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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 47/2011

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 47/2011

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 10.11.2011 zur Sozialhilfe (SGB XII)

1.1 BSG Urteil vom 10.11.2011, - B 8 SO 16/09 R -

Die Zuerkennung eines pauschalierten Mehrbedarfs nach § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII setzt den Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G voraus und eine rückwirkende Gewährung dieser pauschalen Leistung für Zeiten vor der Erstellung des Ausweises scheidet aus.

Gleichwohl hätte geprüft werden müssen, ob für die Zeit bis 31.12.2004 gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 BSHG bzw ab 1.1.2005 gemäß § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII ein tatsächlicher höherer Bedarf vorlag, der abweichend vom Regelsatz eine höhere Leistung gerechtfertigt hätte. Diese Prüfung ist auch im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem GSiG und dem SGB XII, nicht jedoch für Zeiten eines berechtigten Alg II-Bezugs (1.1. bis 31.5.2005) möglich.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12213

Anmerkung: Ohne Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „G“ erhalten Sozialhilfeberechtigte keinen zusätzlichen Pauschalbetrag.

Sozialhilfeempfänger, Empfänger von Leistungen der Grundsicherung und nicht erwerbsfähige Hartz-IV-Empfänger haben, wenn sie schwerbehindert (Grad der Behinderung von 50 und mehr) sind, einen Anspruch auf einen pauschalen Mehrbedarf in Höhe von 17% des für sie massgeblichen Regelbedarfs (§ 30 Abs. 1 SGB XII, § 23 Nr.4 SGB II), d.h. wenn Sie 364 Euro erhalten zusätzlich 62 Euro, bei 328 Euro 56 Euro und bei 291 Euro 50 Euro.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/11/ohne-schwerbehindertenausweis-mit.html

1.2 BSG Urteil vom 10.11.2011, - B 8 SO 18/10 R -

Die Vorschrift des § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII, die es nahelegen könnte, bei verspäteter Mitteilung einer Änderung der Verhältnisse die Leistungspflicht entfallen zu lassen, findet für einmalige Bedarfsänderungen - wie eine Heiz- und Nebenkostennachforderung - keine Anwendung .

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12213

Anmerkung: Die Heiz- und Betriebskostennachforderung ist als Leistung nach § 35 SGB XII zu übernehmen, auch wenn sie von der Hilfebedürftigen bereits bezahlt wurde und verspätet beantragt wurde.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/11/die-heiz-und-betriebskostennachforderun.html

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 20.10.2011, - L 5 AS 87/08 -

Aufhebungs - und Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig, wenn die Ehefrau des Leistungsbeziehers nicht erkennen konnte, dass der Ehemann auch für sie Leistungen beantragt hatte und bezog.

Es entspreche ihrer Herkunft, dass sie sich keine Erfahrung im Umgang mit Behörden angeeignet habe. Dass der Haushalt insgesamt mehr finanzielle Mittel umgesetzt habe als ihr bloßes Einkommen, habe sie auf den Leistungsbezug ihres Ehemannes zurückführen dürfen. Auch sei die Rückforderung nicht gerechtfertigt, weil die Leistungen auf das Konto des Ehemannes gegangen seien und sie davon nichts gewusst habe.

Eine Zurechnung des Verschuldens nach allgemeinen Regeln (§§ 166, 278 BGB) unter volljährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft kann jedenfalls nicht über § 38 SGB II begründet werden. Denn § 38 SGB II ist kein Fall gesetzlicher Vertretung, sondern normiert lediglich die Vermutung des Vorhandenseins einer Vollmacht. Diese Vermutung erfasst nur die Antragstellung und die Entgegennahme der Leistungen; weitergehende Wirkungen entfaltet § 38 SGB II nicht (zuletzt BSG, Urt. v. 7.7.2011 – B 14 AS 144/10 R; SG Cottbus, Gerichtsbescheid v. 14.4.2009 – S 14 AS 2197/08; A.Loose, in: Hohm, SGB II, § 38 Rn. 32, Stand Juni 2009; Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 38 Rn. 19; Udsching/Link, a.a.O., S. 517).

Eine Verschuldenszurechnung unter volljährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft kommt vielmehr nur in den Fällen einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht oder – was hier ausscheidet – einer gesetzlichen Vertretung in Betracht (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 10.8.2011 – L 15 AS 1036/09 ; A.Loose, a.a.O., Rn. 31., Udsching/Link, a.a.O.). Die rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht kann ausdrücklich erteilt werden, aber auch konkludent in Form einer sog. Duldungsvollmacht. Das setzt allerdings voraus, dass das vertretene Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Kenntnis vom Verhalten des Vertreters hat und dies stillschweigend duldet (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.; Link, a.a.O.; A.Loose, a.a.O., Rn. 31; vgl. auch Schoch, in: LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 38 Rn. 18; M.Mayer, in: Oestreicher, SGB II, § 38 Rn. 15, Stand Juni 2011; G.Wagner, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 38 Rn. 24). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleibt dem Leistungserbringer nur der Weg, direkt gegen den als Vertreter Handelnden vorzugehen.

