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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 11/2011

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 11/2011

1. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.01.2011 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

BSG Urteil vom 18.01.2011, - B 4 AS 90/10 R-

Krankenhaustagegeld ist auch dann Einkommen, wenn der Hilfebedürftige die Versicherung aus seiner Regelleistung finanziert hat.

Zum einen ist vom Einkommen in Gestalt des Krankenhaustagegeldes vor dessen Berücksichtigung bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Versicherungspauschale in Abzug gebracht worden. Aufwendungen für die Versicherung, die die HB von der Regelleistung erbracht haben, sind nicht doppelt zu ihren Lasten berücksichtigt worden. Soweit dieses pauschaliert erfolgt, ist das nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht zu beanstanden (s nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; Beschluss vom 15.4.2008 - B 14/11b AS 41/07 B; Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16).

Die HB haben keinen Anspruch auf eine Härteleistung nach § 21 Abs. 6 SGB II .

Es ist im vorliegenden Fall kein laufender, nicht nur einmaliger Bedarf zu erkennen. Der Bedarf für den Krankenhausaufenthalt ist auch nach dem Vortrag der HB ein lediglich zweimaliger von wenigen Tagen in den Monaten März und April 2007 gewesen.

Aus diesem Grunde scheitert auch ein Anspruch aus § 73 SGB XII (s zur grundsätzlichen Anwendbarkeit im SGB II: BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 47/09 R). Hinzu kommt, dass die HB insoweit weder einen konkreten, noch einen abstrakten Bedarf benannt haben, sondern lediglich mit dem im Übrigen zur Deckung eines abstrakten Bedarfs im Falle eines Krankenhausaufenthalts gezahlten Krankenhaustagegeld aufrechnen (s hierzu in dem anders gelagerten Fall: BSG Urteil vom 18.2.2010 - BSGE 105, 279, 291 = B 4 AS 29/09 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 7).

Eine Privilegierung des Krankenhaustagegeldes gemäß § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II kommt nicht in Betracht.

Eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung ist dann zweckbestimmt im Sinne dieser Vorschrift, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist.

Dies ist als eine Vereinbarung zu verstehen , aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (privatrechtlicher Verwendungszweck; BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 47/08 R - BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr 24; BSG Urteil vom 1.6.2010 - B 4 AS 89/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 29) An einer derartigen Zweckbestimmung mangelt es beim Krankenhaustagegeld.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=11897&pos=0&anz=1

2. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 15.12.2010 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

BSG Urteil vom 15.12.2010, - B 14 AS 23/09 R -

Der Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung eines von Leistungen nach dem SGB 2 ausgeschlossenen Auszubildenden, der Berufsausbildungsbeihilfe von der BA bezieht, bemisst sich nach dem ungedeckten Unterkunftsbedarf iS des SGB 2 unter Berücksichtigung von erzieltem Einkommen einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe, begrenzt durch die Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB 2 und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2010-12&nr=11898&linked=urt

++ Anmerkung: Vgl. dazu Parallelentscheidung zu dem BSG-Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R- .

3. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 19.10.2010 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 BSG Urteil vom 19.10.2010 , - B 14 AS 2/10 R -

Bei den AV-Wohnen Berlin handelt es sich um bloße Verwaltungsvorschriften, die keine unmittelbare Rechtswirkung für die Betroffenen entfalten.

Für einen 1-Personen-Haushalt sind in Berlin bis zu 50 qm angemessen. Als Vergleichsraum ist das gesamte Stadtgebiet von Berlin heranzuziehen .

KdU werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Erfasst sind alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (vgl zuletzt BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 20 RdNr 20 zum Nutzungsentgelt für die Küchenmöblierung mwN). Dazu zählen hier neben der geschuldeten Nettokaltmiete und der Vorauszahlung für die kalten Betriebskosten auch die Kosten für den Kabelanschluss (dazu nur BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18) sowie der Modernisierungszuschlag . Soweit der Vermieter die Kosten einer Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den Mieter abwälzt, gehören diese Kosten, auch wenn sie weiterhin gesondert ausgewiesen sind, zur vertraglich geschuldeten (Kalt-)Miete.

