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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 20 / 2010

Rechtsprechungsticker von Tacheles 20/2010

1. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09) folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG – bis zur Schaffung einer entsprechenden Regelung durch den Gesetzgeber – dass ein unmittelbarer Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums bei unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfen besteht.

Der Anspruch besteht nicht für die Vergangenheit, sondern erst für die Zeit ab Urteilsverkündung am 9. Februar 2010, wie das BVerfG in einer weiteren Entscheidung noch einmal ausdrücklich klargestellt hat Beschluss vom 24. März 2010 – 1 BvR 395/09).

Erste Entscheidungen aufgrund der Härtefallregelung des Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09)

1.1 Sozialgericht Duisburg S 41 (31) AS 69/09 vom 18.02.2010 rechtskräftig, Urteil

Keine Beihilfe für die Anschaffung orthopädischer Straßenschuhe aufgrund der vom BVerfG herzuleitenden Härtefallregelung (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09), denn schließlich finden die Grundsätze des Urteiles des BVerfG nur Anwendung, wenn es sich um dauernde und nicht nur einmalige Bedarfslagen handelt.

Die Notwendigkeit der Versorgung mit orthopädischen Straßenschuhen liegt nach den Umständen des Falles zwar wohl regelmäßig und auf unabsehbare Zeit in die Zukunft vor. Zeitlich gesehen liegen die jeweiligen Bedarfssituationen aber im Normalfall Jahre und damit so lange auseinander, dass es sich dabei im Sinne des Urteils des BVerfG vom 9.2.2010 nicht um einen auf Dauer erhöhten Bedarf handelt, der unmittelbar über Art. 1 GG zu decken wäre.

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Anmerkung : LSG Sachsen, Beschluss vom 28.05.2009, Az. L 7 B 743/08 AS-NZB

Leistungsträger ist nicht zur Übernahme von Zuzahlung in Höhe von 76,00 EUR für medizinisch notwendige orthopädische Maßschuhe verpflichtet.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 SO 18/06, Urteil vom 12.12.2007

Im Rahmen der Grundsicherung im Alter nach §§ 41ff SGB 12 ist ein - aufgrund einer orthopädischen Behinderung notwendiger - Mehrbetrag für Schuhe über § 28 Abs 2 S 1 SGB 12 iVm § 42 S 1 Nr 1 SGB 12 als unabweisbarer Bedarf zu gewähren.

Der Auffassung des LSG NRW ist das BSG mit seinem Urteil vom 29.9.2009, B 8 SO 5/08 R nicht gefolgt.

Behinderungsbedingt erhöhte Aufwendungen für Schuhe rechtfertigen bei älteren und voll erwerbsgeminderten Personen, denen das Merkzeichen G zuerkannt ist, keine über den gesetzlichen Mehrbedarfszuschlag hinausgehenden Leistungen.

1.2 Sozialgericht Bremen S 23 AS 409/10 ER vom 06.05.2010, Beschluss

Eine Arbeitslosengeld II-Empfängerin hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für für privaten Schulnachhilfeunterricht bei (normaler) Lern- und Rechenschwäche, denn dies ist kein ungewöhnlicher atypischer Bedarf, denn ein nicht unerheblicher Anteil der Schülerinnen und Schüler benötigt Nachhilfeunterricht.

Nachhilfeunterricht ist nur in Ausnahmefällen vom Grundsicherungsträger zu übernehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass besonderer Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen schon vor einer Änderung des SGB II zu berücksichtigen ist (Rn. 220 des Urteils).

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1.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 10/09 vom 26.04.2010, Urteil

Die zum alltäglichen Bedarf gehörenden Aufwendungen für die bereits in der Regelleistung berücksichtigten Kosten der Haushaltsenergie begründen keinen Härtefall , wonach unmittelbar aus Art. 1 S. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes Leistungen zur Deckung eines laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs, der zur Gewährung des Existenzminimums zwingend ist, zu gewähren ist ((Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09- ).

ALG II Empfänger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Stromkostennachforderung , denn ein Anspruch auf Leistungen über den im Regelsatz nach § 20 Abs. 1 SGB II enthaltenen Ansatz für Kosten der Haushaltsenergie hinaus besteht innerhalb des SGB II nicht.

