die zusätzliche Einrichtung eines Beirates (§ 27 a).

Zu Artikel 5: Straßen- und Wegegesetz

Die im Entwurf der AG Gleichstellung geforderte Regelung zur vorrangigen Anwen-dung der DIN-Normen für Barrierefreiheit bleibt unberücksichtigt. Die Formulierung „Belange behinderter Menschen und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchti-gung“ dürfte voraussichtlich dahin gehend ausgelegt werden, dass die Belange von Menschen mit Sinnesbehinderung keine Berücksichtigung finden. Dabei liegt mit der DIN 32984 (Bodenindikatoren im öffentlichen Verkehrsraum) bereits eine aner-kannte Normierung von Gestaltungserfordernissen für blinde und sehbehinderte Menschen vor, auf deren vorrangige Anwendung hier abzustellen wäre.
Wir fordern daher eine Regelung, die
· zur vorrangigen Anwendung der DIN 18024-1 und 32984 verpflichtet und damit
· auch die Belange sinnesbehinderter Menschen berücksichtigt.

Zu Artikel 6: Landesfischereigesetz

Wir räumen ein, dass wir auf dem Gebiet der Fischerei kaum kompetent sind. Den-noch müssen wir aus grundsätzlichen Erwägungen Bedenken gegen den Vor-schlag geltend machen. Die ausdrückliche Schaffung eines neuen Sonder-Rechts steht dem Grundsatz der Normalisierung der Lebensverhältnisse behinderter Men-schen entgegen. Sie stellt behinderte Erwachsene jedes Lebensalters und jeder Er-fahrung in der Fischerei rechtlich mit Kindern und Jugendlichen zwischen 10 und 16 Jahren gleich und überträgt gleichsam das Motto „Kinder nur in Begleitung Erwach-sener“ auf behinderte Menschen.
Die Regelung mag zwar von guter Absicht motiviert sein; sie wirkt allerdings wie eine ausdrückliche Diskriminierung behinderter Menschen.

Zu Artikel 7: Durchführungsgesetz zu Kriegsopferfürsorge und Schwerbehin-dertengesetz

Der nach Artikel 1 mit Abstand umfangreichste Artikel zur Änderung von Landesge-setzen vollzieht lediglich formale Anpassungen an das neue SGB IX sowie redaktio-nelle Modernisierungen. Zur Erreichung des Gleichstellungszieles trägt er nichts bei.

Zu Artikel 8 Änderung von Verordnungen

Nrn. 1 und 2: Landes- und Kommunalwahlordnung
Die vorgeschlagenen Regelungen sehen vor, dass die Wahlräume die Teilnahme behinderter Menschen möglichst erleichtern sollen. Mit dieser dreifachen Abschwä-chung wird das Ziel der Barrierefreiheit faktisch aufgegeben. Der Verpflichtung zur Mitteilung, welche Wahlräume barrierefrei sind, käme die Kommune auch dann nach, wenn sie „keine“ meldet.
Wir fordern daher, in den Wahlordnungen ein verbindliches Datum zu verankern, ab dem sämtliche Wahlräume barrierefrei sein müssen. Der FbJJ-Entwurf schlägt diesbezüglich den 01.01.2010 vor.

Nrn. 3 bis 5: Hochhaus-, Garagen- und Verkaufsstättenverordnung
Es fällt auf, dass im Gegensatz zum Entwurf der AG Gleichstellung keine Regelun-gen vorgesehen sind, die zur vorrangigen Berücksichtigung der DIN-Normen für bauliche Barrierefreiheit verpflichten. Gleiches gilt für die Vorschläge zur ausdrück-lichen Berücksichtigung von Feuerwehraufzügen (Nrn. 4 und 5). Da auch die vom FbJJ-Entwurf vorgeschlagenen Ergänzungen der Landesbauordnung unterbleiben sollen, ist zu befürchten, dass entscheidende Fragen der Barrierefreiheit in diesen Bereichen weiterhin unbeantwortet bleiben.

Nr. 6: Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung
Wir begrüßen die Übernahme des diesbezüglichen Vorschlags der AG Gleichstel-lung.

Nr. 7: Schwerbehindertenrechtliche Zuständigkeitsverordnung
Es handelt sich lediglich um Anpassungen an das SGB IX sowie redaktionelle Mo-dernisierungen. Zur Gewährleistung von Gleichstellung und Barrierefreiheit tragen die Änderungen nichts bei.