Eine Vollmacht für den Ehemann der Klägerin, in ihrem Namen Leistungen zu beantragen, liegt hier nicht vor, so dass eine Zurechnung des Verschuldens allein aufgrund einer Duldungsvollmacht in Betracht kommt. Es ist aber nicht nachgewiesen, dass die Klägerin es willentlich hat geschehen lassen, dass ihr Ehemann für sie bei der Beantragung von Leistungen wie ein Vertreter auftrat. Denn sie hat durchgehend und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft bekundet, dass sie nicht gewusst habe, dass er auch für sie Leistungen bezogen habe. Das erscheint auch nachvollziehbar, da die Klägerin ausreichendes Einkommen erzielte, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Es kann ihr auch nicht vorgehalten werden, dass sie von dem Leistungsbezug ihres Mannes gewusst habe. Denn dass sie über die rechtliche Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft auch selbst zur Leistungsbezieherin wurde, konnte sie nach ihren Erkenntnismöglichkeiten nicht wissen (vgl. den ähnlich liegenden Fall des LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146948&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 10.8.2011 – L 15 AS 1036/09

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, nach der sich Partner eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen dessen Verschulden bei Antragstellung zurechnen lassen muss.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/ruckforderungsbescheid-von-alg-ii.html

2.2 Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 27.10.2011, - L 5 AS 342/10 -

Hartz IV - Empfänger hat Anspruch auf neue Kleidung bei nachgewiesener starker Gewichtsveränderung

Infolge starken Gewichtsverlustes kann bei Erwachsenen ein Bedarf an einer Erstausstattung für Bekleidung gem. § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II entstehen.

Der Begriff der Erstausstattung ist abzugrenzen von dem Erhaltungs- bzw. Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist.

Die Erstausstattung mit Bekleidung erfasst in diesem Zusammenhang diejenigen Fälle, in denen so gut wie keine Ausstattung für die jeweilige Bedarfssituation vorhanden ist; etwa nach Gesamtverlust durch Wohnungsbrand oder aufgrund "außergewöhnlicher Umstände" (BT-Drs. 15/1514 S. 16).

Solche außergewöhnlichen Umstände können in einer erheblichen Gewichtsveränderung liegen, die bei Erwachsenen – im Gegensatz zu Kindern, die im Rahmen des Wachstums regelmäßig auf neue Kleidung angewiesen sind – nicht regelmäßig und damit planbar vorkommen (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 23.3.2010 – B 14 AS 81/08 R; LSG Berlin-Bbg., Urt. v. 25.2.2010 – L 34 AS 24/09; LSG NW, Urt. v. 17.9.2008 – L 12 AS 57/07).

Anmerkung: Dass eine erhebliche Gewichtsveränderung in diesem Sinne hier vorlag und der Kläger sich auch nicht etwa durch schrittweise Ersatzbeschaffungen hätte helfen können, hat das Sozialgericht überzeugend begründet.

Änderungsmaßnahmen an den vorhandenen Kleidungsstücken, die bei einer Gewichtsabnahme grundsätzlich in Betracht kommen, scheiden hier nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls aus.

Hinsichtlich der Schuhe ergibt sich das aus der Natur der Sache; hinsichtlich der Bekleidung im Übrigen erscheint der eingetretene Änderungsbedarf als so umfassend und durchgreifend, dass er hinter den Aufwendungen für Neuanschaffungen nicht zurückgeblieben wäre.

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Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.11.2011, - L 19 AS 1468/11 B -

Ein Anspruch auf Erstausstattung für Bekleidung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II a.F.(jetzt § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) kann bei einem Erwachsenen bestehen, wenn außergewöhnliche Umstände wie Obdachlosigkeit, langjährige Inhaftierung, ggf erheblich Gewichtsschwankungen einen besonderen Bedarf begründen, weil so gut wie keine brauchbaren Kleidungstücke mehr vorhanden sind (vgl. BSG Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R -).

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2.3 Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 20.10.2011, - L 7 AS 643/11 -

Einstiegsgeld kann nach § 16b SGB II nur gewährt werden, wenn dies vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt wurde.

Die Erforderlichkeit der Eingliederungsleistung kann nur vorliegen, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann (BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 3/05 R, Rn. 27).

