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Rechtsprechungsticker von Tacheles 35 Kw / 2009
Rechtsprechungsticker von Tacheles 35/2009
1. BSG, Urteil vom 13.05.2009, Az. B 4 AS 58/08 R
Bei der Berechnung des Vermögensfreibetrages einer Bedarfsgemeinschaft ist der Freibetrag für ein hilfebedürftiges minderjähriges Kind nicht zu berücksichtigen.
Besitzt eine Bedarfsgemeinschaft, die Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch begehrt, Vermögen, ist bei der Berechnung des Vermögensfreibetrages der Freibetrag für minderjährige Kinder nicht zu berücksichtigen. Aus § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II wie auch im Umkehrschluss aus § 9 Abs 2 Satz 1, Satz 2 SGB II folgt, dass Einkommen und Vermögen der minderjährigen Kinder einer Bedarfsgemeinschaft bei der Berechnung der Leistungen der Eltern bzw eines Elternteils außer Betracht bleiben. Dies bedeutet, dass Einkommen und Vermögen des minderjährigen Kindes anders als das des volljährigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft nicht zur Verteilung innerhalb dieser nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II ansteht. Die Errechnung des Bedarfs des minderjährigen Kindes ist folglich zunächst unter Berücksichtigung allein seines Einkommens und Vermögens vorzunehmen (BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4, RdNr 24 f; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 7 RdNr 53).
Nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II ist vom Vermögen zwar ein Grundfreibetrag in Höhe von 4.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind abzusetzen. Dieser Freibetrag kann aber nicht als sog "Kinderfreibetrag" der Bedarfsgemeinschaft angesehen werden, der der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein von Vermögen auf Seiten des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes zu Gute kommt. Vielmehr bezieht sich der Freibetrag ausschließlich auf tatsächlich beim Kind vorhandenes Vermögen (LSG Thüringen, Beschluss vom 6.6.2006 - L 7 AS 235/06 ER - RdNr 33; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.9.2008 - L 9 AS 20/07 - RdNr 28 ff; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 12 RdNr 139h; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 42; Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, Juli 2008, § 12 RdNr 49 f; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, Januar 2008, § 12 RdNr 14; Radüge in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 59; aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.6.2008 - L 12 AS 5863/07 - RdNr 31 ff; Frank in Hohm, SGB II, Februar 2009, § 12 RdNr 33 ff; Zeitler/Dauber in Merkler/ Zink, SGB II, April 2008, § 12 RdNr 22) .
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie den Schutz der Ehe und Familie ist in der Verneinung eines Vermögenskinderfreibetrages für Eltern nicht begründet.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2009&nr=11109&pos=12&anz=116
1.1 BSG, Urteil vom 13.05.2009, Az. B 4 AS 49/08 R
Hartz IV : Einkommenssteuererstattung ist bei der Berechnung von Grundsicherungsleistungen als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nimmt das SGB II selbst nicht vor. Wie der Senat im Urteil vom 30.9.2008 (B 4 AS 29/07 R ) vgl auch BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R) dargelegt hat, ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (ebenso schon BSG, Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R ). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. Von der Regelung des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen ist im Falle der Einkommensteuererstattung daher auch nicht deswegen abzuweichen, weil es sich um einen Geldzufluss handelt, dessen zu Grunde liegende Forderung zu einem früheren Zeitpunkt fällig geworden wäre, wenn der Erstattungsberechtigte eine andere steuerliche Disposition getroffen hätte. Die Steuererstattung gehört nicht zu den bereits erlangten Einkünften, mit denen Vermögen angespart wurde (vgl Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 - ). Mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist vielmehr davon auszugehen, dass der Erstattungsgläubiger, mithin der Kläger, die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig (und zinslos) "angespart", sondern schlicht nicht früher erhalten hat (vgl BVerwGE 108, 296, 301). Gerade die fehlende Verzinsung des nicht ausbezahlten Einkommens zeigt, dass es sich bei der Steuererstattung nicht um "Vermögensaufbau" handelt. Zudem verdeutlichen die steuerrechtlichen Dispositionsmöglichkeiten, sei es durch Eintragung eines Freibetrages oder durch die Wahl einer anderen Steuerklasse, dass die Steuererstattung kein Rückfluss von Vermögen ist. Der Erstattungsbetrag bleibt, was er bei einer anderen Wahl der Steuerklasse gewesen wäre, nämlich Einkommen.
Die Möglichkeit, die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erst im Folgemonat vorzunehmen, soll den Verwaltungsaufwand vermindern (Hänlein in Gagel, § 11 SGB II Rz 19e; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 13 Rz 110), weil Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II monatlich im Voraus erbracht werden. Gemessen an diesem Zweck können einmalige Zuwendungen, die dem SGB II-Berechtigten am Monatsende zufließen (hier am 28.2.2006) und infolge dessen schon nach den verwaltungspraktischen Abläufen nicht mehr bei der Auszahlung im Folgemonat Berücksichtigung finden können, auch im nachfolgenden Monat angerechnet werden. Der Leistungsträger ist in Fällen der vorliegenden Art also nicht gehalten, die Bewilligungsentscheidung bereits für den Folgemonat teilweise aufzuheben und Leistungen zurückzufordern, zumal diese Verfahrensweise den Leistungsberechtigten im Ergebnis nicht benachteiligt.
Im Übrigen ist ein Verstoß gegen § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V nicht darin zu sehen, dass der Leistungsträger das zu berücksichtigende Einkommen in nicht identischen Teilbeträgen auf einen Zeitraum von sechs Monaten verteilt hat. Der erkennende Senat hat unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung, das Entfallen der Hilfebedürftigkeit und damit zugleich der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung möglichst zu vermeiden, bereits entschieden, dass kein Anspruch auf Verteilung der einmaligen Einnahme auf künftige Zeiträume besteht, wenn durch die Berücksichtigung der Einnahme die Bedürftigkeit des Hilfebedürftigen und die Leistungspflicht der Grundsicherungsträger im Zuflussmonat nicht in vollem Umfang entfällt (BSG, Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - ). Ein Anspruch auf eine gleichmäßige Aufteilung von einmaligen Einnahmen auf einen längeren Verteilzeitraum besteht deshalb nicht.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=121142&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 173/09 AS 23.07.2009 rechtskräftig , Beschluss
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistung (Regelsatzes von 345,00 EUR für Alleinstehende ab dem 01.05.2005 ) für Alleinstehende .
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Ansatz eines Regelsatzes von 345,00 EUR für Alleinstehende ab dem 01.05.2005 sowie das Verfahren zur Ermittlung der Regelleistung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundessozialgericht hat mehrfach unter kritischer Auseinandersetzung mit Stimmen in der Literatur, die von einer Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 2 SGB II ausgehen, entschieden, dass die Regelleistung für Alleinstehende von 345,00 EUR ab dem 01.01.2005 mit der Verfassung vereinbar ist (siehe Zusammenfassung der Rechtsprechung in BSG Vorlagebeschluss vom 27.01.2009 - B 14/11b AS 9/07 - Rn 25 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Das verfassungsrechtlich durch Sozialleistungen zu sichernde Existenzminimum ist nicht exakt bezifferbar, sondern es ist Aufgabe des Gesetzgebers, dieses einzuschätzen, wobei er nicht nur die Wertordnung des Grundgesetzes, sondern auch die jeweiligen gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen hat (vgl. BSG Vorlagebeschluss vom 27.01.2009 - B 14/11b AS 9/07 R = juris Rn 25; Urteil vom 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R = juris Rn 31). Der Gesetzgeber hat den ihm von Verfassungs wegen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten, als er die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 2 SGB II für Alleinstehende ab dem 01.01.2005 mit 345,00 EUR festgesetzt hat. Die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II ist in ein Gesamtleistungssystem integriert, das sich nicht in der Gewährung der Regelleistung nach § 20 SGB II erschöpft, sondern auch die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II, Mehr- und Sonderbedarfe nach § 21, 23 SGB II, den Zuschlag nach § 24 SGB II, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach §§ 14 ff SGB II, die Einbeziehung der Hilfebedürftigen in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung sowie die Möglichkeit, in Ausnahmefällen Leistungen nach dem SGB XII beziehen zu können, mitumfasst. Es existiert kein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes inhaltliches Verfahren bzw. Verfahrensergebnis zur Ermittlung der Regelleistung. Es liegt im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, dass er das sog. Statistikmodell der Bedarfsbemessung zugrunde gelegt hat (vgl. BSG Vorlagebeschluss vom 27.01.2009 - B 14/11b AS 9/07 R - Rn 25 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an.
Ebenso ist das in § 20 Abs. 4 SGB II vorgesehene Verfahren der Anpassung der Regelleistung, das sich am Renteneckwert orientiert, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG Urteile vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R = juris Rn 36f; vom 27.01.2009 - B 14/7b AS 14/07 R - Rn17 und vom 22.04.2008 – B 1 KR 10/07 R - Rn 48). Zwar hat das Bundessozialgericht die vom Gesetzgebers gewählte Anknüpfung der Anpassung an die Änderung des aktuellen Rentenwertes als sachwidrig angesehen (BSG Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R - Rn 36 mit Literaturnachweisen), jedoch eine Verfassungswidrigkeit des Anpassungsmechanismus verneint. Der Gesetzgeber durfte eine Anpassungsregelung wählen, die eine Anpassung der Regelleistung analog zur Änderung des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu einer mit statistischen Methoden durchgeführten Neubemessung bei Vorliegen einer aktuelleren Einkommens- und Verbrauchsstichprobe gewährleistet. Zum einen stellt die Verweisung in § 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II auf § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII sicher, dass die Bemessung des Regelsatzes überprüft und ggf. weiterentwickelt wird, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen. Zum anderen kann ein Anspruch auf einen bestimmten Mechanismus oder zeitlichen Turnus der Anpassung aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG nicht abgeleitet werden, wobei dem Gesetzgeber auch hinsichtlich der Anpassung der Regelsätze ein Gestaltungsspielraum einzuräumen ist. Die Orientierung an der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes spiegelt annähernd die auch für die Bemessung der Leistungen nach dem SGB II zu beachtende allgemeine Einkommensentwicklung wider.
Der Gesetzgeber hat seiner Beobachtungspflicht nach § 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II genügt, insofern er die Regelsatzbemessung an Hand der Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 überprüft und die Regelsatzverordnung (BGBl. I, 2657) mit Wirkung zum 01.01.2007 entsprechend geändert hat (vgl. BR-Drucks. 635/06). Nach dem Ergebnis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 ist keine Erhöhung der Regelleistung, sondern nur eine Änderung der Zusammensetzung der regelsatzrelevanten Anteile der jeweiligen Einzelpositionen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erforderlich gewesen. Des weiteren ist die Regelleistung entsprechend den Vorgaben des § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II zum 01.07.2007 auf 347,00 EUR (0,54 %) und zum 01.07.2008 auf 351,00 EUR (1,1 %) erhöht worden. Allein aus der Tatsache, dass die Höhe der Dynamisierung der Regelleistung in den Jahren 2005 bis 2008 nicht der Preissteigerungsrate (vgl. Verbrauchspreisindex des Statistischen Bundesamtes unter ww.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/ Internet/DE/Content/Statisitk) entsprochen hat, lässt sich die Verfassungswidrigkeit des Regelsatzes nicht ableiten. Aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG kann eine grundrechtlich geschützte Position auf eine kontinuierliche Anpassung der Regelleistung nach einem bestimmten Mechanismus, nämlich Ausgleich der Inflationsrate, nicht abgeleitet werden (BSG Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R - Rn. 36; Spellbrink, Ist Hartz IV bedarfsdeckend? Verfassungsrechtliche Problem der Regelleistung gem. § 20 SGB II, ArchsozArb 2008, 4 (18)). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Regelleistung von 351,00 EUR ab dem 01.07.2008 im Hinblick auf die Inflationsrate in den Jahren 2005 bis 2008 trotz der erfolgten Anpassung auf Dauer nicht mehr das von Art. 1 GG geforderte existenzsichernde Niveau sichert (vgl. LSG NW Beschluss vom 21.04.2009 - L 7 B 93/09 AS). Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes Deutschland (ww.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis /Internet/DE/Content/Statisitk) die Verbrauchspreise im Jahr 2005 im Vergleich zum Vorjahr um 1,5 %, im Jahr 2006 um 1,6 %, im Jahr 2007 um 2,3 % sowie im Jahr 2008 um 2,6% gestiegen sind und im Jahr 2007 eine Anpassung der Regelleistung um 0,54 % und im Jahr 2008 um 1,1 % erfolgt ist. Der pauschale Hinweis des Klägers auf die Inflationsraten in den Monaten Juli 2007 (2,0 %) und Juli 2008 (3,3 %) genügt allein nicht, um ein Unterschreiten des nach Art. 1 GG zu sichernden Existenzminimums anzunehmen, zumal auch die übrigen Leistungen des SGB II, insbesondere die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II in die Wertung miteinzubeziehen sind.
Ebenfalls lässt sich die Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht aus einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Zwar werden die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II gegenüber denen nach dem SGB XII insofern ungleich behandelt, als sie trotz identischer Höhe der Regelleistung durch die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II von den ergänzenden Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen sind. Diese Ungleichbehandlung ist bei Erwachsenen jedoch sachlich gerechtfertigt, da die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende grundsätzlich noch erwerbsfähig i.S.d. § 8 SGB II sind. Der ggf etwas knapper ausfallende Leistungsrahmen des SGB II lässt sich typisierend mit dem Umstand rechtfertigen, dass der erwachsene und erwerbsfähige Leistungsempfänger nach dem SGB II tatsächlich noch in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbseinkommen zu verdienen bzw. seinen Lebensunterhalt durch zusätzliche Aufnahme bezahlter Arbeiten zu steigern. Die Sozialhilfe stellt dagegen eine Residualkategorie dar, die Menschen in Anspruch nehmen müssen, die sich grundsätzlich nicht mehr durch Erwerbstätigkeit selbst helfen können (vgl. BSG Vorlagebeschluss vom 27.01.2009 - B 14/11b AS 9/07 R - Rn 38).
In Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verfassungsgemäßheit des Verfahrens zur Ermittlung der Regelleistung und des Anpassungsmechanismus des § 20 Abs. 4 SGB II ist die Erfolgschance des Verfahrens nur eine entfernte, auch wenn das Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1523/08 - eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15.04.2008 - B 14/11b AS 41/07 B -, der die Höhe der Regelleistung für Alleinstehende im Jahr 2005 betrifft , angenommen hat (so auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.05.2009 - L 25 B 2243/08 AS PKH). Deshalb ist vorliegend zur Überzeugung des Senats eine hinreichenden Erfolgsaussicht nicht gegeben (siehe auch LSG NW Beschlüsse vom 11.03.2009 - L 20 B 10/09 SO -, vom 09.07.2009 - L 20 B 22/09 SO -, vom 21.04.2009 - L 7 B 93/09 AS -, vom 29.06.2009 - L 7 B 404/08 AS - , vom 25.05.2009 - L 6 AS 4/09 -; a. A. LSG NW, Beschluss vom 29.05.2009 - L 12 B 31/09 SO).
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=121127&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : Siehe dazu auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 25/09 AS 14.08.2009 rechtskräftig, Beschluss
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistung (Regelsatzes von 351,00 EUR für Alleinstehende ab dem 01.07.2008 ) für Alleinstehende .
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=121155&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 130/09 AS 24.06.2009 rechtskräftig ,Beschluss
Prüft die Arge nicht bei Erlass des Sanktionsbescheides, ob sie ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller zu erbringen hat, ist Prozesskostenhilfe zu gewähren .
Dies ordnet die Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 6 und 7 SGB II an. Denn danach kann bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 v.H. der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung der zuständige Grundsicherungsträger im angemessenen Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistung erbringen (§ 31 Abs. 3 Satz 6). Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 7 verdichtet sich diese Ermessensentscheidung zu einer "Sollentscheidung", wenn der Hilfebdürftige mit minderjährigen Kindern in der Bedarfsgemeinschaft lebt. Dies ist bei den Antragstellern der Fall, weil der Antragsteller mit den zum Teil minderjährigen Antragstellern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Die Regelungen des § 31 Abs. 6 und 7 SGB II dürften hier entsprechend anzuwenden sein.
(1) Ungeklärt ist zunächst, ob eine zeitliche Überschneidung der Sanktionszeiträume zulässig ist (bejahend Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, K § 31 Rn. 154; im Erg. auch Berlit in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007 § 31 Rn. 99; verneinend Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 31 Rn. 60a). Für die Zulässigkeit einer Überschneidung der Sanktionszeiträume spricht die Gesetzesbegründung. Denn in BT-Drucks. 15/1516, Seite 61 heißt es: "Bei einer zwischenzeitlich erneut begangenen Pflichtverletzung beginnt ein neuer dreimonatiger Zeitraum, der sich, je nach dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung, an die ersten drei Monaten anschließen oder sich teilweise mit ihnen überschneiden kann."
(2) Es ist ferner weder obergerichtlich noch höchstrichterlich geklärt, ob eine Addition bzw. Kumulation der Sanktionswirkungen den Wertungen des § 31 SGB II widerspricht. Denn dort hat die Gesetzgebung ein nach Wertigkeit und Häufigkeit der Obliegenheitsverletzung gestaffeltes Sanktionensystem normiert. Dieses könnte durch die seitens des Antragsgegners ausgesprochene
"Sanktionskumulierung" im Ergebnis konterkariert worden sein könnte. Allerdings dürfte die Gesetzgebung einen Fall wie den vorliegenden, in dem sich unterschiedliche Obliegenheitsverletzungen und Sanktionstatbestände zeitlich überschneiden, möglicherweise von vornherein gar nicht bedacht haben.
(3) Gemäß § 43 Satz 1 SGB II können Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes jedoch bis zu einem Betrag in Höhe von 30 v.H. der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder Schadensersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässige unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufrechnungserklärung sind auch deshalb gegeben, weil der Antragsgegner mit dem Rückforderungsanspruch gegenüber dem Antragsteller gegen den Leistungsanspruch aller Antragsteller aufgerechnet hat. Es ist jedoch fraglich, ob der Antragstellerin zu 1) sowie den Antragstellern zu 3) bis 6) ein etwaiges Verschulden bzw. eine etwaige Kenntnis des Antragstellers zu 2) von der Rechtswidrigkeit des früherern Bewilligungsbescheides zuzurechnen ist. Als maßgebliche Zurechnungsnormen könnten - jeweils in entsprechender Anwendung - hinsichtlich des Verschuldens § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und hinsichtlich einer Kenntnis § 166 BGB in Betracht kommen.
Zu klären ist insoweit ferner, ob der von dem Antragsgegner ausgesprochenen Aufrechnung nicht möglicherweise die Regelung des § 51 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) entgegensteht.
Nach dieser Regelung kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistung bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird. Hierbei ist zu klären, ob die Regelung des § 43 SGB II diese allgemeine Regelung des § 51 Abs. 2 SGB I im Sinne einer speziellen Regelung verdrängt oder nicht (vgl. Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 43 RdNr. 11).
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=119256&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 14 AS 1830/08 26.05.2009 ,Urteil
Von den Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II abziehbare Warmwasserkosten können nicht nach der Heizkostenverordnung berechnet werden.
Die Rechtsprechung des BSG eröffnet den Leistungsträgern - nicht die Möglichkeit - , im Rahmen einer Schätzung von der sich aus der Zusammensetzung der Regelleistung ergebenden Pauschale abzuweichen.
Grundlage für den Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung ist § 22 SGB II. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit sie angemessen sind. Der Anspruch auf Übernahme besteht aber nur, soweit der Bedarf nicht schon anderweitig gedeckt ist, was in Bezug auf die Kosten der Warmwasserbereitung hier teilweise der Fall ist. Das BSG (Urt. v. 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R - ; Urt. v. 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R - ) ist davon ausgegangen, dass Leistungen für die Warmwasserbereitung (als "Haushaltsenergie") schon im allgemeinen Regelsatz enthalten sind und hat zur Vermeidung von Doppelleistungen im Grundsatz gebilligt, dass von einer Warmmiete, die auch Kosten für die Warmwasserbereitung beinhaltet, ein entsprechender Abzug vorgenommen werden kann. Für die Höhe des Abzugs hat das BSG auf den Betrag abgestellt, mit dem die Warmwasserbereitung in die Regelleistung eingegangen ist (Urt. v. 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R - ). Bei einer aus einer Person bestehenden Bedarfsgemeinschaft, die eine Regelleistung von 345,- Euro erhält, entspricht dies einem Betrag von 6,22 Euro. Dementsprechend durften die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung nur um diesen Betrag gekürzt werden.
Zu Unrecht meint der Beklagte, dass er zum Abzug eines höheren Betrages berechtigt sei, weil die dem Kläger für das Jahr 2005 erteilte Betriebskostenabrechnung einen Betrag von 111,93 Euro für Warmwasser ausweist, der höher als der tatsächlich vom Beklagten für das gesamte Jahr 2005 vorgenommene Abzug von (12 x 9,- Euro =) 108,- Euro ist. Zwar hat das BSG in seinen bereits zitierten Entscheidungen (Urt. v. 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R - ; Urt. v. 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R - ) eine Ausnahme von dem pauschal auf den Anteil in der Regelleistung beschränkten Abzug für Warmwasser vorgesehen: Diese Beschränkung gelte "freilich nicht, wenn in einem Haushalt technische Verrichtungen vorhanden sind, die eine isolierte Erfassung der Kosten für Warmwasserbereitung ermöglichen. Ist es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich, die Kosten für Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, so sind auch diese konkreten Kosten von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II abzuziehen" (BSG, Urt. v. 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R).
Der Senat hat aber schon Zweifel daran, ob die dem Kläger erteilte Warmwasserabrechnung die Kosten der Warmwasserbereitung im Sinne der Rechtsprechung des BSG konkret ausweist. Die Betriebskostenabrechnung ist nach Maßgabe der Heizkostenverordnung erstellt worden. Aus § 8 dieser Verordnung ergibt sich indessen, dass sie keineswegs für sich in Anspruch nimmt, eine isolierte haushaltsbezogene Erfassung der tatsächlichen Energiekosten für die Warmwasserbereitung zu gewährleisten; die Kosten der Versorgung mit Warmwasser sollen vielmehr teilweise nach dem Verbrauch und im Übrigen nach der Wohn- oder Nutzfläche verteilt werden.
