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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 50/2011

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 50/2011

1. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 06.10.2011 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 BSG, Beschluss vom 06.10.2011, - B 14 AS 63/11 B -
Die Verwerfung einer Berufung ist unzulässig, wenn die Klägerin ohne eigenes Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten.

Nach der Rechtsprechung des BSG liegt ein Verschulden grundsätzlich vor, wenn die von einem gewissenhaften Prozessführenden im prozessualen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist (vgl zB BSGE 1, 227, 232; BSGE 61, 213 = SozR 1500 § 67 Nr 18; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 60 mwN). Unter Berücksichtigung des aus Art 2 Abs 1 Grundgesetz iVm dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruchs auf ein faires Verfahren darf ein Gericht dabei aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten (vgl zB BVerfGE 60, 1, 6; 75, 183, 190) und ist zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (BVerfGE 78, 123, 126 f; 79, 372, 376 f).

Dementsprechend ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Fristversäumnis auch auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen (vgl BVerfGE 93, 99, 115; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 61 mwN).

So liegt es hier. Da die Klägerin die Schriftsätze weit vor Ablauf der Berufungsfrist übersandt hat, wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sie auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Übermittlung unter dem Gesichtspunkt des Schriftformerfordernisses hinzuweisen.

Das LSG hat nicht nur die entsprechende Prüfung und anschließende Hinweise über mehr als ein Jahr unterlassen, sondern - was sich bereits aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergibt - in der Zeit vor Einlegung der Berufung bis zum Erlass der angegriffenen Entscheidung eine Vielzahl von Verfahren, die von der Klägerin im Mail-to-Fax-Verfahren eingelegt waren, uneingeschränkt als zulässig angesehen. Selbst wenn der Klägerin also bekannt war oder bekannt sein konnte, dass die fristwahrende Einlegung von Schriftsätzen mittels Computerfax und Mail-to-Fax in der Rechtsprechung nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz (JKomG) vom 22.3.2005 - BGBl I 837) umstritten ist, durfte sie davon ausgehen, dass das LSG solche Bedenken nicht teilt.

Die Klägerin hat schließlich innerhalb eines Monats nach vollständiger Kenntnisnahme der geänderten Rechtsauffassung des LSG die versäumte Rechtshandlung nachgeholt.

Der Wiedereinsetzung steht der Ablauf der Frist des § 67 Abs 3 SGG nicht entgegen. Unter höherer Gewalt iS des § 67 Abs 3 SGG wird nicht nur wie im Haftungsrecht ein von außen kommendes nicht beeinflussbares Ereignis (Krieg, Naturkatastrophe, Reaktorunfall, Epidemie oÄ), sondern jedes Geschehen verstanden, das auch durch die größtmögliche, von dem Betroffenen unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung vernünftigerweise zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte.

Damit können sich etwa objektiv falsche oder irreführende Auskünfte einer Behörde nach der Rechtsprechung des BSG als höhere Gewalt iS des § 67 Abs 3 SGG darstellen (vgl BSGE 91, 39 = SozR 4-1500 § 67 Nr 1, RdNr 12; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, VII, RdNr 27; kritisch Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Aufl 2008, § 67 RdNr 13). Gleiches gilt im Hinblick auf irreführendes, fehlerhaftes Verhalten durch ein Gericht (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 67 RdNr 14a; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 67 RdNr 58; &262;urkovi&263; in Hennig, SGG, § 67 RdNr 70).

Die Jahresfrist des § 67 Abs 3 SGG verfolgt den Zweck, eine unangemessene Verzögerung von Prozessen zu verhindern und den Eintritt der Rechtskraft zu gewährleisten. Im Hinblick auf diesen Zweck ist sie ausnahmsweise dann nicht anwendbar, wenn die Überschreitung der Frist nicht in der Sphäre des Beteiligten lag, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Gericht innerhalb der Jahresfrist Handlungen vorgenommen hat, die aus Sicht der Beteiligten auf eine sachlich-rechtliche Behandlung des Rechtsbehelfs hindeuten (vgl Bundesgerichtshof Versäumnisurteil vom 15.12.2010 - XII ZR 27/09 - NJW 2011, 522, RdNr 37 mwN).

