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Rechtsprechungsticker von Tacheles 52 KW / 2008

Rechtsprechungsticker 52/KW erarbeitet von Lusjena .

1. Erstausstattung nach § 23 SGB II .

Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 632/08 AS PKH 23.09.2008 ,Beschluß

Fünfköpfige Familie,welche Leistungen nach dem SGB II bezieht, hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Wäschetrockner im Rahmen der Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II .

Sonderleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II lässt das Gesetz nur insoweit zu, als es sich um die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse und Notwendigkeiten handelt. Maßstab ist das, was für ein menschenwürdiges Wohnen unerlässlich erscheint. Zur Konkretisierung dessen kann die Rechtsprechung zu so genannten Einmalbedarfen nach dem Bundessozialhilfegesetz Orientierungshilfen geben. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat entschieden, dass ein Wäschetrockner nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im sozialhilferechtlichen Sinn zählt (FEVS 48, 466).

Inwieweit diese Rechtsprechung verallgemeinerungsfähig, insbesondere auf das Leistungsrecht des SGB II übertragbar ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Dafür, dass der im Rahmen von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II anzuwendende Maßstab nicht weniger streng ist als der im Sozialhilferecht, spricht, dass prinzipiell die Regelleistung nach dem SGB II pauschalierend Einmalbedarfe mitenthält; für "Sonderbedarfe" bleibt so von vornherein weniger Raum. Zu diesem generellen Aspekt treten die konkreten Umstände des Falles hinzu: Zwar handelt es sich bei den Bf. um eine fünfköpfige Familie, was einen erheblichen Wasch- und Trockenbedarf bedingt. Dennoch würde ein Wäschetrockner keinen für ein menschenwürdiges Leben essentiellen Haushaltsgegenstand verkörpern. Denn es stehen den Bf. hinreichend zumutbare Trocknungsalternativen zur Verfügung.

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2. Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II .

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.12.2008, Az. L 25 B 1970/08 AS ER

Im Eilverfahren genügt eine Eidesstattliche Versicherung des Hilfebedürftigen zum Nachweis von Kosten der Unterkunft und Heizung bei den eigenen Eltern nicht .

Insbesondere liegt hier ein (Unter-)Mietvertrag nicht vor. Es muss eine Vereinbarung mit den Eltern vorliegen, aus der sich ergibt, um was für eine Unterkunft es sich handelt, warum Unterkunftskosten geschuldet sind .

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 25 B 2031/08 AS ER 28.11.2008 , Beschluß rechtskräftig

Folgenabwägung führt im EA-Verfahren zur Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft .

Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist nicht nur das sich in der Wohnungsmiete niederschlagende Produkt entscheidend, welches sich aus der anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus zu bestimmenden Wohnfläche und einem einfachen Wohnstandard ergibt, sondern es ist im Rahmen einer konkreten Angemessenheitsprüfung auch festzustellen, dass eine andere bedarfsgerechte und nicht mehr als die angemessenen Kosten auslösende Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist, da anderenfalls die Aufwendungen für die tatsächliche Unterkunft als angemessen anzusehen sind (Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R .

Hier litten alle 3 Antragsteller unter asthmatischen und neurodermitischen Erkrankungen . Hinzu kommt, dass die Mutter nach Stellung eines entsprechenden Sorgerechtsantrags einer mit dem Jugendamt abgestimmten probeweisen Rückführung ihres weiteren, bislang in einer Pflegefamilie lebenden Sohns in ihren Haushalt entgegensieht und diese Rückführung für die Beurteilung der Angemessenheit der neuen Wohnung ebenfalls bedeutsam sein kann.

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 180/08 AS 05.12.2008 , Beschluß rechtskräftig

Keine Zusatzleistungen für Warmwasserbedarf .

Mit Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - (SozR 4 4200 § 22 Nr. 5 9 hat das Bundessozialgericht den Anspruch auf Erbringung von Zusatzleistungen zur Regelleistung zwecks Deckung des über den Betrieb von Kochfeuerung, Waschmaschine und Geschirrspüler hinausgehenden Warmwasserbedarfes abgelehnt. Mit ausführlicher Begründung hat das Bundessozialgericht dargelegt, dass der dem Regelsatz zuzuordnende Bedarf unter der Position "Haushaltsenergie" neben Stromverbrauch, Kochenergie, Beleuchtung usw. insbesondere auch die Aufwendung für Warmwasserbereitung umfasst. Mit dieser Entscheidung hat sich der 14. Senat des BSG bereits vorhandener Rechtsprechung des 11b-Senates angeschlossen (vgl. BSG SozR 4 - 4200 § 20 Nr. 3 Rn. 27). Diese Rechtsprechung ist auch in mehreren nachfolgenden Entscheidungen bestätigt worden (vgl. Urteile des BSG v. 19.03.2008 - B 11b AS 13/06 R - sowie - B 11b AS 23/06 R -, vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R -, vom 25.06.2008 - B 11b AS 35/06 R).

