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Rechtsprechungsticker von Tacheles 34 Kw / 2009

Rechtsprechungsticker von Tacheles 34/2009

1. BSG , Urteil vom 1.7.2009, B 4 AS 67/08 R

Hartz IV : Kein Geld bei Zweitstudium

Grundsicherungsleistungen für den Hilfebedürftigen sind gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II deshalb ausgeschlossen, weil die nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung lediglich aus individuellen Versagensgründen, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, nicht gefördert werden kann (vgl Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R; BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 6 = BSGE 99, 67, 77 RdNr 15 mwN). Individuelle Versagensgründe sind vorliegend einerseits das Alter des Klägers und andererseits der Umstand, dass es sich um eine weitere Ausbildung handelt. Der Kläger, bei dem keine Ausnahmen nach § 10 Abs 3 Satz 2 BAföG in Betracht kommen, hat das 30. Lebensjahr überschritten (vgl § 10 Abs 3 Satz 1 BAföG). Daneben handelt es sich bei seinem Studium an der Universität S nach seinem abgeschlossenen Ingenieurstudium an der FH N zwar nicht um seine erste, sondern eine weitere Ausbildung iS des § 7 Abs 2 BAföG, unabhängig davon, ob man diese als Zweit- oder Ergänzungsstudium bezeichnet (zu Letzterem vgl Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R; BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 6 = BSGE 99, 67, 77 RdNr 15 ff).

Der Begriff der besonderen Härte, der voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt (BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, aaO, RdNr 22), fand sich bereits in der Vorläuferregelung des § 26 Abs 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Bei der Auslegung des Begriffs der besonderen Härte im Sinne der genannten Vorschrift hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entscheidend auf den Sinn und Zweck der Ausschlussregelung in § 26 Abs 1 Satz 1 BSHG abgestellt. Der grundsätzliche Ausschluss von Ansprüchen zur Sicherung des Lebensunterhalts während einer förderungsfähigen Ausbildung beruhte danach darauf, dass die Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten des Lebensunterhalts umfassten, außerhalb des BSHG sondergesetzlich abschließend geregelt war (BVerwGE 61, 352, 356; BVerwGE 94, 224, 226 f). Deshalb solle das Sozialhilferecht grundsätzlich nicht dazu dienen, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung solle die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu sein (BVerwGE 61, 352, 358 f; 71, 12, 15 ff; 82, 125, 129; 94, 224, 226). Auf Grund des Regelungszusammenhangs zwischen § 26 Abs 1 Satz 1 und 2 BSHG hat das BVerwG gefolgert, dass Hilfebedürftige, die eine Ausbildung der genannten Art betrieben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht (mehr) gefördert würden, in der Regel gehalten seien, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Ein "besonderer" Härtefall liege erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzuträten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, dh als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen ließen (BVerwGE 94, 224).

Derartige Gründe, die über den Umstand, dass der Kläger während des Laufs der Ausbildung keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält, hinausgehen, sind nicht ersichtlich. Dass mit der Beendigung des Studiums der Verlust der bislang abgelegten Prüfungsleistungen einhergeht, genügt für sich noch nicht, eine unbillige Härte anzunehmen

Allerdings muss auch im Anwendungsbereich der Härteregelung des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II dem bereits in § 1 Abs 1 Satz 2 SGB II verankerten Ziel der Grundsicherung, die erwerbstätigen Hilfebedürftigen bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, hinreichend Rechnung getragen werden (s hierzu BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 6 = BSGE 99, 67, 77 RdNr 24; vgl auch Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R, RdNr 22). Der Zielsetzung des "Förderns" entspricht es auch, arbeitsmarktbezogene Aspekte bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte zuzulassen. Der 14. Senat des BSG hat hierzu ausgeführt, dass ein Härtefall insbesondere dann angenommen werden könne, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden sei, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden könne und deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestehe, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit. Es müsse die durch objektive Gründe belegbare Aussicht bestehen, nachweisbar beispielsweise durch Meldung zur Prüfung, wenn alle Prüfungsvoraussetzungen zur Prüfung erfüllt seien, die Ausbildung werde mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende gebracht. Dass der Kläger das Studium in absehbarer Zeit zu Ende bringt, ist im vorliegenden Fall nach den sich aus dem Gesamtzusammenhang ergebenden Feststellungen des LSG gerade nicht zu erwarten.

Eine weitere Ausnahme kann nach der Rechtsprechung des 14. Senats zwar anerkannt werden, wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist (BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 RdNr 36). Die Behinderung oder Krankheit kann aber nur in Bezug auf die Verzögerung der Ausbildung angeführt werden. Hinzukommen muss auch für diese Konstellation, dass die Ausbildung (nun) in absehbarer Zeit zu Ende gebracht wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit der Krankheit und ihren Folgen stellt es daher bereits keinen Verfahrensfehler dar, dass das LSG kein Sachverständigengutachten hierzu eingeholt hat. Darüber hinaus ist die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung gemäß § 103 SGG verletzt, nicht hinreichend dargetan (zu den Anforderungen an die Darlegung vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; BSG, Beschluss vom 11.3.2009 - B 6 KA 31/08 B, RdNr 40 f).

