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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 13/2011

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 13/2011

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.01.2011, - L 28 AS 2276/07, Revision zugelassen

Kostensenkungsaufforderung ist rechtswidrig, wenn keine Beratung seitens des Jobcenters erfolgte.

Denn unter welchen Voraussetzungen ein hilfebedürftig werdender Mieter gegen seinen Vermieter im Falle des Eintritts von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus einem befristeten Mietverhältnis hat, bedarf im Falle einer Kostensenkungsaufforderung der Beratung durch das Jobcenter.

Solange aber der Grundsicherungsträger dem Hilfebedürftigen in einem solchen Fall seinen Rechtsstandpunkt und das von ihm befürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter nicht in einer Weise verdeutlicht, die den Mieter zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter in die Lage versetzt, sind Maßnahmen der Kostensenkung für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen regelmäßig subjektiv unmöglich. Diese vom Bundessozialgericht im Zusammenhang mit Unterkunftskosten, die teilweise auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, entwickelten Grundsätze (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R – , Rn. 23) sind hier übertragbar.

Die Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach Kopfanteilen hat vor Abzug der Warmwasserpauschalen zu erfolgen.

Zuwendungen an den Hilfebedürftigen durch einen Familienangehörigen, die nicht darlehensweise erfolgen und von diesem unmittelbar an den Vermieter der vom Hilfebedürftigen genutzten Wohnung überwiesen werden, stellen zwar zweckbestimmte Einnahmen dar, sind aber von der Anrechnung nicht ausgenommen, da sie gerade keinem anderen Zweck als die Leistungen nach den SGB II dienen. Als Einkommen sind diese Einnahmen im Interesse der Würdigung der Zweckbestimmung jedoch vorrangig nicht auf den Bedarf zum Lebensunterhalt, sondern auf den für die Kosten der Unterkunft und Heizung anzurechnen.

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1.2 Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 01.03.2011, - L 12 AS 622/11 ER-B –

Bei sozialwidrigem Herbeiführen von Mietrückständen trotz ausreichender Mittel ist deren Übernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II nicht gerechtfertigt(vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - L 3 AS 557/10 B ER -).

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1.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.03.2011, - L 7 AS 1594/10 B -

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe anlässlich der Erstkommunion des Sohnes (vgl. Urteil Bayerisches Landessozialgericht vom 23.04.2009 - L 11 AS 125/08).

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++ Anmerkung: Vgl. dazu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 13.10.2010 , - L 11 AS 729/10 B ER - , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 51/2010.

Kosten einer Firmungsfeier stellen keinen atypischen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II dar.

Die Kosten für neue Schuhe und die Reinigung der Kleidung sind im Regelsatz enthalten; es handelt sich nicht um einen besonderen Bedarf iS des § 21 Abs 6 SGB II.

Bei der Bewirtung und Beherbergung der Gäste handelt es sich zum einen nicht um Kosten, die die Antragsteller zu tragen haben, denn die Ausrichtung der Feier ist nicht auf Aufgabe der Firmlinge, sondern allenfalls ihrer Eltern, sodass ggf. ihre Mutter den Anspruch hätte geltend machen müssen. Es handelt sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf iS des § 23 Abs 1 SGB II - § 21 Abs 6 SGB II kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um einen laufenden Bedarf handelt.

1.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 20.01.2011, - L 7 AS 119/08 - , Revision zugelassen

Ein Leistungsanspruch aufgrund einer temporären Bedarfsgemeinschaft besteht auch dann, wenn der Anspruchsinhaber (minderjähriges Kind)als Mitglied einer anderen Bedarfsgemeinschaft Leistungen bereits erhalten hat(Sozialgeld) , die Mutter des HB aber das anteilige Sozialgeld für die Zeit, in der sich der HB bei seinem Vater aufgehalten hat, nicht an ihn ausgezahlt hat.

Der HB kann auch nicht auf eine Geltendmachung seines Bedarfs gegenüber seiner Mutter im Rahmen eines Klageverfahrens verwiesen werden. Ein solcher Verweis erscheint schon deswegen ungeeignet, weil nach der Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB II ein möglicher Unterhaltsanspruch des Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach bürgerlichem Recht nicht auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II übergeht, wenn die unterhaltsberechtigte Person mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Insofern tritt das Selbsthilfegebot nach § 2 SGB II hinter die spezielle Regelung des § 33 SGB II zurück (Münder in LPK-SGB II, 3. Auflage, 2009, § 33, Rdn. 34).

Der Anspruchsinhaber hat als Teil der Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater Anspruch auf Sozialgeld in Höhe von 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes.

++ Anmerkung: Revision zugelassen, denn zu der Frage, ob ein Leistungsanspruch aufgrund einer temporären Bedarfsgemeinschaft auch dann bestehen kann, wenn der Anspruchsinhaber als Mitglied einer anderen Bedarfsgemeinschaft für den streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen bereits erhalten hat, bislang keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.

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1.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.03.2011, - L 19 AS 66/11 B -

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die hinreichende Erfolgsaussicht , dass das Jobcenter in Ausführung seiner Handlungsanweisungen - die vorgenommenen Verteilung des Einkommens (Erbschaft ) auf zwölf Monate monatliche Anrechnungen in einer Höhe vorgenommen hat, die den Anspruch der HB auf Leistungen nach dem SGB II insgesamt zum Erlöschen bringen.

