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Rechtswidrige Umzugsaufforderungen in Wuppertal — In Wuppertal sind schon hunderte von Umzugsaufforderungen ergangen, tausende sind zu erwarten

 



Seit Wochen sind Kostensenkungs- und Umzugsaufforderungen wegen zu großer Wohnungen oder zu hoher Mieten eines der Hauptthemen bei der Beratung im Tacheles. In Fachkreisen ist bundesweit keine Kommune bekannt, die derart restriktiv mit den Unterkunftskosten im ALG II umgeht.
Die Kostensenkungsaufforderung ist die Vorbereitung der Behörde für Zwangsumzüge. Wir werden einige "Fälle" der Öffentlichkeit vorstellen und die Behördenpraxis dokumentieren. Wir veröffentlichen die völlig überalterte und nicht mehr gültige "Richtlinie für die Kosten der Unterkunft" (KdU-Richtlinien) der ARGE Wuppertal und stellen Forderungen von Tacheles dar.

1. Wuppertal "Zwangsumzugstown"?



In Wuppertal gibt es mit dem Stichtag 15. Mai 2005 40.469 Arbeitslosengeld II (ALG II) - Leistungsberechtigte in rund 21.402 Bedarfsgemeinschaften. Ende Dezember 2004 gab es in Wuppertal rund 23.000 Sozialhilfeempfänger und 10.932 Arbeitslosenhilfe-empfänger. Zusammen mit den Arbeitslosenhilfeempfängern (ALHI) sind somit 17.469 Personen, aufgeteilt in ca. 9242 Bedarfsgemeinschaften, im Laufe des Jahres 2005 neu in den ALG II - Leistungsbezug gekommen.
Es ist davon auszugehen, dass diese rund 9.242 Bedarfsgemeinschaften, aufgrund ihrer meist über dem ehemaligen Sozialhilfesatz gelegenen Einkünfte in schöneren, größeren und somit teureren Wohnungen leben als es die Wuppertaler KdU - Richtlinien für "angemessen" halten.
Für den Berliner Stadtteil Kreuzberg wurde in einer repräsentativen Studie ermittelt, dass rund ein Drittel aller ALG II - Leistungsempfänger in unangemessenen Wohnungen leben (junge Welt, 15.6.05). Auf Wuppertal übertragen wären dies

5.822 Personen in rund 3.080 Bedarfsgemeinschaften.

Nach dieser Schätzung müssten diese 5822 Personen in der näheren Zeit behördliche Aufforderungen zur Senkung der Unterkunftskosten erhalten.

ARGE Leiter Thomas Lenz äußerte noch am 3.6.05 gegenüber der WZ, dass lediglich "200 Personen seit Mai eine Aufforderung zum Wohnungswechsel erhalten haben". Ende des Monats teilte Doris Nehls von der ARGE Wuppertal der Öffentlichkeit schon mit, dass "rund 450 Personen schriftlich aufgefordert wurden, ihre Wohnungskosten zu senken" (taz 25.06.05).
Es ist anhand der Menge dem Tacheles e.V. vorliegenden Umzugsaufforderungen davon auszugehen, dass es sich um erheblich mehr Aufforderungen handelt. Diese Vermutung hat jetzt auch Frau Nehls indirekt mit ihrer Aussage gegenüber der taz vom 25.6.05 bestätigt.

Realität ist aber: in einigen Fällen wurden schon vor Wirksamkeit des SGB II in Wuppertal die ersten Menschen auf ihre "zu großen" und "zu teueren" Wohnungen hingewiesen, und erhielten die Aufforderung die Kosten zu senken. Link Fall 0 als PDF (651 KB) - ZIP (524 KB)

1.1 Kostensenkung ohne Dienstanweisung?



Ab März 05 sind massenweise Kostensenkungsaufforderungen erfolgt. Pikant daran ist die öffentliche Äußerung des ARGE Leiters Thomas Lenz vom 25. April auf einer Podiumsdiskussion des Sozialforums Wuppertal , er habe keine Dienstanweisung zur Kostensenkung erlassen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass in Wuppertal entweder ARGE Mitarbeiter in nicht akzeptabler Weise leistungser-hebliche Sachverhalte ohne Dienstanweisung umsetzen, oder der ARGE Leiter dort eine falsche Aussage getroffen hat und es sehr wohl eine Dienstanweisung zur rigiden Kostenssenkung gegeben hat. Das bedeutet auch, dass ARGE Leiter Lenz spätestens dort Kenntnis von den rigiden Kostensenkungen erlangt hat und nicht handelte, obwohl demnach einiges "aus dem Ruder", also nicht rechtmäßig, verlief.