Weitergehende Differenzierungen nach der Raumzahl (sofern sie überhaupt im Regel-Ausnahmeverhältnis zu verstehen wären) sind für die Auslegung des § 22 Abs 1 SGB II unbeachtlich.

Dies haben die für die Grundsicherung zuständigen Senate bereits für andere Bundesländer entschieden, in denen neben der Wohnungsgröße auch die Raumzahl entscheidend ist (vgl für Bayern BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, jeweils RdNr 24; BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, jeweils RdNr 15 ff; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R, juris RdNr 15; für Rheinland-Pfalz BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 26 RdNr 14 und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 34; für Nordrhein-Westfalen BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 16).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2010-10&nr=11899&pos=6&anz=25

++ Anmerkung: Vgl. dazu Bundessozialgericht Urteil vom 19.10.2010, - B 14 AS 65/09 R -

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=139756&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.2 BSG, Urteil vom 19.10.2010 , - B 14 AS 50/10 R -

Für die Frage der Angemessenheit der Kosten ist wegen der Größe der Wohnung auch während eines Auslandsaufenthalts die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft maßgeblich.

Soweit die landesrechtlichen Bestimmungen an die Personenzahl in einem Haushalt anknüpfen, ist Ausgangspunkt für die Berechnung der Wohnfläche die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 12 RdNr 21). Dies gilt im Ausgangspunkt auch, wenn Partner der Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a oder b SGB II dauerhaft in getrennten Wohnungen leben, ohne dass ein Trennungswille vorliegt, und eine Haushaltsgemeinschaft deshalb nicht besteht. Insgesamt können KdU nur in einer Höhe beansprucht werden, wie sie Partnern in einer gemeinsamen Wohnung zustehen (BSG Urteil vom 18.2.2010 - BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr 16, jeweils RdNr 17). Besonderheiten hinsichtlich der Feststellung der maßgeblichen Wohnungsgröße sind allerdings für Fälle denkbar, in denen zwar eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a oder b SGB II trotz Auflösung der Haushaltsgemeinschaft wegen eines fehlenden Trennungswillens iS des § 1567 Abs 1 BGB bzw des § 15 Abs 5 LPartG fortbesteht, ein Partner der Bedarfsgemeinschaft aber wegen eines dauerhaften auswärtigen Aufenthalts die Wohnung nicht nutzt und Leistungen nach dem SGB II nicht erhalten kann. Namentlich die Auflösung der Haushaltsgemeinschaft bei längerem Aufenthalt eines Partners außerhalb des in § 7 Abs 4a SGB II genannten Bereichs (wie etwa einem langfristigen Auslandsaufenthalt) oder bei einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung mit der Folge des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 4 SGB II (etwa der Verbüßung einer Freiheitsstrafe) kann es für den verbliebenen Partner zumutbar werden lassen, die entstehenden Gesamtkosten zu mindern und seine Wohnverhältnisse an die dauerhafte alleinige Nutzung der Wohnung anzupassen. Der Erhalt einer größeren, für zwei Personen zugeschnittenen Wohnung mit Hilfe von Leistungen nach dem SGB II ist zeitlich nicht unbegrenzt schutzwürdig.

Die vom Grundsicherungsträger herangezogenen Ausführungsvorschriften (AV-Wohnen) zur Bestimmung eines angemessenen Quadratmeterpreises innerhalb des örtlichen Vergleichsmaßstabs (des gesamten Stadtgebiets von Berlin) sind nicht geeignet zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft,denn sie beruhen nicht auf einem schlüssigen Konzept, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt.