Es ist eine Prognose anzustellen, ob die beabsichtigte Tätigkeit den Lebensunterhalt in erheblichem Umfang sicherstellen kann. Es muss ein plausibles, schlüssiges Konzept hierzu vorliegen.

Nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid lag nur eine positive Prognose eines Dritten vor, die den Beklagten aber nicht überzeugte. Das Konzept ist in den Beklagtenakten aber nicht enthalten, so dass das Gericht die Erforderlichkeit nicht beurteilen kann.

Der Wortlaut von § 29 Abs. 1 SGB II zeigt, dass die Leistung den Zweck hat, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anzuregen und zu unterstützen. Es handelt sich um eine Gründungsförderung.

Nach dem o. g. Urteil des BSG, Rn. 16, müssen das Einstiegsgeld und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und scheidet daher grundsätzlich aus, wenn die Förderung einer bereits ausgeübten Tätigkeit beantragt wird (ebenso Eicher / Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 29 Rn. 17).

Aus diesem Grund kann das Einstiegsgeld auch nicht vom allgemeinen Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst sein (für Eingliederungsleistungen generell ebenso Eicher / Spellbrink, a.a.O., § 37 Rn. 21a, a. A. Münder, LPK SGB II, 4. Auflage 2011, § 37 Rn. 25).

Da die verstorbene Ehefrau des Klägers die selbständige Tätigkeit bereits seit März 2005 ausübte, die Leistung beim Beklagten aber erst Mitte Mai 2005 beantragte, kann die Leistung aufgrund dieses Antrags nicht gewährt werden.

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2.4 Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 26.10.2011, - L 2 AS 4330/11 B -

Neuer Hartz-IV Regelsatz ist nicht verfassungswidrig

Keine Prozesskostenhilfe für Klage gegen die Höhe der seit 1. Januar 2011 geltenden Regelsätze nach dem SGB II. Die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2011 vorgenommenen Neuregelungen der existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechen den Vorgaben des BVerfG (so auch bereits Beschlüsse des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2011, Az. L 7 AS 342/11 B und vom 5. Juli 2011, L 7 AS 334/11 B; vgl. zum SGB XII ferner Beschluss des Senats vom 27. September 2011, Az. L 2 SO 3903/11 B).

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Anmerkung: Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Regelsatzklage

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2.4 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss vom 26.10.2010, - L 3 AS 181/10 B -

§ 21 Abs. 6 SGB II ist die einzige Rechtsgrundlage im Bereich des ALG II für die Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht.

Für die Zeit ab Antragseingang kommt als Anspruchsgrundlage allein § 21 Abs. 6 SGB II in der zum 3. Juni 2010 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) in Betracht. Die Vorschrift enthält in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, NJW 2010, 505-518) eine Härtefallklausel, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf erhalten, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.

Ein solcher Anspruch kann im Grundsatz auch dem Antragsteller zustehen, obwohl er kein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne der Vorschrift ist. Auch die Bezieher von Sozialgeld können nämlich einen Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II geltend machen, wie sich aus dem Verweis in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf § 19 Satz 1 SGB II ergibt.

Der Senat vermag jedoch die Unabweisbarkeit des geltend ge-machten Bedarfs im Ergebnis nicht zu erkennen.

Eine Definition dieses Begriffs hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Das BVerfG hat es in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 (a.a.O.) als mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art 20 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen, dass das SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs gewährt. Ein solcher Sonderbedarf bezieht sich somit auf die Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dies ist auch Maßstab für die Auslegung von § 21 Abs. 6 SGB II und des Begriffs "unabweisbar" (so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2010, L 13 AS 3318/10 ER-B). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/1465 S. 8 f.) soll der Anspruch unter den Aspekten des nicht erfassten atypischen Bedarfs sowie eines ausnahmsweise höheren, überdurchschnittlichen Bedarfs angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen auf wenige Fälle begrenzt sein (vgl. auch BVerfG a.a.O.).

Unabweisbar ist ein (Sonder-)Bedarf nach Ansicht des Senats deshalb nicht schon, wenn er für denjenigen, der den Anspruch geltend macht, günstig ist. Erforderlich ist vielmehr, dass bei Verzicht auf die beanspruchte Leistung das menschenwürdige Existenzminimum nicht sichergestellt ist. Hiervon vermag der Senat vorliegend nicht auszugehen.

