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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 44/2011

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 44/2011

1.Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.10.2011, - L 19 AS 1625/11 B ER -

Aufschiebende Wirkung des Sanktionsbescheides, denn das Jobcenter hat § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II in der am 01.04.2011 in Kraft getretenen Fassung der Änderung durch Gesetz vom 24.03.2011 (BGBl I 453) nicht beachtet.

§ 31a Abs. 3 S. 2 SGB II lautet: "Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 (ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in angemessenem Umfang) zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben."

Für die vom Sozialgericht vorgenommene Interpretation in dem Sinne, es sei weiterhin eine Ermessensentscheidung zu treffen, sieht der Senat angesichts der Formulierung im Imperativ und des erkennbaren Gesetzeszweckes keinen Raum.

Die Regelung soll verhindern, dass minderjährige Kinder dadurch übermäßig belastet werden, dass das Alg II ihrer Eltern oder Elternteile wegen Pflichtverletzungen abgesenkt wurde (BT-Dr. 17/4095, 34).

Mit der Rechtsänderung ist die bisherige Regelpflicht, bei Mitbetroffenheit von Kindern ergänzende Leistungen zu erbringen, als eigenständige, bindende Verpflichtung ausgestaltet worden, die mit einem entsprechenden Anspruch dem Grunde nach korrespondiert (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 31a Rn. 50 m.w.N.).

Diesem Gesetzeszweck entsprechen auch die Handlungsempfehlungen der BA zu § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II. Dort heißt es (a.a.O., 31.53) "für den Fall, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebt, hat das Jobcenter in den Grenzen des § 31a Abs. 3 S. 2 ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen, um zu verhindern, dass minderjährige Kinder dadurch übermäßig belastet werden, dass das Arbeitslosengeld II ihrer Eltern oder Elternteile wegen Pflichtverletzungen abgesenkt wurde.

In diesen Fällen sind ergänzende Sachleistungen auch dann zu gewähren, wenn die zu sanktionierende Person diese, auch nach Hinweisen in der Anhörung, nicht ausdrücklich begehrt."

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146237&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Wird der Antrag auf Sachleistungen nach § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II bereits im Rahmen der Anhörung gestellt, ist zumindest im Fall des Wegfalls des Arbeitslosengeldes II aus verfassungsrechtlichen Erwägungen auch zeitgleich mit der Sanktion hierüber zu entscheiden.

So urteilte das SG Würzburg mit Beschluss vom 29.08.2011, - S 15 AS 560/11 ER -

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/wird-der-antrag-auf-sachleistungen-nach.html

1.2 Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 29.09.2011, - L 7 AS 711/11 B ER -

Das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist inzident als Vorfrage der Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen der Amtsermittlung zu klären.

Dies gilt für einen Leistungsbescheid und auch für das Auskunftsverlangen nach § 60 Abs. 4 Nr. 1 SGB II.

Das Beschwerdegericht teilt nicht die Auffassung des Sozialgerichts, dass ein Auskunftsverlangen nach § 60 Abs. 4 Nr. 1 SGB II voraussetzt, dass das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zuvor bestandskräftig festgestellt wurde (ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.04.2011, L 3 AS 39/10).

Wie das BSG im Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R, Rn. 18, ausführt, beruht dieses Auskunftsverlangen auf einer "Annahme" einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Eine vorherige bestandskräftige Feststellung forderte das BSG gerade nicht. Ob ein derartiger feststellender Verwaltungsakt überhaupt möglich ist, kann offen bleiben (als Vorabentscheidung vgl. von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 31 Rn. 29).

Eine Pflicht hierzu ist jedenfalls nicht erkennbar. Die vorgenannte "Annahme" darf allerdings keine bloße Vermutung der Behörde sein, sie muss vielmehr auf äußeren Hinweistatsachen beruhen.