2. Zwangsumzüge ohne Augenmaß in Wuppertal



2.1 qm Überschreitung



In Wuppertal wird zum Teil wegen geringfügigster qm oder Mietpreisüberschreitung schon zum Umzug aufgefordert:

  • 1. Fall: Wohnung 5,35 qm zu groß und 7,28 EUR zu teuer, Frist zur Senkung 3 Monate Link Fall 1 als PDF (337 KB) - ZIP (206 KB)
  • 2. Fall: Wohnung 3,00 qm zu groß und 23,25 EUR zu teuer, Frist zur Kostensenkung 4 Monate Link Fall 2 als PDF (1.239 KB) - ZIP (943 KB)
  • 3. Fall: Wohnung 5,55 qm zu groß und 13,93 EUR zu teuer, Frist zur Senkung 2 Monate Link Fall 3 als PDF (1.170 KB) - ZIP (902 KB)
  • 4. Fall: Wohnung 3,00 qm zu groß und 40.00 EUR zu teuer, Frist zur Senkung 2 Monate Link Fall 4 als PDF (1.281 KB) - ZIP (1.037 KB)
  • 5. Fall: Wohnung 7,00 qm zu groß und 49,26 EUR zu teuer, Frist zur Senkung 4 Monate Link Fall 5 als PDF (1.817 KB) - ZIP (1.396 KB)


2.2 Fristen zur Kostensenkung



Die Fristen zur Kostensenkung liegen in Wuppertal zwischen weniger als einem Monat und bis zu fünf Monaten. Die Regel sind zwei bis drei Monate. Mit diesen knallharten Fristen unterschreitet die ARGE sogar die gesetzlichen Kündigungsfristen von drei Monaten für Mietwohnungen.

  • 6. Fall: Kostensenkungsaufforderung mit Frist: weniger als ein Monat
    Schreiben vom 6.5. mit Frist 3.6. Link Fall 6 als PDF (1.092 KB) - ZIP (807 KB)
    Ein auf den 06.5 datierter Brief gilt am 3. Werktag als zugestellt, also zugestellt am 9.5. mit Frist zum 3.6. und der Androhung, ab 1.7. nur noch die angemessene Miete zu zahlen = weniger als ein Monat

  • 7. Fall: Kostensenkungsaufforderung mit Frist: weniger als ein Monat
    Schreiben vom 08.06.5. mit Frist 29.06.05. Link Fall 7 als PDF (1.273 KB) - ZIP (1.007 KB)
    Ein auf den 08.6.05 datierter Brief gilt am 3. Werktag als zugestellt, also zugestellt am 11.6. mit Frist zum 29.6. und der Androhung, ab 29.06. nur noch die angemessene Miete zu zahlen = weniger als ein Monat

  • 8. Fall: Kostensenkungsaufforderung mit Frist: ein Monat
    Schreiben vom 17.5. mit Frist 24.6. Link Fall 8 als PDF (1.241 KB) - ZIP (950 KB)
    Ein auf den 17.05. datierter Brief gilt am 3. Werktag als zugestellt, also zugestellt am 20.5. mit Frist zum 24.6. und der Androhung, ab 1.7. nur noch die angemessene Miete zu zahlen =ein Monat

  • 9. Fall: Kostensenkungsaufforderung mit Frist: zwei Monate
    Schreiben vom 11.5. mit Frist 10.7. Link Fall 9 als PDF (1.055 KB) - ZIP (1.045 KB)
    Ein auf den 11.05. datierter Brief gilt am 3. Werktag als zugestellt, also zugestellt am 14.5. mit Frist zum 10.7. und der Androhung, ab 1.8. nur noch die angemessene Miete zu zahlen = zwei Monate

  • 10. Fall: Kostensenkungsaufforderung mit Frist: fünf Monate
    Schreiben vom 23.05 mit Frist 1.12.05. Link Fall 10 als PDF (1.203 KB) - ZIP (938 KB)
    Ein auf den 23.05. datierter Brief gilt am 3. Werktag als zugestellt, also zugestellt am 26.5. mit Frist zum 1.12. und der Androhung, ab 1.12. nur noch die angemessene Miete zu zahlen = fünf Monate



2.3 Kostensenkungs- und Umzugsaufforderung heißt dann auch Bescheid



Entsprechend der jeweiligen Kostensenkungs- und Umzugsaufforderung wird hinterher auch beschieden. Die ARGE kann daher nicht behaupten es ginge hierbei nur um unverbindliche Mitteilungen, die keine mittelbaren Rechtsfolgen für die Betroffenen entfalten würden.

Dies möchten wir an folgendem Fall dokumentieren: Die Klientin hat mit Datum vom 30.5.05 eine Kostensenkungs- und Umzugsaufforderung erhalten, jedoch auf den ihr gesetzten Anhörungstermin nicht reagiert und einen Tag später sofort einen Kostensenkungsbescheid (21.06.05) erhalten.
In dem Bescheid wird der Klientin eine zweimonatige (Kündigungs-)Frist eingeräumt. Eine Wohnungskündigung ist jedoch frühestens am 3.7., also zum Ende September, möglich. Die Kostenreduktion ist aber schon vor Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist vorgesehen. (Soviel zum sozial ausgewogenen Umgang mit den ALG II - Leistungsempfängern laut Herrn Lenz).

