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Rechtsprechungsticker von Tacheles 28 KW / 2009
Rechtsprechungsticker von Tacheles 28 KW / 2009
1.Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
1.1 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 11 AS 8/08 17.03.2009 ,Urteil
Kann ein Hartz IV Empfänger die Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheides ohne Mühen erkennen, kann er nicht auf diesen Bescheid vertrauen.
Eine fehlende Anhörung ist wirksam nachgeholt und geheilt , wenn in der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz des sozialgerichtlichen Verfahrens den Beteiligten ausdrücklich Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern und der Hilfebedürftige sich im Übrigen zu den relevanten Umständen im Klageverfahren geäußert hat ( so auch ausdrücklich Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 20. August 2007 – L 20 AS 99/06 -) .
1. Die unterlassene Anhörung führt gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides, denn eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach § 40 SGB X nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn insbesondere die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Die Anhörung kann bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 41 Abs. 2 SGB X).
2. Das Bundessozialgericht (Urt. v. 23. Januar 2008 – B 10 LW 1/07 R; Urt. v. 5. Februar 2008 – B 2 U 6/07 R, SGb 2009, 156) lässt eine Heilung des Verfahrensfehlers der fehlenden Anhörung zu, wenn bis einschließlich der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren eine Anhörung durch ein förmliches Verfahren seitens der Beklagtenseite durchgeführt worden ist. Zwar ist eine Heilung nach der Rechtsprechung des 4. Senats (Urt. v. 31. Okto¬ber 2002 – B 4 RA 15/01 R, SozR 3-1300 § 24 Nr. 22) ausgeschlossen, wenn die Behörde die Anhörungspflicht vorsätzlich, rechtmissbräuchlich oder durch Organisationsverschulden verletzt hat. Diese einschränkende Auffassung wird zutreffend vom 2. Senat nicht geteilt (vgl. Urt. v. 5. Februar 2008, a. a. O.). Im Übrigen sind hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte ihre Anhörungspflicht vorsätzlich verletzt haben sollte.
Allerdings ist bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz auch kein förmliches Anhörungsverfahren durchgeführt worden. Das ist nach Auffassung des Senats aber entbehrlich. Zusammen mit dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 20. August 2007 – L 20 AS 99/06 -) ist der Senat der Auffassung, dass eine fehlende Anhörung wirksam nachgeholt und geheilt ist, wenn in der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz des sozialgerichtlichen Verfahrens den Beteiligten ausdrücklich Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern und der Hilfebedürftige sich im Übrigen zu den relevanten Umständen im Klageverfahren geäußert hat. Ein nochmaliger Hinweis auf die bereits bekannten Haupttatsachen durch den Leistungsträger in einem formellen Anhörungsverfahren unter Einräumung einer Äußerungsfrist wäre eine inhaltsleere Formalität.
3. Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Allerdings kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die in der Personengruppe herrschende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, wenn also außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Die Rechtswidrigkeit muss sich ohne weitere Nachforschungen aus dem Bescheid selbst ergeben und es muss anhand der Umstände und ganz naheliegender Überlegungen einleuchten und auffallen, dass der Bescheid fehlerhaft ist (vgl. Schütze, a.a.O., § 45 Rn. 56). Dabei ist auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden nötig. Eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit kann dabei allerdings nicht außer Betracht bleiben. Der Betroffene muss unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maße, d. h. in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigenden Ausmaß verletzt haben. Ob ein Kennenmüssen zu bejahen ist, muss unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen, beurteilt werden (vgl. Schütze, a.a.O., § 45 Rn. 56, 52). Dabei ist unerheblich, wer die Rechtswidrigkeit verursacht hat. Die grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit entfällt nicht dadurch, dass die wesentliche Ursache der Unrichtigkeit des Verwaltungsaktes bei der Behörde liegt.
Gemessen an diesen Maßstäben ist eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers mit der Folge zu bejahen, dass er nicht auf den Bestand des Bescheides vertrauen durfte.
Unerheblich ist dabei, ob die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht geäußert, den Bewilligungsbescheid nicht gelesen zu haben, zutrifft. Denn selbst wenn der Kläger den Bescheid gelesen haben sollte, so hätte ihm die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides auffallen können oder müssen.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=119246&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Bayerisches Landessozialgericht
2.1 Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 100/08 11.12.2008 ,Urteil
Bei der Absenkung der Regelleistung für einen Hartz IV Empfänger muss nicht zwangsläufig der konkrete Absenkungsbetrag genannt werden.
Bei der Frage der Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes geht es um nicht weniger als die Entscheidung, ob überhaupt eine Regelung gegeben ist. Hoheitliche Regelungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie als Ausübung von Staatsgewalt einen Befolgungsanspruch in sich tragen. Darin äußert sich das Gewaltmonopol des Staates. Der Befolgungsanspruch kann aber nur dann und insoweit entstehen, als erkennbar ist, was der Bürger tun oder unterlassen soll. Für gestaltende oder feststellende Regelungen gilt Entsprechendes. Lässt eine Regelung unter dem Blickwinkel des Empfängerhorizontes nicht erkennen, welche Rechtsfolgen eintreten sollen, dann stellt sie gerade keine Regelung im eigentlichen Sinn dar, weil sie nicht mit einem Befolgungsanspruch ausgestattet ist. In dieser Weise unbestimmte "Regelungen" sind von vornherein nicht im Stande, Rechtswirkungen zu entfalten: Wenn überhaupt nicht ermittelt werden kann, was gewollt ist, wäre es widersinnig, von einem "nur" rechtswidrigen, aber wirksamen Verwaltungsakt auszugehen. Mangelnde Bestimmtheit verkörpert nicht lediglich einen qualitativen Mangel einer existenten Regelung, sondern steht dem Regelungscharakter - und damit dem staatlichen Befolgungsanspruch - a priori entgegen. Noch weniger ist das Bestimmtheitsgebot eine bloße Verfahrensregelung, sondern schlichtweg Wirksamkeitsvoraussetzung; demzufolge sind Fehler nicht nach § 41 Abs. 1 SGB X heilbar (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2007 - L 7 B 258/07 AS ER).
Allein diese drastischen rechtlichen Konsequenzen einer unbestimmten "Regelung" belegen, dass es dabei nicht lediglich um ästhetische oder Aspekte des "Lesekomforts" gehen darf. Das Verdikt der Unbestimmtheit darf daher keinesfalls vorschnell, sondern nur in krassen Fällen ausgesprochen werden.
Zunächst ist bei der Ermittlung des Regelungsgehalts entsprechend §§ 133, 157 BGB auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Dem Bürger muss es unter zumutbarer Anstrengung seiner geistigen Kräfte möglich sein, eindeutig den jeweiligen Regelungsgehalt zu entnehmen; ist das der Fall, genügt die Regelung dem Bestimmtheitserfordernis, auch wenn Auslegungsbedürftigkeit besteht. Unbestimmt wäre eine Regelung dann, wenn gemessen am Empfängerhorizont überhaupt keine Regelung herauslesbar wäre oder verschiedene Interpretationsmöglichkeiten bestünden.
Anders als im Zivilrecht wird der objektive Empfängerhorizont bei der Auslegung hoheitlicher Regelungen jedoch relativiert: Zum Einen tritt an die Stelle einer rein objektiven eine gemischt objektiv-subjektive Betrachtungsweise. Das bedeutet, dass die Behörde den Anordnungssatz auch am zu erwartenden Horizont des konkreten Adressaten ausrichten muss. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass nicht nur die subjektive Unmöglichkeit, den Regelungsgehalt herauszulesen, regelungsschädlich ist, sondern auch eine subjektive Unzumutbarkeit. Daher wäre der Bestimmtheitsgrundsatz wohl auch dann verletzt, wenn die dem Adressaten abverlangte geistige Leistung das zumutbare Maß überschreiten würde. Nur insoweit spielt der Gesichtspunkt "Adressatenkomfort" eine Rolle. Der Bürger braucht indes nicht vor jeglichem Nachdenken bewahrt zu werden. Dabei dürfen an den Bürger je nach intellektueller Ausstattung mitunter auch höhere Anforderungen gestellt werden; es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an.
Offen bleiben kann, ob das Bestimmtheitsgebot bei gestaltenden oder feststellenden Verwaltungsakten - solche liegen hier vor - möglicherweise weniger streng zu interpretieren ist als bei Gebots- oder Verbotsverfügungen. Denn auch wenn man den strengen Maßstab anlegt, der für Gebots- und Verbotsverfügungen gilt, genügt die Regelung noch den Bestimmtheitsanforderungen.
Beim Kläger ist kein Einkommen angerechnet worden ist. Der Berechnungsbogen, der dem Bewilligungsbescheid vom 21.12.2005 als Anlage beigegeben war, stellte sich deshalb für den Kläger außerordentlich übersichtlich dar. 30 v.H. der Regelleistung können leicht ausgerechnet werden; denn die Regelleistung wurde unmissverständlich angegeben und war dem Kläger natürlich auch so bekannt. Daraus hat der Kläger unschwer den Absenkungsbetrag entnehmen können. Zusammen mit dem ihm erteilten Hinweis, im Höchstfall würde die Absenkung 104 EUR betragen, war klar, dass es um 103,50 EUR ging. Für ihn war auch unschwer zu erkennen, dass der Auszahlungsbetrag deutlich darüber lag. Auf den konkreten Absenkungsbetrag zu kommen, war somit eine sehr einfache Rechnung (a.A. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2007 - L 7 B 258/07 AS ER). Im Hinblick auf die Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X war nicht erforderlich, den Bescheid vom 21.12.2005 explizit zu nennen (a.A. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2007 - L 7 B 258/07 AS ER). Für den Kläger war evident, woran die Aufhebungsregelung angeknüpft hat. Den modifizierten Bescheid zu nennen, wäre der Beklagten zwar zu empfehlen gewesen, verkörpert aber kein unabdingbares Bestimmtheitserfordernis.
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2.2 Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 100/08 11.12.2008 ,Urteil
Angebot für einen 1,50 Euro-Job - Pflege und Instandhaltung öffentlicher Einrichtungen - Zumutbarkeit - wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden.
Die dem Kläger angebotene Maßnahme entspricht den Kriterien des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Von dieser Regelung werden nur im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Maßnahmen erfasst. Wegen der parallelen Problematik erscheint es angebracht, diesbezüglich auf die Regelungen von § 261 SGB III zu ABM-Maßnahmen zurückzugreifen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, RdNr. 27; Senatsbeschluss vom 27.11.2008 - L 7 B 954/08 AS ER; Eicher in: Ders./Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 16 RdNr. 213 m.w.N.). In analoger Anwendung von § 261 Abs. 3 SGB III ist das Tatbestandsmerkmal "im öffentlichen Interesse liegend" problemlos zu bejahen.
Es handelte sich auch um eine "zusätzliche" Maßnahme. An dieser Stelle kann das vom Bundessozialgericht im Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, RdNr. 28, aufgeworfene Problem, ob der Kläger sich angesichts des Schutzzwecks des Zusätzlichkeits-Kriteriums überhaupt auf fehlende Zusätzlichkeit berufen kann, letzten Endes offen bleiben. Der Senat tendiert jedoch dazu, dies zu bejahen. Denn der Kläger sieht sich mit einem unmittelbaren und finalen Eingriff in seine Rechte konfrontiert. Zwar kann die im Verwaltungsprozessrecht entwickelte "Adressatentheorie" nicht fruchtbar gemacht werden, weil sie lediglich die Klagebefugnis als Sachurteilsvoraussetzung betrifft. Jedoch besteht der subjektiv-rechtliche Bezug zum Betroffenen in Fällen derartiger Grundrechtseingriffe "im klassischen Sinn" ohne Zwischenstationen allein aufgrund der Zielgerichtetheit und Unmittelbarkeit der staatlichen Maßnahme. So gewährleisten die Grundrechte als Abwehrrechte den Betroffenen Schutz davor, dass ihnen eine Rechtsposition auf diese Weise (unmittelbar und final) entzogen wird, ohne dass diese Maßnahme in jeder Hinsicht rechtmäßig ist (vgl. speziell zu der Problematik auf der Grundrechtsebene Sachs, Verfassungsrecht II Grundrechte, 2. Auflage 2003, Abschnitt A 10 RdNr. 56, 57). Bei Konstellationen, in denen der Zurechnungszusammenhang zwischen Rechtsbeeinträchtigung und staatlicher Handlung weniger eng und unmittelbar ist, sondern erst noch "konstruiert" werden muss, kann der Schutzzweck des konkret verletzten Tatbestandsmerkmals dagegen durchaus von Bedeutung sein.
Zur "Zusätzlichkeit" bestimmt § 261 Abs. 2 SGB III:
Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden.
Aus dieser Regelung geht hervor, dass es keine Arbeiten gibt, die allein nach der Art der Tätigkeit abstrakt, von vornherein und unabänderlich der "Zusätzlichkeit" entzogen sind. Im vorliegenden Fall ist die Sonderregelung des § 261 Abs. 3 Satz 2 SGB III einschlägig; denn es handelt sich um Arbeiten, die "üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden". Allgemein bedarf es bei der Beurteilung der "Zusätzlichkeit", wenn der Sachverhalt keine eindeutigen Anknüpfungspunkte aufweist, einer Würdigung der Gesamtumstände unter Anlegung eines konkreten Maßstabs (vgl. Eicher, a.a.O., § 16 RdNr. 219). Dabei muss die ratio von § 261 Abs. 3 SGB III in die Überlegungen einfließen. Die Regelung möchte verhindern, dass reguläre Arbeitsverhältnisse verdrängt werden (Pfohl in: Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbwLG, § 16 SGB II RdNr. 64 ). 1,50 Euro-Jobs müssen speziell der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt dienen (vgl. Eicher, a.a.O., § 16 RdNr. 213 a); ihr Ziel ist nicht, einen Arbeitsbereitschaftstest oder eine Gegenleistung für das Alg II abzuverlangen. Des Weiteren soll mit dem Kriterium der Zusätzlichkeit Wettbewerbsverzerrungen vorgebeugt werden (Pfohl, a.a.O., § 16 SGB II RdNr. 65 f.).
