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Rechtsprechungsticker von Tacheles 53 KW / 2008

Rechtsprechungsticker von Tacheles 53 KW /erarbeitet von Lusjena .


1. § 11 SGB II Anrechenbares Einkommen im SGB II .

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 14 B 1818/08 AS ER27.11.2008 , Beschluß rechtskräftig

Rentennachzahlung ist Einkommen und kann zum Verlust derHilfebedürftigkeit führen .

Nach der Zuflusstheorie (vgl. dazu Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II,2. Aufl., § 11 Rdnr. 18-21) kommt es nicht darauf an, für welche Zeiträume die Rente gezahlt wird, sondern wann die Zahlung erfolgtist. Die Nachzahlung kann jedenfalls nicht als bewusst angespartesVermögen angesehen werden, da der Antragsteller es nicht in der Handhatte, über den Zeitpunkt des Beginns der laufenden Rentenzahlungenoder den der Abrechnung der Nachzahlung zu bestimmen (vgl. insoweitBundessozialgericht – BSG -, Urt. v. 30. September 2008 –B 4 AS 29/07 R -). Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung sindnach der aktuellen Rechtsprechung des BSG auch nicht nach § 11 Abs. 3des Sozialgesetzbuches, Zweites Buch - SGB II – von derAnrechnung als Einkommen ausgenommen (vgl. BSG, Urt. v. 5. September 2007 – B 11b AS 15/06 R -).

Die Behörde kann dieses Einkommen, wenn es zusammen mit der laufenden Rente den Bedarf für ein Jahr deckt, als monatliche Einnahmen auf ein Jahr verteilen, vorausgesetzt der Bedürftige hat es nicht bereits verbraucht.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=84754&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Bundessozialgericht B 14 AS 26/07 R Urteil vom 30.07.2008

Später Lohneingang des Arbeitgebers kann erste Hartz-IV-Zahlungkosten .

Das am 18. Januar 2005 ausgezahlte Arbeitsentgelt war nicht deshalb vonder Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen, weil mit der Zahlungdie Entgeltforderung für Dezember 2004 erfüllt worden ist. Das BVerwG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Einnahmen in aller Regelaus bereits zuvor bestehenden Rechtspositionen erzielt werden und als Beispiel hierfür die Auszahlung des Arbeitsentgeltes als Erfüllung der Forderung aus dem Arbeitsvertrag genannt (BVerwGE 108, 296, 300; NJW1999, 3137). Im Falle der Erfüllung einer Forderung ist bei wertender Betrachtung aber allein auf die letztlich in Geldeswert erzieltenEinkünfte abzustellen und nicht auf das Schicksal der Forderung. Dahinstehen kann hier, ob der Rechtsprechung des BVerwG (vgl BVerwGE108, 296, 300 f) auch im Hinblick auf die Ausnahmen von diesem Grundsatzzu folgen ist. Auch das BVerwG sieht solche Einnahmen nämlich nur dann nicht als Einkommen an, wenn eine fällige und liquide Forderungbewusst nicht geltend gemacht, sondern angespart wurde (so auch fürnachträglich gezahltes Arbeitsentgelt LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2007 - L 7 AS 5695/06 - RdNr 22). Die Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen nach dem Zeitpunkt derAntragstellung führt nicht zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=84842&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2. § 12 SGB II Zu berücksichtigendes Vermögen.

Bundessozialgericht B 14/11b AS 17/07 R Urteil vom 30.07.2008

Vor der Stellung des Antrags auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zugeflossenes Überbrückungsgeld ist als Vermögen und nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn die Antragstellung und der Zufluss im gleichen Monat erfolgt sind.

Die Regelung des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ist im Wesentlichenwortgleich mit dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden § 76 Abs 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII. Bereitsnach dem Wortlaut, der auf "Einnahmen in Geld oder Geldeswert" abstellt,sind als Einkommen alle eingehenden geldwerten Leistungen anzusehen (sofür § 76 BSHG: BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 -BVerwGE 108, 296, 299 und - 5 C 14/98 - NJW 1999, 3137). Mit der Formulierung war auch eine inhaltliche Anknüpfung an die unter der Geltung des BSHG bestehende Rechtslage beabsichtigt (vgl BSG SozR 4-4200§ 11 Nr 5 RdNr 21). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte dieEinkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie im Sozialhilferechtgeregelt werden (vgl BT-Drucks 15/1516, S 53 zu § 11).

Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist grundsätzlich alles das,was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält undVermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Da dieLeistungsgewährung nach § 5 BSHG keinen Antrag voraussetzte, war Bedarfszeit nach der Rechtsprechung des BVerwG die Zeit, in der derBedarf bestand und (grundsätzlich rechtzeitig) zu decken war. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG war in der Regel auf denjeweiligen Kalendermonat als der für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgeblichen Bedarfszeit abzustellen (BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 68/03 - BVerwGE 120, 339 ff). An dieseRechtsprechung kann für das SGB II nicht angeknüpft werden, weil § 37 SGB II ein konstitutives Antragserfordernis statuiert, so dass Leistungen erst ab Antragstellung zustehen. Auf die Kenntnis desLeistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit kommt es anders als im Sozialhilferecht nicht an (vgl BT-Drucks 15/1516, S 62 zu § 37). Die"Bedarfszeit" im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG kann im SGB II damit erst mit der Antragstellung beginnen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=84847&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

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