  • Kostensenkungsaufforderung vom 30.05.05 Link Fall 10.1 als PDF (1.260 KB) - ZIP (996 KB)
  • Kostensenkungsbescheid vom 21.06.05 Link Fall 10.2 als PDF (1.202 KB) - ZIP (932 KB)


3. ARGE Wuppertal verweigert nach Kostensenkungsaufforderung die Übernahme der Umzugskosten



In dem ersten uns bekannt geworden Fall, in dem eine ALG II - Bezieherin aufgrund der Kostensenkungs- und Umzugsaufforderung tatsächlich auch umgezogen ist, lehnt nun die ARGE die beantragten Kosten für die Eingangsrenovierung der neuen Wohnung ab. Kosten für die Eingangsrenovierung sind unter die Oberrubrik "Umzugskosten" zu fassen. Sie begründet dies mit dem nicht nachvollziehbaren Argument "Seit dem 1.5.2005 müssen diese Ausgaben aus eigenen Mitteln bestritten werden, hierfür stehen Ihnen ein erhöhter Regelsatz zur Verfügung".

  • Kostensenkungsaufforderung vom 22.03.05 Link Fall 13.1 als PDF (2.168 KB) - ZIP (1.601 KB)
  • Ablehnungsbescheid Renovierungskosten 13.06.2005 Link Fall 13.2 als PDF (860 KB) - ZIP (588 KB)


Dazu sei nur angemerkt, bundesgesetzlich hat sich zum 1.5.05 nichts geändert. Die Rechtslage sieht vielmehr so aus: Fordert die ARGE zum Umzug auf und wurde die neue Wohnung bewilligt, hat die ARGE die Wohnungsbeschaffungskosten, Kaution und Umzugskosten (auf Beihilfen - Basis) zu übernehmen (§ 22 Abs. 3 S. 2 SGB II). Da diese Voraussetzungen im konkreten Fall zutreffen, gibt es keine Rechtsgrundlage die Übernahme der Umzugskosten abzulehnen. Es liegt vielmehr vorsätzlich rechtswidriges Handeln der ARGE Wuppertal vor.

4. Im Umzugsfall ohne Zustimmung werden nur die "alten" Mietkosten übernommen



Es gibt noch eine weitere Variante von rechtswidrigem Verhalten der ARGE Wuppertal. In diesen Fällen werden, wenn jemand ohne vorherige Zustimmung des Sachbearbeiters umgezogen ist, nur die vorherigen Unterkunftskosten übernommen. Wenn die vorherige Wohnung billig war und die neue Wohnung immer noch in den Angemessenheitskriterien der ARGE liegt, kann das zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen. Im vorliegenden Fall betrug die alte Miete 478,50 EUR und die neue 550,- EUR. Bei drei Personen liegt diese immer noch in den Angemessenheitsgrenzen.

  • Bescheid vom 19.05.2005 Link Fall 14 als PDF (1.212 KB) - ZIP (924 KB)


Die Rechtslage ist hier ebenfalls eindeutig. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II legt fest: die Behörde hat die angemessenen Kosten auf jeden Fall und immer zu übernehmen. Wenn sich die neue Miete - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen der Angemessenheit bewegt, muss sie trotz fehlender vorherige Zustimmung zum Umzug oder zur Anmietung von der Behörde übernommen werden.

5. Richtlinien und Geschichte der KdU's in Wuppertal



Durch Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf von Januar 2001 wurde für die Sozialhilfe - nach dem damaligen BSHG - die Höhe der angemessenen Unterkunfts-kosten für Wuppertal festgelegt. Durch Änderung des Mietspreisspiegels Ende 2004 wurden die Werte der angemessen KdU's um 0,11 EUR auf die nachfolgenden Werte reduziert:

Im Regelfall gelten diese Angemessenheitskriterien in Wuppertal:
HaushaltsgrößeWohnflächenhöchstgrenzeMietobergrenze bei 4,95 € (Grundmiete)
1 - Personen - Haushalt 45 m²222,75 €
2 - Personen - Haushalt 60 m²297,00 €
3 - Personen – Haushalt 75 m²371,25 €
4 - Personen - Haushalt 90 m²445,50 €
5 - Personen - Haushalt 115 m²523,25 €
jede weitere haushaltsangehörige Person 15 m²+ 68,25 €
In Wuppertal gelten für folgende Wohnungsgrößen
folgende Angemessenheitskriterien im Detail:
Wohnung bis 40 qm5,13 EUR / qm
Wohnung40 – 90 qm4,95 EUR / qm
Wohnungüber 90 qm4,55 EUR / qm


Die ARGE hat bis heute keine neue KdU - Richtlinie für das SGB II und das SGB XII herausgegeben. Nach Aussage des ARGE Leiters Thomas Lenz vom 3.Juni gelten daher noch die Richtlinien aus dem BSHG, die wir nachfolgend veröffentlichen

Link Derzeit gültigen KdU - Richtlinien (aus BSHG-Zeiten) für Wuppertal

Die ARGE Wuppertal hat es offensichtlich verpasst, für die rund 11.000 bisherigen Arbeitslosenhilfe beziehenden Menschen -wie auch für die neu ins ALG II kommenden Menschen, sozial ausgewogene Regelungen zu schaffen. Daswird an der uneinheitlichen und willkürlichen Praxis deutlich.