Lediglich für den Einstandswillen steht der Behörde die Vermutungsregelung nach § 7 Abs. 3a SGB II zur Seite, wenn denn die Anknüpfungstatsachen für die Vermutung belegt sind.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146231&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 27.09.2011, - L 13 AS 4950/10 -, Revision zugelassen

Auskunftspflicht des Vaters nach § 60 Abs. 2 SGB II ist nicht gegeben, wenn der Sohn tatsächlich keine Leistungen vom Jobcenter erhält und sein Leistungsantrag bestandskräftig abgelehnt wurde.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/auskunftspflicht-des-vaters-nach-60-abs.html

1.3 Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Beschluss vom 29.09.2011, L 8 B 509/09 ER

Keine darlehnsweise Übernahme von Stromschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II , da missbräuchliches und sozialwidriges Verhalten der Eltern - nach Gassperre wurde Haus mit Strom beheizt - Kinder "haften " für Verhalten ihrer Eltern.

Zitat: Bei den Antragstellern war insgesamt nicht der Wille zu erkennen, die seit Ende 2008 drohende Stromsperre abzuwenden und die zu diesem Zeitpunkt noch relativ geringen Rückstände gegenüber der WEMAG AG in Höhe von 270,55 € auszugleichen.

Ganz im Gegenteil waren die Antragsteller offenkundig nicht imstande, mit den ihnen von dem Antragsgegner gewährten Leistungen zuzüglich Kindergeld angemessen zu wirtschaften und zur Beschreitung ihres Lebensunterhalts einzusetzen. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls, der durch ein sozialwidriges Fehlverhalten der Antragsteller gekennzeichnet ist, haben dagegen die Interessen der drei minderjährigen Kinder der Antragsteller zurückzustehen.

Denn die Beheizung der damaligen Wohnung in C. war von der Stromsperre nicht betroffen.

Den Antragstellern und ihren Kindern wäre es übergangsweise zuzumuten gewesen, auf die Nutzung eines Kühlschranks zur Kühlung von Lebensmitteln, die Zubereitung von warmen Speisen mittels Elektroherd, die Nutzung einer Waschmaschine sowie auf elektrisches Licht zu verzichten.

Von daher ist die Ermessensentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden, da die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Interessen der drei minderjährigen Kinder gegeneinander abgewogen wurden.

http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml/js_peid/FastSearch/media-type/html?form=bsIntFastSearch&st=ent&sm=fs&desc=all&query=heizkosten&neuesuche=Suchen

Anmerkung: Ganz anderer Auffassung Sozialgericht Hildesheim, Beschluss vom 04.09.2009, Az.: S 43 AS 1610/09 ER.

Nach Ansicht des Sozialgerichts Hildesheim, Beschluss vom 04.09.2009, Az.: S 43 AS 1610/09 ER, besteht für einen Träger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende eine Verpflichtung zur Übernahme von Stromkostenschulden, wenn im Haushalt des Leistungsempfängers Kleinkinder wohnen.

Dies gilt selbst dann, wenn ein missbräuchliches Verhalten des Empfängers der Leistungen bezüglich des Entstehens der Schulden vorliegt.

Zitat: Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II a. F. ergibt sich hier allein aus dem Umstand, dass von der Stromeinstellung am 2. September 2009 auch das im Haushalt der Antragstellerin lebende dreijährige Kind betroffen und dessen Versorgung akut gefährdet ist. Nach Auffassung des Gerichts ist keine andere Entscheidung mit den grundrechtlichen Belangen des Kindes der Antragstellerin vereinbar (Ermessensreduzierung auf Null), auch wenn ein missbräuchliches Verhalten seiner Mutter vorliegen sollte (vgl. zur Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II bei betroffenen minderjährigen Kindern: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Dezember 2008, Az.: L 7 B 384/08 AS ; SG Karlsruhe, Beschluss vom 3. März 2008, Az.: S 14 AS 879/08 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2007, Az.: L 28 B 2169/07 AS ER).