Die Auslegung des Bundessozialgerichts entspricht schließlich dem Willen des Gesetzgebers, der bei der Neufassung in § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II (durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 - BGBl. I 1706) eingefügt hat, dass die Regelleistung auch die "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile" umfasst.

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3. Übernahme von Krankenversicherungsbezügen durch SGB II-Leistungsträger nach § 26 SGB II .

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2008, Az. L 19 B 188/08 AS ER

Voraussetzung der Übernahme von Krankenversicherungsbezügen ist der aktuelle Bezug von SGB II Leistungen .

Krankenversicherungsbeiträge können nicht als Leistung nach dem SGB-II übernommen werden, wenn kein aktueller Bezug von Leistungen nach dem SGB-II vorliegt. Der Bedarf für Krankenversicherungsschutz ist Bestandteil des Bedarfes zur Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhaltes während der Ausbildung. In diesen Fällen ist von einem ausbildungsgeprägten Bedarf auszugehen. Die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für ausbildungsgeprägten Bedarf ist jedoch ausgeschlossen (Urteil des BSG vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R ausführlich zur Rechtslage nach dem SGB II, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.1993 5 C 16/91 = BVerwGE 94, 224 = FEVS 44, 269 ff. zur Rechtslage nach der Vorgängervorschrift in § 26 BSHG).

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4. Stromschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II .

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 384/08 AS 12.12.2008 , Beschluß rechtskräftig

Stromkostennachforderung ist als Darlehen zu übernehmen .

Danach können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Mit der in § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II genannten Behebung einer vergleichbaren Notlage sind solche Konstellationen angesprochen, die mit der Gefährdung der Sicherung der Unterkunft vergleichbar sind. Insbesondere in Form von Energiekostenrückständen kommt eine Behebung einer der drohenden Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage in Betracht. Weiterhin können auch Kosten, die in der Regelleistung enthalten sind, insbesondere Stromschulden, eine vergleichbare Notlage auslösen. Dies gilt vor allem dann, wenn eine andere Entscheidung dazu führen würde, dass die Wohnung unbewohnbar würde (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 105/106).

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Allerdings besteht dieser Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft nur, soweit der Bedarf nicht bereits anderweitig gedeckt ist (vgl. BSG Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R). Dies ist jedoch hinsichtlich der Kosten für Strom nicht der Fall. Die vom Kläger geltend gemachten Stromkosten sind bereits von der Regelleistung gemäß § 20 SGB II umfasst. Diese können nicht zweifach gedeckt werden; im Rahmen der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II und im Rahmen der Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II.

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5. Sanktionen nach § 31 SGB II .

Landessozialgericht Hamburg L 5 B 483/07 ER AS 22.09.2008 rechtskräftig

Eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a SGB II wegen der Weigerung eines Hilfebedürftigen, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, ist unverhältnismäßig, wenn der Leistungsträger den Inhalt der nicht zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung in einem diese ersetzenden Verwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II umgesetzt hat ((LSG Baden-Württemberg 22.1.2007 – L 13 AS 4160/06 ER-B, LSG Niedersachsen-Bremen 31.7.2007 – L 8 AS 605/06 ER, FEVS 59, 34; OVG Bremen 15.8.2007 – S 2 B 292/07, FEVS 59, 60).

Hat der Leistungsträger die Möglichkeit ungenutzt gelassen, einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II zu erlassen und stattdessen unmittelbar mit dem intensiveren Eingriff einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a SGB II auf das Nichtzustandekommen der Eingliederungsvereinbarung reagiert, ist diese Maßnahme ebenfalls unverhältnismäßig. Denn sonst hätte er es in der Hand, die Sanktionsfolgen eintreten zu lassen oder dies zu vermeiden. Hieran knüpfen sich rechtliche Bedenken, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a SGB II gestützten Sanktionsbescheid rechtfertigen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.2.2005 – 1 BvR 199/05, das den Sozialgerichten die verfassungsrechtliche Überprüfung zuweist, ob bei der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, die Geldleistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a SGB II gekürzt werden dürfen oder ob es ausreicht, an Stelle der Vereinbarung einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II zu erlassen).

Der Senat weist zudem darauf hin, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a SGB II zum 1. Januar 2009 zu streichen (siehe Art. 2 Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, der zur Grundlage die Eckpunkte der Bundesregierung für eine Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente hat; dazu BT-Drucks. 16/9701, S. 3).

