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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 04/2011

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 04/2011

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 18.01.2011 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 BSG Urteil vom 18.01.2011, - B 4 AS 90/10 R-

Krankenhaustagegeld ist anrechenbares Einkommen im SGB II

Es handelt sich bei dem Krankenhaustagegeld auch nicht um eine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchstabe a SGB II , die bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II außer Betracht zu bleiben hat.

Eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung ist dann zweckbestimmt im Sinne dieser Vorschrift, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist.

Dies ist als eine Vereinbarung zu verstehen , aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (privatrechtlicher Verwendungszweck). An einer derartigen Zweckbestimmung mangelt es beim Krankenhaustagegeld.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=11843

++ Anmerkung: Vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.04.2010 , - L 12 AS 34/09 - , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 21/2010 .

Krankenhaustagegeld stellt im SGB II anzurechenbares Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. der ALG II-VO dar , denn eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II kann nur dann angenommen werden, wenn diese zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werde (BSG, Urteile vom 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R -; BSG, Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R -).

1.2 BSG Urteil vom 18.01.2011, - B 4 AS 108/10 R -

Privat krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II haben Anspruch auf Beiträge in voller Höhe

Schließlich wäre das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum privat versicherter SGB II-Leistungsempfänger betroffen, wenn die von ihnen geschuldeten Beiträge zur privaten Krankenversi¬cherung nicht vom Träger der Grundsicherung übernommen würden. Die planwidrige Regelungslücke bei der Tragung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung ist hinsichtlich der offenen Beitragsanteile daher durch eine analoge Anwendung der Regelung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen zu schließen. Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung des Grundsicherungsträgers nach dem SGB II zur Übernahme der Beiträge in voller Höhe.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2011&nr=11842&pos=0&anz=3

1.3 BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R -

Für die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld II ist ein Fortzahlungsantrag erforderlich

Im Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist ein Leistungsantrag anspruchsauslösend. Anders als im Sozialhilferecht reicht insoweit nicht schon die bloße Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit. Da der, das Antragserfordernis normierende § 37 SGB II zudem keine gesetzliche Frist bestimmt, kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Es besteht kein Anspruch auf Leistungen auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, wenn der Grundsicherungsträger zeitnah vor Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraums auf das Antragserfordernis hingewiesen und einen entsprechenden Antrag übersandt hat .

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2011&nr=11841&pos=0&anz=2

1.4 BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 29/10 R -

Für die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld II ist ein Fortzahlungsantrag erforderlich

Hilfebedürftige nach dem SGB II können einen Leistungsanspruch auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs haben, weil der Grundsicherungsträger es pflichtwidrig unterlassen hat, den Hilfebedürftigen zeitnah vor dem Ende des vorhergehenden Bewilligungsabschnitts auf die Notwendigkeit der Weiterbeantragung von Leistungen hinzuweisen. Eine derartige Nebenpflicht ergibt sich aus dem Sozialrechtsverhältnis, begründet durch die Leistungsgewährung im vorhergehenden Bewilligungsabschnitt, sowie aus der konkreten Fallkonstellation, in der dem HB bereits einmal Leistungen ohne Fortzahlungsantrag weitergewährt worden waren.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2011&nr=11841&pos=0&anz=2

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.11.2010 , - L 19 AS 74/09 -

Eine mittelbare Verursachung des Irrtums eines Leistungsträgers durch eine grob fahrlässige unvollständige Angabe entscheidungserheblicher Tatsachen i.S.v. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I - vorliegend die Mietminderung und die Nichtzahlung der vom Vermieter geforderten erhöhten Nebenkostenvorauszahlung - reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X aus (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 45 Rn 38).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=137947&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.09.2010 , - L 7 AS 918/10 - , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 44/2010

Hat der Hilfebedürftige bei Antragstellung nicht mitgeteilt , dass er gegenüber dem Vermieter Zurückbehaltungs- und Minderungsrechte geltend gemacht hat und an den Vermieter keine Zahlungen leiste, sind die bereits erbrachten Leistungen für Kosten der Unterkunft zurück zu zahlen .

2.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 13.12.2010 , - L 19 AS 77/09 -

Während des Bezuges von Grundsicherung nach dem SGB II zugeflossener Lotteriegewinn in Höhe von 500 Euro ist nach Abzug (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.12.2008 - L 25 B 2043/08 AS ER - info also 2009, 36) des für diesen Lottogewinn aufgewendeten Einsatzes von 15 Euro anrechenbares Einkommen im SGB II .