In den angemessenen Quadratmeterpreis sind im Sinne der Produkttheorie neben der Nettokaltmiete schon nach dem Wortlaut des § 22 Abs 1 SGB II auch die sog kalten Betriebskosten einzubeziehen; diese sind nicht - wie die Heizkosten - gesondert auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Für die Angemessenheitskontrolle erscheint es sachgerecht, auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte aller nach der Betriebskostenverordnung zugrundeliegenden Kostenarten zurückzugreifen. Kalte Betriebskosten bestimmen sich vor allem nach den regionalen Besonderheiten. Dagegen erscheint es nicht erforderlich, im Hinblick auf die kalten Betriebskosten weitergehend nach einfacher Wohnlage zu differenzieren, weil die Höhe der Betriebskosten weitgehend unabhängig von der Wohnlage ist. Erst wenn keine regionalen Übersichten vorliegen, kann auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes zurückgegriffen werden

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=139757&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.3 BSG Urteil vom 15.12.2010 , - B 14 AS 44/09 R -

Erwerbsfähige schwerbehinderte Leistungsbezieher der Grundsicherung nach dem SGB II , bei denen das Merkzeichen G vorliegt, haben keinen Anspruch auf den Mehrbedarf für Behinderung nach § 21 Abs. 4 SGB II ,wenn sie lediglich Eingliederungshilfe für ambulantes betreutes Wohnen erhalten.

Die bewilligte Hilfe zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten hat als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX iVm § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII und gehört damit nicht zu den in § 21 Abs 4 Satz 1 SGB II ausdrücklich genannten Leistungen nach § 33 SGB IX und § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB XII. Es handelt sich auch nicht um eine sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben. Bei Hilfen nach § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX geht es um die wohnbezogene Betreuung des behinderten Menschen, die - wie vorliegend - auch ambulant erfolgen kann. Die Leistungen, die gemäß § 55 Abs 1 SGB IX nachrangig ua gegenüber den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der §§ 33 bis 43 SGB IX (Kapitel 5) sind, zielen der Sache nach darauf ab, den behinderten Menschen so weit wie möglich zu befähigen, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohnbereich selbstständig vornehmen zu können, sich im Wohnumfeld zu orientieren oder zumindest dies alles mit sporadischer Unterstützung Dritter zu erreichen (Luthe in jurisPK-SGB IX, Stand September 2010, § 55 RdNr 44).

Solche Hilfen, die nicht als berufsbezogene, das Arbeitsleben betreffende Eingliederungsmaßnahmen erbracht werden, stellen keine sonstigen Hilfen iS des § 21 Abs 4 Satz 1 SGB II dar (ebenso O. Loose in GK-SGB II, Stand Juli 2010, § 21 RdNr 27.1; Münder in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 21 RdNr 22).

Zudem setzt der Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige wegen der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer regelförmigen Maßnahme voraus (vgl BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 59/09 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 9), woran es vorliegend fehlt.

Der erwerbsfähige HB kann einen Anspruch auf Mehrbedarf auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs 1 Nr 4 SGB II herleiten(BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R - BSGE 105, 201 = SozR 4-4200 § 8 Nr 1, jeweils RdNr 23 ff).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=139758&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

4.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 03.03.2011, - L 19 AS 70/11 B ER - und- L 19 AS 71/11 B -

Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (siehe LSG NRW Beschluss vom 24.09.2010 - L 19 AS 1405/10 B ER - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen) liegt auch bei Bestehen einer Deckungslücke zwischen dem gewährten Zuschuss nach § 26 Abs. 2 SGB II und dem tatsächlich zu leistenden Beitrag zur privaten Krankenversicherung im Hinblick auf die Regelungen des § 193 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über das Ende des Ruhens eines Krankenversicherungsschutzes wegen Beitragsrückstand bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit (Abs. 6 S. 5) den Anspruch auf Notfallbehandlung bei Ruhen des Leistungsanspruchs (Abs. 6 S. 6) kein Anordnungsgrund vor.

