Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Rechtsprechungsticker von Tacheles 47 KW / 2008

1. Sanktionen § 31 SGB II

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 25 B 1835/08 AS ER 13.10.2008 , Beschluß rechtskräftig

Auf Grund der Alleinerziehung ihres vier Jahre alten Sohnes kann eine Sanktion für eine unter 25- jährige auf 6 Wochen befristet werden .

1. Nach § 31 Abs. 6 S. 3 SGB II kann der Träger bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Absenkung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen. Da nach der Formulierung der Vorschrift ("kann") dem Träger ein ungebundenes Ermessen hinsichtlich der Abkürzung des Sanktionszeitraums eröffnet ist, hat die oder der erwerbsfähige Hilfebedürftige nur dann einen Anspruch auf Abkürzung, wenn das Ermessen aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls dahin reduziert ist, dass sich allein die Vornahme der Verkürzung als rechtmäßig erweist. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen gehören Art und Umstände des Pflichtenverstoßes, der Grad des Verschuldens, Alter und Einsichtsfähigkeit der oder des jungen Hilfebedürftigen, das Verhalten nach dem Pflichtenverstoß, die Wirkungen, die bei unverkürzter Sanktionsdauer auf die Integ-rationsfähigkeit und –bereitschaft der oder des jungen Hilfebedürftigen zu erwarten sind, sowie, ob es sich um einen wiederholten Pflichtenverstoß handelt (vgl. Berlit, in: Lehr- und Praxiskommentar (LPK) – SGB II, 2. Aufl. 2007 , § 31 Rn. 153).

2. Dies zugrunde gelegt, erscheint das Ermessen hier dahin reduziert, dass allein eine Verkürzung auf sechs Wochen im Fall der Antragstellerin rechtmäßigerweise in Betracht kam. Auch wenn der Antragstellerin – wie gezeigt - mehrere Pflichtenverstöße unterliefen, die sogar zur Beendigung der Maßnahme führten, gebietet die besondere Lebenssituation der Antragstellerin, die unter anderem durch die Alleinerziehung ihres vier Jahre alten Sohnes geprägt ist, eine Verkürzung.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=83227&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 AS 449/08 16.10.2008 ,Urteil nicht rechtskräftig

Zu den Voraussetzungen der Unzumutbarkeit einer Arbeit wegen Gefährdung der Kindeserziehung .

1. Der Mangel der hinreichenden Bestimmtheit eines Sanktionsbescheides kann durch dessen Konkretisierung im Widerspruchsbescheid mit Rückwirkung geheilt werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Oktober 1987 – 3 C 33/85, NJW 1988, S. 506; die Frage, ob eine Ersetzung möglich ist, ausdrücklich offen lassend Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2006 – B 7a AL 24/05 R – Rnr. 18 ) .

2. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist dem Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar, es sei denn, deren Ausübung würde die Erziehung seines Kindes gefährden; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege sichergestellt ist.

3. Stellt ein Arbeitsangebot nicht von vornherein offensichtlich eine Gefährdung der Kindeserziehung dar, kann dessen Unzumutbarkeit nur dann angenommen werden, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Dies setzt regelmäßig eine Kontaktaufnahme des Hilfebedürftigen mit dem Arbeitgeber voraus.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=83156&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Sozialgericht Duisburg S 32 AS 257/08 ER 05.11.2008 rechtskräftig ,Beschluß

Hartz IV Empfänger muß zum Beratungstermin der Arge erscheinen , auch wenn er nur über ein Sehvermögen von 70 % verfügt .

1. Da der Antragsteller nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen muss, wäre er auch bei nicht ausreichendem Sehvermögen verpflichtet gewesen, so schnell wie möglich eine Korrektur seines Sehvermögens zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=83205&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2. Zu den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II

Sozialgericht Berlin S 37 AS 23104/07 Urteil vom 26.09.2008

Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich nicht nach den vom Grundsicherungsträger vorgegebenen Richtwerten .

1. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich nicht nach den vorgegebenen Richtwerten der Behörde , sondern nach der vom Bundesverwaltungsgericht unter Geltung des BSHG entwickelten Produkttheorie, der sich das BSG angeschlossen und jüngst auch auf die Heiz-kosten erweitert hat (Urteil vom 19.9.2008 – B 14 AS 54/07 R).

