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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 37 / 2010
Rechtsprechungsticker von Tacheles 37/2010
1. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.06. 2010 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
BSG, Urteil vom 17.06.2010,- B 14 AS 79/09 R -
Unter dem Begriff der Unterkunft im Sinne des SGB II fallen auch Wohnwagen und Wohnmobile
Denn unter einer Unterkunft im Sinne des SGB II ist jede Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre (einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) gewährleistet.
Nicht maßgeblich ist dabei für den Begriff der Unterkunft, dass die dauerhafte Nutzung eines Wohnmobils oder Wohnwagens im öffentlichen Straßenraum ordnungsrechtlich als Sondernutzung wohl unzulässig wäre (so insbesondere das LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2007 - L 19 B 1700/07 AS ER = FEVS 59, 230, 232; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8.3.2006 - L 19 B 42/06 AS ER).
Aus einem Vergleich mit den Nebenkosten, die im Falle eines selbst genutzten Wohneigentums geltend gemacht werden können, ergibt sich, dass auch ein Anspruch auf Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer und der Kosten für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zusteht(vgl. BSG, Urteil vom 15.4.2008 (B 14/7b AS 34/06 R = BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr. 38; wonach § 7 Abs 2 der Verordnung zu § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend Anwendung findet).
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=133748&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Entscheidungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.08.2010,- L 7 AS 778/10 B ER
Das eine Ausbildung tatsächlich nicht gefördert wird, ist im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ebenso ohne Belang wie die Frage, aus welchen individuellen Gründen keine Förderung erfolgt. Die Vorschrift stellt allein auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung ab (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 06.09.2007, Az. B 14/7b AS 28/06 R und Urteil vom 30.09.2008, Az. B 4 AS 28/07 R).
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=133769&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.09.2010,- L 19 AS 1085/10 B ER -
Zwischenzeitlich erfolgter Umzug lässt Anordnungsgrund im EA- Verfahren entfallen.
Denn auch die Tatsache, dass der Umzug durch ein Darlehen von Familienmitgliedern finanziert wurde, begründet keine besondere Eilbedürftigkeit. Der Antragstellerin ist zuzumuten, im Hauptsache zu klären, ob es sich bei ihrem Umzug im Hinblick auf die Eigenbedarfskündigung des Vermieters um einen notwendigen Umzug i.S.v. § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II, verbunden mit der Pflicht der Antragsgegnerin, die angemessenen Umzugskosten zu tragen (BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R - Rn 15 f), oder um einen Umzug i.S.v. § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II (BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R - Rn 18 f) handelt, bei dem der Antragsgegnerin hinsichtlich des Ob der Übernahme der Umzugskosten wie auch der Höhe der Umzugskosten ein Ermessen zusteht.
Die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II ist nicht Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II.
Die Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II durch die Arge setzt nur voraus, dass die Arge dem Antragsteller vor der vertraglichen Begründung der zu übernehmenden Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten eine Zusicherung hinsichtlich dieser Kosten erteilt (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 03.07.2009 - L 19 B 138/09 AS ER m.w.N.).
Die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II ist nicht inhaltlich identisch mit der nach § 22 Abs. 3 SGB II. Aus der Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II folgt auch nicht zwangsläufig, dass eine Zusicherung hinsichtlich der Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II seitens des Leistungsträgers zu erfolgen hat (vgl. zu den Voraussetzungen einer Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II: BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R).
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=133833&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.08.2010,- L 12 AS 58/09 -
Eine besondere Härte gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II ist beim Überschreiten der Vermögensfreibeträge durch eine private Rentenversicherung anzuerkennen, wenn ein Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter Ersparnisse einsetzen müsste, obwohl sein Rentenversicherungsverlauf Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweist.
Wann von einer besonderen Härte auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrückliche Freistellung über das Schonvermögen und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden (BSG, Urteil vom 16.05.2007, Az.: B 11 b AS 37/06 R).
Nicht ausreichend sind dagegen Versicherungslücken wegen Zeiten der Arbeitslosigkeit. Dieses Risiko der Arbeitslosigkeit ist kein Umstand der bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffen ist, sondern das dort regelmäßig realisierte Risiko (LSG NRW, Urteil vom 27.08.2009, Az.: L 7 AS 11/08). Wegen solcher Lücken wird der Versicherte auf die Rentenversicherungspflicht während des Leistungsbezugs bei Arbeitslosigkeit und den durch die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge garantierten Mindestschutz verwiesen (BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 52/06 R).
