Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 07/2011

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 07/2011

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 27.12.2010, - L 9 AS 612/10 B ER -

Die Versagung von Leistungen gemäß § 66 SGB I als Folge mangelnder Mitwirkung wird von der Regelung des § 39 SGB II in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung schon dem Wortlaut nach nicht erfasst; die für die Rechtsfolge des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vorgesehenen Fallvarianten sind enumerativ und abschließend – nicht etwa exemplarisch – aufgezählt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. April 2010, L 7 AS 304/10 ER-B – -; a. A.: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. März 2010, L 13 AS 34/10 B ER – ).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138661&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.12.2010, - L 25 AS 569/09 B PKH -

Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Frage, ob es sich bei den Zahlungen des Vaters in Höhe von dreimal 200,- Euro um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II handelte oder ob sie zur Deckung der laufenden Kosten des Lebensunterhalts dienten.

Die Zweckbestimmung wird sich regelmäßig aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ergeben, jedoch können auch zweckbestimmte Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage – wie hier - hierunter fallen (vgl. BSG, Urteil vom 01. Juni 2010, - B 4 AS 89/09 R-).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=137537&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06.12.2010 , - L 18 AS 1272/10 -

Bei der Untätigkeitsklage handelt es sich nicht um eine iSv § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtete Klage, sondern um eine Klage, mit der der Erlass eines beantragten, aber bisher nicht ergangenen Verwaltungsaktes (§ 88 Abs. 1 SGG) oder die Bescheidung eines Widerspruchs (§ 88 Abs. 2 SGG) begehrt werden. Die unmittelbare Klage auf Leistung ist dagegen ausgeschlossen und vom Antragsteller vorliegend auch ausdrücklich nicht erhoben worden (vgl hierzu schon LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. November 2007 – L 15 B 174/07 SO – ; aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2010 – L 12 AL 5449/09 ).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138513&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.11.2010 , - L 26 AS 1060/09 -

Betriebskostennachzahlungen, welche einen Zeitraum betreffen, in welchem der Leistungsträger auch unangemessene Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen hatte, sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, auch wenn die laufenden Kosten nicht mehr voll zu tragen sind(vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2009,- L 32 AS 1592/09- , anhängig beim BSG unter dem Az. : B 4 AS 12/10 R.

1http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138517&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.5 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.11.2010 , - L 18 AS 1432/08 -

Die Gewährung eines Mehr- oder Sonderbedarfs im SGB II ist nur in den ausdrücklich gesetzlich normierten Fällen, zu denen die hier geltend gemachten Ansprüche auf Kostenübernahme für ärztliche Behandlungen nicht gehören, möglich (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2010 – B 14 AS 13/10 R -).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138519&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.6 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 26.01.2011, - L 6 AS 616/10 B ER -

Monatsfrist zur Vollstreckung einstweiliger Anordnungen auch bei SGB-II-Leistungen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138602&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.7 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 25.11.2010 , - L 5 AS 39/08 -

Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist Einkommen .

Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt privilegiertes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II darstellt (Urteile vom 29. März 2007, B 7b AS 2/06 R, vom 5. September 2007, B 11b AS 15/06 R, vom 6. Dezember 2007, B 14/7b AS 62/06 R und 20/07 R).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138536&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.8 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 08.12.2010, - L 5 AS 371/09 B -

Leistungen der Ausbildungsförderung sind in Höhe von 20 Prozent des Betrags, der nach dem BAföG insgesamt als bedarfsdeckend angesehen wird, zweckbestimmte Einnahmen(vgl. BSG Urteil v. 17. März 2009, - B 14 AS 63/07 R -).

Hingegen sind Ausbildungskosten, die über den zweckbestimmten Anteil der Ausbildungsförderung hinaus wegen der Besonderheiten der jeweiligen Ausbildung angefallen sind, nicht als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben iS des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II vom Einkommen abzusetzen

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138540&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Sozialgericht Detmold Urteil vom 18.01.2011, - S 18 AS 201/09 - , Berufung anhängig unter Az: L 12 AS 193/11 -

Kindergeld , welches nachträglich an die Familienkasse zu erstatten ist, ist Einkommen im Sinne des SGB II (SG Duisburg, Urteil vom 09.09.2010, S 5 AS 44/08; a.A. SG Detmold, Urteil vom 31.03.2009, S 8 AS 61/08).