Diese Vorgehensweise wird anhand der Rechtsprechung des BSG zum so genannten Verteilzeitraum zu messen sein. Hiernach ist die Aufteilung einmaliger Einnahmen im Regelfall nicht vollständig auf die monatliche Leistung anzurechnen, vielmehr ist regelmäßig ein Restleistungsbetrag zu belassen, der die Aufrechterhaltung der Versicherungspflichtverhältnisse gewährleistet (z. B. Urteile des BSG vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R - sowie - B 4 AS 57/07 R -; abweichend im Hinblick auf die Höhe eines Zuflusses von 2.500,00 EUR offensichtlich BSG im Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 76/08 R -, Rn 19 ).

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1.6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.03.2011, - L 19 AS 1563/10 B -

Ist der Umzug bereits vollzogen, entfällt das Bedürfnis für die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II jedenfalls dann, wenn wie hier der Leistungsträger über die Kosten der (neuen) Unterkunft bereits eine Entscheidung getroffen hat.

Die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II, die als Verwaltungsakt ergeht ist anders als die Zustimmung nach § 22 Abs. 3 bezüglich der Umzugskosten (vgl. dazu BSG Urt. 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R -, Rn 13) nicht Voraussetzung für den Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II . Das Zusicherungsverfahren hat vielmehr allein eine Aufklärungs- und Warnfunktion, um zu verhindern, dass Leistungsbezieher ohne zureichenden Grund umziehen und/ oder unangemessenen Wohnraum anmieten

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1.7 Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 07.03.2011, - L 7 AS 735/10 B ER -

Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift auch bei Urlaubssemester.

Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dem Grunde nach förderungsfähig in diesem Sinne ist eine Hochschulausbildung nach Ansicht des Senates auch dann, wenn ein an einer Hochschule Eingeschriebener (an einer Universität Immatrikulierter) ein Urlaubssemester - aus welchem Grunde auch immer - absolviert (a.A. noch Sächs.LSG, Beschluss vom 13.01.2010 - L 2 AS 762/09 B ER - nicht veröffentlicht -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2008 - L 25 B 146/08 AS ER, RdNr. 7; SG Leipzig, Beschluss vom 05.11.2009 - S 9 AS 3293/09 ER, RdNr. 22).

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1.8 Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 17.01.2011, - L 11 AS 889/10 B ER -

Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird, und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht (vgl. Beschluss des Senates vom 12.04.2010 - L 11 AS 18/10 B ER - ).

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1.9 Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 24.11.2010, - L 16 AS 260/10 -

Keine Gewährung eines Darlehens für die Anschaffung eines PCs für die Erstellung von Bewerbungsunterlagen und keine Gewährung eines Darlehens für Kfz-Reparaturen nach den § 23 SGB II noch nach § 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III.

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1.10 Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 04.11.2010, - L 7 AS 714/10 B ER -

Kindergeld und Unterhaltsvorschuss sind zu berücksichtigendes Einkommen im SGB II .

Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 07.07.2010, Aktenzeichen 1 BvR 2556/09, festgestellt, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch die Anrechnung von Einkommen nicht verletzt wird. Dieses Grundrecht greift erst dann ein, wenn und soweit andere Mittel zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zur Verfügung stehen.

Die Höhe des Existenzminimums definiert nicht etwa die Antragstellerin, die vorbringt, dass neben dem Kindergeld und dem Unterhaltsvorschuss mindestens 780,- Euro nötig seien, um das Allernötigste zu decken. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 09.02.2010, Aktenzeichen 1 BvL 1/09, entschieden, dass die Vorgaben des SGB II zur Höhe der Regelleistungen bis Ende 2010 anzuwenden sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit weiterem Beschluss vom 11.03.2010, Aktenzeichen 1 BvR 3163/09, festgestellt, dass speziell die Anrechnung von Kindergeld auf die Leistungen nach dem SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Kindergeld dient bei Steuerpflichtigen der Freistellung des Existenzminimums des Kindes von der Einkommensteuer. Der Gesetzgeber ist aber nicht verpflichtet, dieser Vergünstigung entsprechende Sozialleistungen an Personen zu erbringen, die kein zu versteuerndes Einkommen erzielen.

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1.11 Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 29.11.2010, - L 7 AS 822/10 B ER -

Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Arge die Leistungen ohne Prüfung einer Erbschaft gewährt.

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Leistungsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit zu überprüfen. Wenn es Anhaltspunkte gibt, muss die Antragsgegnerin von Amts wegen Ermittlungen dazu anstellen, ob der Antragsteller über Einkommen oder Vermögen aus einer Erbschaft verfügt (zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach der Verfügbarkeit vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2010, B 4 AS 70/09 R, dort Rn. 15).

Zugleich ist der Antragsteller nach § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch verpflichtet, hierzu Tatsachen anzugeben und auf Verlangen der Behörde Urkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Ob es sich wirklich um eine "Pseudoerbschaft" handelt, kann nur überprüft werden, wenn der Antragsteller dem Gesetz entsprechend mitwirkt. Wenn er dies nicht tut, riskiert er eine Versagung der Leistung wegen mangelnder Mitwirkung.