Die ARGE Wuppertal verstößt damit, dass sie es unterlassen hat für das SGB II gültige KdU - Richtlinien zu erlassen, massiv gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Danach ist die Verwaltung daran gebunden, in gleichartigen Fällen insbesondere bei unbestimmten Rechtsbegriffen das Recht nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich anzuwenden. Voraussetzung für eine gleichartige Anwendung ist der Erlass von internen Verwaltungsrichtlinien. Tacheles dokumentiert von über 20 SGB II - Leistungsträgern die dortigen KdU-Richtlinien (nach dem SGB II). Link Übersicht der KdU - Richtlinien bundesweit

In den meisten anderen bundesrepublikanischen ARGEN wurden bislang Schonfristen eingeführt. So ergehen dort Kostensenkungsaufforderungen erst ab Juni, September oder gar ab 2006. Ebenfalls wurden zumindest einheitliche Richtlinien zur Definition von Härtefällen eingeführt Hier sind insbesondere die KdU - Richtlinien von Link KdU-Bielefeld und (in Teilen) Link KdU-Berlin positiv hervorzuheben. KdU - Richtlinien ermöglichen eine einheitliche Anwendung des Rechts auf alle Betroffenen unter Vermeidung rechtswidrigen und willkürlichen Handelns der Behörde den Betroffenen gegenüber.

All dies fehlt in Wuppertal.

6. ARGE - Leiter wirft Nebelkerzen und täuscht die Öffentlichkeit



In Wuppertal kommt erschwerend hinzu, dass der ARGE Leiter Thomas Lenz offensichtlich kein Problembewusstsein davon hat, was er und seine Behörde hier eigentlich anrichtet. Lenz jongliert mit Zahlen und behauptet, Wuppertal wäre im Bereich der Unterkunftskosten drittteuerste Kommune in NRW, später ist es dann auch mal die siebtteuerste Stadt in NRW ... mit diesen Scheinargumenten versucht ARGE Leiter Lenz die Probleme vom Tisch zu reden.
Tatsächlich hat der Deutsche Mieterbund mit Rundschreiben vom 2.12.04 die von den ARGEN als angemessen geltenden Unterkunftskosten ermittelt. Das Ergebnis sieht ganz anders aus, als Thomas Lenz es darstellt:

In 18 NRW - Argen (von 52) sind höhere Unterkunftskosten als in Wuppertal möglich.

Link Rundschreiben DMB v. 02.12.04 (118 KB)

6.1 Unwahrheiten von ARGE Leiter Lenz



Nachdem Harald Thomé von Tacheles e.V. auf der ARGE-Beiratssitzung am 24. Mai 05 drei besonders unsoziale Kostensenkungsaufforderungen wegen geringfügiger Überschreitungen vorgelegt hat,

  • 1. Fall: Wohnung 5,35 qm zu groß und 7,28 EUR zu teuer, Frist zur Senkung 3 Monate Link Fall 1 als PDF (337 KB) - ZIP (206 KB)


sicherte ARGE Leiter Lenz zu die Kostensenkungsaufforderungen "selbstverständlich" zurück zu nehmen, da diese Ausrutscher seien. Dies bestätigte ARGE Chef Lenz auch gegenüber der örtlichen WZ. Nach eigener Aussage habe er "die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen" und angeordnet, dass die drei Kostensenkungsaufforderungen, wie sie im Behördendeutsch heißen, sofort zurückgenommen werden" (WZ vom 3.6.05) Tatsächlich wurden aber die Kostensenkungsaufforderung nicht zurückgenommen.

  • Schreiben vom 09.06.05 an die betreffende Person. Link Fall 1 als PDF (337 KB) - ZIP (206 KB)


Um das zu erklären kurz die Rechtslage: wenn Leistungsbezieher die Unterkunftskosten nicht senken und auch nicht ausziehen, muss der SGB II - Leistungsträger immer mindestens die als angemessen geltenden Unterkunftskosten tragen. Daraus ergibt sich, dass die Behörde in keinem Fall einen Umzug vorschreiben oder auch nur rechtmäßig dazu auffordern kann und darf. Sie kann als Sanktion nur die Miete auf den angemessenen Teil reduzieren.
Der Hinweis in dem Bescheid "Ein Umzug ist nicht notwendig" entbehrt daher jeglicher Rechtsgrundlage.

Aus diesem Bescheid vom 09.05.2005 wird deutlich, dass ARGE Leiter Lenz der Öffentlichkeit und auch Tacheles gegenüber die Unwahrheit sagt. In dem hier vorgelegten Fall wurde die Kostensenkungsaufforderung nicht zurückgenommen. Sie besteht in Form der Reduktion der Miete weiter. Zudem blieb die von Lenz vorgeblich angeordnete 10 %ige Toleranzgrenze bei der Berechnung von Wohnungsgröße und -preis in diesem Fall unberücksichtigt.

Es ist nicht akzeptabel wie der ARGE Leiter Thomas Lenz die Öffentlichkeit hinters Licht führt.

7. Kritik an den Wuppertaler Kostensenkungsaufforderungen



Nachfolgend möchten wir kurz die Kritikpunkte an den Kostensenkungs- und Umzugsaufforderungen darstellen.

