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SoVD: Erste Musterklage zur 58er-Regelung bei Hartz IV anhängig
Pressemitteilung Nr. 04/2005
Berlin, 25. Januar 2005
SoVD: Erste Musterklage zur 58er-Regelung bei Hartz IV anhängig
SoVD-Präsident Adolf Bauer erklärt:
Die erste Musterklage des Sozialverband Deutschland zur 58er-Regelung bei Hartz IV ist beim Sozialgericht Itzehoe anhängig (Az.: S 2 AL 195/04).
Unser Ziel ist, mit der Klage die ungerechte 58er-Regelung im SGB II zu Fall zu bringen. Wir unterstützen die Klage eines SoVD-Mitglieds, weil wir den Vertrauensschutz verletzt sehen.
Wie viele Arbeitslose, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten, hatte auch der Betroffene mit der Arbeitsagentur eine Vereinbarung nach § 428 SGB III abgeschlossen. Damit wurde älteren Arbeitslosen der Bezug von Arbeitslosenhilfe bis zum Rentenbeginn zugesichert. Im Gegenzug mussten sie sich verpflichten, eine Altersrente zu beantragen, sobald sie ihnen in voller Höhe zustand.
Durch Hartz IV wird diese Vereinbarung in weiten Teilen außer Kraft gesetzt. Die 58er-Regelung des § 65 SGB II führt für die Betroffenen zu unerwarteten finanziellen Einbußen. Denn ihr Arbeitslosengeld II fällt meist niedriger aus als die bisherige Arbeitslosenhilfe.
Der Sozialverband Deutschland fordert die Bundesregierung auf, bei der 58er- Regelung nachzubessern. Bereits bestehende Vereinbarungen müssen ohne Abstriche erfüllt werden. Den Betroffenen dürfen keine finanziellen Nachteile entstehen. Auf Vereinbarungen mit Behörden muss Verlass sein.
V.i.S.d.P.: Dorothee Winden
Berlin, 25. Januar 2005
SoVD: Erste Musterklage zur 58er-Regelung bei Hartz IV anhängig
SoVD-Präsident Adolf Bauer erklärt:
Die erste Musterklage des Sozialverband Deutschland zur 58er-Regelung bei Hartz IV ist beim Sozialgericht Itzehoe anhängig (Az.: S 2 AL 195/04).
Unser Ziel ist, mit der Klage die ungerechte 58er-Regelung im SGB II zu Fall zu bringen. Wir unterstützen die Klage eines SoVD-Mitglieds, weil wir den Vertrauensschutz verletzt sehen.
Wie viele Arbeitslose, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten, hatte auch der Betroffene mit der Arbeitsagentur eine Vereinbarung nach § 428 SGB III abgeschlossen. Damit wurde älteren Arbeitslosen der Bezug von Arbeitslosenhilfe bis zum Rentenbeginn zugesichert. Im Gegenzug mussten sie sich verpflichten, eine Altersrente zu beantragen, sobald sie ihnen in voller Höhe zustand.
Durch Hartz IV wird diese Vereinbarung in weiten Teilen außer Kraft gesetzt. Die 58er-Regelung des § 65 SGB II führt für die Betroffenen zu unerwarteten finanziellen Einbußen. Denn ihr Arbeitslosengeld II fällt meist niedriger aus als die bisherige Arbeitslosenhilfe.
Der Sozialverband Deutschland fordert die Bundesregierung auf, bei der 58er- Regelung nachzubessern. Bereits bestehende Vereinbarungen müssen ohne Abstriche erfüllt werden. Den Betroffenen dürfen keine finanziellen Nachteile entstehen. Auf Vereinbarungen mit Behörden muss Verlass sein.
V.i.S.d.P.: Dorothee Winden