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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 33/2013

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 33/2013

1.Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.02.2013 - L 6 AS 24/12 , anhängig beim BSG unter dem Az.: B 14 AS 38/13 R

Kein Kostenersatz für Auskunftserteilung des Arbeitsgebers einer SGB II Leistungsbezieherin

Fordert das Jobcenter den Arbeitgeber einer Leistungsbezieherin zur Erteilung von Auskünften auf der Grundlage des § 60 Abs. 3 SGB II auf, so hat der Arbeitgeber als Ausdruck der erhöhten Sozialpflichtigkeit des Arbeitgebers keinen Anspruch auf Ersatz der hierdurch entstandenen Kosten.

Die für den Leistungsträger kostenlose Auskunftspflicht erstreckt sich dabei auch auf den Fall einer bereits beendeten Beschäftigung. § 60 Abs. 3 SGB II erfasst nicht nur Beschäftigungen, die zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens noch ausgeübt werden, die Auskunftspflicht bezieht sich auch auf bereits beendete Beschäftigungen, sofern die Beschäftigung - wie hier - im Hinblick auf die Leistungsgewährung zeitweilig deckungsgleiche Zeiträume betraf.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163198&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.2 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.06.2013 - L 16 AS 847/12 - Die Revision wird zugelassen.

Italienischer Staatsangehöriger ist nicht von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

Der Leistungsausschluss für Arbeit suchende EU Bürger in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nicht von Art. 24 Abs. 2 Freizügigkeits RL 2004/38 gedeckt, weil es sich bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht um Sozialhilfeleistungen handelt.

2. Der Leistungsausschluss verstößt bei Personen, die vom persönlichen Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 erfasst sind, gegen Art. 4 VO (EG) 883/2004.

3. Ein italienischer Staatsangehöriger, der in der Vergangenheit Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet hat, kann daher auch nach einem mehrjährigem Aufenthalt in Italien und Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht wirksam von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen werden.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163196&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.3 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.07.2013 - L 11 AS 212/13 B PKH

Hinreichende Erfolgsaussichten bei Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages zur Übernahme von Mietschulden für eine unter Betreuung stehende Antragstellerin

Denn ob der Antragstellerin eine angemessene Ersatzwohnung zugänglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wäre zu prüfen gewesen. Alleine, dass sie sich bislang nicht um eine neue Wohnung gekümmert hat, führt nicht zu dem Rückschluss, die Gefahr einer Wohnungslosigkeit würde nicht drohen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163187&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.05.2013 - L 9 AS 247/13 B ER

Im Falle einer krankheitsbedingt notstandsähnlichen Konfliktsituation, in der ein Hilfebedürftiger Leistungen für Kosten der Unterkunft zweckfremd für den Kauf von Medikamenten verwendet hat, kann die Übernahme von Mietschulden dennoch gerechtfertigt sein.

1.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.07.2013 - L 2 AS 932/13 B rechtskräftig

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe , weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich ist.

Für Verfahren, in denen allein um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelsätze ab dem 01.01.2011 gestritten wird, ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtsschutzgleichheit keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23.05.2013 - L 2 AS 548/13 B; vom 22.02.2013 - L 2 AS 2302/12 B; vom 27.04.2012 - L 2 AS 616/12 B), weil ein kostenbewusster Bemittelter nach Rechtshängigkeit eines Musterverfahren auf die Durchführung eines weiteren Klageverfahrens mit dem gleichen Ziel und unter Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten verzichtet hätte (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.07.2012 - L 6 AS 12/12 B).

Die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung kann zwar nicht pauschal mit der Verweisung auf Parallelverfahren verneint werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10), sie entfällt aber jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - über die im anhängigen Revisionsverfahren zu entscheidenden Gesichtspunkte keine weiteren Besonderheiten des Einzelfalls oder bisher nicht berücksichtigte Aspekte geltend gemacht werden, die es rechtfertigen, ein eigenständiges Verfahren mit anwaltlicher Hilfe zu führen (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.07.2012 - L 6 AS 12/12 B).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163241&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.2013 - L 2 AS 436/13 B ER und - L 2 AS 437/13 B - rechtskräftig

Rumänische Staatsangehörige haben weder das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs noch eines Anordnungsgrundes wegen fehlender Mitwirkung glaubhaft gemacht

Ohne Erklärungen zu etwaigem Vermögen oder (Unterhalts-)Einkommen kann nicht beurteilt werden, ob die Antragsteller die Leistungsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 SGB II erfüllen und Hilfebedarf nach dem SGB II besteht.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163240&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.08.2013 - S 12 AS 601/13

Das Zusicherungserfordernis für unter 25-jährigen greift nicht, wenn sich der Antragsteller vor dem Auszug aus der mütterlichen Wohnung nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II befunden hat.