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=133835&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.4 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 27.07.2010,- L 9 AS 1049/09 B ER -
Für eine Alleinerziehende und ihre 3 Kinder sind in Niedersachsen bis zu 95 Quadratmeter Wohnfläche angemessen.
Die angemessene Größe der Wohnung eines Hilfebedürftigen nach dem SGB II bestimmt sich nach den vom Sozialministerium erlassenen Wohnraumförderungsbestimmungen – WFB 2003 (vgl. Niedersächsisches Ministerialblatt 2003, 580 ff). Diese geben in Ziffer 11.2 die förderfähige Wohnfläche für einen Haushalt mit vier Personen mit bis zu 85 m2 an. Nach Ziffer 11.4 wird darüber hinaus für Alleinerziehende die angemessene Wohnfläche um weitere 10 m2 erweitert (siehe hierzu bereits Senatsbeschluss vom 30. Juli 2007, L 9 AS 225/07 ER; sowie B. v. 9. November 2007, L 9 AS 711/07 ER).
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=132982&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.5 Sozialgericht Dresden Urteil vom 01.09.2010, - S 36 AS 5042/08 -
Spesenzahlung in Form der Auslösung ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II
Durch die Auswärtstätigkeit bedingte Mehraufwendungen, unter anderem solche für Parkgebühren, Toiletten- und Duschbenutzung, können nur geltend gemacht werden, wenn sie konkret nachgewiesen sind.
Sie sind auch keine zweckbestimmten Einnahmen i.S.d. § 11 Abs 3 Nr. 1 a) SGB II, denn eine entsprechende Zweckbestimmung der Spesenzahlung ergibt sich weder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung noch einer öffentlich rechtlichen Norm . Voraussetzung für eine solche privatrechtliche Vereinbarung ist nach dem BSG (BSG vom 03.03.2009, Az. B 4 AS 47/08 R [Rn 21]), dass sich der Vereinbarung objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung von dem Arbeitnehmer für einen bestimmten Zweck (privatrechtlicher Verwendungszweck) verwendet werden soll, d.h. dem Zahlungsempfänger ein bestimmter Verwendungszweck auferlegt wird (bestätigt durch BSG vom 01.06.2010 Az. B 4 AS 89/09 R [Rn 18 m.w.N.]). Es ist hierfür jedoch nicht ausreichend, dass eine Zahlung mit einer bestimmten Motivation erfolgt, auch wenn diese den Charakter der Zahlung prägt (vgl. BSG vom 3.3.2009, Az. B 4 AS 47/08 R [Rn 22]).
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=133892&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
++ Anmerkung: Eine entsprechende Zweckbestimmung der Spesenzahlung ergibt sich weder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung noch einer öffentlich rechtlichen Norm (anderer Auffassung im Sinne einer zweckgebundenen Einnahme soweit die Spesen - verbraucht werden - Hau jurisPR-SozR 7/2010 Anm. 4; in diese Richtung im Rahmen der Eigenheimzulage auch BSG vom 18.02.2010, Az. B 14 AS 74/08 R [Rn 16]). Dies wäre jedoch Voraussetzung, um die Spesenzahlung als zweckbestimmte Einnahme anerkennen zu können (vgl. hierzu BSG vom 6.12.2007, Az. B 14/7b AS 16/06 R (Rn. 16) sowie BSG vom 3.3.2009, Az. B 4 AS 47/08 R (Rn. 20); BSG vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 32/06 R (Rn 49).
++ Anmerkung:Vgl. auch BSG , Urteil vom 01.06.2010, - B 4 AS 89/09 R- (Rechtsprechungsticker von Tacheles 35/2010)
Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind als Einkommen im SGB II zu berücksichtigen.
Sie sind keine zweckbestimmten Einnahmen , denn für die Annahme einer Zweckbestimmung bei Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage muss eine Vereinbarung getroffen worden sein , aus der objektiv erkennbar folgt, dass die Leistung von dem Arbeitnehmer (nur) für einen ganz bestimmten Zweck verwendet werden soll (vgl BSG -B 14 AS 64/08 R -Urteil vom 28.10.2009 zu Abfindungen ).
Die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit dienen dem gleichen Zweck wie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, weil sich ein abweichender Verwendungszweck nicht feststellen lässt (so im Ergebnis LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.3.2010 - L 32 AS 1771/09; Dau in jurisPR-SozR 3/2010 Anm 1).