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1.12 Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 24.11.2010, - L 16 AS 426/09 -

Keine Umschulung zur Maskenbildnerin oder Kosmetikerin (Stylistin), denn gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB III muss feststehen, dass die Maßnahme auch nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.

Nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unzweckmäßig ist eine Maßnahme, wenn sie auf eine berufliche Tätigkeit vorbereitet, für die innerhalb angemessener Zeit auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt voraussichtlich keine nennenswerte bedarfsgerechte Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden ist (Stratmann in Niesel/Brandt, SGB III, 5. Aufl., § 85, Rdnr. 5 mit Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ).

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2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 SG Karlsruhe Entscheidung vom 26.10.2010, - S 5 AS 3363/10 –

Eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II kann nur zwischen zwei Partnern bestehen. Eine solche Partnerschaft setzt eine Beziehung mit einer gewissen Ausschließlichkeit (Treue) voraus, also eine auf Dauer angelegte Verbindung zweier Personen, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt.

§ 7 Abs. 3a SGB II bietet keine Legaldefinition für den Begriff des Partners, sondern knüpft an diesen an. Sie begründet keine Vermutung für eine Partnerschaft, sondern nur - bei nachgewiesener Partnerschaft - eine Vermutung für den wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

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2.2 Sozialgericht Dresden Urteil vom 29.06.2010, - S 40 AS 390/09 –

Eine Betriebskostengutschrift mindert auch dann in voller Höhe die Unterkunftskosten des Folgemonats nach Zufluss , wenn die Gutschrift nicht auf Vorauszahlungen beruht oder dem Hilfeempfänger wegen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze zuvor nicht die vollen tatsächlichen Aufwendungen für seine Unterkunft gewährt worden sind.

Eine einschränkende Anwendung des SGB II dahingehend, dass die Betriebskostenrückerstattung nur insoweit die Kosten der Unterkunft des Folgemonats mindere, als sie auf Vorauszahlungen beruhe, die der Grundsicherungsträger erbracht habe, sei nicht geboten.

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2.3 Sozialgericht Dresden Urteil vom 22.09.2010 , - S 29 AS 3431/10 –

Bei der Feststellung des Einkommens aus abhängiger Beschäftigung der in den Lohnabrechnungen dem Bruttoentgelt hinzugerechnete Betrag für die Möglichkeit der privaten Nutzung eines Dienstwagens ist nicht zu berücksichtigen.

Bei der Nutzbarkeit eines Dienstwagens auch für private Zwecke handele es sich nicht um eine Einnahme in Form von Geld, sondern um einen geldwerten Vorteil. Die Nutzbarkeit des Dienstwagens stelle damit einen zweckgebundenen Sachbezug dar, da der Dienstwagen nach dem Dienstwagenvertrag dienstlich zu nutzen sei. Die Möglichkeit der privaten Nutzung des Dienstwagens beeinflusse die Lage des Klägers nicht so günstig, als dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären.

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2.4 Sozialgericht Berlin Beschluss vom 17.02.2011, - S 149 AS 414/11 ER -

1. Es bestehen Zweifel daran, ob der zeitlich unbegrenzte Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 ohne Differenzierung danach, ob die Arbeitssuche bereits Zweck der Einreise war oder später zum alleinigen Aufenthaltszweck wurde, mit der europäischen Ermächtigungsnorm des Art 24 Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürger-RL) in Verbindung mit Art 14 Abs 4 Buchst b Unionsbürger-RL vereinbar ist.

2. Auf die Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses kommt es nicht an, wenn ein sonstiges Aufenthaltsrecht besteht. Ein solches kann sich nicht nur aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit und dem Niederlassungsrecht, sondern unter Umständen auch aus der elterlichen Sorge für ein freizügigkeitsberechtigtes minderjähriges Kind ergeben.

3. Soweit im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht hinreichend aufklärbar ist, ob ein sonstiges Aufenthaltsrecht besteht, fällt eine Folgenabwägung angesichts der Tatsache, dass Leistungen nach dem SGB 2 laufend die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG sichern, regelmäßig zugunsten der Antragsteller aus.

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2.5 Sozialgericht Berlin Urteil vom 04.03.2011, - S 37 AS 18517/10 –

Eine Mietsenkungsaufforderung ist immer dann erforderlich, wenn die Betroffenen einen Beratungsbedarf zu den vom Jobcenter für maßgebend gehaltenen Werten haben oder Umstände eingetreten sind, aufgrund deren sie nicht (mehr) damit rechnen konnten, dass bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit nur ein Teil der Kosten übernommen wird (Vergrößerung der Bedarfsgemeinschaft, neu entstandene Bindung an das unmittelbare Wohnumfeld, Eintritt einer Behinderung mit Auswirkung auf die Wohnung, Neufassung der AV-Werte etc.).

In Berlin ist hinsichtlich der Raumgröße für eine aus drei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft eine Zwei- bis Dreizimmerwohnung mit einer Größe bis zum 80 qm mit einer Kaltmiete bis zu 369,90 € angemessen.

