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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 40 / 2010

Rechtsprechungsticker von Tacheles 40/2010

1. BVerfG, Beschluss vom 02.9.2010 – 1 BvR 1974/08 –

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Beratungshilfe wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten, denn die ALG II-Leistungsbezieherin hatte zuvor auch alleine ihren Streit gegen die Kürzung der Regelleistung beim Krankenhausaufenthalt angefochten.

Die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung kann allerdings verfassungskonform nicht stets und pauschal mit der Verweisung auf ein Parallelverfahren verneint werden. Gerade die Frage, ob ein Parallelfall vorliegt, kann bei Rechtsunkundigen den Beratungsbedarf begründen.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-086.html

2. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.08.2010 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

BSG, Urteil vom 19.08.2010, - B 14 AS 47/09 R -

Keine Kostenerstattung für Schulbücher eines Leistungsempfängers nach dem SGB II

Das SGB II enthält ein abgeschlossenes und pauschaliertes Leistungsregime, das anders etwa als für die Kosten von mehrtägigen Klassenfahrten in § 23 Abs 3 Nr. 3 SGB II keine Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung von Schulbüchern vorsieht.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2010&nr=11708&pos=0&anz=162

++ Anmerkung: Vgl. dazu Fragen und Antworten zu Hartz IV von Nomos, erarbeitet von RA Ludwig Zimmermann

Besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern für die Zeit vor dem 9. Februar 2010 nach dem SGB II oder SGB XII?

http://www.hartz4.nomos.de/?id=1407#1484

2.1 Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 21.07.2010,- L 7 AS 233/10 B ER -

Kein Anordnungsgrund, wenn Der Umzug bereits erfolgt ist und die Mietkaution von einem Dritten vorfinanziert wurde.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134385&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.09.2010,- L 19 AS 1085/10 B ER - ; veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 37/2010.

Zwischenzeitlich erfolgter Umzug lässt Anordnungsgrund im EA- Verfahren entfallen.

Denn auch die Tatsache, dass der Umzug durch ein Darlehen von Familienmitgliedern finanziert wurde, begründet keine besondere Eilbedürftigkeit. Der Antragstellerin ist zuzumuten, im Hauptsache zu klären, ob es sich bei ihrem Umzug im Hinblick auf die Eigenbedarfskündigung des Vermieters um einen notwendigen Umzug i.S.v. § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II, verbunden mit der Pflicht der Antragsgegnerin, die angemessenen Umzugskosten zu tragen (BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R - Rn 15 f), oder um einen Umzug i.S.v. § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II (BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R - Rn 18 f) handelt, bei dem der Antragsgegnerin hinsichtlich des Ob der Übernahme der Umzugskosten wie auch der Höhe der Umzugskosten ein Ermessen zusteht.

2.2 Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 19.07.2010,- L 11 AS 441/10 NZB -

Gartenpflege kann zum Erhaltsaufwand für ein selbst bewohntes Eigenheim gehören .

Ist der HB gesundheitlich in der Lage diese Arbeiten selbst durchzuführen und verfügt er über die notwendigen Geräte, sind die Kosten für das Schneiden der Hecke keine Kosten der Unterkunft.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134396&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.3 Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 01.07.2010,- L 11 AS 442/09 -

Vorstellungsgespräche rechtfertigen eine Notwendigkeit des Umzuges nicht.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134397&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Wann ein Umzug erforderlich bzw. nicht erforderlich ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetzestext. Ob ein Umzug erforderlich ist, bestimmt sich danach, ob plausible, nachvollziehbare und verständliche Gründe vorliegen, von denen sich auch Nichthilfeempfänger leiten lassen würden (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rz. 84 m.w.N.). In der Gesetzesbegründung wird hierzu beispielsweise ausgeführt (BT Drs. 16/1410 S. 23 zu Nr. 21 Buchst. a): "Diese Begrenzung (des § 22 Abs. 1 S 2 SGB II) gilt insbesondere nicht, wenn der Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit oder aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen erforderlich ist."