Denn der Antragsteller erhält eine umfängliche schulische Förderung, die insbesondere seinem anerkannten Förderbedarf im Bereich Lernen Rechnung trägt. Zwar hat er in letzter Zeit, wie sich aus dem Bericht der Grundschule ergibt, trotz der Betreuung durch die Lehrkraft des Förderzentrums nur geringe Fortschritte im Bereich der Rechtschreibung gemacht; andererseits sind indessen nach dem Bericht Verbesserungen der Lesefertigkeit sowie im Bereich der Mathematik unverkennbar.

Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass der Leiter der Grundschule W zusammenfassend ausgeführt hat, dass bei einem lernwilligen und motivierten Schüler wie dem Antragsteller zusätzliche Förderung durch spezielle Nachhilfe einen deutlichen Lernzuwachs erwarten lasse.

Damit ist jedoch die Unabweisbarkeit des in Rede stehenden Bedarfs nicht dargetan. Insoweit fehlt es auch - wie der Antragsgegner zu Recht einwendet - an einer für die Leistungsgewährung erforderlichen atypischen Lebenslage des Antragstellers. Eine solche Atypik lässt sich allein mit bestimmten Lern- bzw. Leistungsdefiziten im schulischen Alltag nicht begründen.

Erforderlich sind vielmehr besondere Einzelfallumstände wie zum Beispiel eine längerfristige Erkrankung des Schülers, die die Ursache für die aufgetretenen Defizite gesetzt haben.

Die Asthmaerkrankung begründet eine atypische Lebenslage in diesem Sinne nicht, zumal die dem Senat vorliegenden Gutachten und sonstigen Unterlagen darauf hindeuten, dass diese Erkrankung die schulischen Leistungen und Teilnahmemöglichkeiten des Antragstellers nicht wesentlich beeinträchtigt.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146751&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Anträge für die Übernahme der Kosten zum Nachhilfeunterricht sind jetzt nach § 28 Abs. 5 SGB II zu stellen. Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/11/21-abs-6-sgb-ii-ist-die-einzige.html

2.5 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 13.10.2011, - L 15 AS 317/11 B ER –

Hartz IV: Kostenübernahme für Führerschein-Erwerb

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden (Beschluss des 15. Senats vom 13.10.2011, Az. L 15 AS 317/11 B), dass wenn eine Einstellungszusage eines Arbeitgebers vorliegt, die vom Vorhandensein eines Führerscheins abhängt, dessen Erwerb jedoch aufgrund von Mittellosigkeit durch einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen nicht (auch nicht teilweise) selbst finanziert werden kann, das Ermessen der Behörde für eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs 1 S. 2 SGB II i. V. m. § 45 III auf Null reduziert ist.

Dies bedeutet im Klartext, dass eine solche Förderung zum Erwerb des Führerscheins bewilligt werden muss, wenn die Erlangung des neuen Arbeitsplatzes nur durch Übernahme der vollen Kosten erreicht werden kann.

Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Anwalt in Steinfurt.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146684&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 Sozialgericht Hildesheim Beschluss vom 08.09.2011, - S 54 AS 1404/11 ER -

Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehören - Stromkosten - die durch den Betrieb von Nachtspeicheröfen entstehen.

Auf derartige Kosten können zur Prüfung, ob extrem unwirtschaftliches Heizverhalten i.S.d. Rechtsprechung des BSG vorliegt (vgl. Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R -, BSGE 104, S. 41 ff.), die Werte des Bundesweiten Heizspiegels nicht herangezogen werden, da dieser nur Richtwerte für den Heizungsbetrieb mit Heizöl, Erdgas oder Fernwärme vorgibt (vgl. Urteil der 23. Kammer des erkennenden Gerichtes vom 16. Juni 2010 - S 23 AS 742/09 -, n.v.).

Durch das e.g. Urteil des BSG vom 2. Juli 2009 (a.a.O., juris Rn. 16) ist auch geklärt, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es nach Abrechnung der tatsächlich verbrauchten Wärme zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters oder - wie hier - des Energieversorgers kommt, solche einmalig geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat gehören. In diesem Monat standen die Antragsteller im laufenden Leistungsbezug beim Antragsgegner; Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit bestehen nicht.

Von dem Jahresverbrauch der Antragsteller i.H.v. 11.542 kWh zieht die Kammer im Wege richterlicher Überzeugungsbildung gemäß § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO (zur Anwendbarkeit bei Schätzung des Betriebsstromverbrauchs von Heizungsanlagen vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 2011 - L 12 AS 2404/08 -, Rn. 22; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2010 - L 10 AS 2064/10 B PKH -, info also 2011, S. 30 (31)) einen Wert von 2.700 kWh für Haushaltsenergie ab, die die Antragsteller aus der vom Antragsgegner gewährten Regelleistung zu bestreiten haben.