2. Für Alleinerziehende ist typischerweise ein Verbleib im engeren Wohnumfeld zur Aufrechterhaltung von Bindungen im Interesse der Erziehung und Betreuung des Kindes erforderlich; dazu sehen die Richtwert-Vorschriften eine zehnprozentige Erhöhung der Gesamtmiete vor ( vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg vom 29.7.2008 – L 14 B 248/08 AS ) .

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=82274&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Sozialgericht München S 51 AS 2506/08 ER 23.10.2008 , Beschluß rechtskräftig

Trotz baurechtlich nicht zulässiger Wohnraumnutzung sind Unterkunftskosten zu erbringen .

1. Die Kosten für eine Unterkunft sind vom Sozialleistungsträger auch zu übernehmen, wenn die Mieträume baurechtlich nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Existenzsichernde Leistungen dürfen nicht zur Durchsetzung des öffentlichen Baurechts zurückgehalten werden (Münder LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 13 und Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 15c). Das öffentliche Baurecht verfügt selbst über Rechtsgrundlagen zu seiner Durchsetzung (z.B. Art. 76 S. 2, Art 79 Bayerische Bauordnung – BayBO).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=83096&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. Zur Übernahme von Stromschulden und Mietschulden § 22 Abs. 5 SGB II

LSG NRW L 7 B 251/07 AS ER vom 02.04.2008 , Beschluß rechtskräftig

Der Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2008 - L 7 B 251/07 AS ER, folgend, kann ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei drohender Stromsperre nicht ausnahmslos vorrangig auf die Inanspruchnahme zivilrechtlichen Rechtsschutzes verwiesen werden. Im Mittelpunkt des Handels des Leistungsträgers müsse vielmehr die Abwendung des drohenden Verlustes der Energieversorgung stehen.

1. Die fehlende Versorgung mit Strom stellt einen hinsichtlich der Sicherung der Unterkunft vergleichbaren Notfall dar (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2007, L 19 B 82/07 AS ER ) .

2. Das durch § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II dem Grundsicherungsträger grundsätzlich eröffnete Ermessen war hier gebunden, weil die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II vorlagen. Denn die Übernahme der Energieschulden war notwendig und gerechtfertigt im Sinne dieser Regelung. Liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor, ist im Regelfall ("sollen") von einer Schuldenübernahme auszugehen (vgl. Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 108).

3. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I hat ein Leistungsträger darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Leistungen insbesondere umfassend und zügig erhält. Der Grundsicherungsträger darf den Arbeitsuchenden somit nicht pauschal darauf verweisen, er möge hinsichtlich rückständiger Energiekosten in eigener Verantwortung zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen. Der Grundsicherungsträger muss vielmehr - durch flankierende Beratung o.ä. - dafür Sorge tragen, dass dem Arbeitsuchenden nur ein solches Maß an Mitwirkung abverlangt wird, das objektiv und subjektiv zumutbar ist. Dem entspricht es nicht, einen Arbeitsuchenden, dem es regelmäßig an Erfahrungen auf dem Gebiet des zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz fehlt, pauschal und ohne das Angebot von (ggf. auch rechtsanwaltlicher) Beratung und Hilfestellung auf diese besondere Form des gerichtlichen Rechtsschutzes zu verweisen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=77166&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 273/08 AS ER 05.11.2008 , Beschluß rechtskräftig

Gibt der Vermieter gegenüber dem Hilfebedürftigen zu erkennen, dass er kein Ineteresse mehr hat an der Fortbestehung des Mietverhältnisses, können Mietschulden vom Grundsicherungsträger nicht übernommen werden .

1. Gemäß § 22 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) können auch Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Mit der in § 22 Abs. 5 SGB II genannten Behebung einer vergleichbaren Notlage sind solche Konstellationen angesprochen, die mit der Gefährdung der Sicherung der Unterkunft vergleichbar sind. Dies kann etwa bei Schulden für Neben- oder Heizkosten der Fall sein. Insbesondere bei Energiekostenrückständen kommt eine Behebung einer der drohenden Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage in Betracht (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 105). Zwar droht vorliegend eine Wohnungslosigkeit. Diese kann jedoch auch nicht mehr durch Übernahme der Mietschulden verhindert werden , denn durch seine Ausführungen gibt der Vermieter zu erkennen, dass er kein Interesse mehr hat, das Mietverhältnis aufrecht zu erhalten bzw. ein neues Mietverhältnis mit der Antragstellerin bzw. mit den Antragstellern zu begründen. Damit ist die Übernahme der Mietrückstände nicht geeignet, die drohende Wohnungslosigkeit der Antragstellerin zu vermeiden. Dies müsste aber der Fall sein, um aufgelaufene Mietschulden übernehmen zu können (vgl. hierzu Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.10.2005, L 7 AS 65/05 ER).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=83273&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. Zur Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II.