Gemessen daran bestehen hier an der Zusätzlichkeit der Maßnahme keine Zweifel. Mit Schriftsätzen vom 06. und 24.10.2008 hat die Stadt A-Stadt gegenüber dem Senat mitgeteilt, der Kläger sei ausschließlich für das Sonderprojekt "Unterhaltung des Wander- und Radwegenetzes" vorgesehen gewesen. Dessen Zusätzlichkeit steht außer Frage. Dabei würde keine Rolle spielen, wenn im Rahmen des Angebots und möglicherweise auch des Vorstellungsgesprächs noch keine Konkretisierung dahin erfolgt wäre. Abwegig ist der argumentative Ansatz des Klägers, wenn er in diesem Zusammenhang wiederholt Arbeitsgelegenheiten kritisiert, welche andere Personen betreffen. Denn es ist hier unerheblich, wie die 1,50 Euro-Jobs bei der Stadt A-Stadt generell zu beurteilen sind.
Der zeitliche Umfang der Maßnahme von 30 Wochenstunden hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Zur Begründung verweist der Senat auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, RdNr. 19 ff.; damit ist seine anders lautende Rechtsprechung (Urteil vom 29.06.2007 - L 7 AS 199/06) obsolet. Unabhängig von der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zeichnet sich der vorliegende Fall durch Besonderheiten aus, die einen zeitlichen Umfang von 30 Wochenstunden vertretbar erscheinen lassen: Der Kläger ist seit 2002 arbeitslos, war vorher selbstständig und in Haft. Er bedarf also, um ihn in irgendeiner Weise in das Arbeitsleben eingliedern zu können, dringend der Gewöhnung an die alltäglichen Arbeitsprozesse (vgl. Senatsbeschluss vom 27.11.2008 - L 7 B 954/08 AS ER). Das gilt für den Kläger noch mehr als für andere vergleichbar lang Arbeitslose, weil bei ihm nach Lage der Akten die arbeitsmarktbezogene Kompatibilität nicht unerheblich beeinträchtigt erscheint. Betrachtet man seine Korrespondenz im gerichtlichen Verfahren, drängt sich der Schluss auf, dass sich der Kläger möglicherweise nur schwer unterordnen kann; zum Teil hat er in inakzeptablem, beleidigendem Ton geschrieben. Ein gewisses Maß an Subordinationsfähigkeit ist aber für ein Fußfassen und Bestehen auf dem ersten Arbeitsmarkt unabdingbar. Angesichts dessen erscheint eine im Vergleich zum Durchschnitt zeitintensivere Maßnahme durchaus angebracht. Außerdem war die Tätigkeit von vornherein nur auf zwei Monate beschränkt. Des Weiteren wären nur die Tage Dienstag bis Freitag Arbeitstage gewesen, so dass auf jeden Fall hinreichend Zeit geblieben wäre, sich auf dem ersten Arbeitsmarkt um eine Stelle zu bemühen.
Das Angebot vom 24.01.2006 war so hinreichend bestimmt, dass an seine Ausschlagung leistungsrechtliche Sanktionen geknüpft werden durften. Das Bundessozialgericht will offenbar, wie sein Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, RdNr. 31 ff., zeigt, daran strenge Anforderungen stellen: Nachteilige Folgerungen könnten aus dem Verhalten des Leistungsempfängers nur gezogen werden, wenn der Leistungsträger das jeweilige Angebot genau bezeichnet habe; dies gelte auch im Rahmen von § 31 SGB II (RdNr. 31). Das Bundessozialgericht hat weiter ausgeführt, das Erfordernis der Bestimmtheit des Arbeitsangebots rechtfertige sich auch aus der Überlegung, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige aus Gründen des Rechtsschutzes erkennen müsse, ob die angebotene Arbeitsgelegenheit den inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine zulässige Arbeitsgelegenheit, die zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich sei, genüge (RdNr. 33). Dem stimmt der Senat ohne Einschränkung zu. Anknüpfend an den gedanklichen Ansatz des Bundessozialgerichts gilt es jedoch zu betonen, dass das Bestimmtheitsgebot nur dienenden Charakter hat und nicht Selbstzweck sein darf. Den Kriterien des Bundessozialgerichts ist genügt, wenn dem Angebot eine gewisse Konkretisierung des Tätigkeitsfelds entnehmbar ist. Es müssen aber nicht die konkreten Verrichtungen und Handreichungen einzeln aufgeführt werden; eine Generalisierung ist dem Leistungsempfänger in gewissem Rahmen zumutbar und praktisch unumgänglich. Es reicht, wenn ein bestimmtes Tätigkeitsfeld angegeben wird. Zwar muss die Zusätzlichkeit einer Arbeit vorab vom Betroffenen anhand der Angaben im Angebot bis zu einem gewissen Grad geprüft werden können. Im vorliegenden Fall genügt es jedoch, dass die generelle Tätigkeitsbeschreibung genannt worden ist und das Tätigkeitsfeld bei einer Ex-ante-Betrachtung "zusätzliche" Arbeiten umfasst hat. Die Angabe "Pflege und Instandhaltung öffentlicher Einrichtungen" ist hinreichend konkret. Dieses Tätigkeitsfeld lässt auch zu
100 Prozent Raum für "zusätzliche" Tätigkeiten. Dass der Kläger seine Tätigkeit bereits bis ins Letzte hat antizipieren können, darf nicht verlangt werden. Mehr Informationen als die, die das Angebot vom 24.01.2006 enthält, müssen nicht gegeben werden.
3. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
3.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 B 65/09 AS 01.07.2009 rechtskräftig , Beschluss
Hartz IV - Gezahlter Rest einer Abfindung wandelt sich mit Ablauf des Zuflussmonats nicht in Vermögen um .
Die Auffassung des Klägers, der Rest der Abfindungssumme wandele sich mit Ablauf des Zuflussmonats in Vermögen um, ist nicht zutreffend. In der BSG-Entscheidung vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R - wird in Rnr. 14 klargestellt, dass Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles ist, was jemand nach der Antragstellung (hier Juni 2008) wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Hier ist die Abfindung im August, also nach Antragstellung, zugeflossen. Die Aufhebung für die Monate November und Dezember 2008, worüber hier allein zu befinden ist, war somit rechtmäßig.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=119402&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 B 31/09 SO 29.05.2009 rechtskräftig , Beschluss
Für die Frage, ob die Regelleistung im SGB XII für Erwachsene verfassungsgemäss ist , ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen .
1. Eine Verfassungswidrigkeit der Regelleistung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Beschluss vom 09.08.2007 - B 11b AS 29/07 B -; BSG, Beschluss vom 27.01.2009 - B 14 AS 104/08 B; BSG, Urteil vom 13.11.2008 - B14/7b AS 2/07 R -; auch LSG NRW, Beschluss vom 21.04.2009 - L 7 B 93/09 AS -) nicht ersichtlich . Dabei handelt es sich aber um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die die Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Auflage, § 73a, Rdn. 7b). Denn in dem beim BVerfG anhängigen Verfahren 1 BvR 1523/08, in welchem es um die Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes Erwachsener geht, hat die 2. Kammer mit Beschluss vom 07.08.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt.
2. Das SG Düsseldorf hat ferner außer Acht gelassen, dass auch der Bescheid der Beklagten vom 19.02.2008 Gegenstand des Antrags nach § 44 SGB X war und damit die Frage zu klären ist, ob die Klägerin bei der unterlassenen Mitteilung ihres Einkommens durch Zuwendungen ihres Bruders und durch ihre Erwerbstätigkeit im Monat November 2007 vorsätzlich oder grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X handelte mit der Konsequenz, dass die Beklagte zur Rücknahme des Bewilligungsbescheides berechtigt war. Dies gebietet, dass sich das SG einen persönlichen Eindruck von der Klägerin und ihrer Urteilsfähigkeit verschafft. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat; hierfür genügt es nicht, dass der Begünstigte mit der Rechtswidrigkeit rechnen musste; verlangt wird vielmehr eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem besonders hohen Ausmaße, die dann zu bejahen ist, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (BSG, Urteil vom 27.07.2000 - B 7 AL 88/99 R -). Dabei ist jedoch nicht ein objektiver Maßstab anzulegen, sondern auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten der Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen (BSG, a. a. O.).
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3.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 B 45/09 AS ER 12.06.2009 rechtskräftig , Beschluss
Für größere Einrichtungsgegenstände ( hier der Kauf eines Sofas in Höhe von 899,00 EUR ) gewährt die Arge kein zinsloses Darlehen - Der Hilfebedürftige muss sich auf die Ansparleistung aus seiner Regelleistung verweisen lassen. Ein Anspruch auf fabrikneue Ware wird ausdrücklich verneint (vgl. BT-Drs 15/1516, 57).
Gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II erbringt der für Leistungen nach dem SGB II zuständige Leistungsträger, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Absatz 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen.
Unproblematisch dürfte insoweit noch sein, dass Sitzmöbel für das Wohnzimmer einen von den Regelleistungen umfassten und auch nach den konkreten Umständen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts darstellen. Auch wenn weder dem Vorbringen der Beteiligten noch dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Angaben hierzu zu entnehmen sind, soll für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren unterstellt werden, dass Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II beim Antragsteller beziehungsweise seiner Familie nicht vorliegt. Insoweit bedarf es im Hauptsacheverfahren ggf. weiterer Feststellungen (wie im Übrigen ggf. zur Frage, ob der Bedarf ggf. zwischenzeitlich anderweitig gedeckt wurde).
Es fehlen letztlich vorliegend auch Hinweise darauf, dass der Bedarf auf andere Weise als durch Ersatzbeschaffung in Form des Ankaufs eines neuen oder gebrauchten Sofas oder einer sonstigen Sitzgelegenheit gedeckt werden könnte. Insbesondere hat die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt substantiiert darzulegen vermocht, dass ihr etwa aus der Zusammenarbeit mit karitativen Einrichtungen bzw. Trägern der Wohlfahrtspflege bekannt wäre, dass der Bedarf aus Gebrauchtwarenlagern (vgl. BT-Drs. 15/1516, 57) zu decken sein könnte (vgl. zu den Voraussetzungen eines Verweises auf Bedarfsdeckung aus Gebrauchtwagenlagern und Kleiderkammern etwa Münder, in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2008, § 23 Rn. 1ff.).
Fraglich ist jedoch, ob der Antragsteller unter Verweis auf § 23 Abs. 1 SGB II ein (zinsloses) Darlehen für die Anschaffung eines fabrikneuen Sofas, dessen Höhe wegen der gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II nachfolgenden monatlichen Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom 100 der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung für zumindest 13 Monate auch jegliche zukünftige Ansparung verhindern würde, beanspruchen kann. Dabei verweist der Antragsteller zwar zutreffend auf einschlägige Kommentarliteratur (vgl. Lang/Blüggel, a.a.O.), wonach die Darlehensgewährung auch die finanzielle Autonomie des Beziehers von Leistungen nach dem SGB II wahren hilft, und der Hilfebedürftige letztlich über "gleichsam vorgestreckte, aber doch eigene, rechtmäßig zugeflossener Mittel verfügt" (Lang/Blüggel, a.a.O.).
Ob daraus jedoch gefolgert werden kann, dass es der Dispositionsfreiheit des Hilfebedürftigen unterliege, ob er von diesen Mitteln lieber neue oder gebrauchte Kleidung erwerbe, soweit er nicht die Grenze unvernünftigen Wirtschaftens überschreite (Lang/Blüggel, a.a.O.), bedarf der weiteren (richterlichen) Klärung im Hauptsacheverfahren. Dagegen spricht zum einen der gesetzgeberische Wille, der einen Anspruch auf fabrikneue Ware ausdrücklich verneint (vgl. BT-Drs 15/1516, 57).
Für eine restriktive Handhabung der Darlehensgewährung gemäß § 23 Abs. 1 SGB II kann zudem angeführt werden, dass die Gewährung wiederholter Darlehen, aber auch die Gewährung hoher Darlehen im Einzelfall dazu führt, dass das vom Gesetzgeber gewollte Ansparverhalten letztlich von vornherein unmöglich gemacht würde (wie im Übrigen der Fall des Antragstellers und seiner Familie belegen dürfte). Wie in den Fällen längerfristiger Bedarfslagen kann somit insbesondere auch ein hohes Darlehen wegen der durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II angeordneten Aufrechnung zu einer "belastenden Hypothek für die Zukunft" werden (vgl. Behrend, in: jurisPK-SGB II, 2. Auflage 2007, Stand 12.03.2009, § 23 Rn. 37 m.w.N.).
Im Übrigen spricht Einiges dafür, dass es auch dem Konsumverhalten einkommensschwacher, nicht im Bezug staatlicher Transferleistungen stehender Bevölkerungskreise entspricht, für größere Einrichtungsgegenstände ggf. längere Ansparphasen in Kauf zu nehmen.