Die Position Grundpreis ist dagegen als KdU nicht übernahmefähig; es handelt sich um die Grundgebühr für einen einfachen Stromzähler, die auch von Leistungsberechtigten ohne Wohnung mit Nachtspeicheröfen aus der Regelleistung zu bestreiten ist.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146215&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: BSG, Urteil vom 7.7.2011, B 14 AS 51/10 R

Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten - selbst genutztes Hausgrundstück - Betriebskosten - Stromkosten für Heizungspumpe, Außenbeleuchtung und Gartenpflege - Schätzungsermessen – Gebäudehaftpflichtversicherung

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/mehr-geld-fur-hartz-iv-empfager.html

3.2 Sozialgericht Hildesheim Beschluss vom 06.10.2011, - S 26 AS 1548/11 ER –

Keine Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss, denn das allein vom Antragsteller bewohnte Haus mit einer Fläche 115 qm ist nicht mehr als angemessener Wohnraum anzusehen.

Der Anspruch auf Leistungen scheitert daran, dass er Erbbauberechtigter eines selbst genutzten Hausgrundstücks ist, das verwertbares Vermögen ist, so geurteilt vom Sozialgericht Hildesheim mit Beschluss vom 06.10.2011, - S 26 AS 1548/11 ER - .

Nach § 12 Abs 1 SGB II sind grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen.

Zwar ist gemäß § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 Var 1 SGB II ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Das vom Kläger bewohnte Haus ist allerdings nicht von angemessener Größe. Der Begriff der "angemessenen Größe" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R [Rn 14]) und vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R [Rn 16]). Das BSG hat zunächst für Eigentumswohnungen bei einer Belegung der Wohnung mit zwei Personen typisierend die Grenze auf 80 qm festgesetzt. Es handele sich jedoch nicht um einen normativen Wert, vielmehr verbleibe ein Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche Bedarfslagen im Einzelfall. (ben. Urteil vom 07.11.2006 [Rn 22]). Das BSG hat diesen Orientierungswert nachfolgend für Hauseigentum nur mit Einschränkungen übernommen, weil dies den anders gelagerten tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werde (im Einzelnen BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R [Rn 27], ferner Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R [Rn 16]). In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe, nach der ein Wohnhaus von 130 qm bei vier Bewohnern noch als angemessen angesehen wurde, hat es ein von zwei Personen bewohntes Wohnhaus mit einer Wohnfläche von knapp über 90 qm nicht als zu verwertendes Vermögen betrachtet (Urteil vom 15.04.2008, aaO). Auch eine Wohnfläche von 100 qm könne bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall für zwei Personen noch angemessen sein (Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R [Rn 17]).

Die Wohnfläche der vom Antragsteller bewohnten Unterkunft überschreitet selbst bei Zugrundelegung einer angemessenenen Wohnfläche von 90 qm für eine Einzelperson diese um mehr als 27%. Besondere Umstände, die die vom Antragsteller genutzte Wohnfläche entgegen der grundsätzlichen gesetzgeberischen Wertung ausnahmsweise doch noch als angemessen erscheinen lassen würden, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Die von den Eltern des Antragstellers bewilligten Darlehen waren bei der Ermittlung des Werts des Wohnhauses nicht zu berücksichtigen.

Die Rechtswirksamkeit der Darlehensverträge kann offen bleiben, auch wenn im Falle einer nachträglichen Eintragung einer Grundschuld viel dafür spräche, dass diese - insbesondere auch weder in einem der Darlehensverträge mit den Eltern noch in dem Stundungsvertrag vom 07.09.2011 vorbehaltene - Belastung dem Antragsgegner nicht mit der Folge eines gegen ihn gerichteten Leistungsanspruchs nach dem SGB II entgegen gehalten werden könnte.

Nach § 12 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB II ist für die Bewertung des Vermögens der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird und wesentliche Änderungen des Verkehrswertes zu berücksichtigen sind. Zum Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen im Juni 2011 war das Grundstück nicht mit Grundpfandrechten der Eltern des Antragstellers belastet. Eine nachfolgende Belastung führte zwar zu einer Änderung des Verkehrswerts im Sinne des Satzes 3; jedoch ist weder mitgeteilt, noch selbst bei Durchführung des vom Antragsteller mit seinen Eltern für den 16.09.2011 anberaumten notariellen Beurkundungstermins davon auszugehen, dass eine Belastung mit einer Grundschuld zwischenzeitlich erfolgt ist.

Ohne die Eintragung einer Grundschuld sind die von den Eltern des Antragstellers bewilligten Darlehen in keinem Fall vom Verkehrswert des Wohnhauses abzusetzen.

