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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 23/2011

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 23/2011

1. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 06.04.2011 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 BSG, Urteil vom 06.04.2011, - B 4 AS 117/10 R-

Langzeitarbeitslose in Weiterbildungsmaßnahmen haben Anspruch auf Kilometergeld für die Hin- und Rückfahrt zu ihrem Praktikumsplatz.

Anspruchsgrundlage für die Fahrkostenerstattung ist § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 81 Abs 2 SGB III und § 5 Abs 1 BRKG.

Die Entscheidung über den Umfang der zu erstattenden Fahrtkosten richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften des SGB III, wenn die Maßnahme selbst - wie hier - als Weiterbildungsmaßnahme nach § 77 SGB III bewilligt worden ist. Das Ob der Bewilligung steht insoweit nach § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II zwar im Ermessen des Grundsicherungsträgers, die Gewährung der Fahrtkostenerstattung ist in Folge der Grundentscheidung jedoch eine gebundene Entscheidung nach § 81 SGB III.

Soweit es den Umfang der Fahrtkostenerstattung betrifft, ist auch keine abweichende Regelung iS des § 16 Abs 2 Satz 1 SGB II im Grundsicherungsrecht vorhanden. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 Nr 3b Alg II-V scheidet aus. Es mangelt bereits an einer planwidrigen Lücke im Hinblick auf die Fahrtkostenerstattung im SGB II.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12013&pos=0&anz=43

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 16.05.2011, - L 19 AS 2202/10 50 -, Revision zugelassen

50 qm Wohnfläche für alleinstehende Hartz-IV-Bezieher

http://www.juris.de/jportal/portal/t/y58/page/homerl.psml;jsessionid=C0FA0D7D2D8AE9D46C62C2CD0968B022.jp14?nid=jnachr-JUNA110601868&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

++ Anmerkung: Aus dem Thomé Newsletter vom 19.5.2011

19. Senat des LSG NRW erkennt für alleinstehende Person 50 qm an

In NRW läuft seit längerem das Gaunerstück durch das Ministerium, dass entgegen eindeutiger BSG-Rechtsprechung, nur 45 qm als angemessene Unterkunftskosten für alleinstehende ALG II-BezieherInnen zugrunde gelegt werden. Diese ministeriale Rechtsposition wurde bislang vom 9. Senat des LSG NRW gedeckt. Dazu mehr unter: Unterkunftskosten in NRW: Ministerium trickst zu Lasten der Betroffenen Mit Datum vom 16.05.2011 hat nun der 19. Senat des LSG NRW entschieden, dass für eine alleinstehende Person im ALG II - Bezug 50 qm Wohnfläche angemessen zu berücksichtigen sind. Der 19. Senat hält es für nicht nachvollziehbar, an einer abgelösten und nicht mehr wirksamen Vorschrift festzuhalten, obgleich eine Nachfolgeregelung in Kraft getreten ist (vgl. auch Bundessozialgericht v. 22.09.2009 - B 4 AS 70/08). Er stellt sich damit zu Recht gegen die Entscheidung seiner Kollegen (LSG NRW vom 16.05.2011 - 19 AS 2202/10). Der Urteilstext liegt noch nicht vor, wurde aber von Beteiligten so vorab berichtet. Damit dürfte nun endlich eine neue Runde der Debatte über die Angemessenheit losgehen. Auch wäre es nun mal angesagt, dass die rot/grüne Landesregierung sich zu der Abzocke an Hartz IV- und SGB XII – Beziehern positioniert. Gleiche Tenorierung just grade SG Duisburg v. 22.02.2011, - S 17 AS 1907/10-.

2.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.05.2011, - L 12 AS 522/11 B ER -

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Ein solcher Antrag ist begründet, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass dem privaten Interesse des Antragstellers an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem (durch den Antragsgegner vertretenen) Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zu geben ist. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber grundsätzlich die sofortige Vollziehung angeordnet hat (§ 39 Nr. 1 SGB II). Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn im Einzelfall gewichtige Argumente für eine Umkehr des gesetzgeberisch angenommenen Regelfalls sprechen, d.h. besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise das Privatinteresse des vom Verwaltungsakt Belasteten in den Vordergrund treten lassen (LSG NRW, Beschluss v. 13.08.2010 - L 6 AS 999/10 B ER - Rdnr. 24).

Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens mithin offen, fällt die dann notwendige Folgenabwägung zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zu Ungunsten des Antragstellers aus. Zum jetzigen Zeitpunkt sind schwere und unwiederbringliche Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein könnte, nach Lage der Akten nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht worden. Es ist dem Antragsteller deshalb auch im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. hierzu auch LSG NRW, Beschluss v. 13.08.2010 - L 6 AS 999/10 B ER - Rdnr. 30 ; LSG NRW, Beschluss v. 26.02.2010 - L 6 B 154/09 AS ER - Rdnr. 23). Dies folgt hier insbesondere daraus, dass der Sanktionszeitraum mittlerweile abgelaufen ist und der Antragsteller seit März 2011 wieder Leistungen von dem Antragsgegner erhält, so dass sein Lebensunterhalt gesichert ist (vgl. auch LSG NRW, Beschluss v. 13.08.2010 - L 6 AS 999/10 B ER - Rdnr. 30 ; LSG NRW, Beschluss v. 21.12.2009 - L 19 B 277/09 AS - Rdnr. 14 ).

Ferner ist zu bedenken, dass der Antragsgegner bei vorläufiger (Nach-)Zahlung der Leistungen und späterem Obsiegen in der Hauptsache seinen Rückforderungsanspruch nur schwerlich realisieren könnte. Damit würde die Zuerkennung der Leistungen im Ergebnis einen Zustand schaffen, der in seinen (wirtschaftlichen) Auswirkungen der Vorwegnahme in der Hauptsache zugunsten des Antragstellers gleichkäme (ebenso LSG NRW, Beschluss v. 13.08.2010 - L 6 AS 999/10 B ER - Rdnr. 30 ).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142143&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.05.2011, - L 6 AS 356/11 B ER -

Im Rahmen der Folgenabwägung sind den Antragstellern (Rumänen ) Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Denn Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend zu klären ist die Frage, ob der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (Leistungsausschluss, wenn sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt), zu Lasten der Antragsteller eingreift. Es bestehen nach den bisherigen Überlegungen des Senats erhebliche Zweifel, ob der Leistungsausschluss in dieser Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union vereinbar ist (so bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 26.02.2010 - L 6 AS 154/09 AS ER; vgl auch LSG NRW Beschluss vom 17.02.2010 - L 19 B 392/09 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.01.2010 - L 25 AS 1831/09 B ER; LSG Bayern Beschluss vom 04.05.2009 - L 16 AS 130/09 B ER; in der Literatur: Valgolio in Hauck/Noftz § 7 Rn 30; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, aaO, § 7 Rn 17 m.w.N.; Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, 2. Aufl. 2009, § 7 Rn 13 m.w.N.; Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 7 Rn 36 m.w.N.; Schreiber, info also 2008, 3 ff , info also 2009, 195 ff.; Husmann, NZW 2009, 652, 656; aA LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2009 - L 34 AS 1350/09 B ER und Beschluss vom 08.06.2009 - L 34 AS 790/09 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 29.09.2009 - L 15 AS 905/09 B ER; Europarechtswidrigkeit verneinend für wirtschaftlich inaktive Unionsbürger: Hessisches LSG Beschluss vom 14.10.2009 - L 7 AS 166/09 B ER)

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142142&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.05.2011, - L 7 AS 619/11 B -

Umzugskosten müssen vor erfolgtem Umzug beantragt werden .

Denn der Anspruch nach § 22 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) setzt grundsätzlich wegen des Zusicherungserfordernisses über das Antragsprinzip hinaus (§ 37 SGB II) eine positive Übernahmeentscheidung vor vertraglicher Begründung der zu übernehmenden Aufwendungen voraus.

Maßgeblich ist der Abschluss des Vertrages mit dem Umzugsunternehmen (Lang-Link, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 82; Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rn. 105 f.). Verzichtet werden kann auf die vorherige Zusicherung der Umzugskosten nur dann, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist (BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 Rn. 13).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142139&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.5 Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 23.03.2011, - L 6 AS 382/07 -

Hat ein ernsthafter Versuch der Auflösung der Erbengemeinschaft stattgefunden, ist weiteres von dem HB nicht zu fordern und es hat dabei zu verbleiben, dass sein ideeller Anteil zu einem Drittel nicht verwertbar ist und deshalb kein zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II darstellt.

