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Regelbedarfsstufe 1 für volljährige behinderte Menschen, die bei den Eltern oder in WG leben
Medieninformation Nr. 20/14 zur Terminvorschau Nr. 34/14
Seit 1. Januar 2011 erhalten Sozialhilfeempfänger gemäß § 27a Abs 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe ‑ (SGB XII) iVm der Anlage zu § 28 SGB XII nur noch Leistungen für den Lebensunterhalt ‑ im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ebenso wie bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ‑ in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 (80 %), wenn sie als erwachsene leistungsberechtigte Person weder einen eigenen Haushalt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Entgegen weit verbreiteter Ansicht in der sozialhilferechtlichen Praxis geht der Gesetzgeber dabei jedoch davon aus, dass erwachsenen Personen bei gemeinsamem Haushalt jeweils der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) zusteht. Für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist damit nicht entscheidend, dass ein eigener Haushalt vollständig oder teilweise geführt wird; es genügt vielmehr, dass der Leistungsberechtigte einen eigenen Haushalt gemeinsam mit einer Person ‑ gegebenenfalls mit Eltern oder einem Elternteil ‑ führt, die nicht sein Partner ist. Lediglich wenn keinerlei Haushaltsführung beim Zusammenleben mit einer anderen Person festgestellt werden kann, ist ein Anwendungsfall der Regelbedarfsstufe 3 denkbar. Eine andere Auslegung verstieße, nachdem der Gesetzgeber mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2011 das Modell eines Haushaltsvorstandes mit der Zuordnung eines höheren Regelbedarfs von 100 % aufgegeben hat, gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil bei gemeinsamer Haushaltsführung jede Person nur noch Leistungen zum Lebensunterhalt nach der Regelbedarfsstufe 3 (80 %) und keiner nach der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) wie in den sonstigen gesetzlichen Konstellationen erhielte.
Anknüpfungspunkt für die Qualifizierung einer gemeinsamen Haushaltsführung beim Zusammenleben von erwachsenen Personen ist dabei nicht die individuelle Fähigkeit der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, einen Haushalt auch ohne Unterstützungsleistungen eines anderen allein meistern zu können; vielmehr ist ausreichend die Beteiligung an der Haushaltsführung im Rahmen der jeweiligen geistig-seelischen und körperlichen Leistungsfähigkeit. Ansonsten würden bestimmte Lebens- und Wohnformen schlechter gestellt als andere, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich wäre. Dies verdeutlicht das Beispiel des Zusammenlebens behinderter und deshalb in ihren körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder der seelischen Gesundheit eingeschränkter Menschen in einer gemeinsamen Wohnung. Hätte keine dieser Personen die Fähigkeit, einen Haushalt ohne Unterstützung durch andere zu führen, oder wären sie im Fall des Ambulant-betreuten-Wohnens auf die Unterstützung Dritter, die nicht ständig im Haushalt leben, angewiesen, läge bei keinem Mitglied eine eigene Haushaltsführung vor und für keine dieser Personen käme die Regelbedarfsstufe 1 in Betracht.
§ 39 Satz 1 SGB XII enthält ergänzend die Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung, wenn eine nachfragende Person gemeinsam mit einer anderen Person in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft lebt; die Anwendung dieser gesetzlichen Vermutungsregelung gilt auch bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und insbesondere für behinderte und pflegebedürftige Menschen, die von Personen, mit denen sie zusammenleben, betreut werden, damit auch für das Zusammenleben behinderter erwachsener Menschen mit ihren Eltern bzw einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt. Auch in dieser Konstellation ist typisierend davon auszugehen, dass dem Behinderten im Rahmen seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten ein selbstständiges Leben ermöglicht wird. Im Einzelfall kann die Vermutung, dass es sich bei dem Zusammenleben in einer Wohnung um ein gleichberechtigtes Zusammenleben handelt, damit nicht bereits dadurch erschüttert werden, dass eine Person gegenüber der anderen eine geringere körperliche, geistige oder seelische Leistungsfähigkeit besitzt. Nur wenn keinerlei gemeinsamer Ablauf im Zusammenleben festzustellen wäre, kann Grund für die Annahme bestehen, eine Person führe keinen eigenen Haushalt; dafür trüge indes der Sozialhilfeträger die Beweislast.
Dies hat der 8. Senat das Bundessozialgerichts am Mittwoch, dem 23. Juli 2014 in drei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Die Sachen wurden allerdings zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen, weil es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen für eine endgültige Entscheidung über einen höheren Anspruch der jeweiligen Kläger mangelte.
Aktenzeichen:
B 8 SO 14/13 R E.S. ./. Stadt Bünde
B 8 SO 31/12 R S.S. ./. Landkreis Teltow-Fläming
B 8 SO 12/13 R S.B. ./. Landeshauptstadt Magdeburg
Anmerkung:
Betroffene Leitungsberechtigte sollten gegen noch nicht rechtskräftige Bescheide Widerspruch einlegen und bei bereits rechtskräftigen Bescheiden Anträge auf Überprüfung nach § 44 SGB X stellen und den 100% Regelsatz für sich beanspruchen!