++ Anmerkung: Mehraufwendungen für Verpflegung durch eine Auswärtstätigkeit sind soweit nachgewiesen – im Rahmen des Pauschbetrags gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 3 ALG II-VO als notwendige Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II geltend zu machen.
Darüber hinausgehende Ausgaben für Verpflegungen sind nicht anzuerkennen (zust. LSG München vom 07.09.2009, Az. L 11 AS 466/09 NZB (Rn 14 f.; veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 49/2009 )
3. Entscheidungen zur Sozialhilfe ( SGB XII)
3.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 20.07.2010,- L 9 SO 39/08 - Revision zugelassen -
Kosten für das Empfängnisverhütungsmittel Noristerat (sog. 3-Monats-Spritze- dreimonatlich 25,24 Euro) sind für eine geistig, behinderte Sozialhilfeempfängerin mit dem pauschalen Regelsatz abgegolten, denn es können nur solche Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen werden, die ein bestimmtes zumutbares Maß überschreiten
Für die Übernahme der Kosten für das Empfängnisverhütungsmittel Noristerat (sog. 3-Monats-Spritze) kommen als Anspruchsgrundlage die Vorschriften zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX in Betracht, weil die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Teilhabe am Leben in Familie und Ehe als Teil der Gemeinschaft/Gesellschaft mit einschließt. Teilhabe in diesem Sinne beinhaltet aber auch, dem Behinderten ein selbstbestimmtes Sexualleben zu ermöglichen, wozu auch gehören kann, die Kosten einer angepassten Verhütungsmethode zu übernehmen (vgl. Sozialgericht Köln, Urteil vom 31.03.2010, Az.: S 21 SO 199/09).
Ein Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme ergibt sich nicht aus §§ 49 Satz 2 SGB XII. Hiernach werden die Kosten für empfängnisverhütende Mittel übernommen, wenn sie ärztlich verordnet sind. Allerdings bestimmt § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, dass die Hilfen nach den §§ 47-51 SGB XII den Leistungen der GKV entsprechen. Im Recht der GKV wiederum bestimmt § 24 a SGB V, dass Frauen (nur) bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf die Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln haben. Wegen der Anbindung des Leistungsrechts des SGB XII an dasjenige des SGB V können deshalb Mittel für Personen nach Vollendung des 20. Lebensjahres nicht übernommen werden (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, Rn. 8 zu §§ 49 SGB XII). Eine systematische Auslegung des § 49 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ergibt nämlich, dass § 49 Satz 2 SGB XII nur so ausgelegt werden kann, dass die Kostenübernahme auf Personen bis zum 20. Lebensjahr beschränkt ist. Es besteht eine unbedingte Deckungsgleich der Leistungen des § 49 SGB XII mit denen der GKV gemäß § 24 a SGB V (Bieritz-Harder/Birk in LPK-SGB XII, 8. Aufl., Rn. 1, 4 zu §§ 49 SGB XII).
Es ist erforderlich, dass es sich bei der Verhütungsmethode, für die eine Kostenübernahme begehrt wird, um einen behinderungsbedingten Bedarf handeln muss (BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az.: B 8 SO 19/08 R, Rn. 18). Als solcher behinderungsspezifischer Bedarf sind aber nur solche Kosten (soweit in der Höhe angemessen) zu übernehmen, die zusätzlich durch die Behinderung der Betroffenen entstehen (SG Köln, a.a.O. m.w.N.). Dies können nur solche Kosten sein, die ein bestimmtes zumutbares Maß überschreiten, weil auch Aufwendungen für übliche Verhütungsmittel wie Kondome oder die Antibabypille unter dem Gesichtspunkt der Nichtüberschreitung dieses zumutbaren Maßes als durch den pauschalen Regelsatz abgegolten angesehen werden können (SG Köln, a.a.O.; vgl. auch Schellhorn in Schellhorn, 17.Auflage , Rn. 6 zu § 52 SGB XII).
Dieses zumutbare Maß wird jedoch durch die zu tragenden Kosten für die 3-Monats-Spritze nicht überschritten, so dass auch insoweit eine Kostenübernahme nicht in Betracht kommt. Die Kosten für die 3-Monats-Spritze betragen nämlich dreimonatlich 25,24 Euro, was einen Monatsbetrag von 8,41 Euro ergibt, der das zumutbare Maß gerade nicht überschreitet und deshalb als durch den pauschalen Regelsatz abgegolten angesehen werden kann.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=133831&s0=Schellhorn&s1=&s2=&words=&sensitive=
++ Anmerkung:Vgl. dazu Sozialgericht Köln S 21 SO 199/09, Urteil vom 31.03.2010, Berufung zugelassen (Rechtsprechungsticker von Tacheles 22/2010)
Sozialhilfeträger muss Kosten für ärztlich verordnete Empfängnisverhütung (Implanon).für eine 36- jährige geistig behinderte Betroffene übernehmen.