Dementsprechend kommt es auf die die weitere Frage, ob eine Verwertung des Immobilienanteils offensichtlich unwirtschaftlich wäre oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II), nicht mehr an.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142157&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 Sozialgericht Freiburg Urteil vom 15.04.2011, - S 6 AS 3782/09 -, Berufung zugelassen

Eine vorherige Belehrung über die konkrete Höhe des vom Leistungsträger als angemessen erachteten Wasserverbrauchs ist dann entbehrlich, wenn der Verbrauch erheblich über dem Grenzwert (hier: mehr als dem Dreifachen) liegt.

Der vom Statistischen Bundesamt ermittelte jährliche Durchschnittswert des Pro-Kopf-Wasserverbrauchs in Deutschland kann als Grenzwert der Angemessenheit für Wasserverbrauchskosten herangezogen werden. Wird dieser Grenzwert überschritten, besteht Anlass zur Annahme der Unangemessenheit. Es obliegt dann dem Hilfesuchenden, konkret vorzubringen, warum sein Wasserverbrauch über dem Grenzwert liegt, die Kosten im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sein sollen.

Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass es bei der Senkung von Unterkunftskosten auf das angemessene Maß nach § 22 SGB II aus dem Verständnis einer Zumutbarkeitsregelung heraus im Regelfall ausreichend ist, dass der Hilfebedürftige den angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung kennt. Mehr braucht folglich nicht Gegenstand eines Hinweises des zuständigen Trägers zu sein. Weitergehende Handlungsanweisungen sind – auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten – entbehrlich. Es steht dem Hilfebedürftigen im Rahmen eigenverantwortlichen Handelns frei, bei weitergehendem Informationsbedarf gegebenenfalls beim Leistungsträger nähere Einzelheiten – z.B. wie sich der Betrag im Einzelnen errechnet – zu erfragen (BSG, Urt. v. 19.03.2008 – B 11b AS 41/06 R, Rn. 21). Der Hilfebedürftige muss nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mithin lediglich zurechenbar Kenntnis davon haben, dass ihn die Obliegenheit trifft, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 19/09 R, Rn. 15).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142133&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.2 Sozialgericht Dortmund Urteil vom 09.03.2011, - S 57 (37) AS 129/09 -

Für die Kosten der Erstausstattung einer neuen Wohnung nach Verlassen des Frauenhauses ist grundsätzlich der Leistungsträger zuständig, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die auszustattende Wohnung liegt, denn der Bedarf nach einer Erstausstattung für die Wohnung entsteht erst mit dem tatsächlichen Umzug (vgl. Sozialgericht Stade, Beschluss vom 24.08.2010, Az.: S 17 AS 613/10 ER, veröffentlicht in juris, m.w.N.; Münder in: LPK-SGB II, 3. Auflage, § 23 Rdnr. 47; a. A. Sozialgericht Aachen, Urteil vom 20.07.2007, Az.: S 8 AS 17/07; Nr. 4 des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07.07.2009, Az.: II B 4 – 3761; Schoch in: LPK-SGB II, 3. Auflage, § 36 a Rdnr. 8).

Geht man von einer grundsätzlichen Verpflichtung des kommunalen Trägers des Zuzugsortes zur Leistungserbringung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II aus, besteht keine besondere Belastung der Kommunen, die Frauenhäuser betreiben (so auch Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, § 36 a Rdnr. 11).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142115&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.05.2011, - L 9 SO 105/10 -

Inhaftierte Hilfesuchende haben (nur) dann einen Anspruch auf Übernahme der Mietzinszahlungen gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII , wenn sie eine kurzzeitige Haftstrafe verbüßen (von unter einem Jahr; vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 19.05.2005, L 9 B 9/05 SO ER).

Die Konsequenz daraus ist allerdings, dass dann grundsätzlich eine andere Hilfeform (Auflösung der Wohnung und Einlagerung der persönlichen Sachen auf Kosten des Sozialhilfeträgers) gefunden werden muss (vgl. Blüggel in: jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2010, § 68 Rn. 25 m.N.).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142171&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.04.2011, - L 14 AS 218/11 B ER -

Für einen Freigänger, dessen Haftentlassung nicht sicher abzusehen ist, sind Unterkunftskosten zur Erhaltung der Wohnung weder nach den Vorschriften des SGB II noch SGB XII zu übernehmen; Haftdauer ca. 10 Monate.

4.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 31.03.2011, L 9 SO 45/09 -,Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: B 8 SO 11/11 R

Die Regelung des § 133a SGB XII bestimmt, dass für Personen, die am 31.12.2004 Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG hatten, diese Leistung in der für Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht wird.