Schließlich geht der Senat nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass unter Berücksichtigung des durchaus bestehenden (www.ebay.de oder - die regionale Anbindung des Antragstellers und seiner Familie beachtend - www.kalaydo.de) Gebrauchtmöbelmarktes bzw. zahlreicher verfügbarer, deutlich günstigerer Angebote auch für neuwertige Sofas und Sitzgarnituren das begehrte Darlehen für das bisher in Auge gefasste Sofa nicht beansprucht werden kann. Eine abschließende rechtliche und tatsächliche Klärung wird allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Dahinstehen kann vorliegend, ob die Antragsgegnerin ein Darlehen für die Ersatzbeschaffung eines Sofas auf die Gewährung eines Betrages von 76,68 EUR beschränken könnte. Dafür könnte ggf. sprechen, dass auch im Rahmen der Erstausstattung eine menschenwürdige Ausstattung der Wohnung von diesem Betrag erreicht werden können soll. Auch dies bedürfte allerdings ggf. der weiteren Prüfung. Bei dieser Betrachtungsweise würde der Wahrung der wirtschaftliche Dispositionsfreiheit der Hilfebedürftigen allerdings keine entscheidende Bedeutung beigemessen.
2. Jedenfalls aber teilt der Senat die Einschätzung des Sozialgerichts, dass ein Anordnungsgrund nicht vorliegt. Auch unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde vorgebrachten Argumente erscheint es dem Antragsteller (der im Übrigen auf die Anfrage des Senats, ob der geltend gemachte Anspruch auch durch die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geltend gemacht wird, nicht zeitnah zu antworten vermochte, so dass diese nicht als Antragsteller in das Rubrum aufgenommen worden sind) und seiner Familie in Anbetracht der tatsächlich bekannten und darüber hinaus behaupteten Umstände einstweilen zumutbar, ggf. provisorische Lösungen zu treffen, die ein Sitzen auf dem Boden verhinderten. Hierbei berücksichtigt der Senat auch, dass selbst unter Berücksichtigung der bis vor kurzem erfolgten Aufrechnungen seit Dezember die Ansparung weiterer Beträge möglich gewesen wäre. Soweit der Antragsteller unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 269/05) eine Folgenabwägung zu seinen Gunsten anmahnt, bleibt festzustellen, dass es vorliegend nicht um die (komplette) Versagung (laufender) existenzsichernder Leistungen geht.
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3.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 138/09 AS ER 03.07.2009 rechtskräftig , Beschluss
Ein Hartz IV Empfänger hat keinen Anspruch auf Übernahme seiner Mietkaution als Wohnungsbeschaffungskosten, ohne das er einen entsprechenden Antrag bei dem Leistungsträger - vor Unterzeichnung des Mietvertrags - gestellt zu hat.
Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Mietkaution als Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II liegen nicht vor. Danach können Wohnungsbeschaffungskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Bei der nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II erforderliche vorherige Zusicherung handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - Rn. 27 ; LSG NW, Urteil vom 02.03.2009 - L 19 AS 61/08). Die Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers muss in der Regel vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die durch § 22 Abs. 3 SGB II ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden (vgl. LSG NW, Beschluss vom 21.07.2008 - L 19 B 100/08 AS -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.06.2008 - L 9 AS 541/06 ; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl.; § 22 Rn 82, 85; Berlit in LPK-SGB II, 2 Aufl. § 22 Rn 97).
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller eine Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution als Wohnungsbeschaffungskosten vor der Unterzeichnung des Mietvertrages am 27.02.2009, mit dem die Verpflichtung zur Leistung einer Mietkaution begründet wurde, nicht erteilt.
Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob von dem Erfordernis des Vorliegens einer erteilten Zusicherung vor der vertraglichen Begründung der zu übernehmenden Wohnungsbeschaffungskosten abgesehen werden kann, wenn der kommunale Träger treuwidrig nicht rechtzeitig über einen Übernahmeantrag entscheidet (vgl. hierzu Berlit in LPK-SGB II, 2 Aufl. § 22 Rn 97). Denn weder der Antragsteller noch seine Ehefrau haben vor der Unterzeichnung des Mietvertrages am 27.02.2009 einen Antrag auf Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten nach § 37 Abs. 1 SGB II bei der Antragsgegnerin bzw. dem kommunalen Träger gestellt, obwohl ihnen bewusst sein musste, dass sie mit der Unterzeichnung des Mietvertrages die Verpflichtung zur Zahlung einer Mietkaution von 800,00 EUR m übernehmen würden.
Ebenso sind nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass dem Antragsteller oder seiner Ehefrau unzumutbar gewesen ist, die Zusicherung für die Übernahme der Mietkaution vor Unterzeichnung des Mietvertrages einzuholen, so dass nicht auf das Erfordernis der rechtzeitigen Antragstellung bzw. Erteilung der Zusicherung verzichtet werden kann (vgl. zum Verzicht auf die Zusicherung in analoger Anwendung des § 22 Abs. 2a Satz 3 SGB II, Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn 85, 80w).
Offenbleiben kann auch, ob die in der Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung zutrifft, dass eine Antragstellung hinsichtlich der Übernahme einer Mietkaution auch noch nach der Unterzeichnung eines Mietvertrags erfolgen kann, wenn der Umzug i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II durch den kommunalen Träger veranlasst worden ist (vgl. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 31.10.2008 - S 37 AS 29504/07 - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Denn nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte ist der Umzug des Antragstellers und seiner Ehefrau in die Wohnung, E Straße 00, nicht durch den kommunalen Träger veranlasst worden.
Spätestens mit Erhalt des privaten Darlehens am 29.05.2009 ist ein Anordnungsgrund hinsichtlich der vom Antragsteller begehrten Übernahme der Kosten des Aus- und Einzugsrenovierung sowie des Umzugs entfallen. Ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Übernahme der Mietkaution besteht nicht.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=119378&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 AS 4/09 28.05.2009 ,Urteil
Erwerbsfähige schwerbehinderte Leistungsbezieher der Grundsicherung nach dem SGB II, bei denen das Merkzeichen G vorliegt, haben keinen Anspruch auf Gewährung eines pauschalen Mehrbedarfs.
Erwerbsfähige schwerbehinderte Leistungsbezieher der Grundsicherung nach dem SGB II , bei denen das Merkzeichen G vorliegt, haben keinen Anspruch auf Gewährung eines pauschalen Mehrbedarfs , wenn sie keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern lediglich Eingliederungshilfe für ambulantes betreutes Wohnen erhalten. Für eine analoge Anwendung der sozialhilferechtlichen Mehrbedarfsregelung auch auf erwerbsfähige Behinderte bestehe kein Anlass , so das Urteil des SG Dortmund vom 27.11.2008, Az. S 10 (12) AS 84/07 .
Der 7. Senat des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 4/09 - schließt sich der Rechtsauffassung der Vorinstanz mit Urteil vom 28.05.2009 an . Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung eines Mehrbedarfs für schwerbehinderte Menschen. Weder das SGB II noch das SGB XII stellt für dieses Begehren eine Anspruchsgrundlage bereit.
1. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II sind nicht erfüllt . Zwar ist der Kläger ein erwerbsfähiger behinderter Hilfebedürftiger im Sinne dieser Norm. Die Regelung des § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II setzt aber ferner voraus, dass Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB XII erbracht werden. Der Kläger hat keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX und keine Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 bis 3 SGB XII erhalten.
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe bewilligte ihm vielmehr mit Bescheid vom 18.09.2007 eine Eingliederungshilfe gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) für ambulantes Wohnen. Der Landschaftsverband-Westfalen Lippe hat dem Kläger damit eine Hilfe für ein selbstbestimmtes Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten bewilligt. Dies sind Hilfen, in denen der behinderte Mensch beispielsweise in einer Wohngruppe, in denen tagesstrukturierte Maßnahmen erprobt werden, darauf vorbereitet wird, sich im Alltagsleben stärker zu verselbständigen. Damit ist ein weites Spektrum von Anwendungsmöglichkeiten gemeint. Sie reichen von einer Orientierungspraxis von Menschen mit einer geistigen oder psychischen Behinderung bis zur Begleitung in eine andere Umgebung, z.B. wenn beim Einkauf das Ziel verfolgt wird, den behinderten Menschen an seiner Umgebung zu gewöhnen (zum Vorstehenden Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 54 RdNr. 13).
Im fraglichen Zeitraum sind auch keine "sonstigen Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben" gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 Fall 2 SGB II erbracht worden , denn die dem Kläger bewilligte Eingliederungshilfe für ambulantes Wohnen ist keine Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben (vgl. auch tendenziell ebenso Lang/Link: in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 21 RdNr. 45).
"Sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben" gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II setzen schon nach dem Wortlaut voraus, dass ein direkter Bezug zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes gegeben ist (Münder in: LPK - SGB II, 2. Auflage 2007, § 21 RdRr. 22 ).
2. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer analogen oder erweiternden Anwendung des § 21 Abs. 4 SGB II oder des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des SGB II, ferner nicht aus § 30 oder § 73 SGB XII.
Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB II liegen nicht vor. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Aus der Übertragung der Mehrbedarfsregelung des SGB XII unter Verweis auf den Gleichheitsgrundsatz folgt, dass der Mehrbedarf für Schwerbehinderte im SGB II nach dem Willen der Gesetzgebung nur dem erwerbsunfähigen Sozialgeldbezieher gewährt werden soll (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 25).
Eine Anspruchsgrundlage für den Mehrbedarf für Schwerbehinderte ergibt sich auch nicht aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Danach erhalten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) voll erwerbsgeminderte Personen unter 65 Jahren, die einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) mit dem Merkzeichen "G" besitzen, einen Mehrbedarf von 17 % des maßgeblichen Regelsatzes, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
Zum einen erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen im streitbefangenen Zeitraum nicht. Zum anderen schließt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 SGB II der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus.
Der Anspruch kann auch nicht auf § 73 SGB XII gestützt werden. Soweit der von dem Kläger geltend gemachte besondere Bedarf zu dem von der Regelleistung umfassten Bedarf zählt, kann nicht auf § 73 SGB XII zurückgegriffen werden (Spellbrink, a.a.O., § 20 Rn. 38). Ansonsten setzt ein Anspruch nach § 73 SGB XII eine atypische Bedarfslage voraus, für die die in Kapitel Neun des SGB XII enthaltene Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 S. 1 SGB II nicht eingreift. Nach § 73 S. 1 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Die Norm darf nicht zur allgemeinen Auffangnorm für Leistungsempfänger des SGB II ausgeweitet werden. Daher ist eine atypische Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 Rn. 22), notwendig. Es muss sich dabei um eine besondere atypische Bedarfslage, unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte, handeln. Hierzu zählt z.B. "im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 S. 1 GG" das Umgangsrecht mit den Kindern des nicht sorgeberechtigten Elternteils im Zuge der Scheidung (BSG, a.a.O.).
Die Nichtgewährung verstößt auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip oder den Gleichheitsgrundsatz.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
4. Sozialgericht Bremen
4.1 SG Bremen S 23 AS 1087/09 ER , Beschluss vom 26.06.2009
Hartz IV Empfänger hat keinen Anspruch auf Mehrbedarf für Ernährung und Behinderung aufgrund seines orthopädischen Leiden
1. Der Antragsteller kann wegen der geltend gemachten orthopädischen Leiden nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung gem. § 21 Abs. 5 SGB II geltend machen. Ein solcher Mehrbedarf setzt nämlich voraus, dass eine (besonders) kostenaufwändige Ernährung erforderlich ist (Lang/Knickrehm, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 21 Rn. 49). Bei den vorliegenden orthopädischen Leiden ist aber nicht ersichtlich, inwiefern diese eine (besonders) kostenaufwändige Ernährung erforderlich machen sollten.
2. Auch wegen der nach den vorliegenden ärztlichen Attesten bestehenden Herzleiden ist eine kostenaufwändige Ernährung nach vorläufiger Prüfung nicht erforderlich. Dies gilt auch für die diagnostizierte Hypertonie. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob wegen der insofern erforderlichen natriumdefinierten Kost überhaupt ein Mehrbedarf zu gewähren ist (ablehnend: die neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins). Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung wegen Hypertonie abgelehnt. Sie hat dies u.a. darauf gestützt, dass der Sozialmedizinische Dienst des Gesundheitsamtes A-Stadt bestätigt hat, dass für Hypertonie kein ernährungsbedingter Mehrbedarf erforderlich ist (Urteil vom 26. November 2007, Az. S 8 K 2618/06). Außerdem seien alle renommierten Fachgesellschaften der Überzeugung, dass es eine Diabetes-, Hypertonie- oder Dyslipoproteinämie-Kost nicht mehr gebe. Aufgrund dieser aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse habe der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge bereits vor Jahren eine Arbeitsgruppe zwecks Überarbeitung der Ernährungsmehrbedarfe ins Leben gerufen.
Der begehrte Mehrbedarf kann aber bereits deshalb nicht gewährt werden, weil im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, dass die für den Antragsteller erforderliche Kost kostenaufwändiger ist als die normale Ernährung. Es ist keiner der Fälle gegeben, für die der Deutsche Verein eine entsprechende Empfehlung abgegeben hat. Zwar besteht eine solche Empfehlung für natriumdefinierte Kost bei Hypertonie mit Ödemen und auch bei Hypertonie bei Adipositas (25,56 bzw. 27,00 Euro), aber nicht allgemein bei natriumdefinierter Kost.