Denn die Kosten für die Verhütung mittels Hormonstäbchen sind maßgeblich durch die geistige Behinderung bedingt und können im Rahmen der Eingliederungshilfe als behinderungsspezifischer Bedarf übernommen werden, denn im Rahmen der Eingliederungshilfe sind regelmäßig die Kosten (soweit in der Höhe angemessen) zu übernehmen, die zusätzlich durch die Behinderung der Betroffenen entstehen (vgl. Thüringer LSG Beschuss vom 22.12.2008 –L 1 SO 619/08 ER-).
Anspruchsgrundlage für die Übernahme dieses behinderungsspezifischen Bedarfs ist § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX als Auffangnorm (vgl. BSG Urteil 29.9.2009 –B 8 SO 19/08 R-), weil § 55 SGB IX unter Berücksichtigung des umfassenden Förderungspostulats des § 4 SGB IX Teilhabeleistungen mit Schwerpunktbildung im Bereich der interaktiven und alltagspraktischen/elementaren Grundbedürfnissen regelt (Luthe in jurisPK- SGB IX § 55 Rdn. 13). Leistungen zur Befriedigung sozialer Grundbedürfnisse im engeren Lebensumfeld des Betroffenen und zur Verbesserung der Lebensqualität kommen danach in Betracht, wenn sie geeignet sind die Beziehungen des behinderten Menschen zur Gemeinschaft herzustellen, zu stabilisieren oder zu erleichtern. Das liegt hier vor, denn die sichere Verhütungsmethode ist Mittel zum Zweck, nämlich der geistig Behinderten ein selbstbestimmtes Sexualleben in ihrer Ehegemeinschaft zu ermöglichen bzw. zu erleichtern (vgl. § 4 Abs.1 Nr. 4 SGB IX und § 53 Abs. 3 SGB XII).
3.2 Sozialgericht Aachen Urteil vom 20.08.2010 - S 19 SO 95/09 -
Besteht aufgrund von Rente wegen voller Erwerbsminderung und einem Lastenzuschuss nach dem WoGG kein sozialhilferechtlicher Bedarf, so ist für eine Heizkostennachforderung ein Darlehen § 34 Abs. 1 Satz 3 SGB XII für den Antragsteller zumutbar .
Denn Bei Vorliegen der Voraussetzungen räumt § 34 Abs. 1 Satz 3 SGB XII den Leistungsträgern ein Auswahlermessen ein, ob sie entsprechende Leistungen als Beihilfe (d.h. zuschussweise) oder als Darlehen erbringen.
§ 1 Satz 2 SGB XII ist als Ermessensdeterminante auszuschließen, nach dieser Vorschrift sollen Leistungen so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihnen zu leben, d.h. es soll Hilfebedürftigen ermöglicht werden, in Zukunft ein Leben ohne Sozialhilfe führen zu können.
Nehmen die Antragsteller an Stelle der ihnen zustehenden SGB XII-Leistungen in Höhe von (seinerzeit) monatlich 98,- Euro den wesentlich höheren Lastenzuschuss nach dem WoGG in Anspruch , kann § 1 Satz 2 SGB XII nicht zur Anwendung kommen. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus. Denn die Voraussetzungen einer Gesetzesanalogie, nämlich planwidrige Regelungslücke und Vergleichbarkeit des geregelten mit dem ungeregelten Sachverhalt (vgl. insoweit nur BSG, Urteil vom 27.06.2007, B 6 KA 24/06 R , Rdnr. 18 m.w.N.; Urteil vom 31.05.2006, B 6 KA 62/04 R , Rdnr. 14 m.w.N.), liegen nicht vor. SGB XII und WoGG verfolgen unterschiedliche Zwecke: Dem SGB XII liegt der Gedanke der Bedarfsdeckung zu Grunde, während das WoGG - unabhängig von der Bedarfsdeckung - lediglich eine staatliche Unterstützung darstellt. Bereits aus diesem Grund läßt sich im Rahmen der Ausübung des Ermessens nicht argumentieren, die Verpflichtung zur Rückzahlung festige die Abhängigkeit von staatlichen Leistungen wie dem Lastenzuschuss nach dem WoGG.