Auch in tatsächlicher Hinsicht sind die Vorgaben des BSG nicht eingehalten. Zwar gab es offensichtlich in der Wohnung des Klägers einen Zähler für verbrauchte Einheiten des Warmwassers. Dieser misst indessen das Warmwasser nach der verbrauchten Menge und nicht haushaltsbezogen den Energieverbrauch für dessen Erwärmung. Nach Maßgabe des § 9 der Heizkostenverordnung werden die auf die Warmwasserbereitung entfallenden Energiekosten bestimmt, indem eine Näherungsberechnung angestellt wird, mit der - bezogen auf die gesamte Liegenschaft - der auf die Warmwassererwärmung entfallende Anteil der Energiekosten von dem Teil getrennt wird, der auf die Heizkosten entfällt. Der sich ergebende auf das Warmwasser entfallende Anteil wird teilweise flächenbezogen und teilweise bezogen auf die Menge des verbrauchten Warmwassers auf die einzelnen Mieter umgelegt. Weder werden also die Energiekosten der Warmwasserbereitung isoliert haushaltsbezogen erfasst, noch ausschließlich nach dem Verbrauch umgelegt. Ein Mieter, der überhaupt kein Warmwasser verbraucht, muss trotzdem den Anteil der für die Liegenschaft berechneten Energiekosten der Warmwasserbereitung mitbezahlen, der flächenbezogen umgelegt wird.
Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Selbst wenn mit der – nachträglich erteilten – Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 eine (im Sinne der Rechtsprechung des BSG) konkrete Berechnung der Warmwasserkosten vorliegen würde, könnte sie nicht über die Höhe der für Unterkunft und Heizung in dem Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 zu bewilligenden Leistungen bestimmen. Denn die Leistungen nach dem SGB II sollen den laufenden Bedarf der Hilfebedürftigen abdecken. Entsprechend ist für die Bemessung der Leistungen darauf abzustellen, in welcher Höhe der Bedarf während des laufenden Bewilligungszeitraumes angefallen ist. Der laufende Bedarf ergab sich für den Kläger allein aus den dem Vermieter damals vertraglich geschuldeten monatlichen Zahlungen, nicht aus der - noch zu erstellenden – Betriebskostenabrechnung. Während der Monate von Januar bis Juli 2005 lagen noch keine Erkenntnisse dazu vor, in welcher Höhe dem Kläger Kosten der Warmwasserbereitung tatsächlich entstehen würden. Auch im Nachhinein ist die Situation nicht wesentlich anders, weil sich die erstellte Betriebskostenabrechnung auf das gesamte Jahr 2005 und nicht auf den hier streitigen Bewilligungszeitraum von Januar bis Juni 2005 bezieht.
Die nachträglich für das Jahr 2005 erstellte Betriebskostenabrechnung vermag den tatsächlich angefallenen Bedarf des Klägers während der Monate Januar bis Juni 2005 nicht mehr zu beeinflussen. Mit Wirkung vom 1. August 2006 an ist in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II geregelt, das Rückzahlungen und Guthaben aus einer erteilte Betriebskostenabrechnung auf die nach dem Monat der Abrechnung anfallenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzurechen sind, wobei die Vorschrift allerdings die Kosten für Haushaltsenergie ausdrücklich ausnimmt, zu denen auch die Warmwasserbereitung gehört. Das für den Kläger unter Berücksichtigung seines Warmwasserverbrauchs errechnete Betriebskostenguthaben kann nicht vor seinem Zufluss als Einkommen angerechnet werden. Damit steht die Frage einer Anrechnung der Ergebnisse der für das Jahr 2005 erteilten Betriebskostenabrechnung jedenfalls außerhalb des hier streitigen Zeitraumes.
Während des streitigen Bewilligungszeitraumes konnte (und kann) ein Abzug für Warmwasser daher nur im Wege einer Schätzung vorgenommen werden. Der Beklagte hat sich bei der Bemessung des Abschlags für Warmwasser auch nicht konkret an den für den Kläger – etwa auf der Grundlage der vorherigen Betriebskostenabrechnung - zu erwartenden Kosten orientiert, sondern eine Schätzung vorgenommen, dabei allerdings nicht den vom BSG für erheblich gehaltenen Maßstab angelegt. Die Rechtsprechung des BSG eröffnet den Leistungsträgern aber nicht die Möglichkeit, im Rahmen einer Schätzung von der sich aus der Zusammensetzung der Regelleistung ergebenden Pauschale abzuweichen. Nach alledem waren das Urteil des Sozialgerichts sowie die angefochtenen Bescheide abzuändern und der Beklagte zur Zahlung des Differenzbetrages zu verurteilen. Übernommen hat der Beklagte die Warmmiete in den Monaten Januar bis Juni 2005 nur nach Abzug eines Betrags von monatlich 9,- Euro, der sich im streitigen Zeitraum insgesamt zu 54,- Euro addiert. Zulässig gewesen wären pauschal nur monatlich 6,22 Euro, insgesamt also 37,32 Euro. Die Differenz von 16,68 Euro ist dem Kläger noch zu leisten.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass der Kläger sich mit Klage und Berufung zunächst vollständig gegen einen Abzug wegen Warmwasserbereitung gewandt hat und damit nur eingeschränkt erfolgreich gewesen ist.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen, weil er den Fragen, ob eine nach Maßgabe der Heizkostenverordnung vorgenommene Abrechnung der Warmwasserkosten als konkrete Erfassung anzusehen ist, welche die sich aus der Bemessung des Regelsatzes ergebende Pauschale verdrängt, und welcher Maßstab dann gegebenenfalls für die Bemessung des Abschlags während der noch laufenden Abrechnungsperiode gilt, grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Anmerkung : SG Leipzig 4 AS 3282/07 Urteil vom 24.04.2009
1. Wurden bei den laufenden KdU bereits die Warmwasserpauschalbeträge in Abzug gebracht, so sind bei Nebenkostennachzahlungen jedenfalls dann keine weiteren Beträge abzugsfähig, wenn die Wassererwämungskosten auf Grundlage der §§ 8,9 HkVO bestimmt worden sind.
2. Eine isolierte Erfassung der konkreten Wassererwärmungkosten setzt voraus, dass für jedes Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft die individuell angefallenen Energiekosten für Wassererwärmung bestimmbar sind.
4. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.07.2009, Az. L 6 AS 335/09 B ER
Wegfall des Arbeitslosengeldes II bei unter 25jährigem: Wohnungskosten der Familie gesichert. -Beschwerde, Beschwerdeausschluss, Beschwerdewert - Leistungen vor dem Zeitpunkt des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz .
Zur Aufteilung der Unterkunftskosten nach Wegfall des Arbeitslosengeldes II bei wiederholter Pflichtverletzung eines unter 25jährigen Hilfebedürftigen
Ein Abweichen von dem Grundsatz, dass die Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen nach Kopfzahl erfolgt, ist bei Wegfall des Arbeitslosengeldes II eines unter 25jährigen Hilfebedürftigen wegen wiederholter Pflichtverletzung jedenfalls dann geboten, wenn dieser in einer Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Geschwistern lebt.
In diesem Fall sind die Unterkunftskosten in voller Höhe den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu erbringen, da diese ansonsten unzulässig in "Sippenhaftung" genommen würden mit der Folge drohenden Wohnungsverlusts.
1. Beschwerde, Beschwerdeausschluss, Beschwerdewert
Die Beschwerde ist zulässig, auch wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 € nicht übersteigt. Der Senat hält an der im Beschluss vom 21. Oktober 2008 (L 6 AS
458/08 ER = NdsRpfl 2009, 32 = info also 2009, 31) ausführlich begründeten Auffassung fest, dass auch bei einem Beschwerdewert von nicht mehr als 750 € die Beschwerde nicht schlechthin ausgeschlossen ist, sondern dass bei der Prüfung des Beschwerdeausschlusses nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG neben dem Wert des Beschwerdegegenstandes
auch die Zulassungsgründe des § 144 Abs 2 SGG heranzuziehen sind (s auch Böttinger in: Breitkreuz/Fichte SGG § 172 Rn 45). Die dagegen vorgebrachten Einwände (s zB LSG Hamburg Beschluss vom 16. Januar 2009 - L 5 B 1136/08 ER AS) überzeugen nicht. Insbesondere steht einer Prüfung der Zulassungsgründe nicht entgegen, dass diese auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht übertragbar wären. Auch Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz können auf einer Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung oder auf einem Verfahrensmangel beruhen. Der Senat hat im Beschluss vom 21. Oktober 2008 eingehend begründet, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit das Beschwerdeverfahren fiktiv als ein Hauptsacheverfahren zu behandeln ist.
Schließlich ist der vorläufige Rechtsschutz in der Grundsicherung für Arbeitsuchende von herausragender Bedeutung. Bei einem Streit um existenzsichernde Leistungen dürfen die Gerichte nach der Rechtsprechung des BVerfG (s zuletzt Beschluss vom 25. 2. 2009 - 1 BvR 120/09) einen Antrag nicht aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ablehnen, sondern müssen diese abschließend beurteilen, es sei denn, sie entscheiden aufgrund einer Folgenabwägung, die bei einem Streit um existenzsichernde
Leistungen in der Regel zugunsten der Rechtsuchenden ausgeht. Durch die abschließende und für die Antragsteller negativ ausgegangene Prüfung des SG hat das einstweilige
Rechtsschutzverfahren für diese faktisch die Bedeutung eines Hauptsacheverfahrens.
Denn aufgrund der Mietrückstände drohen ernsthaft die Kündigung der Wohnung und somit Wohnungslosigkeit, für deren Beseitigung ein Hauptsacheverfahren zu spät
käme. Deshalb kann auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im einstweiligen Rechtsschutz relevant sein, da dieser - wie ausgeführt - nicht immer summarischen Charakter hat und bei negativem Ausgang faktisch nicht stets für die Rechtsuchenden
vorläufigen Charakter behält. Durch die Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde nicht allein anhand des Werts des Beschwerdegegenstandes werden in Fällen wie
dem vorliegenden - wie im Folgenden ausgeführt wird - effektiver Rechtsschutz gewährt und erhebliche grundrechtliche Beeinträchtigungen vermieden.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, so dass die Berufung hier kraft Zulassung statthaft (§ 144 Abs 2 Nr 1 SGG) und somit zulässig wäre. Denn die Rechtsfrage ist
bisher nicht geklärt und ihre Klärung liegt im allgemeinen Interesse.
2. Leistungen vor dem Zeitpunkt des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz
Dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes steht nicht entgegen, dass die Antragsteller Leistungen vor dem Zeitpunkt des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz begehren. Zwar sind diese grundsätzlich ausgeschlossen, da regelmäßig erst die Antragstellung die erforderliche Eilbedürftigkeit dokumentiert. Eine Gewährung von Leistungen für die Zeit vor dem Antrag kommt indes in Betracht, wenn die Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirkt (s zB Berlit info also 2005, 3/11 und Wündrich SGb 2009, 267/271).
3. Leben Hilfebedürftige mit anderen Personen zusammen, sind Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) grundsätzlich zwar anteilig (pro Kopf) zu gewähren. Dass Besonderheiten ein Abweichen vom Prinzip der Aufteilung nach Kopfzahl rechtfertigen können, ist in der Rechtsprechung indes wohl unbestritten (vgl Lang/Link in Eicher/Spellbrink SGB II 2. Aufl 2008 § 22 Rn 38a). Ein Festhalten an diesem Prinzip auch bei der vorliegenden
Fallgestaltung liefe auf eine Sippenhaftung hinaus, die dem Sozialrecht fremd ist.
Der Senat teilt nach eigener Prüfung die vom SG Aurich (Beschluss vom 6. Juni 2008 - S 25 AS 298/08 ER) überzeugend und sorgfältig begründete Auffassung, dass abweichend von der grundsätzlichen Aufteilung der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen hier den Antragstellern Leistungen in Höhe der vollständigen Aufwendungen zustehen:
„Werden… aufgrund der gegen einen volljährigen unter 25-Jährigen, der Mitglied einer aus mehreren Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft ist, nach § 31 Abs. 5
Satz 2 SGB II rechtmäßig ausgesprochenen Sanktion dessen Kosten für Unterkunft und Heizung für die Dauer von drei Monaten eingestellt… sind den davon mitbetroffenen übrigen
Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft in Abweichung von der grundsätzlichen Aufteilung nach Kopfteilen (dazu nur Frank, in: GK-SGB II, § 22 Rdnr. 19 mit Hinweisen auf die
obersozialgerichtliche Rechtsprechung) für diese Zeit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die tatsächlich zu entrichtenden Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren (ebenso
Berlit, Das Sanktionensystem des SGB II, ZFSH/SGB II 2008, 3 [15]). Hierfür sprechen folgende Erwägungen: Die vollständige Einstellung des Arbeitslosengeldes II… hat für
die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft… zur Folge, dass im 'Sanktionszeitraum' der… entfallende Anteil für Unterkunft und Heizung durch diese aufzubringen ist, obwohl
sie hierzu aufgrund eigener Hilfebedürftigkeit nicht oder nur unter äußerst erschwerten Bedingungen in der Lage sind. Damit wird ihnen nicht nur ein von ihnen nicht zu verantwortendes und - wie der vorliegende Fall zeigt - offenbar positiv nicht beeinflussbares Fehlverhalten ihres volljährigen Familienmitgliedes zugerechnet. Sie werden dadurch sogar, ohne dass es hierfür im SGB II eine ausreichende Grundlage gibt, in 'sippenhaftähnlicher'
Weise in die Mitverantwortung gezogen und gleichsam mitsanktioniert.
Dem steht bereits der personenbezogene Charakter einer nach § 31 Abs. 1 oder 4 SGB II sanktionierten Pflichtverletzung entgegen. Die Sanktionierung eines von § 31 Abs. 1 oder 4 SGB II erfassten Fehlverhaltens soll grundsätzlich sicherstellen, dass die Sanktion allein den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen trifft, dem ein sanktionswürdiges
Verhalten vorgeworfen werden kann. Dies geht nicht zuletzt aus der einschlägigen Ausschussbegründung bezüglich der durch das Fortentwicklungsgesetz mit Wirkung vom
01.08.2006 neu gefassten und hinsichtlich der Rechtsfolgen verschärften besonderen Sanktionsregelung für unter 25-Jährige (Einfügung der Sätze 2 bis 5 nach § 31 Abs. 5
Satz 1 SGB II bisheriger Fassung in § 31 Abs. 5 SGB II) hervor. Danach reagierte der Änderungsgesetzgeber mit der Neufassung dieser Sonderregelung für unter 25-Jährige
auf die seiner Ansicht nach durch die bisherigen Sanktionsregelungen wegen fehlender Unterscheidung zwischen erstmaliger und wiederholter Pflichtverletzung und des in jedem Falle vollständigen Erhalts von Leistungen für Unterkunft häufig nicht erreichte erzieherische
Wirkung (vgl. BT-Drucks. 16/1696, S. 27 f.). Die durch die vorgenommene Verschärfung der Sanktionsregelung für unter 25-Jährige damit offenbar angestrebte Verbesserung des erzieherischen Effektes von Sanktionsmaßnahmen hat also einzig und allein den Personenkreis der unter 25-Jährigen selbst im Blick und nicht mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft
lebende erwerbsfähige Hilfebedürftige.
Bei einer aus mehreren Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft führt die gegen einen unter 25-Jährigen nach § 31 Abs. 5 SGB II ausgesprochene Sanktion zu einer nicht unerheblichen faktischen Mitbetroffenheit der übrigen Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft.
Wird dies bei Beschränkung des Arbeitslosengeldes II auf die Leistungen nach § 22 SGB II (§ 35 Abs. 5 Satz 1 SGB II) durch die Möglichkeit der Erbringung ergänzender
Sachleistungen oder geldwerter Leistungen (§ 31 Abs. 5 Satz 6 SGB II i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II) noch einigermaßen abgeschwächt, verschärft sich die Mitbetroffenheit der übrigen hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Falle des vollständigen
Wegfalls des Arbeitslosengeldes II, also unter Einschluss der für den sanktionierten unter 25-Jährigen eigentlich zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung deutlich (dazu auch Wunder/Diehm, Sind Kürzungen des Arbeitslosengeldes II um bis zu 100 Prozent verfassungswidrig, Soziale Sicherheit 2006, 195 [199]). Denn im Außenverhältnis zum Vermieter besteht für die Eltern nach wie vor eine mietvertragliche Verpflichtung zur Entrichtung des vollständigen Mietzinses für die von der mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaft genutzte Wohnung. Da die von der Sanktion mitbetroffenen sonstigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft den fehlenden 'Mietanteil'… aufgrund ihrer eigenen Hilfebedürftigkeit letztlich nur unter Rückgriff auf die ihnen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden bzw gewährten SGB II-Leistungen ausgleichen könnten, entstehen entweder Mietrückstände oder es tritt im 'Sanktionszeitraum' eine
spürbare Bedarfsunterdeckung bei den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft ein.
Hierfür findet sich im SGB II keine Rechtfertigung.
Die verschärfte 'Mitsanktionierung' von Eltern und Geschwistern eines volljährigen unter 25-Jährigen, der sich… nachhaltig weigert, ihm rechtmäßig auferlegte Pflichten zur Eingliederung in Arbeit nachzukommen und auch durch den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes
II nicht zu einem nachträglichen 'Wohlverhalten' i.S.d. § 31 Abs. 5 Satz 5 SGB II angehalten werden kann, widerspricht auch dem in § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5
(gemeint: Nr. 4) SGB II angelegten Grundsatz familiengerechter Hilfe. Danach sind die Leistungen insbesondere auf die Berücksichtigung der familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige
Angehörige betreuen, auszurichten. Obgleich mit dieser Regelung in erster Linie Rücksicht auf Verpflichtungen und Einschränkungen des Erwerbsfähigen wegen der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen genommen werden soll (vgl BT-Drucks.
15/1516, S. 50) und eine dem § 25 Abs. 3 BSHG über den Schutz der unterhaltsberechtigten Angehörigen und anderer Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bzw. dem § 16 SGB XII (vormals: § 7 BSHG) über familiengerechte Leistungen vergleichbare Regelung nicht ausdrücklich in das SGB II aufgenommen wurde, spricht doch bereits die nicht
abschließend zu verstehende Auflistung in § 1 Abs 1 Satz 4 Nrn. 1 bis 5 SGB II ('insbesondere') unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich garantierten besonderen
Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) für eine erweiternde Auslegung der finalprogrammatischen
Zielsetzung in § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 (gemeint: Nr. 4) SGB II. Danach muss auch im Falle der rechtmäßigen Sanktionierung des Fehlverhaltens eines erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen nach § 31 Abs. 5 Satz 2 SGB II der Wegfall des ihn betreffenden 'Mietanteils' über § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (bei drohender Wohnungslosigkeit über § 22
Abs. 5 SGB II) korrigiert werden (vgl. in diesem Zusammenhang Wenzel, in: Fichtner/ Wenzel, BSHG, 2. Auflage [2003], § 25 Rdnr. 21 unter Verweis auf VG Mainz, Entscheidung vom 01.03.2001, info also 2001, 107 - bezogen auf § 25 Abs. 3 BSHG).
Für die hier vertretene Auffassung spricht nicht zuletzt, dass der Grundsicherungsträger nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 5 Satz 2 SGB II im Falle einer (erstmaligen) wiederholten Pflichtverletzung binnen Jahresfrist keinerlei Möglichkeit hat, die Schärfe der Sanktion an die Art und das Gewicht der jeweiligen Pflichtverletzung anzupassen. Stattdessen fällt bei gegebener wiederholter Pflichtverletzung das Arbeitslosengeld II in Gänze weg. Zwar hat der Gesetzgeber zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in § 31 Abs. 5 Satz 4 SGB II i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II geregelt, dass diese verschärfte
Sanktionierung nur eintritt, wenn die wiederholte Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres seit Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums begangen wird (vgl. BT-Drucks 16/1410, S. 25 f. und BT-Drucks. 16/1696, S. 27 f.). Auch wurde offenbar aus vergleichbaren
verfassungsrechtlichen Erwägungen dem Grundsicherungsträger die Befugnis eingeräumt, bei einem vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände des Einzelfalles wieder Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren, wenn der sanktionierte erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen Pflichten
zeitlich verzögert nachkommt (vgl. BT-Drucks. 16/1696, S. 27 f.). Insbesondere mit der letztgenannten Befugnis kann jedoch - wie vorliegend nachhaltig deutlich wird - der
Grundsicherungsträger auf ein für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft besonders nachteiliges und andauerndes Fehlverhalten eines unter 25-Jährigen und die
daraus resultierenden Folgen (in Einzelfall drohender Verlust ihrer Wohnung und damit unter Umständen ihres sozialen Umfeldes) über § 31 Abs. 5 Satz 2 SGB II in der derzeitigen Fassung nicht angemessen reagieren.“
5. Sozialgericht Stade S 19 SO 59/09 ER 06.07.2009 rechtskräftig , Beschluss
Energierückstände sind vom Sozialhilfeträger zu übernehmen , wenn der Sozialhilfeempfänger die Entstehung von Rückständen für die Belieferung mit Strom bei einem Energieversorgungsunternehmen nicht mutwillig herbeigeführt hat und er in der Vergangenheit zur Behebung der Notlage auch nicht untätig geblieben ist.
Die Entscheidung, Energiekostenrückstände als Darlehen gem § 34 Abs 1 Satz 1 SGB XII zu übernehmen, steht im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Bei der Ermessensentscheidung sind im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere die Höhe der aufgelaufenen Rückstände, die Ursachen, die zu dem Energiekostenrückstand geführt haben, die persönliche Betroffenheit von einer Versorgungsunterbrechung, das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand, Bemühun-gen zur Rückführung von Schulden) sowie eine Prognose für die Zukunft von besonderer Bedeutung (vgl Grube/Wahrendorf-Streichsbier, SGB XII 2. Aufl § 34 Rz 8; Beck-OK/Gebhard, § 34 SGB XII Rz 4). Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist vorliegend die weitere Gewährung eines Darlehens durch den AG geboten.