Nach der gefestigten und auch vom Senat vertretenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 19.03.2008 - B 11 b AS 23/06 R; vom 27.02.2008 - B 14/11 b AS 15/07 R; vom 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R; Beschluss vom 16.07.2009 - B 14 AS 121/08 B) sind Stromkosten, soweit der Strom nicht zu Heizzwecken genutzt wird, aus der Regelleistung nach § 20 SGB II zu bestreiten und können nicht als Leistungen für Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II erbracht werden.

Ein Anspruch auf Übernahme der Stromkostennachforderung ergibt sich auch nicht aus § 73 SGB XII.

Nach § 73 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Erforderlich ist eine besondere Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in §§ 47, 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist. Es darf sich allerdings bei der begehrten Leistung nicht um eine Leistung aus dem Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt handeln (BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 29/09 R). Daher können Bedarfe, die von der Regelleistung umfasst sind, keine atypischen Bedarfslagen nach § 73 SGB XII begründen (Urteil des LSG NRW vom 27.08.2009 - L 7 AS 72/08 -, Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, Zweite Auflage, § 20 Rn 38). Kosten der Haushaltsenergie sind, wie bereits dargestellt, von der Regelleistung umfasst.

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2. BSG, Urteil vom 18.02.2010, Az. B 14 AS 76/08 R

Übergangsleistungen nach der Berufskrankheiten-Verordnung sind als Einkommen des Hilfeempfängers anzurechnen .

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3. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 13 AS 100/10 B ER vom 21.04.2010, Beschluss

Bei der Kürzung der Regelleistung auf Null bei einem unter 25 - jährigen Hilfebedürftigen besteht die Pflicht der Behörde diese Sanktionsentscheidung mit der Ermessensentscheidung über eine etwaige Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen zu verbinden, denn bei dieser grundsätzlich als zulässig zu erachtenden - scharfen - Sanktion wird in erheblichem Maße in das Grundrecht des Hilfebedürftigen auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, s. dazu BVerfG, Urt. vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 -, NJW 2010, 505 = DVBl. 2010, 314 = FamRZ 2010, 429 -, Rz. 132) eingegriffen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in wesentlicher Hinsicht tangiert.

1. Denn dem jungen Hilfebedürftigen, der im Regelfall auch über kein oder nur geringes Schonvermögen verfügen wird, stehen mit dem Wirksamwerden der Sanktionsentscheidung für den von der Sanktion erfassten Zeitraum keinerlei Mittel (mehr) zur Verfügung, um seinen notwendigen Lebensunterhalt, insbesondere seine elementare Bedürfnisse nach essen und trinken zu decken.

Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II bei jungen Hilfebedürftigen, d. h. bei jungen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, schon bei einem erstmaligen Pflichtenverstoß eine scharfe Sanktion in Gestalt der Absenkung der Regelleistung um 100 % und der obligatorischen Direktzahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II an den Vermieter vorsieht. Denn durch diese Sonderregelung soll der Druck auf junge Arbeitslose erhöht werden, sich um eine Beschäftigung oder Ausbildung zu bemühen, wodurch verhindert werden soll, dass diese Hilfebedürftigen frühzeitig in der Langzeitarbeitslosigkeit ohne realistische Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt auf Dauer verharren (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 60).