Für die Ermittlung der angemessenen kalten Betriebskosten ist der örtliche Betriebskostenspiegel heranzuziehen (BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R). Abschläge auf die abstrakt angemessenen Betriebskosten sind nicht vorzunehmen, weil sich die Höhe der Nebenkosten nicht in erster Linie am Wohnstandard (Aufzug, Grünfläche etc.) misst, sondern am Baualter und der Gebäudeart. Es ist also nicht so, dass hohe Betriebskosten typischerweise für Wohnungen mit gehobener Ausstattung oder in besserer Wohnlage anfallen.

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2.6 Sozialgericht Berlin Gerichtsbescheid vom 17.02.2011, - S 157 AS 32385/10 -

Hartz IV- Empfänger haben in Berlin keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Einzugsrenovierung für eine neu angemietete Wohnung.

Denn die Großstadt bietet ausreichend Wohnungen, die ohne Renovierung sofort bewohnbar sind.

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3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.02.2011, L 1 SO 33/09 - , Revision zugelassen

Der Träger einer stationären Pflegeeinrichtung kann gegen den Sozialhilfeträger aus dem im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis erfolgten Schuldbeitritt die Zahlung eines Heimentgelts nur in Höhe der dem Sozialhilfeempfänger bewilligten Leistungen beanspruchen (im Anschluss an BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, SozR 4-1500 § 75 Nr. 9).

Die Aufrechnung mit einer im Leitungsverschaffungsverhältnis zwischen der Pflegeeinrichtung und dem Sozialhilfeträger entstandenen Überzahlung ist bei einer schlichten Zuvielzahlung möglich. Sofern vom Sozialhilfeträger Änderungen des Leistungsanspruchs des Sozialhilfeempfängers geltend gemacht werden, hat eine Rückabwicklung in diesem Grundverhältnis gem. §§ 45, 48 SGB X zu erfolgen.

Ansprüche von Trägern einer stationären Pflegeeinrichtung gegen Sozialhilfeträger für die stationäre Heimunterbringung von Sozialhilfeempfängern unterliegen einer vierjährigen Verjährungsfrist.

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3.2 Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 18.01.2011, - L 8 SO 7/08 -

Keine Rückforderung von Sozialhilfe, wenn der maßgebliche Bewilligungsbescheid nicht zurückgenommen wurde.

An dessen Bindungswirkung muss sie sich weiter festhalten lassen (§§ 77 SGG, 39 Abs. 2 SGB X), insbesondere über den gesamten Zeitraum, da diese Bewilligung bis auf weiteres - als Dauerverwaltungsakt - erfolgte.

Diese unterbliebene Rücknahme des Bescheids ist ein substantieller Fehler, der entgegen der Auffassung des Trägers der Sozialhilfe nicht vergleichbar ist mit einem Schreib- oder Rechenfehler, der nach § 38 SGB X berichtigt werden kann.

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3.3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.03.2011, - L 15 SO 83/09 –

Bei Gewährung von Eingliederungshilfe für den Besuch einer Tagesstätte für behinderte Menschen ist kein Kostenbeitrag für dortiges Mittagessen bei Renteneinkommen unterhalb des doppelten Eckregelsatzes vorzunehmen.

Das gemeinsam eingenommene Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen ist im Sozialhilferecht integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe und insoweit nicht der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzuordnen(vgl. BSG Urteil vom 09.12.2008, -B 8/9b SO 10/07 R -).

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4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 Sozialgericht Karlsruhe Gerichtsbescheid vom 11.02.2011, - S 1 SO 5181/10 –

Der in einem Ehevertrag vereinbarte Güterstand der Gütertrennung wie auch ein zwischen Eheleuten wechselseitig vereinbarter Unterhaltsverzicht für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft einschließlich des Falls der Not schließen die Anrechnung bedarfsübersteigenden Einkommens des einen Ehegatten auf den sozialhilferechtlichen Bedarf des anderen Ehegatten nicht aus.

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5. Neuermittlung der Regelbedarfe für das SGB II und SGB XII

Autor: Beate Mogwitz, LL.M. (Warwick), Ri'inSG, z.Z. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Fundstelle: jurisPR-SozR 6/2011 Anm. 1,

I. Einleitung

Ausgangspunkt der Neuermittlung der Regelbedarfe ist das Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = NJW 2010, 505) zur Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen für Erwachsene und Kinder nach dem SGB II. Dem Urteil lagen ein Vorlagebeschluss des LSG Darmstadt vom 29.10.2008 (L 6 AS 336/07) sowie zwei Vorlagebeschlüsse des BSG vom 27.01.2009 (B 14 AS 5/08 R und B 14/11b AS 9/07 R) zugrunde zu der verfassungsrechtlichen Frage, ob die Höhe der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für Erwachsene nach § 20 Abs. 1 bis 3 SGB II und Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II i.d.F. vom 24.12.2003 (BGBl I, 2954) mit dem GG vereinbar ist.
Das BVerfG hat einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG gesehen, und zwar nicht weil die Höhe der Regelleistung und des Sozialgeldes an sich evident unzureichend gewesen wäre, sondern weil die Art und Weise ihres Zustandeskommens und ihrer Ermittlung nicht den verfassungsrechtlichen Ansprüchen an Schlüssigkeit und Transparenz genügten. In seinem Urteil hat das BVerfG dem Gesetzgeber für die neue Festsetzung der Regelleistungen in einem verfassungsgemäßen Verfahren eine Reihe konkreter Vorgaben gemacht und ihm hierfür eine Frist bis zum 31.12.2010 gesetzt. Am 03.12.2010 hat der Bundestag in dritter Lesung das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beschlossen (BT-Drs. 17/3404, BT-Drs. 17/4032, BT-Drs. 17/4095). Das Gesetz setzt das Urteil des BVerfG um, enthält aber neben der Neuermittlung der Regelbedarfe und den Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche auch eine Reihe von Neuerungen im übrigen Leistungsrecht des SGB II und SGB XII. Nachdem der Bundesrat am 17.12.2010 dem Gesetz nicht zugestimmt hat, folgten zwei Vermittlungsverfahren. Am 25.02.2011 schließlich haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit den vom Vermittlungsausschuss (BT-Drs. 17/4719, BT-Drs. 17/4830) vorgeschlagenen Änderungen, die aber im Wesentlichen andere Aspekte als die Ermittlung der Regelbedarfe betrafen, endgültig verabschiedet.