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/keine-darlehnsweise-ubernahme-von.html

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Sozialgericht Berlin Urteil vom 06.09.2011, - S 148 AS 39088/09 - ,Berufung wird zugelassen

Ein erwerbsfähiger und nicht familienversicherter Hilfebedürftiger, welcher im Normalfall als Aufstocker in geringem Umfang (hier: ca. 20,- €/Monat) Leistungen nach dem SGB 2 bezieht, aber durch Sanktionierung in Höhe von 10 vom Hundert vorübergehend aus dem Leistungsbezug fällt, hat einen Anspruch auf Zahlung von Zuschüssen zu den Beiträgen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 Abs 2 S 2 bzw. § 26 Abs 3 S 3 SGB 2 (a.F.) analog.

Die hierfür notwendige planwidrige Regelungslücke im § 26 SGB 2 a.F. ergibt sich aus der Auslegung des § 31 SGB 2 a.F. und der Heranziehung der Gesetzesmotive.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146315&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.2 Sozialgericht Berlin Urteil vom 21.09.2011, - S 55 AS 22521/10 -

Assessoren ohne Anwaltszulassung oder außerhalb ihrer Tätigkeit für die in § 73 Abs 2 SGG genannten Einrichtungen sind vom Auftreten vor den Sozialgerichten auch in Untervollmacht für den bevollmächtigten Rechtsanwalt ausgeschlossen, sofern keine Zulassung als Beistand nach § 73 Abs 7 Satz 3 SGG erfolgt.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146311&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.3 Sozialgericht Berlin Urteil vom 27.09.2011, - S 148 AS 35486/09 -

Keine Übernahme von Kosten für Schulabschlussfahrten - Klassenfahrtsbegriff - schulrechtliche Bestimmungen des Landes Berlin

Zur Erstattung von Kosten von Abiturfahrten, welche von Abiturienten ohne Begleitung von Lehrpersonal durchgeführt werden, im Land Berlin

Die Klägerinnen besitzen keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten ihrer Abiturfahrten aus § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II (a.F.).

Nach dieser Regelung sind Leistungen für mehrtätige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die hier durchgeführten Abiturfahrten erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Vorliegend kann dahinstehen, ob bereits unter dem Begriff der "Klassenfahrt" nur solche Fahrten zu verstehen sind, die in der Organisationshoheit der Schule im jeweiligen Klassen- oder Kursverband durchgeführt werden. Denn jedenfalls fanden die hier durchgeführten Abiturfahrten nicht im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen statt. Maßgeblich sind insoweit die jeweils geltenden landesrechtlichen Regelungen, vgl. BSG, Urt. v. 13. November 2008 – B 14 AS 36/07 R, Rn. 15 .

Die Regelung von Klassenfahrten im Schulgesetz des Landes Berlin beschränkt sich auf die Regelung nach § 76 Abs. 2 Nr. 7 des im Streitzeitraum geltenden Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812) dahingehend, dass die Kompetenz zur Aufstellung der Grundsätze für Schülerfahrten in den einzelnen Schulen der Schulkonferenz (zur Entscheidung mit einfacher Mehrheit) zugewiesen wird. Entsprechend § 128 des Schulgesetzes hat die zuständige Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung jedoch die Ausführungsvorschriften zu Veranstaltungen der Schule (AV Veranstaltungen) vom 25. Oktober 2007, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. September 2008 erlassen. Diese enthält zu Schülerfahrten in Ziffer 4 Absatz 1 folgende Regelung: "Schülerfahrten sind mehrtägige schulische Veranstaltungen, an denen eine möglichst große Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe teilnehmen soll. Sie sollen einen Zeitraum von zwei Wochen nicht überschreiten. [ ] Schülerfahrten erweitern die Möglichkeiten, Bildungs- und Erziehungsziele zu verfolgen und den Gruppenzusammenhalt zu festigen. Sie können auch im Rahmen ergänzender schulischer Betreuungsangebote während der Ferien durchgeführt werden. Darüber hinaus soll ausgewählten Gruppen die Möglichkeit gegeben werden, sich an schulbezogenen Wettbewerb zu beteiligen und die Leistungen der Schulen außerhalb des Landes Berlin darzustellen. Die Teilnahme an einer Ferienschule oder einem Sprachfördercamp ist hinsichtlich der Bezuschussung für bedürftige Schülerinnen und Schüler der Teilnahme an einer Schülerfahrt gleichgestellt."