Zwar ist es - wie das Gericht bereits in dem Verfahren, mit welchem der AG durch Beschluss vom 1. September 2008 (Az: S 19 SO 59/09 ER) zur Gewährung eines Darlehens iHv 2.700 EUR verpflichtet wurde, ausgeführt hat - nicht Aufgabe des AG als Träger der Grundsicherung, die erheblichen Stromkosten des AS, die sich insbesondere aus der Beheizung seiner Wohnung mit Strom ergeben, bis zur Erstattung durch die Grundstückseigentümer regelmäßig darlehensweise zu übernehmen. Für eine derartige ständigen Zwischenfinanzierung einer sozialhilferechtlich unangemessen großen Wohnung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Der AS kann sich daher nicht darauf verlassen, dass in Zukunft Stromschulden darlehensweise übernommen werden. Allerdings ist von erheblicher Bedeutung, dass ihn selbst an seiner derzeitigen Situation kein Verschulden trifft. Diese ist allein dadurch eingetreten, dass die Grundstückseigentümerinnen, die ihm gegenüber aufgrund der notariellen Vereinbarung zur Tragung der Stromkosten verpflichtet sind, ihren Verpflichtungen nicht hinreichend nachkommen und der AS aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, zunächst in Vorleistung zu treten. Die Notlage aufgrund von Rückständen beim Energieversorgungsunternehmen ist damit weder mutwillig herbeigeführt worden noch ist er in der Vergangenheit untätig gG. sen. Vielmehr ist er gegen die beiden Grundstückseigentümerinnen gerichtlich vor-gegangen und hat entsprechende Zahlungstitel bewirkt, aus denen bereits vollstreckt werden konnte. Zudem hat der AS, obwohl ihm für die bewohnte Wohnung sowohl das Wohnrecht als auch die Übernahme der Wohnungsnebenkosten vertraglich zusteht, bereits erklärt, in eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung umziehen zu wollen, um das Entstehen erneuter Notlagen und die Inanspruchnahme von Darlehen zur Verhinderung der Unterbrechung von Stromlieferungen zukünftig zu vermeiden. Jedoch konnte ein Umzug bislang noch nicht erfolgen, da er einerseits aufgrund seiner Behinderung offenbar auf eine ebenerdige Wohnung angewiesen ist und andererseits der AG trotz entspre-hender Anfrage bislang nicht mitgeteilt hat, ob bzw in welchem Umfang eine Kosten-übernahme erfolgen kann. Auf eine entsprechende Erklärung ist der AS vor Anmietung einer anderen Wohnung jedoch angewiesen, da er dann zwar voraussichtlich keine Dar-lehensgewährungen zwecks Stromschuldenübernahme mehr benötigt, er andernfalls jedoch ggf befürchten muss, hinsichtlich der Kosten der Unterkunft auf das bestehende Wohnrecht verwiesen zu werden.
Der AS kann auch nicht auf vorrangige zivilrechtliche Maßnahmen gegenüber der Stromversorgerin oder den Grundstückseigentümerinnen verwiesen werden. Durch einen wei-teren, im Wege der Leistungsverfügung erwirkten Titel gegenüber den Grundstückseigentümerinnen könnte er seine gegenwärtige Notlage kurzfristig nicht beseitigen, da Ur-sache für den derzeitigen Zahlungsrückstand nicht etwa fehlende Titel sind, sondern die erfolglose Vollstreckung aus bereits bestehenden Titeln. Obwohl bereits verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden, ist mit einer kurzfristigen Realisierung nicht zu rechnen. Hieran würde das Erwirken einer Leistungsverfügung nichts ändern. Zivilgerichtliche Maßnahmen gegenüber der Stromversorgerin erscheinen hingegen nicht hinreichend erfolgversprechend. Zwar ist nach § 19 Abs 2 S 2 Stromgrundversorgungs-verordnung vom 26. Oktober 2006 (StromGVV) der Grundversorger zur Unterbrechung der Grundversorgung nicht berechtigt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Ver-hältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinrei-chende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Nach der zivilge-richtlichen Rechtsprechung ist es aber nicht Aufgabe der Energieversorgungsunternehmen, bedürftige Kunden notfalls kostenlos mit Energie zu versorgen, sondern ist die Un-terstützung Bedürftiger letztlich Sache der Sozialverwaltung (vgl LG Aachen, RDE 1989, 75; LG Hildesheim, Urteil vom 10.10.2008, Az: 7 S 155/08 m.w.N.). Kon-krete Zahlungszusagen können vom AS angesichts seiner Hilfebedürftigkeit einerseits und der Ungewissheit im Vollstreckungsverfahren andererseits auch nicht dargelegt wer-den. Im übrigen erscheint es rechtlich bedenklich, wenn Gebietskörperschaften, die zugleich Sozialhilfeträger und Allein- bzw Mitgesellschafter von Energieversorgungsun-ternehmen sind, Leistungsberechtigte in Notlagen auf die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung gegen den Grundversorger verweisen, ohne selbst auf die Einhaltung der be-stehenden Vorschriften der StromGVV durch den Energieversorger hinzuwirken (vgl auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 2005, Az.: L 1 B 7/05 SO ER ).
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=120858&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 34 AS 1090/09 B ER 21.07.2009 rechtskräftig , Beschluss
Keine Übernahme von Stromschulden , wenn der Hilfebedürftige darauf vertraut hatte , dass der Träger der Grundsicherung die monatlichen Abschlagszahlungen an den Stromversorger übernimmt.
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Stromkosten, die – wie hier – aufgrund der Nichtzahlung der monatlichen Abschläge an den Energieversorger als Schulden zu qualifizieren sind, kann allein § 22 Abs. 5 SGB II in der ab dem 1. April 2006 geltenden Fassung (BGBl. I S. 558) sein (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2009 – L 7 AS 546/09 B ER – . Diese Vorschrift verdrängt als spezielle Regelung § 34 Abs. 1 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (vgl. die amtliche Begründung BT-Drs. 16/688 S. 14); § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst dagegen – anders als § 22 Abs. 5 SGB II – keine Schulden, sondern bezweckt die Deckung eines unabweisbaren, noch bestehenden Bedarfs im Wege der Darlehensgewährung.
Nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die Schulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Satz 2). Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (Satz 4). Die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier nicht (sämtlich) erfüllt. Voraussetzung für eine von der Antragsgegnerin zu treffenden Ermessensentscheidung bzw. ein nach § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II regelmäßig auszuübendes gebundenes Ermessen ist aber, dass die Hilfe zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage "gerechtfertigt ist". An diesem Erfordernis fehlt es, selbst wenn wegen einer faktischen Unbewohnbarkeit der Wohnung der Antragsteller aufgrund der Stromunterbrechung seit April 2009 eine (drohende) Wohnungslosigkeit angenommen wird (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2009, a.a.O.; Bieritz-Harder/Birk in: LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 34 Rdnr. 11; Dauber in: Mergler/Zink, SGB XII, Stand: August 2008, § 34 Rdnr. 10 m.wN.). Bei der Voraussetzung der Rechtfertigung einer Schuldenübernahme handelt sich um ein Tatbestandsmerkmal der Vorschrift, das als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 1996 – 4 L 4040/95 – Rdnr. 24; Schmidt in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, Stand: März 2009, § 22 SGB II Rdnr. 146; Dauber, a.a.O. § 34 Rdnr. 11).
Bei der Prüfung der Frage, ob die Leistung gerechtfertigt ist, ist u.a. von Bedeutung, wie es zur Notlage gekommen ist. Die Übernahme der Schulden ist regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand mit Zahlungen auf unterkunftsbezogene Kosten (Miete, Gas- und Stromkosten o.ä.) geraten ist, die Notlage für die Existenz des Leistungsberechtigten bedrohlich ist und die Schulden nicht aus eigener Kraft getilgt werden können. Nicht gerechtfertigt ist die Übernahme von Schulden, wenn z. B. Miete oder Energiekostenabschläge im Vertrauen darauf nicht gezahlt werden, dass der Leistungsträger die Miet- und/oder Energieschulden später übernehmen werde (BT-Drs. 13/2440 S. 19 zur Vorläuferregelung des § 15a des Bundessozialhilfegesetzes) oder Mietschulden dadurch entstanden sind, dass der Hilfesuchende trotz Belehrung durch den Träger in einer unangemessen teuren Wohnung verblieben ist und die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Kosten nicht aufgebracht hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. März 1999 – 4 M 756/99 – Rdnr. 23). Auch soll durch eine Übernahme der Schulden nicht nachträglich verantwortungsloses Verhalten der Leistungsberechtigten honoriert und hierdurch eine fehlende Eigenverantwortlichkeit weiter gestärkt werden .
Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier vor. Es ist weder ersichtlich noch von den Antragstellern dargelegt, dass die Stromschulden aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen entstanden sind. Die ihnen seit 2005 gewährten Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II enthielten jeweils einen Anteil für Haushaltsenergie (vgl. § 20 Abs. 1 SGB II), so dass es den Antragstellern oblegen hätte, monatliche Abschlagszahlungen an den Stromversorger zu entrichten. Dafür, dass die Antragsteller seit November 2008 überhaupt keine (monatlichen) Zahlungen an den Stromversorger mehr geleistet haben, ist eine Rechtfertigung nicht erkennbar. Die Antragsteller tragen hierzu allein vor, sie hätten darauf vertraut, dass der Träger der Grundsicherung die monatlichen Abschlagszahlungen an den Stromversorger übernimmt.
5.1 SG Stade, Beschluss vom 14.07.2009, Az. S 19 SO 58/09 ER
Bei einem Umzug in eine andere Stadt hat Hilfebedürftige nach dem SGB XII Anspruch auf Übernahme der Mietkaution und Kosten für eine neue Küche.Zur Zuständigkeit nach § 98 SGB XII.
Für die Übernahme der Mietsicherheit als Darlehen sowie für die Gewährung einer Beihilfe zwecks Anschaffung einer Kücheneinrichtung bestehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Gem § 29 Abs 1 Satz 7 SGB XII können Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden. Die AS hat durch Vorlage eines Mietangebotes, in welchem sie als Mieterin ausgewiesen ist, hinreichend glaubhaft gemacht, bei Abschluss dieses Mietvertrages eine Kaution iHv 880,00 EUR leisten zu müssen, da nach § 21 des Mietvertrages der Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution in dieser Höhe an den Vermieter zu zahlen hat. Ihre Absicht, nach Bremen umzuziehen zu wollen, hat sie an Eides statt versichert; die erforderliche Zustimmung für den Umzug wurde ihr vom Beigeladenen bereits erteilt. Umstände, welche ausnahmsweise die Gewährung der Mietsicherheit als Zuschuss anstelle der gesetzlich vorgesehe-nen Bewilligung als Darlehen rechtfertigen können, sind allerdings nicht ersichtlich.
Ferner besteht auch ein Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe für die Übernahme der Kücheneinrichtung vom Vormieter. Die Rechtsgrundlage hierfür befindet sich in § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII, wonach Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht werden. Die von der AS beanspruchte Kücheneinrichtung ist als eine derartige Erstausstattung anzusehen, da die AS bislang zwar über einen eigenen Hausstand, nicht jedoch über eine Kücheneinrichtung verfügt. Leistungen nach § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII sind nicht nur Personen, die bisher keinen eigenen Haushalt geführt haben oder bei denen wegen außergewöhnlicher Umstände (Wohnungs-brand) eine Wohnung neu ausgestattet werden muss, zu gewähren, sondern auch dann, wenn der Bedarf an einzelnen Ausstattungs- oder Einrichtungsgegenständen erstmals auftritt (vgl BSG, Urteil vom 19.09.2008, Az: B 14 AS 64/07 R). Die AS hat vorgetragen und durch Versicherung an Eides statt glaubhaft gemacht, dass die Kücheneinrichtung in der bislang von ihr bewohnten Wohnung nicht ihr, sondern ihrem Vermieter gehört und sie für die neue, vermieterseits nicht entsprechend eingerichtete Wohnung die Küchen-inrichtung für 350,00 EUR vom Vormieter übernehmen kann. Hinsichtlich der Höhe der beantragten Beihilfe bestehen keine Bedenken. Damit besteht ein Bedarf für eine Erstausstattung und liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe in der gel-tend gemachten Höhe vor.
2.2. Kein Anordnungsanspruch besteht hingegen für die Übernahme von Kosten der Ein-zugsrenovierung. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass aus Anlass des Einzugs in eine neue Wohnung anfallende Renovierungskosten als Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 29 Abs 1 SGB XII vom Träger der Sozialhilfe zu übernehmen sind. Wie im Be-reich der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) setzt der Anspruch jedoch voraus, dass 1. eine Einzugsrenovierung erforderlich ist, um die Bewohnbarkeit der Unterkunft herzustellen, und 2. eine Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen in nennenswertem Umfang zur Verfügung ste-hen. Schließlich müssen 3. die in Ansatz gebrachten Renovierungskosten zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment der Höhe nach erforderlich sein (vgl hierzu BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az: B 4 AS 49/07 R). Weder ergibt sich aus dem Mietvertrag noch ist dem Vortrag der AS zu entnehmen, dass zur Herstellung der Bewohnbarkeit eine Einzugsrenovierung erforderlich ist. Weiterhin ist nicht vorgetragen, dass in Bremen keine Wohnungen zur Verfügung stehen, bei denen die Unterkunftskosten angemessen sind und die ohne Renovierung bezogen werden können. Angesichts der nicht dargelegten Voraussetzungen für eine Übernahme der Renovierungskosten kann offenbleiben, in welcher Höhe Renovierungskosten vorliegend angemessen wären.
2.3. Für die Gewährung von Mietkaution und Erstausstattung ist die AG örtlich zuständig. Nach § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten. Maßgebend für die Bestimmung des jeweils zuständigen Trägers ist jedoch nicht der Zeitpunkt, zu welchem die Leistungen beantragt werden, sondern der Zeitpunkt, zu dem der geltend ge-machte Bedarf besteht. Dies ergibt sich daraus, dass Sozialhilfe dazu dient, gegenwärtige Notlagen zu beheben. Ab wann eine gegenwärtige Notlage angenommen werden kann, richtet sich dabei nach der jeweiligen Eigenart des geltend gemachten Bedarfs. Während dies bei Umzugskosten noch am bisherigen Wohnort der Fall ist, da der Umzug von dort aus begonnen wird, entsteht bei einer Erstausstattung wie auch bei einer Mietsicherheit der Bedarf erst mit Einzug in die neue Wohnung, da die Mietsicherheit erst zu Beginn des neuen Mietverhältnisses fällig und die Kücheneinrichtung erst mit dem Einzug in die neue Wohnung benötigt wird. Regelmäßig hat daher der für den bisherigen Aufenthaltsort zuständige Sozialhilfeträger die Kosten des Umzugs und der für den Zuzugsort zuständige Sozialhilfeträger die für die neue Wohnung entstehenden Kosten wie insbe-sondere Mietsicherheit, Einzugsrenovierung, Miete etc zu tragen (vgl nur Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.07.1998, Az: 4 L 1278/98 mwN). An dieser, bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) geltenden Rechtslage hat sich mit Einführung des SGB XII nichts geändert, da mit § 98 Abs 1 SGB XII keine zu § 97 BSHG abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen wurde. Demzufolge sind die hier streitgegenständlichen Leistungen von der AG zu erbringen, da sie am neuen Wohnort der AS örtlich zuständig ist.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=121160&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
6.SG Leipzig, Urteil vom 26.05.2009, Az. S 23 AS 457/08
Mahngebührenfestsetzung der Arge wegen ALG II-Rückforderung rechtswidrig.
Das Sozialgericht Leipzig hat mit Urteil vom 26.05.2009 – S 23 AS 457/08 – der auf grundsätzlichen sozialverwaltungsrechtlichen Erwägungen gestützten Klage gegen eine Mahngebührenfestsetzung der Bundesagentur für Arbeit wegen einer Arbeitslosengeld II-Rückforderung stattgegeben.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung und des Fehlens jeglicher bisheriger Rechtsprechung wurden Berufung und Revision zugelassen.
Da von einer Bestätigung der Entscheidung durch das Bundessozialgericht nur diejenigen mit eigenen Verfahren profitieren werden, sei geraten, betreffend alle bisherigen und jeweils gegen alle künftigen Mahngebührenfestsetzungen Widerspruch einzulegen bzw. betreffend alle bereits vor mehr als einem Jahr bekannt gewordenen Mahngebührenfestsetzungen einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen.
Wird ein Überprüfungsantrag im Jahr 2009 gestellt, kommen Mahngebührenrückzahlungen für den Zeitraum bis einschließlich 01.01.2005 in Betracht.
http://www.sozialrecht-leipzig.de/www.sozialrecht-leipzig.de/mahngeb%C3%BChr+alg+2
7. Sozialgericht Karlsruhe S 5 AS 2121/09 10.08.2009 , Urteil
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der wegen § 5 Abs. 5a SGB V nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, sondern im sog. Basistarif bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, hat gegenüber dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Anspruch auf Übernahme seines gesamten Krankenversicherungsbeitrags, wenn er diesen mangels Einkommens nicht absetzen kann und der Beitrag bereits nach § 12 Abs. 1c Satz 4 VAG um die Hälfte vermindert ist; sein Anspruch ist dann nicht auf den in § 12 Abs. 1c Satz 6 Halbsatz 2 VAG genannten Betrag begrenzt.
Gemäß § 20 Abs. 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile), Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Auch Aufwendungen für die Gesundheitspflege muss der Hilfebedürftigen mit der Regelleistung bestreiten, allerdings nur in begrenztem Umfang: Der Regelleistung zugerechnet werden im wesentlichen diejenigen Aufwendungen, die ein Versicherter nach dem SGB V selbst tragen muss, also z. B. Kosten für Praxisgebühr, Zuzahlungen und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (vgl. die Abteilung 06 der sog. Einkommens- und Verbrauchstichprobe, an der sich der Gesetzgeber bei Festlegung der Höhe der Regelleistung orientiert hat, BT-Drucks. 15/1516 Seite 56; dazu auch Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 20 Rdnr. 29; Däubler, NZS 2005, 225, 229). Nicht von der Regelleistung umfasst sind hingegen die Aufwendungen für die Krankenversicherungsbeiträge (vgl. den tabellarischen Überblick des Gesetzgebers über den zu sichernden Bedarf, BT-Drucks. 15/1516 Seite 55: "Pauschale Regelleistungen jeweils zuzüglich ... die zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung"). Für die Übernahme dieser Aufwendungen hat der Gesetzgeber mit § 26 Abs. 2 SGB II und § 251 Abs. 4 SGB V eigenständige Rechtsgrundlagen vorgesehen.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=121215&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
8. Sozialgericht Bremen S 23 AS 1345/09 ER 27.08.2009 , Beschluss
Hartz IV : Heizkostennachzahlungen sind vom Leistungsträger zu übernehmen , denn für die Vorauszahlungsfestsetzungen des Energieversorgers spricht eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen .
Soweit die Antragsgegnerin die Heizkosten wegen bestimmter Höchstgrenzen (z.B. 1,35 Euro je Quadratmeter) begrenzt, geschieht dies ohne rechtliche Grundlage. Zur näheren Begrün-dung ist auf den Beschluss der 23. Kammer vom 20. April 2009 (S 23 AS 650/09 ER, http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.ph p/13/23 AS 649 09 ER Beschluss 20090417Anonym.pdf) zu verweisen. Dort heißt es:
"a) Der Anordnungsanspruch ergibt sich bezüglich der höheren Heizkosten aus § 22 Abs. 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden die Kosten der Heizung in Höhe der tat-sächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Beurteilung der Angemessenheit erfordert eine Einzelfallentscheidung; das Gesetz bietet keine Rechtsgrundlage für Pauschalierungen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 Rn. 8). Die von den Grundsicherungsträgern aufgestellten pauschalierten Richtwerte sind daher nicht verbindlich (Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, Rdn. 46 zu § 22). Dies hat seine Begründung darin, dass die jeweiligen Heizkosten von einer Vielzahl von Faktoren abhängen, die der Arbeitsuchende nicht beeinflussen kann (Heizungsart, Brennstoff, Geschosshöhe, Wohnfläche, Zustand der Heizungsanlage) oder die nicht veränderlich sind (Alter, Behinderung, Wärmeempfinden, Krankheit). Die schlichte Ori-entierung an Durchschnittswerten wird mithin der durch § 22 Abs. 1 SGB II gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht gerecht (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Be-schluss vom 15. Dezember 2005, L 8 AS 427/05 ER). Hieraus folgt für den vorliegen-den Fall, dass die Antragsgegnerin die tatsächlichen Heizkosten der Antragsstellerinnen in Höhe von 116,01 Euro übernehmen muss."
Hieran hat sich auch durch die mit Wirkung vom 1. Juli 2009 erfolgten Änderung der bremi-schen Verwaltungsvorschriften nichts geändert. Zur näheren Begründung kann auf den Ge-richtsbescheid der 26. Kammer vom 1. Juli 2009 verwiesen werden (S 26 AS 478/09, http://www.sozialgericht-bre-men.de/sixcms/media.p hp/13/26 AS 478 09 GERICHTSBESCHEID 20090701Anonym.pdf)Dort heißt es zur Frage der Höhe der zu berücksichtigenden Heizkosten:
"Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. § 27 Nr. 1 SGB II ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, durch Rechts-verordnung zu bestimmen, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ange-messen sind und unter welchen Voraussetzungen diese Kosten pauschaliert werden können. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber bisher keinen Gebrauch gemacht.
Die Frage der Angemessenheit der Heizkosten bedarf aus diesem Grund einer Einzelfallprüfung. Die jeweiligen Heizkosten hängen dabei von einer Vielzahl von Faktoren ab, die der Leistungsempfänger nicht beeinflussen kann (Heizungsart, Brennstoff, Ge-schosshöhe, Wohnfläche, Isolierung und Lage der Wohnung, Zustand der Heizungs-anlage) oder die nicht veränderlich sind (Alter, Behinderung, Wärmeempfinden, Krank-heit). Dies entspricht der ständigen verwaltungs- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung. Für die Vorauszahlungsfestsetzungen des Energieversorgers spricht dabei eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen (vgl. nur LSG Nie-dersachsen-Bremen, Beschl. v. 15.12.2005 - L 8 AS 427/05 ER -, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.08.2005 - L 19 B 68/05 AS ER -; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 25.10.2007 - S1 B 229/07 -).