II. Gesetzessystematik

Die Ermittlung der Regelbedarfe erfolgt den Vorgaben des BVerfG gemäß nunmehr durch Parlamentsgesetz. Die Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung) vom 03.06.2004 (BGBl I, 1067) fällt weg.
§ 28 SGB XII normiert die Rahmenbedingungen und Grundsätze für die Ermittlung der Regelbedarfe. Die konkrete Bemessung der Regelbedarfe dagegen erfolgt durch das gesonderte Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG). Dieses legt die Einzelheiten und konkreten Parameter für die Berechnung der Regelbedarfshöhe fest. Dabei verhalten sich § 28 SGB XII und das RBEG zueinander wie „Grundgesetz“ und „Ausführungsgesetz“. Mit dieser Struktur soll die bei der nächsten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe anstehende Regelbedarfsermittlung ohne Änderungen im SGB XII allein durch ein neues Regelbedarfsermittlungsgesetz erfolgen können. Die Anlage zu § 28 SGB XII enthält in Tabellenform die Einteilung in Regelbedarfsstufen und weist diesen die für die Zeit ab dem 01.01.2011 jeweils geltenden Eurobeträge zu. Die Anlage soll bei zukünftigen Fortschreibungen und Neuermittlungen der Regelbedarfe fortgeführt werden und der Übersicht dienen. Das SGB XII in Verbindung mit dem RBEG ist auch weiterhin das Referenzsystem für das SGB II (§ 20 Abs. 5 Satz 2 SGB II).

III. Neuermittlung der Regelbedarfe

1. Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS)

Die EVS bleibt Grundlage der Ermittlung der Regelbedarfe (§ 28 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Maßgeblich für die aktuelle Ermittlung der Regelbedarfe ist die EVS 2008 (§ 1 RBEG). Die EVS ist eine amtliche Statistik des Statistischen Bundesamtes nach dem Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte, die seit etwa 1963 in fünfjährlichem Turnus erhoben wird. An ihr nehmen mit bis zu 60.000 Haushalten ungefähr 0,2% aller privaten Haushalte in Deutschland aller sozialen Schichten teil. Die EVS gibt Auskunft über die Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie über die Konsumausgaben der privaten Haushalte. Vier Gruppen zeichnen jeweils über ein Quartal, insgesamt also kontinuierlich über ein Jahr lang, ihre Verbrauchsausgaben in einem Haushaltsbuch auf. Die Auswertung der Haushaltsbücher erfolgt durch das Statistische Bundesamt und dauert etwa eineinhalb Jahre. Die Ergebnisse der Stichproben werden gewichtet und auf die Gesamtbevölkerung hochgerechnet. Für die Ermittlung der Regelbedarfe werden Sonderauswertungen der Stichproben erstellt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt diese beim Statistischen Bundesamt den Vorgaben nach § 28 SGB XII in Verbindung mit dem RBEG entsprechend in Auftrag (§ 28 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Diese Vorgaben betreffen die Art und die Zusammensetzung der auszuwertenden Haushalte (§ 28 Abs. 3 Satz 2 SGB XII), die Abgrenzung der Referenzgruppe nach ihrem Einkommen (§ 28 Abs. 3 Satz 3 SGB XII) sowie die Bestimmung der konkreten unteren Einkommensgruppe als Bemessungsmaßstab (§ 8 Abs. 3 Satz 4 SGB XII).

Anm. der Redaktion:

In den nächsten Ausgaben des juris PraxisReport Sozialrecht erscheinen weitere Beiträge, die sich mit der Neuregelung des SGB II/SGB XII befassen:
Überblick über die Reform des SGB II-Leistungsrechts (Dr. Karola Piepenstock)
Neue Leistungen für Bildung und Teilhabe im SGB II, SGB XII und BKGG (Dr. Andy Groth)

Weiter hier : http://juris.de/jportal/portal/t/3rjp/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSRADG000111&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