  • Fall 11 Link Fall 11 als PDF (1.259 KB) - ZIP (978 KB)


7.1 Das Umzugs- und Kostensenkungsaufforderungsschreiben selbst



  1. Es gibt in Wuppertal unterschiedliche Formulare und unterschiedliche Anwendung von Formularen. Im Regelfall ist bei den Kostensenkungs- und Umzugsaufforderungen das Formularfeld für den letzten Punkt, der die Belehrung nach § 24 SGB X verdeutlichen soll, angekreuzt (in unserem Muster nicht). Es gibt aber durchaus auch Schreiben, die nicht mit dem Anhörungszusatz oder einem Kreuz versehen sind. Hier wird das Recht nicht gleich angewendet (siehe auch Punkt b.) Die Schreiben ohne Anhörungshinweis sind deshalb relativ eindeutig als Bescheide zu werten. Link Bescheid ohne Anhörung (979 KB)
  2. In Wuppertal werden ohne erkennbare Unterschiede zur Kostensenkung Fristen von unter einem Monat bis sechs Monate gesetzt (siehe 2.2). Das stellt einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG dar, nach dem die Verwaltung daran gebunden ist, in gleichartigen Fällen insbesondere bei unbestimmten Rechtsbegriffen das Recht nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich anzuwenden.
  3. Das Schreiben fordert primär zur Anmietung einer anderen Wohnung auf. Es wird nur am Rande und untergeordnet auf andere Möglichkeiten hingewiesen. Aus diesem Grunde wird das Wuppertaler Schreiben von den Betroffenen als reine Zwangsumzugsaufforderung angesehen.
  4. Das Gesetz sieht vor, dass ein Umzug oder eine Kostensenkung unzumutbar sein kann. Dabei ist aus Gesetzgebersicht auf die "Besonderheit des Einzelfalls" zur Abmilderung sozialer Härten abzustellen. Von der ARGE Wuppertal wird aber rechtsmissbräuchlich suggeriert, ein Umzug sei erst dann unzumutbar, wenn "eine ganz besondere Härte" vorläge. Für eine solche zuspitzende Formulierung gibt es keine gesetzliche Grundlage. Im Gesetz wird lediglich von "nicht zumutbar" und nicht von "ganz besonders nicht zumutbar" oder einer "ganz besonderen Härte" gesprochen. Für die äußerst scharfe und einschüchternde Formulierung der Wuppertaler Kostensenkungsaufforderungen gibt es keine Rechtsgrundlage. Hier versucht die ARGE "Wuppertaler Landrecht" umzusetzen und zu statuieren
  5. Das Gesetz sieht neben der "Unzumutbarkeit" eines Umzuges auch die "Nicht- Möglichkeit" vor. Dies trifft beispielsweise zu, wenn jemand aufgrund seiner gesetzlichen Kündigungsfrist das Mietverhältnis nicht so schnell lösen kann , z.B. bei qualifizierten Zeitmietverträgen. Weitere Gründe können geltend gemacht werden, wenn jemand beispielsweise keine angemessene oder "entsprechend des Einzelfallgrundsatzes" behindertengerechte Wohnung finden kann.. Eine Belehrung darüber, wann in Wuppertal ein Umzug unmöglich ist, findet über das aktuelle Umzugs- und Kostensenkungsaufforderungsschreiben nicht statt.
  6. Die ARGE muss ihren Aufklärungs- und Beratungspflichten nach §§ 13, 14 SGB I nachkommen und die Betroffenen darüber aufklären, was "nicht zumutbar" im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II bedeuten kann. So müsste darauf hingewiesen werden, dass beispielsweise Alter, Krankheit und Behinderung, lange Wohndauer oder Erziehungsprobleme nach einer Trennung Gründe darstellen könnten, die einen Umzug unzumutbar machen können.
  7. In dem Schreiben erfolgt auch kein Hinweis darauf , dass die ARGE Wuppertal zur Übernahme der durch die Kostensenkungs- und Umzugsaufforderung entstehenden Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten rechtlich verpflichtet ist (§ 22 Abs. 3 SGB II). Viele Betroffene sind nach Erhalt dieser Schreiben völlig schockiert, weil sie nicht wissen wovon sie die Kosten eines Umzuges bestreiten sollen. Aufgrund der fehlenden Information gehen sie davon aus, dass sie die Umzugskosten von ihrer kläglichen Regelleistung bestreiten müssen.
  8. h.Besonders gravierend ist der im Schreiben vorherrschende Ton, der den vorgeschriebenen Umzug unvermeidbar erscheinen läßt. Der Text "ich muss Sie daher bitten, sich umgehend um die Anmietung einer kleineren, nach Ausstattung und Mietpreis angemessenen Wohnung zu bemühen", ist eine definitive Aufforderung und wird von den Adressaten auch so verstanden. Diese Formulierung suggeriert ein Recht der Behörde zum Umzug aufzufordern. Dieses Recht hat sie nicht. Hier liegt eine unzulässige Informationspolitik der ARGE Wuppertal vor, welche als grober Verstoß gegen die Beratungs- und Aufklärungspflicht nach §§ 13, 14 SGB I zu werten ist. Es wird nicht deutlich darüber aufgeklärt, dass nach Ablauf der Bestandsschutzregelung die Behörde zumindest zur Übernahme der "angemessenen" Kosten verpflichtet ist. Diese Formulierungen erwecken den Eindruck einer bewussten Verschleierung von Sachverhalten Seitens der ARGE Wuppertal den Betroffenen gegenüber.
  9. Die Betroffenen werden dann zwar aufgefordert "unbedingt" vor Unterzeichnung eines neuen Mietvertrages diesen durch die ARGE Wuppertal prüfen zu lassen. Sie werden jedoch nicht darüber aufgeklärt , dass sie ihren Rechtsanspruch auf Umzugskosten (LKW / Umzugsunternehmen / Kaution / Eingangsrenovierung und etwaige Helfer) verlieren, sofern sie ohne Zustimmung der Behörde eine neue Wohnung anmieten. Im Falle derart drastischer Rechtsfolgen hat die ARGE die Betroffenen zuvor umfassend darüber aufzuklären und zu belehren. Da diese Rechtsfolgenbelehrung unterbleibt entsteht der Eindruck, als würde diese Rechtsfolgenbelehrung vorsätzlich unterlassen, damit die ARGE hinterher die Leistungsübernahme der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten ablehnen kann.
  10. Im Umzugs- und Kostensenkungsaufforderungsschreiben fehlen zudem aufklärende Informationen über die Höhe der in Wuppertal als angemessen geltenden Unterkunftskosten. Durch diese fehlende Beratung werden die Betroffenen in der Abhängigkeit zur Behörde gehalten und weiter der Drangsalierung ausgesetzt.
  11. Die Adressaten des Schreibens werden aufgefordert Nachweise von "Bemühungen zur Senkung" der KdU vorzulegen, ohne konkret auf die Art der geforderten Bemühungen einzugehen, in welcher Anzahl diese vorzulegen sind und wie diese genau auszusehen haben. Es erfolgt weder ein Hinweis darauf, dass die Behörde zur Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten (Gebühren für Berechtigungsscheine, Einschreiben in irgendwelche (Melde-Verzeichnisse, Fahrtkosten, Genossenschaftsanteile ...) verpflichtet ist , noch auf die rechtlichen Folgen für die Betroffenen bei "nicht ausreichenden Bemühungen".
  12. Aus dem Schreiben ist für die Betroffenen nicht eindeutig und unzweifelhaft nachvollziehbar, dass die Behörde zur Übernahme der angemessen Unterkunftskosten verpflichtet ist. Gar kein Hinweis erfolgt darauf, wie die Behörde bei unangemessenen Wohnungen mit den Betriebskosten umgeht. Es ist daher auch hier unzureichende Aufklärung und Beratung festzustellen.