Der Senat hält seine Rechtsprechung auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R - aufrecht, zumindest solange deren Gründe noch nicht veröffentlicht sind. Der Antragstellerin ist es zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=139691&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Privat krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II bekommen rückwirkend zum 18.01.2011 ihren Beitrag zu ihrer privaten Krankenversicherung bis zur Höhe das halben Basistarifs durch die Grundsicherungsträger erstattet.

Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 17/4962 – PDF, 52 KB) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke (BT-Drs. 17/4709 – PDF, 56 KB) hervor.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/049/1704962.pdf

4.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.01.2011, - L 6 AS 1602/10 B -

Keine Notwendigkeit des gerichtlichen Eingreifens , wenn es der Antragstellerin zumutbar war, vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zunächst die Antragsgegnerin oder das Hauptzollamt auf den offensichtlichen Irrtum hinzuweisen und deren Reaktion abzuwarten (vgl. hierzu auch LSG NRW, Beschluss vom 15.02.2008, L 19 B 98/07 AS).

Im Hinblick auf die unmittelbare Reaktion der Antragsgegnerin nach Zugang des zweiten Eilantrags ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin davon auszugehen, dass ein Anruf den Irrtum hätte beseitigen können. Wäre dem nicht so gewesen, hätte der Antragstellerin im Anschluss an ihre - ergebnislose - Nachfrage ein Rechtsschutzbedürfnis für den hier zugrundeliegenden (zweiten) Eilantrag zugestanden. Erst wenn ein Antragsteller alle zumutbaren Möglichkeiten, das erstrebte Ziel auch ohne Einschaltung des Gerichts zu erreichen, - erfolglos - ausgeschöpft hat, kann die Notwendigkeit gerichtlichen Eingreifens bejaht werden (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 29.07.2009, L 19 B 158/09 AS).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=139700&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.03.2011, - L 7 AS 1781/10 NZB -
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde , denn die Die Frage, ob ein Mehrbedarf auch beim Zusammenleben mit einem volljährigen Kind anzuerkennen ist, wenn für das Kind eine Betreuung eingerichtet ist, stellt keine ungeklärte Rechtsfrage dar.

Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 21 Abs. 3 SGB II ist ein Mehrbedarf nur für Personen anzuerkennen, die mit einem minderjährigen Kind oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=139698&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen beschluss vom 04.03.2011, - L 7 AS 25/11 B ER -

Das SGB II enthält keine Regelung, die § 23 Abs. 5 SGB II dahingehend einschränkt, dass ein Darlehen nur für einen eng begrenzten Zeitraum bewilligt werden kann.

Nach der Rechtsprechung scheidet eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II nur dann aus, wenn der Vermögensinhaber erste Schritte zur Verwertung seines Vermögens nicht unternommen hat (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.08.2009, Az.: L 7 AS 852/09 B ER, Rdn. 6; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.05.2009, Az.: L 5 AS 56/09 B ER, Rdn. 34).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=139696&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.03.2011, - L 7 AS 2237/10 B -

Ein krankheitsbedingter erhöhter Ernährungsbedarf ist bei einem Diabetes mellitus zu verneinen(vgl. LSG NRW Beschluss vom 14.01.2010, L 7 B 480/09 AS).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=139693&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 02.03.2011, - L 19 AS 94/11 B ER- und - L 19 AS 95/11 B -

Gibt eine Hilfebedürftige gegenüber dem Leistungsträger nach dem SGB II bekannt, dass der Anlass des Zusammenziehens die Dauer und Intensität ihrer Bekanntschaft und nicht der bloße Wunsch nach einer Wohngemeinschaft gewesen ist, spricht das für eheähnliche Lebensverhältnisse .