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Rechtsprechung zum SGB XII .

1. Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nach § 103 SGB XII .

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 SO 15/06 29.10.2008 , Urteil

Ein Kostenersatzanspruch besteht nur bei eindeutig schuldhaftem Verhalten eines Leistungsempfängers gegenüber der Behörde .

Gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe derjenige verpflichtet, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat.

Das Heranziehen zum Kostenersatz nach dieser Vorschrift erfordert zunächst, dass die Leistungen nach materiellem Sozialhilferecht rechtmäßig waren. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht es damit nicht um Rückgängigmachung rechtswidrig erbrachter Leistungen durch Rücknahme der Leistungsbescheide und Rückforderung des geleisteten.

Das Heranziehen zum Kostenersatz erfordert des Weiteren in objektiver Hinsicht, dass das Verhalten, durch das die Voraussetzungen für die Leistung der Sozialhilfe herbeigeführt worden sind, "sozialwidrig" ist (vgl. Schönfeld in: Grube/Wahrendorf SGB XII, § 3 Rdnr. 5 m.w.N.).

Kann damit im Ergebnis ein schuldhaftes Verhalten des Klägers bei dem Vorstellungsgespräch nicht festgestellt werden, geht dies zu Lasten der Beklagten. Sie ist für die anspruchsbegründende Voraussetzung des Ersatzanspruchs des § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII des schuldhaften Verhaltens des Klägers beweispflichtig

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2. Verwertung von Vermögen § 90 SGB XII .

SG Detmold S 6 SO 62/07 , Urteil vom 26.06.2008

Eigentumsanteil am Mehrfamilienhaus einer Großfamilie ist im Rahmen der Grundsicherung nicht geschützt.

Dies entschied die 6. Kammer des Sozialgerichts Detmold auf die Klage einer 76-jährigen hilfesuchenden Hauseigentümerin, die in einer von insgesamt drei separaten Wohnungen des Hauses wohnte. In einer weiteren Wohnung lebte die bereits als Erbin eingesetzte Tochter der Klägerin mit ihren Kindern, der ebenso wie der Klägerin ein hälftiger Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück gehört. Der Sohn der Klägerin bewohnte die in dem Haus befindliche Einliegerwohnung. Die Kommune bewilligte der Klägerin zwar Leistungen, allerdings nur auf Darlehensbasis und in Verbindung mit der Verpflichtung zur Eintragung einer Hausgrundschuld.

Die Klägerin konnte mit ihrem Antrag, die Leistung als Zuschuss zu gewähren, nicht durchdringen. Zwar ist der Bedürftige grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Hausgrundstück zu verwerten, sofern es von ihm selbst und seinen Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Gerichts aber dann nicht erfüllt, wenn mehrere Generationen einer Familie in separaten Wohnungen eines Mehrfamilienhauses wohnen. Der Miteigentumsanteil, der einem Wert von 82.500 Euro entsprach, muss auch dann verwertet werden, wenn sich der Vermögensnachteil auf die als Erben eingesetzten Familienangehörigen auswirkt. Die hier relevante Vorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch, 12. Buch soll nämlich – so die 6. Kammer des Sozialgerichts – nur das Grundbedürfnis des Wohnens sicherstellen und schützt insoweit auch nur ein angemessenes Hausgrundstück des Bedürftigen. Darüber hinausgehende Vermögenswerte des Hilfesuchenden oder der künftigen Erben sind von dem Schutzzweck der Vorschrift nicht erfasst. Ebenso wenig konnte die Klägerin mit dem Argument gehört werden, die Angehörigen sicherten ihre möglicherweise erforderliche Pflege. Zukünftige Umstände können im Rahmen des Vermögenseinsatzes keine Rolle spielen. Deshalb stellt auch das Alter der Klägerin keine besondere Härte dar, zumal die beklagte Kommune nicht verlangt hat, das Haus zu verkaufen.

Presseinformation des SG Detmold vom 15.12.2008

Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 16.12.2008

BSG Urteil vom 16.12.2008, - B 4 AS 49/07 R - Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf Renovierung bei Einzug in die neue Wohnung .

Aufwendungen für Einzugsrenovierung können aber Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II sein. Ist die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart, handelt sich um Nebenkosten, die vom kommunalen Träger in tatsächlicher Höhe, begrenzt durch das Maß der Angemessenheit zu übernehmen sind. Im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II können jedoch grundsätzlich auch weitere einmalige Leistungen erbracht werden, soweit die Aufwendungen angemessen sind. Angemessen sind die Kosten der Einzugsrenovierung dann, wenn die Maßnahme/Renovierung erforderlich ist, um die Bewohnbarkeit der Wohnung herzustellen, die Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen im unteren Wohnsegment in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen und soweit sie zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnsegment erforderlich sind.