7.2 Die Fristen in Wuppertal



In Wuppertal werden die ALG II - Leistungsbezieher mit Fristen von unter einem Monat bis zu fünf Monaten zur Kostensenkung und zum Umzug aufgefordert. Es gibt dabei keine erkennbaren Kriterien.
Eine fehlende interne Weisungslage scheint aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubwürdig.
Eindeutig rechtswidriges Handeln lässt sich wie folgt skizzieren:

  1. Unangemessene KdU's sind solange zu berücksichtigen, wie es »möglich« ist, die Kosten zu senken (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II). Hierbei ist immer mindestens auf die gesetzliche Kündigungsfrist abzustellen. Diese beträgt im Regelfall - für die meisten Fälle ab dem 1.6.05 - drei Monate. Die Frist beginnt mit dem Dritten Werktag im Monat und endet am Ende des dritten Monats.


  • Kostensenkungsaufforderungen mit Fristen unter drei Monaten sind daher schlichtweg rechtswidrig.
  • Das Sozialgericht Oldenburg hat mit Datum vom 30.05.05 / Aktz.: S 47 AS 138/05 ER entschieden, dass generell die sechsmonatige Frist gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II anzuwenden ist. Dieser Auffassung ist sich aus folgenden Erwägungen anzuschließen:


  • Das Gesetz spricht von "längstens sechs Monaten" Frist zur Kostensenkung. Dies stellt auf den Regel- also Normalfall ab. Bei einem derart drastischen Strukturwandel, wie der Hartz IV - Reform und hunderten oder gar tausenden von Kostensenkungs- und Umzugsaufforderungen, kann juristisch nicht vom Normal- und Regelfall gesprochen werden.
    Daher ist eine kulante Übergangsregelung unter Ausübung des Ermessens im Einzelfall so lange anzuwenden, bis es für alle ALG II Betroffenen zum Regel- also Normalfall geworden ist. Nur so sind soziale Härten abzufedern.
  • Menschen brauchen Anpassungs- und Umdenkzeiten, wenn sie ihre Wohnungen wechseln sollen. Kostensenkungs- und Umzugsaufforderungen vorzulegen, ohne die Möglichkeit zu geben sich a) an diese gravierende und bedrohlich veränderte Lage gewöhnen oder b) mittels fachlicher Beratung Hilfe in Anspruch nehmen zu können, entspricht weder der Menschenwürde (§ 1 Abs. 1 SGB I) noch der Aufgabenstellung des Gesetzgebers. Letzterer hat "soziale Rechte möglichst weitgehend zu verwirklichen" (§ 2 Abs. 2 SGB I).
  • Zudem wird es erhebliche Schwierigkeiten auf dem Wohnungsmarkt geben, wenn plötzlich hunderte oder tausende Zwangsumzugs-aufgeforderte auf diesen drängen. Im Ergebnis steigen die Preise aufgrund der erhöhten Nachfrage und der aufgelösten langfristigen Mietverhältnisse stark an. Immer mehr Menschen werden ohne Umzugskosten im finanziellen Abseits stehen und sich verschulden.Auch aus diesem Grund ist ein Umgang mit Augenmaß erforderlich.