Leitsätze (von Juris)

1. Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet aben, greift das in § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II normierte Zusicherungserfordernis nicht, wenn sie im Zeitpunkt des Auszugs aus dem elterlichen Haushalt keine Leistungen nach dem SGB II beantragt oder bezogen haben.

2. Den mit dem Auszug unter 25-jähriger aus dem elterlichen Haushalt verbundenen Umgehungs- und Missbrauchsgefahren wird durch § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB hinreichend Rechnung getragen.

3. Absicht im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II erfordert ein finales auf den Erfolg gerichtetes Verhalten derart, dass die Schaffung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung das für den Umzug prägende Motiv ist. Der nur beiläufigverfolgte Leistungsbezug ist nicht ausreichend.

4. Die materielle Beweislast trägt insoweit das Jobcenter.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163286&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Ebenso SG Heilbronn, Beschluss vom 23.03.2011, Az.: S 13 AS 105/11 ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.07.2010, Az.: L 7 AS 175/10 B ER

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.07.2013 - L 10 AL 72/11

Kein Anspruch auf ALG I bei fehlender Verfügbarkeit iSv § 119 Abs 1 Nr 3 SGB III - Verletzung der Mitwirkungspflichten durch seinen Widerspruch gegen eine Weitergabe seines Namens und seiner Anschrift an potentielle Arbeitgeber und Bildungsträger

Für eine sachgerechte Arbeitsvermittlung ist es notwendig, Daten des Arbeitslosen (Name und Anschrift) an potentielle Arbeitgeber weiterzugeben. Dies kann ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitslosen erfolgen und erfolgt in Erfüllung der Aufgaben der Agentur für Arbeit.

2. Die Einschränkung der Datenweitergabe an Arbeitgeber nur in bestimmten Fällen ist Ergebnis des Interessenausgleichs zwischen den Interessen des Arbeitslosen an einer informationellen Selbstbestimmung und dem Interesse an einer sachgerechten Vermittlungstätigkeit.

3. Widerspricht ein Arbeitsloser pauschal und uneingeschränkt einer Weitergabe seiner Daten (Name und Anschrift) an potentielle Arbeitgeber, kann dies zu einer fehlenden Verfügbarkeit führen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163185&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

4.1 Sozialgericht Berlin, Urteil vom 05.07.2013 - S 70 AL 1989/11

Kein Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträger nach SGB 2 als nachrangig verpflichteter Leistungsträger.

Wird der vorfinanzierenden Bank Insolvenzgeld für an sie abgetretenes Arbeitsentgelt gewährt, kann kein Erstattungsanspruch der SGB 2 - Leistungsträger wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld II an die abtretenden Arbeitnehmer bestehen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=162924&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.2 Sozialgericht Detmold, Urteil vom 21.05.2013 - S 18 AL 198/11

Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nach Entziehung der Fahrerlaubnis

1. Der Verlust der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers stellt ein vertragswidriges Verhalten dar, das den Arbeitgeber zu einer verhaltensbedingten/außerordentlichen Kündigung berechtigt.

2. Ein arbeitsgerichtliches Urteil/Vergleich entfaltet keine Tatbestandswirkung, was die Bewertung der Arbeitsaufgabe und ihre Gründe anlangt. (Leitsätze der Verfasserin)
Anmerkung von Rechtsanwältin Silke Wergin, Plagemann Rechtsanwälte, Frankfurt a. M. ; A
aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 15/2013 vom 02.08.2013. Die urteilsanalyse ist hier zu finden: http://beck-aktuell.beck.de/news/sg-detmold-sperrzeit-bei-arbeitsaufgabe-nach-entziehung-der-fahrerlaubnis

Zum Volltext der Entscheidung des SG Detmold hier: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161856

Anmerkung: Anderer Auffassung: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.2011 - L 3 AL 1315/11

1. Wird einem Berufskraftfahrer wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen und kündigt der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis, weil er den Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen kann, so war ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Ursache der Arbeitslosigkeit, weswegen grundsätzlich eine Sperrzeit eintreten kann.

2. Es fehlt jedoch an der groben Fahrlässigkeit des Mitarbeiters bezüglich der Verursachung der Arbeitslosigkeit, wenn der Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis lediglich eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs - ohne Einfluss berauschender Mittel - war und ihm auch wegen der Umstände des Einzelfalles kein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann.