Quelle: Medieninformation Nr. 20/14 zur Terminvorschau Nr. 34/14
Musterüberprüfungsantrag zum Download
Sozialhilfe für volljährige behinderte Menschen, die bei ihren Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben, nach Regelbedarfsstufe 1 (100 %)
Seit 1. Januar 2011 erhalten Sozialhilfeempfänger gemäß § 27a Abs 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe ‑ (SGB XII) iVm der Anlage zu § 28 SGB XII nur noch Leistungen für den Lebensunterhalt ‑ im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ebenso wie bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ‑ in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 (80 %), wenn sie als erwachsene leistungsberechtigte Person weder einen eigenen Haushalt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Entgegen weit verbreiteter Ansicht in der sozialhilferechtlichen Praxis geht der Gesetzgeber dabei jedoch davon aus, dass erwachsenen Personen bei gemeinsamem Haushalt jeweils der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) zusteht. Für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist damit nicht entscheidend, dass ein eigener Haushalt vollständig oder teilweise geführt wird; es genügt vielmehr, dass der Leistungsberechtigte einen eigenen Haushalt gemeinsam mit einer Person ‑ gegebenenfalls mit Eltern oder einem Elternteil ‑ führt, die nicht sein Partner ist. Lediglich wenn keinerlei Haushaltsführung beim Zusammenleben mit einer anderen Person festgestellt werden kann, ist ein Anwendungsfall der Regelbedarfsstufe 3 denkbar. Eine andere Auslegung verstieße, nachdem der Gesetzgeber mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2011 das Modell eines Haushaltsvorstandes mit der Zuordnung eines höheren Regelbedarfs von 100 % aufgegeben hat, gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil bei gemeinsamer Haushaltsführung jede Person nur noch Leistungen zum Lebensunterhalt nach der Regelbedarfsstufe 3 (80 %) und keiner nach der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) wie in den sonstigen gesetzlichen Konstellationen erhielte.
Anknüpfungspunkt für die Qualifizierung einer gemeinsamen Haushaltsführung beim Zusammenleben von erwachsenen Personen ist dabei nicht die individuelle Fähigkeit der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, einen Haushalt auch ohne Unterstützungsleistungen eines anderen allein meistern zu können; vielmehr ist ausreichend die Beteiligung an der Haushaltsführung im Rahmen der jeweiligen geistig-seelischen und körperlichen Leistungsfähigkeit. Ansonsten würden bestimmte Lebens- und Wohnformen schlechter gestellt als andere, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich wäre. Dies verdeutlicht das Beispiel des Zusammenlebens behinderter und deshalb in ihren körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder der seelischen Gesundheit eingeschränkter Menschen in einer gemeinsamen Wohnung. Hätte keine dieser Personen die Fähigkeit, einen Haushalt ohne Unterstützung durch andere zu führen, oder wären sie im Fall des Ambulant-betreuten-Wohnens auf die Unterstützung Dritter, die nicht ständig im Haushalt leben, angewiesen, läge bei keinem Mitglied eine eigene Haushaltsführung vor und für keine dieser Personen käme die Regelbedarfsstufe 1 in Betracht.
§ 39 Satz 1 SGB XII enthält ergänzend die Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung, wenn eine nachfragende Person gemeinsam mit einer anderen Person in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft lebt; die Anwendung dieser gesetzlichen Vermutungsregelung gilt auch bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und insbesondere für behinderte und pflegebedürftige Menschen, die von Personen, mit denen sie zusammenleben, betreut werden, damit auch für das Zusammenleben behinderter erwachsener Menschen mit ihren Eltern bzw einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt. Auch in dieser Konstellation ist typisierend davon auszugehen, dass dem Behinderten im Rahmen seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten ein selbstständiges Leben ermöglicht wird. Im Einzelfall kann die Vermutung, dass es sich bei dem Zusammenleben in einer Wohnung um ein gleichberechtigtes Zusammenleben handelt, damit nicht bereits dadurch erschüttert werden, dass eine Person gegenüber der anderen eine geringere körperliche, geistige oder seelische Leistungsfähigkeit besitzt. Nur wenn keinerlei gemeinsamer Ablauf im Zusammenleben festzustellen wäre, kann Grund für die Annahme bestehen, eine Person führe keinen eigenen Haushalt; dafür trüge indes der Sozialhilfeträger die Beweislast.
Dies hat der 8. Senat das Bundessozialgerichts am Mittwoch, dem 23. Juli 2014 in drei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Die Sachen wurden allerdings zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen, weil es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen für eine endgültige Entscheidung über einen höheren Anspruch der jeweiligen Kläger mangelte.
Aktenzeichen:
B 8 SO 14/13 R E.S. ./. Stadt Bünde
B 8 SO 31/12 R S.S. ./. Landkreis Teltow-Fläming
B 8 SO 12/13 R S.B. ./. Landeshauptstadt Magdeburg
Anmerkung:
Betroffene Leitungsberechtigte sollten gegen noch nicht rechtskräftige Bescheide Widerspruch einlegen und bei bereits rechtskräftigen Bescheiden Anträge auf Überprüfung nach § 44 SGB X stellen und den 100% Regelsatz für sich beanspruchen!
Quelle: Medieninformation Nr. 20/14 zur Terminvorschau Nr. 34/14
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