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Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
1. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.06. 2010 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
BSG, Urteil vom 17.06.2010,- B 14 AS 79/09 R -
Unter dem Begriff der Unterkunft im Sinne des SGB II fallen auch Wohnwagen und Wohnmobile
Denn unter einer Unterkunft im Sinne des SGB II ist jede Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre (einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) gewährleistet.
Nicht maßgeblich ist dabei für den Begriff der Unterkunft, dass die dauerhafte Nutzung eines Wohnmobils oder Wohnwagens im öffentlichen Straßenraum ordnungsrechtlich als Sondernutzung wohl unzulässig wäre (so insbesondere das LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2007 - L 19 B 1700/07 AS ER = FEVS 59, 230, 232; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8.3.2006 - L 19 B 42/06 AS ER).
Aus einem Vergleich mit den Nebenkosten, die im Falle eines selbst genutzten Wohneigentums geltend gemacht werden können, ergibt sich, dass auch ein Anspruch auf Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer und der Kosten für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zusteht(vgl. BSG, Urteil vom 15.4.2008 (B 14/7b AS 34/06 R = BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr. 38; wonach § 7 Abs 2 der Verordnung zu § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend Anwendung findet).
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2. Entscheidungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.08.2010,- L 7 AS 778/10 B ER
Das eine Ausbildung tatsächlich nicht gefördert wird, ist im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ebenso ohne Belang wie die Frage, aus welchen individuellen Gründen keine Förderung erfolgt. Die Vorschrift stellt allein auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung ab (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 06.09.2007, Az. B 14/7b AS 28/06 R und Urteil vom 30.09.2008, Az. B 4 AS 28/07 R).
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2.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.09.2010,- L 19 AS 1085/10 B ER -
Zwischenzeitlich erfolgter Umzug lässt Anordnungsgrund im EA- Verfahren entfallen.
Denn auch die Tatsache, dass der Umzug durch ein Darlehen von Familienmitgliedern finanziert wurde, begründet keine besondere Eilbedürftigkeit. Der Antragstellerin ist zuzumuten, im Hauptsache zu klären, ob es sich bei ihrem Umzug im Hinblick auf die Eigenbedarfskündigung des Vermieters um einen notwendigen Umzug i.S.v. § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II, verbunden mit der Pflicht der Antragsgegnerin, die angemessenen Umzugskosten zu tragen (BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R - Rn 15 f), oder um einen Umzug i.S.v. § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II (BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R - Rn 18 f) handelt, bei dem der Antragsgegnerin hinsichtlich des Ob der Übernahme der Umzugskosten wie auch der Höhe der Umzugskosten ein Ermessen zusteht.
Die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II ist nicht Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II.
Die Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II durch die Arge setzt nur voraus, dass die Arge dem Antragsteller vor der vertraglichen Begründung der zu übernehmenden Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten eine Zusicherung hinsichtlich dieser Kosten erteilt (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 03.07.2009 - L 19 B 138/09 AS ER m.w.N.).
Die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II ist nicht inhaltlich identisch mit der nach § 22 Abs. 3 SGB II. Aus der Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II folgt auch nicht zwangsläufig, dass eine Zusicherung hinsichtlich der Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II seitens des Leistungsträgers zu erfolgen hat (vgl. zu den Voraussetzungen einer Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II: BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R).
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2.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.08.2010,- L 12 AS 58/09 -
Eine besondere Härte gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II ist beim Überschreiten der Vermögensfreibeträge durch eine private Rentenversicherung anzuerkennen, wenn ein Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter Ersparnisse einsetzen müsste, obwohl sein Rentenversicherungsverlauf Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweist.
Wann von einer besonderen Härte auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrückliche Freistellung über das Schonvermögen und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden (BSG, Urteil vom 16.05.2007, Az.: B 11 b AS 37/06 R).
Nicht ausreichend sind dagegen Versicherungslücken wegen Zeiten der Arbeitslosigkeit. Dieses Risiko der Arbeitslosigkeit ist kein Umstand der bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffen ist, sondern das dort regelmäßig realisierte Risiko (LSG NRW, Urteil vom 27.08.2009, Az.: L 7 AS 11/08). Wegen solcher Lücken wird der Versicherte auf die Rentenversicherungspflicht während des Leistungsbezugs bei Arbeitslosigkeit und den durch die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge garantierten Mindestschutz verwiesen (BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 52/06 R).