Sozialgericht Berlin S 106 AS 22162/08 ER 11.08.2008 , Beschluß rechtskräftig

Hartz IV Empfängerin mit Kleinkind hat bei weiterer Geburt von Zwillingen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Drillingskinderwagen .

1. Neugeborene Zwillinge haben einen Anspruch auf die Bewilligung der Kosten für einen Drillingskinderwagen, wenn ihre Mutter bereits ein einjähriges Kind hat, das weiterhin auf einen Kinderwagen angewiesen ist, denn die Mutter kann nicht zwei Kinderwagen zugleich schieben .

2. Der Verweis auf eine Internetauktionsplattform wie ebay ist jedenfalls dann nicht zulässig und nicht zumutbar, wenn der beantragte Sonderbedarf derart selten und sporadisch gehandelt wird wie Drillingskinderwagen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=83050&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

5. Zur Erstausstattung an Bekleidung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 5 B 342/08 AS 01.10.2008 rechtskräftig , Beschluß rechtskräftig

Für Kleidungsstücke im Zusammenhang mit einer Reha-Teilnahme besteht kein Rechtsanspruch auf einen einmaligen Zuschuss .

1. Die Leistungsgewährung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II ist, ebenso wie bei Erstausstattungen für die Wohnung (§ 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II), im Sinne eines "Startpaketes" im Falle einer grundlegend neuen Lebenssituation zu verstehen (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 23 Rz 343, 363).

2. Dafür spricht neben dem Begriff Erstausstattung auch die gleichzeitige Erfassung von Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt in derselben Vorschrift. Der Begriff der Erstausstattung setzt deshalb voraus, dass so gut wie keine Ausstattung für die jetzige Bedarfssituation vorhanden ist. Dies kann zB nach längerer Haft oder Obdachlosigkeit oder infolge starker Gewichtsveränderungen der Fall sein (Hengelhaupt aaO Rn 364) . Die Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme begründet dagegen keine neue Bedarfssituation aufgrund grundlegend neuer Lebensumstände.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=83032&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



6. Zur Antragstellung von Fortzahlungsanträgen nach § 37 SGB II

Hilfebedürftiger nach dem SGB II muß bei Beantragung weiterer Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ( Fortzahlungsantrag ) nicht sofort sämtliche Unterlagen vorlegen, welche seine Hilfebedürftigkeit beweisen .

1. Für einen wirksamen Antrag nach § 37 Abs. 1 SGB II kommt es allein darauf an, dass in einer einseitigen, empfangsbedürftigen öffentlich-rechtlichen Willenserklärung erklärt wird, dass Leistungen nach dem SGB II begehrt werden. Der Antrag kann daher in jeglicher Form gestellt werden (vgl. etwa BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 53; Krasney in Kasseler Kommentar § 18 SGB X Rdnr. 9 sowie von-Wulffen, SGB X, 5. Auflage 2005, § 18 Rdnr. 5, Link in Eicher-Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 37, § 20 SGB II und M. Mayer in Oestreicher SGB II, § 37 Rdz. 9).

Der Zeitpunkt der wirksamen Antragstellung bestimmt sich somit danach, wann die Willenserklärung des Hilfebedürftigkeiten, Leistungen nach dem SGB II zu wollen, der Arge zugeht.



2. Weder im SGB II noch im SGB X existieren Ausschlussfristen in dem Sinne, dass die Leistungsvoraussetzungen bis zum einem bestimmten Zeitpunkt nachgewiesen werden müssten, um noch Leistungen ab Antragstellung zu erhalten.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=83361&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Subsidiarität der Beratungshilfe im Sozialrecht?
von: Daniel Herbe

http://www.info-also.de/infoalso/hefte/Aufsatz_infoalso_08_05.pdf

Zurück