Wird aber durch die Reduzierung der Regelleistung auf Null über einen längeren Zeitraum das physische Existenzminimum des jungen Hilfebedürftigen im Sanktionszeitraum nicht mehr gewährleistet, damit also gravierend in die Grundrechtsposition des Hilfebedürftigen eingegriffen, so gebietet die Verfassungsordnung, und zwar der Grundrechtsschutz und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass von dem Grundsicherungsträger selbst mit der Sanktionsentscheidung zugleich eine (Ermessens-) Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 6 SGB II darüber getroffen wird, ob und ggf. in welchem Umfang dem junge Hilfebedürftigen zur Abmilderung des (schwerwiegenden) Grundrechtseingriffs ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in dem Sanktionszeitraum gewährt werden sollen (im Ergebnis ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 16. Dezember 2008 - L 10 B 2154/08 AS ER -, ZFSH/SGB 2009, 233 -, Rz. 13). Macht somit der durch die Sanktionsentscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgelöste gravierende Grundrechtseingriff eine unmittelbar mit der Sanktionsentscheidung zu verbindende Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträger gem. § 31 Abs. 5 Satz 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 6 SGB II notwendig, so wird der Grundrechtsschutz und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht dadurch ausreichend gewahrt, dass dem jungen Hilfebedürftigen eingeräumt wird, selbst nach Ergehen des Sanktionsbescheides einen ergänzenden Antrag auf Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen bei dem Grundsicherungsträger zu stellen. Vielmehr muss die Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 6 SGB II, soll die Sanktionsentscheidung nach Verfassungsrecht überhaupt zulässig sein, zum Ausgleich des weitreichenden Grundrechtseingriffs zugleich mit der Sanktionsentscheidung getroffen werden, und zwar von Amts wegen durch den Grundsicherungsträger. Dem Erfordernis, die Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 6 SGB II mit der Sanktionsentscheidung (nach § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II) zu verbinden, kann auch nicht entgegengehalten werden, die Sanktionsentscheidung laufe Gefahr, ihre Wirkung zu verfehlen, wenn der sanktionierte junge Hilfebedürftige darauf vertrauen könne, stets ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen während des Sanktionszeitraumes zu erhalten, werde also nicht veranlasst werden, sein pflichtwidriges Verhalten in Zukunft zu ändern. Denn auch der Umstand, dass der junge Hilfebedürftige während des Sanktionszeitraumes etwa nur noch mit Gutscheinen und ggf. auch nur noch seine elementaren Bedürfnisse wird befriedigen können, belastet den Hilfebedürftigen erheblich, kann bei ihm also die erwünschte Verhaltensänderung herbeiführen. Im Übrigen kann der Grundsicherungsträger im Rahmen der von ihm nach § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II zu treffenden Ermessentscheidung, die keinesfalls darauf hinauslaufen muss, stets während des Sanktionszeitraumes die monatliche Regelleistung beispielsweise durch Gutscheinleistungen in vollem Umfang zu ersetzen, nach den Umständen des Einzelfalls auch nur zu Teilleistungen (bei der Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen) kommen, um so dem Umstand Rechnung zu tragen, dass auf den betreffenden Hilfebedürftigen nach seinem bisher gezeigten Verhalten in besonderem Maße für eine Verhaltensänderung eingewirkt werden muss.

2. Ein wichtiger Grund für den Abbruch eines Praktikums als Kraftfahrer ist die Aufforderung zur erheblichen Verletzung von Lenk- und Ruhezeiten . Allerdings hat der Hilfebedürftige, der sich auf einen wichtigen Grund i. S. des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II mit Erfolg berufen will, den Nachweis des Vorliegens dieses wichtigen Grundes zu führen.

3. Eine Rechtsfolgenbelehrung muss in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der konkreten Maßnahme ergehen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 1. September 2006 - L 8 AS 315/06 ER -; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. vom 18. September 2007 - L 10 B 114/06 -; Berlit, in: Münder, SGB II, 3. Aufl. 2009, Rdn. 69 zu § 31).

Anmerkung : LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 1. September 2006 - L 8 AS 315/06 ER -

http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=260&Freigabe==1&cmd=all&Id=1094

4. Bei seiner Sanktionsentscheidung kann der Leistungsträger möglicherweise gehalten sein, gem. § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II auch eine (Ermessens-)Entscheidung über eine Verkürzung der Dreimonatsfrist des § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II zu treffen (so wohl LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 15. Mai 2009 - L 5 AS 124/09 B ER -, Rz. 54f. und Vagolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: März 2010, Rdn. 157 zu § 31), worin auch ein Ermessensausfall gesehen werden könnte( Berlit, in: Münder, SGB II, 3. Aufl. 2009, Rdn. 158 zu § 31).

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Anmerkung : Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 10 B 2154/08 AS ER 16.12.2008 rechtskräftig, Beschluss

Bei der Kürzung der Regelleistung auf Null bei einer unter 25 - jährigen Hilfebedürftigen schafft die Hartz IV Behörde eine verfassungsrechtlich prekäre Lage, welche Sie durch die Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder Geldleistungen verhindern kann, unterlässt sie dies, ist das physische Existenzminimum der Hilfebedürftigen nicht länger gewährleistet.