Aus diesem Grund genügt es nicht, wenn der Grundsicherungsträger alleine auf seine pauschalen Richtwerte verweist, ohne sich mit dem Einzelfall auseinanderzusetzen. Soweit ersichtlich, entspricht dies gleichwohl der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Mit dem Gesetz ist dieses Vorgehen nicht vereinbar. Die Beklagte kann sich aber nicht einmal auf die entsprechende Verwaltungsanweisung der Sozialsenatorin berufen, die das Gericht ohnehin nicht binden würde. Denn die heute in Kraft getretene Verwaltungsanweisung der Stadtgemeinde zu § 22 SGB II ist - ebenso wie die Vor-gängerregelung - in diesem Punkt wesentlich offener formuliert. Allerdings ist sie nach wie vor widersprüchlich. So spricht die eigentliche Verwaltungsanweisung davon, bei einem im Einzelfall erhöhten Wärmebedarf könne ein Betrag von (nunmehr) monatlich 1,35 Euro/qm "noch als angemessen" angesehen werden. Die Grenze der Angemessenheit bestimmt aber grundsätzlich das, was die Behörde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II maximal leisten darf. Erst in den ergänzenden Hinweisen zur Verwal-tungsanweisung heißt es dann (klarer), dass es sich bei den Angemessenheitsgrenzen um Richtwerte handele. Das bedeute, dass Heizkosten unterhalb dieser Richtwerte als angemessen anerkannt werden könnten und keiner weiteren Prüfung bedürften. Sobald die Heizkosten jedoch diese Richtwerte überstiegen, sei generell eine Einzelfall-prüfung erforderlich. Diese Vorgabe der senatorischen Dienststelle wird allerdings - worauf bereits hingewiesen wurde - zumindest auf der Ebene der Leistungsbewilligung und regelmäßig auch im Widerspruchsverfahren nicht umgesetzt. Zwar ist der Stadt-gemeinde als kommunalem Träger zuzugestehen, dass nunmehr auch in der eigentlichen Verwaltungsanweisung ein klarstellender Hinweis aufgenommen wurde. Dort heißt es auf S. 11 inzwischen (abrufbar unter www.soziales.bremen.de):
"Übersteigen die tatsächlichen Heizkosten die vorstehenden Richtwerte ist nach pflichtgemäßen Ermessen in der Besonderheit des Einzelfalles zu prüfen, ob Gründe vorliegen, den einen höheren Verbrauch und somit die Anerkennung in voller Höhe rechtfertigen. Sie sind darüber hinaus nicht zu übernehmen, so-fern die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen und die Aufwendungen trotz bestehender Möglichkeit nicht auf ein angemessenes Maß herabgesetzt werden."
Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob diese Formulierung wesentlich zur Klarstellung beitragen wird. Die weitere Verwaltungspraxis der Beklagten bleibt insoweit abzuwar-ten."
Andererseits sind die Heizkosten in Höhe von 2,19 Euro je Quadratmeter und Monat bei einer Wohnungsgröße von 46 qm deutlich überzogen. Nach einer vom Gericht in dem Verfahren S 23 AS 649/09 ER (s. Beschluss vom 20. April 2009, http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.ph p/13/23 AS 649 09 ER Beschluss 20090417Anonym.pdf) eingeholten telefonischen Auskunft eines Energieberaters der Stadtwerke A-Stadt können bei wirtschaftlicher Beheizung die Heizkosten eines Zweipersonenhaushalts in einer 59 qm gro-ßen Wohnung 1,94 Euro nicht überschreiten. Die Kammer geht im Eilverfahren davon aus, dass auch bei einer von einer Einzelperson bewohnten 46 qm großen Zweizimmerwohnung nichts anderes gilt. Bei wirtschaftlicher Beheizung könnten dementsprechend lediglich Heiz-kosten in Höhe von 1,94 Euro mal 46 qm anfallen, mithin insgesamt (46 qm mal 1,94 Euro mal 12 Monate gleich) 1.070,88 Euro im Jahr. Von diesem Betrag ist im Eilverfahren auszugehen. Dementsprechend sind die Heizkosten auch nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe von weiteren (1.211,53 Euro gesamte Heizkosten minus 1.070,88 Euro gleich 140,65 Euro, Diffe-renz zu dem von der Antragsgegnerin angenommenen Restbetrag von 374,33 Euro ist) 233,68 Euro zu übernehmen.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=121223&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
8.1 Sozialgericht Bremen S 23 AS 1365/09 ER , Beschluss vom 31.07.2009
Defekte Möbel und Waschmaschine stellen keinen Erstausstattungsbedarf dar , sondern hierbei handelt es sich um einen Ersatzbedarf .
1. Ein Anspruch auf Kostenübernahme folgt insbesondere nicht aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II.
a) Danach sind zwar Leistungen für die "Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten" gesondert von den Grundsicherungsträgern zu erbringen. Es handelt sich jedoch bei dem geltend gemachten Bedarf für die Möbel und die Waschmaschine nicht um einen Erstausstattungsbedarf. Denn die Antragsteller haben bereits vor dem November 2007 in einer anderen Wohnung zusammengewohnt und dort bereits einen Möbelbedarf gehabt. Auch bezüglich der begehrten Waschmaschine handelt es sich nicht um einen Erstausstat-tungsbedarf, sondern um einen Ersatzbedarf, da die bisherige Maschine defekt ist.
b) Es ist hier auch kein Fall nach der zweiten Fallgruppe des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II gegeben, bei dessen Vorliegen eine Erstausstattung zu gewähren ist (vgl. hierzu: Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. September 2008, L 13 AS 518/06) ... Denn es liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, der es erlauben würde, die vorliegend begehrte Ersatzausstattung trotz des Wortlauts der Vorschrift ausnahmsweise als Fall des § 23 Abs. 3 SGB II anzusehen (zu dieser Fallgruppe Rothkegel, in: Gagel, a.a.O., Rdn. 65; Loose, a.a.O., Rdn. 36). Die zweite Fallgruppe geht darauf zurück, dass im Gesetzgebungs-verfahren der Wohnungsbrand und die Erstanmietung einer Wohnung nach Haft ausdrücklich als Fall der Erstausstattung genannt wurden (BT-Drs. 15/1514, S. 60), obwohl in solchen Fäl-len ein Erstausstattungsbedarf im eigentlichen Sinne nicht besteht, weil der Bedarf nicht erst-malig, sondern – nach Brand oder Haft - erneut besteht. Gleichwohl werden in solchen Fällen Leistungen bejaht (zahlreiche Nachweise bei Loose, a.a.O., Rdn. 35 ff.). Zu dieser Fallgruppe zählen auch die Fälle der Auflösung eines gemeinsamen Haushalts nach Trennung oder Scheidung (BSG, Urt. vom 19. September 2008 – B 14 AS 64/07 R -; SG Oldenburg, Beschl. vom 12. Januar 2006 – S 47 AS 1027/05 ER; SG Gelsenkirchen, Beschl. vom 11. April 2005 – S 11 AS 25/05 ER). Eine Leistungsgewährung gem. § 23 Abs. 3 SGB II kommt in diesen Fäl-len aber nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Anteil des Hausrats durch ein außerge-wöhnliches Ereignis nicht mehr nutzbar ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. vom 4. Sep-tember 2008, L 13 AS 518/06). Dies folgt daraus, dass andernfalls keine Rechtfertigung be-stünde, entgegen § 20 Abs. 1 SGB II einen nicht von der Regelleistung gedeckten Sonderbe-darf anzuerkennen. Für die übrigen – auch außergewöhnlichen - Fälle muss gelten, dass in-soweit durch Ansparen aus der Regelleistung vorzusorgen ist. Gegen einen vollständigen oder erheblichen Verlust des Hausrats kann jedoch durch Ansparen aus der Regelleistung nicht vorgesorgt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Überlegung Hintergrund für die ausdrückliche Nennung des Wohnungsbrandes und der Haftentlassung im Gesetzge-bungsverfahren gewesen ist. Vorliegend sind aber – mit Ausnahme der defekten Waschma-schine – keine Haushaltsgegenstände unbrauchbar geworden. Damit ist nicht ein erheblicher Teil des Hausrats der Antragsteller untergegangen, so dass eine Leistungsgewährung gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt.
c) Hieran ändert auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2009 (B 4 AS 77/08 R) nichts. Es betrifft lediglich den Fall, dass bei einem vom Grundsicherungsträger angeordneten Umzug Möbelstücke unbrauchbar werden.
2. Ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens gem. § 23 Abs. 1 SGB II ist erkennbar von den Antragstellern nicht gewollt. Sie begehren ausdrücklich die Übernahme einer "Beihilfe".
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=121203&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
8.2 Sozialgericht Bremen S 26 AS 1366/09 ER 07.08.2009 rechtskräftig , Beschluss
Hartz IV : Kosten der Einzugsrenovierung können angemessene Kosten der Unterkunft ( § 22 Abs. 1 ) sein .
Der Anspruch der Antragsteller auf Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Antragsgegnerin ist bereits mit Zustellung des Antra-ges durch das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hingewiesen wor-den, nachdem es noch im ablehnenden Bescheid vom 21.07.2009 heißt, "Renovierungskos-ten [seien] keine Leistungen nach dem SGB II". Das Bundessozialgericht hat bereits in sei-nem Urteil vom 18.12.2008 (B 4 AS 49/07 R) entschieden, dass die Kosten einer Einzugsre-novierung dann angemessene Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) sind, wenn die Einzugsrenovierung ortsüblich und erforderlich zur Herstellung des Wohnstandards im unteren Wohnsegment ist. Im Einzelnen hat das Gericht ausgeführt:
"Kosten der Einzugsrenovierung können allerdings Bestandteil der Kosten der Unter-kunft nach § 22 Abs 1 SGB II sein.
Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind die Kosten für Unterkunft umfassend, dh in tat-sächlicher Höhe zu erbringen. Auch Nebenkosten zur Kaltmiete werden hiervon um-fasst (vgl BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 31/06 R). Angemessene Kosten für die Einzugsrenovierung sind daher Teil der Kosten der Unterkunft, wenn die Einzugs-renovierung mietvertraglich vereinbart worden ist. Insoweit gilt im SGB II nichts Ande-res als bereits im Referenzsystem der Sozialhilfe. Im System des BSHG waren die mietvertraglich vereinbarten Kosten der Auszugsrenovierung und die Kosten, die mit der Herrichtung oder Bewohnbarmachung der Wohnung einhergingen, als sozialhilfe-rechtlicher Bedarf der Unterkunft vom Träger zu übernehmen (BVerwG Urteil vom 30.4.1992 - 5 C 26/88, BVerwGE 90, 160; OVG Münster, Urteil vom 21.9.1990 - 24 A 1075/87). Ob im vorliegenden Fall eine Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart worden ist, hat das SG nicht festgestellt. Aber auch wenn dies nicht der Fall war, kön-nen im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich auch weitere einmalige Beihilfen erbracht werden (vgl zu Heizkosten BSG 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 4). Bei den Kosten für die Einzugsrenovierung ist das der Fall, soweit sie zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der Unterkunft erforderlich und auch ansonsten angemessen sind.
Weder Wortlaut noch System des SGB II stehen der Gewährung einer einmaligen Bei-hilfe für Unterkunftskosten entgegen. Im Gegensatz zur Regelleistung werden Unter-kunftskosten in tatsächlicher Höhe erbracht, also nicht in einer Pauschale. Die Unter-kunftskosten sind mithin auch nicht dadurch beschränkt, dass der Bedarf von vornher-ein festgelegt wäre und Besonderheiten des Einzelfalls keine Berücksichtigung fänden. Die Bedarfsdeckung iS des § 3 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II erfolgt bei den Unter-kunftskosten mithin in tatsächlicher Höhe. Begrenzt wird dieser Bedarf, soll er durch Leistungen des SGB II gedeckt werden, ausschließlich durch das Tatbestandsmerkmal der "Angemessenheit". Folglich ist nicht zwingend, dass Leistungen für Unterkunft nur dann zu erbringen sind, wenn sie durch mietvertraglich vereinbarte Aufwendungen be-gründet werden. Es sind vielmehr auch einmalige Beihilfen zu gewähren, soweit diese Aufwendungen konkret und abstrakt dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind und nicht durch andere Leistungen oder andere Mittel gedeckt werden können.
Die Angemessenheit der Einzugsrenovierungskosten, die grundsätzlich unabhängig von der Angemessenheit der Unterkunft selbst gegeben sein muss, ist in drei Schritten zu prüfen. Zunächst ist festzustellen, ob die Einzugsrenovierung im konkreten Fall er-forderlich war, um die "Bewohnbarkeit" der Unterkunft herzustellen (a). Alsdann ist zu ermitteln, ob eine Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen (b). Zuletzt gilt es zu klären, ob die Renovierungskosten der Höhe nach im konkreten Fall zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich waren (c)."
a) Ob die Einzugsrenovierung zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der Wohnung er-forderlich ist, richtet sich einerseits nach objektiven Kriterien, andererseits aber auch danach, ob die Kosten aus der vertretbaren Sicht des Hilfebedürftigen zu übernehmen waren. Insoweit hat eine Orientierung am "Ausstattungsstandard" im unteren Woh-nungssegment zu erfolgen. Es ist mithin von einem lediglich einfachen "Ausstattungs-grad" auszugehen (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2). Hierzu gehört auch im unteren Wohnungssegment eine Aus-stattung der Wohnung mit einem einfachen Wand- und Fußbodenoberbelag. Wird eine Wohnung ohne derartige Ausstattungsmerkmale übergeben, ist die Einzugsrenovie-rung im Regelfall als zur Herstellung dieser Ausstattung objektiv erforderlich anzuse-hen. [ ]
b) Wie auch für die Erforderlichkeit ist im Hinblick auf die Ortsüblichkeit der Einzugsre-novierung Maßstab das untere Wohnungssegment. Die Ortsüblichkeit ist im räumli-chen Vergleich der Vergleichsmiete zu ermitteln (vgl BSG Urteile vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2; - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R). Es ist also zu ermitteln, ob es im räumlichen Vergleichsbereich der Üblichkeit entspricht, dass Woh-nungen im unteren Wohnungssegment in unrenoviertem Zustand übergeben werden. Hieran fehlt es, wenn in nennenswertem Umfang renovierte Wohnungen vorhanden sind. Ist das der Fall, ist der Hilfebedürftige auf eine renovierte und auch ansonsten angemessene Wohnung zu verweisen. [ ]
c) Als Beihilfe für Unterkunftskosten ist die erforderliche und abstrakt angemessene Einzugsrenovierung vom Leistungsträger allerdings nur bis zur angemessenen Höhe zu erbringen. Das ist dann der Fall, wenn die Aufwendungen für Einzugsrenovierung die Herstellung des Standards im unteren Wohnungssegment gewährleisten. [ ]"
Dieser Rechtsprechung schließt die Kammer sich an. Sie entspricht im Übrigen bereits der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bremen unter anderem mit Urteil vom 16.11.2007 (S7 K 2262/06). Gegen diese Entscheidung hatte die Antragsgegnerin zwar Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundes-sozialgerichts und einem entsprechenden Hinweis durch das Oberverwaltungsgericht hat sie ihr Rechtsmittel allerdings zurückgezogen. Gleichwohl hat die Stadtgemeinde als kommunaler Träger bisher nicht ihre zuletzt zum 01.07.2009 novellierte Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II angepasst. In einer Fachlichen Info der Bereichsleistung Leistung vom 23.07.2009 (Nr. 02/2008 - Bl. 91 der Leistungsakte) heißt es, die senatorische Behörde habe mitgeteilt, das BSG habe im April 2009 entschieden, "Renovierungskosten" seien im Rahmen des § 22 SGB II zu übernehmen. Vor einer Umsetzung sei allerdings das Bundesarbeitsministerium zu be-fragen, wie diese Entscheidung zu werten sei. Zunächst sei an der bisherigen Linie festzuhal-ten. In einem handschriftlichen Vermerk der Teamleitung heißt es vor dem Hintergrund der Fachlichen Info, "[b]ei Einzugsrenovierung kommt schon gar keine Leistung in Frage."
Nach der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Prüfung geht das Gericht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Übernahme von Kosten der Einzugsrenovierung gegeben sind. Eine telefonische Rücksprache mit der neuen Vermieterin der Antragsteller hat ergeben, dass die Wohnung renovierungsbedürftig ist. Die Zimmer müssten gestrichen werden. Die meisten Zimmer müssten wohl auch tapeziert werden. Eine Auszugsrenovierung der bisherigen Miete-rin hat nicht stattgefunden. Im Mietvertrag heißt es, die Wohnung werde unrenoviert überge-ben. Vor diesem Hintergrund ist für das Eilverfahren davon auszugehen, dass zumindest die Kinderzimmer und dauernden Aufenthaltsräume gestrichen und teilweise auch tapeziert wer-den müssen, um die Bewohnbarkeit herzustellen. Ob die Bodenbeläge erneuert werden müs-sen oder auch Durchgangsräume wie Flure zu streichen sind, bedarf dagegen weiterer Ermitt-lungen, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen.
Soweit die Antragsgegnerin bestreitet, dass eine Einzugsrenovierung ortsüblich ist, folgt dem das Gericht nach vorläufiger Einschätzung nicht. Zwar ist es richtig, dass die Wohnungen der Wohnungsbaugesellschaften regelmäßig bei Einzug nicht tapeziert und gestrichen werden müssen. Dafür vermietet zum Beispiel die Gewoba als Vermieterin von ungefähr 55.000 Woh-nungen im Land A-Stadt grundsätzlich keine Wohnungen mehr mit Bodenbelägen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 16.11.2007 - S7 K 2262/06 -). Bei privaten Vermietungen ist es nicht unüblich, dass auf eine Auszugsrenovierung verzichtet wird und jeder neue Mieter die Wohnung dafür nach seinen Vorstellungen renoviert. Zudem haben die Antragsteller glaubhaft versichert, mehrere Jahre nach einer neuen Wohnung für sich und die inzwischen vier Kinder gesucht zu haben, was als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II außerordentlich schwierig gewe-sen sei. Die Antragstellerin zu 1) hat außerdem erklärt, dass sie sich bei der Gewoba und bei der Bremischen um eine Wohnung bemüht habe, was aufgrund von Schufa-Einträgen aller-dings erfolglos geblieben sei. Sollte die Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren an dem Einwand der fehlenden Ortsüblichkeit festhalten ist es zunächst an ihr zu ermitteln, auf welche anderen renovierten Wohnungen die Antragsteller zu verweisen waren.
Das Gericht hält zunächst im Eilverfahren nur einen Betrag von 100,00 Euro für angemessen, um die dringendsten Renovierungen durchzuführen.
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Anmerkung : Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R
Autor: Dr. Jonathan Fahlbusch, Hauptgutachtenreferent
Erscheinungsdatum: 20.08.2009
Quelle:
Normen: § 20 SGB 2, § 12 SGB 2, § 23 SGB 2, § 29 SGB 12, § 22 SGB 2
Fundstelle: jurisPR-SozR 17/2009 Anm. 1
Herausgeber: Dr. Thomas Voelzke, RiBSG
Prof. Dr. Rainer Schlegel, Vors. RiBSG
" Die Kosten einer Einzugsrenovierung sind dann angemessene Kosten der Unterkunft, wenn die Einzugsrenovierung ortsüblich und erforderlich zur Herstellung des Wohnstandards im unteren Wohnsegment ist. "
Zitat :
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung steht im Kontext einer Reihe von gerichtlichen Entscheidungen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 10.01.2007 - L 13 AS 16/06 ER; SG Braunschweig, Beschl. v. 27.08.2007 - S 32 SO 158/07 ER; SG Braunschweig, Beschl. v. 27.08.2007 - S 32 SO 158/07; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 11.09.2006 - L 9 AS 409/06 ER; LSG Bayern, Urt. v. 10.08.2007 - L 7 AS 301/06; SG Duisburg, Urt. v. 13.09.2007 - S 7 AS 77/05) zur Fragestellung, die auch zum Teil nicht in der Entscheidung des BSG nachgewiesen sind, und zu den parallelen Vorschriften in § 29 SGB XII.
Auswirkungen für die Praxis
Die Ausführungen des BSG stimmen in der rechtlichen Bewertung mit dem Begründungsgang des Gutachtens des Deutschen Vereins vom 09.06.2008 (G 17/05 - NDV 2008, 347) überein. Der Deutsche Verein hatte hier die auch vom BSG vermisste Klarstellung in der begrifflichen Zuordnung der Einzugsrenovierungskosten in der Sozialhilfe bereits begonnen. Auch in der Sozialhilfe hat die Betrachtung die stärksten Argumente für sich, die die Kosten der Einzugsrenovierung als solche der Unterkunft ansieht. Nach den Ausführungen des Deutschen Vereins ergibt sich in der Sozialhilfe ein wesentlicher Unterschied bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen vor allem wegen der unterschiedlichen Gestaltungen als Rechtsanspruch (wenn Teil der Unterkunftskosten) oder als Ermessensentscheidung (wenn Wohnungsbeschaffungskosten), Deutscher Verein Gutachten vom 09.06.2008 - G 17/05 - NDV 2008, 347 Rn. 4. Dieser praktisch relevante Aspekt, den das BSG nicht gewürdigt hat, greift auch im SGB II (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II: „werden erbracht, soweit sie angemessen sind“ und § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II: „können übernommen werden“). Mit der Entscheidung des BSGs findet die auch im Rahmen des SGB XII kontrovers geführte Debatte ebenfalls eine überzeugende Lösung.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
In der Entscheidung wird die Rechtsprechung des Senats zur Angemessenheit im Rahmen der Unterkunftskosten weiter geschärft: Die Angemessenheit von Kosten der Einzugsrenovierung sei in drei Schritten zu prüfen. Zunächst sei festzustellen, ob die Einzugsrenovierung im konkreten Fall erforderlich war, um die „Bewohnbarkeit“ der Unterkunft herzustellen. Alsdann sei zu ermitteln, ob eine Einzugsrenovierung ortsüblich sei, weil keine renovierten Wohnungen in nennenswertem Umfang zur Verfügung stünden. Zuletzt gelte es zu klären, ob die Renovierungskosten der Höhe nach im konkreten Fall zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich gewesen seien.