Durch seine vorangegangenen Sachentscheidungen in anderen Verfahren hat das LSG ein entsprechendes Vertrauen der Klägerin auf die Rechtzeitigkeit ihrer Rechtsmittel begründet. Allein eine mögliche Überlastung des Gerichts, die dazu geführt hat, dass eine Entscheidung über die Frage der Schriftlichkeit der Berufung vorliegend nicht innerhalb der Jahresfrist getroffen worden ist, kann deshalb nicht zu einem Verlust des Rechts auf Wiedereinsetzung führen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 69. Aufl 2011, § 234 RdNr 6).

Der Senat hat von der in § 160a Abs 5 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Beschluss des LSG wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Ob nach Inkrafttreten des JKomG an der Rechtsprechung des BSG zur Wahrung der Schriftform durch ein Computerfax ohne eingescannte Unterschrift (BSG Beschluss vom 15.10.1996, SozR 3-1500 § 151 Nr 2) festzuhalten ist und ob auch ein Versand einer Berufungsschrift im sog Mail-to-Fax-Verfahren als schriftlich iS des § 151 SGG anzusehen ist, weil das Einscannen einer Unterschrift technisch nicht möglich ist (vgl zum Computerfax BSG aaO S 3) und es im Übrigen ausreichend ist, wenn keine Zweifel an der Urheberschaft bestehen und das Gericht als Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck eines Schriftstücks erfolgt, braucht nicht entschieden zu werden (ablehnend etwa Finanzgericht (FG) Köln Zwischenurteil vom 5.11.2009 - 6 K 3931/08 - DStRE 2010, 378 = EFG 2010, 618; FG München Urteil vom 7.7.2010 - 9 K 3838/09 - DStRE 2011, 914 = EFG 2010, 2108; FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 1.12.2010 - 3 K 1160/06 - EFG 2011, 895).

Nach Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist kommt es hierauf im weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht nicht mehr an. Von daher bestand kein Anlass, die Revision vorliegend wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147021&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 05.12.2011, - L 19 AS 1870/11 B ER - und - L 19 AS 1871/11 B –

Bewirbt sich ein Hartz- IV - Empfänger unangemessen, ist dies einer Nichtbewerbung gleichzusetzen – Sanktionierung

Weigert sich der Leistungsbezieher nach dem SGB II sich zeitnah d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes auf Vermittlungsvorschläge, die er vom Antragsgegner erhält, zu bewerben, ist die Sanktion rechtmäßig, denn der Antragsteller hat den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfüllt.
Danach verletzen Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigern, die in dem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festgelegten Pflichten zu erfüllen. Durch den bestandkräftigen, eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt legte der Antragsgegner u.a. fest, dass der Antragsteller verpflichtet ist, sich zeitnah d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes auf Vermittlungsvorschläge, die er vom Antragsgegner erhält, zu bewerben.

Der Antragsteller hat sich hinsichtlich der beiden übersandten Vermittlungsvorschläge geweigert, diese Pflicht zu erfüllen (vgl. zum Begriff des Verweigerns: BSG, Urteil vom 15.10.2010 - B 14 AS 92/09 R , Rn 21).

Sein Tätigwerden gegenüber der Firma K Handelsgesellschaft für Mode mbh in N stellt bei summarischer Prüfung eine unangemessene Bewerbung dar und ist einer Nichtbewerbung gleichzusetzen.

Eine solche Gleichsetzung ist gerechtfertigt, wenn ein Bewerbungsschreiben allein wegen seines objektiven Inhalts bzw. seiner Form so abschreckend oder widersprüchlich ist, dass der Bewerber schon allein wegen des Schreibens aus der Auswahl für den Arbeitgeber ausscheidet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.09.2006, B 7a AL 14/05 R , Rn 19).

Mit einer Bewerbung soll ein Leistungsberechtigter sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen Dies gilt - im Sinne einer Obliegenheit - auch dann, wenn es sich bei der Bewerbung um die bloße Befolgung eines Vermittlungsvorschlags des Grundsicherungsträgers handelt.