BSG Urteil vom 16.12.2008 , - B 4 AS 1/08 R - hartz IV Empfäger haben Anspruch auf Bezahlung eines Lagerraums .

Gemäß § 22 Abs 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Ist der Wohnzwecken dienende Raum des Hilfebedürftigen derart klein und beengt, dass die auch für ein Leben und Wohnen in bescheidenen Verhältnissen erforderlichen Möbel (zB Bett, Schrank, Regal, kleine Küche oder Kochgelegenheit) und persönlichen Gegenstände (Kleidung, Wäsche, Geschirr, sonstige Bedarfsgegenstände des täglichen Lebens) darin nicht vollständig untergebracht werden können, umfasst der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen auch die angemessenen Kosten für die vorübergehende Unterbringung oder Einlagerung dieser persönlichen Habe. Das gilt vor allem, wenn die Notlage nur vorübergehend ist. Ein Auto, Antiquitäten oder die Ergebnisse einer Sammelleidenschaft sind kein "geschütztes Vermögen", sondern können verkauft werden, bevor Steuergelder in Anspruch genommen werden.

BSG Urteil vom 16.12.2008 , - B 4 AS 60/07 R - Ein-Euro-Job mit Arbeitszeit von 30 Stunden kann zulässig sein .

Die Arbeitsgelegenheiten gehören systematisch vielmehr zum Katalog der in § 16 SGB II geregelten Eingliederungsleistungen. Deren Aufgabe ist die umfassende Unterstützung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Arbeitsgelegenheiten sind Mittel der Grundsicherungsträger zur Umsetzung des Grundsatzes des Förderns. Eine besondere Regelung gilt für die im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten, die nicht nach § 16 Abs 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden: Bei Ausübung einer derartigen Arbeitsgelegenheit wird dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gezahlt.

Arbeitsgelegenheiten müssen - bezogenen auf den konkreten Hilfebedürftigen - daher erforderlich, geeignet und auch im engeren Sinne angemessen sein, diesem Ziel - Eingliederung in Arbeit - näher zu kommen. Dabei steuert das für alle Eingliederungsleistungen geltende ungeschriebene Merkmal der Erforderlichkeit auch die Dauer und den zeitlichen Umfang der Inanspruchnahme.

Ein-Euro-Job mit Arbeitszeit von 30 Stunden kann zulässig sein , denn Eine gesetzliche Regelung hierzu existiert nicht. Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten sind keiner isolierten Betrachtung zugänglich. Sie stellen vielmehr - wie andere Eingliederungsleistungen auch - lediglich einen Zwischenschritt zum angestrebten Endziel der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit dar. Handelt es sich bei den Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II damit ihrem Charakter nach um Förderungsleistungen, die die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessern oder wiederherstellen sollen, kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob und in welchem Umfang während des Zeitraums der Ausübung der Tätigkeit die Relation von Leistung und Gegenleistung gewahrt ist. Gegen eine zeitliche Inanspruchnahme in dem hier fraglichen Umfang kann auch nicht ins Feld geführt werden, dass durch eine zeitliche Begrenzung die Gefahr einer Verdrängung regulärer Arbeitsverhältnisse verhindert werde. Denn die Verdrängungsgefahr resultiert nicht aus dem Umfang, sondern allein aus der Art der Tätigkeit.

Voraussetzungen für eine Absenkung des Alg II ist , dass das Angebot der Arbeitsgelegenheit hinreichend bestimmt war und der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot über die Rechtsfolgen einer Ablehnung verständlich, richtig und vollständig belehrt worden ist.

BSG Urteil vom 16.12.2008, - B 4 AS 48/07 R - Bei einer nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossenen Einkommensteuererstattung handelt es sich um berücksichtigungsfähiges Einkommen iS des § 11 SGB II und nicht um Vermögen iS des § 12 SGB II.

Bei einer nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossenen Einkommensteuererstattung handelt es sich um berücksichtigungsfähiges Einkommen iS des § 11 SGB II und nicht um Vermögen iS des § 12 SGB II. Die Steuererstattung verändert ihre rechtliche Qualität auch nicht ab dem Folgemonat des Zuflusses und ist auf die bewilligte Leistung umzulegen. Dies hat der 4. Senat in einem Urteil vom 30.9.2008 im Anschluss an die Rechtsprechung des 14. Senats des BSG und des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen entschieden.( Bundessozialgericht B 4 AS 29/07 R 30.09.2008 ) .

Allerdings sind dabei die Vorschriften des SGB X zu beachten und zu prüfen, ob der Kläger verfahrensrechtlichen Vertrauensschutz genießt.

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