Das BSG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bedürftigkeitsprüfung im SGB II keine Saldierung aller Aktiva und Passiva erfordert (Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R [Rn 39]) und dies auf die Subsidiarität der staatlichen Fürsorge gestützt, welche erst eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel verbraucht hat. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte ist deshalb - entsprechend der Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) - nur geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann.

Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil die Eltern des Antragstellers ihre Rückzahlungsansprüche weder zum Antragszeitpunkt noch nachfolgend durch Grundpfandrechte haben absichern lassen. Das Wohnhaus war und ist daher unabhängig von den Darlehensverpflichtungen des Antragstellers gegenüber seinen Eltern zu veräußern.

Da der Antragsgegner darlehensweise Leistungen nach § 24 Abs 5 Satz 2 SGB II davon abhängig machen kann, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird, steht die Aufnahme mit der Darlehensbewilligung verbundene Auflage in seinem Ermessen. Von einer sachgerechten Ermessensausübung ist hingegen auszugehen, wenn die Sicherung rechtlich unkompliziert möglich ist (vgl Münder, in: LPK-SGB II, 4. Aufl, § 24 Rn 45 mwN) und auch keine Sicherung "in anderer Weise" naheliegend in Betracht kommt. Entsprechend käme eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Bewilligung eines Darlehens ohne eine dingliche Sicherung des Rückzahlungsanspruchs nur in Betracht, wenn sich ausschließlich eine Darlehensbewilligung ohne dingliche Sicherung als rechtmäßig erweisen würde (Ermessensreduzierung auf Null).

Die Bestellung einer Grundschuld zu Gunsten des Antragstellers begegnet auch unter Berücksichtigung des Erbbaurechts jedenfalls keinen weitergehenden rechtlichen Problemen, als die bereits vom Antragsteller vorbereitete zu Gunsten seiner Eltern. Auch besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Sicherung "in anderer Weise" möglich ist, insbesondere ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Antragsteller einen solventen Bürgen stellen kann (§§ 765 ff. Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) oder andere vermögenswerte Ansprüche an den Antragsteller sicherungshalber abtreten kann (§§ 398 ff. BGB). Die Sicherung des Rückzahlungsanspruchs durch eine Grundschuld stellt daher die einzige dem Antragsgegner zur Verfügung stehende Sicherungsmöglichkeit dar, von der er nach seinem Ermessen Gebrauch machen kann.

Die in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen des Klägers zur aus seiner Sicht verfassungswidrigen Belastung mit einer Rückzahlungsverpflichtung i. S. d. § 42a Abs 3 Satz 2 SGB II bei Bewilligung eines Darlehens durch den Antragsteller könnten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes von vorn herein erst dann Bedeutung erlangen, wenn - ohnehin eher theoretische - Situation eintritt, dass die Darlehenstilgungspflicht zu einer Unterschreitung des Existenzminimums geführt hätte oder dies zumindest absehbar bevor stünde.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=145798&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Können Tilgungsleistungen vom Jobcenter für selbst bewohntes Wohneigentum im Rahmen der Kosten der Unterkunft übernommen werden?

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/konnen-tilgungsleistungen-vom-jobcenter.html

3.3 Sozialgericht Lüneburg Beschluss vom 29.06.2011, - S 45 AS 257/11 ER –

Keine Anwendung des -Bundesweiten Heizspiegels-, wenn die bewohnte Doppelhaushälfte der Antragsteller bei zwei Geschossen lediglich über eine Wohnfläche von 130 m² verfügt- Neuer Beschluss schränkt Heizspiegel-Nutzung ein.

In einem heutigem veröffentlichtem Beschluss des SG Lüneburg AZ: S 45 AS 257/11 ER hat das Sozialgericht Lüneburg entschieden, dass entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin der "Bundesweite Heizspiegel", auf den das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 2. Juli 2009 (Az. B 14 AS 36/08 ER) Bezug genommen hat, vorliegend nicht zur Ermittlung angemessener Heizkosten herangezogen werden kann.

Denn dieser bezieht sich ausdrücklich nur auf Wohngebäude mit einer Gebäudefläche von mindestens 100 m². Hierunter fällt die von den Antragsstellern bewohnte Doppelhaushälfte nicht, da sie bei zwei Geschossen lediglich über eine Wohnfläche von 130 m² verfügt. Insofern kommt es auch nicht darauf an, wie groß beide Doppelhaushälften zusammen sind, da Doppelhaushälften regelmäßig technisch getrennt sind und über zwei Heizungsanlagen verfügen (vgl. SG Lüneburg, Beschl. v. 16.02.2010 - S 45 AS 34/10 ER -).