Nach Ziffer 4 Abs. 3 werden "Schülerfahrten von Lehrkräften oder pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geleitet und von mindestens einer weiteren Geeignetenperson begleitet. Die fahrtenleitende Lehrkraft oder die pädagogische Mitarbeiterin oder der pädagogische Mitarbeiter haben vor Ort die Aufsichts- und Fürsorgepflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern wahrzunehmen." Gemäß Ziffer 4 Abs. 8 erteilte "die Schulleiterin oder der Schulleiter die Genehmigung zur Durchführung einer Schülerfahrten auf der Grundlage dieser Ausführungsvorschriften und den von der Schulkonferenz beschlossene Grundsätzen unter pädagogischen, finanziellen und unterrichtorganisatorischen Gesichtspunkten. [ ]" Nach Ziffer 5 Abs. 1 können schließlich "beamtete Lehrkräfte und sonstige Dienstkräfte im Beamtenverhältnis auf die Erstattung ihrer Dienstreisekosten [ ] in vollem Umfang oder teilweise verzichten, wenn andernfalls die Schülerfahrt [ ] wegen Fehlens der erforderlichen Mittel [ ] nicht durchgeführt werden [kann]." Die von den Klägerinnen absolvierten Abiturfahrten erfüllen diese Anforderungen nicht. Dabei ist zwar nicht schon schädlich, dass die Fahrten – da nach den mündlichen Abiturprüfungen keine schulischen Veranstaltungen mehr für die Schüler der Abiturjahrgangsstufe angeboten werden – außerhalb der "Schulzeit" stattfanden. Denn nach Ziffer 4 Absatz 1 der AV Veranstaltungen können Schülerfahrten insbesondere auch während der Schulferien – und damit außerhalb der Unterrichtszeit – durchgeführt werden.

Es haben jedoch weder Lehrkräfte oder pädagogische Mitarbeiter an den Fahrten teilgenommen, noch wurden diese jeweils vom Schulleiter genehmigt.

Aus den Regelungen der AV Veranstaltungen geht zudem auch hervor, dass es sich bei einer Schülerfahrt nach dem Verständnis des Berliner Landesrechts um eine von der Schule organisierte und verantwortete Fahrt handelt, welche zwar auch, aber nicht nur der Festigung des Gruppenzusammenhaltes zu dienen bestimmt ist. Bei den von den Klägerinnen durchgeführten Abiturfahrten handelte es sich dagegen um Fahrten, die zwar indirekt einen schulischen Anlass (Absolvieren der Abiturprüfung) hatten, nicht aber zu schulischen, sondern privaten Zwecken (private Freizeitreise, Abschiedstreffen) erfolgten. Anders als bei den sonstigen Kurs- und Schülerfahrten nach Ziffer 4 Abs. 1 der AV Veranstaltungen war offenbar auch die Teilnahme jedem einzelnen Jahrgangsteilnehmer – vorbehaltlich eigenen Freizeitgestaltungswünschen, freier Zeit und (auch) ausreichenden finanziellen Mitteln freigestellt. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass insoweit hilfebedürftige Kinder regelmäßig an derartigen Veranstaltungen nicht teilnehmen werden können, sofern sie hierfür nicht Vermögen einsetzen.