Ein Leistungsberechtigter ist in diesem Stadium gehalten, alle Bestrebungen zu unterlassen, die dieser Intention (Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses) nach außen hin erkennbar entgegenlaufen und den Arbeitgeber veranlassen, ihn schon vor einer persönlichen Vorstellung aus dem Bewerberkreis auszuscheiden. Abzustellen ist hierbei auf den objektiven Empfängerhorizont (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.09.2006, B 7a AL 14/05 R, Rn 19).

Der Antragsteller hat vorliegend seine Obliegenheiten durch das Abfassen und Absenden seines Bewerbungsschreibens verletzt. Der Arbeitgeber musste allein aufgrund des objektiven Inhalts und der Form davon ausgehen, dass der Antragsteller an der Aufnahme der angebotenen Beschäftigung nicht interessiert ist.

Dies ergibt sich schon daraus, dass der Antragsteller weder die vom Arbeitgeber geforderte Form - schriftlich - beachtet noch die geforderten Unterlagen - vollständige Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf u. Zeugnisse) - mitübersandt hat. Insoweit ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sein sollte, zumindest einen Lebenslauf seiner E-Mail als Datei beizufügen.

Vor allem aber die Gestaltung der E-Mail - Schriftbild und Text - wie auch ihr Inhalt - Hinweis auf mangelnde Flexibilität wegen der Teilnahme an einem Fernlehrgang bei der Bewerbung um eine geringfügige Beschäftigung, also einer Teilzeittätigkeit - lässt sich nur als mangelndes Interesse des Antragstellers an der Arbeitsstelle deuten.

Für diese Nichtbewerbungen hat der Antragsteller keinen wichtigen Grund i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II (zum Begriff des wichtigen Grundes: BSG Urteil vom 09.11.2010- B 4 AS 27/10 R, Rn 29) nachgewiesen.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147600&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Migräne, Sex und Kunst gehören nicht in die Bewerbung eines Hartz -IV-Empfängers.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/migrane-sex-und-kunst-gehoren-nicht-in.html

2.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 18.11.2011, - L 7 AS 614/11 B ER - und - L 7 AS 615/11 B -

Bulgarische Staatsangehörige hat keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Denn die Antragstellerin ist ungeachtet der Frage, ob sie die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II erfüllt, jedenfalls gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Danach sind Ausländer und ihre Familienangehörigen von den Leistungen ausgeschlossen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zwecke der Arbeitsuche ergibt.

Ein anderer, Unionsbürger gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 Freizügigkeitsgesetz/EU zur Freizügigkeit und somit zum Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat berechtigender Aufenthaltszweck, welcher nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausschließt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2009, L 10 AS 617/09; LSG NRW, Beschluss vom 20.01.2008, L 20 B 76/07 SO ER; Spellbrink und Blüggel in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 16 und 24 und § 8 Rn. 46c), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Ein Zugang zu den Leistungen nach dem SGB II wird der Antragstellerin auch nicht dadurch eröffnet, dass ihr primärrechtlich aufgrund der Unionsbürgerschaft i.V.m. dem allgemeinen Freizügigkeitsrecht und dem allgemeinen Diskriminierungsverbot (Art. 17 i.V.m. Art. 18, 12 EGV) ein diskrimierungsfreier Zugang zu allen Sozialleistungen im Aufnahmestaat gewährleistet wird. Dies würde voraussetzen, dass sie einen gleichen Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt hätte wie deutsche Arbeitsuchende. Diese Voraussetzung erfüllen Arbeitsuchende aus Rumänien und Bulgarien aber nur, wenn sie im Besitz einer Arbeitsgenehmigung-EU sind. Fehlt sie, besteht ein objektiver Grund, sie von den Leistungen auszuschließen (vgl. zum Arbeitslosengeld II-Anspruch von Ausländern im Hinblick auf die Ausschlusstatbestände des § 7 Abs. 1 SGB II, Schreiber: Der Arbeitslosengeld II-Anspruch von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen, info also 2008 Heft 13).

Bei summarischer Prüfung steht dem Leistungsausschluss auch nicht der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 4 in Verbindung mit Art. 70 VO (EG) Nr. 883/2004 entgegen (a.A. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.07.2011, L 7 AS 107/11 B ER).