Schließlich kann ein besonderer Härtefall vorliegen, wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R, aaO; BSG, Urteile vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 6 = BSGE 99, 67, 77 RdNr 24 und B 14/7b AS 28/06 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 8 RdNr 26). Die "Erwerbszentriertheit" des SGB II erfordert eine Auslegung der Härteregelung des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II, die der Zielsetzung einer möglichst dauerhaften Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit Rechnung trägt. Nach dieser Fallgruppe kommt die darlehensweise Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht, wenn die Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (§ 16 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm §§ 77 ff SGB III), erreichbar ist. Auch hieran fehlt es.

Eine verfassungswidrige Benachteiligung durch den Ausschluss von SGB II-Leistungen ist - wie der 14. Senat bereits ausführlich begründet hat - zu verneinen (vgl BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 6 = BSGE 99, 67, 77 RdNr 27 f).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=120842&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.1 BSG, Urteil vom 01.07.2009, Az. B 4 AS 77/08 R

Hartz IV Empfänger haben Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung, wenn Mobiliar bei einem auf Betreiben der Leistungsträgerin hin erfolgten Umzug zerstört wurde

Es besteht ein Anspruch auf Ausstattung einer Wohnung mit Bett und Kleiderschrank als Erstausstattung, wenn die Möbel durch einen von der Leistungsträgerin veranlassten Umzug unbrauchbar geworden sind. Anspruchsgrundlage ist entgegen der Ansicht der Klägerin allerdings nicht § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954). Die nach dieser Vorschrift vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden Umzugskosten beschränken sich auf die eigentlichen Kosten des Umzugs, wie etwa Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten und Verpackungsmaterial (vgl Urteil des Senats vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - RdNr 13 ff). Der Rechtsanspruch hat seine Grundlage vielmehr in § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1, Satz 2 SGB II (iVm § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II) idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl I 2014) . Danach sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst (Satz 1). Sie werden gesondert erbracht (Satz 2). Die Leistungen nach Satz 1 Nr 1 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden (Satz 5). Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen (Satz 6). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind auch erfüllt, wenn auf Grund eines vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzugs Möbel des Hilfebedürftigen unbrauchbar werden und insoweit eine Ersatzbeschaffung erforderlich ist.

§ 23 Abs 3 Satz 1 SGB II lässt es trotz der grundsätzlichen Abgeltung auch einmaliger Bedarfe durch die Regelleistung zu, dass bestimmte Bedarfe weiterhin gesondert abgedeckt werden. Es handelt sich dabei um spezielle Bedarfe, die erheblich vom Durchschnitt abweichen (BSG, aaO, RdNr 18; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Oktober 2007, K § 23 RdNr 28, 66).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2009&nr=11103&pos=1&anz=111

1.2 BSG B 14 AS 34/08 R , Urteil vom 20.08.2009

Aufwendungen für eine Leibrente sind nur bei konkreter Zahlungspflicht Kosten der Unterkunft

Ein Grundsicherungsträger ist nur bei konkreter Zahlungspflicht verpflichtet, die Zahlung einer Leibrente als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Die Feststellungen des Landessozialgerichts ließen schon nicht eindeutig erkennen, ob der Kläger im Hinblick auf die von ihm allein geltend gemachten Leistungen für die Unterkunft überhaupt hilfe¬bedürftig ist. Dies konnte jedoch offen bleiben; denn ungeachtet der Frage, ob etwaige Zahlungen auf ein Leibrentenversprechen als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig wären, hat der Kläger hier bereits deshalb keinen Anspruch, weil er nach den Tatsachenfeststellungen des Landessozial¬gerichts insoweit keiner konkreten Zahlungsverpflichtung ausgesetzt ist. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden keine fiktiven Unterkunftskosten übernommen. Eine anteilige Zuordnung der Zahlungspflicht der Mutter findet nicht allein wegen des familienhaften Zusammenlebens statt.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2009&nr=11100&pos=0&anz=37

1.3 BSG B 14 AS 45/08 R , Urteil vom 20.08.2009

Leistungen für Erstausstattungen der Wohnung auch nach vorherigem Verzicht auf die Anschaffung einer Wohnungseinrichtung

Verzichtet ein Empfänger von SGB II - Leistungen beim Einzug in eine neue Wohnung zunächst auf eine Grundausstattung in Form von Möbeln und Teppichboden und meldet diesen Grundbedarf erst einige Jahre später an, muss der Grundsicherungsträger auch dann noch diese Einrichtung als Zuschuss oder als Sachleistungen gewähren.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2009&nr=11099&pos=1&anz=37

1.4 BSG, Urteil vom 17.03.2009, Az. B 14 AS 63/07 R

BAföG-Leistungen sind bei der Berechnung von Geldleistungen nach dem SGB II nur in pauschaler Höhe als zweckbestimmte Leistungen zu berücksichtigen .

Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon regelt § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II. Danach sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. Mit der Regelung des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II soll einerseits vermieden werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird. Andererseits soll die Vorschrift aber auch verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden. Es kommt demnach darauf an, ob die in Frage stehende Leistung ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten dient (vgl BSGE 99, 47 = SozR 4-4200 § 11 Nr 5, jeweils RdNr 28; BSGE 99, 240 = SozR 4-4200 § 11 Nr 8 und BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 19/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 14 RdNr 14, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG dient einem in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Zweck, der über die Existenzsicherung des Begünstigten hinaus geht. § 1 BAföG enthält dazu die maßgebliche Grundsatzbestimmung: Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Damit dient das BAföG ausdrücklich der Ausbildungsförderung und zwar sowohl der Deckung des Lebensunterhalts während der Ausbildung als auch der Deckung der Kosten der Ausbildung selbst. Dies macht neben § 1 BAföG auch § 11 Abs 1 BAföG deutlich, wonach Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet wird. Es sind hier zwei Zweckbestimmungen nebeneinander genannt, ohne dass erkennbar wäre, dass eine Zweckbestimmung (die Deckung der Ausbildungskosten) gegenüber der anderen (der Sicherung des Lebensunterhalts) zurücktritt oder von vornherein einen Vorrang einnimmt.

Demgegenüber ist von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II der Hilfebedürftige grundsätzlich ausgeschlossen, dessen Ausbildung förderungsfähig nach §§ 60 -62 SGB III bzw BAföG ist. Die Grundsicherung dient nicht dazu, das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung auf der "zweiten Ebene" durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts während der Ausbildung zu ermöglichen (vgl BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6 und SozR, aaO, Nr 8 und BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 R zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Unter anderem für Schüler von Berufsfachschulen, die in besonders einkommensschwachen Familien leben, ist vom Gesetzgeber zwar anerkannt, dass die dem Auszubildenden gewährten Leistungen nach dem BAföG den notwendigen Lebensunterhalt typischerweise nicht ausreichend abdecken. Deshalb kommen nach § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II - wie bereits zuvor nach § 65 Abs 3 Nr 2 BAföG bzw § 26 Abs 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - in diesen Fällen ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Betracht (vgl zur Begründung BR-Drucks 548/89, S 47, 65; BR-Drucks 548/1/89, S 5; BT-Drucks 11/5961, S 20 und 25). Gleichwohl sollen durch die gewährten Leistungen nach §§ 19 ff SGB II die eigentlichen Ausbildungskosten nicht finanziert werden. Das wird schon daraus erkennbar, dass solche Kosten für Bildung und Ausbildung in der Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II nicht abgebildet sind (im Einzelnen Vorlagebeschlüsse des Senats vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 5/08 R - juris RdNr 36 und - B 14/11b AS 9/07 R, juris RdNr 32).

Die Anerkennung von Leistungen nach dem BAföG als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil im BAföG ausdrücklich zwei Zweckbestimmungen genannt sind, von denen nur eine (nämlich die Deckung der eigentlichen Ausbildungskosten) eine Privilegierung nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II erfahren kann. § 11 Abs 3 SGB II lässt die nur teilweise Berücksichtigung anderweitiger Geldzuflüsse dort zu, wo sich eine gegenüber dem SGB II abweichende Zweckbestimmung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Dem steht die Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen (BSGE 99, 47 = SozR 4-4200 § 11 Nr 5, jeweils RdNr 28; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R, juris RdNr 27) nicht entgegen. Hier hatte der Gesetzgeber die Verletztenrente bewusst von der Privilegierung als nicht zu berücksichtigendes Einkommen vollständig ausgenommen. Eine der Berücksichtigung als Einkommen entgegenstehende Zweckbestimmung war gerade nicht ersichtlich. Allein aus der Verwendung des Wortes "soweit" in § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II konnte schon aus systematischen Gründen nichts anderes folgen.