6. Textsammlung Existenzsicherung. Hier noch ein paar Ausführungen von Harald Thome dazu.

Das Buch umfasst ca. 750 Seiten, die Textezusammenstellung ist nach bestem Wissen und Gewissen durch mich unter Beratschlagung mit diversen Fachleuten erfolgt. Besonderheiten sind: vollständige Textesammlung SGB II/SGB XII/SGB I/SGB X/SGG mit allen Verordnungen und bei den vollständigen Gesetzen mit Inhaltsverzeichnis. Das SGB III ist in den leistungsrelevanten Teilen auch vollständig und diverse Gesetze wie Wohngeld, Erziehungsgeld, ZPO, BGB ... bis hin zum Passgesetz und Düsseldorfer Tabelle und Pfändungsfreigrenzen. Einschließlich vor jedem Satz hochgestellt die Satznummer. Also ein umfassender Praktikerschmöcker zu einem unschlagbarem Preis von 1o EUR, neben einem Euro für Tacheles. Wenn das Buch ausreichend Verbreitung findet - wovon ich ausgehe - wird es das auch regelmäßig in Neuauflage geben. Was für Praktiker, bei der Änderungsrate im Sozialrecht auch sehr wichtig ist

Leseprobe : http://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783832962814_lese01.pdf

7. HEGA 03/11 - 09 - Rücknahme, Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II – Individualanspruch
Geschäftszeichen: SP II 21 – II-2080.3 / II-1403

Gültig ab: 21.03.2011
Gültig bis: 31.12.2012
SGB II: Weisung (GA Nr. 06/2011)
SGB III: -

Bezug: HEGA 04/07- 26 - (GA 04/2007), HEGA 09/10 - 08 - Arbeitshilfe Individualanspruch vom 20.09.2010

hier: Die Weisung wird wegen der Anpassung des Kapitels Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes gem. § 45 SGB X neu gefasst.

Hinweis im Hinblick auf die Einführung von ERP: Zur korrekten Erfassung von Sollstellungen und Aufrechnungen im Rahmen des Individualanspruchs ist auf die Technische Arbeitshilfe „Aufhebung und Erstattung mit ERP - Individualanspruch - gültig ab 01.01.2011“ verwiesen.

Berichtspflicht: -

Zusammenfassung

Die Weisung entspricht im Wesentlichen der am 31.12.2010 ausgelaufenen GA Nr. 04/2007. Das Verfahren zum Rückgriff auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wird angepasst. Eine Rücknahme ist nicht gegenüber allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft möglich, da diesen das Verhalten des Bevollmächtigten oder des Partners nicht zugerechnet werden kann.

1. Ausgangssituation
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
3. Eigene Entscheidung und Absicht
4. Einzelaufträge

1. Ausgangssituation

Die Vertretungsvermutung nach § 38 SGB II bezieht sich nur auf die Antragstellung und Entgegennahme von Leistungen nach dem SGB II. Bescheide zur Rückabwicklung von Ansprüchen sind an die jeweiligen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft individuell zu richten.

Zahlreiche sozialgerichtliche Entscheidungen (u. a. SG Dortmund, SG Koblenz, SG Lüneburg, SG für das Saarland, SG Schleswig) und die Weisung des BMAS zum Individualprinzip machen die Vorgaben zur Verfahrensweise mit der Rückabwicklung von zu Unrecht erbrachter Leistungen unentbehrlich. Um eine rechtmäßige Verfahrensweise der Jobcenter weiterhin zu gewährleisten, ist die bisherige Weisung durch die neue Geschäftsanweisung abzulösen. Das Verfahren zum Rückgriff auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wird angepasst. Die Anpassung entspricht der am 20.09.2010 veröffentlichten Arbeitshilfe Individualanspruch. Eine Rücknahme ist nicht gegenüber allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft möglich, da diesen das Verhalten des Bevollmächtigten bzw. des Partners nicht zugerechnet werden kann.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

Das BMAS erwartet eine rechtmäßige Verfahrensweise der Jobcenter bei der Rücknahme bzw. Aufhebung des Bewilligungsbescheids und Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II. Zahlreiche sozialgerichtliche Entscheidungen sowie die Weisung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Individualprinzip machen die Weisung erforderlich.

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Ziel ist es, bundesweit die rechtmäßige Verfahrensweise der Jobcenter bei der Rücknahme bzw. Aufhebung des Bewilligungsbescheids und Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II sicherzustellen.

3.1 Auswirkungen

Da die Leistungsansprüche nach der Konzeption des SGB II nicht als ein Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft, sondern als individuelle Ansprüche ausgestaltet sind, hat dies zur Folge, dass bei Rückforderungsentscheidungen inhaltlich zwischen den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft differenziert werden muss. Aufhebung und Rückforderung können sich nur auf den jeweils individuell zu Unrecht erbrachten Betrag richten. Dies ist bereits bei der Anhörung nach § 24 SGB X zu beachten (entsprechende BK-Text-Vorlagen stehen zur Verfügung). Es handelt sich hierbei vornehmlich um Fälle der Einkommensanrechnung nach der Bedarfsanteilsmethode.