Aufgrund dieser Erwägungen und der ersten gerichtlichen Entscheidung zu den Kostensenkungsfristen, sind diese derzeit nur mit einer Frist von sechs Monaten zulässig.

9. Datenschutz und ALG II



Wir hatten schon in unserer Stellungnahme gegenüber der WZ bemängelt, daß in Wuppertal ALG II - Leistungsberechtigte von der Behörde dazu gezwungen werden sich sog. "Vermieterbescheinigungen", vor Anmietung einer neuen Wohnung, ausfüllen lassen müssen. Kritikpunkt ist, egal welches Formular nun verwendet wird: Durch diesen Vorgang wird dem Vermieter offenbahr einem ALG II Leistungsempfänger als Wohnungsbewerber gegenüber zu stehen. Damit wird gravierend gegen den Sozialdatenschutz verstoßen, weil so unnötigerweise Dritten die Sozialleistungsbedürftigkeit bekannt wird. Unserer Auffassung nach steigert die Bekanntgabe des Leistungsbezuges nicht die Bereitschaft des Vermieters an ALG II - Empfänger zu vermieten.

  • Link Abbildung eines solchen in Wuppertal verwendeten Formulars (54 KB)


(An dieser Stelle ist anzumerken, daß die mittels dieses Formulars abgefragten und erfassten Daten gegen den Datenschutz verstoßen, da in Wuppertal einzig die Grundmiete, die Höhe der Nebenkosten (NK) , die Qm und die Heizungsart inklusive der Frage nach den Warmwasserzubereitungskosten als Bestandteil der Heiz- oder Nebenkosten relevant sind. Fragen wie etwa die nach einer Gästetoilette voder Kochnische sind nicht Leistungserheblich und werden daher rechtswidrig erhoben).

ARGE Leiter Lenz rechtfertigte seine rechtswidrige Praxis gegenüber der WZ, als "unumgänglich"
Die Landesdatenschutzbeauftragte des Landes NRW weißt in einer aktuellen Stellungnahme sehr wohl darauf hin, dass solche Fragen nicht nur zu umgehen sind, sondern sogar gegen den Datenschutz verstoßen (siehe Stellungnahme "Grundsätze zum Datenschutz - in der ARGE"; Seite 23:)

  • "Allerdings kann es der betroffenen Person daran gelegen sein, dass der Vermieter von der Tatsache des Sozialleistungsbezuges keine Kenntnis erlangt. Solange er die erforderlichen Angaben auch durch die Vorlage anderer Unterlagen nachweisen kann, ist es unzulässig , auf die Beibringung einer Vermieterbescheinigung zu bestehen und dies gar mit Hinweis auf mangelnde Mitwirkungspflicht zu bekräftigen".


Auch hier hat die ARGE Wuppertal umzudenken und nachzubessern.

10. Kurzbewertung und Forderungen



Die sozialen Grundrechte der Wuppertaler ALG II - Leistungsberechtigten werden durch das hier dargestellte Handeln der ARGE Wuppertal mit Füßen getreten. Die Betroffenen werden vorsätzlich rechtlos gestellt. ARGE Leiter Lenz interessiert das ganze anscheinend herzlich wenig. Ihm sind die ganzen Vorgänge seit längerem bekannt , da Tacheles die ARGE Leitung damit wiederholt konfrontierte. Herr Lenz wird auch jetzt vermutlich wieder versuchen die Fakten abzuwerten um uns als Unglaubwürdig darzustellen, und sein rechtswidriges Handeln mit vorgeblichen Sachzwängen zu rechtfertigen.
Es scheint daher - auf kommunaler Ebene - an der Zeit, Herrn Lenz deutlicher auf die Finger zu schauen und so ein derart unverantwortliches und rechtswidriges Handeln zu unterbinden. Die Alternative wäre eine fortwärende Verunsicherung von hunderten oder gar tausenden von Betroffenen über Monate . Sie müssten sich statt um Arbeit um Wohnungen bemühen, um schließlich Monate später vom Gericht die Umzulässigkeit , der Kostensenkungsaufforderung bestätigt zu bekommen. Das ist jetzt durch eine klare und absolut überfällige Entscheidung zu bereinigen.

