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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 49 / 2010

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 49/2010

1. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.08.2010 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

BSG Urteil vom 19.08.2010 , - B 14 AS 24/09 R-

Leistungsausschluss der Hilfebedürftigen nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II, denn die Ausbildung der HB für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst ist gemäß § 2 Abs 1 Nr 6 BAföG förderungsfähig.

Der grundsätzliche Ausschluss der Förderung von Beamtenanwärtern von Leistungen des BAföG in § 2 Abs 6 Nr 3 BAföG stehe dem nicht entgegen.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2010&nr=11780&pos=17&anz=214

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 08.11.2010 , - L 2 AS 325/10 B ER -

Für Hilfebedürftige nach dem SGB II kann es zumutbar sein, das Unterkunftskostendefizit durch Umschichtungen bei den Regelleistungen zu kompensieren und auf Anteile der Regelleistung vorübergehend – d.h. für die voraussichtliche Dauer eines Hauptsacheverfahrens – zu verzichten, ohne dass aufgrund des Fehlbetrags eine akute Notlage entsteht, für die einstweiliger Rechtschutz gewährt werden muss.

Denn insbesondere bei Bagatellbeträgen ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ohne weiteres zu verneinen, weil dem Hilfesuchenden das Abwarten der Hauptsacheentscheidung zuzumuten ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.01.2008, Az. L 9 AS 421/07 ER, NDV-RD 2008/104 m. w. Nachw.).

Bei Beträgen unterhalb von 10 EUR dürfte im Regelfall das Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung zumutbar sein (vgl. Entscheidung des Senates vom 23. März 2009 – L 2 B 95/08 AS ER).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=136089&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Vgl. dazu Sozialgericht Berlin Beschluss vom 15.07.2010, - S 128 AS 11433/09 - , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 28/2010.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zu versagen, wenn der Rechtsstreit eine wirtschaftliche Bedeutung nur im Bagatellbereich hat.

Dabei gibt es keine einheitliche Rechtsprechung dazu, bei welchem streitigen Betrag von einem Bagatellbetrag gesprochen werden kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2010 - L 5 AS 610/10 B ER - (Bagatelle bei einem streitigen Betrag von 42,- EUR); Beschluss vom 30. März 2009 - L 25 B 2135/08 AS PKH - (keine Bagatelle bei einem streitigen Betrag von mehr als 50,- EUR); Beschluss vom 10. Februar 2009 - L 5 B 1956/08 AS PKH - (Bagatelle bei einem streitigen Betrag von 85,44 EUR); Beschluss vom 6. November 2008 - L 29 B 1644/08 AS PKH - (Bagatelle bei einem streitigen Betrag von 27,- EUR); Beschluss vom 10. Oktober 2008 - L 29 B 1244/08 AS PKH - (Bagatelle bei einem streitigen Betrag von 37,50 EUR); Beschluss vom 14. Mai 2007 - L 10 B 217/07 AS PKH - (zweifelnd für einen Betrag von 67,50 EUR).

2.2 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 10.11.2010 , - L 2 AS 182/10 B ER -

Hält der Grundsicherungsträger eine Mietzinsvereinbarung für unwirksam, kann er das Kostensenkungsverfahren betreiben(vgl. BSG Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R -).

Hierbei muss dem Hilfebedürftigen der Rechtsstandpunkt des Grundsicherungsträgers und das von ihm befürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter in einer Weise verdeutlicht werden, die ihn zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter in die Lage versetzt.

Fehlt es an einer solchen Aufforderung, greift die Schutzfrist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II .

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=136092&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.3 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 21.09.2010 , - L 5 AS 72/09 B ER -

Eine Zahlungsaufforderung der Bundesagentur für Arbeit selbst ist kein Veraltungsakt, gegen den sich der Antragsteller wenden kann.

Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Zahlungsaufforderung selbst stellt keine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls dergestalt dar, dass über die Erstattungsforderung nochmals mit unmittelbarer Rechtswirkung in ihrem Entstehungsgrund, losgelöst von den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden entschieden worden wäre (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 1998, L 13 AL 1550/98, Rn. 16); sie soll den Adressaten lediglich davon in Kenntnis setzen, welche Forderungen zu welchem Termin fällig sind. Einen weitergehenden Zweck verfolgt die Zahlungsaufforderung nicht.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=136027&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.11.2010 , - L 6 AS 1704/10 B ER -

Ein Weiterbewilligungs-Antrag ist ein konstitutives Element jeder Leistungsbewilligung für fortlaufende Zeiträume (vgl. hierzu auch LSG NRW Urteil vom 11.05.2010, - L 6 AS 40/09 - ).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=136114&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW Urteil vom 11.05.2010 , - L 6 AS 40/09 - , Revision anhängig beim BSG unter dem AZ. : - B 4 AS 99/10 - , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 29/2010 .