1. BSG, Urteil vom 13.05.2009, Az. B 4 AS 58/08 R
Bei der Berechnung des Vermögensfreibetrages einer Bedarfsgemeinschaft ist der Freibetrag für ein hilfebedürftiges minderjähriges Kind nicht zu berücksichtigen.
Besitzt eine Bedarfsgemeinschaft, die Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch begehrt, Vermögen, ist bei der Berechnung des Vermögensfreibetrages der Freibetrag für minderjährige Kinder nicht zu berücksichtigen. Aus § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II wie auch im Umkehrschluss aus § 9 Abs 2 Satz 1, Satz 2 SGB II folgt, dass Einkommen und Vermögen der minderjährigen Kinder einer Bedarfsgemeinschaft bei der Berechnung der Leistungen der Eltern bzw eines Elternteils außer Betracht bleiben. Dies bedeutet, dass Einkommen und Vermögen des minderjährigen Kindes anders als das des volljährigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft nicht zur Verteilung innerhalb dieser nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II ansteht. Die Errechnung des Bedarfs des minderjährigen Kindes ist folglich zunächst unter Berücksichtigung allein seines Einkommens und Vermögens vorzunehmen (BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4, RdNr 24 f; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 7 RdNr 53).
Nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II ist vom Vermögen zwar ein Grundfreibetrag in Höhe von 4.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind abzusetzen. Dieser Freibetrag kann aber nicht als sog "Kinderfreibetrag" der Bedarfsgemeinschaft angesehen werden, der der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein von Vermögen auf Seiten des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes zu Gute kommt. Vielmehr bezieht sich der Freibetrag ausschließlich auf tatsächlich beim Kind vorhandenes Vermögen (LSG Thüringen, Beschluss vom 6.6.2006 - L 7 AS 235/06 ER - RdNr 33; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.9.2008 - L 9 AS 20/07 - RdNr 28 ff; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 12 RdNr 139h; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 42; Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, Juli 2008, § 12 RdNr 49 f; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, Januar 2008, § 12 RdNr 14; Radüge in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 59; aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.6.2008 - L 12 AS 5863/07 - RdNr 31 ff; Frank in Hohm, SGB II, Februar 2009, § 12 RdNr 33 ff; Zeitler/Dauber in Merkler/ Zink, SGB II, April 2008, § 12 RdNr 22) .
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie den Schutz der Ehe und Familie ist in der Verneinung eines Vermögenskinderfreibetrages für Eltern nicht begründet.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2009&nr=11109&pos=12&anz=116
1.1 BSG, Urteil vom 13.05.2009, Az. B 4 AS 49/08 R
Hartz IV : Einkommenssteuererstattung ist bei der Berechnung von Grundsicherungsleistungen als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nimmt das SGB II selbst nicht vor. Wie der Senat im Urteil vom 30.9.2008 (B 4 AS 29/07 R ) vgl auch BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R) dargelegt hat, ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (ebenso schon BSG, Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R ). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. Von der Regelung des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen ist im Falle der Einkommensteuererstattung daher auch nicht deswegen abzuweichen, weil es sich um einen Geldzufluss handelt, dessen zu Grunde liegende Forderung zu einem früheren Zeitpunkt fällig geworden wäre, wenn der Erstattungsberechtigte eine andere steuerliche Disposition getroffen hätte. Die Steuererstattung gehört nicht zu den bereits erlangten Einkünften, mit denen Vermögen angespart wurde (vgl Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 - ). Mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist vielmehr davon auszugehen, dass der Erstattungsgläubiger, mithin der Kläger, die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig (und zinslos) "angespart", sondern schlicht nicht früher erhalten hat (vgl BVerwGE 108, 296, 301). Gerade die fehlende Verzinsung des nicht ausbezahlten Einkommens zeigt, dass es sich bei der Steuererstattung nicht um "Vermögensaufbau" handelt. Zudem verdeutlichen die steuerrechtlichen Dispositionsmöglichkeiten, sei es durch Eintragung eines Freibetrages oder durch die Wahl einer anderen Steuerklasse, dass die Steuererstattung kein Rückfluss von Vermögen ist. Der Erstattungsbetrag bleibt, was er bei einer anderen Wahl der Steuerklasse gewesen wäre, nämlich Einkommen.
Die Möglichkeit, die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erst im Folgemonat vorzunehmen, soll den Verwaltungsaufwand vermindern (Hänlein in Gagel, § 11 SGB II Rz 19e; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 13 Rz 110), weil Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II monatlich im Voraus erbracht werden. Gemessen an diesem Zweck können einmalige Zuwendungen, die dem SGB II-Berechtigten am Monatsende zufließen (hier am 28.2.2006) und infolge dessen schon nach den verwaltungspraktischen Abläufen nicht mehr bei der Auszahlung im Folgemonat Berücksichtigung finden können, auch im nachfolgenden Monat angerechnet werden. Der Leistungsträger ist in Fällen der vorliegenden Art also nicht gehalten, die Bewilligungsentscheidung bereits für den Folgemonat teilweise aufzuheben und Leistungen zurückzufordern, zumal diese Verfahrensweise den Leistungsberechtigten im Ergebnis nicht benachteiligt.
Im Übrigen ist ein Verstoß gegen § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V nicht darin zu sehen, dass der Leistungsträger das zu berücksichtigende Einkommen in nicht identischen Teilbeträgen auf einen Zeitraum von sechs Monaten verteilt hat. Der erkennende Senat hat unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung, das Entfallen der Hilfebedürftigkeit und damit zugleich der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung möglichst zu vermeiden, bereits entschieden, dass kein Anspruch auf Verteilung der einmaligen Einnahme auf künftige Zeiträume besteht, wenn durch die Berücksichtigung der Einnahme die Bedürftigkeit des Hilfebedürftigen und die Leistungspflicht der Grundsicherungsträger im Zuflussmonat nicht in vollem Umfang entfällt (BSG, Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - ). Ein Anspruch auf eine gleichmäßige Aufteilung von einmaligen Einnahmen auf einen längeren Verteilzeitraum besteht deshalb nicht.
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2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 173/09 AS 23.07.2009 rechtskräftig , Beschluss
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistung (Regelsatzes von 345,00 EUR für Alleinstehende ab dem 01.05.2005 ) für Alleinstehende .
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Ansatz eines Regelsatzes von 345,00 EUR für Alleinstehende ab dem 01.05.2005 sowie das Verfahren zur Ermittlung der Regelleistung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundessozialgericht hat mehrfach unter kritischer Auseinandersetzung mit Stimmen in der Literatur, die von einer Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 2 SGB II ausgehen, entschieden, dass die Regelleistung für Alleinstehende von 345,00 EUR ab dem 01.01.2005 mit der Verfassung vereinbar ist (siehe Zusammenfassung der Rechtsprechung in BSG Vorlagebeschluss vom 27.01.2009 - B 14/11b AS 9/07 - Rn 25 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Das verfassungsrechtlich durch Sozialleistungen zu sichernde Existenzminimum ist nicht exakt bezifferbar, sondern es ist Aufgabe des Gesetzgebers, dieses einzuschätzen, wobei er nicht nur die Wertordnung des Grundgesetzes, sondern auch die jeweiligen gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen hat (vgl. BSG Vorlagebeschluss vom 27.01.2009 - B 14/11b AS 9/07 R = juris Rn 25; Urteil vom 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R = juris Rn 31). Der Gesetzgeber hat den ihm von Verfassungs wegen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten, als er die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 2 SGB II für Alleinstehende ab dem 01.01.2005 mit 345,00 EUR festgesetzt hat. Die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II ist in ein Gesamtleistungssystem integriert, das sich nicht in der Gewährung der Regelleistung nach § 20 SGB II erschöpft, sondern auch die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II, Mehr- und Sonderbedarfe nach § 21, 23 SGB II, den Zuschlag nach § 24 SGB II, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach §§ 14 ff SGB II, die Einbeziehung der Hilfebedürftigen in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung sowie die Möglichkeit, in Ausnahmefällen Leistungen nach dem SGB XII beziehen zu können, mitumfasst. Es existiert kein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes inhaltliches Verfahren bzw. Verfahrensergebnis zur Ermittlung der Regelleistung. Es liegt im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, dass er das sog. Statistikmodell der Bedarfsbemessung zugrunde gelegt hat (vgl. BSG Vorlagebeschluss vom 27.01.2009 - B 14/11b AS 9/07 R - Rn 25 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an.
Ebenso ist das in § 20 Abs. 4 SGB II vorgesehene Verfahren der Anpassung der Regelleistung, das sich am Renteneckwert orientiert, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG Urteile vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R = juris Rn 36f; vom 27.01.2009 - B 14/7b AS 14/07 R - Rn17 und vom 22.04.2008 – B 1 KR 10/07 R - Rn 48). Zwar hat das Bundessozialgericht die vom Gesetzgebers gewählte Anknüpfung der Anpassung an die Änderung des aktuellen Rentenwertes als sachwidrig angesehen (BSG Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R - Rn 36 mit Literaturnachweisen), jedoch eine Verfassungswidrigkeit des Anpassungsmechanismus verneint. Der Gesetzgeber durfte eine Anpassungsregelung wählen, die eine Anpassung der Regelleistung analog zur Änderung des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu einer mit statistischen Methoden durchgeführten Neubemessung bei Vorliegen einer aktuelleren Einkommens- und Verbrauchsstichprobe gewährleistet. Zum einen stellt die Verweisung in § 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II auf § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII sicher, dass die Bemessung des Regelsatzes überprüft und ggf. weiterentwickelt wird, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen. Zum anderen kann ein Anspruch auf einen bestimmten Mechanismus oder zeitlichen Turnus der Anpassung aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG nicht abgeleitet werden, wobei dem Gesetzgeber auch hinsichtlich der Anpassung der Regelsätze ein Gestaltungsspielraum einzuräumen ist. Die Orientierung an der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes spiegelt annähernd die auch für die Bemessung der Leistungen nach dem SGB II zu beachtende allgemeine Einkommensentwicklung wider.
Der Gesetzgeber hat seiner Beobachtungspflicht nach § 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II genügt, insofern er die Regelsatzbemessung an Hand der Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 überprüft und die Regelsatzverordnung (BGBl. I, 2657) mit Wirkung zum 01.01.2007 entsprechend geändert hat (vgl. BR-Drucks. 635/06). Nach dem Ergebnis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 ist keine Erhöhung der Regelleistung, sondern nur eine Änderung der Zusammensetzung der regelsatzrelevanten Anteile der jeweiligen Einzelpositionen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erforderlich gewesen. Des weiteren ist die Regelleistung entsprechend den Vorgaben des § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II zum 01.07.2007 auf 347,00 EUR (0,54 %) und zum 01.07.2008 auf 351,00 EUR (1,1 %) erhöht worden. Allein aus der Tatsache, dass die Höhe der Dynamisierung der Regelleistung in den Jahren 2005 bis 2008 nicht der Preissteigerungsrate (vgl. Verbrauchspreisindex des Statistischen Bundesamtes unter ww.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/ Internet/DE/Content/Statisitk) entsprochen hat, lässt sich die Verfassungswidrigkeit des Regelsatzes nicht ableiten. Aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG kann eine grundrechtlich geschützte Position auf eine kontinuierliche Anpassung der Regelleistung nach einem bestimmten Mechanismus, nämlich Ausgleich der Inflationsrate, nicht abgeleitet werden (BSG Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R - Rn. 36; Spellbrink, Ist Hartz IV bedarfsdeckend? Verfassungsrechtliche Problem der Regelleistung gem. § 20 SGB II, ArchsozArb 2008, 4 (18)). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Regelleistung von 351,00 EUR ab dem 01.07.2008 im Hinblick auf die Inflationsrate in den Jahren 2005 bis 2008 trotz der erfolgten Anpassung auf Dauer nicht mehr das von Art. 1 GG geforderte existenzsichernde Niveau sichert (vgl. LSG NW Beschluss vom 21.04.2009 - L 7 B 93/09 AS). Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes Deutschland (ww.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis /Internet/DE/Content/Statisitk) die Verbrauchspreise im Jahr 2005 im Vergleich zum Vorjahr um 1,5 %, im Jahr 2006 um 1,6 %, im Jahr 2007 um 2,3 % sowie im Jahr 2008 um 2,6% gestiegen sind und im Jahr 2007 eine Anpassung der Regelleistung um 0,54 % und im Jahr 2008 um 1,1 % erfolgt ist. Der pauschale Hinweis des Klägers auf die Inflationsraten in den Monaten Juli 2007 (2,0 %) und Juli 2008 (3,3 %) genügt allein nicht, um ein Unterschreiten des nach Art. 1 GG zu sichernden Existenzminimums anzunehmen, zumal auch die übrigen Leistungen des SGB II, insbesondere die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II in die Wertung miteinzubeziehen sind.
Ebenfalls lässt sich die Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht aus einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Zwar werden die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II gegenüber denen nach dem SGB XII insofern ungleich behandelt, als sie trotz identischer Höhe der Regelleistung durch die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II von den ergänzenden Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen sind. Diese Ungleichbehandlung ist bei Erwachsenen jedoch sachlich gerechtfertigt, da die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende grundsätzlich noch erwerbsfähig i.S.d. § 8 SGB II sind. Der ggf etwas knapper ausfallende Leistungsrahmen des SGB II lässt sich typisierend mit dem Umstand rechtfertigen, dass der erwachsene und erwerbsfähige Leistungsempfänger nach dem SGB II tatsächlich noch in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbseinkommen zu verdienen bzw. seinen Lebensunterhalt durch zusätzliche Aufnahme bezahlter Arbeiten zu steigern. Die Sozialhilfe stellt dagegen eine Residualkategorie dar, die Menschen in Anspruch nehmen müssen, die sich grundsätzlich nicht mehr durch Erwerbstätigkeit selbst helfen können (vgl. BSG Vorlagebeschluss vom 27.01.2009 - B 14/11b AS 9/07 R - Rn 38).
In Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verfassungsgemäßheit des Verfahrens zur Ermittlung der Regelleistung und des Anpassungsmechanismus des § 20 Abs. 4 SGB II ist die Erfolgschance des Verfahrens nur eine entfernte, auch wenn das Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1523/08 - eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15.04.2008 - B 14/11b AS 41/07 B -, der die Höhe der Regelleistung für Alleinstehende im Jahr 2005 betrifft , angenommen hat (so auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.05.2009 - L 25 B 2243/08 AS PKH). Deshalb ist vorliegend zur Überzeugung des Senats eine hinreichenden Erfolgsaussicht nicht gegeben (siehe auch LSG NW Beschlüsse vom 11.03.2009 - L 20 B 10/09 SO -, vom 09.07.2009 - L 20 B 22/09 SO -, vom 21.04.2009 - L 7 B 93/09 AS -, vom 29.06.2009 - L 7 B 404/08 AS - , vom 25.05.2009 - L 6 AS 4/09 -; a. A. LSG NW, Beschluss vom 29.05.2009 - L 12 B 31/09 SO).
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=121127&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : Siehe dazu auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 25/09 AS 14.08.2009 rechtskräftig, Beschluss
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistung (Regelsatzes von 351,00 EUR für Alleinstehende ab dem 01.07.2008 ) für Alleinstehende .
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2.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 130/09 AS 24.06.2009 rechtskräftig ,Beschluss
Prüft die Arge nicht bei Erlass des Sanktionsbescheides, ob sie ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller zu erbringen hat, ist Prozesskostenhilfe zu gewähren .
Dies ordnet die Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 6 und 7 SGB II an. Denn danach kann bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 v.H. der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung der zuständige Grundsicherungsträger im angemessenen Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistung erbringen (§ 31 Abs. 3 Satz 6). Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 7 verdichtet sich diese Ermessensentscheidung zu einer "Sollentscheidung", wenn der Hilfebdürftige mit minderjährigen Kindern in der Bedarfsgemeinschaft lebt. Dies ist bei den Antragstellern der Fall, weil der Antragsteller mit den zum Teil minderjährigen Antragstellern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Die Regelungen des § 31 Abs. 6 und 7 SGB II dürften hier entsprechend anzuwenden sein.
(1) Ungeklärt ist zunächst, ob eine zeitliche Überschneidung der Sanktionszeiträume zulässig ist (bejahend Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, K § 31 Rn. 154; im Erg. auch Berlit in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007 § 31 Rn. 99; verneinend Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 31 Rn. 60a). Für die Zulässigkeit einer Überschneidung der Sanktionszeiträume spricht die Gesetzesbegründung. Denn in BT-Drucks. 15/1516, Seite 61 heißt es: "Bei einer zwischenzeitlich erneut begangenen Pflichtverletzung beginnt ein neuer dreimonatiger Zeitraum, der sich, je nach dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung, an die ersten drei Monaten anschließen oder sich teilweise mit ihnen überschneiden kann."
(2) Es ist ferner weder obergerichtlich noch höchstrichterlich geklärt, ob eine Addition bzw. Kumulation der Sanktionswirkungen den Wertungen des § 31 SGB II widerspricht. Denn dort hat die Gesetzgebung ein nach Wertigkeit und Häufigkeit der Obliegenheitsverletzung gestaffeltes Sanktionensystem normiert. Dieses könnte durch die seitens des Antragsgegners ausgesprochene
"Sanktionskumulierung" im Ergebnis konterkariert worden sein könnte. Allerdings dürfte die Gesetzgebung einen Fall wie den vorliegenden, in dem sich unterschiedliche Obliegenheitsverletzungen und Sanktionstatbestände zeitlich überschneiden, möglicherweise von vornherein gar nicht bedacht haben.
(3) Gemäß § 43 Satz 1 SGB II können Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes jedoch bis zu einem Betrag in Höhe von 30 v.H. der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder Schadensersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässige unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufrechnungserklärung sind auch deshalb gegeben, weil der Antragsgegner mit dem Rückforderungsanspruch gegenüber dem Antragsteller gegen den Leistungsanspruch aller Antragsteller aufgerechnet hat. Es ist jedoch fraglich, ob der Antragstellerin zu 1) sowie den Antragstellern zu 3) bis 6) ein etwaiges Verschulden bzw. eine etwaige Kenntnis des Antragstellers zu 2) von der Rechtswidrigkeit des früherern Bewilligungsbescheides zuzurechnen ist. Als maßgebliche Zurechnungsnormen könnten - jeweils in entsprechender Anwendung - hinsichtlich des Verschuldens § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und hinsichtlich einer Kenntnis § 166 BGB in Betracht kommen.
Zu klären ist insoweit ferner, ob der von dem Antragsgegner ausgesprochenen Aufrechnung nicht möglicherweise die Regelung des § 51 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) entgegensteht.
Nach dieser Regelung kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistung bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird. Hierbei ist zu klären, ob die Regelung des § 43 SGB II diese allgemeine Regelung des § 51 Abs. 2 SGB I im Sinne einer speziellen Regelung verdrängt oder nicht (vgl. Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 43 RdNr. 11).
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3. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 14 AS 1830/08 26.05.2009 ,Urteil
Von den Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II abziehbare Warmwasserkosten können nicht nach der Heizkostenverordnung berechnet werden.
Die Rechtsprechung des BSG eröffnet den Leistungsträgern - nicht die Möglichkeit - , im Rahmen einer Schätzung von der sich aus der Zusammensetzung der Regelleistung ergebenden Pauschale abzuweichen.
Grundlage für den Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung ist § 22 SGB II. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit sie angemessen sind. Der Anspruch auf Übernahme besteht aber nur, soweit der Bedarf nicht schon anderweitig gedeckt ist, was in Bezug auf die Kosten der Warmwasserbereitung hier teilweise der Fall ist. Das BSG (Urt. v. 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R - ; Urt. v. 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R - ) ist davon ausgegangen, dass Leistungen für die Warmwasserbereitung (als "Haushaltsenergie") schon im allgemeinen Regelsatz enthalten sind und hat zur Vermeidung von Doppelleistungen im Grundsatz gebilligt, dass von einer Warmmiete, die auch Kosten für die Warmwasserbereitung beinhaltet, ein entsprechender Abzug vorgenommen werden kann. Für die Höhe des Abzugs hat das BSG auf den Betrag abgestellt, mit dem die Warmwasserbereitung in die Regelleistung eingegangen ist (Urt. v. 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R - ). Bei einer aus einer Person bestehenden Bedarfsgemeinschaft, die eine Regelleistung von 345,- Euro erhält, entspricht dies einem Betrag von 6,22 Euro. Dementsprechend durften die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung nur um diesen Betrag gekürzt werden.
Zu Unrecht meint der Beklagte, dass er zum Abzug eines höheren Betrages berechtigt sei, weil die dem Kläger für das Jahr 2005 erteilte Betriebskostenabrechnung einen Betrag von 111,93 Euro für Warmwasser ausweist, der höher als der tatsächlich vom Beklagten für das gesamte Jahr 2005 vorgenommene Abzug von (12 x 9,- Euro =) 108,- Euro ist. Zwar hat das BSG in seinen bereits zitierten Entscheidungen (Urt. v. 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R - ; Urt. v. 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R - ) eine Ausnahme von dem pauschal auf den Anteil in der Regelleistung beschränkten Abzug für Warmwasser vorgesehen: Diese Beschränkung gelte "freilich nicht, wenn in einem Haushalt technische Verrichtungen vorhanden sind, die eine isolierte Erfassung der Kosten für Warmwasserbereitung ermöglichen. Ist es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich, die Kosten für Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, so sind auch diese konkreten Kosten von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II abzuziehen" (BSG, Urt. v. 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R).
Der Senat hat aber schon Zweifel daran, ob die dem Kläger erteilte Warmwasserabrechnung die Kosten der Warmwasserbereitung im Sinne der Rechtsprechung des BSG konkret ausweist. Die Betriebskostenabrechnung ist nach Maßgabe der Heizkostenverordnung erstellt worden. Aus § 8 dieser Verordnung ergibt sich indessen, dass sie keineswegs für sich in Anspruch nimmt, eine isolierte haushaltsbezogene Erfassung der tatsächlichen Energiekosten für die Warmwasserbereitung zu gewährleisten; die Kosten der Versorgung mit Warmwasser sollen vielmehr teilweise nach dem Verbrauch und im Übrigen nach der Wohn- oder Nutzfläche verteilt werden.