Zudem gilt es, das individuelle Heizverhalten zu ermitteln und zu bewerten, das bei den Bewohnern zweier Doppelhaushälften völlig unterschiedlich sein kann.

Das BSG hat in seinem Urteil vom 2. Juli 2009 (Az. B 14 AS 36/08 R) klargestellt, dass die Angemessenheit der Heizkosten im SGB II unabhängig von der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu beurteilen ist und der Anspruch auf Heizkosten in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen besteht.

Eine Pauschalierung ist unzulässig. Eine Begrenzung der Übernahme der Aufwendungen ist nur dann möglich, wenn ersichtlich wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige eklatant kostspieliges oder un-wirtschaftliches Heizen an den Tag legt.

Dem Leistungsträger obliegt jedoch die Darlegungs- und Beweislast in Form von konkreten und ausführlichen Ermittlungen zur Angemessenheit des Heizverhaltens des erwerbsfähigen Hilfeempfängers. Selbst wenn der Leistungsträger - anders als hier - die Unangemessenheit der Heizkosten in zulässiger Weise anhand des Überschreitens der maßgebenden Prüfwerte der Heizspiegel fest-stellt, hat er den erwerbsfähigen Hilfeempfänger auf die Unangemessenheit entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II unter Setzung einer Übergangsfrist hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, konkret vorzutragen und glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen seine überhöhten Heizkosten im Einzelfall dennoch angemessen sind. Erst wenn der erwerbsfähige Hilfeempfänger hierauf nicht reagiert, sind weitere behördliche Ermittlungen nicht angezeigt und die Erstattung der Aufwendungen für Heizmaterial auf den anhand des maßgeblichen Grenzwertes zu errechnenden Betrag zu beschränken. Vorliegend haben aber die Antragsteller konkret vorgetragen, aus welchen auf den ersten Blick nachvollziehbaren und plausiblen Erwägungen sich die extrem hohen Heizkosten ergeben. Es sind daher zunächst weitere behördliche Ermittlungen - ggf. in Form eines Heizgutachtens - anzustellen, bevor den Antragstellern der Vorwurf eines unangemessenen Heizverhaltens gemacht werden kann.

Der erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich bereits aus der Erwägung, dass den Antragstellern die ihnen zustehenden existenzsichernden Leistungen nicht länger, d.h. bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens, vorenthalten werden können. Das gilt auch mit Blick auf die Kosten der Unterkunft. Der Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II liegt darin, die existenziell notwendigen Bedarfe der Unterkunft und Heizung sicherzustellen. Den Antragstellern kann nicht zugemutet werden, zunächst das Hauptsacheverfahren abzuwarten, in der Zwischenzeit zu geringe Heizkostenabschläge zu leisten, damit erneut massive Rückstände aufzubauen und sogleich eine weitere Versorgungssperre zu riskieren. Da es um die Gewährleistung des grundrechtlich verbürgten Existenzminimums geht, kann dessen Verletzung nicht durch eine nachträgliche Leistungsgewährung im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren beseitigt werden.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144112&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Neuer Beschluss schränkt Heizspiegel-Nutzung ein

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/11/keine-anwendung-des-bundesweiten.html

3.4 Erhöhung der angemessenen Wohnfläche für Alleinerziehende ist bei der Feststellung der angemessenen Wohnkosten zu berücksichtigen

So geurteilt vom Sozialgericht Lüneburg mit Beschluss vom 29.06.2011, - S 45 AS 257/11 ER - .

Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche ist in Niedersachsen nach den Richtlinien über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsbestimmung - WFB - 2003) in dem Runderlass vom 27. Juni 2003 zu ermitteln (Nds. MinBl 2003, 580, zuletzt geändert durch Runderlass vom 19. Oktober 2006, Nds. MinBl. 2006, 973). Danach gilt für Miet-wohnungen bei einem 4-Personen-Haushalt, wie er hier seit Mitte September 2010 vorliegt, grundsätzlich eine Wohnfläche bis 85 m² als angemessen. Es ist zwischen den Beteiligten jedoch unstreitig, dass aufgrund der erst am 4. März 2011 ausgesprochenen Kostensenkungsaufforderung jedenfalls für die Regelfrist von sechs Monaten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die Mietfläche eines 5-Personen-Haushalts als angemessen betrachtet werden muss, d.h. eine Wohnfläche von 95 m².

Gemäß Ziffer 11.4 der WFB 2003 erhöht sich die angemessene Wohnfläche zudem für Alleinerziehende und für jeden schwerbehinderten Menschen um jeweils weitere 10 m², so dass zur Ermittlung der angemessenen Wohnfläche auf den Wert von 105 m², d.h. im Ergebnis auf einen 6-Personen-Haushalt abzustellen ist.