Wenn die Kindergeldbewilligung im Nachhinein von der Familienkasse aufgehoben und die Erstattung verlangt wird, ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Kindergeld ursprünglich verfügbares Einkommen war. Als solches ist es auf das Arbeitslosengeld II Hartz IV) anzurechnen. Einkommen im Sinne des SGB II ist alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Es kommt nicht auf die Herkunft und Rechtsgrundlage der Einnahmen an. Entscheidend ist der tatsächliche Zufluss und ob die Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts eingesetzt werden können. Eine Anrechnung als Einkommen ist u.a. nur dann nicht möglich, wenn die Einnahme von vornherein mit einer Rückzahlungspflicht- wie zB. beim Darlehn- verbunden ist. Hier war die Zahlung des Kindergeldes zunächst ohne Rückzahlungsverpflichtung erfolgt. Die nachträgliche Erstattungspflicht ergab sich erst aufgrund des Erstattungsbescheides der Familienkasse und kann nicht mehr den ursprünglichen tatsächlichen Zufluss im Monat des Bedarfes beeinflussen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138543&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: LSG Schleswig- Holstein L 3 AS 64/10 B PKH , Beschluss vom 25.05.2010 , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 23/2010

Hilfebedürftiger hat keinen Rechtsanspruch auf Korrektur seiner ursprünglichen Bewilligungsbescheide nach § 44 SGB X , wenn das Kindergeld tatsächlich zugeflossen ist , aber zu einem späteren Zeitpunkt eine Rückzahlungsverpflichtung des Kindergeldes durch ein finanzgerichtliches Verfahren ergeht .

++ Anmerkung : Sozialgericht Detmold, Urteil vom 31. März 2009, S 8 AS 61/08, Berufung anhängig beim LSG NRW - L 19 B 120/09 B - .

Ein nachträglicher Wegfall und eine Rückerstattung von auf Grundsicherung angerechnetem Kindergeld begründet einen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen , denn bereits im Zeitpunkt der Auszahlung des Kindergeldes war es mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet und stand dem Leistungsempfänger unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zur Deckung seines Lebensunterhalts nicht mehr zur Verfügung (Rechtsprechungsticker von Tacheles 23/2009 ).

2.2 Sozialgericht Detmold Urteil vom 11.01.2011, - S 21 AS 926/10 - , rechtskräftig

Hartz IV- Empfänger hat Anspruch auf Gewährung der Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille als unabweisbarer, laufender nicht nur einmaliger Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund seiner besonderen Lebenssituation.

Denn er kann die Kosten für die Anschaffung einer Sehhilfe wegen des bereits überschießenden erheblichen Bedarfs nicht ansparen oder einsparen(monatliche Fahrkosten zu Ärzten, Einkäufe nur mittels Taxifahrten ).

Dies folgt für die Zeit vor dem 03.06.2010 unmittelbar aus der Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09). Die vom BVerfG geforderte atypische Bedarfslage erkläre sich hier aus der besonderen Lebenssituation des an Diabetes mellitus erkrankten Leistungsempfängers, so das Sozialgericht. Dieser könne sein durch das Grundgesetz garantiertes Existenzminimum durch die pauschaliert erbrachten Leistungen nach dem SGB II nicht mehr sicherstellen. Er könne insbesondere die Kosten für die Anschaffung der Sehhilfe wegen des bereits gesundheitsbedingt erheblichen Bedarfs nicht aus der Regelleistung an- oder einsparen.