Die vage Hoffnung auf eine Verbesserung der Arbeitsmarktposition ist aber nicht ausreichend, die Erforderlichkeit eines Umzuges im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu bejahen (Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rz. 84 m.w.N. ; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.10.2009.- L 29 AS 1196/09 B ER - ; veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 47/2009 ).

2.4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.09.2010,- L 20 AS 902/10 B PKH -

Kein Anspruch auf Gewährung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende, wenn ihn eine andere Person so nachhaltig bei der Pflege und Erziehung des Kindes unterstützt wie sonst der andere Elternteil zu tun pflegt.

Denn eine Besserstellung gegenüber Eheleuten ist nicht gerechtfertigt . Bei der Auslegung des § 21 Absatz 3 SGB II ist daher das Diskriminierungsverbot des Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz zu beachten und die Norm entsprechend grundrechtskonform auszulegen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134349&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 30.08.2010 , - L 20 AS 114/10 -

Hat sich die Hilfebedürftige ohne Angaben von Gründen aus dem Leistungsbezug abgemeldet, besteht kein Anlass für die Arge zur Spontanberatung zum Zuflussprinzip.

Eine solche Beratung hätte auch nicht etwa schon vor Abschluss ihres Arbeitsvertrages, z.B. bereits im Zusammenhang mit der erstmaligen Beantragung von Leistungen nach dem SGB II, erfolgen müssen. Denn im Rahmen einer Massenverwaltung kann eine Beratung nicht vorsorglich für alle nur denkbaren Ereignisse erfolgen, bei denen jedoch kein konkreter Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass sie überhaupt im konkreten Leistungsfall eintreten werden. In diesem Sinne fordert das Bundessozialgericht (BSG) im Beschluss vom 16.12.2008 - B 4 AS 77/08 B, für eine Beratungspflicht müsse die Behörde Anhaltspunkte dafür haben, dass ein entsprechendes Bedürfnis für eine Beratung bestehe.

Unabhängig davon sind Leistungsträger zu einer Spontanberatung (nur) bzgl. klar zu Tage tretender Gestaltungsmöglichkeiten gehalten, welche sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und von jedem verständigen Berechtigten mutmaßlich genutzt würden; es muss hierzu freilich ein konkreter Beratungsanlass vorliegen. Im Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R stellt das BSG ebenfalls auf eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ab, welche (erst) anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung ersichtlich werde.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134537&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.09.2010,- L 19 AS 1197/10 NZB -

Die Frage, ob ein Hilfebedürftiger aufgrund einer Erkrankung einer besonderen kostenintensiven Ernährung bedarf und damit einen Anspruch auf ernährungsbedingten Mehrbedarf im Sinne vom § 21 Abs. 5 SGB II hat, hängt von den individuellen Verhältnissen des Hilfebedürftigen ab und begründet deshalb keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom . § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG (vgl. LSG Sachsen - Beschluss vom 15.02.2010 - L 3 AS 780/09 NZB - Rn 29; LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.12.2009 -L 190 AS 1717/09 NZB - Rn 4).

Insoweit ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass zur Bewertung der Erforderlichkeit und des Umfangs eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs auf die Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe"(im Folgenden: Mehrbedarfsempfehlungen) des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. abgestellt werden darf (BSG Urteile vom 27.02.2008 -B 14/7b AS 64/06 R - Rn 28 und - B 14/7b AS 32/06 - Rn 39), solange keine Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen. Auf die Mehrbedarfsempfehlungen, die keinen Rechtsnormcharakter haben, kann im Sinne einer in der Verwaltungspraxis etablierten generellen Orientierungshilfe zurückgegriffen werden, die im Normalfall eine gleichmäßige und schnelle Bearbeitung geltend gemachter Mehrbedarfe im Bereich der Krankenkost erlauben (BSG, Urteile vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R - Rn 39 und - B 14/7b AS 64/06 R - Rn 26, 28). Weitere Ermittlungen sind im Einzelfall nur dann erforderlich, wenn Besonderheiten, insbesondere von den Mehrbedarfsempfehlungen abweichende Bedarfe geltend gemacht werden. Die Tatsache, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung nur zu den bis zum 30.09.2008 maßgebend gewesenen Mehrbedarfsempfehlungen ergangen ist, begründet keine Klärungsbedürftigkeit, da die in einem qualitativ gleichwertigen Verfahren erhobenen neuen, den Fortschritt der Wissenschaften berücksichtigenden Mehrbedarfsempfehlungen an die Stelle eines überholten Sachstandes getreten sind (vgl. LSG Berlin-Brandenburg -Beschluss vom 09.12.2009 - L 190 AS 1717/09 NZB - Rn 4)