Forderungen von Tacheles an die ARGE - Wuppertal:



  1. Alle bisher ergangenen Kostensenkungs- und Umzugsaufforderungen sind aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit und der fehlenden Beratung und Aufklärung sofort zurückzunehmen.
  2. In Zusammenarbeit mit dem ARGE - Beirat und unter Einbeziehung der Fachöffentlichkeit, einschließlich der Mietervereine, ist nach einer öffentlichen Diskussion eine KdU - Richtlinie für Wuppertal zu erstellen.
  3. Kostensenkungsaufforderungen dürfen erst erfolgen - und das frühestens ab 2006 - wenn eine KdU - Richtlinie verabschiedet ist und diese zudem gesetzeskonform sind.


Konsequenz aus diesem behördlichen Fiasko muss sein, dass in Sachen Unterkunftskosten erheblich mehr Augenmaß Einzug erhält und die sozialen Rechte der ALG II - Leistungsberechtigten möglichst weitläufig ausgelegt und verwirklicht werden.

Zu 1. Die Kostensenkungsaufforderungen sind in der praktizierten Form rechtswidrig. Sie verletzten die Rechte der Betroffenen durch nicht gesetzteskonforme Ermessenanwendung, durch fehlende Aufklärung bzw. Beratung und nicht mehr korrigierbares Maß. Um den Betroffenen und auch der Behörde Hunderte von sinnlosen Gerichtsverfahren zu ersparenist es unumgänglich, jetzt den behördlichen Fehler einzugestehen und einen klaren Schnitt vorzunehmen. (In Bochum war dies auch möglich).

Zu 2. Die KdU - Richtlinien aus BSHG -Zeiten sind nicht mehr auf Wuppertal anwendbar. Das SGB II ist ein anderes Gesetz. Hier bestehen zum Teil andere Leistungsvoraussetzungen (z.B. bei Einmalleistungen, es gab im BSHG keine
Sechsmonatsfrist). Da die ARGE Leitung bislang keinerlei Einsicht oder Kritikfähigkeit gezeigt hat, ist unter Einbeziehung der Fachöffentlichkeit eine öffentliche Diskussion und Festlegung der Eckpunkte der KdU - Richtlinie dringend erforderlich. Aufgrund der Aufgabenstellung des Beirates scheint dieser ein sinnvolles Instrument dafür zu sein: "Der Beirat berät ... die Geschäftführung der ARGE Wuppertal bei der grundsätzlichen Ausgestaltung der Maßnahmen nach dem SGB II und regt neue Initiativen an",(§ 1 Abs. 1 der Satzung).

Zu 3. Aufgrund der dringend anstehenden Diskussion um die KdU- Richtlinien halten wir eine verbindliche Zusage der ARGE Wuppertal für notwendig, in deren Rahmen formuliert wird, vor 2006 (Rückwirkend zum 1.1.2005) keine Kostensenkungsaufforderung zu erlassen. In Berlin war dies auch möglich.
Erst wenn die KdU - Richtlinie festgelegt wurde, darf von der ARGE Wuppertal in belastender Form gegen Leistungsberechtigte im KdU - Bereich vorgegangen werden.

Zu 4. In der Konsequenz sollte allen Fällen gegenüber, ganz gleich ob sie zu Beginn des Leistungsbezuges unangemessene KdU's hatten oder ob sie jetzt durch auslaufenden ALG I- in ALG II-Bezug kommen, mit Kulanz und sozialer Kompetenz begegnet werden. Tacheles hält eine einjährige Kulanzgrenze von 20 % Überschreitung der Quadratmeter oder des Mietpreises für angemessen. In diesem Bereich sollte keine Kostensenkungsaufforderung ergehen. Für Personengruppen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten -Alleinerziehende, Menschen über 60, Kranke und Behinderte oder Menschen, die länger als 15 Jahre in einer Wohnung wohnen und weitere noch festzulegende- sollte eine weitere Überschreitung der Angemessenheitsgrenzen um 40 % möglich sein.

Tacheles hat Vorschläge für eine KdU -Richtlinie entworfen. Wir denken - gerichtet an die ARGE Wuppertal - hiermit eine geeignete Grundlage für die zu führenden Diskussionen vorgelegt zu haben.
Unsere Vorschläge können aber auch eine geeignete Grundlage sein, in anderen Städten Forderungen gegenüber den ARGEN und der Verwaltung einzubringen. Wir möchte dabei betonen: die Festlegung der Unterkunftskosten und der dazugehörigen Modalitäten sind Punkte, die auf kommunaler Ebene entschieden werden. Daher kann hier auch nur kommunal Druck auf die Entscheidungsträger ausgeübt werden.

Tacheles Online Redaktion
Harald Thomé



Hintergrund Informationen



Link Übersicht der KdU - Richtlinien bundesweit
Link Alte BSHG KdU - Richtlinie für Wuppertal
Link NEUE KdU - Richtlinie für Wuppertal

Link ARGE Pressemitteilung 05.07.05
Link ARGE Pressemitteilung 06.07.05
Link Tacheles PM vom 07.07.05, Die Arge schlägt zurück

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