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=137939&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Vgl. dazu Sozialgericht Detmold Urteil vom 23.10.2009 , - S 13 AS 3/09 - , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 48/2009

Lotteriegewinn ist bei Bezug von SGB II- Leistungen anrechenbares Einkommen , von diesem Einkommen sind die gezahlten Monatsbeiträge für die Lotterie nicht gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abzusetzen. Bei Aufwendungen, die zumindest zugleich der privaten Lebensführung dienen, scheidet eine Anerkennung als Werbungskosten aus (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II § 11 Rn 162).

2.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.12.2010 , - L 7 AS 1976/10 B -

Einen eigenständigen Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde gibt es nach derzeitiger Rechtslage nicht. Denn die Untätigkeitsbeschwerde ist derzeit im Gesetz nicht vorgesehen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde auch nicht durch richterrechtliche Rechtsfortbildung entwickelt bzw. begründet werden. Denn dies widerspräche dem rechtsstaatlichen Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns (so Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 21.05.2007, B 1 AR 4/07 S, SozR 4-1500 § 160a Nr. 17 m.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie des Bundesverwaltungsgerichts).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=137577&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.01.2011, - L 7 AS 460/10 B -

Fahrtkosten zur Passbeschaffung können nicht nach § 21 Abs. 6 SGB II übernommen werden .

Ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger und besonderer Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums in dem vorgenannten Sinne liegt hier nicht vor.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=137579&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.01.2011, - L 19 AS 1591/10 B -

Selbständiger kann die Kosten für die Anmietung einer Lagerhalle nicht als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II geltend machen.

Denn der Begriff der Unterkunft im Sinne dieser Vorschrift umfasst nämlich nicht die Kosten für Geschäftsräume, die nicht der Verwirklichung privater Wohnbedürfnisse dienen (BSG Urt. v. 23.11.2006 - B 11b AS 15/07 B = SozR 4-4200 § 16 Nr. 1; BSG Urt. v. 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R -, Rn 13 mwN).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=137586&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.01.2011, - L 19 AS 1608/10 B -

§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II findet daher nach Wortlaut und Materialien gleichermaßen eindeutig (nur) dann Anwendung, wenn Leistungsempfänger Rückzahlungen oder Guthaben erzielt haben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind und dem Leistungsempfänger zugutekommen .

Dies bejahend bei Rückfluss in die Insolvenzmasse im Falle der Verbraucherinsolvenz LSG NW Urteil vom 22.09.2009 - L 6 AS 11/09 -; verneinend bei Verrechnung durch den Vermieter mit einer eigenen Forderung SG Neubrandenburg Urteil vom 27.09.2010 - S 11 AS 960/07 -).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=137587&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.7 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 12.01.2011, - L 19 AS 2136/10 B ER - und - L 19 AS 2137/10 B -

Der Anspruch auf Leistung nach der Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II i.d.F. ab dem 03.06.2010 stellt als Anspruch auf einen Mehrbedarf keinen eigenständigen und von der Höhe der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand dar (vgl. BSG Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 29/09 R -), der eines eigenständigen Antrags bedarf.

Sondern ist von dem Antrag des Antragstellers vom auf Fortbewilligung der Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.10.2010 mit umfasst (vgl. zum Antragserfordernis nach § 37 SGB II: BSG Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 6/09 R), wobei unerheblich ist, dass der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides entstanden ist (vgl. hierzu: BSG Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 6/09 R).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=137589&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.8 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 27.12.2010 , - L 5 AS 179/10 B ER -

Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, wenn ein Umzug für den Antragsteller aufgrund der Angst- und depressiven Störungen mit agoraphobischer Symptomatik nicht möglich ist .

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=137588&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.9 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 27.12.2010 , - L 3 AS 557/10 B ER -

Der Leistungsträger ist nicht zur Übernahme von Stromkosten als Darlehen verpflichtet, wenn sich der Antragsteller sozialwidrig verhält, Dies gilt auch, wenn im Haushalt minderjährige Kinder leben.