Indes führt dies nicht dazu, dass jegliche private Reise auch eines Großteils einer Klasse oder Jahrgangsstufe ohne schulischen Zweck nach dem SGB II gesondert förderfähig würde. Derartige Kosten sind vielmehr – wie private Reisen auch sonst – von der Regelleistung abgedeckt.

Insoweit kommt ggfs. ein Anspruch nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II (a.F.) bzw. nunmehr § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II in Betracht, wenn die Teilnahme an einer derartigen Fahrt unabweisbar ist. Hierfür reicht indes ein bloßes Interesse an einer Fahrtteilnahme nicht aus; nach Auffassung der Kammer wird vielmehr – angesichts des Normzwecks der Übernahme der Kosten einer "herkömmlichen" Klassenfahrt, nämlich der Vermeidung von Ausgrenzung – zu fordern sein, dass der ganz überwiegende Teil der Klasse bzw. des Jahrgangs an der Fahrt teilnimmt; eine Nichtteilnahme also stigmatisierend wirkt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend angesichts der erheblich unter der Jahrgangsgröße liegenden Teilnehmerzahlen nicht gegeben. 4.) Es besteht auch kein Anspruch nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II (a.F.) analog.

Denn Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Eine solche liegt indes nach der Überzeugung der Kammer nicht vor. Denn zum einen hat sich der Gesetzgeber nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 3 SGB II (a.F.) bewusst zur Heranziehung der landesrechtlichen Regelungen entschieden und damit ein unterschiedliche Behandlung von Schülern in verschiedenen Bundesländern in Kauf genommen.

Zum anderen steht auch nicht fest, dass in anderen Bundesländern Abiturabschlussfahrten stets den Abiturprüfungen und in Begleitung von Lehrkräften stattfinden.

Damit steht keine Ungleichbehandlung fest. Die bestehenden Berliner Regelungen untersagen es den einzelnen Schulen auch nicht, vor oder nach den Prüfungen Schulfahrten unter Beteiligung von Lehrkräften durchzuführen, deren Kosten dann für Leistungsberechtigte regelmäßig vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sein werden. Schließlich wäre nach Auffassung der Kammer angesichts der freigestellten Teilnahme an den Fahrten und den konkreten Teilnehmerzahlen auch im Vergleich zu "herkömmlichen" Klassenfahrten eine Stigmatisierung nicht zu erwarten gewesen.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146314&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Sächsischer Hartz IV - Empfänger muss Sprachreise nach Eastbourne in England - selber - bezahlen - Keine Kostenerstattung durch das JC - Sprachreise wurde nicht im Klassenverband durchgeführt - Sächsisches Schulrecht kennt keine Definition des Begriffes Klassenfahrt - Berufung zugelassen .

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/sachsischer-hartz-iv-empfanger-muss.html

2.4 Sozialgericht Berlin Urteil vom 21.09.2011, - S 55 AS 39346/09 - ,Revision zugelassen

Wird im Monat des Geldzuflusses aus einem Bausparvertrag des verstorbenen Vaters - einmalige Einnahme - die Hilfebedürftigkeit des Leistungsbeziehers beendet, ist mit Beginn eines neuen Stammrechts auf SGB II - Leistungen der Geldzufluss als Vermögen zu behandeln.

Die Ermächtigungsnorm des § 13 Abs 1 Nr 1 SGB 2 deckt die Regelung des § 2 Abs 4 Satz 3 AlgIIV (Fassung bis 31.03.2011) nicht, weil im Verteilzeitraum nach dem Zuflussmonat durch die verteilte Anrechnung der einmaligen Einnahme Einkommen unzulässig fingiert wird. Dabei handelt es sich nicht um eine reine Berechnungsregel.

Einmalige Einnahmen (vor dem 01.04.2011), die im Zuflussmonat den Leistungsanspruch beenden, sind mit Beginn eines neuen Stammrechts auf Grundsicherungsleistungen als Vermögen zu behandeln.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146254&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Betroffene Leistungsbezieher sollten einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen, bei Ablehnung ist das Widerspruchs- und Klageverfahren eröffnet.