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nur auf Antrag (§ 37 Abs. 1 SGB II) und nicht für Zeiten vor der Antragstellung (§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB II) erbracht

Diese Regelung in § 37 SGB II gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Erst- oder aber einen Folgeantrag für weitere Bewilligungsabschnitte handelt (ebenso LSG Hessen, Urteil vom 18.12.2009, L 7 AS 413/09 = Revisionsverfahren B 4 AS 29/10 R; LSG NRW, Urteil vom 17.04.2009, L 19 B 63/09 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2009, L 29 AS 162/09 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2009, L 14 B 2368/08 AS PKH; LSG NRW, Urteil vom 17.04.2008, L 9 AS 69/07; SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 07.01.2010, S 18 AS 664/09; SG Reutlingen, Urteil vom 03.03.2009, S 2 AS 4577/08 und Urteil vom 17.03.2008, S 12 AS 2203/06; Link in Eicher-Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 37 Rn 19; aA Schoch in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 37 Rn 8).

2.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.11.2010 , - L 1 AS 426/10 -

Kosten für die Erneuerung einer Heizungsanlage sind nach § 22 Abs. 1 SGB II vom zuständigem Leistungsträger nach dem SGB II als Erhaltungsaufwand zu übernehmen , soweit die Kosten für das selbstgenutzte Hausgrundstück in ihrer Gesamtheit angemessen sind.

Bei den Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage handelt es sich um Kosten für Unterkunft und Heizung: Hiervon erfasst werden sowohl die laufenden als auch einmalige Aufwendungen, die dem Hilfeempfänger für eine Unterkunft entstehen (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R zu Einzugsrenovierung; im Ergebnis auch BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 38/08 R). Die Heizungsanlage gehört zur Infrastruktur des Hauses und wird nach Einbau gem. § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Die Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken setzt voraus, diese beheizen und ggf. Wasser erwärmen zu können.

Die Aufwendungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Die Regelleistung umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Für Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, Hausgeräte und entsprechende Instandhaltungskosten sind in der Regelleistung Beträge vorgesehen. Der Austausch der Heizungsanlage fällt nicht unter Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten, da wesentliche Grundstücksbestandteile nicht zu den Haushaltsgeräten gehören (für Warmwasserboiler ausdrücklich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2009 - L 12 AS 575/09 -).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=136113&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.10.2010 , - L 6 AS 171/10 –

Verbraucht der Hilfebedürftige ihm zufließendes Einkommen vorzeitig, sind die Einnahmen dennoch bis zum Ende des nach § 2 Abs. 4 Alg II-V angemessenen Zeitraums mit den jeweiligen Teilbeträgen anzurechnen.

Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (bis auf die ausdrücklich normierten Ausnahmen) zu berücksichtigen. Einkommen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dabei grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, wobei der tatsächliche Zufluss maßgeblich ist (BSG, Urteil vom 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R; Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R). Welche Positionen von den Einnahmen abziehbar sind, regeln § 11 Abs. 2 SGB II und § 13 Abs. 1 SGB II i.V.m. der Alg II-V abschließend (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R Rn 19 = BSGE 101, 291-301; Bay. LSG, Urteil vom 13.04.2007, L 7 AS 309/06 Rn 20). Die genannten Vorschriften sehen einen Abzug für Schulden bzw. Darlehenstilgungen nicht vor, so dass deren Berücksichtigung bei der Prüfung des Anspruchs auf Gewährung von Arbeitslosengeld II nach § 19 SGB II nicht möglich ist. Einkommen ist somit selbst dann zuförderst zur Sicherung des Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen bzw. der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft einzusetzen, wenn es den Hilfebedürftigen dadurch außerstande setzt, bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R Rn 19; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.6.2006 - L 29 B 314/06; LSG NRW, Urteil vom 14.02.2007, L 12 AS 12/06; bereits auch schon BVerwG, Urteil vom 27.01.1965, V C 32.64 Rn 15 zur damaligen Sozialhilfe nach dem BSHG). Das SGB II erlaubt bei der Prüfung der Bedürftigkeit weder eine Saldierung von Aktiva und Passiva (BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14 AS 27/07 R Rn 44), noch ermöglicht es, den vorzeitigen Verbrauch von verfügbaren Mitteln z.B. durch Schuldentilgung zu berücksichtigen.