Von seinem Wortlaut her ist § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II zwar auf jedes Einkommen anwendbar und nicht auf Erwerbseinkommen beschränkt (vgl für die Vorgängervorschrift des § 76 Abs 2 Nr 4 BSHG etwa BVerwGE 95, 103 ff und BVerwGE 62, 275, 278 sowie für § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III bzw § 138 Abs 2 Satz 2 Nr 3 Arbeitsförderungsgesetz; BSGE 45, 60 = SozR 4100 § 138 Nr 2; BSGE 63, 237 = SozR 4100 § 138 Nr 19; BSG SozR 4100 § 138 Nr 26 und 27). Welche Ausgaben im Einzelnen abzusetzen sind, ist gleichwohl nach den Besonderheiten der einzelnen Einkunftsarten zu beurteilen. Es können dabei solche Ausgaben nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II nicht als mit der Erzielung des Einkommens notwendige Ausgaben abgesetzt werden, die der Art nach bereits bei der Ermittlung des Einkommens wegen einer besonderen Zweckbestimmung berücksichtigt worden sind (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 117). Wenn - wie oben dargelegt - diese Einnahme nicht erst über den entsprechenden Mitteleinsatz des Leistungsempfängers ihre Zweckbindung erlangen kann, sondern sich die Zweckbindung nach objektiven Kriterien bestimmen lassen muss, kann deshalb eine weitergehende subjektive Zweckbestimmung bei Anwendung des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II keine Beachtung finden. Soweit also ein Teil der Ausbildungsförderung nach dem BAföG als zweckgebundene Einnahme bei der Einkommensermittlung privilegiert ist, scheidet die weitergehende Absetzung von Ausbildungskosten als notwendige Ausgabe bezogen auf die geförderte Ausbildung von vornherein aus.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=120807&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.5 BSG, Urteil vom 17.03.2009, Az. B 14 AS 62/07 R und BSG, Urteil vom 17.03.2009, Az. B 14 AS 61/07 R

Der für die Ausbildung zweckbestimmte Teil des Schüler-BAföG ist nicht auf Hartz IV - Leistungen anzurechnen .

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2009&Seite=1&nr=11093&pos=45&anz=111

2. Landessozialgericht Hamburg L 5 AS 52/07 02.07.2009 , Urteil

Hartz IV : Die Unterkunftskosten sind - nicht nach Kopfzahl - aufzuteilen , wenn die Wohnung nicht für beide Bewohner der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts ist

Wegen der Nutzung der Wohnung durch zwei Personen ist für die individuelle Zuordnung eine Aufteilung der Unterkunftskosten vorzunehmen. Das ist grundsätzlich – insoweit ist der Ausgangspunkt des angefochtenen Gerichtsbescheides des Sozialgerichts zutreffend – an Untermietverhältnissen oder sonst rechtlich verbindlichen Regelungen zu orientieren. Fehlen diese, ist eine Zuordnung aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich unabhängig z.B. von Alter, konkretem Wohnflächenbedarf oder Nutzungsintensität gemäß einer Aufteilung nach Kopfzahl vorzunehmen (BSG, Urt. v. 18.6.2008, B 14/11b AS 61/06 R, Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 Rn. 24). Das Bewohnen einer Wohnung durch eine Familie ist nämlich eine typische einheitliche Lebenssituation, die im Regelfall eine an der Intensität der Nutzung durch einzelne Familienmitglieder ausgerichtete Betrachtung und in deren Gefolge eine unterschiedliche Aufteilung der Aufwendungen für die Wohnung nicht zulässt (LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 3.4.2008, L 2 AS 56/06).

Hier ist allerdings abweichend von der Aufteilung nach Kopfzahl lediglich ein Kostenanteil von EUR 100,- der Mutter des Klägers zu berücksichtigen. Denn dieser Einzelfall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Wohnung nicht für beide Bewohner der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes war. Während der Kläger hier seine – alleinige – Hauptwohnung unterhielt, war die Wohnung für seine Mutter lediglich eine Nebenwohnung und diente als Schlafplatz, wenn sie nach der Arbeit im Allgemeinen Krankenhaus nicht in ihre Hauptwohnung in . fahren, sondern bis zum nächsten Arbeitstag in Hamburg bleiben wollte. Ihre Hauptwohnung und ihr Wohnsitz blieb aber das mit ihrem Ehemann – dem Vater des Klägers – bewohnte Haus . Damit lag gerade keine einheitliche Lebenssituation der beiden Bewohner der Wohnung vor, die eine Aufteilung nach Kopfzahl nahelegen würde. Dazu passt die Vereinbarung einer Kostenbeteiligung in Höhe von EUR 100,-, von deren Existenz das Gericht überzeugt ist.

Der Umstand, dass die Mutter des Klägers als weitere Hauptmieterin den Mietvertrag abgeschlossen hat, steht dem nicht entgegen. Denn das betrifft allein das Außenverhältnis zum Vermieter, während sich die Aufteilung der Unterkunftskosten nach dem Innenverhältnis zu richten hat. Auch kann hier das Außenverhältnis nicht die Aufteilung der Kosten im Innenverhältnis indizieren, da der Eintritt der Mutter des Klägers in das Mietverhältnis in der damaligen Situation – angesichts des Alters und der beruflichen Situation des Klägers – bei lebensnaher Betrachtung und nach der Erklärung des Klägers vor allem dazu dienen sollte, dem Vermieter einen solventen Vertragspartner zu präsentieren.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=120848&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.1 LSG Hamburg, Urteil vom 16.07.2009, Az. L 5 AS 20/07

Bei der Kündigung einer selbst gesuchten Arbeit müssen Leistungsbezieher nach dem SGB II einen wichtigen Grund benennen können .