3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage auch kein sonstiger Fall gegeben, bei dem ein Mehrbedarf gerechtfertigt wäre. Dies gilt insbesondere für einen Mehrbedarf bei Behinderung gem. § 21 Abs. 4 SGB II. Danach erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, allerdings nur dann, wenn ihnen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen gem. § 54 SGB XII erbracht werden. Dieser Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar ist der Antragsteller ein erwerbsfähiger behinderter Hilfebedürftiger. Er erhält aber keine der genannten Leistungen.
http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/23_AS_1087_09_ER_BESCHLUSS_20090626Anonym.pdf
4.2 SG Bremen S 26 AS 1118/09 ER , Beschluss vom 26.06.2009
Hartz IV: Kein Leistungsausschluss nach dem SGB II bei Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 Strafgesetzbuch- Die Aufhebung von Regelleistungen wegen des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe ist rechtswidrig
Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhält. Eine Ersatzfreiheitsstrafe, die nach § 43 StGB an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt, ist keine Freiheitsentziehung im Sinne dieser Vorschrift.
Das Verwaltungsgericht A-Stadt - 3. Kammer für Sozialgerichtssachen - hat mit Gerichtsbescheid vom 08.04.2009 (S3 K 2721/07) ausgeführt:
Für den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere vermögen auch die Ausschlussgründe des § 7 Abs. 4 SGB II den Bescheid nicht zu rechtfertigen. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhält u. a. keine Leistungen nach dem SGB II, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt keinen Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung dar.
Dabei ist darauf abzustellen, ob im konkreten Fall die Freiheitsentziehung richterlich angeordnet war und nicht darauf, ob die Einrichtung allgemein (auch) dem Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung dient. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT Drs. 16/1410, Bl. 20).
Also ist hier maßgeblich, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 459 StPO nicht auf richterliche Anordnung, sondern auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt wird. Die Freiheitsentziehung ist auch nicht deswegen bereits richterlich angeordnet, weil der Ersatzfreiheitsstrafe eine durch ein Gericht verhängte Geldstrafe zugrunde lag. Das Gericht hat gerade keine Freiheitsentziehung für erforderlich erachtet. Eine solche Unterscheidung zwischen richterlich angeordneter Freiheitsentziehung und einer Freiheitsentziehung auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde hat auch Sinn, weil Ersatzfreiheitsstrafen in der Regel nur wenige Wochen dauern und der Betroffene daher weiterhin seine regelmäßigen Kosten, namentlich für Unterkunft und Heizung, tragen muss. Dementsprechend wird auch in der Gesetzesbegründung der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht als Ausschlussgrund genannt (ebenso bereits: Beschluss des VG Bremen vom 18.07.2008, Az.: S1 V 1933/08 m. w. N.).
Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an und weist nur ergänzend auf Folgendes hin: Insbesondere der Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II, wonach der Leistungssauschluss bei Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nicht greift bei einer nur wenige Monate andauernden Unterbringung in einem Krankenhaus, lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber einen Trägerwechsel (SGB XII) bei einem kurzen Zeitraum fehlender faktischer Erwerbsfähigkeit vermeiden wollte. Einer solchen Ausnahmevorschrift bei Haftaufenthalten hätte es insoweit nur bedurft, wenn auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu einem Leistungssausschluss führen würde. Denn Freiheitsstrafen von unter sechs Monaten darf das Gericht grundsätzlich nicht verhängen (§ 47 Abs. 1 StGB). Auch dies spricht dafür, dass eine (regelmäßig) kurze Ersatzfreiheitsstrafe nicht zu einem Leistungssausschluss führt. Soweit dies in den Hinweisen der Bundesagentur anders gesehen wird (Ziffer 7.37b zu § 7), überzeugt dies das Gericht nicht.
http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/26_AS_1118_09_ER_BESCHLUSS_20090626Anonym.pdf
4.3 SG Bremen S 26 AS 1054/09 ER , Beschluss vom 26.06.2009
Rechtswidrige 100 % Sanktion seitens der Arge gegenüber einem unter 25 - jährigen Hartz IV Empfänger, denn es fehlte an einer ausreichenden Rechtsfolgenbelehrung. - Bedenken ergeben sich weiter hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Zuweisung.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt - entsprechend den zu den unterschiedlichen Sperrzeittatbeständen entwickelten Grundsätzen (BSG, Urt. v. 10.12.1981 - 7 RAr 24/81 -; BSGE 53, 13, 15 = SozR 4100 § 119 Nr. 18) - für die Rechtsfolgenbelehrung, dass sie konkret, verständlich, richtig und voll-ständig sein muss. Nur eine derartige Belehrung vermag dem Zweck der Rechtsfolgenbelehrung - nämlich der Warn- und Steuerungsfunktion - zu genügen. Erforderlich ist danach eine konkrete Umsetzung auf den jeweiligen Einzelfall. Es genügt mithin nicht, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Merkblatt an die Hand zu geben, aus dem er die für seinen Fall maßgebenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen selbständig ermitteln muss (vgl. nur BSG, Urt. v. 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R -). Denn die Belehrung darf sich nicht in einer bloßen Formalie oder der formelhaften Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen (Hessisches LSG, Beschl. v. 26.03.2007 - L 9 AS 38/07 -).
Zwar darf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung - trotz der zu Recht hohen Anforderungen - für den Grundsicherungsträger nicht zu einer unverhältnismäßig hohen Hürde im Falle der Sanktionierung werden. Erforderlich ist demnach im Einzelfall eine Abwägung zwischen dem, was von der Behörde verlangt werden kann und dem, was sie zu leisten im Stande ist (SG Bremen, Urt. v. 22.04.2009 - S 26 AS 196/09 -). Danach aber gilt, dass die Verwendung eines abstrakten Merkblattes aus Sicht der Behörde alleine der Arbeitserleichterung gedient haben dürfte. Denn es wäre auch ohne weiteres möglich gewesen, in dem Zuweisungsschreiben konkret auf die Absenkung der Leistungen als Folge einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Der Mehraufwand hierfür hält sich in Grenzen. Angesichts der einschneidenden Folgen einer Sanktionierung (Vorenthalten der Existenzsicherung gewidmeter Leistungen) ist dies der Antragsgegnerin zuzumuten.
2. Bedenken ergeben sich weiter hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Zuweisung. Das Verwaltungsgericht Bremen, dessen Rechtsprechung die Kammer insoweit fortführt, hat in einem ebenfalls die Antragsgegnerin betreffenden Verfahren mit Gerichtsbescheid vom 18.02.2008 zur - im Wesentlichen gleich lautenden - Vorgängervorschrift des § 16d SGB II ausgeführt (S7 K 784/07):
Der Sanktionsbescheid ist unabhängig von der Berechnung der Absenkung insgesamt rechtswidrig. Bei der Absenkung des Arbeitslosengeldes II hat die Beklagte nicht beachtet, dass Voraussetzung der Sanktionierung die Rechtmäßigkeit der Heranziehung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist (vgl. nur Bayerisches LSG, Urteil vom 29.06.2007, L 7 AS 199/06, juris; LSG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2005, L 5 B 161/05 ER AS, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2006, L 14 B 518/06 AS ER, juris; Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 Rn. 48; BAF. in Gagel, Kommentar zum SGB III, 30. EL 2007, § 31 SGB II Rn. 65; Rixen in BeckOK, 8. Edition, § 31 SGB II Rn. 27; Eicher in Eicher/Spellbrink, 2005, § 16 SGB II Rn. 226). Die Rechtmäßigkeit der Heranziehung ist durch das Gericht von Amts wegen zu prüfen. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Gegengrund im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II, für den der Hilfebedürftige darlegungs- und beweispflichtig wäre (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 Rn. 48). Insofern ist es auch unerheblich, dass der Kläger sich gegen die Heranziehung in erster Linie aufgrund angeblicher gesundheitlicher Einschränkungen gewehrt hat.
Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II hat der Leistungsträger die Aufgabe, für Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung zu schaffen. Voraussetzung ist, dass solche Arbeiten nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. §§ 260 ff. SGB III als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden. Der Leistungsträger hat weiter zu berücksichtigen, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorrangig Maßnahmen einzusetzen sind, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit er-
möglichen. Nur wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Ob eine Arbeitsgelegenheit im öffentlichen Interesse liegt oder nicht, richtet sich nach den Anforderungen des Arbeitsförderungsrechts (Niewald in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 16 Rn. 39). Nach § 261 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB III liegen Arbeiten grundsätzlich dann im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. „Zusätzlich“ ist eine Arbeit gemäß § 261 Abs. 2 SGB III nur in dem Fall, dass sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden.
Ob die dem Kläger angebotene Arbeitsgelegenheit diese Voraussetzungen erfüllt -der nicht, kann auf der Grundlage des Zuweisungsschreibens nicht geprüft werden. Die Zuweisung enthält lediglich eine Auflistung möglicher Tätigkeiten. Sie ist zudem aufgrund der teilweisen Verwendung von Abkürzungen unverständlich. Sie genügt schon deshalb nicht den rechtlichen Anforderungen, weil sie zu unbestimmt ist.
Bereits im Rahmen der Sozialhilfe (vgl. § 19 Abs. 2 BSHG) war anerkannt, dass die Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit hinsichtlich der Art der zu leistenden Arbeit, ihres zeitlichen Umfanges und ihrer zeitlichen Verteilung sowie hinsichtlich des „Entgelts“ hinreichend bestimmt sein muss (vgl. nur BVerwGE 68, 97 ff). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen des SGB II, wobei es unerheblich ist, ob man in dem Zuweisungsschreiben einen Verwaltungsakt und demgemäß in dem Erfordernis der Bestimmtheit eine formelle (so Niewald in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 16 Rn. 51) oder gleich eine materielle Voraussetzung (so Eicher in Eicher/Spellbrink, 2005, § 16 SGB II Rn. 238) sieht (LSG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2005, L 5 B 161/05 ER AS, juris). Selbst wenn man die Zuweisung für einen Verwaltungsakt und die Bestimmtheit nur für eine formelle Voraussetzung nach § 33 Abs. 1 SGB X hielte, könnte eine mangelnde Bestimmtheit nicht nach § 41 SGB X geheilt werden, da es sich nicht um einen Formfehler handelt (Engelmann in von Wulffen, 5. Auflage 2005, § 33 SGB X Rn 10).
Aus dem Bestimmtheitserfordernis folgt, dass der SGB II-Träger selbst die Art und die Bedingungen für den angebotenen Ein-Euro-Job festlegen muss. Er darf dies nicht dem Maßnahmeträger überlassen (BAF. in Gagel, Kommentar zum SGB III, 30. EL 2007, § 31 SGB II Rn. 65; SG Berlin, Beschluss vom 18.07.2005, S 37 AS 4801/05 ER, juris; LSG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2005, L 5 B 161/05 ER AS, juris; so bereits zum BSHG BVerwGE 68, 97 ff.). Nur so kann er selbst die Voraussetzungen nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II prüfen und damit seiner Gesetzesbindung Genüge tun. Demnach wäre es unzulässig, wenn erst der Anbieter der Arbeitsgelegenheit über Art, Umfang und zeitliche Verteilung der Tätigkeit entscheidet (BAF., a. a. O.). Dies folgt im Grunde bereits aus dem Charakter der Arbeitsgelegenheit als Eingliederungsleistung. Der Anspruch auf Eingliederung besteht gegenüber dem Leistungs- und nicht gegenüber dem Maßnahmeträger. Weiter verlangt das Bestimmtheitserfordernis, dass die Art der Tätigkeit, ihr zeitlicher Umfang und die zeitliche Verteilung im Arbeitsangebot bezeichnet werden. Nur ein solches Angebot er-möglicht es dem Hilfebedürftigen zu prüfen, ob die angebotene Tätigkeit den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II entspricht, insbesondere ob sie zumutbar ist oder ob zulässige Ablehnungsgründe vorliegen (LSG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2005, L 5 B 161/05 ER AS, juris; Voelzke in Hauck/Noftz, § 16 SGB II Rn. 418).
Zumindest im Hinblick auf die Anforderungen an die Bestimmtheit entspricht dies inzwischen auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urt. v. 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R -).
Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Verwaltungspraxis der Beklagten in der Zwischenzeit auf diese Anforderungen der Rechtsprechung eingestellt hat. Die Beschreibung „Maßnahmen im Bereich Garten- und Landschaftsbau“ ist aber noch immer zu unbestimmt, um tatsächlich überprüfen zu können, ob es sich um zusätzliche Arbeiten handelt. Auch war für das Gericht nicht ersichtlich, warum noch in der kurz zuvor abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung von „Straßenreiniger“ die Rede war. Auch die - ohne erneute Zuweisung - erfolgte Änderung der Tätigkeit hin zu der Reinigung einer Parkanlage stößt im Hinblick auf das Merkmal der Zusätzlichkeit auf Bedenken. Die Antragsgegnerin hat außerhalb des hier anhängigen Verfahrens immer versichert, insbesondere die Voraussetzung der Zusätzlichkeit werde von ihr in Abstimmung mit den Maßnahmeträgern zentral überprüft. Das mag sein. Aus der Leistungsakte ergibt sich eine Überprüfung nicht. Ohnehin muss es für den Leistungsempfänger, der regelmäßig keine Aktenkenntnis hat, und nicht nur für das Gericht nachvollziehbar sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Auch dies kann mithilfe von Textbausteinen gelöst werden, so dass von der Antragsgegnerin nichts verlangt wird, was sie nicht leisten kann. Dass sie mit der Erfüllung dieser Anforderungen solche Schwierigkeiten hat dürfte eher daran liegen, dass ihr oft nur teilweise bekannt ist, wo konkret die Leistungsempfänger eingesetzt werden. Das kann sie aber nicht entlasten.
http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/26_AS_1054_09_ER_BESCHLUSS_20090626Anonym.pdf
1.Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
1.1 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 11 AS 8/08 17.03.2009 ,Urteil
Kann ein Hartz IV Empfänger die Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheides ohne Mühen erkennen, kann er nicht auf diesen Bescheid vertrauen.