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört nämlich als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen lebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein solcher Wille wird u.a. vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammen leben (§ 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II). Gemeint sind hiermit eheähnliche Lebensverhältnisse (vgl. Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 7 Rn. 72). Eine solche ist die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gehen (BVerfG Urt.v. 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 = BVerfGE 87, 234; BVerfG Beschl. v. 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04 = info also 2004, 260).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=139692&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.7 Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 08.02.2011, - L 13 AS 2819/10 B -

1. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst schon von seinem Wortlaut her nicht Beschwerden gegen einen die Bewilligung von PKH aufhebenden Beschluss nach § 124 Nr. 2 ZPO.

2. Eine im Verfahren erteilte Prozessvollmacht erstreckt sich jedenfalls dann auch auf das Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, wenn aus der Vollmachtsurkunde deutlich wird, dass die Bevollmächtigung nicht mit dem Hauptsacheverfahren endet und der Bevollmächtigte auch das PKH-Verfahren durchgeführt hat.

3. Ist die Prozessvollmacht auch im Überprüfungsverfahren zu beachten, sind die Aufforderung zur Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO und auch ein Beschluss nach § 124 Nr. 2 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu richten.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138668&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.8 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.03.2011, - L 18 AS 2267/10 B -

Für eine analoge Anwendung des § 99 Abs. 2 VwGO im sozialgerichtlichen Verfahren besteht jedenfalls dann kein Raum, wenn der Beklagte eine Beschränkung der Akteneinsicht nach § 120 Abs. 1 SGG vorgenommen hat.

Das SGG gibt den Beteiligten kein unbeschränktes Recht auf Akteneinsicht. Einschränkungs- oder Beschränkungsmöglichkeiten eröffnet das Gesetz in § 120 Abs. 1 und Abs. 3 SGG. Die Einschränkung der Akteneinsicht steht nicht im Gegensatz zu dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. § 62 SGG), sondern ist im Fall der Beschränkung der Akteneinsicht durch § 128 Abs. 2 SGG geschützt (vgl. BSG, Beschluss vom 5. Juli 1956 - 1 RA 69/56 – juris). Die Beschränkung oder der Ausschluss der Akteneinsicht nach § 120 Abs. 1 SGG durch die Behörde bindet das Gericht grundsätzlich (vgl. BSG, Urteil vom 15. November 2007 - B 3 KR 13/07 R – juris). Der Einwand des Klägers dagegen, dass Art. 19 Abs. 4 GG eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Verweigerung der Behörde nach § 120 Abs. 1 SGG aufbieten müsste, verfängt in diesem Zusammenhang nicht, denn die Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 62 SGG und ein Verstoß gegen § 128 Abs. 2 SGG können als Verfahrensfehler im Rahmen des Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung gerügt werden, und zwar bis in die Revisionsinstanz (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG und § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Im Übrigen stellt dies - verglichen mit dem Rechtsschutz gegen eine Entscheidung des SG nach § 99 Abs. 2 VwGO - die wesentlich effektivere Rechtsschutzmöglichkeit dar; denn Beschlüsse des Landessozialgerichts (LSG) können nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=139593&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.9 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 02.12.2010, - L 25 AS 759/10 -

Der Begriff des Entfernungskilometers stellt in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 2 EStG auf die einfache Entfernung ab und nicht auf die gesamte zurückgelegte Kilometerzahl der Hin- und Rückfahrt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. Dezember 2009 – L 13/6 AS 8/06 – m. w. N).

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4.10 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 18.01.2011, - L 5 AS 433/10 B -

Grundsätzlich kann eine wirksame Klagerhebung durch die Übersendung der Datei per E-Mail an das Sozialgericht nicht erfolgen.

Nach § 65a SGG können Beteiligte dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Nach der vom 20. Februar bis 7. September 2009 gültigen Anlage zu § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt (ERVVO LSA) waren lediglich das Amtsgericht Stendal, das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt sowie das Verwaltungsgericht Magdeburg für den elektronischen Rechtsverkehr zugelassen, nicht jedoch das Sozialgericht Magdeburg. Eine wirksame Übermittlung elektronischer Dokumente, gleich welcher Art, war mithin nicht möglich.