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.07.2013 - L 9 SO 225/13 B ER und - L 9 SO 226/13 B - rechtskräftig

Grundsicherungsträger nach dem SGB XII muss keine Mietschulden im Rahmen der einstweiligen Anordnung übernehmen, wenn der Antragsteller über zusätzliche eigene Mittel verfügt und mit diesen Mitteln und den hinter dem Begehren zurückbleibenden Leistungen für die Unterkunft aus den Mitteln der Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammen die Mietrückstände vollständig begleichen kann (vgl.zum Ganzen der Beschluss des Senats vom 11.12.2012 - L 9 SO 391/12 B ER, L 9 SO 392/12 B).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163245&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

5.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2013 - L 9 SO 18/13 NZB rechtskräftig

Nicht klärungsbedürftig ist, wie zu verfahren ist, wenn die leistungsberechtigte Person innerhalb eines Monats die Altersgrenze des § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht und bis zum Erreichen der Altersgrenze Leistungen nach dem SGB II bezogen hat.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 7a SGB II in der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung besteht nunmehr Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr bzw. das stufenweise heraufgesetzte Lebensalter vollendet wird. Leistungen nach dem Vierten Buch des SGB XII werden ab dem 01.04.2011 frühestens ab dem Folgemonat geleistet.

Nach dem nunmehr geltenden Recht stellt sich deshalb die Frage, ob und in welcher Weise Leistungen nach dem SGB II, die für den Monat, in dem die Altersgrenze erreicht wird, bewilligt und gezahlt wurden, leistungsmindernd bei den Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu gerade auch BT-Drucks 17/3404 S. 128), nicht mehr. Ausgehend von dem neuen Recht besteht für und in dem Monat, in dem die Altersgrenze erreicht wird, kein Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163230&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

6. BGH: Betriebskostenerstattung bei Bezug von Arbeitslosengeld II durch den Mieter ist grundsätzlich unpfändbar

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters unpfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistung der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindert (im Anschluss an BSG, NZS 2013, 273).

BGH, Urteil vom 20.06.2013 - IX ZR 310/12, BeckRS 2013, 11380

Anmerkung von Rechtsanwalt Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 16/2013 vom 08.08.2013, hier ist die Quelle: http://beck-aktuell.beck.de/news/bgh-betriebskostenerstattung-bei-bezug-von-arbeitslosengeld-ii-durch-den-mieter-ist-grunds

Anmerkung: Vgl. dazu BSG, Urteil vom 16.10.2012 - B 14 AS 188/11 R

Rückzahlungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen eines Vermieters mindern gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F.(jetzt § 22 Abs. 3 SGB II) auch die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eines Leistungsempfängers, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Einkommen des Insolvenzschuldners, das bei der Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, unterliegt nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung und wird daher auch nicht Teil der Insolvenzmasse.

7. Arbeitslosengeld für Grenzgänger und Grenzwohner, ein Aufsatz von Udo geiger, abgedruckt in der info also Heft 04/2013

Quelle: info also Heft 04/2013 hier zu finden: http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_13_04.pdf

8. RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel: Zur Kostenerstattung bei erfolgreichen Widerspruchsverfahren

Zur Kostenerstattung bei erfolgreichen Widerspruchsverfahren | Sozialberatung Kiel - Quelle : http://sozialberatung-kiel.de/2013/08/14/zur-kostenerstattung-bei-erfolgreichen-widerspruchsverfahren/

9. AG Stuttgart Beschl. v. 24.07.2013: Nach Zurückeissung des Antrags auf BerH erfolgte durch Erinnerung die Genehmigung

(Gefunden: Berh nach Erinnerung statt gegeben - Erwerbslosen Forum Deutschland), hier zu finden: Link zur Zeit defekt

AG Stuttgart, Beschl. v. 17.05.2013 - BHG50689/13

Zurückweisung des Beratungshilfeantrags.

Gründe:

Hier geht es um sage und schreibe 9,77 €, die AST vom Jobcenter als Schadensersatz will. Natürlich ist es das gute Recht der AST, darum zu kämpfen. Aber nicht auf Kosten der Allgemeinheit, indem letztere im Weg der BH der AST dafür einen Anwalt finanziert.

In diesem Fall wird gem. § 113 BerHG mit aller Entschiedenheit BH verweigert!

AG Stuttgart, Beschl. v. 24.07.2013 - F 4 UR II 545/2013

Die zulässige, insbesondere gemäß § 6 Abs. 2 BerhG statthafte Erinnerung ist begründet.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe gemäß § 1 Abs. 1 BerhG liegen vor.

Die Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen ist nicht mutwillig gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerhG.

Der Umstand, dass sich der von der Betroffenen behauptete Schaden nur auf einen minimalen Betrag von annähernd 10 Euro beläuft, macht die Prüfung des Schadensersatzanspruches durch einen Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe noch nicht mutwillig (vgl. AG Halle 103 II 6366/11).

S.a.: Probleme bei der Beantragung der Beratungshilfe - Kanzlei Milazzo, hier: http://www.luisa-milazzo.de/wordpress/probleme-bei-der-beantragung-der-beratungshilfe/

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

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