Eine fehlende Anhörung ist wirksam nachgeholt und geheilt , wenn in der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz des sozialgerichtlichen Verfahrens den Beteiligten ausdrücklich Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern und der Hilfebedürftige sich im Übrigen zu den relevanten Umständen im Klageverfahren geäußert hat ( so auch ausdrücklich Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 20. August 2007 – L 20 AS 99/06 -) .
1. Die unterlassene Anhörung führt gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides, denn eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach § 40 SGB X nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn insbesondere die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Die Anhörung kann bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 41 Abs. 2 SGB X).
2. Das Bundessozialgericht (Urt. v. 23. Januar 2008 – B 10 LW 1/07 R; Urt. v. 5. Februar 2008 – B 2 U 6/07 R, SGb 2009, 156) lässt eine Heilung des Verfahrensfehlers der fehlenden Anhörung zu, wenn bis einschließlich der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren eine Anhörung durch ein förmliches Verfahren seitens der Beklagtenseite durchgeführt worden ist. Zwar ist eine Heilung nach der Rechtsprechung des 4. Senats (Urt. v. 31. Okto¬ber 2002 – B 4 RA 15/01 R, SozR 3-1300 § 24 Nr. 22) ausgeschlossen, wenn die Behörde die Anhörungspflicht vorsätzlich, rechtmissbräuchlich oder durch Organisationsverschulden verletzt hat. Diese einschränkende Auffassung wird zutreffend vom 2. Senat nicht geteilt (vgl. Urt. v. 5. Februar 2008, a. a. O.). Im Übrigen sind hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte ihre Anhörungspflicht vorsätzlich verletzt haben sollte.
Allerdings ist bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz auch kein förmliches Anhörungsverfahren durchgeführt worden. Das ist nach Auffassung des Senats aber entbehrlich. Zusammen mit dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 20. August 2007 – L 20 AS 99/06 -) ist der Senat der Auffassung, dass eine fehlende Anhörung wirksam nachgeholt und geheilt ist, wenn in der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz des sozialgerichtlichen Verfahrens den Beteiligten ausdrücklich Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern und der Hilfebedürftige sich im Übrigen zu den relevanten Umständen im Klageverfahren geäußert hat. Ein nochmaliger Hinweis auf die bereits bekannten Haupttatsachen durch den Leistungsträger in einem formellen Anhörungsverfahren unter Einräumung einer Äußerungsfrist wäre eine inhaltsleere Formalität.
3. Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Allerdings kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die in der Personengruppe herrschende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, wenn also außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Die Rechtswidrigkeit muss sich ohne weitere Nachforschungen aus dem Bescheid selbst ergeben und es muss anhand der Umstände und ganz naheliegender Überlegungen einleuchten und auffallen, dass der Bescheid fehlerhaft ist (vgl. Schütze, a.a.O., § 45 Rn. 56). Dabei ist auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden nötig. Eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit kann dabei allerdings nicht außer Betracht bleiben. Der Betroffene muss unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maße, d. h. in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigenden Ausmaß verletzt haben. Ob ein Kennenmüssen zu bejahen ist, muss unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen, beurteilt werden (vgl. Schütze, a.a.O., § 45 Rn. 56, 52). Dabei ist unerheblich, wer die Rechtswidrigkeit verursacht hat. Die grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit entfällt nicht dadurch, dass die wesentliche Ursache der Unrichtigkeit des Verwaltungsaktes bei der Behörde liegt.
Gemessen an diesen Maßstäben ist eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers mit der Folge zu bejahen, dass er nicht auf den Bestand des Bescheides vertrauen durfte.
Unerheblich ist dabei, ob die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht geäußert, den Bewilligungsbescheid nicht gelesen zu haben, zutrifft. Denn selbst wenn der Kläger den Bescheid gelesen haben sollte, so hätte ihm die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides auffallen können oder müssen.
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2. Bayerisches Landessozialgericht
2.1 Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 100/08 11.12.2008 ,Urteil
Bei der Absenkung der Regelleistung für einen Hartz IV Empfänger muss nicht zwangsläufig der konkrete Absenkungsbetrag genannt werden.
Bei der Frage der Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes geht es um nicht weniger als die Entscheidung, ob überhaupt eine Regelung gegeben ist. Hoheitliche Regelungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie als Ausübung von Staatsgewalt einen Befolgungsanspruch in sich tragen. Darin äußert sich das Gewaltmonopol des Staates. Der Befolgungsanspruch kann aber nur dann und insoweit entstehen, als erkennbar ist, was der Bürger tun oder unterlassen soll. Für gestaltende oder feststellende Regelungen gilt Entsprechendes. Lässt eine Regelung unter dem Blickwinkel des Empfängerhorizontes nicht erkennen, welche Rechtsfolgen eintreten sollen, dann stellt sie gerade keine Regelung im eigentlichen Sinn dar, weil sie nicht mit einem Befolgungsanspruch ausgestattet ist. In dieser Weise unbestimmte "Regelungen" sind von vornherein nicht im Stande, Rechtswirkungen zu entfalten: Wenn überhaupt nicht ermittelt werden kann, was gewollt ist, wäre es widersinnig, von einem "nur" rechtswidrigen, aber wirksamen Verwaltungsakt auszugehen. Mangelnde Bestimmtheit verkörpert nicht lediglich einen qualitativen Mangel einer existenten Regelung, sondern steht dem Regelungscharakter - und damit dem staatlichen Befolgungsanspruch - a priori entgegen. Noch weniger ist das Bestimmtheitsgebot eine bloße Verfahrensregelung, sondern schlichtweg Wirksamkeitsvoraussetzung; demzufolge sind Fehler nicht nach § 41 Abs. 1 SGB X heilbar (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2007 - L 7 B 258/07 AS ER).
Allein diese drastischen rechtlichen Konsequenzen einer unbestimmten "Regelung" belegen, dass es dabei nicht lediglich um ästhetische oder Aspekte des "Lesekomforts" gehen darf. Das Verdikt der Unbestimmtheit darf daher keinesfalls vorschnell, sondern nur in krassen Fällen ausgesprochen werden.
Zunächst ist bei der Ermittlung des Regelungsgehalts entsprechend §§ 133, 157 BGB auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Dem Bürger muss es unter zumutbarer Anstrengung seiner geistigen Kräfte möglich sein, eindeutig den jeweiligen Regelungsgehalt zu entnehmen; ist das der Fall, genügt die Regelung dem Bestimmtheitserfordernis, auch wenn Auslegungsbedürftigkeit besteht. Unbestimmt wäre eine Regelung dann, wenn gemessen am Empfängerhorizont überhaupt keine Regelung herauslesbar wäre oder verschiedene Interpretationsmöglichkeiten bestünden.
Anders als im Zivilrecht wird der objektive Empfängerhorizont bei der Auslegung hoheitlicher Regelungen jedoch relativiert: Zum Einen tritt an die Stelle einer rein objektiven eine gemischt objektiv-subjektive Betrachtungsweise. Das bedeutet, dass die Behörde den Anordnungssatz auch am zu erwartenden Horizont des konkreten Adressaten ausrichten muss. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass nicht nur die subjektive Unmöglichkeit, den Regelungsgehalt herauszulesen, regelungsschädlich ist, sondern auch eine subjektive Unzumutbarkeit. Daher wäre der Bestimmtheitsgrundsatz wohl auch dann verletzt, wenn die dem Adressaten abverlangte geistige Leistung das zumutbare Maß überschreiten würde. Nur insoweit spielt der Gesichtspunkt "Adressatenkomfort" eine Rolle. Der Bürger braucht indes nicht vor jeglichem Nachdenken bewahrt zu werden. Dabei dürfen an den Bürger je nach intellektueller Ausstattung mitunter auch höhere Anforderungen gestellt werden; es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an.
Offen bleiben kann, ob das Bestimmtheitsgebot bei gestaltenden oder feststellenden Verwaltungsakten - solche liegen hier vor - möglicherweise weniger streng zu interpretieren ist als bei Gebots- oder Verbotsverfügungen. Denn auch wenn man den strengen Maßstab anlegt, der für Gebots- und Verbotsverfügungen gilt, genügt die Regelung noch den Bestimmtheitsanforderungen.
Beim Kläger ist kein Einkommen angerechnet worden ist. Der Berechnungsbogen, der dem Bewilligungsbescheid vom 21.12.2005 als Anlage beigegeben war, stellte sich deshalb für den Kläger außerordentlich übersichtlich dar. 30 v.H. der Regelleistung können leicht ausgerechnet werden; denn die Regelleistung wurde unmissverständlich angegeben und war dem Kläger natürlich auch so bekannt. Daraus hat der Kläger unschwer den Absenkungsbetrag entnehmen können. Zusammen mit dem ihm erteilten Hinweis, im Höchstfall würde die Absenkung 104 EUR betragen, war klar, dass es um 103,50 EUR ging. Für ihn war auch unschwer zu erkennen, dass der Auszahlungsbetrag deutlich darüber lag. Auf den konkreten Absenkungsbetrag zu kommen, war somit eine sehr einfache Rechnung (a.A. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2007 - L 7 B 258/07 AS ER). Im Hinblick auf die Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X war nicht erforderlich, den Bescheid vom 21.12.2005 explizit zu nennen (a.A. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2007 - L 7 B 258/07 AS ER). Für den Kläger war evident, woran die Aufhebungsregelung angeknüpft hat. Den modifizierten Bescheid zu nennen, wäre der Beklagten zwar zu empfehlen gewesen, verkörpert aber kein unabdingbares Bestimmtheitserfordernis.
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2.2 Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 100/08 11.12.2008 ,Urteil
Angebot für einen 1,50 Euro-Job - Pflege und Instandhaltung öffentlicher Einrichtungen - Zumutbarkeit - wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden.
Die dem Kläger angebotene Maßnahme entspricht den Kriterien des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Von dieser Regelung werden nur im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Maßnahmen erfasst. Wegen der parallelen Problematik erscheint es angebracht, diesbezüglich auf die Regelungen von § 261 SGB III zu ABM-Maßnahmen zurückzugreifen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, RdNr. 27; Senatsbeschluss vom 27.11.2008 - L 7 B 954/08 AS ER; Eicher in: Ders./Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 16 RdNr. 213 m.w.N.). In analoger Anwendung von § 261 Abs. 3 SGB III ist das Tatbestandsmerkmal "im öffentlichen Interesse liegend" problemlos zu bejahen.
Es handelte sich auch um eine "zusätzliche" Maßnahme. An dieser Stelle kann das vom Bundessozialgericht im Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, RdNr. 28, aufgeworfene Problem, ob der Kläger sich angesichts des Schutzzwecks des Zusätzlichkeits-Kriteriums überhaupt auf fehlende Zusätzlichkeit berufen kann, letzten Endes offen bleiben. Der Senat tendiert jedoch dazu, dies zu bejahen. Denn der Kläger sieht sich mit einem unmittelbaren und finalen Eingriff in seine Rechte konfrontiert. Zwar kann die im Verwaltungsprozessrecht entwickelte "Adressatentheorie" nicht fruchtbar gemacht werden, weil sie lediglich die Klagebefugnis als Sachurteilsvoraussetzung betrifft. Jedoch besteht der subjektiv-rechtliche Bezug zum Betroffenen in Fällen derartiger Grundrechtseingriffe "im klassischen Sinn" ohne Zwischenstationen allein aufgrund der Zielgerichtetheit und Unmittelbarkeit der staatlichen Maßnahme. So gewährleisten die Grundrechte als Abwehrrechte den Betroffenen Schutz davor, dass ihnen eine Rechtsposition auf diese Weise (unmittelbar und final) entzogen wird, ohne dass diese Maßnahme in jeder Hinsicht rechtmäßig ist (vgl. speziell zu der Problematik auf der Grundrechtsebene Sachs, Verfassungsrecht II Grundrechte, 2. Auflage 2003, Abschnitt A 10 RdNr. 56, 57). Bei Konstellationen, in denen der Zurechnungszusammenhang zwischen Rechtsbeeinträchtigung und staatlicher Handlung weniger eng und unmittelbar ist, sondern erst noch "konstruiert" werden muss, kann der Schutzzweck des konkret verletzten Tatbestandsmerkmals dagegen durchaus von Bedeutung sein.
Zur "Zusätzlichkeit" bestimmt § 261 Abs. 2 SGB III:
Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden.
Aus dieser Regelung geht hervor, dass es keine Arbeiten gibt, die allein nach der Art der Tätigkeit abstrakt, von vornherein und unabänderlich der "Zusätzlichkeit" entzogen sind. Im vorliegenden Fall ist die Sonderregelung des § 261 Abs. 3 Satz 2 SGB III einschlägig; denn es handelt sich um Arbeiten, die "üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden". Allgemein bedarf es bei der Beurteilung der "Zusätzlichkeit", wenn der Sachverhalt keine eindeutigen Anknüpfungspunkte aufweist, einer Würdigung der Gesamtumstände unter Anlegung eines konkreten Maßstabs (vgl. Eicher, a.a.O., § 16 RdNr. 219). Dabei muss die ratio von § 261 Abs. 3 SGB III in die Überlegungen einfließen. Die Regelung möchte verhindern, dass reguläre Arbeitsverhältnisse verdrängt werden (Pfohl in: Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbwLG, § 16 SGB II RdNr. 64 ). 1,50 Euro-Jobs müssen speziell der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt dienen (vgl. Eicher, a.a.O., § 16 RdNr. 213 a); ihr Ziel ist nicht, einen Arbeitsbereitschaftstest oder eine Gegenleistung für das Alg II abzuverlangen. Des Weiteren soll mit dem Kriterium der Zusätzlichkeit Wettbewerbsverzerrungen vorgebeugt werden (Pfohl, a.a.O., § 16 SGB II RdNr. 65 f.).