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2.4 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 27.07.2010,- L 9 AS 1049/09 B ER -
Für eine Alleinerziehende und ihre 3 Kinder sind in Niedersachsen bis zu 95 Quadratmeter Wohnfläche angemessen.
Die angemessene Größe der Wohnung eines Hilfebedürftigen nach dem SGB II bestimmt sich nach den vom Sozialministerium erlassenen Wohnraumförderungsbestimmungen – WFB 2003 (vgl. Niedersächsisches Ministerialblatt 2003, 580 ff). Diese geben in Ziffer 11.2 die förderfähige Wohnfläche für einen Haushalt mit vier Personen mit bis zu 85 m2 an. Nach Ziffer 11.4 wird darüber hinaus für Alleinerziehende die angemessene Wohnfläche um weitere 10 m2 erweitert (siehe hierzu bereits Senatsbeschluss vom 30. Juli 2007, L 9 AS 225/07 ER; sowie B. v. 9. November 2007, L 9 AS 711/07 ER).
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2.5 Sozialgericht Dresden Urteil vom 01.09.2010, - S 36 AS 5042/08 -
Spesenzahlung in Form der Auslösung ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II
Durch die Auswärtstätigkeit bedingte Mehraufwendungen, unter anderem solche für Parkgebühren, Toiletten- und Duschbenutzung, können nur geltend gemacht werden, wenn sie konkret nachgewiesen sind.
Sie sind auch keine zweckbestimmten Einnahmen i.S.d. § 11 Abs 3 Nr. 1 a) SGB II, denn eine entsprechende Zweckbestimmung der Spesenzahlung ergibt sich weder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung noch einer öffentlich rechtlichen Norm . Voraussetzung für eine solche privatrechtliche Vereinbarung ist nach dem BSG (BSG vom 03.03.2009, Az. B 4 AS 47/08 R [Rn 21]), dass sich der Vereinbarung objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung von dem Arbeitnehmer für einen bestimmten Zweck (privatrechtlicher Verwendungszweck) verwendet werden soll, d.h. dem Zahlungsempfänger ein bestimmter Verwendungszweck auferlegt wird (bestätigt durch BSG vom 01.06.2010 Az. B 4 AS 89/09 R [Rn 18 m.w.N.]). Es ist hierfür jedoch nicht ausreichend, dass eine Zahlung mit einer bestimmten Motivation erfolgt, auch wenn diese den Charakter der Zahlung prägt (vgl. BSG vom 3.3.2009, Az. B 4 AS 47/08 R [Rn 22]).
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=133892&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
++ Anmerkung: Eine entsprechende Zweckbestimmung der Spesenzahlung ergibt sich weder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung noch einer öffentlich rechtlichen Norm (anderer Auffassung im Sinne einer zweckgebundenen Einnahme soweit die Spesen - verbraucht werden - Hau jurisPR-SozR 7/2010 Anm. 4; in diese Richtung im Rahmen der Eigenheimzulage auch BSG vom 18.02.2010, Az. B 14 AS 74/08 R [Rn 16]). Dies wäre jedoch Voraussetzung, um die Spesenzahlung als zweckbestimmte Einnahme anerkennen zu können (vgl. hierzu BSG vom 6.12.2007, Az. B 14/7b AS 16/06 R (Rn. 16) sowie BSG vom 3.3.2009, Az. B 4 AS 47/08 R (Rn. 20); BSG vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 32/06 R (Rn 49).
++ Anmerkung:Vgl. auch BSG , Urteil vom 01.06.2010, - B 4 AS 89/09 R- (Rechtsprechungsticker von Tacheles 35/2010)
Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind als Einkommen im SGB II zu berücksichtigen.
Sie sind keine zweckbestimmten Einnahmen , denn für die Annahme einer Zweckbestimmung bei Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage muss eine Vereinbarung getroffen worden sein , aus der objektiv erkennbar folgt, dass die Leistung von dem Arbeitnehmer (nur) für einen ganz bestimmten Zweck verwendet werden soll (vgl BSG -B 14 AS 64/08 R -Urteil vom 28.10.2009 zu Abfindungen ).
Die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit dienen dem gleichen Zweck wie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, weil sich ein abweichender Verwendungszweck nicht feststellen lässt (so im Ergebnis LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.3.2010 - L 32 AS 1771/09; Dau in jurisPR-SozR 3/2010 Anm 1).
++ Anmerkung: Mehraufwendungen für Verpflegung durch eine Auswärtstätigkeit sind soweit nachgewiesen – im Rahmen des Pauschbetrags gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 3 ALG II-VO als notwendige Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II geltend zu machen.