Die Bevollmächtigungsvermutung des § 38 SGB II gilt dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nach nur für Antragstellung und Entgegennahme von SGB II-Leistungen (vgl. Rz. 38.4 Fachliche Hinweis zu § 38 SGB II). Für andere Verfahrensabschnitte, insbesondere das Aufhebungs- und Rückforderungsverfahren, kann auf § 38 SGB II und den danach vermuteten Bevollmächtigten der Bedarfsgemeinschaft nicht zurückgegriffen werden. Ist ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht auf andere Weise vertretungsbefugt, z.B. als gesetzlicher Vertreter, sind demzufolge Bescheide ausschließlich an den jeweiligen Betroffenen zu adressieren. Auch die Anhörung muss in diesem Fall unmittelbar gegenüber dem Betroffenen erfolgen. Minderjährige Kinder werden allerdings grundsätzlich von ihren Eltern vertreten. Hier wirkt sich die Begrenzung der Vertretungsbefugnis deshalb nicht aus. Adressat der Bescheide sind die Eltern als gesetzliche Vertreter, wobei aus dem Bescheid eindeutig hervorgehen muss, welche(s) minderjährige Kind(er) in welcher Höhe von der Aufhebung und Erstattung betroffen ist (sind). Sind Erklärungen gegenüber dem Kind abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil.

3.2 Rechtliche Würdigung

Ob und in welcher Höhe Bewilligungsbescheide zurückzunehmen bzw. aufzuheben sind, ist für jeden Leistungsempfänger in der Bedarfsgemeinschaft individuell zu prüfen. Als Rechtsgrundlage kommen § 45 SGB X und § 48 SGB X in Betracht.

Zu beachten ist bei der Prüfung eines Aufhebungs- bzw. Rücknahmegrundes, dass sich der Vertretene die Erklärungen seines Vertreters sowie dessen Kenntnis oder Kennenmüssen bestimmter Umstände zurechnen lassen muss (§§ 164, 166 Abs. 1 BGB). Ein Verschulden des Vertreters (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) wird dem Vertretenen dagegen nur dann zugerechnet, wenn ein gesetzlicher Vertreter (insbesondere die Eltern für ihre minderjährigen Kinder) gehandelt hat (§ 278 BGB), nicht jedoch, wenn die Bevollmächtigung auf der Vermutungsregelung des § 38 SGB II beruht. In letzterem Fall ist eine Aufhebung bzw. Rücknahme nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 oder Nr. 3 2. Alt. SGB X und § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 oder Nr. 4 2. Alt. SGB X nur möglich, wenn der Begünstige selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig bzw. unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt gehandelt hat.

Der auf die einzelne Person der Bedarfsgemeinschaft entfallende Überzahlungsbetrag kann über die Maske Personenkonto in A2LL ermittelt werden. Für Zeiträume vor August 2010 ist die Ermittlung nur manuell durch Vergleich der Horizontalübersicht in A2LL vor und nach der Einkommensanrechnung möglich.

3.3 Aufhebung bei Änderung der Verhältnisse gem. § 48 SGB X
Die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II bzw. Sozialgeldes ist mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse (Einkommenszufluss) nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X aufzuheben.

Gegenüber der Person, die das Einkommen erzielt hat (unabhängig ob Bevollmächtigter oder andere Person), kommt eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X in Betracht, da sie der Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen nicht nachgekommen ist. Die Mitteilungspflichten gelten sowohl für den (vermutet) Bevollmächtigten als auch für die anderen Personen in der BG; durch eine Bevollmächtigung verliert das einzelne Mitglied nicht seinen Status als Beteiligter. In Abschnitt XI des Antragsvordrucks wird auf die Mitteilungspflichten hingewiesen; der Bevollmächtigte hat sicherzustellen, dass die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft über diese Mitteilungspflichten informiert sind. Die Person muss vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Mitteilungspflichten verstoßen haben. Ist derjenige, der das Einkommen erzielt hat zugleich der Antragsteller, wird zumindest grobe Fahrlässigkeit regelmäßig zu bejahen sein.

Liegt kein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstoß gegen Mitteilungspflichten vor, ist die Entscheidung über die Leistungsbewilligung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben. In Ausnahmefällen kann auch eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X in Betracht kommen, wenn der Empfänger wusste oder wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht in einem besonders schweren Maß nicht wusste, dass der Anspruch ganz oder teilweise weggefallen ist.

Bei den übrigen Personen, die das Einkommen nicht selbst erzielt haben, aber wegen der Anwendung der Bedarfsanteilsmethode von der Überzahlung betroffen sind, ist die Aufhebung nur nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X möglich. Auf Grund der neutralen Formulierung („Einkommen erzielt worden ist“) findet diese Norm auch Anwendung, wenn nicht der Anspruchsinhaber, sondern eine andere Person, deren wirtschaftliche Verhältnisse für den Leistungsanspruch erheblich sind, Einkommen erzielt hat (vgl. auch von Wulffen/Wiesner, SGB X, § 48, RdNr. 24).

3.4 Rücknahme eines rechtwidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes gem. § 45 SGB X

Ob ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann, ist nach § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X zu beurteilen.

Die Rücknahme für die Vergangenheit ist gem. § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X u. a. möglich, wenn der VA auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2), wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des VAs kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).

Gegenüber dem (vermutet) Bevollmächtigten (unabhängig davon, ob er selbst das Einkommen erzielt hat) wird in der Regel eine Rücknahme der Bewilligung in Höhe der auf ihn entfallenden Überzahlung möglich sein, da er im Rahmen des Antragsverfahrens entweder falsche Angaben gemacht (Nr. 2) oder den Bewilligungsbescheid nicht ausreichend geprüft hat (Nr. 3).