Diese erhöhte Wohnfläche ist auch bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskos-ten zu berücksichtigen (so auch LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 27.07.2010 - L 9 AS 1049/09 B ER -; Beschl. v. 30.07.2007 - L 9 AS 155/07 ER -; SG Lüneburg, Urt. v. 01.02.2011 - S 44 AS 1891/09 -).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144112&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Sozialgericht Lüneburg Beschluss vom 26.07.2011, - S 45 AS 282/11 ER -

Umgangsrecht erhöht Wohnraumbedarf - In Niedersachsen beträgt die angemessene Wohnraumfläche für eine Alleinerziehende mit Kind und einer temporärer im Haushalt lebenden Person, welche sich in der überwiegenden Zeit in einem Internat aufhält, 80 m² .

§ 22a SGB II, § 22b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/sgb-ii-umgangsrecht-erhot.html

4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 Sozialgericht Düsseldorf Urteil vom 15.11.2011, - S 42 (7) SO 2/08 -

Einnahme von Laktulose begründet keinen Mehrbedarf für Ernährung.

Bei Laktulose handelt es sich schon nach den Angaben des behandelnden Arztes nicht um ein Nahrungsergänzungsmittel, sondern um ein Medikament.

Ein Medikament ist schon begrifflich kein Nahrungsmittel; es kann somit keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger "Ernährung" begründen. Kein Zuschlag nach § 30 Abs. 5 SGB XII kann gewährt werden für andere medizinisch bedingte Bedarf, insbesondere etwa für Arzneimittel (vgl. JurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2010, § 30 Rn. 94).

Nach § 27 a Abs. 4 S. 1 SGB XII in der seit dem 01.10.2011 geltenden Fassung wird im Einzelfall der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Eine erhebliche von einem durchschnittlichen Bedarf sich unterscheidende Abweichung dürfte hier jedoch nicht vorliegen.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146883&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.2 Sozialgericht Lüneburg Urteil vom 01.09.2011, - S 22 SO 9/09 -

Sofern kein schlüssiges Konzept oder ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, hat die Kammer auf eine Nachbesserung der unzureichenden Feststellungen der Behörde hinzuwirken (vgl. Urteile des BSG vom 02. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R - und 19. Oktober 2010 - B 14 AS 15/09 R -).

Dies setzt jedoch voraus, dass überhaupt ein Konzept besteht. So-fern dieses nicht besteht, ist es statthaft, auf die Wohngeldtabelle abzustellen und nach der Rechtsprechung des BSG einen angemessenen Aufschlag vorzunehmen (vgl. Urteile des BSG vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 15/09 R - und 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R-; Urteil des Hessischen LSG vom 20. Dezember 2010 - L 9 AS 239/08 -).

Vier Senate des LSG Niedersachsen-Bremen haben mit Beschlüssen vom 17. Juli 2010 - L 7 AS 1258/09 B ER -, 10. Mai 2011 - L 11 AS 44/11 B ER, 07. Juli 2011 - L 9 AS 411/11 B ER und 12. August 2011 - L 15 AS 173/11 B ER - auch hinsichtlich der Wohngeldtabelle in der seit dem 01. Januar 2009 geltenden Fassung einen Sicherheits- bzw. Billigkeitszuschlag von 10 Prozent vorgenommen, wenn der Leistungsträger seiner Verpflichtung, ein schlüssiges Konzept aufzustellen, nicht nachkommt.

Über die Sechs-Monatsfrist des § 29 Absatz 1 Satz 3 SGB XII hinaus können die tatsächlichen Aufwendungen lediglich ausnahmsweise nach Prüfung der Besonderheiten des Einzelfalls erbracht werden, wenn beispielsweise die Absenkung objektiv unmöglich oder dem Leistungsberechtigten subjektiv nicht zumutbar ist, woran strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Scheider, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 18. Auflage, § 29, Rd. 22). Einen besonderen Umstand in diesem Sinne kann darstellen, dass der Betroffene bereits bei Beginn des Leistungsbezuges die unangemessene Wohnung bewohnte (vgl. Grube, in: Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 2. Auflage 2008, § 29, Rd. 31).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146397&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

5. Berlin - Tausenden Hartz-IV-Empfängern droht ein Umzug - Hartz-IV-Empfänger können Mieten nicht zahlen- Für beinahe 600.000 Menschen in der Stadt, die Arbeitslosengeld II erhalten, und etwa 30.000 Empfänger einer Grundrente werden die hohen Wohnkosten zunehmend zur Belastung

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/11/berlin-tausenden-hartz-iv-empfangern.html

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

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