Ist ein Antragsteller nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften der § 9 SGB II, § 19 SGB II, §§ 11, 13 SGB II i.V.m. der Alg II-V nicht hilfebedürftig, fehlen ihm aber gleichwohl tatsächlich die notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt, steht der faktisch Hilfebedürftige nach der Konzeption des SGB II nicht schutzlos da. Vielmehr besteht die Möglichkeit, nach § 23 Abs. 1 SGB II ein ergänzendes Darlehen zu erhalten (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 03.02.2010, L 12 AS 91/10 B).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=136024&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Vgl. dazu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 31.08.2010 , - L 5 AS 365/10 B ER - , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 48/2010.

Erbschaft in Höhe von 10.000 Euro ist bei Bezug von SGB II- Leistungen zu berücksichtigendes Einkommen, auch wenn das Geld dem Antragsteller nicht mehr zur Verfügung steht .

Allerdings sind den Antragstellern in analoger Anwendung der §§ 22 Abs. 5, 23 Abs. 1 SGB II die zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes notwendigen Mittel vorläufig als rückzahlungsfreies Darlehen zu gewähren.

Freiwillige Zahlungen zur Tilgung von Schulden können nicht vom Einkommen abgesetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14/7b AS 10/07 R, Rn. 25; Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 76/08 R, Rn. 21).

2.7 Landessozialgericht Rheinland- Pfalz Beschluss vom 24.11.2010 , - L 1 SO 133/10 B ER -

Träger der Grundsicherung muss gemäß § 21 Abs. 6 SGB II vorläufig die Kosten für Flug und Unterkunft des Hilfebedürftigen im Rahmen seines Umgangsrechts mit seinem 6-jährigen Kind in den USA in Höhe von rund 900 € einmal im Quartal übernehmen .

Hinblick auf die hohe Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts müssen die Kosten in dem Umfang übernommen werden, den auch ein Erwerbstätiger üblicherweise maximal aufwenden würde. Im Falle des Antragstellers waren dabei die besonders enge Verbindung mit dem Kind, die regelmäßige telefonische Ausübung des Umgangsrechts und die bereits innerhalb Deutschland nach dem ersten Umzug der Mutter nach Berlin häufig zurückgelegten weiten Strecken zu berücksichtigen.

http://www.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=69554528-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=c7773f5d-791a-c21a-73d2-2a4077fe9e30&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 Sozialgericht Darmstadt Urteil vom 15.11.2010 , - S 22 AS 1238/09 -

Schülerbeförderungskosten sind kein atypischer Bedarf im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG Urteil vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 u. a. Leitsatz 4 (siehe BSG Urteil vom 19.8.2010 – B 14 AS 47/09 R Rn. 12 unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung, insbesondere BSG Urteil vom 28.10.2009 – B 14 AS 44/08 R Rn. 21, Luik in jurisPR-SozR 4/2010 Anm. 1 zu BVerfG Urteil vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09, so auch SG Darmstadt Beschluss vom 21.10.2010 - S 17 AS 1255/10 ER; a.A. SG Marburg Beschluss vom 5.8.2010 – S 5 AS 309/10 ER, SG Gießen Beschluss vom 19.8.2010 – S 29 AS 981/10 ER, SG Wiesbaden Beschluss vom 26.10.2010 – S 15 AS 632/10 ER).

Von einem atypischen Bedarf kann nicht alleine deshalb ausgegangen werden, weil er nicht jeden Hilfebedürftigen gleichermaßen trifft oder weil er den im Regelsatz enthaltenen Betrag für diesen Bedarfsposten übersteigt (vgl. hierzu SG Wiesbaden Beschluss vom 26.10.2010 – S 15 AS 632/10 ER Rn. 15 ff.). Dies würde den vom Bundesverfassungsgericht explizit eng gefassten Anwendungsbereich zu sehr ausdehnen und den Charakter einer Härtefallregelung verwischen (dies entspricht auch der Gesetzesbegründung des § 21 Abs. 6 SGB II, vgl. BT-DS. 17/1465, S. 8 f.). Vielmehr ist es erforderlich, dass nur eine sehr begrenzte Zahl von Hilfebedürftigen einen derartigen Bedarf hat, so dass tatsächlich von einer ungewöhnlichen Ausnahme ausgegangen werden kann.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=136079&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.2 Sozialgericht Duisburg Urteil vom 26.10.2010 , - S 38 (27) AS 514/07 -

Für einen Anspruch auf Übernahme von Renovierungskosten ist nicht Voraussetzung, dass die Kosten der Unterkunft für die bezogene Wohnung angemessen sind.