Kündigt der Bezieher von Leistungen nach dem SGB II eine selbst gesuchte Beschäftigung während des Bezugs und liegt kein wichtiger Grund für diese Kündigung vor, so sind Leistungen nach dem SGB II zu kürzen. Nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II gelten § 31 Abs. 1 bis 3 SGB II entsprechend bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der die im SGB III genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. Damit ist Bezug genommen unter anderem auf § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III, demzufolge eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe eintritt, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat; eine vorherige Rechtsfolgenbelehrung ist für den Eintritt dieser Sperrzeit nicht erforderlich. Maßgeblich gründet sich die vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Auffassung des Senats von der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II in der vorliegenden Konstellationen darauf, dass es einen nicht hinzunehmenden Wertungswiderspruch bedeutet, dem Gesetz zu unterstellen, es ermächtige - den zu sanktionieren, der vor dem Leistungsbezug nach dem SGB II sein Beschäftigungsverhältnis (sei es von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt oder selbst gesucht) aufgegeben hat, gegenüber dem aber mangels Anspruchsberechtigung nach dem SGB III keine Sperrzeit festgestellt worden ist, und dies, obwohl derjenige über eine drohende Sanktion nach § 31 SGB II nie belehrt worden ist (§ 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II), aber - den, der während des Leistungsbezugs nach dem SGB II ein selbst gesuchtes Beschäftigungsverhältnis aufgegeben hat, nicht zu sanktionieren. Dieser Widerspruch lässt sich für den Senat mit den das SGB II prägenden gesetzlichen Leitlinien des Förderns und Forderns (§ 1 Abs. 1, § 2 SGB II) nicht vereinbaren. Denn nach diesen ist das Gesetz und sind seine Leistungen darauf ausgerichtet, dass durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird (§ 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 SGB II), und müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II), insbesondere ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich einsetzen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Vor diesem Hintergrund ist ein überzeugender Grund dafür, warum der, der während des Leistungsbezugs nach dem SGB II ein selbst gesuchtes Beschäftigungsverhältnis aufgegeben hat, nicht zu sanktionieren sein sollte, nicht ersichtlich.

Anderes würde nur dann gelten, wenn der beschriebene Wertungswiderspruch nach dem Normtext des § 31 SGB II oder seiner Systematik zwingend und deshalb hinzunehmen wäre.

Normtext und Systematik lässt sich jedoch nur Folgendes entnehmen: Nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II gilt § 31 Abs. 1 SGB II entsprechend bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der die im SGB III genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. Mit diesem Tatbestand des § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II angesprochen sind die Voraussetzungen unter anderem des § 144 Abs. 1 SGB III. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III liegt versicherungswidriges Verhalten vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). § 31 Abs. 1 und 4 SGB II zeigen mit diesen Normtexten nicht an, dass und ggf. in welchem Rangverhältnis sie zueinander stehen, schon gar nicht, dass § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II die hier vorliegende Konstellation nicht zu erfassen vermag.

Auch im Rahmen einer systematischen Auslegung ergibt sich nicht, dass § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II nur die von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c SGB II von vornherein nicht erfassten Konstellationen mit Blick auf pflichtwidriges Verhalten vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II erfassen, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c SGB II aber für Pflichtverletzungen nach dem Beginn des Leistungsbezugs nach dem SGB II eine speziellere und abschließende Regelung darstellen könnte. Vielmehr fügt § 31 Abs. 4 SGB II zunächst nach § 31 Abs. 1 SGB II dem § 31 SGB II nur weitere, auch zuvor noch nicht erfasste Sanktionstatbestände hinzu, wie dies etwa für Meldeversäumnisse ebenso durch § 31 Abs. 2 SGB II geschieht, und er enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf § 31 Abs. 1 (bis 3) SGB II, ermächtigt dadurch mithin zur Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung. Sodann ist es Interpretationsaufgabe, die einzelnen Sanktionstatbestände des § 31 SGB II voneinander abzugrenzen und festzustellen, wo es Überschneidungen und wo Unterschiede gibt. Dies muss aber systematisch nicht zwingend in der Weise erfolgen, dass der Anwendungsbereich des § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II auf Verhalten vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II reduziert wird, um Überschneidungen mit § 31 Abs. 1 SGB II von vornherein zu vermeiden.

Ein Blick in die Gesetzgebungsgeschichte vermittelt keine weitergehenden Erkenntnisse. Denn dort ist insoweit (noch zu § 31 Abs. 3 des Entwurfs) nur ausgeführt, dass der für das Arbeitslosengeld II zuständige Träger selbst zu entscheiden hat, ob die genannten Voraussetzungen einer Pflichtverletzung vorliegen (siehe die Wiedergabe in: Hauck/Noftz, SGB II, M 010, S. 116).