Erschwernisse, die sich dadurch ergeben, dass eine Wasch- und ggf. Spülmaschine nicht benutzt werden kann, sind bei der selbst herbeigeführten Notsituation hinzunehmen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=137521&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Vgl. dazu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.01.2010 , - L 29 AS 2052/09 B ER - , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 16/2010

Eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II ist dann nicht gerechtfertigt, wenn durch die Schuldenübernahme der Verlust der Wohnung nicht abgewendet werden kann, ein Rechtssatz, dass bei Vorhandensein minderjähriger Kinder Schulden nach § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II immer zu übernehmen sind, existiert nicht.

++ Anmerkung: § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II eröffnet dem Leistungsträger nach dem SGB II eine Ermessensentscheidung, indem sie ihn berechtigt, auch Schulden übernehmen zu können, denn bei einer Ermessensentscheidung sind grundsätzlich sämtliche Umstände des Einzelfalles und damit auch minderjährige Kinder zu berücksichtigen. Eine drohende Wohnungslosigkeit fällt umso schwerer ins Gewicht, als davon auch besonders schutzbedürftige minderjährige Kinder betroffen sind (LSG Berlin Beschluss vom 14.01.2008, - L 26 B 2307/07 AS ER - ).

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 Sozialgericht Augsburg Urteil vom 14.12.2010 , - S 17 AS 1219/10 - ,Berufung zugelassen

Frühere Kostensenkungsaufforderung kann bei erneutem Leistungsbezug nach längerer Berufstätigkeit (3Jahre) eine Leistungskürzung rechtfertigen .

War ein Hilfeempfänger länger als drei Jahre nicht im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und konnte während dieser Zeit aus dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen seine grundsicherungsrechtlich unangemessenen Kosten der Unterkunft nicht getragen werden, so kann ihm – nach einem erneuten Antrag auf Leistungsgewährung – sofort eine in der Vergangenheit gelegene Aufforderung zur Absenkung der Unterkunftskosten entgegengehalten werden. Ihm ist in Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ein Übergangszeitraum zur Absenkung seiner Kosten der Unterkunft nicht zu gewähren.

Die damalige Kostensenkungsaufforderung vom galt daher in ihrer Warnfunktion letztlich auch während der Unterbrechung der Leistungserbringung, so dass die Bedarfsgemeinschaft mit Wiederbeginn der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II der Obliegenheit einer Kostensenkung durch Bezug einer angemessenen Unterkunft unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, Rdnr. 31).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=137660&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Die gegenständliche Frage des Fortwirkens einer früheren Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten nach längerer Unterbrechung des Leistungsbezuges und die fragliche Obliegenheit zur Kündigung des unangemessenen Wohnraumes außerhalb des Leistungsbezuges besitzen grundsätzliche Bedeutung.

++ Anmerkung: Vgl. dazu Fragen und Antworten zum SGB II , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 50/2010

Kann eine frühere Kostensenkungsaufforderung bei erneutem Leistungsbezug nach längerer Berufstätigkeit eine Leistungskürzung rechtfertigen ?

Frühere Kostensenkungsaufforderung kann bei erneutem Leistungsbezug nach längerer Berufstätigkeit keine Leistungskürzung rechtfertigen

War ein Hilfeempfänger länger als ein Jahr nicht im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und konnte während dieser Zeit aus dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen seine grundsicherungsrechtlich unangemessenen Kosten der Unterkunft tragen, so kann ihm – nach einem erneuten Antrag auf Leistungsgewährung – nicht sofort eine in der Vergangenheit gelegene Aufforderung zur Absenkung der Unterkunftskosten entgegengehalten werden. Ihm ist vielmehr in Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ein Übergangszeitraum zur Absenkung seiner Kosten der Unterkunft zu gewähren. In diesem Zeitraum sind seine tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Bedarf bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.