Eine Rücknahme gegenüber minderjährigen Kindern ist möglich, da diese sich das Verhalten ihres gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen müssen. Auch minderjährige Kinder sind wegen des Individualprinzips Schuldner der an sie zu Unrecht gewährten Leistung. Der Rückforderungsbescheid richtet sich an das minderjährige Kind, ist jedoch dem gesetzlichen Vertreter bekannt zu geben. Diesem Tatbestand wird durch die Formulierung „Soweit der Bescheid Ihr Kind betrifft, ergeht er an Sie als gesetzlicher Vertreter“ Rechnung getragen.

Nicht vom Rückgriff erfasst sind volljährige Kinder und Kinder des Partners (nicht eigenen Kinder). Die Leistungen für diese Personen können in der Regel nicht von diesen zurückgefordert werden, weil diese die unrechtmäßige Leistungsgewährung nicht verursacht haben bzw. die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nicht kannten und ihnen das Verhalten des Bevollmächtigten nicht zugerechnet werden kann. Dies gilt auch für den Partner, soweit es sich um Rückforderungstatbestände gegenüber dem Bevollmächtigten handelt. Soweit der Partner selbst z. B. Einkommen oder Vermögen hatte, das bei der Antragstellung nicht angegeben wurde, liegt gegenüber ihm ein Rücknahmegrund nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 3 SGB X vor.

3.5 Anhängige Verfahren

In Widerspruchs- bzw. Klageverfahren sind die gegenüber dem Bevollmächtigten bzw. der Person, die das Einkommen erzielt hat, erlassenen Bescheide entsprechend abzuändern, indem die Aufhebung und Erstattung auf den auf diese Personen entfallenden Teil beschränkt wird. Gegenüber anderen Personen der Bedarfsgemeinschaft ist ein Rücknahme- bzw. Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zu erlassen, wenn die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 SGB X noch nicht verstrichen ist.

Eine Berufung gegen ergangene SG-Urteile ist mangels Erfolgsaussichten nicht einzulegen. Ist jedoch auch hier die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 SGB X noch nicht verstrichen, sind gegenüber allen Personen der BG entsprechende Bescheide zu erlassen.

Anhängige Widerspruchs- und Klageverfahren sind dahingehend zu prüfen, ob wegen Nicht-Verstreichens der Jahresfrist die Bescheide noch – wie vorstehend beschrieben – korrigiert werden können.


http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-03-2011-VG-Bewilligungsbescheid-GA-06.html

++ Anmerkung: Ist die Rücknahme und Aufhebung von Leistungen nach SGB-II gegen minderjährigen Hilfebedürftigen wegen falscher Angaben der Mutter rechtswidrig?

Nein, denn die Rücknahme und Aufhebung von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch gegen einen minderjährigen 15 - jährigen Hilfebedürftigen wegen falscher Angaben seiner Mutter als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft in Bezug auf das Verschweigen ihrer Witwenrente bei Antragstellung ALG II ist statthaft(Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 01.07.2010- L 11 AS 162/09, Revision zugelassen beim BSG unter AZ.:B 14 AS 144/10 R).

Quelle: Fragen und Antworten zur Grundsicherung nach dem SGB II , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 42/2010 , Autor: Willi 2 von Tacheles

++ Anmerkung: Ein Volljähriger in der Bedarfsgemeinschaft lebender Hartz IV - Empfänger muss sich nicht das Verschulden seiner Mutter zurechnen lassen, wenn diese bei Antragstellung auf ALG II falsche Angaben gemacht hat

Denn die gesetzliche Vertretungsmacht seiner Mutter nach § 1629 BGB und mithin eine Zurechnung nach §§ 166, 278 BGB (zur Anwendung vgl. BSGE 28, 258ff.; 42, 184, 186; 57, 274, 279; Steinwedel in Kasseler Kommentar SGB X § 45 Rn 36, von Wulffen § 45 Rn 59) endete mit der Volljährigkeit. Nach eingetretener Volljährigkeit kann eine Zurechnung des Verschuldens des Vertreters nur im Rahmen einer gewillkürten Vertretung erfolgen (vgl. dazu § 13 SGB X, Udsching/Link Aufhebung von Leistungsbescheiden im SGB II in Die Sozialgerichtsbarkeit 2007 S. 513, 517). § 38 SGB II lässt eine Bevollmächtigungsvermutung nur im Rahmen der Antragsstellung und Entgegennahme von Leistungen zu. Eine darüber hinausgehende, generelle Bevollmächtigungsvermutung kommt der Vorschrift hingegen nicht zu, der Vertretene muss sich ein Verschulden des Vertreters nicht zurechnen lassen (vgl. dazu Udsching/Link Aufhebung von Leistungsbescheiden im SGB II" in "Die Sozialgerichtsbarkeit 2007 S. 513, 517; Eicher/Spellenbrink , 2. Aufl. § 38 Rn 19 (unter ausdrücklicher Aufgabe der in der Vorauflage noch vertretenen anderen Auffassung), LPK Münder/Schoch 2. Aufl. § 38 Rn 17).

Quelle: Grundsätzliches zu Aufhebung - und Rückforderungsbescheiden, veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 22/2010. Autor: Willi 2 von Tacheles

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

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