Diese Vorschrift trägt als Übergangsnorm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und damit der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Mit ihr sollte also lediglich Personen, die sich auf die bestehende Regelung bereits tatsächlich eingestellt hatten, der erhöhte Barbetrag erhalten bleiben (BSG, Urteil vom 26.08.2008, B 8/9 B SO 10/06 R, Rn. 24; BT-Drs. 15/3977, S. 7).

Aus dieser Zwecksetzung und der Formulierung weiter erbracht in § 133a SGB XII ist zu schließen, dass eine Unterbrechung zum Anspruchsausschluss führt. Der zusätzliche Barbetrag ist damit abhängig vom Fortbestand des Anspruchs auf den Barbetrag dem Grunde nach (Armbrost in LPK-SGB XII, § 133a Rn. 3; Falterbaum in Hauck/Noftz, K § 133a SGB XII; zum Vorstehenden bereits: Urteil des erkennenden Senats vom 18.02.2010, L 9 SO 33/08; anhängig beim BSG unter dem AZ.: B 8 SO 16/10 R).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142168&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

5. Harald Thomé: Folienvortrag ALG II / Stand: 29. Mai 2011

http://www.harald-thome.de/download.html

6. Topaktuell, blitzgescheit und knackig kurz wird auf der neuen Internetpräsenz von RA Ludwig Zimmermann ab sofort die aktuellste Rechtsprechung zum Sozialgesetzbuch (SGB I bis SGB XII) präsentiert.

http://www.hartz4-rechtsanwalt.de/images/rechtsanwalt-zimmermann.pdf

Anmerkung: Unsere nächste kostenlose Rechtsberatung für alle Berliner zum SGB II/SGB XII findet am 08.06.2011 in der Zeit von 13.00- 17.00 Uhr statt.

Hotline: 030-77904177

Bitte achten Sie auch auf unsere kostenlosen Beratungstage in unserer Geschäftsstelle in der Garnstraße 29, 14482 Potsdam. Sie können sich dort jeweils am ersten und letzten Dienstag im Monat von uns in der Zeit vom 14 bis 18 Uhr kostenlos beraten lassen.

Die nächsten Beratungstage sind am 7. Juni und 21.Juni 2011.
Bitte melden Sie sich vorher fernmündlich unter der Tel.-Nr. 0331 - 270 9271 oder per Mail unter turley-potsdam@t-online.de an.

Anmerkung: Unsere letzte kostenlose Rechtsberatung am 01.06.2011 war ein voller Erfolg, doch von Traurigkeit und Weinen der Menschen gekennzeichnet, denn tausenden Leistungsbeziehern droht der Zwangsumzug, 95 % aller Mandanten hatten eine Kostensenkungsaufforderung erhalten.

Es wird jedem Leistungsbezieher dringend empfohlen bei Mieterhöhung und Kostensenkungsaufforderung durch das Jobcenter anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Denn die Kosten der Unterkunft werden gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Damit lässt sich der Gesetzgeber - anders als bei der pauschalierten Regelleistung - bei den Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen(vgl. hierzu BSG Urteil vom 19.10.2010 , - B 14 AS 15/09 R -).

Diese sind im Grundsatz zu erstatten. Allerdings sind die tatsächlichen Kosten nicht in beliebiger Höhe erstattungsfähig, sondern nur insoweit, als sie angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung limitiert somit die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach. Die Angemessenheitsprüfung ist nicht ins Belieben der Verwaltung gestellt. Vielmehr sind weitere Konkretisierungen erforderlich, die schon auf Grund des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien erfolgen müssen. Zum anderen fordert das Rechtsstaatsprinzip die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung (vgl hierzu BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 12).

Die von den Jobcentern herangezogenen Ausführungsvorschriften (AV-Wohnen) zur Bestimmung eines angemessenen Quadratmeterpreises innerhalb des örtlichen Vergleichsmaßstabs (des gesamten Stadtgebiets von Berlin) sind nicht geeignet zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft, denn sie beruhen nicht auf einem schlüssigen Konzept, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt.