Darüber hinausgehende Ausgaben für Verpflegungen sind nicht anzuerkennen (zust. LSG München vom 07.09.2009, Az. L 11 AS 466/09 NZB (Rn 14 f.; veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 49/2009 )
3. Entscheidungen zur Sozialhilfe ( SGB XII)
3.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 20.07.2010,- L 9 SO 39/08 - Revision zugelassen -
Kosten für das Empfängnisverhütungsmittel Noristerat (sog. 3-Monats-Spritze- dreimonatlich 25,24 Euro) sind für eine geistig, behinderte Sozialhilfeempfängerin mit dem pauschalen Regelsatz abgegolten, denn es können nur solche Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen werden, die ein bestimmtes zumutbares Maß überschreiten
Für die Übernahme der Kosten für das Empfängnisverhütungsmittel Noristerat (sog. 3-Monats-Spritze) kommen als Anspruchsgrundlage die Vorschriften zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX in Betracht, weil die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Teilhabe am Leben in Familie und Ehe als Teil der Gemeinschaft/Gesellschaft mit einschließt. Teilhabe in diesem Sinne beinhaltet aber auch, dem Behinderten ein selbstbestimmtes Sexualleben zu ermöglichen, wozu auch gehören kann, die Kosten einer angepassten Verhütungsmethode zu übernehmen (vgl. Sozialgericht Köln, Urteil vom 31.03.2010, Az.: S 21 SO 199/09).
Ein Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme ergibt sich nicht aus §§ 49 Satz 2 SGB XII. Hiernach werden die Kosten für empfängnisverhütende Mittel übernommen, wenn sie ärztlich verordnet sind. Allerdings bestimmt § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, dass die Hilfen nach den §§ 47-51 SGB XII den Leistungen der GKV entsprechen. Im Recht der GKV wiederum bestimmt § 24 a SGB V, dass Frauen (nur) bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf die Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln haben. Wegen der Anbindung des Leistungsrechts des SGB XII an dasjenige des SGB V können deshalb Mittel für Personen nach Vollendung des 20. Lebensjahres nicht übernommen werden (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, Rn. 8 zu §§ 49 SGB XII). Eine systematische Auslegung des § 49 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ergibt nämlich, dass § 49 Satz 2 SGB XII nur so ausgelegt werden kann, dass die Kostenübernahme auf Personen bis zum 20. Lebensjahr beschränkt ist. Es besteht eine unbedingte Deckungsgleich der Leistungen des § 49 SGB XII mit denen der GKV gemäß § 24 a SGB V (Bieritz-Harder/Birk in LPK-SGB XII, 8. Aufl., Rn. 1, 4 zu §§ 49 SGB XII).
Es ist erforderlich, dass es sich bei der Verhütungsmethode, für die eine Kostenübernahme begehrt wird, um einen behinderungsbedingten Bedarf handeln muss (BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az.: B 8 SO 19/08 R, Rn. 18). Als solcher behinderungsspezifischer Bedarf sind aber nur solche Kosten (soweit in der Höhe angemessen) zu übernehmen, die zusätzlich durch die Behinderung der Betroffenen entstehen (SG Köln, a.a.O. m.w.N.). Dies können nur solche Kosten sein, die ein bestimmtes zumutbares Maß überschreiten, weil auch Aufwendungen für übliche Verhütungsmittel wie Kondome oder die Antibabypille unter dem Gesichtspunkt der Nichtüberschreitung dieses zumutbaren Maßes als durch den pauschalen Regelsatz abgegolten angesehen werden können (SG Köln, a.a.O.; vgl. auch Schellhorn in Schellhorn, 17.Auflage , Rn. 6 zu § 52 SGB XII).
Dieses zumutbare Maß wird jedoch durch die zu tragenden Kosten für die 3-Monats-Spritze nicht überschritten, so dass auch insoweit eine Kostenübernahme nicht in Betracht kommt. Die Kosten für die 3-Monats-Spritze betragen nämlich dreimonatlich 25,24 Euro, was einen Monatsbetrag von 8,41 Euro ergibt, der das zumutbare Maß gerade nicht überschreitet und deshalb als durch den pauschalen Regelsatz abgegolten angesehen werden kann.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=133831&s0=Schellhorn&s1=&s2=&words=&sensitive=
++ Anmerkung:Vgl. dazu Sozialgericht Köln S 21 SO 199/09, Urteil vom 31.03.2010, Berufung zugelassen (Rechtsprechungsticker von Tacheles 22/2010)
Sozialhilfeträger muss Kosten für ärztlich verordnete Empfängnisverhütung (Implanon).für eine 36- jährige geistig behinderte Betroffene übernehmen.