Durch die Kürzung der Regelleistung auf Null bei einer unter 25 - jährigen Hilfebedürftigen schafft die Hartz IV Behörde eine verfassungsrechtlich prekäre Lage, welche Sie durch die Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder Geldleistungen verhindern kann, unterlässt sie dies, ist das das physische Existenzminimum der Hilfebedürftigen nicht länger gewährleistet, da eine Bedarfsdeckung nur noch bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung und des Krankenversicherungsschutzes erfolgt, bezüglich aller anderen Bedürfnisse, insbesondere bezüglich der Beschaffung von Lebensmitteln, ausfällt.

Zum rechtlichen Kontext gehört die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eindeutig formulierte Position, dass eine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen durch die Vorenthaltung des Existenzminimums auch dann nicht hinnehmbar ist, wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05, RdNr 26 = NVwZ 2005, 927, 928).

Das Gericht sieht sich mit seinen Erwägungen zur Notwendigkeit, den Leistungsbezieher nicht gänzlich ohne Regelleistung oder eine deren vollständigen Ausfall kompensierende Leistung zu lassen, in Übereinstimmung mit der bereits zum Bundessozialhilfegesetz vertretenen Auffassung, dass auch in Ansehung weitgehender Sanktionen der Leistungsfall "unter Kontrolle" gehalten werden müsse (dazu ausführlich Rothkegel, Sozialhilferecht, Kap 11 RdNr 55 ff mwN), d.h. ein vollständiger Entzug der Geldleistungen nicht isoliert erfolgen kann, sondern immer mit Initiativen zur angemessenen weiteren Bewältigung des Leistungsfalles einhergehen muss.

3.1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 15 AS 26/10 B ER vom 26.02.2010, Beschluss

Deckungslücke bei privater Kranken- und Pflegeversicherung verfassungswidrig, denn § 12 Abs. 1 c S. 6 HS 2 VAG sowie § 110 Abs. 2 S. 4 HS 2 SGB XI verstoßen gegen die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur Sicherstellung des Existenzminimums, welche aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde i. V. m. dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 u.a., BVerfGE 82, 60, 80 sowie insbesondere Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 u. 1 BvL 4/09 zur Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen). Nach den Verfassungsnormen des Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG ist der Staat verpflichtet, dem mittellosen Bürger die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein durch Sozialleistungen zu sichern. Dazu gehört auch die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 1984 - 1 BvR 35/82 u.a., BVerfGE 68, 193, 209; BSG, Urteil vom 22 April 2008 - B 1 KR 10/07 R, SozR 4-2500 § 62 Nr 6 Rn. 31).

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Anmerkung: Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Dezember 2009 - Az. L 15 AS 1048/09 B ER -

1. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 12 Abs. 1 c S. 6 Halbs. 2 VAG ist in den Fällen, in denen Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags vorliegt, der Zuschuss des Grundsicherungsträgers zu den Aufwendungen für eine private Krankenversicherung der Höhe nach auf den für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragenden Beitrag beschränkt.

2. Eine analoge Anwendung anderer Vorschriften, die die Übernahme der Beiträge zur Krankenversicherung in vollem Umfang vorsehen (§ 12 Abs. 1 c S. 5 VAG, § 26 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 1 SGB II), kommt nicht in Betracht, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.

3. Aus § 110 Abs. 2 S. 4 Halbs. 2 SGB XI i. V. m. § 12 Abs. 1 c S. 6 VAG ergibt sich, dass auch hinsichtlich der Beiträge zur privaten Pflegeversicherung der Zuschuss des Grundsicherungsträgers auf den Betrag begrenzt ist, der für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen ist.