Aus den oben angeführten Gründen schließt sich der Senat die in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Ausschlusstatbestandes des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit europäischem Gemeinschaftsrecht nicht an (siehe Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.07.2011, L 7 AS 107/11 B ER, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2010, L 34 AS 1001/10 B ER; SG Berlin, Urteil vom 24.05.2011, S 149 AS 17644/09; vgl. auch Thie-Schoch in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 7 Rn. 27 ff.; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 17 m.w.N. und Hailbronner, ZFSH/SGB 2009, 195 ff.). Vielmehr hält der Senat den Leistungsausschluss, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und solange keine eindeutigen entgegenstehende Hinweise in der Judikative des Bundessozialgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts bzw. des EuGH gegeben werden, für europarechtskonform (zum Leistungsausschluss vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.06.2011, L 19 AS 317/11 B ER, LSG NRW, Urteil vom 22.06.2010, L 1 AS 36/08, LSG NRW, Beschluss vom 27.06.2008, L 9 B 100/08 AS ER).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147462&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Tschechische Staatsangehörige hat Anspruch auf SGB II- Leistungen.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/tschechische-staatsangehorige-hat.html

2.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.11.2011, - L 7 AS 1656/11 B ER –

Hartz IV - Leistungen zur Ausübung des Umgangsrechts kommen nur für Minderjährige in Betracht

Am gestrigem Tage hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben, dass die Auffassung des SG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2011, - S 25 AS 2324/11 ER - , die Bildung einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft sei nicht nur auf die Zeit der Minderjährigkeit, sondern unter Berücksichtigung der Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich, vom Senat nicht geteilt wird.

Denn die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b 14/06 R) zur Wahrnehmung des Umgangsrechts ist auf Besuchszeiten eines volljährigen Kindes beim Umgangsberechtigten nicht anzuwenden. Das BSG hat die Annahme einer temporären Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bei minderjährigen Kindern mit der besonderen Förderungspflicht des Staates gemäß Art 6 Abs. 1 GG begründet (BSG, a.a.O, Rn. 27).

Die Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums müssten im Ergebnis die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit ermöglichen. Wie dies im Einzelnen zu erfolgen habe, sei abhängig von der einfachrechtlichen Ausgestaltung, die im Licht des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 auszulegen sei (BSG, a.a.O. Rn. 21).

Die besondere Förderungspflicht des Staates nach Art. 6 GG zur Gewährleistung des Umgangsrechts entfällt mit der Volljährigkeit.

Mit der Volljährigkeit des Kindes (§ 2 BGB) endet die elterliche Sorge (Palandt, Kommentar zum BGB, 70. Auflage 2011, § 1626 Rn. 26). Nach § 1626 Abs. 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minder-jährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 Abs. 1 BGB). Zum Wohl des Kindes gehört gemäß 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (§ 1684 Abs. 1 BGB).

Dass Leistungen zur Ausübung des Umgangsrechts nur für Minderjährige in Betracht kommen, lässt sich auch der Vorschrift des § 36 SGB II (örtliche Zuständigkeit) entnehmen. Nach § 36 Satz 3 SGB II ist für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

In Satz 3 hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BSG zur örtlichen Zuständigkeit bei der Ausübung des Umgangsrechts Minderjähriger umgesetzt (vgl. Schoch in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 36 Rn. 17).

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Anmerkung: Vorinstanz: Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2011, - S 25 AS 2324/11 ER -

Eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft zu bilden, ist nicht auf die Zeit der - Minderjährigkeit der Kinder - beschränkt- Nicht das Zivilrecht entscheidet über das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/eine-zeitweise-bedarfsgemeinschaft-zu.html

2.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.11.2011, - L 7 AS 608/11 B -

Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn die Entscheidung in der Hauptsache und auch, wie vorliegend, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, insbesondere zur Reichweite des Leistungsausschlusses gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II bei Staatsangehörigen aus Bulgarien und Rumänien, hängt von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage ab. Auch bei einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ist Prozesskostenhilfe zu gewähren.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147466&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Rumänen und Bulgaren haben keinen Anspruch auf soziale Unterstützung in Nordrhein-Westfalen -( Auf nach Niedersachsen oder Hessen sagt Willi 2)

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/rumanen-und-bulgaren-haben-keinen.html

2.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.11.2011, - L 2 AS 842/11 B –

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Zweifel an einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Denn nach § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Diese Vermutung betrifft zum einen nur die Qualität der persönlichen Bindung, nicht aber das "vorgelagerte" Erfordernis des Zusammenlebens "als Partner" in einem gemeinsamen Haushalt. Dies muss als Anknüpfungspunkt der Vermutung zunächst (und zwar ohne dass insoweit eine Vermutung wirkt) festgestellt werden.