In den angemessenen Quadratmeterpreis sind im Sinne der Produkttheorie neben der Nettokaltmiete schon nach dem Wortlaut des § 22 Abs 1 SGB II auch die sog kalten Betriebskosten einzubeziehen; diese sind nicht - wie die Heizkosten - gesondert auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Für die Angemessenheitskontrolle erscheint es sachgerecht, auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte aller nach der Betriebskostenverordnung zugrundeliegenden Kostenarten zurückzugreifen. Kalte Betriebskosten bestimmen sich vor allem nach den regionalen Besonderheiten. Dagegen erscheint es nicht erforderlich, im Hinblick auf die kalten Betriebskosten weitergehend nach einfacher Wohnlage zu differenzieren, weil die Höhe der Betriebskosten weitgehend unabhängig von der Wohnlage ist. Erst wenn keine regionalen Übersichten vorliegen, kann auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes zurückgegriffen werden(vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.10.2010 , - B 14 AS 50/10 R - ).

7. Hinweise des Deutschen Vereins zur Datenübermittlung bei Beratungsleistungen (SGB II und SGB XII) [1] vom 23.03.2011

I. Problemstellung

Beratungsleistungen, die in den Rechtskreisen des SGB II und des SGB XII lebenslagenspezifisch erbracht werden – die häufigsten Arten sind Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung, Suchtberatung und Wohnungslosenberatung –, stehen im Spannungsverhältnis von Mitwirkungsverpflichtungen und Datenschutz. Die folgenden Hinweise zielen auf eine Klärung der Fragen, die im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis auftreten, wenn der Leistungsträger veranlasst, dass gewerbliche oder freigemeinnützige Einrichtungen bzw. Dienste (Leistungserbringer) zur Beratung des Betroffenen[2] (Leistungsberechtigter) tätig werden.

Im Prozess der Leistungserbringung befindet sich der Leistungsberechtigte dann sowohl in einem Sozialrechtsverhältnis („Leistungsbeziehung“) zum Leistungsträger als auch in einer Beratungsbeziehung zum Leistungserbringer. Der Bedeutung des Datenschutzes im Sozialrechtsverhältnis wird durch das in § 35 Abs. 1 SGB I i.V.m. §§ 67 ff. SGB X geregelte Datenschutzrecht Rechnung getragen, das für die öffentlich-rechtlich organisierten Leistungsträger gilt. Für die Beratungsbeziehung gilt das für die gewerblichen oder freigemeinnützigen Leistungserbringer jeweils einschlägige BDSG oder kirchliche Datenschutzrecht. In datenschutzrechtlicher Hinsicht ungleich sensibler ist für Betroffene oftmals die nicht transparent verlaufende dritte Linie im sozialleistungsrechtlichen Dreiecksverhältnis, die vom Leistungsträger zum Leistungserbringer führt. Mit dieser Linie verbinden Leistungsträger aufgrund der vertraglichen Beziehung nicht selten Erwartungen. Sie begründen das Interesse, von den Leistungserbringern – gewissermaßen als Gegenleistung – aus der Beratungsbeziehung personenbezogene Informationen über Betroffene zu erhalten. Damit soll für sie als Leistungsträger der weitere Verlauf von Hilfe- bzw. Leistungsprozessen besser steuerbar und erreicht werden, dass es zu einer lebenslagenspezifisch sachgerechten Eingliederung – beim SGB II in Arbeit – kommt.

Verantwortlicher Referent im Deutschen Verein: Gottfried Eichhoff. Die Hinweise zur Datenübermittlung bei Beratungsleistungen sind von der AG „Datenschutz bei Beratungsleistungen“ erarbeitet und vom Arbeitskreis „Grundsicherung und Sozialhilfe“ sowie vom Fachausschuss „Sozialpolitik, Soziale Sicherung, Sozialhilfe“ beraten worden; sie wurden am 23.3.2011 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet.

[1] Die Hinweise beziehen sich nicht auf Leistungen im Rahmen des Sechsten und Siebten Kapitel SGB XII.
[2] Im Folgenden werden zur sprachlichen Vereinfachung geschlechtsspezifische Begriffe regelmäßig in der Grundform verwendet; die Grundform umfasst Männer und Frauen.

http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen_archiv/2010/pdf/DV%2009-11%20Datenschutz.pdf

8. Rundschreiben zur Kriegsopferfürsorge und Auswirkungen der Änderung des SGB II und SGB XII

Das BMAS befasst sich mit den Auswirkungen des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem 01.01.2011.

Das BMAS gibt Informationen und Umsetzungshinweise zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I, 453). Dabei werden bereits die Verabredungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit den kommunalen Spitzenverbände und Ländern am "Runden Tisch - Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets" vom 21.04.2011 berücksichtigt, die mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften umgesetzt werden.

Weitere Informationen

http://www.juris.de/jportal/portal/t/5wz0/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA110501822&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

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