4. Die sich aus § 12 Abs. 1 c S. 6 Halbs. 2 VAG sowie § 110 Abs. 2 S. 4 Halbs. 2 SGB XI ergebende Begrenzung des Beitragszuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für SGB II-Leistungsbezieher, die unabhängig von der Höhe des zu leistenden Beitrags hilfebedürftig sind, auf insgesamt 142,11 € (ab 1. Juli 2009) verstößt gegen die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur Sicherstellung des Existenzminimums. Denn die 178,53 € betragende Differenz zwischen den gewährten Beitragszuschüssen einerseits und dem tatsächlich zu entrichtenden Beitrag andererseits kann nicht aus der Regelleistung nach § 20 SGB II bestritten werden.

5. Der Hilfebedürftige kann nicht darauf verwiesen werden, eine Gefährdung seines Existenzminimums dadurch abzuwenden, dass er Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zukünftig nur noch in Höhe des Zuschusses des Grundsicherungsträgers zahlt und dadurch monatliche Beitragsschulden bei seinem Krankenversicherungsunternehmen i. H. v. 178,53 € anhäuft.

6. Der Anspruch des Hilfebedürftigen auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet es im vorliegenden Fall, bereits im Eilverfahren zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Hilfebedürftigen eine einstweilige Anordnung über die Gewährung vorläufiger Leistungen gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG zu treffen. Die Fachgerichte sind durch das dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Verwerfungsmonopol nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91, BVerfGE 86, 382, Rn 29).

3.2 Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2010 - Az. L 15 AS 30/10 B ER - (rechtskräftig)

Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist europarechtskonform.

Zur Frage des Ausschlusses von arbeitsuchenden Unionsbürgern von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II.
Bei den existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II handelt es sich um Sozialhilfeleistungen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 UBRL. Art. 24 Abs. 2 UBRL ist mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht vereinbar (Urteil des EuGH vom 04.06.2009, Az. C-22/08, C-23/08).

http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/master/C62679756_L20_D0_I5210490_h1.html

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3.3 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 13 AS 34/10 B ER vom 08.03.2010, Beschluss

Widerspruch und Klage gegen Versagungsbescheide haben - keine - aufschiebende Wirkung ( § 39 Nr. 1 SGB II i.d.F. ab 01.01.2009).

Denn auch die Versagung oder Entziehung von Leistungen wegen unterlassener Mitwirkung nach § 66 SGB I stellt eine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende dar, für die keine aufschiebende Wirkung nach dieser Vorschrift eingreifen soll (vgl. Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, München 2008, § 39 Rdn 12; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 29. Juni 2006 - L 9 AS 239/06 ER -).

Durch die Neufassung des Gesetzes mit Wirkung ab 01. Januar 2009 (durch Artikel 2 Nr. 14, Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008, BGBl I Seite 2917) ist eine Änderung in der Sache, trotz etwas anderen Wortlautes bei der Versagung oder Entziehung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung auf der Grundlage des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht eingetreten, weil nach der Begründung des Gesetzes in dieser Hinsicht eine Änderung nicht gewollt war. Vielmehr sollte durch die Gesetzesänderung eine Erweiterung und Präzisierung der früheren Nr. 1 der Vorschrift erfolgen, welche nach allgemeiner Ansicht auch die Bescheide auf der Grundlage von § 66 SGB I für sofort vollziehbar ansah (vgl. Conradis in: LPK - SGB II, 3. Auflage 2009, § 39 Rdn 1; Hengelhaupt in: Hauck/Notfz, SGB II, Stand November 2009, § 39 Rdn 76; a. A.: Coseriu/Holzhey in: Linhart/Adolph, SGB II, Stand Dezember 2009, § 39 Rdn 10).

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Anmerkung : Landessozialgericht Baden-Württemberg L 7 AS 304/10 ER-B vom 08.04.2010, Beschluss

Widerspruch und Klage gegen Versagungsbescheide haben aufschiebende Wirkung ( § 39 Nr. 1 SGB II i.d.F. ab 01.01.2009).

Ein Entzug von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist von dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht erfasst (Sozialgericht Lüneburg S 45 AS 4/10 ER 14.01.2010, Beschluss).

4. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 379/09 AS ER vom 05.05.2010 rechtskräftig, Beschluss

Besteht für einen Hilfebedürftigen des SGB II eine private Krankenversicherung zum Basistarif, scheidet eine einstweilige Anordnung, die auf die Verpflichtung des Leistungsträgers gerichtet ist, mehr als den Betrag zu zahlen, der in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist, regelmäßig aus, da die weitreichenden Schutzvorschriften zugunsten der Versicherten einem Anordnungsgrund entgegenstehen(vgl. LSG Baden-Württemberg Beschluß vom 22.3.2010, L 13 AS 919/10 ER-B ).

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Anmerkung: LSG Hamburg Beschluß vom 22.2.2010, L 5 AS 34/10 B ER

1. § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 12 Abs. 1c Satz 6 VAG begrenzt die Beitragsübernahme für eine private Krankenversicherung im Basistarif auf den Betrag, der für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V zu tragen ist, und der noch unter dem auf die Hälfte geminderten Betrag im Basistarif liegt, wenn Hilfebedürftigkeit unabhängig von der Beitragshöhe besteht.

2. Trotz dadurch entstehender Beitragsrückstände ruht nach § 193 Abs. 6 Satz 5 VVG das Versicherungsverhältnis nicht und besteht deshalb kein Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz. Die Lösung des Problems der entstehenden Beitragsschulden kann nicht durch gerichtliche Eilentscheidung vorweggenommen werden.

4.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 AS 223/10 B ER vom 05.05.2010 rechtskräftig, Beschluss

Sind Mietrückstände des Hilfebedürftigen durch seine Mutter bezahlt worden, besteht kein Anordnungsgrund und somit keine Eilbedürftigkeit im Eilverfahren.

In einem auf die Gewährung laufender Leistungen für die Unterkunft und Heizung gerichteten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein Anordnungsgrund regelmäßig dann gegeben, wenn der Hilfesuchende glaubhaft macht, dass ohne deren Erlass nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung oder einer Räumungsklage zu rechnen ist (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.1994, - 8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, S. 140 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 13.08.2007, - L 9 B 102/07 AS ER -, m.w.N.; Beschluss vom 15.02.2007, - L 1 B 4/07 AS ER -; Beschluss vom 27.03.2007, - L 9 B 46/07 AS ER -; Beschluss vom 16.04.2007, - L 9 B 48/07 AS ER -; Beschluss vom 06.10.2006, - L 12 B 120/06 AS ER - und Beschluss vom 15.01.2007, - L 12 B 199/06 AS -, jeweils m.w.N.), nicht hingegen bereits dann, wenn nicht ersichtlich ist, aus welchen Mitteln der nicht gedeckte Unterkunftsbedarf bestritten werden kann (LSG NRW, Beschluss vom 13.08.2007, - L 9 B 102/07 AS ER -, m.w.N.; a. A.: Hessisches Landessozialgericht, a.a.O.).

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5. Sächsisches LSG L 7 AS 43/10 B ER, Beschluss vom 30.04.2009

Umweltprämie darf nicht als Einkommen angerechnet werden.

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6. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 5 AS 265/09 B ER vom 06.10.2009 rechtskräftig, Beschluss

Die Umweltprämie ist eine zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II ( so auch schon 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. September 2009, L 2 AS 315/09 B ER).

Die Lage der Antragsteller wird durch den erlangten geldwerten Vorteil auch nicht i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. Dies wäre der Fall, wenn durch die Einnahmen oder Zuwendungen die individuellen Verhältnisse des Empfängers derartig verändert würden, dass sich der Hilfebedarf verringert (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 40).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=123224&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

7. SG Chemitz S 35 AS 1606/10 ER, Beschluss vom 12.04.2010

Abwrackprämie nicht auf Hartz IV anrechenbar, denn die Umweltprämie ist als zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.

http://www.justiz.sachsen.de/

8. SG Koblenz S 2 AS 411/10 ER, Beschluss vom 26.04.2010

Das Ersetzen einer Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ist möglich, wenn unter anderem zumutbare Anforderungen gestellt wurden.