Der Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 SGB II stellt keinen eigenständigen und von der Höhe der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand dar, der eines eigenständigen Antrags bedarf, sondern ist Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und damit vom Antrag des HB auf Fortbewilligung der Leistungen nach dem SGB II mit umfasst (vgl. BSG Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 29/09 R - Rn 11).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134542&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.7 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.09.2010,- L 9 B 166/09 AS -

Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn der Leistungsträger die Zustimmung der Hilfebedürftigen zur Ortsabwesenheit abgelehnt und sich dabei nach Inhalt und Form der Entscheidung eines Verwaltungsaktes bedient hat.

Für diesen Verwaltungsakt hat der Leistungsträger keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, was aber unabdingbare Voraussetzung ist.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134541&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.8 Sozialgericht Chemnitz Urteile vom 22.07.2010 , – S 36 AS 2360/10 – und vom 4.8.2010 – S 3 AS 6295/09

Minderjährige können monatlich eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR vom Kindergeld absetzen, wenn für sie eine private Unfallversicherung besteht.

Eine solche Versicherung ist nicht unangemessen. Dies gilt unterschiedlos, ob die Minderjährigen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben oder einen eigenen Hausstand führen. Die Versicherungspauschale kann auch dann in voller Höhe abgesetzt werden, wenn die Beiträge wesentlich niedriger liegen.

Obgleich die Kinder nicht selbst, sondern die Eltern diese Versicherung für ihre Kinder abgeschlossen haben , ist die Abzugsfähigkeit vom Kindergeld gegeben, denn es reicht aus, dass es sich um einen eigenständigen, dem Kind zugute kommenden Versicherungsschutz handelt, der auch in einem eigenen Beitrag ausgewiesen ist.

http://www.justiz.sachsen.de/sgc/download/Pressemitteilung_Unfallversicherung_3.pdf

++ Anmerkung: Der Abschluss des Versicherungsvertrages hat bei Personen unter sieben Jahren durch den/die gesetzlichen Vertreter zu erfolgen – ansonsten ist er nichtig –, bei Personen zwischen sieben und 17 Jahren bedarf er zumindest seiner/ihrer Genehmigung (§§ 104,105, 107 BGB, der Taschengeld-§ 110 BGB greift nicht); bei deren Fehlen ist der Vertrag schwebend unwirksam (§§ 108, 109 BGB), so dass bis zur möglichen Heilung noch keine Versicherung abgeschlossen ist. Eltern, bei denen mangels Einkommen keine Absetzung erfolgt , können minderjährige Kinder als abschließende Personen in den Versicherungsvertrag durch eine entsprechende Änderung aufnehmen lassen, womit sie von deren Einkommen abzuziehen ist(vgl. Brühl Münder, Sozialgesetzbuch II, 3. Auflage 2009 Rn 47).

2.9 Sozialgericht Detmold Urteil vom 17.08.2010,- S 8 AS 190/09 -

Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (vgl. BSG v. 06.09.2007, Az: B 14/7b AS 66/06 R und BSG v. 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 68/06 R).

Ein Verlust von etwa 12 Prozent begründet im grundsicherungsrechtlichen Bereich aber unter Berücksichtigung der Subsidiarität der Leistungen nach dem SGB II noch keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134373&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.10 Sozialgericht Potsdam Urteil vom 20.08.2010,- S 41 AS 5276/08 -

Hartz IV- Leistungsträger müssen bei der Ermittlung des Quadratmeterpreises differenzieren nach Wohnungsgrößen.