Erforderlich ist, dass der Sachstand eine klare Überzeugungsbildung dahingehend ermöglicht, dass die Betroffenen als Partner zusammenleben (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2011, Az. L 10 AS 517/10 B ER).

Zum anderen muss sich das SG auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vermutungsregelung eine volle richterliche Überzeugung davon bilden, dass eine Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II vorliegt (vgl. Spellbrink in Eicher / Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 50).

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Anmerkung: Der erfolgte Umzug von einer bereits gemeinsam genutzten Wohnung in die jetzige Wohnung ist besonderes Gewicht beizumessen bei der Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/11/der-erfolgte-umzug-von-einer-bereits.html

2.6 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.10.2011, - L 3 AS 537/09 -

Beginn der Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X

1. Für die Frage, ob ein ursprünglicher Bescheid auch ohne dessen ausdrückliche Aufhebung ersetzt wurde und sich gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat, kommt es nur auf die von dem ersetzenden Bescheid selbst ausgehende Wirkung an.

2. Ein missbräuchliches Sichverschließen vor der Kenntnis ist der Kenntnis nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gleichzusetzen.

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3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1Sozialgericht Berlin Urteil vom 22.11.2011, - S 149 AS 4744/10 –

Bei der Bestimmung der Höhe zu erstattender Fahrtkosten besteht kein Ermessensspielraum. Der Grundsicherungsträger hat im Rahmen des § 16 SGB 2 zwar ein Entschließungsermessen über das "Ob" der Förderung. Der Umfang der Förderung - auch der Fahrkostenerstattung - stellt jedoch eine gebundene Entscheidung dar (Anschluss an BSG, Urteil vom 06.04. 2011, Az. B 4 AS 117/10 R, Rz. 19).

Die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu der Förderung der beruflichen Weiterbildung stellt eine bloße Verwaltungsvorschrift dar, die keine unmittelbare Rechtswirkung für die Betroffenen entfaltet. Maßgeblich für die Ermittlung der Höhe der zu erstattenden Fahrtkosten ist alleine die gesetzliche Regelung des § 81 Abs 2 SGB 3, ggf. iVm. § 81 Abs 3 SGB 3. Danach sind die Kosten eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse zu erstatten, soweit nicht einer der anderen dort geregelten Fälle vorliegt.

Im Rahmen des § 81 Abs 2 SGB 3 werden in entsprechender Anwendung des § 3 Abs 1 S 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) nur die notwendigen Reisekosten erstattet. Notwendig sind diejenigen Kosten, die unter Ausschöpfung sämtlicher tatsächlich im Einzelfall zur Verfügung stehender Vergünstigungsmöglichkeiten anfallen.

Dem jeweils Anspruchsberechtigten muss es möglich sein, seine Fahrtkosten unter Nutzung der verfügbaren Vergünstigungen tatsächlich zu decken.

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Anmerkung: Hartz IV Empfängerin hat Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt zur Bildungsstätte mit ihrem Pkw in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz.

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3.2 Sozialgericht Berlin Urteil vom 25.11.2011, - S 37 AS 19517/11 –

Soweit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgrichts (BSG) vom 17.03.2009 - B 14 AS 62/07 R - ausgezahltes BAföG pauschal um 20 vH des Voll-Fördersatzes zu verringern ist, weil BAföG als zweckbestimmt für die nicht zum allgemeinen Lebensunterhalt zählenden Ausbildungskosten (Lernmittel, Fahrkosten, Studiengebühren etc.) gilt, kann aus Gleichbehandlungsgrundsätzen für Unterhalt, der anstelle von BAföG gezahlt wird, nichts anderes gelten.

Der § 1 Abs 1 Nr 10 BAföG zugrunde liegende Rechtsgedanke, dass der Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB 2 für Ausbildungskosten einzusetzen ist, trifft gleichermaßen für Einkommen aus Schüler- oder Studentenjobs zu.