Allerdings hat das Sozialgericht die E-Mail nebst anliegender PDF-Datei ausgedruckt und unter dem Aktenzeichen S 1 AR 15/09 geführt. Die Klageschrift lag ihm mithin in einer der Schriftform genügenden Form vor (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008, X ZB 8/08, Rn. 12). Der Ausdruck verkörpert die Klage in einem Schriftstück und schließt mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ab. Ähnlich wie im Falle einer Übermittlung eines Schriftsatzes per Computerfax ist auch hier die nur in Kopie wiedergegebene Unterschrift unschädlich. Das Sozialgericht war zwar nicht verpflichtet, die E-Mail und die anhängende PDF-Datei zu öffnen und auszudrucken.

Nimmt das Gericht allerdings den elektronisch übermittelten Schriftsatz entgegen, muss es ihn auch mit kopierter Unterschrift als genügend betrachten. Der Zugang zum Gericht würde sonst in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigende Weise erschwert (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. April 2007, 1 BvR 110/07 Rn. 15, zum Computerfax).

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5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 Sozialgericht Aachen Urteile vom 01.03.2011, - S 20 SO 109/10 - und -S 20 SO 110/10 -

Der Ehemann der (möglicherweise) unterhaltspflichtigen Beigeladenen , der von dieser nicht getrennt lebt, ist wie diese zur Auskunft gem. § 117 Abs. 1 verpflichtet. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auskunftspflicht gem. § 117 Abs. 1 SGB XII bestehen nicht (vgl. LSG NRW, Urteil vom 09.06.2008 - L 20 SO 36/07).

Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII haben alle potenziell Unterhaltspflichtigen, also insbesondere Verwandte in gerader Linie (vgl. nur Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 117 Rn 9) und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommen- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des SGB XII es erfordert. Die Verpflichtung dieser Personen zur Auskunft ist ebenso wenig wie bei der Überleitung von Ansprüchen gem. § 93 SGB XII davon abhängig, ob im konkreten Fall ein Unterhaltsanspruch besteht. Erst nach erfolgter Auskunft kann sich der Sozialhilfeträger einen Überblick verschaffen, ob und in welchem Umfang er dem Nachranggrundsatz des Sozialhilferechts durch die Inanspruchnahme eines Dritten wiederherstellen kann. Der Zweck der Vorschrift ermöglicht es, alle Personen als Unterhaltspflichtige im Sinne der sozialhilferechtlichen Vorschriften anzusehen, die als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen und nicht offensichtlich (sog. Negativevidenz) ausscheiden. Die vom Auskunftsverpflichteten erhobenen Einwände gegen die Unterhaltsverpflichtung betreffen die einzelfallbezogene Entscheidung des maßgeblichen Unterhalts. Sie bleiben einer Klärung der Zivilgerichte vorbehalten (Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 117 Rn. 12 m.w.N. der Rspr. des BVerwG; LSG NRW, Urteil vom 16.04.2008 - L 12 SO 4/07, vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08 und vom 01.09.2010 - L 12 SO 61/09; Beschl. vom 19.04.2010 - L 20 SO 77/10 B ER).

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6. Münder: Verfassungsrechtliche Prüfung des Gesetzentwurfs zu den Regelbedarfen

Entspricht der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.10.2010 den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010? – Eine rechtsgutachterliche Stellungnahme –

von Prof. Dr. jur. Johannes Münder, TU Berlin, Lehrstuhl für Sozialrecht und Zivilrecht

http://www.ak-sozialpolitik.de/doku/04_gesetze/gesetzgebung/2010/2010_10_21_RBEG-Gutachten%20Muender.pdf

7. Folienvortrag ALG II / Stand: 10. März 2011,erarbeitet von Harald Thome

http://www.harald-thome.de/download.html

8. Infoblatt für die Beratung: Zusatzbeiträge in der GKV, Stand: 03.2011

http://www.harald-thome.de/download.html

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

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