Denn eine solche Differenzierung ist in einem schlüssigen Konzept in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R und BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 65/08 R - ).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134372&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.11 Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.07.2010, - S 24 AS 1080/08 - ; Berufung anhängig beim Hessisches Landessozialgericht L 7 AS 462/10

Kein Hartz IV bei Wohnsitzaufgabe

Es besteht kein Anspruch auf Hartz IV-Leistungen, wenn der eigene Wohnsitz ohne Mitteilung an die Behörde aufgegeben wird. Dies gilt auch dann, wenn sich der Betreffende noch im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde aufhält.

Nach § 7 Abs. 4 a SGB II erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, "wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend."

§ 2 der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) definiert den Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs. Diese Vorschrift lautet:

"Der Arbeitslose kann sich vorübergehend auch von seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entfernen, wenn
1. er dem Arbeitsamt rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mitgeteilt hat,
2. er auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllen kann und
3. er sich im Nahbereich des Arbeitsamtes aufhält. Zum Nahbereich gehören alle Orte in der Umgebung des Arbeitsamtes, von denen aus der Arbeitslose erforderlichenfalls in der Lage wäre, das Arbeitsamt täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen."

Es ist unklar, welche Rechtsfolgen die Verweisung des § 7 Abs. 4 a SGB II auf die Vorschriften der Erreichbarkeitsanordnung im Einzelnen hat (vgl. nur Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Auflage 2008, § 7 Rz. 76 ff.; SG Hildesheim, Urteil vom 18.02.2009, S 43 AS 1230/07, Rz. 19 ff. des Juris-Ausdrucks m. w. N.; auch die Gesetzesbegründung – BT-Drucksache 16/1696, Zu Nr. 3 Buchstabe b, S. 26 – ist wenig erhellend). Jedenfalls aber ist vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt und – soweit ersichtlich – unstreitig, dass zumindest § 2 EAO durch die direkte Inbezugnahme in § 7 Abs. 4 a SGB II unmittelbar anwendbar ist.

Wer sich also ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der EAO definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält, erhält keine Leistungen nach dem SGB II.

Auf den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. zur Definition § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) ist im Zusammenhang mit § 2 EAO nur bei Wohnsitzlosen abzustellen (Steinmeyer in Gagel, SGB III, 38. Ergänzungslieferung 2010, § 119 Rz. 249; zitiert nach beck-online). Der HB wurde aber erst durch die Aufgabe seines Wohnsitzes obdachlos; die Änderung in den Verhältnissen ist in der der Obdachlosigkeit vorgelagerten Aufgabe des Wohnsitzes zu sehen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134434&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. Entscheidungen zur Sozialhilfe ( SGB XII)

Sozialgericht Augsburg Urteil vom 16.09.2010,- S 15 SO 40/10 -

Lebt eine 81 - jährige , pflegebedürftige Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit ihrer volljährigen, Arbeitslosengeld II beziehenden Tochter zusammen, ist eine Reduzierung ihres Regelsatzes für die Hilfe zum Lebensunterhalt als Haushaltsangehörige im Rahmen der Sozialhilfe gerechtfertigt(anderer Auffassung BSG, Urteil vom 19.5.2009 , - B 8 SO 8/08 R - ).

Haushaltsvorstand im Sinne des § 3 Abs. 1 RSV ist, wer die Generalunkosten des Haushalts trägt (Bundessozialgericht - BSG - vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R unter Berufung auf die langwierige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Generalunkosten des Haushalts sind solche, die üblicherweise nur einmal anfallen. Zu diesen zählen z.B. die (Grund-) Kosten der Energieversorgung, des Bezugs einer Tages- oder Wochenzeitung, des Rundfunkempfangs und des Telefonanschlusses (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.12.2009 - L 9 SO 12/08).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134425&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. IAB - Kurzbericht 15/2010

ALG-II-Bezug ist nur selten ein Ruhekissen von Jonas Beste, Arne Bethmann und Mark Trappmann.

http://doku.iab.de/kurzber/2010/kb1510.pdf

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"

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