Betroffen können solche Leistungsbezieher sein, welche durch Zufluss ihrer - Einmaligen Einnahme - wie Erbschaft, Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld ihre Bedürftigkeit im Monat des Geldzuflusses hätten vollständig beenden können.

Die Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diese Frage, ob einmalige Einnahmen (vor dem 01.04.2011), die im Zuflussmonat den Leistungsanspruch beendet haben, und mit Beginn eines neuen Stammrechts auf Grundsicherungsleistungen als Vermögen zu behandeln sind, sind offen, denn die Revision wurde zugelassen.

Allerdings hat der 5. Senat des LSG Berlin in diesem Jahr zu diesem Thema schon einmal positiv wie folgt entschieden:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.03.2011, - L 5 AS 1547/09 -

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/sozialgericht-berlin-widerspricht-der.html

2.5 Sozialgericht Stade Beschluss vom 06.09.2011, - S 28 AS 586/11 ER -

Wenn die Richtwerte der angemessenen Unterkunftskosten für die Bereiche des SGB II und SGB XII" des Antragsgegners einer - ggf. höchstrichterlichen - Überprüfung nicht standhalten , kann im Eilverfahren die Angemessenheit der Unterkunftskosten hilfs- bzw. vergleichsweise anhand der Werte der rechten Spalte der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 10 % vom ermittelten Tabellenwert ermittelt werden.

Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Zwar hat das Bundessozialgericht zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 SGB II ausgeführt, dass grundsätzlich nicht auf die Tabelle zu § 12 WoGG abgestellt werden kann. Dennoch hat das Bundessozialgericht zugleich aus-geführt, dass ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 12 WoGG in Betracht kommt, soweit Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht weiterführen (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R - ; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - ; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - ).

Es könne beim Fehlen eines schlüssigen Konzeptes nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch tatsächlich die angemessene Referenzmiete war (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - ; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - ; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R - ).

Die Kammer veranschlagt für den "Sicherheitszuschlag" vor-liegend 10 % (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.06.2011 - L 11 AS 475/11 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.05.2011 - L 15 AS 44/11 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.09.2010 - L 11 AS 1015/10 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.07.2010 - L 7 AS 1258/09 B ER -).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146214&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 Sozialgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 20.10.2011, - S 30 SO 297/11 -

Keine Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII, wenn die Klägerin mit der Verstorbenen lediglich eine sittliche gefundene Einstandspflicht eingegangen ist.

Eine rechtliche Verpflichtung, Beerdigungskosten zu übernehmen, der sich ein Betroffener nicht entziehen kann, ergibt sich grundsätzlich zunächst nur für den Erbe, der im Rahmen der Universalsukzession gemäß § 1922 BGB auch für die Beerdigungskosten aufzukommen hat.

Die Angehörigen, die das Erbe ausgeschlagen haben, müssen sich an den Kosten nicht beteiligen. Gibt es keine Erben, weil alle in Betracht kommenden Erben das Erbe ausschlagen, greift § 1615 Abs. 2 BGB und nimmt den Unterhaltsverpflichteten in Anspruch.

Eine solche Unterhaltspflicht liegt bei der Klägerin nicht vor.

Die Bestattungspflichtigen sind im Übrigen in § 8 Abs. 1 S. 1 BestG NRW abschließend geregelt.

Danach sind insbesondere nur Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) bestattungspflichtig. Die Klägerin stand offensichtlich nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Verstorbenen. Sofern daher auch kein Unterhaltspflichtiger oder anderer Bestattungspflichtiger die Beerdigungskosten zu tragen hat, greift der Staat als Gesamtrechtsnachfolger ein. Die Bestattung erfolgt durch das Ordnungsamt; die Regreßmöglichkeit gegenüber den Bestattungspflichtigen regelt ebenfalls § 8 Abs. 1 S. 2 BestG NRW.