Bei diesem Befund aber hält es der Senat für überzeugender, bei einer Auslegung nach Sinn und Zweck des SGB II auch auf die vorliegende Konstellation der Eigenkündigung einer selbst gesuchten Beschäftigung während des Leistungsbezugs nach dem SGB II die Sanktionsnorm des § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II anzuwenden. Insoweit fügt § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II dem § 31 SGB II neben § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c SGB II in der Tat etwas hinzu, unterscheidet sich also jene Norm von dieser, ohne dass es einer Konkurrenzregelung bedarf, und würde eine Festlegung, § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II erfasse nur Pflichtverletzungen vor dem Leistungsbezug nach dem SGB II, die Sanktionierung einer nur von § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II erfassten Pflichtverletzung ausschließen, ohne dass diese Reduktion des Anwendungsbereichs nach Sinn und Zweck des Gesetzes nahe liegt.

Zusammengefasst ist der Senat der Auffassung, dass § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II, der § 25 Abs 2 Nr. 3 lit. b BSHG nachgebildet ist, im Kontext des SGB II eine Begrenzung dahin, die Wirkungen des Sperrzeitrechts vor Umgehungen zu schützen, nicht eigen ist. Die Vorschrift hat diese Funktion, aber nicht nur diese.

Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte stehen dieser Auslegung des Senats nicht entgegen. Sie ist Auslegung von bereits Vorhandenem und fügt nicht etwa erst und nur durch Rechtsprechung eine Sanktionsermächtigung dem SGB II hinzu, die das Gesetz in § 31 SGB II nicht schon kennt.

Die vom Senat hier vertretene Auffassung der Anwendbarkeit von § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II als Ermächtigungsgrundlage für Sanktionen bei Pflichtverletzungen auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld II wird auch vertreten von - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2008 – L 10 B 2154/08 AS ER, ZfSH/SGB 2009, 233; - SG Ulm, Urteil vom 9. Oktober 2008 – S 10 AS 970/07, juris; - im Ergebnis auch LSG Sachsen, Beschluss vom 20.12.2007 – L 3 B 394/06 AS-ER, ZfSH/SGB 2008, 175, das aber erwägt, ob nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Rechtsfolgenbelehrung zu fordern sei; - SG Lüneburg, Beschluss vom 20.2.2007 – S 24 AS 42/07 ER, juris, das zum Anwendungsproblem aber keine näheren Ausführungen macht; - LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.1.2007 – L 10 B 563/06 AS ER u. a., juris; - SG Hamburg, Beschluss vom 27.2.2006 – S 55 AS 147/06 ER, juris, das zum Anwendungsproblem aber keine näheren Ausführungen macht; - SG Hamburg, Beschluss vom 11.1.2006 – S 53 AS 24/06 ER, juris, das zum Anwendungsproblem aber keine näheren Ausführungen macht; - Herold-Tews, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 2. Aufl. 2009, § 31 Rn. 78; - A. Loose, in: Hohm, SGB II, § 31 Rn. 117 (Stand: Mai 2008); - Schmidt-De Caluwe, in: Estelmann, SGB II, § 31 Rn. 80 (Stand: Dezember 2007), der aber eine Rechtsfolgenbelehrung fordert, wenn vor bzw. seit der Aufnahme der aufgegebenen Arbeit ein Leistungsverhältnis nach dem SGB II bestand; - Sonnhoff, in: jurisPK, SGB II, 2. Aufl. 2007, § 31 Rn. 226 ff., 229.

Die im mit der Berufung angegriffenen Urteil des Sozialgerichts vertretene Auffassung, § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II als Ermächtigungsgrundlage für Sanktionen nur bei Pflichtverletzungen vor Eintritt in den Leistungsbezug nach dem SGB II anzuwenden, wird demgegenüber geteilt von - LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.1.2008 – L 2 B 96/07 AS ER, info also 2008, 171; - Burkiczak, in: Beck’scher Online-Kommentar, SGB II, § 31 Rn. 42, 44 (Stand: 1. März 2009); - Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 31 Rn. 30, 31a; - Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rn 128 ff. (Stand: Juli 2007); - Schumacher, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 31 SGB II Rn. 51, 55 ff. (Stand: Februar 2008); - Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 31 Rn. 126 f.

An der Anwendbarkeit von § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II als Ermächtigungsgrundlage für Sanktionen bei Pflichtverletzungen auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld II ändert sich für den vorliegenden Fall nichts dadurch, dass der Kläger der Beklagten am 19. September 2006 sein Vorhaben, die selbst gesuchte Beschäftigung bei der C. GmbH anzutreten, mitgeteilt hatte. Zwar wäre es der Beklagte aufgrund dieser Kenntnis möglich gewesen, dem Kläger noch vor seiner Beschäftigungsaufnahme am 20. September 2006 eine Rechtsfolgenbelehrung dahin zu erteilen, dass er mit einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c SGB II rechnen müsse, wenn er sich weigere, eine zumutbare Arbeit fortzuführen. Dass sie dies nicht getan hat, sperrt zwar den Rückgriff auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c SGB II, nicht aber die Anwendbarkeit von § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II als Sanktionsermächtigung. Für deren Anwendung im konkreten Fall kommt es allein darauf an, ob der Tatbestand einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III) vorliegt, der nur die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kennt, nicht aber eine Weigerung fordert, und der eine Rechtsfolgenbelehrung nicht erfordert.