Einer solchen Warnfunktion kann dieser vorherige Hinweis indessen nicht genügen, wenn - wie hier - ein ganz beträchtlicher Zeitraum - länger als ein Jahr bei unbefristetem Arbeitsverhältnis - zwischen dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug und dem erneuten Eintritt in den Leistungsbezug liegt. Wenn Leistungsbezieher - wie hier - bis unmittelbar vor Eintritt in den Leistungsbezug gearbeitet haben und von den Erträgen aus ihrer Arbeit auch die -wie hier- unangemessen hohen KdU bestreiten konnten, so ist ihnen daher ein erneuter Zeitraum einzuräumen, um ihre unangemessenen KdU abzusenken. In der Zeit, in der sie nicht im Leistungsbezug standen, waren sie nämlich nicht (mehr) veranlasst, ihre KdU zu senken. Für den dann anschließenden Zeitraum ist dann in Anwendung der Grundregel in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erneut der tatsächliche Bedarf an KdU in Ansatz zu bringen (zustimmend Lauterbach in Gagel, Kommentar zum SGB III und zum SGB II, § 22 SGB II Rn 57; Frank in Hohm (Hrsg.), GK SGB II, § 22 Rn 51 und Beschluss LSG Niedersachsen-Bremen vom 18. Mai 2009 – L 9 AS 529/09 B ER – mit Anmerkung Padé, jurisPR-SozR 25/2009, veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 04/2010 ).

3.2 Sozialgericht Bremen Beschluss vom 17.01.2011 , - S 22 AS 17/11 ER -

Hartz IV -Empfänger haben in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Höhe der Regelleistung ab dem 01.01.2011 vor einer gesetzlichen Neuregelung nach dem SGB II keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen.

Die Gerichte (und der Antragsgegner) sind nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Sie haben daher die §§ 20, 28 SGB II sowie die Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch vom 07.06.2010 (BGBL. I Seite 820) bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiterhin anzuwenden.

Entscheidend für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist die Auslegung des Tenors der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts(Urteil vom 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09).

Ein Anordnungsanspruch könnte sich insoweit nur ergeben, wenn sich aus der Unvereinbarkeitserklärung der entscheidenden Normen mit dem Grundgesetz und dem Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist zur Neuregelung durch den Gesetzgeber die Nichtigkeit der betreffenden Normen ergebe. Nur in diesem Fall käme die Anwendung der Art. 1 Abs.1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG als unmittelbare Rechtsgrundlage für einen über die bereits bewilligten Leistungen hinausgehenden Leistungsanspruch in Betracht. Die Auslegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt jedoch, dass die Weitergeltungsanordnung über den 31.12.2010 hinaus bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber greift.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=137576&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Vgl. dazu Sozialgericht Oldenburg Beschluss vom 10.01.2011,- S 45 AS 1/11 ER - , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 03/2011

Für höhere Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.20111 fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, die alten Vorschriften zum SGB II werden weiter angewandt. Bei einer gesetzlichen Neuregelung sind Nachzahlungen möglich

3.3 Sozialgericht Berlin Urteil vom 12.11.2010 , - S 37 AS 38129/09 -

Kinder unter 15 Jahren können einen Mehrbedarf für Ernährung bei Laktoseintoleranz nach § 21 Abs. 5 SGB II geltend machen, denn die Aufwendungen zur Finanzierung einer Vollkosternährung gehen über den für Getränke und Ernährung vorgesehenen Anteil in der Regelleistung hinaus.

Der finanzielle Aufwand der für Kinder benötigten Vollkost ist im Jahr 2007 von Kersting und Clausen (Ernährungsumschau 2007, S. 508 ff) ermittelt worden. Der DEG-Gutachter Prof. Karg verweist in seinem Gutachten (Seite 3) ausdrücklich auf diese Ermittlungen. Kersting und Clausen beziehen sich auf das Konzept der sog. optimierten Mischkost. Es ist zur Ermittlung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II bei Kindern und Jugendlichen geeignet, weil es auf die üblichen Ernährungsgewohnheiten abstellt und spezielle Kostformen, wie z. B. nähr-stoffangereicherte Produkte oder Kinderlebensmittel, nicht berücksichtigt (Kersting/Clausen, S. 510). Außerdem ist die optimierte Mischkost das derzeit einzige, evaluierte Ernährungskonzept für Kinder und Jugendliche (Kersting/Clausen, S. 512).

Die Empfehlungen des DV gelten ausschließlich für Erwachsene, weil den bis Ende 2010 geltenden Regelleistungen kein eigenständiges Bemessungsverfahren für Kinder und Jugendliche zugrunde lag – einer der wesentlichen Kritikpunkte der BVerfG-Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der Regelsatzbestimmung.

Konnten demnach keine genauen Aussagen dazu getroffen werden, in welchem Umfang der Ernährungsbedarf von Kindern und Jugendlichen bei der Regelsatzfestsetzung berücksichtigt worden war, fehlte ein verlässlicher Bezugspunkt für die Ermittlung des Mehrbedarfs für diesen Personenkreis.