Auch in tatsächlicher Hinsicht sind die Vorgaben des BSG nicht eingehalten. Zwar gab es offensichtlich in der Wohnung des Klägers einen Zähler für verbrauchte Einheiten des Warmwassers. Dieser misst indessen das Warmwasser nach der verbrauchten Menge und nicht haushaltsbezogen den Energieverbrauch für dessen Erwärmung. Nach Maßgabe des § 9 der Heizkostenverordnung werden die auf die Warmwasserbereitung entfallenden Energiekosten bestimmt, indem eine Näherungsberechnung angestellt wird, mit der - bezogen auf die gesamte Liegenschaft - der auf die Warmwassererwärmung entfallende Anteil der Energiekosten von dem Teil getrennt wird, der auf die Heizkosten entfällt. Der sich ergebende auf das Warmwasser entfallende Anteil wird teilweise flächenbezogen und teilweise bezogen auf die Menge des verbrauchten Warmwassers auf die einzelnen Mieter umgelegt. Weder werden also die Energiekosten der Warmwasserbereitung isoliert haushaltsbezogen erfasst, noch ausschließlich nach dem Verbrauch umgelegt. Ein Mieter, der überhaupt kein Warmwasser verbraucht, muss trotzdem den Anteil der für die Liegenschaft berechneten Energiekosten der Warmwasserbereitung mitbezahlen, der flächenbezogen umgelegt wird.
Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Selbst wenn mit der – nachträglich erteilten – Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 eine (im Sinne der Rechtsprechung des BSG) konkrete Berechnung der Warmwasserkosten vorliegen würde, könnte sie nicht über die Höhe der für Unterkunft und Heizung in dem Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 zu bewilligenden Leistungen bestimmen. Denn die Leistungen nach dem SGB II sollen den laufenden Bedarf der Hilfebedürftigen abdecken. Entsprechend ist für die Bemessung der Leistungen darauf abzustellen, in welcher Höhe der Bedarf während des laufenden Bewilligungszeitraumes angefallen ist. Der laufende Bedarf ergab sich für den Kläger allein aus den dem Vermieter damals vertraglich geschuldeten monatlichen Zahlungen, nicht aus der - noch zu erstellenden – Betriebskostenabrechnung. Während der Monate von Januar bis Juli 2005 lagen noch keine Erkenntnisse dazu vor, in welcher Höhe dem Kläger Kosten der Warmwasserbereitung tatsächlich entstehen würden. Auch im Nachhinein ist die Situation nicht wesentlich anders, weil sich die erstellte Betriebskostenabrechnung auf das gesamte Jahr 2005 und nicht auf den hier streitigen Bewilligungszeitraum von Januar bis Juni 2005 bezieht.
Die nachträglich für das Jahr 2005 erstellte Betriebskostenabrechnung vermag den tatsächlich angefallenen Bedarf des Klägers während der Monate Januar bis Juni 2005 nicht mehr zu beeinflussen. Mit Wirkung vom 1. August 2006 an ist in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II geregelt, das Rückzahlungen und Guthaben aus einer erteilte Betriebskostenabrechnung auf die nach dem Monat der Abrechnung anfallenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzurechen sind, wobei die Vorschrift allerdings die Kosten für Haushaltsenergie ausdrücklich ausnimmt, zu denen auch die Warmwasserbereitung gehört. Das für den Kläger unter Berücksichtigung seines Warmwasserverbrauchs errechnete Betriebskostenguthaben kann nicht vor seinem Zufluss als Einkommen angerechnet werden. Damit steht die Frage einer Anrechnung der Ergebnisse der für das Jahr 2005 erteilten Betriebskostenabrechnung jedenfalls außerhalb des hier streitigen Zeitraumes.
Während des streitigen Bewilligungszeitraumes konnte (und kann) ein Abzug für Warmwasser daher nur im Wege einer Schätzung vorgenommen werden. Der Beklagte hat sich bei der Bemessung des Abschlags für Warmwasser auch nicht konkret an den für den Kläger – etwa auf der Grundlage der vorherigen Betriebskostenabrechnung - zu erwartenden Kosten orientiert, sondern eine Schätzung vorgenommen, dabei allerdings nicht den vom BSG für erheblich gehaltenen Maßstab angelegt. Die Rechtsprechung des BSG eröffnet den Leistungsträgern aber nicht die Möglichkeit, im Rahmen einer Schätzung von der sich aus der Zusammensetzung der Regelleistung ergebenden Pauschale abzuweichen. Nach alledem waren das Urteil des Sozialgerichts sowie die angefochtenen Bescheide abzuändern und der Beklagte zur Zahlung des Differenzbetrages zu verurteilen. Übernommen hat der Beklagte die Warmmiete in den Monaten Januar bis Juni 2005 nur nach Abzug eines Betrags von monatlich 9,- Euro, der sich im streitigen Zeitraum insgesamt zu 54,- Euro addiert. Zulässig gewesen wären pauschal nur monatlich 6,22 Euro, insgesamt also 37,32 Euro. Die Differenz von 16,68 Euro ist dem Kläger noch zu leisten.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass der Kläger sich mit Klage und Berufung zunächst vollständig gegen einen Abzug wegen Warmwasserbereitung gewandt hat und damit nur eingeschränkt erfolgreich gewesen ist.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen, weil er den Fragen, ob eine nach Maßgabe der Heizkostenverordnung vorgenommene Abrechnung der Warmwasserkosten als konkrete Erfassung anzusehen ist, welche die sich aus der Bemessung des Regelsatzes ergebende Pauschale verdrängt, und welcher Maßstab dann gegebenenfalls für die Bemessung des Abschlags während der noch laufenden Abrechnungsperiode gilt, grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Anmerkung : SG Leipzig 4 AS 3282/07 Urteil vom 24.04.2009
1. Wurden bei den laufenden KdU bereits die Warmwasserpauschalbeträge in Abzug gebracht, so sind bei Nebenkostennachzahlungen jedenfalls dann keine weiteren Beträge abzugsfähig, wenn die Wassererwämungskosten auf Grundlage der §§ 8,9 HkVO bestimmt worden sind.
2. Eine isolierte Erfassung der konkreten Wassererwärmungkosten setzt voraus, dass für jedes Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft die individuell angefallenen Energiekosten für Wassererwärmung bestimmbar sind.
4. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.07.2009, Az. L 6 AS 335/09 B ER
Wegfall des Arbeitslosengeldes II bei unter 25jährigem: Wohnungskosten der Familie gesichert. -Beschwerde, Beschwerdeausschluss, Beschwerdewert - Leistungen vor dem Zeitpunkt des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz .
Zur Aufteilung der Unterkunftskosten nach Wegfall des Arbeitslosengeldes II bei wiederholter Pflichtverletzung eines unter 25jährigen Hilfebedürftigen
Ein Abweichen von dem Grundsatz, dass die Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen nach Kopfzahl erfolgt, ist bei Wegfall des Arbeitslosengeldes II eines unter 25jährigen Hilfebedürftigen wegen wiederholter Pflichtverletzung jedenfalls dann geboten, wenn dieser in einer Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Geschwistern lebt.
In diesem Fall sind die Unterkunftskosten in voller Höhe den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu erbringen, da diese ansonsten unzulässig in "Sippenhaftung" genommen würden mit der Folge drohenden Wohnungsverlusts.
1. Beschwerde, Beschwerdeausschluss, Beschwerdewert
Die Beschwerde ist zulässig, auch wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 € nicht übersteigt. Der Senat hält an der im Beschluss vom 21. Oktober 2008 (L 6 AS
458/08 ER = NdsRpfl 2009, 32 = info also 2009, 31) ausführlich begründeten Auffassung fest, dass auch bei einem Beschwerdewert von nicht mehr als 750 € die Beschwerde nicht schlechthin ausgeschlossen ist, sondern dass bei der Prüfung des Beschwerdeausschlusses nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG neben dem Wert des Beschwerdegegenstandes
auch die Zulassungsgründe des § 144 Abs 2 SGG heranzuziehen sind (s auch Böttinger in: Breitkreuz/Fichte SGG § 172 Rn 45). Die dagegen vorgebrachten Einwände (s zB LSG Hamburg Beschluss vom 16. Januar 2009 - L 5 B 1136/08 ER AS) überzeugen nicht. Insbesondere steht einer Prüfung der Zulassungsgründe nicht entgegen, dass diese auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht übertragbar wären. Auch Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz können auf einer Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung oder auf einem Verfahrensmangel beruhen. Der Senat hat im Beschluss vom 21. Oktober 2008 eingehend begründet, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit das Beschwerdeverfahren fiktiv als ein Hauptsacheverfahren zu behandeln ist.
Schließlich ist der vorläufige Rechtsschutz in der Grundsicherung für Arbeitsuchende von herausragender Bedeutung. Bei einem Streit um existenzsichernde Leistungen dürfen die Gerichte nach der Rechtsprechung des BVerfG (s zuletzt Beschluss vom 25. 2. 2009 - 1 BvR 120/09) einen Antrag nicht aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ablehnen, sondern müssen diese abschließend beurteilen, es sei denn, sie entscheiden aufgrund einer Folgenabwägung, die bei einem Streit um existenzsichernde
Leistungen in der Regel zugunsten der Rechtsuchenden ausgeht. Durch die abschließende und für die Antragsteller negativ ausgegangene Prüfung des SG hat das einstweilige
Rechtsschutzverfahren für diese faktisch die Bedeutung eines Hauptsacheverfahrens.
Denn aufgrund der Mietrückstände drohen ernsthaft die Kündigung der Wohnung und somit Wohnungslosigkeit, für deren Beseitigung ein Hauptsacheverfahren zu spät
käme. Deshalb kann auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im einstweiligen Rechtsschutz relevant sein, da dieser - wie ausgeführt - nicht immer summarischen Charakter hat und bei negativem Ausgang faktisch nicht stets für die Rechtsuchenden
vorläufigen Charakter behält. Durch die Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde nicht allein anhand des Werts des Beschwerdegegenstandes werden in Fällen wie
dem vorliegenden - wie im Folgenden ausgeführt wird - effektiver Rechtsschutz gewährt und erhebliche grundrechtliche Beeinträchtigungen vermieden.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, so dass die Berufung hier kraft Zulassung statthaft (§ 144 Abs 2 Nr 1 SGG) und somit zulässig wäre. Denn die Rechtsfrage ist
bisher nicht geklärt und ihre Klärung liegt im allgemeinen Interesse.
2. Leistungen vor dem Zeitpunkt des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz
Dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes steht nicht entgegen, dass die Antragsteller Leistungen vor dem Zeitpunkt des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz begehren. Zwar sind diese grundsätzlich ausgeschlossen, da regelmäßig erst die Antragstellung die erforderliche Eilbedürftigkeit dokumentiert. Eine Gewährung von Leistungen für die Zeit vor dem Antrag kommt indes in Betracht, wenn die Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirkt (s zB Berlit info also 2005, 3/11 und Wündrich SGb 2009, 267/271).
3. Leben Hilfebedürftige mit anderen Personen zusammen, sind Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) grundsätzlich zwar anteilig (pro Kopf) zu gewähren. Dass Besonderheiten ein Abweichen vom Prinzip der Aufteilung nach Kopfzahl rechtfertigen können, ist in der Rechtsprechung indes wohl unbestritten (vgl Lang/Link in Eicher/Spellbrink SGB II 2. Aufl 2008 § 22 Rn 38a). Ein Festhalten an diesem Prinzip auch bei der vorliegenden
Fallgestaltung liefe auf eine Sippenhaftung hinaus, die dem Sozialrecht fremd ist.
Der Senat teilt nach eigener Prüfung die vom SG Aurich (Beschluss vom 6. Juni 2008 - S 25 AS 298/08 ER) überzeugend und sorgfältig begründete Auffassung, dass abweichend von der grundsätzlichen Aufteilung der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen hier den Antragstellern Leistungen in Höhe der vollständigen Aufwendungen zustehen:
„Werden… aufgrund der gegen einen volljährigen unter 25-Jährigen, der Mitglied einer aus mehreren Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft ist, nach § 31 Abs. 5
Satz 2 SGB II rechtmäßig ausgesprochenen Sanktion dessen Kosten für Unterkunft und Heizung für die Dauer von drei Monaten eingestellt… sind den davon mitbetroffenen übrigen
Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft in Abweichung von der grundsätzlichen Aufteilung nach Kopfteilen (dazu nur Frank, in: GK-SGB II, § 22 Rdnr. 19 mit Hinweisen auf die
obersozialgerichtliche Rechtsprechung) für diese Zeit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die tatsächlich zu entrichtenden Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren (ebenso
Berlit, Das Sanktionensystem des SGB II, ZFSH/SGB II 2008, 3 [15]). Hierfür sprechen folgende Erwägungen: Die vollständige Einstellung des Arbeitslosengeldes II… hat für
die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft… zur Folge, dass im 'Sanktionszeitraum' der… entfallende Anteil für Unterkunft und Heizung durch diese aufzubringen ist, obwohl
sie hierzu aufgrund eigener Hilfebedürftigkeit nicht oder nur unter äußerst erschwerten Bedingungen in der Lage sind. Damit wird ihnen nicht nur ein von ihnen nicht zu verantwortendes und - wie der vorliegende Fall zeigt - offenbar positiv nicht beeinflussbares Fehlverhalten ihres volljährigen Familienmitgliedes zugerechnet. Sie werden dadurch sogar, ohne dass es hierfür im SGB II eine ausreichende Grundlage gibt, in 'sippenhaftähnlicher'
Weise in die Mitverantwortung gezogen und gleichsam mitsanktioniert.
Dem steht bereits der personenbezogene Charakter einer nach § 31 Abs. 1 oder 4 SGB II sanktionierten Pflichtverletzung entgegen. Die Sanktionierung eines von § 31 Abs. 1 oder 4 SGB II erfassten Fehlverhaltens soll grundsätzlich sicherstellen, dass die Sanktion allein den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen trifft, dem ein sanktionswürdiges
Verhalten vorgeworfen werden kann. Dies geht nicht zuletzt aus der einschlägigen Ausschussbegründung bezüglich der durch das Fortentwicklungsgesetz mit Wirkung vom
01.08.2006 neu gefassten und hinsichtlich der Rechtsfolgen verschärften besonderen Sanktionsregelung für unter 25-Jährige (Einfügung der Sätze 2 bis 5 nach § 31 Abs. 5
Satz 1 SGB II bisheriger Fassung in § 31 Abs. 5 SGB II) hervor. Danach reagierte der Änderungsgesetzgeber mit der Neufassung dieser Sonderregelung für unter 25-Jährige
auf die seiner Ansicht nach durch die bisherigen Sanktionsregelungen wegen fehlender Unterscheidung zwischen erstmaliger und wiederholter Pflichtverletzung und des in jedem Falle vollständigen Erhalts von Leistungen für Unterkunft häufig nicht erreichte erzieherische
Wirkung (vgl. BT-Drucks. 16/1696, S. 27 f.). Die durch die vorgenommene Verschärfung der Sanktionsregelung für unter 25-Jährige damit offenbar angestrebte Verbesserung des erzieherischen Effektes von Sanktionsmaßnahmen hat also einzig und allein den Personenkreis der unter 25-Jährigen selbst im Blick und nicht mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft
lebende erwerbsfähige Hilfebedürftige.
Bei einer aus mehreren Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft führt die gegen einen unter 25-Jährigen nach § 31 Abs. 5 SGB II ausgesprochene Sanktion zu einer nicht unerheblichen faktischen Mitbetroffenheit der übrigen Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft.
Wird dies bei Beschränkung des Arbeitslosengeldes II auf die Leistungen nach § 22 SGB II (§ 35 Abs. 5 Satz 1 SGB II) durch die Möglichkeit der Erbringung ergänzender
Sachleistungen oder geldwerter Leistungen (§ 31 Abs. 5 Satz 6 SGB II i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II) noch einigermaßen abgeschwächt, verschärft sich die Mitbetroffenheit der übrigen hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Falle des vollständigen
Wegfalls des Arbeitslosengeldes II, also unter Einschluss der für den sanktionierten unter 25-Jährigen eigentlich zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung deutlich (dazu auch Wunder/Diehm, Sind Kürzungen des Arbeitslosengeldes II um bis zu 100 Prozent verfassungswidrig, Soziale Sicherheit 2006, 195 [199]). Denn im Außenverhältnis zum Vermieter besteht für die Eltern nach wie vor eine mietvertragliche Verpflichtung zur Entrichtung des vollständigen Mietzinses für die von der mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaft genutzte Wohnung. Da die von der Sanktion mitbetroffenen sonstigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft den fehlenden 'Mietanteil'… aufgrund ihrer eigenen Hilfebedürftigkeit letztlich nur unter Rückgriff auf die ihnen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden bzw gewährten SGB II-Leistungen ausgleichen könnten, entstehen entweder Mietrückstände oder es tritt im 'Sanktionszeitraum' eine
spürbare Bedarfsunterdeckung bei den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft ein.
Hierfür findet sich im SGB II keine Rechtfertigung.
Die verschärfte 'Mitsanktionierung' von Eltern und Geschwistern eines volljährigen unter 25-Jährigen, der sich… nachhaltig weigert, ihm rechtmäßig auferlegte Pflichten zur Eingliederung in Arbeit nachzukommen und auch durch den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes
II nicht zu einem nachträglichen 'Wohlverhalten' i.S.d. § 31 Abs. 5 Satz 5 SGB II angehalten werden kann, widerspricht auch dem in § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5
(gemeint: Nr. 4) SGB II angelegten Grundsatz familiengerechter Hilfe. Danach sind die Leistungen insbesondere auf die Berücksichtigung der familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige
Angehörige betreuen, auszurichten. Obgleich mit dieser Regelung in erster Linie Rücksicht auf Verpflichtungen und Einschränkungen des Erwerbsfähigen wegen der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen genommen werden soll (vgl BT-Drucks.
15/1516, S. 50) und eine dem § 25 Abs. 3 BSHG über den Schutz der unterhaltsberechtigten Angehörigen und anderer Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bzw. dem § 16 SGB XII (vormals: § 7 BSHG) über familiengerechte Leistungen vergleichbare Regelung nicht ausdrücklich in das SGB II aufgenommen wurde, spricht doch bereits die nicht
abschließend zu verstehende Auflistung in § 1 Abs 1 Satz 4 Nrn. 1 bis 5 SGB II ('insbesondere') unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich garantierten besonderen
Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) für eine erweiternde Auslegung der finalprogrammatischen
Zielsetzung in § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 (gemeint: Nr. 4) SGB II. Danach muss auch im Falle der rechtmäßigen Sanktionierung des Fehlverhaltens eines erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen nach § 31 Abs. 5 Satz 2 SGB II der Wegfall des ihn betreffenden 'Mietanteils' über § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (bei drohender Wohnungslosigkeit über § 22
Abs. 5 SGB II) korrigiert werden (vgl. in diesem Zusammenhang Wenzel, in: Fichtner/ Wenzel, BSHG, 2. Auflage [2003], § 25 Rdnr. 21 unter Verweis auf VG Mainz, Entscheidung vom 01.03.2001, info also 2001, 107 - bezogen auf § 25 Abs. 3 BSHG).
Für die hier vertretene Auffassung spricht nicht zuletzt, dass der Grundsicherungsträger nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 5 Satz 2 SGB II im Falle einer (erstmaligen) wiederholten Pflichtverletzung binnen Jahresfrist keinerlei Möglichkeit hat, die Schärfe der Sanktion an die Art und das Gewicht der jeweiligen Pflichtverletzung anzupassen. Stattdessen fällt bei gegebener wiederholter Pflichtverletzung das Arbeitslosengeld II in Gänze weg. Zwar hat der Gesetzgeber zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in § 31 Abs. 5 Satz 4 SGB II i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II geregelt, dass diese verschärfte
Sanktionierung nur eintritt, wenn die wiederholte Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres seit Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums begangen wird (vgl. BT-Drucks 16/1410, S. 25 f. und BT-Drucks. 16/1696, S. 27 f.). Auch wurde offenbar aus vergleichbaren
verfassungsrechtlichen Erwägungen dem Grundsicherungsträger die Befugnis eingeräumt, bei einem vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände des Einzelfalles wieder Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren, wenn der sanktionierte erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen Pflichten
zeitlich verzögert nachkommt (vgl. BT-Drucks. 16/1696, S. 27 f.). Insbesondere mit der letztgenannten Befugnis kann jedoch - wie vorliegend nachhaltig deutlich wird - der
Grundsicherungsträger auf ein für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft besonders nachteiliges und andauerndes Fehlverhalten eines unter 25-Jährigen und die
daraus resultierenden Folgen (in Einzelfall drohender Verlust ihrer Wohnung und damit unter Umständen ihres sozialen Umfeldes) über § 31 Abs. 5 Satz 2 SGB II in der derzeitigen Fassung nicht angemessen reagieren.“
5. Sozialgericht Stade S 19 SO 59/09 ER 06.07.2009 rechtskräftig , Beschluss
Energierückstände sind vom Sozialhilfeträger zu übernehmen , wenn der Sozialhilfeempfänger die Entstehung von Rückständen für die Belieferung mit Strom bei einem Energieversorgungsunternehmen nicht mutwillig herbeigeführt hat und er in der Vergangenheit zur Behebung der Notlage auch nicht untätig geblieben ist.
Die Entscheidung, Energiekostenrückstände als Darlehen gem § 34 Abs 1 Satz 1 SGB XII zu übernehmen, steht im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Bei der Ermessensentscheidung sind im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere die Höhe der aufgelaufenen Rückstände, die Ursachen, die zu dem Energiekostenrückstand geführt haben, die persönliche Betroffenheit von einer Versorgungsunterbrechung, das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand, Bemühun-gen zur Rückführung von Schulden) sowie eine Prognose für die Zukunft von besonderer Bedeutung (vgl Grube/Wahrendorf-Streichsbier, SGB XII 2. Aufl § 34 Rz 8; Beck-OK/Gebhard, § 34 SGB XII Rz 4). Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist vorliegend die weitere Gewährung eines Darlehens durch den AG geboten.