Denn die Kosten für die Verhütung mittels Hormonstäbchen sind maßgeblich durch die geistige Behinderung bedingt und können im Rahmen der Eingliederungshilfe als behinderungsspezifischer Bedarf übernommen werden, denn im Rahmen der Eingliederungshilfe sind regelmäßig die Kosten (soweit in der Höhe angemessen) zu übernehmen, die zusätzlich durch die Behinderung der Betroffenen entstehen (vgl. Thüringer LSG Beschuss vom 22.12.2008 –L 1 SO 619/08 ER-).
Anspruchsgrundlage für die Übernahme dieses behinderungsspezifischen Bedarfs ist § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX als Auffangnorm (vgl. BSG Urteil 29.9.2009 –B 8 SO 19/08 R-), weil § 55 SGB IX unter Berücksichtigung des umfassenden Förderungspostulats des § 4 SGB IX Teilhabeleistungen mit Schwerpunktbildung im Bereich der interaktiven und alltagspraktischen/elementaren Grundbedürfnissen regelt (Luthe in jurisPK- SGB IX § 55 Rdn. 13). Leistungen zur Befriedigung sozialer Grundbedürfnisse im engeren Lebensumfeld des Betroffenen und zur Verbesserung der Lebensqualität kommen danach in Betracht, wenn sie geeignet sind die Beziehungen des behinderten Menschen zur Gemeinschaft herzustellen, zu stabilisieren oder zu erleichtern. Das liegt hier vor, denn die sichere Verhütungsmethode ist Mittel zum Zweck, nämlich der geistig Behinderten ein selbstbestimmtes Sexualleben in ihrer Ehegemeinschaft zu ermöglichen bzw. zu erleichtern (vgl. § 4 Abs.1 Nr. 4 SGB IX und § 53 Abs. 3 SGB XII).
3.2 Sozialgericht Aachen Urteil vom 20.08.2010 - S 19 SO 95/09 -
Besteht aufgrund von Rente wegen voller Erwerbsminderung und einem Lastenzuschuss nach dem WoGG kein sozialhilferechtlicher Bedarf, so ist für eine Heizkostennachforderung ein Darlehen § 34 Abs. 1 Satz 3 SGB XII für den Antragsteller zumutbar .
Denn Bei Vorliegen der Voraussetzungen räumt § 34 Abs. 1 Satz 3 SGB XII den Leistungsträgern ein Auswahlermessen ein, ob sie entsprechende Leistungen als Beihilfe (d.h. zuschussweise) oder als Darlehen erbringen.
§ 1 Satz 2 SGB XII ist als Ermessensdeterminante auszuschließen, nach dieser Vorschrift sollen Leistungen so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihnen zu leben, d.h. es soll Hilfebedürftigen ermöglicht werden, in Zukunft ein Leben ohne Sozialhilfe führen zu können.
Nehmen die Antragsteller an Stelle der ihnen zustehenden SGB XII-Leistungen in Höhe von (seinerzeit) monatlich 98,- Euro den wesentlich höheren Lastenzuschuss nach dem WoGG in Anspruch , kann § 1 Satz 2 SGB XII nicht zur Anwendung kommen. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus. Denn die Voraussetzungen einer Gesetzesanalogie, nämlich planwidrige Regelungslücke und Vergleichbarkeit des geregelten mit dem ungeregelten Sachverhalt (vgl. insoweit nur BSG, Urteil vom 27.06.2007, B 6 KA 24/06 R , Rdnr. 18 m.w.N.; Urteil vom 31.05.2006, B 6 KA 62/04 R , Rdnr. 14 m.w.N.), liegen nicht vor. SGB XII und WoGG verfolgen unterschiedliche Zwecke: Dem SGB XII liegt der Gedanke der Bedarfsdeckung zu Grunde, während das WoGG - unabhängig von der Bedarfsdeckung - lediglich eine staatliche Unterstützung darstellt. Bereits aus diesem Grund läßt sich im Rahmen der Ausübung des Ermessens nicht argumentieren, die Verpflichtung zur Rückzahlung festige die Abhängigkeit von staatlichen Leistungen wie dem Lastenzuschuss nach dem WoGG.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=133903&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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