Dies kann für die bis zum 31.12.2010 geltenden Regelleistungen nicht bedeuten, dass Kinder und Jugendliche auf einen Mehrbedarf verzichten müssen. Dem stehen die Ausführungen des BVerfG zu einem Härtefall-Mehrbedarf entgegen, die schon vor 2011 einen direkt aus Art. 1, 2 GG hergeleiteten Anspruch auf notwendige Zusatzleistungen im besonderen Einzelfall begründen. Hiermit ist der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II insofern vergleichbar, als bei einem Ausfall dieser Zusatzleistung eine dauerhafte Bedarfsunterdeckung einträte.

Zur Ermittlung des für die Ernährung enthaltenen Anteils in den Regelleistungen der Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft kommen zwei Ansätze in Betracht:

• Man schreibt übergangsweise (bis zum 31.12.2010) den methodisch falschen Ansatz der Regelleistungen in die einzelnen Bedarfspositionen hinein und nimmt 60%, 70% oder 80% des im Regelsatz für Alleinstehende enthaltenen Anteils für Ernährung und Getränke inklusive der Ausgaben für Alkohol und Tabak als Bezugsgröße;

• Man nimmt die im Entwurf des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen (RBEG, BT-Drs. 17/3404) erhobenen Daten, soweit sie übertragbare Aussagen für die Regelleistungen 2010 treffen.

Nach Einschätzung des Gerichts können jedenfalls für Kinder unter 15 die Daten aus dem RBEG als Bezugsgröße gewählt werden. Denn sie beruhen auf einer besonderen Auswertung von Münnich und Krebs aus dem Jahre 2002, die das BVerfG in seiner Entscheidung vom 9.2.2010 als geeigneter Maßstab zur Ermittlung nachvollziehbarer Bedarfssätze genannt hat (Rn. 194, 198 der Entscheidung) und die z. B. auch der Paritätische Wohlfahrtsverband heranzieht (Martens, Soziale Sicherheit 2008, S. 340 ff.).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=137688&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.01.2011, - L 20 SO 569/10 B -

Die Frage, ob eine Mitteilung im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nur dann einen höheren Sozialhilfeanspruch auslösen kann, wenn sie innerhalb der Organisation einer für diverse sozialrechtliche Angelegenheiten zuständigen Körperschaft (wie z.B. der Stadt ) gerade bei der konkret für Leistungen nach dem SGB XII zuständigen Organisationseinheit (d.h. bei dem Sozialamt) vorgebracht worden ist, oder ob es bereits ausreicht, dass die zuständige Behörde (Oberbürgermeister der Stadt ) - gleichviel, bei welcher Organisationseinheit (z.B. beim Amt für Schwerbehinderungsangelegenheiten) - überhaupt Mitteilung erhalten hat, rechtfertigt als klärungsbedürftige Rechtsfrage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls im Rahmen des sog. Kenntnisgrundsatzes des § 18 Abs. 1 SGB XII anerkannt ist, dass im Sinne des Gesetzes als Träger der Sozialhilfe nicht die einzelne Dienststelle, sondern die Gesamtverwaltung zu verstehen ist (sog. Grundsatz der Einheit der Verwaltung; vgl. Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 18 Rn. 8 und § 3 Rn. 10 ff.; vgl. ferner Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 18 Rn. 15).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=137582&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

5. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz

5.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 10.01.2011 , - L 20 AY 178/10 B ER - und - L 20 AY 179/10 B -

Der Antragstellerin können im Rahmen der einstweilige Anordnung vorläufig keine höheren als die gesetzlich genau bezifferten Leistungen nach § 3 AsylbLG zuzuspreochen werden ( vgl. LSG NRW Beschluss vom 01.06.2010 L 20 AY 4/10 B ER , erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 30.10.2010 - 1 BvR 2037/10 nicht zur Entscheidung angenommen).

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit können unmittelbar gestützt auf die Verfassung, insbesondere auf das aus Artikel 1 Abs. 1 i.V.m. mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 1 GG folgende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, keinen (weiteren) Leistungsanspruch zusprechen. Denn die Konkretisierung dieses Grundrechts bleibt dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten; wie dieser den Umfang der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums bestimmt, oder ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichere, bleibe grundsätzlich ihm überlassen. Auch eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG komme in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht, da in diesen Verfahren nur eine vorläufige Klärung herbeizuführen sei, bei der möglichst zeitnah entschieden werde, welche Leistungspflichten einstweilen gelten sollten; eine solche zeitnahe Klärung sei in einem Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG jedoch nicht zu erwarten.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138017&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

6. Deutsche Juristinnenbund (djb) fordert bei Hartz-Reform Chance zu nutzen und die gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft zu fördern.