Gemessen daran bestehen hier an der Zusätzlichkeit der Maßnahme keine Zweifel. Mit Schriftsätzen vom 06. und 24.10.2008 hat die Stadt A-Stadt gegenüber dem Senat mitgeteilt, der Kläger sei ausschließlich für das Sonderprojekt "Unterhaltung des Wander- und Radwegenetzes" vorgesehen gewesen. Dessen Zusätzlichkeit steht außer Frage. Dabei würde keine Rolle spielen, wenn im Rahmen des Angebots und möglicherweise auch des Vorstellungsgesprächs noch keine Konkretisierung dahin erfolgt wäre. Abwegig ist der argumentative Ansatz des Klägers, wenn er in diesem Zusammenhang wiederholt Arbeitsgelegenheiten kritisiert, welche andere Personen betreffen. Denn es ist hier unerheblich, wie die 1,50 Euro-Jobs bei der Stadt A-Stadt generell zu beurteilen sind.
Der zeitliche Umfang der Maßnahme von 30 Wochenstunden hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Zur Begründung verweist der Senat auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, RdNr. 19 ff.; damit ist seine anders lautende Rechtsprechung (Urteil vom 29.06.2007 - L 7 AS 199/06) obsolet. Unabhängig von der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zeichnet sich der vorliegende Fall durch Besonderheiten aus, die einen zeitlichen Umfang von 30 Wochenstunden vertretbar erscheinen lassen: Der Kläger ist seit 2002 arbeitslos, war vorher selbstständig und in Haft. Er bedarf also, um ihn in irgendeiner Weise in das Arbeitsleben eingliedern zu können, dringend der Gewöhnung an die alltäglichen Arbeitsprozesse (vgl. Senatsbeschluss vom 27.11.2008 - L 7 B 954/08 AS ER). Das gilt für den Kläger noch mehr als für andere vergleichbar lang Arbeitslose, weil bei ihm nach Lage der Akten die arbeitsmarktbezogene Kompatibilität nicht unerheblich beeinträchtigt erscheint. Betrachtet man seine Korrespondenz im gerichtlichen Verfahren, drängt sich der Schluss auf, dass sich der Kläger möglicherweise nur schwer unterordnen kann; zum Teil hat er in inakzeptablem, beleidigendem Ton geschrieben. Ein gewisses Maß an Subordinationsfähigkeit ist aber für ein Fußfassen und Bestehen auf dem ersten Arbeitsmarkt unabdingbar. Angesichts dessen erscheint eine im Vergleich zum Durchschnitt zeitintensivere Maßnahme durchaus angebracht. Außerdem war die Tätigkeit von vornherein nur auf zwei Monate beschränkt. Des Weiteren wären nur die Tage Dienstag bis Freitag Arbeitstage gewesen, so dass auf jeden Fall hinreichend Zeit geblieben wäre, sich auf dem ersten Arbeitsmarkt um eine Stelle zu bemühen.
Das Angebot vom 24.01.2006 war so hinreichend bestimmt, dass an seine Ausschlagung leistungsrechtliche Sanktionen geknüpft werden durften. Das Bundessozialgericht will offenbar, wie sein Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, RdNr. 31 ff., zeigt, daran strenge Anforderungen stellen: Nachteilige Folgerungen könnten aus dem Verhalten des Leistungsempfängers nur gezogen werden, wenn der Leistungsträger das jeweilige Angebot genau bezeichnet habe; dies gelte auch im Rahmen von § 31 SGB II (RdNr. 31). Das Bundessozialgericht hat weiter ausgeführt, das Erfordernis der Bestimmtheit des Arbeitsangebots rechtfertige sich auch aus der Überlegung, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige aus Gründen des Rechtsschutzes erkennen müsse, ob die angebotene Arbeitsgelegenheit den inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine zulässige Arbeitsgelegenheit, die zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich sei, genüge (RdNr. 33). Dem stimmt der Senat ohne Einschränkung zu. Anknüpfend an den gedanklichen Ansatz des Bundessozialgerichts gilt es jedoch zu betonen, dass das Bestimmtheitsgebot nur dienenden Charakter hat und nicht Selbstzweck sein darf. Den Kriterien des Bundessozialgerichts ist genügt, wenn dem Angebot eine gewisse Konkretisierung des Tätigkeitsfelds entnehmbar ist. Es müssen aber nicht die konkreten Verrichtungen und Handreichungen einzeln aufgeführt werden; eine Generalisierung ist dem Leistungsempfänger in gewissem Rahmen zumutbar und praktisch unumgänglich. Es reicht, wenn ein bestimmtes Tätigkeitsfeld angegeben wird. Zwar muss die Zusätzlichkeit einer Arbeit vorab vom Betroffenen anhand der Angaben im Angebot bis zu einem gewissen Grad geprüft werden können. Im vorliegenden Fall genügt es jedoch, dass die generelle Tätigkeitsbeschreibung genannt worden ist und das Tätigkeitsfeld bei einer Ex-ante-Betrachtung "zusätzliche" Arbeiten umfasst hat. Die Angabe "Pflege und Instandhaltung öffentlicher Einrichtungen" ist hinreichend konkret. Dieses Tätigkeitsfeld lässt auch zu
100 Prozent Raum für "zusätzliche" Tätigkeiten. Dass der Kläger seine Tätigkeit bereits bis ins Letzte hat antizipieren können, darf nicht verlangt werden. Mehr Informationen als die, die das Angebot vom 24.01.2006 enthält, müssen nicht gegeben werden.
3. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
3.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 B 65/09 AS 01.07.2009 rechtskräftig , Beschluss
Hartz IV - Gezahlter Rest einer Abfindung wandelt sich mit Ablauf des Zuflussmonats nicht in Vermögen um .
Die Auffassung des Klägers, der Rest der Abfindungssumme wandele sich mit Ablauf des Zuflussmonats in Vermögen um, ist nicht zutreffend. In der BSG-Entscheidung vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R - wird in Rnr. 14 klargestellt, dass Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles ist, was jemand nach der Antragstellung (hier Juni 2008) wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Hier ist die Abfindung im August, also nach Antragstellung, zugeflossen. Die Aufhebung für die Monate November und Dezember 2008, worüber hier allein zu befinden ist, war somit rechtmäßig.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=119402&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 B 31/09 SO 29.05.2009 rechtskräftig , Beschluss
Für die Frage, ob die Regelleistung im SGB XII für Erwachsene verfassungsgemäss ist , ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen .
1. Eine Verfassungswidrigkeit der Regelleistung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Beschluss vom 09.08.2007 - B 11b AS 29/07 B -; BSG, Beschluss vom 27.01.2009 - B 14 AS 104/08 B; BSG, Urteil vom 13.11.2008 - B14/7b AS 2/07 R -; auch LSG NRW, Beschluss vom 21.04.2009 - L 7 B 93/09 AS -) nicht ersichtlich . Dabei handelt es sich aber um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die die Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Auflage, § 73a, Rdn. 7b). Denn in dem beim BVerfG anhängigen Verfahren 1 BvR 1523/08, in welchem es um die Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes Erwachsener geht, hat die 2. Kammer mit Beschluss vom 07.08.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt.
2. Das SG Düsseldorf hat ferner außer Acht gelassen, dass auch der Bescheid der Beklagten vom 19.02.2008 Gegenstand des Antrags nach § 44 SGB X war und damit die Frage zu klären ist, ob die Klägerin bei der unterlassenen Mitteilung ihres Einkommens durch Zuwendungen ihres Bruders und durch ihre Erwerbstätigkeit im Monat November 2007 vorsätzlich oder grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X handelte mit der Konsequenz, dass die Beklagte zur Rücknahme des Bewilligungsbescheides berechtigt war. Dies gebietet, dass sich das SG einen persönlichen Eindruck von der Klägerin und ihrer Urteilsfähigkeit verschafft. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat; hierfür genügt es nicht, dass der Begünstigte mit der Rechtswidrigkeit rechnen musste; verlangt wird vielmehr eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem besonders hohen Ausmaße, die dann zu bejahen ist, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (BSG, Urteil vom 27.07.2000 - B 7 AL 88/99 R -). Dabei ist jedoch nicht ein objektiver Maßstab anzulegen, sondern auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten der Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen (BSG, a. a. O.).
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3.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 B 45/09 AS ER 12.06.2009 rechtskräftig , Beschluss
Für größere Einrichtungsgegenstände ( hier der Kauf eines Sofas in Höhe von 899,00 EUR ) gewährt die Arge kein zinsloses Darlehen - Der Hilfebedürftige muss sich auf die Ansparleistung aus seiner Regelleistung verweisen lassen. Ein Anspruch auf fabrikneue Ware wird ausdrücklich verneint (vgl. BT-Drs 15/1516, 57).
Gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II erbringt der für Leistungen nach dem SGB II zuständige Leistungsträger, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Absatz 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen.
Unproblematisch dürfte insoweit noch sein, dass Sitzmöbel für das Wohnzimmer einen von den Regelleistungen umfassten und auch nach den konkreten Umständen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts darstellen. Auch wenn weder dem Vorbringen der Beteiligten noch dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Angaben hierzu zu entnehmen sind, soll für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren unterstellt werden, dass Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II beim Antragsteller beziehungsweise seiner Familie nicht vorliegt. Insoweit bedarf es im Hauptsacheverfahren ggf. weiterer Feststellungen (wie im Übrigen ggf. zur Frage, ob der Bedarf ggf. zwischenzeitlich anderweitig gedeckt wurde).
Es fehlen letztlich vorliegend auch Hinweise darauf, dass der Bedarf auf andere Weise als durch Ersatzbeschaffung in Form des Ankaufs eines neuen oder gebrauchten Sofas oder einer sonstigen Sitzgelegenheit gedeckt werden könnte. Insbesondere hat die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt substantiiert darzulegen vermocht, dass ihr etwa aus der Zusammenarbeit mit karitativen Einrichtungen bzw. Trägern der Wohlfahrtspflege bekannt wäre, dass der Bedarf aus Gebrauchtwarenlagern (vgl. BT-Drs. 15/1516, 57) zu decken sein könnte (vgl. zu den Voraussetzungen eines Verweises auf Bedarfsdeckung aus Gebrauchtwagenlagern und Kleiderkammern etwa Münder, in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2008, § 23 Rn. 1ff.).
Fraglich ist jedoch, ob der Antragsteller unter Verweis auf § 23 Abs. 1 SGB II ein (zinsloses) Darlehen für die Anschaffung eines fabrikneuen Sofas, dessen Höhe wegen der gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II nachfolgenden monatlichen Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom 100 der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung für zumindest 13 Monate auch jegliche zukünftige Ansparung verhindern würde, beanspruchen kann. Dabei verweist der Antragsteller zwar zutreffend auf einschlägige Kommentarliteratur (vgl. Lang/Blüggel, a.a.O.), wonach die Darlehensgewährung auch die finanzielle Autonomie des Beziehers von Leistungen nach dem SGB II wahren hilft, und der Hilfebedürftige letztlich über "gleichsam vorgestreckte, aber doch eigene, rechtmäßig zugeflossener Mittel verfügt" (Lang/Blüggel, a.a.O.).
Ob daraus jedoch gefolgert werden kann, dass es der Dispositionsfreiheit des Hilfebedürftigen unterliege, ob er von diesen Mitteln lieber neue oder gebrauchte Kleidung erwerbe, soweit er nicht die Grenze unvernünftigen Wirtschaftens überschreite (Lang/Blüggel, a.a.O.), bedarf der weiteren (richterlichen) Klärung im Hauptsacheverfahren. Dagegen spricht zum einen der gesetzgeberische Wille, der einen Anspruch auf fabrikneue Ware ausdrücklich verneint (vgl. BT-Drs 15/1516, 57).
Für eine restriktive Handhabung der Darlehensgewährung gemäß § 23 Abs. 1 SGB II kann zudem angeführt werden, dass die Gewährung wiederholter Darlehen, aber auch die Gewährung hoher Darlehen im Einzelfall dazu führt, dass das vom Gesetzgeber gewollte Ansparverhalten letztlich von vornherein unmöglich gemacht würde (wie im Übrigen der Fall des Antragstellers und seiner Familie belegen dürfte). Wie in den Fällen längerfristiger Bedarfslagen kann somit insbesondere auch ein hohes Darlehen wegen der durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II angeordneten Aufrechnung zu einer "belastenden Hypothek für die Zukunft" werden (vgl. Behrend, in: jurisPK-SGB II, 2. Auflage 2007, Stand 12.03.2009, § 23 Rn. 37 m.w.N.).
Im Übrigen spricht Einiges dafür, dass es auch dem Konsumverhalten einkommensschwacher, nicht im Bezug staatlicher Transferleistungen stehender Bevölkerungskreise entspricht, für größere Einrichtungsgegenstände ggf. längere Ansparphasen in Kauf zu nehmen.