Die hier vorliegende Situation entspricht mithin der, in der ein Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III sich bei der Agentur für Arbeit abmeldet, weil er eine Beschäftigung aufnimmt. Auch dieser wird regelmäßig nicht dahingehend belehrt, er müsse mit einer Sperrzeit rechnen, wenn er das Beschäftigungsverhältnis löse. Dahinter steht die Erwartung, Arbeitnehmer wissen, dass sie einen Arbeitsplatz nicht ohne wichtigen Grund ohne leistungsrechtliche Konsequenzen aufgeben dürfen. Diese Erwartung darf zur Überzeugung des Senats auch gegenüber den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II formuliert werden, die während des Leistungsbezugs nach dem SGB II eine selbst gesuchte Beschäftigung aufnehmen, ohne aus dem Leistungsbezug auszuscheiden (kritisch zur Annahme eines allgemeinen Wissens Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 31 Rn. 44).

Zu einer doppelten Sanktionierung vermag dies gleichwohl nicht zu führen. Selbst in dem Fall, dass der Leistungsträger den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der während des Leistungsbezugs eine selbst gesuchte Beschäftigung aufnimmt, ohne aus dem Leistungsbezug auszuscheiden, zuvor nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c SGB II belehrt hat, kommt bei Weigerung der Fortführung einer zumutbaren Arbeit nicht etwa eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c SGB II und nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II in der Weise in Betracht, dass an dasselbe Verhalten zwei Sanktionen angeknüpft werden. Vielmehr stehen dem Leistungsträger in diesem Fall zwei Sanktionsermächtigungen zur Verfügung und dürfte es nahe liegen, für diesen Fall einer Konkurrenz auf Abs. 1 des § 31 SGB II als allgemeinere Regelung zurückzugreifen.

Ist aber, wie vorliegend, eine Rechtsfolgenbelehrung mit Blick auf die Aufnahme einer selbst gesuchten Beschäftigung nicht zuvor erteilt worden, sei es, weil der Leistungsträger sich hierzu nicht veranlasst gesehen hat, sei es, weil die Beschäftigungsaufnahme schon nicht mitgeteilt worden war, scheidet mangels Rechtsfolgenbelehrung der Rückgriff auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c SGB II aus und folgt die gesetzliche Ermächtigung zur Leistungsabsenkung allein aus § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II, der insoweit dem § 31 SGB II eine weitere Sanktionsnorm hinzufügt.

Der Sanktionssachverhalt nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III liegt hier vor. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III setzt voraus, dass der Kläger, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).

Vorliegend nahm der Kläger während des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II am 20. September 2006 eine Beschäftigung als Parkhausaufsicht bei der C. GmbH auf, ohne dadurch aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Nach einigen Tagen, am 26. September 2006, kündigte er den Arbeitsvertrag fristlos. Das Beschäftigungsverhältnis endete am 26. September 2006.

Der Kläger hat durch seine fristlose Eigenkündigung das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sperrzeitrechts gelöst und dadurch zumindest grob fahrlässig seine erneute Arbeitslosigkeit herbeigeführt, denn über die konkrete Aussicht auf ein Anschlussarbeitsverhältnis verfügte er nicht, und er hat dadurch, gewendet auf das SGB II, seine Hilfebedürftigkeit wieder erweitert.

Näherer Erörterung bedarf es mit Blick auf den Sanktionssachverhalt allein, ob der Kläger einen wichtigen Grund für die Kündigung hatte. Ein wichtiger Grund kommt in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die nach verständigem Ermessen dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, weil sonst sein Interesse in unbilliger Weise geschädigt würde. Dabei muss der wichtige Grund auch den Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses decken, d. h. der Arbeitnehmer müsste einen wichtigen Grund dafür haben, dass er das Beschäftigungsverhältnis zu dem bestimmten, von ihm gewählten Zeitpunkt auflöst. Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zur fristlosen Kündigung berechtigt wäre (siehe nur Niesel, SGB III, 4. Aufl. 2007, § 144 Rn. 125 bis 127).

Ein wichtiger Grund für die Kündigung liegt unter anderem dann nicht vor, wenn sich der Leistungsempfänger darauf beruft, er habe von seinem Arbeitgeber wichtige Schutzkleidung nicht erhalten und daher die Arbeit nicht antreten können. Es ist für den Hilfebedürftigen vielmehr zumutbar, vor seiner fristlosen Kündigung zunächst ein weiteres Gespräch mit seinem Arbeitgeber zu suchen und seine Kritik vorzubringen, und dabei gleichzeitig seine Arbeitskraft anzubieten.

Die Revision ist zuzulassen .