Die Klägerin ist daher nach keiner dieser Überlegungen unabdingbar rechtlich verpflichtet gewesen, die Übernahme der Beerdigungskosten zu tragen.

Die Tragung der Beerdigungskosten ergibt sich dann allein aus der freiwilligen zivilrechtlichen Verpflichtung der Klägerin. Diese basiert nicht auf gesetzlicher Verpflichtung. Eine allein auf moralischer Verpflichtung basierende, empfundene oder auch eingegangenen (zivilrechtliche) Verpflichtung reicht indes nicht (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003; Az.: 5 C 2/02).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146252&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Angehörige müssen für Bestattungskosten aufkommen, auch wenn es sich um das schwarze Schaf der Familie handelte.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/bestattungskosten-haben-vorrangig-die.html

4. Hartz IV: Kostenübernahme für Führerschein-Erwerb

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden (Beschluss des 15. Senats vom 13.10.2011, Az. L 15 AS 317/11 B), dass wenn eine Einstellungszusage eines Arbeitgebers vorliegt, die vom Vorhandensein eines Führerscheins abhängt, dessen Erwerb jedoch aufgrund von Mittellosigkeit durch einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen nicht (auch nicht teilweise) selbst finanziert werden kann, das Ermessen der Behörde für eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs 1 S. 2 SGB II i. V. m. § 45 III auf Null reduziert ist.

Dies bedeutet im Klartext, dass eine solche Förderung zum Erwerb des Führerscheins bewilligt werden muss, wenn die Erlangung des neuen Arbeitsplatzes nur durch Übernahme der vollen Kosten erreicht werden kann.

Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Anwalt in Steinfurt.

http://sozialrecht-spezial.blogspot.com/2011/10/grundsicherung-kostenubernahme-fur.html

5. Die neuen Regelungen zur Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten – Stein der Weisen oder Stein des Anstoßes?

von Uwe Klerks , Fachanwalt für Sozial- und Versicberungsrecht, Essen,abgedruckt in der Info also Heft 5/2011

http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_11_05.pdf

6. BA-Chef Weise: Zahl der Sanktionen gegen Langzeitarbeitslose deutlich gestiegen

Einige hunderttausend Langzeitarbeitslose und Hartz-IV-Empfänger müssen in diesem Jahr mit empfindlichen Kürzungen ihrer staatlichen Zuwendungen durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) rechnen: Hauptgrund sind häufigere Meldeversäumnisse bei Behörden und möglichen Arbeitgebern. BA-Chef Frank-Jürgen Weise sagte "Focus":

"Die Zahl der Sanktionen betrug von Januar bis April fast 300.000, und damit gut 50.000 mehr als im Vergleichszeitraum 2010." Er rechne damit, dass die Fallzahl bis Jahresende auf 900.000 steigen werde.

Das wäre ein neuer Rekordwert. Weise betonte, es sei nicht Ziel der BA, Menschen in Dauerarbeitslosigkeit zu bestrafen. "Die Fälle treten ein, wenn Leistungs-Empfänger eine zumutbare Arbeit ablehnen oder gesetzlichen Auflagen nicht nachkommen."

BERLINER UMSCHAU-Meldung vom 30.10.2011 - 08:19 Uhr

http://www.berlinerumschau.com/news.php?id=34866&title=BA-Chef+Weise%3A+Zahl+der+Sanktionen+gegen+Langzeitarbeitslose+deutlich+gestiegen&storyid=1319959084473

Anmerkung: Ob diese Sanktionen immer gerechtfertigt waren, wird vom Sozialrechtsexperten angezweifelt, denn oft waren es Behördenfehler, welche dazu führten, dass der Sanktionbescheid rechtswidrig war.

Beispiele:

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/ba-chef-weise-zahl-der-sanktionen-gegen.html

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

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