Dass die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft für die bezogene Wohnung Anspruchsvoraussetzung sein soll, ist den Ausführungen des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R – nicht zu entnehmen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=136120&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.10.2010 , - L 23 SO 130/06 -

Essattacken der Hilfebedürftigen rechtfertigen keinen Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung.

Dahinstehen kann, ob es sich überhaupt um eine Erkrankung handelt, die einen weiteren Ernährungsbedarf rechtfertigt. Jedenfalls fehlt es an der Kausalität zwischen der Erkrankung und der Notwendigkeit einer bestimmten Ernährung (vgl. Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. § 30 Rz. 43). Hinsichtlich der Essattacken resultiert keine Notwendigkeit, eine kostenaufwendige Ernährung zu sich nehmen zu müssen. Diese führen allenfalls zu einem medizinischen Bedarf auf Appetitzügler bzw. Medikamente, die das Aufkommen von Essattacken unterdrücken. Dieser Bedarf ist jedoch nicht über § 30 Abs. 5 SGB XII abzudecken.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=135628&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

5. Entscheidung zur Arbeitsförderung nach dem (SGB III)

5.1 Sozialgericht Duisburg Urteil vom 12.10.2010 , - S 33 AL 71/09 –

Nicht den Anforderungen des § 33 SGB X an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten genügt eine die auf § 45 Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X gestützte Entscheidung der Behörde über die teilweise Rücknahme ihrer früheren Leistungsbewilligung, weil der jeweils aufzuhebende Bewilligungsbescheid und seine bereits erfolgten Änderungen nicht unverwechselbar bezeichnet sind und eine Teilaufhebung für einen Gesamtzeitraum in Höhe eines Gesamtbetrages nicht dem Bestimmtheitsgebot entspricht .

Die nach § 41 SGB X von der Möglichkeit einer Heilung ausgenommene Rechtswidrigkeit (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X,7.Auf. 2010 § 33 Rdnr. 10 m.w.N.) führt damit nicht bloß zu ihrer Aufhebung durch das Gericht, sondern entzieht auf diesem Wege zugleich der Erstattungsforderung die Grundlage, da die aufgehobenen Bewilligungsbescheide nach der gerichtlichen Kassation der Rücknahmeentscheidung weiterhin wirksam bleiben und damit die Voraussetzung der Rechtsgrundlosigkeit der erbrachten Leistungen in den Tatbeständen von § 50 Abs. 1 und 2 SGB X i.V.m. § 335 SGB III nicht mehr erfüllt wird.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=136118&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Vgl. dazu zum SGB II Sozialgericht Duisburg Urteil vom 26.10.2010, - S 38 AS 86/09 - , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 48/2010.

Aufhebungsbescheid der Arge ist rechtswidrig, wenn er nach § 33 Abs. 1 SGB X nicht inhaltlich hinreichend bestimmt ist .

Denn Bei dem Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X handelt es sich um eine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 20/09; Urteil vom 10.12.2009 - B 4 AS 30/09 R; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, Stand März 2004, K § 33 Rn. 1). Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsaktes Klarstellungsfunktion zu (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R – ; Urteil vom 10.12.2009 - B 4 AS 30/09 R – ; Urteil vom 15.05.2002 - B 6 KA 25/01 R - , Rn. 22).

Welche Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes zu stellen sind, richtet sich grundsätzlich nach dem materiellen Recht, auf welchem sein Erlass beruht (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2009 - L 9 AS 477/08 -; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Auflage 2008, § 33 Rn. 3 uHa BVerwGE, 123, 261). Gegenstand einer Aufhebungsentscheidung auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist notwendigerweise ein bestimmter Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Als gesetzlich vorgesehener Regelungsgegenstand jeder Aufhebungsentscheidung muss somit der Verwaltungsakt, auf den sich diese beziehen soll, eindeutig individualisiert werden. Die Aufhebung von Bewilligungen über unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II erfordert es danach, den jeweils aufzuhebenden Bewilligungsbescheid und seine bereits erfolgten Änderungen unverwechselbar zu bezeichnen, so dass jedenfalls mindestens der aufzuhebende Bescheid bzw. die aufzuhebenden Bescheide mit Benennung des Datums, der Bewilligungszeitraum sowie der von der Aufhebung betroffene Leistungsanteil benannt werden müssen (SG Duisburg, Urteil vom 06.07.2009 - S 38 (27) AS 61/08 – n.v.; vgl. LSG NRW, Beschluss vom 01.07.2009 - L 7 B 91/09 AS NZB – ; Beschluss vom 26.11.2007 - L 7 B 258/07 AS ER – ; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 16.12.2009 - L 9 AS 477/08 - aaO).