Eine Eingliederungsvereinbarung darf durch einen Verwaltungsakt ersetzt werden, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II nach hinreichender Verhandlungsphase nicht zustande kommt, der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt denselben Inhalt aufweist wie die Eingliederungsvereinbarung, das Zustandekommen der Eingliederungsvereinbarung nicht durch unzumutbare Anforderungen des Leistungsträgers vereitelt wurde und dieser sich ernsthaft und konsensorientiert um den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung bemüht hatte.

http://cms.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/704/70479ed1-9880-11d4-a735-0050045687ab.htm

9. Sozialgericht Hildesheim S 54 AS 963/09 vom 25.03.2010

Keine Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB II durch den Leistungsträger für einen 55- jährigen ALG II- Empfänger, welcher kostenfrei im väterlichen Einfamilienhaus wohnt, wenn ein grundloser Wohnortwechsel, etwa in einen Nachbarort des bisherigen Wohnortes, der allein von dem Motiv getragen ist, hierdurch den Bezug einer eigenen Wohnung zu erreichen, als Umzugsgrund genannt wird (vgl. LSG NSB, Beschluss vom 11.02.2008 - L 9 AS 1/08 ER - ).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=128328&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

10. Literatur für Rechtsanwälte: Das Hartz-IV-Mandat

Ludwig Zimmermann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht Potsdam:

Das Hartz-IV-Mandat - NomosHartz4-Das Existenzsicherungsrecht

Anspruchsgrundlagen, Strategien, Gebühren

Aus dem Vorwort:

Zitat:
Die Leistungsempfänger bedürfen im Widerspruchs- und Klageverfahren qualifizierter Beratung und Vertretung. Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Rechtsanwaltsvergütung nicht den gestiegenen Anforderungen angepasst. Die Rechtsprechung verschärft die hierdurch entstandene Lage durch teilweise restriktive Anwendung der Gebührenvorschriften. Die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz im sozialgerichtlichen Verfahren und in der Beratungshilfe verdient daher besondere Beachtung. „Gebührenfallen" und Strategien zu ihrer Vermeidung werden im vorliegenden Werk aufgezeigt.

Trotz dieses leichten Wehrmutstropfens ist „Hartz IV" für den in diesem Gebiet tätigen Juristen ein sehr dynamisches und interessantes Rechtsgebiet. Die Beschäftigung mit „Hartz IV" lohnt sich!

Zitat:
Praktisch wirkt sich diese Entscheidung des BVerfG in vielerlei Hinsicht aus. Das BVerfG hat namentlich einen Anspruch auf einen atypischen Bedarf geschaffen. Hierauf wird in Kapitel § 3 Rn 83 ff. umfassend Stellung genommen. Des Weiteren wird damit die Möglichkeit, Sanktionen gegen den Hilfebedürftigen (vgl. Kapitel § 5 Rn 39) zu verhängen, eingeschränkt und es dürfte mit den aufgestellten verfassungsrechtlichen Grundsätzen auch nicht zu vereinbaren sein, dass Kosten zu einer privaten Kranken-und Pflegeversicherung nicht voll übernommen werden (Kapitel § 3 Rn 29).

Zitat:
Die Bedeutung des Existenzminimums geht über den Kreis der Hilfeempfänger weit hinaus, denn das durch den Staat bestimmte Existenzminimum muss vor dem steuerlichen Zugriff geschützt sein (BVerfG Beschluss vom 13.02.2008 - 2 BvL 1/06B über die Steuerfreiheit notweniger Aufwendungen für Beiträge zur privaten Pflege- und Krankenversicherung). Eine Erhöhung der Leistungen zur Deckung des Existenzminimums hat daher die Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages zur Folge und führt letztlich zur steuerlichen Entlastung aller Bürger.

Zitat:
Wie hier deutlich wurde, ist derzeit alles im Fluss und man kann heute noch nicht mit Sicherheit absehen, wie sich die Rechtslage in den kommenden Monaten entwickeln wird. Um die Nutzer dieses Buches auf dem Laufenden zu halten, wird die Druckausgabe daher durch ein Online-Angebot unter der Adresse NomosHartz4-Das Existenzsicherungsrecht ergänzt. Auf diesen Seiten finden Sie unter anderem aktuelle Informationen über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und Antworten zu aktuellen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Betreuung von Hartz-IV-Mandaten.

Quelle : Willy V. http://www.elo-forum.org/infos-abwehr-behoerdenwillkuer/55740-literatur-rechtsanwaelte-hartz-iv-mandat.html

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