Schließlich geht der Senat nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass unter Berücksichtigung des durchaus bestehenden (www.ebay.de oder - die regionale Anbindung des Antragstellers und seiner Familie beachtend - www.kalaydo.de) Gebrauchtmöbelmarktes bzw. zahlreicher verfügbarer, deutlich günstigerer Angebote auch für neuwertige Sofas und Sitzgarnituren das begehrte Darlehen für das bisher in Auge gefasste Sofa nicht beansprucht werden kann. Eine abschließende rechtliche und tatsächliche Klärung wird allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Dahinstehen kann vorliegend, ob die Antragsgegnerin ein Darlehen für die Ersatzbeschaffung eines Sofas auf die Gewährung eines Betrages von 76,68 EUR beschränken könnte. Dafür könnte ggf. sprechen, dass auch im Rahmen der Erstausstattung eine menschenwürdige Ausstattung der Wohnung von diesem Betrag erreicht werden können soll. Auch dies bedürfte allerdings ggf. der weiteren Prüfung. Bei dieser Betrachtungsweise würde der Wahrung der wirtschaftliche Dispositionsfreiheit der Hilfebedürftigen allerdings keine entscheidende Bedeutung beigemessen.
2. Jedenfalls aber teilt der Senat die Einschätzung des Sozialgerichts, dass ein Anordnungsgrund nicht vorliegt. Auch unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde vorgebrachten Argumente erscheint es dem Antragsteller (der im Übrigen auf die Anfrage des Senats, ob der geltend gemachte Anspruch auch durch die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geltend gemacht wird, nicht zeitnah zu antworten vermochte, so dass diese nicht als Antragsteller in das Rubrum aufgenommen worden sind) und seiner Familie in Anbetracht der tatsächlich bekannten und darüber hinaus behaupteten Umstände einstweilen zumutbar, ggf. provisorische Lösungen zu treffen, die ein Sitzen auf dem Boden verhinderten. Hierbei berücksichtigt der Senat auch, dass selbst unter Berücksichtigung der bis vor kurzem erfolgten Aufrechnungen seit Dezember die Ansparung weiterer Beträge möglich gewesen wäre. Soweit der Antragsteller unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 269/05) eine Folgenabwägung zu seinen Gunsten anmahnt, bleibt festzustellen, dass es vorliegend nicht um die (komplette) Versagung (laufender) existenzsichernder Leistungen geht.
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3.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 138/09 AS ER 03.07.2009 rechtskräftig , Beschluss
Ein Hartz IV Empfänger hat keinen Anspruch auf Übernahme seiner Mietkaution als Wohnungsbeschaffungskosten, ohne das er einen entsprechenden Antrag bei dem Leistungsträger - vor Unterzeichnung des Mietvertrags - gestellt zu hat.
Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Mietkaution als Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II liegen nicht vor. Danach können Wohnungsbeschaffungskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Bei der nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II erforderliche vorherige Zusicherung handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - Rn. 27 ; LSG NW, Urteil vom 02.03.2009 - L 19 AS 61/08). Die Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers muss in der Regel vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die durch § 22 Abs. 3 SGB II ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden (vgl. LSG NW, Beschluss vom 21.07.2008 - L 19 B 100/08 AS -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.06.2008 - L 9 AS 541/06 ; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl.; § 22 Rn 82, 85; Berlit in LPK-SGB II, 2 Aufl. § 22 Rn 97).
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller eine Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution als Wohnungsbeschaffungskosten vor der Unterzeichnung des Mietvertrages am 27.02.2009, mit dem die Verpflichtung zur Leistung einer Mietkaution begründet wurde, nicht erteilt.
Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob von dem Erfordernis des Vorliegens einer erteilten Zusicherung vor der vertraglichen Begründung der zu übernehmenden Wohnungsbeschaffungskosten abgesehen werden kann, wenn der kommunale Träger treuwidrig nicht rechtzeitig über einen Übernahmeantrag entscheidet (vgl. hierzu Berlit in LPK-SGB II, 2 Aufl. § 22 Rn 97). Denn weder der Antragsteller noch seine Ehefrau haben vor der Unterzeichnung des Mietvertrages am 27.02.2009 einen Antrag auf Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten nach § 37 Abs. 1 SGB II bei der Antragsgegnerin bzw. dem kommunalen Träger gestellt, obwohl ihnen bewusst sein musste, dass sie mit der Unterzeichnung des Mietvertrages die Verpflichtung zur Zahlung einer Mietkaution von 800,00 EUR m übernehmen würden.
Ebenso sind nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass dem Antragsteller oder seiner Ehefrau unzumutbar gewesen ist, die Zusicherung für die Übernahme der Mietkaution vor Unterzeichnung des Mietvertrages einzuholen, so dass nicht auf das Erfordernis der rechtzeitigen Antragstellung bzw. Erteilung der Zusicherung verzichtet werden kann (vgl. zum Verzicht auf die Zusicherung in analoger Anwendung des § 22 Abs. 2a Satz 3 SGB II, Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn 85, 80w).
Offenbleiben kann auch, ob die in der Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung zutrifft, dass eine Antragstellung hinsichtlich der Übernahme einer Mietkaution auch noch nach der Unterzeichnung eines Mietvertrags erfolgen kann, wenn der Umzug i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II durch den kommunalen Träger veranlasst worden ist (vgl. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 31.10.2008 - S 37 AS 29504/07 - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Denn nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte ist der Umzug des Antragstellers und seiner Ehefrau in die Wohnung, E Straße 00, nicht durch den kommunalen Träger veranlasst worden.
Spätestens mit Erhalt des privaten Darlehens am 29.05.2009 ist ein Anordnungsgrund hinsichtlich der vom Antragsteller begehrten Übernahme der Kosten des Aus- und Einzugsrenovierung sowie des Umzugs entfallen. Ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Übernahme der Mietkaution besteht nicht.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=119378&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 AS 4/09 28.05.2009 ,Urteil
Erwerbsfähige schwerbehinderte Leistungsbezieher der Grundsicherung nach dem SGB II, bei denen das Merkzeichen G vorliegt, haben keinen Anspruch auf Gewährung eines pauschalen Mehrbedarfs.
Erwerbsfähige schwerbehinderte Leistungsbezieher der Grundsicherung nach dem SGB II , bei denen das Merkzeichen G vorliegt, haben keinen Anspruch auf Gewährung eines pauschalen Mehrbedarfs , wenn sie keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern lediglich Eingliederungshilfe für ambulantes betreutes Wohnen erhalten. Für eine analoge Anwendung der sozialhilferechtlichen Mehrbedarfsregelung auch auf erwerbsfähige Behinderte bestehe kein Anlass , so das Urteil des SG Dortmund vom 27.11.2008, Az. S 10 (12) AS 84/07 .
Der 7. Senat des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 4/09 - schließt sich der Rechtsauffassung der Vorinstanz mit Urteil vom 28.05.2009 an . Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung eines Mehrbedarfs für schwerbehinderte Menschen. Weder das SGB II noch das SGB XII stellt für dieses Begehren eine Anspruchsgrundlage bereit.
1. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II sind nicht erfüllt . Zwar ist der Kläger ein erwerbsfähiger behinderter Hilfebedürftiger im Sinne dieser Norm. Die Regelung des § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II setzt aber ferner voraus, dass Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB XII erbracht werden. Der Kläger hat keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX und keine Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 bis 3 SGB XII erhalten.
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe bewilligte ihm vielmehr mit Bescheid vom 18.09.2007 eine Eingliederungshilfe gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) für ambulantes Wohnen. Der Landschaftsverband-Westfalen Lippe hat dem Kläger damit eine Hilfe für ein selbstbestimmtes Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten bewilligt. Dies sind Hilfen, in denen der behinderte Mensch beispielsweise in einer Wohngruppe, in denen tagesstrukturierte Maßnahmen erprobt werden, darauf vorbereitet wird, sich im Alltagsleben stärker zu verselbständigen. Damit ist ein weites Spektrum von Anwendungsmöglichkeiten gemeint. Sie reichen von einer Orientierungspraxis von Menschen mit einer geistigen oder psychischen Behinderung bis zur Begleitung in eine andere Umgebung, z.B. wenn beim Einkauf das Ziel verfolgt wird, den behinderten Menschen an seiner Umgebung zu gewöhnen (zum Vorstehenden Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 54 RdNr. 13).
Im fraglichen Zeitraum sind auch keine "sonstigen Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben" gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 Fall 2 SGB II erbracht worden , denn die dem Kläger bewilligte Eingliederungshilfe für ambulantes Wohnen ist keine Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben (vgl. auch tendenziell ebenso Lang/Link: in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 21 RdNr. 45).
"Sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben" gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II setzen schon nach dem Wortlaut voraus, dass ein direkter Bezug zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes gegeben ist (Münder in: LPK - SGB II, 2. Auflage 2007, § 21 RdRr. 22 ).
2. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer analogen oder erweiternden Anwendung des § 21 Abs. 4 SGB II oder des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des SGB II, ferner nicht aus § 30 oder § 73 SGB XII.
Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB II liegen nicht vor. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Aus der Übertragung der Mehrbedarfsregelung des SGB XII unter Verweis auf den Gleichheitsgrundsatz folgt, dass der Mehrbedarf für Schwerbehinderte im SGB II nach dem Willen der Gesetzgebung nur dem erwerbsunfähigen Sozialgeldbezieher gewährt werden soll (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 25).
Eine Anspruchsgrundlage für den Mehrbedarf für Schwerbehinderte ergibt sich auch nicht aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Danach erhalten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) voll erwerbsgeminderte Personen unter 65 Jahren, die einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) mit dem Merkzeichen "G" besitzen, einen Mehrbedarf von 17 % des maßgeblichen Regelsatzes, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
Zum einen erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen im streitbefangenen Zeitraum nicht. Zum anderen schließt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 SGB II der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus.
Der Anspruch kann auch nicht auf § 73 SGB XII gestützt werden. Soweit der von dem Kläger geltend gemachte besondere Bedarf zu dem von der Regelleistung umfassten Bedarf zählt, kann nicht auf § 73 SGB XII zurückgegriffen werden (Spellbrink, a.a.O., § 20 Rn. 38). Ansonsten setzt ein Anspruch nach § 73 SGB XII eine atypische Bedarfslage voraus, für die die in Kapitel Neun des SGB XII enthaltene Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 S. 1 SGB II nicht eingreift. Nach § 73 S. 1 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Die Norm darf nicht zur allgemeinen Auffangnorm für Leistungsempfänger des SGB II ausgeweitet werden. Daher ist eine atypische Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 Rn. 22), notwendig. Es muss sich dabei um eine besondere atypische Bedarfslage, unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte, handeln. Hierzu zählt z.B. "im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 S. 1 GG" das Umgangsrecht mit den Kindern des nicht sorgeberechtigten Elternteils im Zuge der Scheidung (BSG, a.a.O.).
Die Nichtgewährung verstößt auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip oder den Gleichheitsgrundsatz.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
4. Sozialgericht Bremen
4.1 SG Bremen S 23 AS 1087/09 ER , Beschluss vom 26.06.2009
Hartz IV Empfänger hat keinen Anspruch auf Mehrbedarf für Ernährung und Behinderung aufgrund seines orthopädischen Leiden
1. Der Antragsteller kann wegen der geltend gemachten orthopädischen Leiden nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung gem. § 21 Abs. 5 SGB II geltend machen. Ein solcher Mehrbedarf setzt nämlich voraus, dass eine (besonders) kostenaufwändige Ernährung erforderlich ist (Lang/Knickrehm, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 21 Rn. 49). Bei den vorliegenden orthopädischen Leiden ist aber nicht ersichtlich, inwiefern diese eine (besonders) kostenaufwändige Ernährung erforderlich machen sollten.
2. Auch wegen der nach den vorliegenden ärztlichen Attesten bestehenden Herzleiden ist eine kostenaufwändige Ernährung nach vorläufiger Prüfung nicht erforderlich. Dies gilt auch für die diagnostizierte Hypertonie. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob wegen der insofern erforderlichen natriumdefinierten Kost überhaupt ein Mehrbedarf zu gewähren ist (ablehnend: die neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins). Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung wegen Hypertonie abgelehnt. Sie hat dies u.a. darauf gestützt, dass der Sozialmedizinische Dienst des Gesundheitsamtes A-Stadt bestätigt hat, dass für Hypertonie kein ernährungsbedingter Mehrbedarf erforderlich ist (Urteil vom 26. November 2007, Az. S 8 K 2618/06). Außerdem seien alle renommierten Fachgesellschaften der Überzeugung, dass es eine Diabetes-, Hypertonie- oder Dyslipoproteinämie-Kost nicht mehr gebe. Aufgrund dieser aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse habe der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge bereits vor Jahren eine Arbeitsgruppe zwecks Überarbeitung der Ernährungsmehrbedarfe ins Leben gerufen.
Der begehrte Mehrbedarf kann aber bereits deshalb nicht gewährt werden, weil im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, dass die für den Antragsteller erforderliche Kost kostenaufwändiger ist als die normale Ernährung. Es ist keiner der Fälle gegeben, für die der Deutsche Verein eine entsprechende Empfehlung abgegeben hat. Zwar besteht eine solche Empfehlung für natriumdefinierte Kost bei Hypertonie mit Ödemen und auch bei Hypertonie bei Adipositas (25,56 bzw. 27,00 Euro), aber nicht allgemein bei natriumdefinierter Kost.