Der Mietzuschuss nach § 27 Abs 3 SGB 2 kann nicht mit Verweis auf eine Vorausleistung des BAföG-Fördersatzes verwehrt werden; denn die Vorausleistung nach § 36 BAföG ist keine Ausbildungsförderungsleistung, auf die der Auszubildende nach den allgemeinen Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen einen Anspruch hat. Es handelt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 23.2.2010 - 5 C 2/09 - vielmehr um "außerordentliche" Zusatzleistungen zur Abwendung der Gefahr eines Ausbildungsabbruchs infolge aktueller Mittellosigkeit.

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3.3 Sozialgericht Duisburg Urteil vom 05.10.2011, - S 41 AS 2980/10 - , anhängig beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 1836/11 -

Ein allgemeiner "Aufschlag" für die Bewerbungen Schwerbehinderter lässt sich weder dem Gesetz noch den allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Jobcenters entnehmen.

Einfache Bewerbungen mit einem Pauschalbetrag von 3,00 EUR zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden. Eine fehlerhafte Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessens ist nicht zu erkennen. Die Beklagte berücksichtigt zum einen für umfänglichere Bewerbungen einen höheren Pauschalbetrag, nämlich in Höhe von 5,00 EUR. Zum anderen räumt sie Hilfeempfängern die Möglichkeit ein, noch höhere notwendige Bewerbungskosten im Einzelfall nachzuweisen, die dann in tatsächlicher Höhe erstattet werden.

Dies stellt - gemessen an der für eine Massenverwaltung notwendigen Verwaltungsvereinfachung – eine ausreichende und sachliche Differenzierung dar.

Der Kläger hat die ihm eingeräumte Möglichkeit zum Nachweis von im Einzelfall höheren Bewerbungskosten nicht wahrgenommen, sondern jeweils nur die Antworten der von ihm angeschriebenen Stadtverwaltungen beigefügt. Berücksichtigt man die in der Verwaltungsakte gelegentlich exemplarisch zu findenden Anschreiben des Klägers, mit denen er sich auf knappe, undifferenzierte Art und Weise in der Vergangenheit beworben hat, sowie die durchgehend negativen Antworten der jeweiligen Verwaltungen und Behörden, so ist davon auszugehen, dass der Kläger jeweils lediglich einseitige Bewerbungsschreiben, ggf. noch unter Beifügung eines einseitigen Lebenslaufes, versandt hat. Selbst unter Berücksichtigung von Briefumschlägen, Druck- bzw. Kopierkosten und erforderlichem Porto übersteigen damit seine Aufwendungen die von der Beklagten gewählte Pauschale erkennbar nicht.

Zu einem abweichenden Ergebnis kommt man auch nicht unter Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers. Der Kläger hat nicht einmal ansatzweise dargetan, dass sich die Aufwendungen für seine Bewerbungen durch das Vorliegen der Schwerbehinderung verteuern. Ein allgemeiner "Aufschlag" für die Bewerbungen Schwerbehinderter lässt sich weder dem Gesetz noch den allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Beklagten entnehmen.

Der Kläger kann schließlich auch nicht erfolgreich für sich geltend machen, dass die Behörde in der Vergangenheit bei ihm jeweils 5,00 EUR pro Bewerbung berücksichtigt hat. Denn die Beklagte zu 4 hat sich hierdurch nicht dauerhaft bzgl. der Höhe der Erstattung gebunden.

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3.4 Sozialgericht Augsburg vom 22.11.2011, - S 17 AS 1102/11 -

Die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG sieht grundsätzlich eine vollständige Anrechnung des Elterngeldes auf Ansprüche aus dem SGB II vor.

Die Anrechnung des bezogenen Elterngeldes in Höhe von monatlich 270,00 EUR (300,00 EUR abzüglich Versicherungspauschale gemäß § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 der ALG-II-VO) in der Zeit von Juni 2011 bis September 2011 entspricht den gesetzlichen Regelungen, insbesondere der zum 01. 01. 2011 eingeführten Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG sowie der zum 01.01.2011 geänderten Regelung des § 11 SGB II nach Abschaffung des § 11 Abs. 3 a in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung.