6. Überblick über die Jobcenterreform - Autor: Dr. Steffen Luik, RiSG, z.Z. Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Fundstelle: jurisPR-SozR 24/2010 Anm. 1

A. Einleitung

Ausgangspunkt der Jobcenter-Reform war einerseits die Entscheidung des BVerfG vom 20.12.2007 (2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331 – NJW 2008, 1212) zur Verfassungswidrigkeit der Struktur der ARGEn und andererseits das Auslaufen der Zulassungen der Optionskommunen zum 31.12.2010. In den Jahren 2008/2009 gab es keine politischen Mehrheiten für verschiedene Vorschläge und Gesetzentwürfe (einheitliche Trägerschaft entweder bei den Kommunen oder bei der Bundesagentur für Arbeit, ZAG-Gesetzentwurf mit Errichtung von Körperschaften – vgl. BT-Drs. 17/181, getrennte Aufgabenwahrnehmung). Im Frühjahr 2010 wurde in einer fraktionsübergreifenden Bund-Länder-Arbeitsgruppe ein Konsens erzielt, der vorsah, über eine Änderung des Grundgesetzes weiterhin mit zwei Trägern Leistungen aus einer Hand in gemeinsamen Einrichtungen als Regelfall zu ermöglichen und das Optionsmodell moderat auszuweiten. Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 91e GG) vom 21.07.2010 (BGBl I, 944; siehe BR-Drs. 186/10; BT-Drs. 17/1554) enthält die verfassungsrechtlichen Grundlagen, das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03.08.2010 (BGBl I, 1112; siehe BR-Drs. 226/10; BT-Drs. 17/1555; BT-Drs. 17/1940; BT-Drs. 17/2188) die einfachgesetzlichen Ausgestaltungen.

http://www.juris.de/jportal/portal/t/c2y/page/homerl.psml;jsessionid=6BCEF136B72B5EF46C7FCD1F1B42C6C7.jpf4?nid=jpr-NLSRADG000110&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

7. Fragen und Antworten zur Grundsicherung nach dem SGB II

Handelt es sich bei der Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 2 und 3 SGB II um einen Verwaltungsakt ?

Bei der Zusicherung im Sinne von § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II handelt es sich um einen der Bewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X (BSG , Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 28/09 R- ).

Anspruchsgrundlage für die Übernahme höherer Unterkunftskosten nach einem Umzug ist, wenn eine schriftliche Zusicherung erteilt wurde, § 22 Abs. 2 SGB II. Denn bei den Zusicherungen im Sinne von § 22 Abs. 2 und 3 SGB II handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) und um eine Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2008 – L 7 AS 2809/08 ER-B – Rdnr. 7; Berlit, in: Münder [Hrsg.], SGB II [3. Aufl., 2009], § 22 Rdnr. 83, 115; Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 22 Rdnr. 85; Lauterbach, in: Gagel SGB II/SGB III [36. Erg.-Lfg., Juli 2009], § 22 Rdnr. 67; Herold-Tews, in: Löns/Herold-Tews, SGB II [2. Aufl., 2009], § 22 Rdnr. 38; offen gelassen in den Beschlüssen des Senates vom 2. August 2007 – L 3 B 130/07 AS-PKH [nicht veröffentlicht] und vom 19. September 2007 – L 3 B 411/06 AS-ER – Rdnr. 10). Die schriftliche Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB II entfaltet damit Bindungswirkung nach Maßgabe von § 34 SGB X. Dies bedeutet, dass nach einer erteilten Zusicherung ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung der neuen Wohnung besteht, und zwar abweichend von der Höhenbegrenzung in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (vgl. Lang/Link, a. a. O., § 22 Rdnr. 47g).

Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Mietkaution ist hingegen § 22 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 und 3 SGB II.

Ein Antrag eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II auf Erteilung einer Zusicherung zum Umzug umfasst grundsätzlich sowohl die Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB II als auch die gemäß § 22 Abs. 3 SGB II. Denn es entspricht dem Willen eines Hilfebedürftigen, dass alle übernahmefähigen Kosten, die im Zusammenhang mit einem Umzug stehen, auch vom zuständigen Leistungsträger übernommen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Antrag auf Erteilung einer Zusicherung beschränkt worden ist.

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"

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