3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage auch kein sonstiger Fall gegeben, bei dem ein Mehrbedarf gerechtfertigt wäre. Dies gilt insbesondere für einen Mehrbedarf bei Behinderung gem. § 21 Abs. 4 SGB II. Danach erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, allerdings nur dann, wenn ihnen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen gem. § 54 SGB XII erbracht werden. Dieser Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar ist der Antragsteller ein erwerbsfähiger behinderter Hilfebedürftiger. Er erhält aber keine der genannten Leistungen.
http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/23_AS_1087_09_ER_BESCHLUSS_20090626Anonym.pdf
4.2 SG Bremen S 26 AS 1118/09 ER , Beschluss vom 26.06.2009
Hartz IV: Kein Leistungsausschluss nach dem SGB II bei Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 Strafgesetzbuch- Die Aufhebung von Regelleistungen wegen des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe ist rechtswidrig
Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhält. Eine Ersatzfreiheitsstrafe, die nach § 43 StGB an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt, ist keine Freiheitsentziehung im Sinne dieser Vorschrift.
Das Verwaltungsgericht A-Stadt - 3. Kammer für Sozialgerichtssachen - hat mit Gerichtsbescheid vom 08.04.2009 (S3 K 2721/07) ausgeführt:
Für den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere vermögen auch die Ausschlussgründe des § 7 Abs. 4 SGB II den Bescheid nicht zu rechtfertigen. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhält u. a. keine Leistungen nach dem SGB II, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt keinen Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung dar.
Dabei ist darauf abzustellen, ob im konkreten Fall die Freiheitsentziehung richterlich angeordnet war und nicht darauf, ob die Einrichtung allgemein (auch) dem Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung dient. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT Drs. 16/1410, Bl. 20).
Also ist hier maßgeblich, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 459 StPO nicht auf richterliche Anordnung, sondern auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt wird. Die Freiheitsentziehung ist auch nicht deswegen bereits richterlich angeordnet, weil der Ersatzfreiheitsstrafe eine durch ein Gericht verhängte Geldstrafe zugrunde lag. Das Gericht hat gerade keine Freiheitsentziehung für erforderlich erachtet. Eine solche Unterscheidung zwischen richterlich angeordneter Freiheitsentziehung und einer Freiheitsentziehung auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde hat auch Sinn, weil Ersatzfreiheitsstrafen in der Regel nur wenige Wochen dauern und der Betroffene daher weiterhin seine regelmäßigen Kosten, namentlich für Unterkunft und Heizung, tragen muss. Dementsprechend wird auch in der Gesetzesbegründung der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht als Ausschlussgrund genannt (ebenso bereits: Beschluss des VG Bremen vom 18.07.2008, Az.: S1 V 1933/08 m. w. N.).
Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an und weist nur ergänzend auf Folgendes hin: Insbesondere der Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II, wonach der Leistungssauschluss bei Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nicht greift bei einer nur wenige Monate andauernden Unterbringung in einem Krankenhaus, lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber einen Trägerwechsel (SGB XII) bei einem kurzen Zeitraum fehlender faktischer Erwerbsfähigkeit vermeiden wollte. Einer solchen Ausnahmevorschrift bei Haftaufenthalten hätte es insoweit nur bedurft, wenn auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu einem Leistungssausschluss führen würde. Denn Freiheitsstrafen von unter sechs Monaten darf das Gericht grundsätzlich nicht verhängen (§ 47 Abs. 1 StGB). Auch dies spricht dafür, dass eine (regelmäßig) kurze Ersatzfreiheitsstrafe nicht zu einem Leistungssausschluss führt. Soweit dies in den Hinweisen der Bundesagentur anders gesehen wird (Ziffer 7.37b zu § 7), überzeugt dies das Gericht nicht.
http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/26_AS_1118_09_ER_BESCHLUSS_20090626Anonym.pdf
4.3 SG Bremen S 26 AS 1054/09 ER , Beschluss vom 26.06.2009
Rechtswidrige 100 % Sanktion seitens der Arge gegenüber einem unter 25 - jährigen Hartz IV Empfänger, denn es fehlte an einer ausreichenden Rechtsfolgenbelehrung. - Bedenken ergeben sich weiter hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Zuweisung.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt - entsprechend den zu den unterschiedlichen Sperrzeittatbeständen entwickelten Grundsätzen (BSG, Urt. v. 10.12.1981 - 7 RAr 24/81 -; BSGE 53, 13, 15 = SozR 4100 § 119 Nr. 18) - für die Rechtsfolgenbelehrung, dass sie konkret, verständlich, richtig und voll-ständig sein muss. Nur eine derartige Belehrung vermag dem Zweck der Rechtsfolgenbelehrung - nämlich der Warn- und Steuerungsfunktion - zu genügen. Erforderlich ist danach eine konkrete Umsetzung auf den jeweiligen Einzelfall. Es genügt mithin nicht, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Merkblatt an die Hand zu geben, aus dem er die für seinen Fall maßgebenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen selbständig ermitteln muss (vgl. nur BSG, Urt. v. 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R -). Denn die Belehrung darf sich nicht in einer bloßen Formalie oder der formelhaften Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen (Hessisches LSG, Beschl. v. 26.03.2007 - L 9 AS 38/07 -).
Zwar darf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung - trotz der zu Recht hohen Anforderungen - für den Grundsicherungsträger nicht zu einer unverhältnismäßig hohen Hürde im Falle der Sanktionierung werden. Erforderlich ist demnach im Einzelfall eine Abwägung zwischen dem, was von der Behörde verlangt werden kann und dem, was sie zu leisten im Stande ist (SG Bremen, Urt. v. 22.04.2009 - S 26 AS 196/09 -). Danach aber gilt, dass die Verwendung eines abstrakten Merkblattes aus Sicht der Behörde alleine der Arbeitserleichterung gedient haben dürfte. Denn es wäre auch ohne weiteres möglich gewesen, in dem Zuweisungsschreiben konkret auf die Absenkung der Leistungen als Folge einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Der Mehraufwand hierfür hält sich in Grenzen. Angesichts der einschneidenden Folgen einer Sanktionierung (Vorenthalten der Existenzsicherung gewidmeter Leistungen) ist dies der Antragsgegnerin zuzumuten.
2. Bedenken ergeben sich weiter hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Zuweisung. Das Verwaltungsgericht Bremen, dessen Rechtsprechung die Kammer insoweit fortführt, hat in einem ebenfalls die Antragsgegnerin betreffenden Verfahren mit Gerichtsbescheid vom 18.02.2008 zur - im Wesentlichen gleich lautenden - Vorgängervorschrift des § 16d SGB II ausgeführt (S7 K 784/07):
Der Sanktionsbescheid ist unabhängig von der Berechnung der Absenkung insgesamt rechtswidrig. Bei der Absenkung des Arbeitslosengeldes II hat die Beklagte nicht beachtet, dass Voraussetzung der Sanktionierung die Rechtmäßigkeit der Heranziehung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist (vgl. nur Bayerisches LSG, Urteil vom 29.06.2007, L 7 AS 199/06, juris; LSG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2005, L 5 B 161/05 ER AS, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2006, L 14 B 518/06 AS ER, juris; Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 Rn. 48; BAF. in Gagel, Kommentar zum SGB III, 30. EL 2007, § 31 SGB II Rn. 65; Rixen in BeckOK, 8. Edition, § 31 SGB II Rn. 27; Eicher in Eicher/Spellbrink, 2005, § 16 SGB II Rn. 226). Die Rechtmäßigkeit der Heranziehung ist durch das Gericht von Amts wegen zu prüfen. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Gegengrund im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II, für den der Hilfebedürftige darlegungs- und beweispflichtig wäre (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 Rn. 48). Insofern ist es auch unerheblich, dass der Kläger sich gegen die Heranziehung in erster Linie aufgrund angeblicher gesundheitlicher Einschränkungen gewehrt hat.
Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II hat der Leistungsträger die Aufgabe, für Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung zu schaffen. Voraussetzung ist, dass solche Arbeiten nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. §§ 260 ff. SGB III als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden. Der Leistungsträger hat weiter zu berücksichtigen, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorrangig Maßnahmen einzusetzen sind, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit er-
möglichen. Nur wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Ob eine Arbeitsgelegenheit im öffentlichen Interesse liegt oder nicht, richtet sich nach den Anforderungen des Arbeitsförderungsrechts (Niewald in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 16 Rn. 39). Nach § 261 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB III liegen Arbeiten grundsätzlich dann im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. „Zusätzlich“ ist eine Arbeit gemäß § 261 Abs. 2 SGB III nur in dem Fall, dass sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden.
Ob die dem Kläger angebotene Arbeitsgelegenheit diese Voraussetzungen erfüllt -der nicht, kann auf der Grundlage des Zuweisungsschreibens nicht geprüft werden. Die Zuweisung enthält lediglich eine Auflistung möglicher Tätigkeiten. Sie ist zudem aufgrund der teilweisen Verwendung von Abkürzungen unverständlich. Sie genügt schon deshalb nicht den rechtlichen Anforderungen, weil sie zu unbestimmt ist.
Bereits im Rahmen der Sozialhilfe (vgl. § 19 Abs. 2 BSHG) war anerkannt, dass die Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit hinsichtlich der Art der zu leistenden Arbeit, ihres zeitlichen Umfanges und ihrer zeitlichen Verteilung sowie hinsichtlich des „Entgelts“ hinreichend bestimmt sein muss (vgl. nur BVerwGE 68, 97 ff). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen des SGB II, wobei es unerheblich ist, ob man in dem Zuweisungsschreiben einen Verwaltungsakt und demgemäß in dem Erfordernis der Bestimmtheit eine formelle (so Niewald in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 16 Rn. 51) oder gleich eine materielle Voraussetzung (so Eicher in Eicher/Spellbrink, 2005, § 16 SGB II Rn. 238) sieht (LSG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2005, L 5 B 161/05 ER AS, juris). Selbst wenn man die Zuweisung für einen Verwaltungsakt und die Bestimmtheit nur für eine formelle Voraussetzung nach § 33 Abs. 1 SGB X hielte, könnte eine mangelnde Bestimmtheit nicht nach § 41 SGB X geheilt werden, da es sich nicht um einen Formfehler handelt (Engelmann in von Wulffen, 5. Auflage 2005, § 33 SGB X Rn 10).
Aus dem Bestimmtheitserfordernis folgt, dass der SGB II-Träger selbst die Art und die Bedingungen für den angebotenen Ein-Euro-Job festlegen muss. Er darf dies nicht dem Maßnahmeträger überlassen (BAF. in Gagel, Kommentar zum SGB III, 30. EL 2007, § 31 SGB II Rn. 65; SG Berlin, Beschluss vom 18.07.2005, S 37 AS 4801/05 ER, juris; LSG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2005, L 5 B 161/05 ER AS, juris; so bereits zum BSHG BVerwGE 68, 97 ff.). Nur so kann er selbst die Voraussetzungen nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II prüfen und damit seiner Gesetzesbindung Genüge tun. Demnach wäre es unzulässig, wenn erst der Anbieter der Arbeitsgelegenheit über Art, Umfang und zeitliche Verteilung der Tätigkeit entscheidet (BAF., a. a. O.). Dies folgt im Grunde bereits aus dem Charakter der Arbeitsgelegenheit als Eingliederungsleistung. Der Anspruch auf Eingliederung besteht gegenüber dem Leistungs- und nicht gegenüber dem Maßnahmeträger. Weiter verlangt das Bestimmtheitserfordernis, dass die Art der Tätigkeit, ihr zeitlicher Umfang und die zeitliche Verteilung im Arbeitsangebot bezeichnet werden. Nur ein solches Angebot er-möglicht es dem Hilfebedürftigen zu prüfen, ob die angebotene Tätigkeit den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II entspricht, insbesondere ob sie zumutbar ist oder ob zulässige Ablehnungsgründe vorliegen (LSG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2005, L 5 B 161/05 ER AS, juris; Voelzke in Hauck/Noftz, § 16 SGB II Rn. 418).
Zumindest im Hinblick auf die Anforderungen an die Bestimmtheit entspricht dies inzwischen auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urt. v. 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R -).
Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Verwaltungspraxis der Beklagten in der Zwischenzeit auf diese Anforderungen der Rechtsprechung eingestellt hat. Die Beschreibung „Maßnahmen im Bereich Garten- und Landschaftsbau“ ist aber noch immer zu unbestimmt, um tatsächlich überprüfen zu können, ob es sich um zusätzliche Arbeiten handelt. Auch war für das Gericht nicht ersichtlich, warum noch in der kurz zuvor abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung von „Straßenreiniger“ die Rede war. Auch die - ohne erneute Zuweisung - erfolgte Änderung der Tätigkeit hin zu der Reinigung einer Parkanlage stößt im Hinblick auf das Merkmal der Zusätzlichkeit auf Bedenken. Die Antragsgegnerin hat außerhalb des hier anhängigen Verfahrens immer versichert, insbesondere die Voraussetzung der Zusätzlichkeit werde von ihr in Abstimmung mit den Maßnahmeträgern zentral überprüft. Das mag sein. Aus der Leistungsakte ergibt sich eine Überprüfung nicht. Ohnehin muss es für den Leistungsempfänger, der regelmäßig keine Aktenkenntnis hat, und nicht nur für das Gericht nachvollziehbar sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Auch dies kann mithilfe von Textbausteinen gelöst werden, so dass von der Antragsgegnerin nichts verlangt wird, was sie nicht leisten kann. Dass sie mit der Erfüllung dieser Anforderungen solche Schwierigkeiten hat dürfte eher daran liegen, dass ihr oft nur teilweise bekannt ist, wo konkret die Leistungsempfänger eingesetzt werden. Das kann sie aber nicht entlasten.
http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/26_AS_1054_09_ER_BESCHLUSS_20090626Anonym.pdf