Das zur Entscheidung berufene Gericht sieht auch keinen Anlass dafür, ein Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG anzustoßen und durch entsprechende Vorlage eine Entscheidung des BVerfG hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angewandten Gesetze herbeizuführen.
Es hat keine Bedenken, dass die streitentscheidenden angewandten Regelungen, insbesondere die Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG mit der Verfassung vereinbar sind.

Insbesondere erkennt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegende Ungleichbehandlung in Bezug auf die Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II keine hinreichenden sachlichen Rechtfertigungsgründe aufweist und somit ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen könnte.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147532&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Verstößt die Neuregelung der Anrechnung von Elterngeld als Einkommen bei BezieherInnen von SGB II- und SGB XII-Leistungen gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip?

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/verstot-die-neuregelung-der-anrechnung.html

3.5 Sozialgericht Hannover Beschluss vom 05.08.2011, - S 49 AS 2659/11 -

Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe für Regelsatzklage

Eine hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Klage nur dann, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelsätze dahingehend überzeugt wäre, dass höhere Leistungen zu bewilligen wären und eine Vorlage des Gesetzes gemäß § 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht beabsichtigte.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Höhe der neuen Regelsätze verfassungsgemäß ist(vgl. Bayerisches Landessozialgerichts, (Beschluss vom 27.05.2011, L 7 AS 342/11 B PKH, Rz. 20, 21).

So hat das Bayerischen Landessozialgerichts bereits ausgeführt (Beschluss vom 27.05.2011, L 7 AS 342/11 B PKH, Rz. 20, 21):

" Wie sich aus der Begründung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (Drucksache Bundestag 17/3404, S. 42 ff) ergibt, hat sich der Gesetzgeber sehr genau an die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 gehalten. Auf Grundlage einer Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) von 2008 wurden die Bedarfe von Erwachsenen und Kindern im Einzelnen ermittelt. Abschläge von einzelnen Verbrauchspositionen wurden entweder nicht mehr vorgenommen (z.B. bei Bekleidung) oder durch Sonderauswertungen berichtigt (z.B. Heizstromanteil, Personennahverkehr, Telefonkosten). Die Fortschreibung der Regelbedarfe wurde an die Preisentwicklung und die Nettolöhne angebunden (vgl. § 20 Abs. 5 SGB II), statt an die Rentenentwicklung. Zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche wurden gesonderte Anspruchsgrundlagen geschaffen (§§ 28, 29 SGB II). Für den Mehrbedarf in atypischen Härtefällen wurde bereits mit Gesetz vom 27.05.2010 (BGBl I, S. 1706) in § 21 Abs. 6 SGB II eine Anspruchsgrundlage erstellt, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht.

Einzelne Punkte der Ermittlung des neuen Regelbedarfs werden politisch unterschiedlich bewertet, etwa die Abgrenzung der unteren Einkommensschicht nach § 4 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG), die festlegt, welche Referenzhaushalte der EVS für die Berechnung der Bedarfe herangezogen werden. Dies darf aber nicht mit der Frage verwechselt werden, ob die getroffene Regelung verfassungswidrig ist. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Rn. 168) festgestellt, dass die Wahl der Referenzgruppe auf sachgerechten Erwägungen beruhen muss. Eine sachfremde Festlegung der Referenzgruppe kann das Beschwerdegericht nicht erkennen."

Ähnlich hat das LSG Baden-Württemberg für alleinstehende Personen entschieden (Urteil vom 10.06.2011, Az. L 12 AS 1077/11).

Die Kammer schließt sich den ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen dieser beiden Obergerichte an.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147441&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Beim Bundessozialgericht anhängende Verfahren:

1. B 14 AS 131/11 R

Vorinstanz: SG Oldenburg, S 48 AS 664/11

Begegnen die Höhe der Regelbedarfe nach den §§ 20, 23 Nr 1 und 77 Abs 4 SGB 2 in der seit dem 1.1.2011 geltenden Fassung und das Verfahren zur Ermittlung dieser Regelbedarfe verfassungsrechtlichen Bedenken?

BSG-Revisionsbegründung im RL-Verfahren B 14 AS 131/11 R

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/12/keine-gewahrung-von-prozesskostenhilfe.html

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

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