Zwar ist es - wie das Gericht bereits in dem Verfahren, mit welchem der AG durch Beschluss vom 1. September 2008 (Az: S 19 SO 59/09 ER) zur Gewährung eines Darlehens iHv 2.700 EUR verpflichtet wurde, ausgeführt hat - nicht Aufgabe des AG als Träger der Grundsicherung, die erheblichen Stromkosten des AS, die sich insbesondere aus der Beheizung seiner Wohnung mit Strom ergeben, bis zur Erstattung durch die Grundstückseigentümer regelmäßig darlehensweise zu übernehmen. Für eine derartige ständigen Zwischenfinanzierung einer sozialhilferechtlich unangemessen großen Wohnung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Der AS kann sich daher nicht darauf verlassen, dass in Zukunft Stromschulden darlehensweise übernommen werden. Allerdings ist von erheblicher Bedeutung, dass ihn selbst an seiner derzeitigen Situation kein Verschulden trifft. Diese ist allein dadurch eingetreten, dass die Grundstückseigentümerinnen, die ihm gegenüber aufgrund der notariellen Vereinbarung zur Tragung der Stromkosten verpflichtet sind, ihren Verpflichtungen nicht hinreichend nachkommen und der AS aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, zunächst in Vorleistung zu treten. Die Notlage aufgrund von Rückständen beim Energieversorgungsunternehmen ist damit weder mutwillig herbeigeführt worden noch ist er in der Vergangenheit untätig gG. sen. Vielmehr ist er gegen die beiden Grundstückseigentümerinnen gerichtlich vor-gegangen und hat entsprechende Zahlungstitel bewirkt, aus denen bereits vollstreckt werden konnte. Zudem hat der AS, obwohl ihm für die bewohnte Wohnung sowohl das Wohnrecht als auch die Übernahme der Wohnungsnebenkosten vertraglich zusteht, bereits erklärt, in eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung umziehen zu wollen, um das Entstehen erneuter Notlagen und die Inanspruchnahme von Darlehen zur Verhinderung der Unterbrechung von Stromlieferungen zukünftig zu vermeiden. Jedoch konnte ein Umzug bislang noch nicht erfolgen, da er einerseits aufgrund seiner Behinderung offenbar auf eine ebenerdige Wohnung angewiesen ist und andererseits der AG trotz entspre-hender Anfrage bislang nicht mitgeteilt hat, ob bzw in welchem Umfang eine Kosten-übernahme erfolgen kann. Auf eine entsprechende Erklärung ist der AS vor Anmietung einer anderen Wohnung jedoch angewiesen, da er dann zwar voraussichtlich keine Dar-lehensgewährungen zwecks Stromschuldenübernahme mehr benötigt, er andernfalls jedoch ggf befürchten muss, hinsichtlich der Kosten der Unterkunft auf das bestehende Wohnrecht verwiesen zu werden.
Der AS kann auch nicht auf vorrangige zivilrechtliche Maßnahmen gegenüber der Stromversorgerin oder den Grundstückseigentümerinnen verwiesen werden. Durch einen wei-teren, im Wege der Leistungsverfügung erwirkten Titel gegenüber den Grundstückseigentümerinnen könnte er seine gegenwärtige Notlage kurzfristig nicht beseitigen, da Ur-sache für den derzeitigen Zahlungsrückstand nicht etwa fehlende Titel sind, sondern die erfolglose Vollstreckung aus bereits bestehenden Titeln. Obwohl bereits verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden, ist mit einer kurzfristigen Realisierung nicht zu rechnen. Hieran würde das Erwirken einer Leistungsverfügung nichts ändern. Zivilgerichtliche Maßnahmen gegenüber der Stromversorgerin erscheinen hingegen nicht hinreichend erfolgversprechend. Zwar ist nach § 19 Abs 2 S 2 Stromgrundversorgungs-verordnung vom 26. Oktober 2006 (StromGVV) der Grundversorger zur Unterbrechung der Grundversorgung nicht berechtigt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Ver-hältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinrei-chende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Nach der zivilge-richtlichen Rechtsprechung ist es aber nicht Aufgabe der Energieversorgungsunternehmen, bedürftige Kunden notfalls kostenlos mit Energie zu versorgen, sondern ist die Un-terstützung Bedürftiger letztlich Sache der Sozialverwaltung (vgl LG Aachen, RDE 1989, 75; LG Hildesheim, Urteil vom 10.10.2008, Az: 7 S 155/08 m.w.N.). Kon-krete Zahlungszusagen können vom AS angesichts seiner Hilfebedürftigkeit einerseits und der Ungewissheit im Vollstreckungsverfahren andererseits auch nicht dargelegt wer-den. Im übrigen erscheint es rechtlich bedenklich, wenn Gebietskörperschaften, die zugleich Sozialhilfeträger und Allein- bzw Mitgesellschafter von Energieversorgungsun-ternehmen sind, Leistungsberechtigte in Notlagen auf die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung gegen den Grundversorger verweisen, ohne selbst auf die Einhaltung der be-stehenden Vorschriften der StromGVV durch den Energieversorger hinzuwirken (vgl auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 2005, Az.: L 1 B 7/05 SO ER ).
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=120858&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 34 AS 1090/09 B ER 21.07.2009 rechtskräftig , Beschluss
Keine Übernahme von Stromschulden , wenn der Hilfebedürftige darauf vertraut hatte , dass der Träger der Grundsicherung die monatlichen Abschlagszahlungen an den Stromversorger übernimmt.
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Stromkosten, die – wie hier – aufgrund der Nichtzahlung der monatlichen Abschläge an den Energieversorger als Schulden zu qualifizieren sind, kann allein § 22 Abs. 5 SGB II in der ab dem 1. April 2006 geltenden Fassung (BGBl. I S. 558) sein (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2009 – L 7 AS 546/09 B ER – . Diese Vorschrift verdrängt als spezielle Regelung § 34 Abs. 1 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (vgl. die amtliche Begründung BT-Drs. 16/688 S. 14); § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst dagegen – anders als § 22 Abs. 5 SGB II – keine Schulden, sondern bezweckt die Deckung eines unabweisbaren, noch bestehenden Bedarfs im Wege der Darlehensgewährung.
Nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die Schulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Satz 2). Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (Satz 4). Die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier nicht (sämtlich) erfüllt. Voraussetzung für eine von der Antragsgegnerin zu treffenden Ermessensentscheidung bzw. ein nach § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II regelmäßig auszuübendes gebundenes Ermessen ist aber, dass die Hilfe zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage "gerechtfertigt ist". An diesem Erfordernis fehlt es, selbst wenn wegen einer faktischen Unbewohnbarkeit der Wohnung der Antragsteller aufgrund der Stromunterbrechung seit April 2009 eine (drohende) Wohnungslosigkeit angenommen wird (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2009, a.a.O.; Bieritz-Harder/Birk in: LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 34 Rdnr. 11; Dauber in: Mergler/Zink, SGB XII, Stand: August 2008, § 34 Rdnr. 10 m.wN.). Bei der Voraussetzung der Rechtfertigung einer Schuldenübernahme handelt sich um ein Tatbestandsmerkmal der Vorschrift, das als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 1996 – 4 L 4040/95 – Rdnr. 24; Schmidt in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, Stand: März 2009, § 22 SGB II Rdnr. 146; Dauber, a.a.O. § 34 Rdnr. 11).
Bei der Prüfung der Frage, ob die Leistung gerechtfertigt ist, ist u.a. von Bedeutung, wie es zur Notlage gekommen ist. Die Übernahme der Schulden ist regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand mit Zahlungen auf unterkunftsbezogene Kosten (Miete, Gas- und Stromkosten o.ä.) geraten ist, die Notlage für die Existenz des Leistungsberechtigten bedrohlich ist und die Schulden nicht aus eigener Kraft getilgt werden können. Nicht gerechtfertigt ist die Übernahme von Schulden, wenn z. B. Miete oder Energiekostenabschläge im Vertrauen darauf nicht gezahlt werden, dass der Leistungsträger die Miet- und/oder Energieschulden später übernehmen werde (BT-Drs. 13/2440 S. 19 zur Vorläuferregelung des § 15a des Bundessozialhilfegesetzes) oder Mietschulden dadurch entstanden sind, dass der Hilfesuchende trotz Belehrung durch den Träger in einer unangemessen teuren Wohnung verblieben ist und die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Kosten nicht aufgebracht hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. März 1999 – 4 M 756/99 – Rdnr. 23). Auch soll durch eine Übernahme der Schulden nicht nachträglich verantwortungsloses Verhalten der Leistungsberechtigten honoriert und hierdurch eine fehlende Eigenverantwortlichkeit weiter gestärkt werden .
Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier vor. Es ist weder ersichtlich noch von den Antragstellern dargelegt, dass die Stromschulden aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen entstanden sind. Die ihnen seit 2005 gewährten Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II enthielten jeweils einen Anteil für Haushaltsenergie (vgl. § 20 Abs. 1 SGB II), so dass es den Antragstellern oblegen hätte, monatliche Abschlagszahlungen an den Stromversorger zu entrichten. Dafür, dass die Antragsteller seit November 2008 überhaupt keine (monatlichen) Zahlungen an den Stromversorger mehr geleistet haben, ist eine Rechtfertigung nicht erkennbar. Die Antragsteller tragen hierzu allein vor, sie hätten darauf vertraut, dass der Träger der Grundsicherung die monatlichen Abschlagszahlungen an den Stromversorger übernimmt.
5.1 SG Stade, Beschluss vom 14.07.2009, Az. S 19 SO 58/09 ER
Bei einem Umzug in eine andere Stadt hat Hilfebedürftige nach dem SGB XII Anspruch auf Übernahme der Mietkaution und Kosten für eine neue Küche.Zur Zuständigkeit nach § 98 SGB XII.
Für die Übernahme der Mietsicherheit als Darlehen sowie für die Gewährung einer Beihilfe zwecks Anschaffung einer Kücheneinrichtung bestehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Gem § 29 Abs 1 Satz 7 SGB XII können Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden. Die AS hat durch Vorlage eines Mietangebotes, in welchem sie als Mieterin ausgewiesen ist, hinreichend glaubhaft gemacht, bei Abschluss dieses Mietvertrages eine Kaution iHv 880,00 EUR leisten zu müssen, da nach § 21 des Mietvertrages der Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution in dieser Höhe an den Vermieter zu zahlen hat. Ihre Absicht, nach Bremen umzuziehen zu wollen, hat sie an Eides statt versichert; die erforderliche Zustimmung für den Umzug wurde ihr vom Beigeladenen bereits erteilt. Umstände, welche ausnahmsweise die Gewährung der Mietsicherheit als Zuschuss anstelle der gesetzlich vorgesehe-nen Bewilligung als Darlehen rechtfertigen können, sind allerdings nicht ersichtlich.
Ferner besteht auch ein Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe für die Übernahme der Kücheneinrichtung vom Vormieter. Die Rechtsgrundlage hierfür befindet sich in § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII, wonach Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht werden. Die von der AS beanspruchte Kücheneinrichtung ist als eine derartige Erstausstattung anzusehen, da die AS bislang zwar über einen eigenen Hausstand, nicht jedoch über eine Kücheneinrichtung verfügt. Leistungen nach § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII sind nicht nur Personen, die bisher keinen eigenen Haushalt geführt haben oder bei denen wegen außergewöhnlicher Umstände (Wohnungs-brand) eine Wohnung neu ausgestattet werden muss, zu gewähren, sondern auch dann, wenn der Bedarf an einzelnen Ausstattungs- oder Einrichtungsgegenständen erstmals auftritt (vgl BSG, Urteil vom 19.09.2008, Az: B 14 AS 64/07 R). Die AS hat vorgetragen und durch Versicherung an Eides statt glaubhaft gemacht, dass die Kücheneinrichtung in der bislang von ihr bewohnten Wohnung nicht ihr, sondern ihrem Vermieter gehört und sie für die neue, vermieterseits nicht entsprechend eingerichtete Wohnung die Küchen-inrichtung für 350,00 EUR vom Vormieter übernehmen kann. Hinsichtlich der Höhe der beantragten Beihilfe bestehen keine Bedenken. Damit besteht ein Bedarf für eine Erstausstattung und liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe in der gel-tend gemachten Höhe vor.
2.2. Kein Anordnungsanspruch besteht hingegen für die Übernahme von Kosten der Ein-zugsrenovierung. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass aus Anlass des Einzugs in eine neue Wohnung anfallende Renovierungskosten als Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 29 Abs 1 SGB XII vom Träger der Sozialhilfe zu übernehmen sind. Wie im Be-reich der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) setzt der Anspruch jedoch voraus, dass 1. eine Einzugsrenovierung erforderlich ist, um die Bewohnbarkeit der Unterkunft herzustellen, und 2. eine Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen in nennenswertem Umfang zur Verfügung ste-hen. Schließlich müssen 3. die in Ansatz gebrachten Renovierungskosten zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment der Höhe nach erforderlich sein (vgl hierzu BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az: B 4 AS 49/07 R). Weder ergibt sich aus dem Mietvertrag noch ist dem Vortrag der AS zu entnehmen, dass zur Herstellung der Bewohnbarkeit eine Einzugsrenovierung erforderlich ist. Weiterhin ist nicht vorgetragen, dass in Bremen keine Wohnungen zur Verfügung stehen, bei denen die Unterkunftskosten angemessen sind und die ohne Renovierung bezogen werden können. Angesichts der nicht dargelegten Voraussetzungen für eine Übernahme der Renovierungskosten kann offenbleiben, in welcher Höhe Renovierungskosten vorliegend angemessen wären.
2.3. Für die Gewährung von Mietkaution und Erstausstattung ist die AG örtlich zuständig. Nach § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten. Maßgebend für die Bestimmung des jeweils zuständigen Trägers ist jedoch nicht der Zeitpunkt, zu welchem die Leistungen beantragt werden, sondern der Zeitpunkt, zu dem der geltend ge-machte Bedarf besteht. Dies ergibt sich daraus, dass Sozialhilfe dazu dient, gegenwärtige Notlagen zu beheben. Ab wann eine gegenwärtige Notlage angenommen werden kann, richtet sich dabei nach der jeweiligen Eigenart des geltend gemachten Bedarfs. Während dies bei Umzugskosten noch am bisherigen Wohnort der Fall ist, da der Umzug von dort aus begonnen wird, entsteht bei einer Erstausstattung wie auch bei einer Mietsicherheit der Bedarf erst mit Einzug in die neue Wohnung, da die Mietsicherheit erst zu Beginn des neuen Mietverhältnisses fällig und die Kücheneinrichtung erst mit dem Einzug in die neue Wohnung benötigt wird. Regelmäßig hat daher der für den bisherigen Aufenthaltsort zuständige Sozialhilfeträger die Kosten des Umzugs und der für den Zuzugsort zuständige Sozialhilfeträger die für die neue Wohnung entstehenden Kosten wie insbe-sondere Mietsicherheit, Einzugsrenovierung, Miete etc zu tragen (vgl nur Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.07.1998, Az: 4 L 1278/98 mwN). An dieser, bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) geltenden Rechtslage hat sich mit Einführung des SGB XII nichts geändert, da mit § 98 Abs 1 SGB XII keine zu § 97 BSHG abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen wurde. Demzufolge sind die hier streitgegenständlichen Leistungen von der AG zu erbringen, da sie am neuen Wohnort der AS örtlich zuständig ist.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=121160&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
6.SG Leipzig, Urteil vom 26.05.2009, Az. S 23 AS 457/08
Mahngebührenfestsetzung der Arge wegen ALG II-Rückforderung rechtswidrig.
Das Sozialgericht Leipzig hat mit Urteil vom 26.05.2009 – S 23 AS 457/08 – der auf grundsätzlichen sozialverwaltungsrechtlichen Erwägungen gestützten Klage gegen eine Mahngebührenfestsetzung der Bundesagentur für Arbeit wegen einer Arbeitslosengeld II-Rückforderung stattgegeben.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung und des Fehlens jeglicher bisheriger Rechtsprechung wurden Berufung und Revision zugelassen.
Da von einer Bestätigung der Entscheidung durch das Bundessozialgericht nur diejenigen mit eigenen Verfahren profitieren werden, sei geraten, betreffend alle bisherigen und jeweils gegen alle künftigen Mahngebührenfestsetzungen Widerspruch einzulegen bzw. betreffend alle bereits vor mehr als einem Jahr bekannt gewordenen Mahngebührenfestsetzungen einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen.
Wird ein Überprüfungsantrag im Jahr 2009 gestellt, kommen Mahngebührenrückzahlungen für den Zeitraum bis einschließlich 01.01.2005 in Betracht.
http://www.sozialrecht-leipzig.de/www.sozialrecht-leipzig.de/mahngeb%C3%BChr+alg+2
7. Sozialgericht Karlsruhe S 5 AS 2121/09 10.08.2009 , Urteil
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der wegen § 5 Abs. 5a SGB V nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, sondern im sog. Basistarif bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, hat gegenüber dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Anspruch auf Übernahme seines gesamten Krankenversicherungsbeitrags, wenn er diesen mangels Einkommens nicht absetzen kann und der Beitrag bereits nach § 12 Abs. 1c Satz 4 VAG um die Hälfte vermindert ist; sein Anspruch ist dann nicht auf den in § 12 Abs. 1c Satz 6 Halbsatz 2 VAG genannten Betrag begrenzt.
Gemäß § 20 Abs. 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile), Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Auch Aufwendungen für die Gesundheitspflege muss der Hilfebedürftigen mit der Regelleistung bestreiten, allerdings nur in begrenztem Umfang: Der Regelleistung zugerechnet werden im wesentlichen diejenigen Aufwendungen, die ein Versicherter nach dem SGB V selbst tragen muss, also z. B. Kosten für Praxisgebühr, Zuzahlungen und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (vgl. die Abteilung 06 der sog. Einkommens- und Verbrauchstichprobe, an der sich der Gesetzgeber bei Festlegung der Höhe der Regelleistung orientiert hat, BT-Drucks. 15/1516 Seite 56; dazu auch Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 20 Rdnr. 29; Däubler, NZS 2005, 225, 229). Nicht von der Regelleistung umfasst sind hingegen die Aufwendungen für die Krankenversicherungsbeiträge (vgl. den tabellarischen Überblick des Gesetzgebers über den zu sichernden Bedarf, BT-Drucks. 15/1516 Seite 55: "Pauschale Regelleistungen jeweils zuzüglich ... die zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung"). Für die Übernahme dieser Aufwendungen hat der Gesetzgeber mit § 26 Abs. 2 SGB II und § 251 Abs. 4 SGB V eigenständige Rechtsgrundlagen vorgesehen.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=121215&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
8. Sozialgericht Bremen S 23 AS 1345/09 ER 27.08.2009 , Beschluss
Hartz IV : Heizkostennachzahlungen sind vom Leistungsträger zu übernehmen , denn für die Vorauszahlungsfestsetzungen des Energieversorgers spricht eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen .
Soweit die Antragsgegnerin die Heizkosten wegen bestimmter Höchstgrenzen (z.B. 1,35 Euro je Quadratmeter) begrenzt, geschieht dies ohne rechtliche Grundlage. Zur näheren Begrün-dung ist auf den Beschluss der 23. Kammer vom 20. April 2009 (S 23 AS 650/09 ER, http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.ph p/13/23 AS 649 09 ER Beschluss 20090417Anonym.pdf) zu verweisen. Dort heißt es:
"a) Der Anordnungsanspruch ergibt sich bezüglich der höheren Heizkosten aus § 22 Abs. 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden die Kosten der Heizung in Höhe der tat-sächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Beurteilung der Angemessenheit erfordert eine Einzelfallentscheidung; das Gesetz bietet keine Rechtsgrundlage für Pauschalierungen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 Rn. 8). Die von den Grundsicherungsträgern aufgestellten pauschalierten Richtwerte sind daher nicht verbindlich (Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, Rdn. 46 zu § 22). Dies hat seine Begründung darin, dass die jeweiligen Heizkosten von einer Vielzahl von Faktoren abhängen, die der Arbeitsuchende nicht beeinflussen kann (Heizungsart, Brennstoff, Geschosshöhe, Wohnfläche, Zustand der Heizungsanlage) oder die nicht veränderlich sind (Alter, Behinderung, Wärmeempfinden, Krankheit). Die schlichte Ori-entierung an Durchschnittswerten wird mithin der durch § 22 Abs. 1 SGB II gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht gerecht (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Be-schluss vom 15. Dezember 2005, L 8 AS 427/05 ER). Hieraus folgt für den vorliegen-den Fall, dass die Antragsgegnerin die tatsächlichen Heizkosten der Antragsstellerinnen in Höhe von 116,01 Euro übernehmen muss."
Hieran hat sich auch durch die mit Wirkung vom 1. Juli 2009 erfolgten Änderung der bremi-schen Verwaltungsvorschriften nichts geändert. Zur näheren Begründung kann auf den Ge-richtsbescheid der 26. Kammer vom 1. Juli 2009 verwiesen werden (S 26 AS 478/09, http://www.sozialgericht-bre-men.de/sixcms/media.p hp/13/26 AS 478 09 GERICHTSBESCHEID 20090701Anonym.pdf)Dort heißt es zur Frage der Höhe der zu berücksichtigenden Heizkosten:
"Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. § 27 Nr. 1 SGB II ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, durch Rechts-verordnung zu bestimmen, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ange-messen sind und unter welchen Voraussetzungen diese Kosten pauschaliert werden können. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber bisher keinen Gebrauch gemacht.
Die Frage der Angemessenheit der Heizkosten bedarf aus diesem Grund einer Einzelfallprüfung. Die jeweiligen Heizkosten hängen dabei von einer Vielzahl von Faktoren ab, die der Leistungsempfänger nicht beeinflussen kann (Heizungsart, Brennstoff, Ge-schosshöhe, Wohnfläche, Isolierung und Lage der Wohnung, Zustand der Heizungs-anlage) oder die nicht veränderlich sind (Alter, Behinderung, Wärmeempfinden, Krank-heit). Dies entspricht der ständigen verwaltungs- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung. Für die Vorauszahlungsfestsetzungen des Energieversorgers spricht dabei eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen (vgl. nur LSG Nie-dersachsen-Bremen, Beschl. v. 15.12.2005 - L 8 AS 427/05 ER -, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.08.2005 - L 19 B 68/05 AS ER -; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 25.10.2007 - S1 B 229/07 -).