Der Deutsche Juristinnenbund (djb) fordert den Vermittlungsausschuss auf, den Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/3404) so zu gestalten, dass zukünftig für alle Bezieherinnen und Bezieher von Hartz IV (ob Frauen oder Männer, Kinder oder Erwachsene) eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft gewährleistet wird. Der Gesetzgeber sollte hierzu insbesondere das bürokratische und verwaltungsaufwändige Bildungspaket grundlegend vereinfachen.

Jugendhilfeangebote der Kommunen verbessern

Nach Ansicht des djb sind die kleinteiligen und komplizierten Bewilligungs- und Zulassungsverfahren teuer und nicht praxistauglich, und das komplizierte Verfahren wird die wirklich Bedürftigen und Bildungsfernen vom Zugang zu Bildungsangeboten abhalten. Stattdessen sollten die finanziellen Mittel des Bildungspakets in Infrastruktur und in die Jugendhilfeangebote der Kommunen investiert werden. Die Kommunen verfügen bereits heute über die erforderliche Sachkunde. Außerdem wären die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Job-Center schon aus kapazitären Gründen mit einer Verwaltung des Bildungspakets überfordert, denn sie sind mit den Aufgaben der Arbeitsmarktintegration und Existenzsicherung mehr als ausgelastet. Mit vereinten Anstrengungen der Politik ließe sich auch das verfassungsrechtliche Verbot einer Kooperation von Bund und Kommunen aufheben.

Erhöhung der Regelsätze für Minderjährige gefordert

Bis zur Schaffung einer breiten kommunalen Infrastruktur für Kinder und Jugendliche bietet es sich an, die Regelsätze für Minderjährige pauschal entsprechend dem Bildungspaket zu erhöhen.

Grundlegende Änderungen bei der Einkommensanrechnung in einer Bedarfsgemeinschaft

Außerdem empfiehlt der djb grundlegende Änderungen bei der Einkommensanrechnung in einer Bedarfsgemeinschaft. Die derzeitige Berechnungsmethode hat besonders für Frauen nachteilige Auswirkungen. Ihr echter Hilfebedarf wird verschleiert.

Unbedingt sei auch die Situation von Alleinerziehenden und von Kindern in "Patchworkfamilien" zu verbessern. In "Patchworkfamilien" ist das Einkommen eines Lebenspartners auch dann auf den Bedarf eines Kindes anzurechnen, wenn dieser weder mit dem Kind verwandt noch mit dem anderen Lebenspartner und leiblichen Elternteil des Kindes verheiratet ist. Die Folgen dieser Rechtslage für die Betroffenen dürften viele Alleinerziehende (häufig die Mütter) an der Eingehung neuer Partnerschaften hindern. Dies ist auch im Interesse eines wirksamen Familienschutzes zu ändern.

Weitere Beiträge zum Gesetzgebungsverfahren:

http://www.wkdis.de/rechtsnews/deutsche-juristinnenbund-djb-fordert-bei-hartz-reform-chance-zu-nutzen-und-die-gleichberechtigte-teilhabe-in-der-gesellschaft-zu-foerdern-194492

7. Fragen und Antworten zum SGB II

Ist die Übernahme von Mietschulden von einem Fortzahlungsantrag auf ALG II umfasst ?

Nein, denn ein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden ist grundsätzlich von einer gesonderten Antragstellung abhängig ( BSG Urteil vom 17.06.2010 , - B 14 AS 58/09 R - , Rz. 11).

8. Neue Folien von Harald Thomé

Harald Thomé hat in seinen Foliensatz die Rechtsänderungen des SGB II durch Einarbeitung des HBegLG, GKV-FinG, ALG II-VO und teilweise der geplanten Rechtänderungen des Regelbedarfsermittlungsgesetzes aktualisiert, dieser ist nunmehr hier zu finden: http://www.harald-thome.de/media/files/Folien-SGB-II---24.01.2011.pdf

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"

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