C Zusammenfassende Bewertung des Referentenentwurfs

Die nähere Betrachtung des vorliegenden Gesetzentwurfs bestätigt den bereits ein-leitend dargelegten Eindruck, dass dies noch kein zielführender Regelungsvor-schlag zur Herbeiführung und Gewährleistung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ist. Der Entwurf bleibt ein stark skelettierter Torso:
· Artikel 1 fällt teils hinter Regelungsstandards des BGG zurück und weist im Aufbau handwerkliche Defizite auf.
· Hinsichtlich der Änderungen von Gesetzen und Verordnungen wird gerade in we-sentlichen und teils entscheidenden Bereichen, die der wirksamen gleichstel-lungsorientierten Neuregelung bedürfen, insbesondere auch im Erziehungs- und Bildungswesen, Regelungsverzicht geübt.
· Soweit Regelungen vorgesehen sind, scheinen sie dem Ziel der Beschränkung auf ein kaum vermeidbares Minimum zu folgen.
· Vorliegende Regelungsvorschläge von kompetenter Seite bleiben ohne Angabe von Gründen unberücksichtigt.
· Umfangreiche Aufgaben, deren Durchführung nach unserem Verständnis vorran-gig dem Landesgesetzgeber und der Landesregierung obliegt, werden mit den Zielvereinbarungen für die kommunale Ebene und insgesamt schwachen Re-gelungen zur Interessenvertretung und –wahrnehmung auf die Organisatio-nen und Verbände behinderter Menschen überwälzt, ohne dass diese befähigt wären, diesen Aufgaben auch nachzukommen.
· Teils langjährig beklagte Barrieren, die zu Benachteiligung und Ausgrenzung behinderter Menschen in wichtigen Lebensbereichen führen, werden nicht abge-baut, sondern durch Nichtberücksichtigung indirekt bestätigt.
Um zu einem BGG NRW zu kommen, dass als wirksame und zielführende Weichen-stellung auf Barrierefreiheit und Gleichstellung behinderter Menschen in Nordrhein-Westfalen gelten kann, bleiben unseres Erachtens erhebliche Nachbesserungen und Weiterentwicklungen des vorliegenden Referentenentwurfs notwendig. Diese betreffen nicht nur das, was im Entwurf steht, sondern auch und teils noch dringender Fragen des Landesrechts, die hier gar nicht erst aufgenommen wurden. Wir würden es sehr begrüßen, wenn die Landesregierung Gelegenheit gäbe, im Rahmen von „Workshops“ die klärungsbedürftigen Fragen eines BGG NRW mit VertreterInnen der Landesregierung eingehend zu erörtern. Nicht zuletzt würde damit auch das Motto des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen „Nichts über uns ohne uns!“ auf das vorliegende Gesetzgebungsvorhaben Anwendung fin-den.


D Postscriptum: Novelle des Regionalisierungsgesetzes NRW

Während der Erarbeitung dieser Stellungnahme erhielten wir (eher zufällig) Kenntnis von der Novellierung des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Schienen-personennahverkehrs sowie zur Weiterentwicklung des ÖPNV (Regionalisierungsge-setz NRW – ÖPNV G). Damit wurden im Ergebnis an vier Stellen Ergänzungen mit Blick auf die Belange behinderter Menschen vorgenommen.
§ 2 [Grundsätze] ÖPNV G sieht nunmehr vor, dass
1. bei koordinierten Fahrgastinformationen die Bedürfnisse von Menschen mit Hör- und Sehbehinderungen zu berücksichtigen sind (Abs. 3 Satz 2);
2. die Netzverknüpfung zwischen unterschiedlichen Personenverkehrssystemen u.a. durch barrierefreie Ausgestaltung von Umsteigeanlagen sichergestellt werden soll (Abs. 4 Satz 3) und
3. bei Planung und Ausgestaltung des ÖPNV die Belange insbesondere von Perso-nen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind „im Sinne der Barrierefreiheit nach dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz“ zu berücksichtigen sind (Abs. 8).
Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans (§ 8) sind künftig
4. auch die Belange der Barrierefreiheit im Sinne des BGG zu berücksichtigen.
Diese grundsätzlich begrüßenswerten Änderungen waren allerdings nicht im No-vellierungsentwurf der Landesregierung vorgesehen, sondern wurden auf Antrag der Koalitionsfraktionen mit teils einstimmigem Votum aller Fraktionen ergänzt. Auch die-ser Vorgang unterstreicht, dass eine hinreichende Sensibilität für Barrierefreiheit und Gleichstellung in den Ressorts der Landesregierung bislang nicht gegeben ist.
Zu den genannten Änderungen bleibt gleichwohl kritisch anzumerken:
Es erscheint fragwürdig, warum die unter Ziff. 2 genannte Regelung im Zuge der Ausrichtung auf barrierefreie Gestaltung von Umsteigeanlagen von einer „Muss“- zu einer „Soll“-Vorschrift zurückgestuft wurde. Die unter Ziff. 3 genannte Änderung lässt weiterhin die Belange von Menschen mit Sinnesbehinderung außer acht. Bei den Vorschriften zur Aufstellung des Nahverkehrsplans (§§ 8 und 9 ÖPNV G) wurden die Vorgaben von Art. 51 BGG nicht umgesetzt, wonach im Nahverkehrsplan Aussa-gen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen zur Herstellung von Bar-rierefreiheit zu treffen und Behindertenbeauftrage oder –beiräte anzuhören sind. Die weitergehenden Vorschläge des FbJJ-Entwurfs blieben auch in den Anträgen der Fraktionen zur Novelle des ÖPNV G unberücksichtigt.
Trotz begrüßenswerter Ansätze von parlamentarischer Seite gibt diese Gesetzesno-velle daher keine Veranlassung, die vorstehende Bewertung des Referentenentwurfs eines BGG NRW zu modifizieren.

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