Aus diesem Grund genügt es nicht, wenn der Grundsicherungsträger alleine auf seine pauschalen Richtwerte verweist, ohne sich mit dem Einzelfall auseinanderzusetzen. Soweit ersichtlich, entspricht dies gleichwohl der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Mit dem Gesetz ist dieses Vorgehen nicht vereinbar. Die Beklagte kann sich aber nicht einmal auf die entsprechende Verwaltungsanweisung der Sozialsenatorin berufen, die das Gericht ohnehin nicht binden würde. Denn die heute in Kraft getretene Verwaltungsanweisung der Stadtgemeinde zu § 22 SGB II ist - ebenso wie die Vor-gängerregelung - in diesem Punkt wesentlich offener formuliert. Allerdings ist sie nach wie vor widersprüchlich. So spricht die eigentliche Verwaltungsanweisung davon, bei einem im Einzelfall erhöhten Wärmebedarf könne ein Betrag von (nunmehr) monatlich 1,35 Euro/qm "noch als angemessen" angesehen werden. Die Grenze der Angemessenheit bestimmt aber grundsätzlich das, was die Behörde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II maximal leisten darf. Erst in den ergänzenden Hinweisen zur Verwal-tungsanweisung heißt es dann (klarer), dass es sich bei den Angemessenheitsgrenzen um Richtwerte handele. Das bedeute, dass Heizkosten unterhalb dieser Richtwerte als angemessen anerkannt werden könnten und keiner weiteren Prüfung bedürften. Sobald die Heizkosten jedoch diese Richtwerte überstiegen, sei generell eine Einzelfall-prüfung erforderlich. Diese Vorgabe der senatorischen Dienststelle wird allerdings - worauf bereits hingewiesen wurde - zumindest auf der Ebene der Leistungsbewilligung und regelmäßig auch im Widerspruchsverfahren nicht umgesetzt. Zwar ist der Stadt-gemeinde als kommunalem Träger zuzugestehen, dass nunmehr auch in der eigentlichen Verwaltungsanweisung ein klarstellender Hinweis aufgenommen wurde. Dort heißt es auf S. 11 inzwischen (abrufbar unter www.soziales.bremen.de):
"Übersteigen die tatsächlichen Heizkosten die vorstehenden Richtwerte ist nach pflichtgemäßen Ermessen in der Besonderheit des Einzelfalles zu prüfen, ob Gründe vorliegen, den einen höheren Verbrauch und somit die Anerkennung in voller Höhe rechtfertigen. Sie sind darüber hinaus nicht zu übernehmen, so-fern die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen und die Aufwendungen trotz bestehender Möglichkeit nicht auf ein angemessenes Maß herabgesetzt werden."
Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob diese Formulierung wesentlich zur Klarstellung beitragen wird. Die weitere Verwaltungspraxis der Beklagten bleibt insoweit abzuwar-ten."
Andererseits sind die Heizkosten in Höhe von 2,19 Euro je Quadratmeter und Monat bei einer Wohnungsgröße von 46 qm deutlich überzogen. Nach einer vom Gericht in dem Verfahren S 23 AS 649/09 ER (s. Beschluss vom 20. April 2009, http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.ph p/13/23 AS 649 09 ER Beschluss 20090417Anonym.pdf) eingeholten telefonischen Auskunft eines Energieberaters der Stadtwerke A-Stadt können bei wirtschaftlicher Beheizung die Heizkosten eines Zweipersonenhaushalts in einer 59 qm gro-ßen Wohnung 1,94 Euro nicht überschreiten. Die Kammer geht im Eilverfahren davon aus, dass auch bei einer von einer Einzelperson bewohnten 46 qm großen Zweizimmerwohnung nichts anderes gilt. Bei wirtschaftlicher Beheizung könnten dementsprechend lediglich Heiz-kosten in Höhe von 1,94 Euro mal 46 qm anfallen, mithin insgesamt (46 qm mal 1,94 Euro mal 12 Monate gleich) 1.070,88 Euro im Jahr. Von diesem Betrag ist im Eilverfahren auszugehen. Dementsprechend sind die Heizkosten auch nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe von weiteren (1.211,53 Euro gesamte Heizkosten minus 1.070,88 Euro gleich 140,65 Euro, Diffe-renz zu dem von der Antragsgegnerin angenommenen Restbetrag von 374,33 Euro ist) 233,68 Euro zu übernehmen.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=121223&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
8.1 Sozialgericht Bremen S 23 AS 1365/09 ER , Beschluss vom 31.07.2009
Defekte Möbel und Waschmaschine stellen keinen Erstausstattungsbedarf dar , sondern hierbei handelt es sich um einen Ersatzbedarf .
1. Ein Anspruch auf Kostenübernahme folgt insbesondere nicht aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II.
a) Danach sind zwar Leistungen für die "Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten" gesondert von den Grundsicherungsträgern zu erbringen. Es handelt sich jedoch bei dem geltend gemachten Bedarf für die Möbel und die Waschmaschine nicht um einen Erstausstattungsbedarf. Denn die Antragsteller haben bereits vor dem November 2007 in einer anderen Wohnung zusammengewohnt und dort bereits einen Möbelbedarf gehabt. Auch bezüglich der begehrten Waschmaschine handelt es sich nicht um einen Erstausstat-tungsbedarf, sondern um einen Ersatzbedarf, da die bisherige Maschine defekt ist.
b) Es ist hier auch kein Fall nach der zweiten Fallgruppe des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II gegeben, bei dessen Vorliegen eine Erstausstattung zu gewähren ist (vgl. hierzu: Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. September 2008, L 13 AS 518/06) ... Denn es liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, der es erlauben würde, die vorliegend begehrte Ersatzausstattung trotz des Wortlauts der Vorschrift ausnahmsweise als Fall des § 23 Abs. 3 SGB II anzusehen (zu dieser Fallgruppe Rothkegel, in: Gagel, a.a.O., Rdn. 65; Loose, a.a.O., Rdn. 36). Die zweite Fallgruppe geht darauf zurück, dass im Gesetzgebungs-verfahren der Wohnungsbrand und die Erstanmietung einer Wohnung nach Haft ausdrücklich als Fall der Erstausstattung genannt wurden (BT-Drs. 15/1514, S. 60), obwohl in solchen Fäl-len ein Erstausstattungsbedarf im eigentlichen Sinne nicht besteht, weil der Bedarf nicht erst-malig, sondern – nach Brand oder Haft - erneut besteht. Gleichwohl werden in solchen Fällen Leistungen bejaht (zahlreiche Nachweise bei Loose, a.a.O., Rdn. 35 ff.). Zu dieser Fallgruppe zählen auch die Fälle der Auflösung eines gemeinsamen Haushalts nach Trennung oder Scheidung (BSG, Urt. vom 19. September 2008 – B 14 AS 64/07 R -; SG Oldenburg, Beschl. vom 12. Januar 2006 – S 47 AS 1027/05 ER; SG Gelsenkirchen, Beschl. vom 11. April 2005 – S 11 AS 25/05 ER). Eine Leistungsgewährung gem. § 23 Abs. 3 SGB II kommt in diesen Fäl-len aber nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Anteil des Hausrats durch ein außerge-wöhnliches Ereignis nicht mehr nutzbar ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. vom 4. Sep-tember 2008, L 13 AS 518/06). Dies folgt daraus, dass andernfalls keine Rechtfertigung be-stünde, entgegen § 20 Abs. 1 SGB II einen nicht von der Regelleistung gedeckten Sonderbe-darf anzuerkennen. Für die übrigen – auch außergewöhnlichen - Fälle muss gelten, dass in-soweit durch Ansparen aus der Regelleistung vorzusorgen ist. Gegen einen vollständigen oder erheblichen Verlust des Hausrats kann jedoch durch Ansparen aus der Regelleistung nicht vorgesorgt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Überlegung Hintergrund für die ausdrückliche Nennung des Wohnungsbrandes und der Haftentlassung im Gesetzge-bungsverfahren gewesen ist. Vorliegend sind aber – mit Ausnahme der defekten Waschma-schine – keine Haushaltsgegenstände unbrauchbar geworden. Damit ist nicht ein erheblicher Teil des Hausrats der Antragsteller untergegangen, so dass eine Leistungsgewährung gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt.
c) Hieran ändert auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2009 (B 4 AS 77/08 R) nichts. Es betrifft lediglich den Fall, dass bei einem vom Grundsicherungsträger angeordneten Umzug Möbelstücke unbrauchbar werden.
2. Ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens gem. § 23 Abs. 1 SGB II ist erkennbar von den Antragstellern nicht gewollt. Sie begehren ausdrücklich die Übernahme einer "Beihilfe".
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=121203&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
8.2 Sozialgericht Bremen S 26 AS 1366/09 ER 07.08.2009 rechtskräftig , Beschluss
Hartz IV : Kosten der Einzugsrenovierung können angemessene Kosten der Unterkunft ( § 22 Abs. 1 ) sein .
Der Anspruch der Antragsteller auf Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Antragsgegnerin ist bereits mit Zustellung des Antra-ges durch das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hingewiesen wor-den, nachdem es noch im ablehnenden Bescheid vom 21.07.2009 heißt, "Renovierungskos-ten [seien] keine Leistungen nach dem SGB II". Das Bundessozialgericht hat bereits in sei-nem Urteil vom 18.12.2008 (B 4 AS 49/07 R) entschieden, dass die Kosten einer Einzugsre-novierung dann angemessene Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) sind, wenn die Einzugsrenovierung ortsüblich und erforderlich zur Herstellung des Wohnstandards im unteren Wohnsegment ist. Im Einzelnen hat das Gericht ausgeführt:
"Kosten der Einzugsrenovierung können allerdings Bestandteil der Kosten der Unter-kunft nach § 22 Abs 1 SGB II sein.
Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind die Kosten für Unterkunft umfassend, dh in tat-sächlicher Höhe zu erbringen. Auch Nebenkosten zur Kaltmiete werden hiervon um-fasst (vgl BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 31/06 R). Angemessene Kosten für die Einzugsrenovierung sind daher Teil der Kosten der Unterkunft, wenn die Einzugs-renovierung mietvertraglich vereinbart worden ist. Insoweit gilt im SGB II nichts Ande-res als bereits im Referenzsystem der Sozialhilfe. Im System des BSHG waren die mietvertraglich vereinbarten Kosten der Auszugsrenovierung und die Kosten, die mit der Herrichtung oder Bewohnbarmachung der Wohnung einhergingen, als sozialhilfe-rechtlicher Bedarf der Unterkunft vom Träger zu übernehmen (BVerwG Urteil vom 30.4.1992 - 5 C 26/88, BVerwGE 90, 160; OVG Münster, Urteil vom 21.9.1990 - 24 A 1075/87). Ob im vorliegenden Fall eine Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart worden ist, hat das SG nicht festgestellt. Aber auch wenn dies nicht der Fall war, kön-nen im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich auch weitere einmalige Beihilfen erbracht werden (vgl zu Heizkosten BSG 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 4). Bei den Kosten für die Einzugsrenovierung ist das der Fall, soweit sie zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der Unterkunft erforderlich und auch ansonsten angemessen sind.
Weder Wortlaut noch System des SGB II stehen der Gewährung einer einmaligen Bei-hilfe für Unterkunftskosten entgegen. Im Gegensatz zur Regelleistung werden Unter-kunftskosten in tatsächlicher Höhe erbracht, also nicht in einer Pauschale. Die Unter-kunftskosten sind mithin auch nicht dadurch beschränkt, dass der Bedarf von vornher-ein festgelegt wäre und Besonderheiten des Einzelfalls keine Berücksichtigung fänden. Die Bedarfsdeckung iS des § 3 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II erfolgt bei den Unter-kunftskosten mithin in tatsächlicher Höhe. Begrenzt wird dieser Bedarf, soll er durch Leistungen des SGB II gedeckt werden, ausschließlich durch das Tatbestandsmerkmal der "Angemessenheit". Folglich ist nicht zwingend, dass Leistungen für Unterkunft nur dann zu erbringen sind, wenn sie durch mietvertraglich vereinbarte Aufwendungen be-gründet werden. Es sind vielmehr auch einmalige Beihilfen zu gewähren, soweit diese Aufwendungen konkret und abstrakt dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind und nicht durch andere Leistungen oder andere Mittel gedeckt werden können.
Die Angemessenheit der Einzugsrenovierungskosten, die grundsätzlich unabhängig von der Angemessenheit der Unterkunft selbst gegeben sein muss, ist in drei Schritten zu prüfen. Zunächst ist festzustellen, ob die Einzugsrenovierung im konkreten Fall er-forderlich war, um die "Bewohnbarkeit" der Unterkunft herzustellen (a). Alsdann ist zu ermitteln, ob eine Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen (b). Zuletzt gilt es zu klären, ob die Renovierungskosten der Höhe nach im konkreten Fall zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich waren (c)."
a) Ob die Einzugsrenovierung zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der Wohnung er-forderlich ist, richtet sich einerseits nach objektiven Kriterien, andererseits aber auch danach, ob die Kosten aus der vertretbaren Sicht des Hilfebedürftigen zu übernehmen waren. Insoweit hat eine Orientierung am "Ausstattungsstandard" im unteren Woh-nungssegment zu erfolgen. Es ist mithin von einem lediglich einfachen "Ausstattungs-grad" auszugehen (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2). Hierzu gehört auch im unteren Wohnungssegment eine Aus-stattung der Wohnung mit einem einfachen Wand- und Fußbodenoberbelag. Wird eine Wohnung ohne derartige Ausstattungsmerkmale übergeben, ist die Einzugsrenovie-rung im Regelfall als zur Herstellung dieser Ausstattung objektiv erforderlich anzuse-hen. [ ]
b) Wie auch für die Erforderlichkeit ist im Hinblick auf die Ortsüblichkeit der Einzugsre-novierung Maßstab das untere Wohnungssegment. Die Ortsüblichkeit ist im räumli-chen Vergleich der Vergleichsmiete zu ermitteln (vgl BSG Urteile vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2; - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R). Es ist also zu ermitteln, ob es im räumlichen Vergleichsbereich der Üblichkeit entspricht, dass Woh-nungen im unteren Wohnungssegment in unrenoviertem Zustand übergeben werden. Hieran fehlt es, wenn in nennenswertem Umfang renovierte Wohnungen vorhanden sind. Ist das der Fall, ist der Hilfebedürftige auf eine renovierte und auch ansonsten angemessene Wohnung zu verweisen. [ ]
c) Als Beihilfe für Unterkunftskosten ist die erforderliche und abstrakt angemessene Einzugsrenovierung vom Leistungsträger allerdings nur bis zur angemessenen Höhe zu erbringen. Das ist dann der Fall, wenn die Aufwendungen für Einzugsrenovierung die Herstellung des Standards im unteren Wohnungssegment gewährleisten. [ ]"
Dieser Rechtsprechung schließt die Kammer sich an. Sie entspricht im Übrigen bereits der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bremen unter anderem mit Urteil vom 16.11.2007 (S7 K 2262/06). Gegen diese Entscheidung hatte die Antragsgegnerin zwar Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundes-sozialgerichts und einem entsprechenden Hinweis durch das Oberverwaltungsgericht hat sie ihr Rechtsmittel allerdings zurückgezogen. Gleichwohl hat die Stadtgemeinde als kommunaler Träger bisher nicht ihre zuletzt zum 01.07.2009 novellierte Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II angepasst. In einer Fachlichen Info der Bereichsleistung Leistung vom 23.07.2009 (Nr. 02/2008 - Bl. 91 der Leistungsakte) heißt es, die senatorische Behörde habe mitgeteilt, das BSG habe im April 2009 entschieden, "Renovierungskosten" seien im Rahmen des § 22 SGB II zu übernehmen. Vor einer Umsetzung sei allerdings das Bundesarbeitsministerium zu be-fragen, wie diese Entscheidung zu werten sei. Zunächst sei an der bisherigen Linie festzuhal-ten. In einem handschriftlichen Vermerk der Teamleitung heißt es vor dem Hintergrund der Fachlichen Info, "[b]ei Einzugsrenovierung kommt schon gar keine Leistung in Frage."
Nach der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Prüfung geht das Gericht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Übernahme von Kosten der Einzugsrenovierung gegeben sind. Eine telefonische Rücksprache mit der neuen Vermieterin der Antragsteller hat ergeben, dass die Wohnung renovierungsbedürftig ist. Die Zimmer müssten gestrichen werden. Die meisten Zimmer müssten wohl auch tapeziert werden. Eine Auszugsrenovierung der bisherigen Miete-rin hat nicht stattgefunden. Im Mietvertrag heißt es, die Wohnung werde unrenoviert überge-ben. Vor diesem Hintergrund ist für das Eilverfahren davon auszugehen, dass zumindest die Kinderzimmer und dauernden Aufenthaltsräume gestrichen und teilweise auch tapeziert wer-den müssen, um die Bewohnbarkeit herzustellen. Ob die Bodenbeläge erneuert werden müs-sen oder auch Durchgangsräume wie Flure zu streichen sind, bedarf dagegen weiterer Ermitt-lungen, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen.
Soweit die Antragsgegnerin bestreitet, dass eine Einzugsrenovierung ortsüblich ist, folgt dem das Gericht nach vorläufiger Einschätzung nicht. Zwar ist es richtig, dass die Wohnungen der Wohnungsbaugesellschaften regelmäßig bei Einzug nicht tapeziert und gestrichen werden müssen. Dafür vermietet zum Beispiel die Gewoba als Vermieterin von ungefähr 55.000 Woh-nungen im Land A-Stadt grundsätzlich keine Wohnungen mehr mit Bodenbelägen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 16.11.2007 - S7 K 2262/06 -). Bei privaten Vermietungen ist es nicht unüblich, dass auf eine Auszugsrenovierung verzichtet wird und jeder neue Mieter die Wohnung dafür nach seinen Vorstellungen renoviert. Zudem haben die Antragsteller glaubhaft versichert, mehrere Jahre nach einer neuen Wohnung für sich und die inzwischen vier Kinder gesucht zu haben, was als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II außerordentlich schwierig gewe-sen sei. Die Antragstellerin zu 1) hat außerdem erklärt, dass sie sich bei der Gewoba und bei der Bremischen um eine Wohnung bemüht habe, was aufgrund von Schufa-Einträgen aller-dings erfolglos geblieben sei. Sollte die Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren an dem Einwand der fehlenden Ortsüblichkeit festhalten ist es zunächst an ihr zu ermitteln, auf welche anderen renovierten Wohnungen die Antragsteller zu verweisen waren.
Das Gericht hält zunächst im Eilverfahren nur einen Betrag von 100,00 Euro für angemessen, um die dringendsten Renovierungen durchzuführen.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=121095&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R
Autor: Dr. Jonathan Fahlbusch, Hauptgutachtenreferent
Erscheinungsdatum: 20.08.2009
Quelle:
Normen: § 20 SGB 2, § 12 SGB 2, § 23 SGB 2, § 29 SGB 12, § 22 SGB 2
Fundstelle: jurisPR-SozR 17/2009 Anm. 1
Herausgeber: Dr. Thomas Voelzke, RiBSG
Prof. Dr. Rainer Schlegel, Vors. RiBSG
" Die Kosten einer Einzugsrenovierung sind dann angemessene Kosten der Unterkunft, wenn die Einzugsrenovierung ortsüblich und erforderlich zur Herstellung des Wohnstandards im unteren Wohnsegment ist. "
Zitat :
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung steht im Kontext einer Reihe von gerichtlichen Entscheidungen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 10.01.2007 - L 13 AS 16/06 ER; SG Braunschweig, Beschl. v. 27.08.2007 - S 32 SO 158/07 ER; SG Braunschweig, Beschl. v. 27.08.2007 - S 32 SO 158/07; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 11.09.2006 - L 9 AS 409/06 ER; LSG Bayern, Urt. v. 10.08.2007 - L 7 AS 301/06; SG Duisburg, Urt. v. 13.09.2007 - S 7 AS 77/05) zur Fragestellung, die auch zum Teil nicht in der Entscheidung des BSG nachgewiesen sind, und zu den parallelen Vorschriften in § 29 SGB XII.
Auswirkungen für die Praxis
Die Ausführungen des BSG stimmen in der rechtlichen Bewertung mit dem Begründungsgang des Gutachtens des Deutschen Vereins vom 09.06.2008 (G 17/05 - NDV 2008, 347) überein. Der Deutsche Verein hatte hier die auch vom BSG vermisste Klarstellung in der begrifflichen Zuordnung der Einzugsrenovierungskosten in der Sozialhilfe bereits begonnen. Auch in der Sozialhilfe hat die Betrachtung die stärksten Argumente für sich, die die Kosten der Einzugsrenovierung als solche der Unterkunft ansieht. Nach den Ausführungen des Deutschen Vereins ergibt sich in der Sozialhilfe ein wesentlicher Unterschied bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen vor allem wegen der unterschiedlichen Gestaltungen als Rechtsanspruch (wenn Teil der Unterkunftskosten) oder als Ermessensentscheidung (wenn Wohnungsbeschaffungskosten), Deutscher Verein Gutachten vom 09.06.2008 - G 17/05 - NDV 2008, 347 Rn. 4. Dieser praktisch relevante Aspekt, den das BSG nicht gewürdigt hat, greift auch im SGB II (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II: „werden erbracht, soweit sie angemessen sind“ und § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II: „können übernommen werden“). Mit der Entscheidung des BSGs findet die auch im Rahmen des SGB XII kontrovers geführte Debatte ebenfalls eine überzeugende Lösung.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
In der Entscheidung wird die Rechtsprechung des Senats zur Angemessenheit im Rahmen der Unterkunftskosten weiter geschärft: Die Angemessenheit von Kosten der Einzugsrenovierung sei in drei Schritten zu prüfen. Zunächst sei festzustellen, ob die Einzugsrenovierung im konkreten Fall erforderlich war, um die „Bewohnbarkeit“ der Unterkunft herzustellen. Alsdann sei zu ermitteln, ob eine Einzugsrenovierung ortsüblich sei, weil keine renovierten Wohnungen in nennenswertem Umfang zur Verfügung stünden. Zuletzt gelte es zu klären, ob die Renovierungskosten der Höhe nach im konkreten Fall zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich gewesen seien.