Betrachtet man den atypischen Bedarf nur nach Gegenständen getrennt, so könnte es sein, dass überhaupt kein Mehrbedarf im Sinne des Urteils des BVerfG entstünde, wenn jeder Einzelposten nur einmal im Bewilligungszeitraum benötigt würde. Eine solche Sichtweise werde der Entscheidung des BVerfG nicht gerecht. Der Gesetzgeber sollte hierdurch vielmehr veranlasst werden, dafür Sorge zu tragen, dass in besonderen Härtefällen das Existenzminimum von Menschen, die regelmäßig mehr Leistungen benötigen, als sich aus dem statistischen Mittel ergibt, im untersten Netz der sozialen Absicherung ausreichend aufgefangen werden.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138542&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=[url]

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 29.11.2010, - L 7 SO 80/10 B ER -

Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII regelt im Grundsatz, dass Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten; regelmäßig wird einem Hilfesuchenden vielmehr die Rückkehr nach Deutschland abverlangt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.2005 – L 7 SO 4166/05 ER-B – FEVS 57, 403 und Beschluss vom 17.06.2008, L 7 SO 2489/07 ER; BT-Drucks. 15/1761, S. 6 zu § 24 Abs. 1).

Die Auslandssozialhilfe greift – wie bereits der Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sowie der abschließende Charakter der Regelung zeigen – nicht schon bei einer nur allgemeinen sozialhilferechtlichen Notlage ein; vielmehr bedarf es einer sich hiervon deutlich abhebenden, außergewöhnlichen Notlage. Eine solche Notlage ist gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG)) unmittelbar gefährdet sind (vgl. LSG Baden-Württemberg ; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 06.02.2006 – L 20 B 50/05 SO ER – und vom 02.03.2007 – L 20 B 119/06 SO ER –; ; Bayer. LSG, Beschluss vom 08.09.2009 – L 18 SO 119/09 B ER –; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm,SGB XII, 18. Aufl. 2010, RdNr. 9).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138612&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. Tätigkeitsbericht des Bundessozialgerichts von 2010 mit Nennung vieler Urteile.

http://www.bsg.bund.de/cln_115/nn_138254/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsbericht__10,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Taetigkeitsbericht_10.pdf

5. Deutscher Verein - Gutachten vom 19. Januar 2011, Nr. 11/07

Ersatz von im Rahmen der Mitwirkung nach § 60 SGB I entstandenen Aufwendungen

1.Die analoge Anwendung des § 65 a SGB I bei Mitwirkungshandlungen nach § 60 SGB I würde eine planwidrige Regelungslücke voraussetzen, diese ist nicht gegeben.

2. Aufwandsersatz bei Mitwirkungshandlungen gem. § 60 SGB I ist – auch bei hohen Beschaffungskosten – nach geltender Rechtslage nicht möglich. Entsprechende Aufwendungen sind im Zweifel als Darlehen zu gewähren.

http://www.deutscher-verein.de/04-gutachten/2011/pdf/G%2011-07.pdf

6. Sozialrecht aktuell, die Zeitschrift für Sozialberatung- Nomos - Heft 1

Bruckermann/Izkowskij

Eine kritische Analyse der neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Gewährung von Krankenkostzulage in der Sozialhilfe vom 1. 10. 2008 .

http://www.sozialrecht-aktuell.nomos.de/?id=2057

Anmerkung : Rechtsanwalt Dr. J.-F. Bruckermann und Dipl.-Ing. A. Izkowskij

Eine kritische Analyse der neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 01.10.08.

I. Einführung

Im Sozialhilferecht bleibt die Bestimmung des Maßstabes für die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändigerer Ernährung für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen (§ 21 V SGB II bzw. § 30 V SGB XII) umstritten.

IV. Zusammenfassung

Die neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 01.10.08 stellen in Fällen der allein lebenden Hilfeempfänger keine geeignete Entscheidungsgrundlage im Sinne des § 21 V SGB II bzw. des § 30 V SGB XII dar.

Das in der Tabelle 4 der DGE 2008 dargelegte Endergebnis kann derzeit im Regelfall noch als Orientierungshilfe dienen. Zwischenzeitliche Veränderungen des Regelsatzes und des Preisniveaus müssen aber nachträglich berücksichtigt werden.

http://www.kanzlei-bruckermann.de/de/referenzen/hartz-iv-kostenaufwaendige-ernaehrung.html
Autor des Tickers: Willi 2 von Tacheles

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"

Zurück