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3. LSG Sachsen, Urteil vom 26.02.2009, Az. L 2 AS 152/07

Hartz IV Empfänger haben keinen Anspruch auf Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung bei Bluthochdruckerkrankung, Fettstoffwechselstörung und Diabetes mellitus Typ II .

Leidet ein hilfebedürftiger Leistungsbezieher nach dem SGB II an einer Bluthochdruckerkrankung, einer Fettstoffwechselstörung und an Diabetes mellitus Typ II, kann er keinen Mehrbedarf für eine kostenaufwändigere Ernährung beanspruchen. Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins, des Verbands für Ernährung und Diätetik und des Heidelberger Diabeteszentrums ist bei diesen Krankheiten ein krankheitsbedingt erhöhter Mehraufwand zu verneinen.

Der Senat hat auch keine Bedenken, die im Oktober 2008 herausgekommenen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vorliegend für den streitigen Zeitraum im Jahr 2007 (Mai bis Oktober 2007) anzuwenden. Denn der Deutsche Verein hat aufgrund der geänderten wissenschaftlichen Erkenntnisse seine bis dahin veröffentlichten Empfehlungen aus dem Jahr 1997 überarbeitet und den geänderten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst. Dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins nunmehr im Oktober 2008 herausgekommen sind, führt vorliegend nicht dazu, dass für den streitigen Zeitraum Mai bis Oktober 2007 lediglich aufgrund der vorherigen Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahr 1997 ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bei den Erkrankungen des Klägers zu zahlen wäre (so auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2008, Az.: L 8 B 386/08 ) .

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4. LSG Baden-Württemberg Beschluß vom 30.6.2009, L 2 SO 2529/09 ER-B

Sind Sozialhilfeempfänger privat krankenversichert, muss der Sozialhilfeträger auch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen.

Zur Höhe der Übernahme von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung im "halbierten" Basistarif durch den Sozialhilfeträger: keine weitere Deckelung bis zur Höhe der Kosten für gesetzlich krankenversicherte Bezieher von Alg II. Begriff der "Angemessenheit" in § 32 Abs. 5 SGB XII ist nicht durch § 12 Abs. 1c Satz 6 VAG definiert.

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4.1 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2009, Az. L 7 SO 2453/09 ER-B

Die Angemessenheit der privaten Krankenversicherungsbeiträge eines Sozialhilfeempfängers kann nicht unter Rückgriff auf VAG beurteilt werden

Die Krankenversicherungsbeiträge bei einem privaten Versicherungsunternehmen eines Hilfebedürftigen nach dem SGB XII sind durch den Leistungsträger zu übernehmen, soweit diese Beiträge angemessen sind. Unter Verweis auf die Regelungen im VAG sind Beitragsaufwendungen nicht nur in der Höhe angemessen , wie sie für Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind , denn der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit kann nicht unter Rückgriff auf die Regelungen im VAG ausgefüllt werden, weil dies nicht der gesetzlichen Intention entspricht und zu unauflösbaren Wertungswidersprüchen führen würde.

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5.Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 8/13 SO 7/07 26.02.2009 ,Urteil

Ausbildungsgeld ist als privilegiertes Einkommen bei Bezug von SGB XII- Leistungen nicht anzurechnen .

Spricht sich der Fachausschuss der Werkstatt für behinderte Menschen für die Aufnahme eines behinderten Menschen in die Einrichtung aus und ist der Betroffene in einer WfbM tätig, gilt er als voll erwerbsgemindert im Sinne des Vierten Kapitels SGB XII ( so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2008 L 23 SO 269/06 Rdnr 30, vgl auch Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 2. Auflage 2008, § 41 Rdnr 14; Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 17. Auflage 2006, § 41 Rdnr 16; Wenzel in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage 2005, § 41 Rdnr 11).

Bei dem Ausbildungsgeld nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 SGB III handelt es sich um einen pauschalierten Aufwendungsersatz. Es ist als zweckbestimmte Leistung i. S. v. § 83 Abs. 1 SGB XII nicht als Einkommen bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen (vgl Sächsisches Landessozialgericht LSG , Urteil vom 20. März 2008 L 3 SO 25/07 Revision: B 8 SO 15/08 R ; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 L 23 SO 269/06 ; dasselbe, Urteil vom 21. Februar 2008 L 23 SO 117/07 ). Auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung herrscht die Annahme vor, dass das fragliche Ausbildungsgeld eine zweckbestimmte Leistung darstellt (vgl OVG Münster, Urteil vom 22. Februar 2006 16 A 176/05 ; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 2001 4 L 3636/00 ; Urteil vom 22. Februar 2001 12 L 3923/00 FEVS 52, Seite 508; VG Hannover, Urteil vom 30. September 2004 7 A 2552/04 ; VG Köln, Urteil vom 20. Mai 2005 18 K 1821/03 , anderer Ansicht ist soweit ersichtlich SG Karlsruhe - Urteil vom 20. September 2007 S 4 SO 4758/06 ).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=89936&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

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