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Rechtsprechungsticker von Tacheles 23 KW / 2009

Rechtsprechungsticker von Tacheles 23/2009

1. Bundessozialgericht

1.1 BSG, Urteil vom 03.03.2009, Az. B 4 AS 38/08 R

Hartz IV Enmpfänger, welche ein eigenes Haus bewohnen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung einer Erhaltungsaufwandspauschale im Rahmen der Regelleistung.

Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung des Eigenheims geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie zB Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum ( Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, DGST Praktikerleitfaden, S 19) .

Die begehrte Erhaltungsaufwandspauschale kann nicht bedarfserhöhend berücksichtigt werden, weil es sich nicht um tatsächliche Aufwendungen, die im Bewilligungszeitraum zu entrichten waren, handelt. Die Einbeziehung der Pauschale kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der 14. Senat im Anschluss an Stimmen in der Literatur ( Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 14; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 26 )ausgeführt hat, dass zu den Unterkunftskosten für selbstgenutzte Hausgrundstücke alle notwendigen Ausgaben zählten, die bei der Berechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen seien ( BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 38; BSG, Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R, RdNr 18).

Lediglich tatsächliche Aufwendungen für das Eigenheim können im jeweiligen Bewilligungszeitraum berücksichtigt werden.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2009&nr=10968&pos=4&anz=33

1.2 BSG, Urteil vom 27.01.2009, Az. B 14/7b AS 8/07 R

Auch bei Bezug von Leistungen zum Unterhalt für seine Pflegekinder hat ein hilfebdürftiger Alleinerziehender Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende.

Der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung ist auch bei Pflege und Erziehung von Kindern zu berücksichtigen, mit denen der Begünstigte keine Bedarfsgemeinschaft bildet. Abweichend von § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II kommt es bei Prüfung des § 21 Abs 3 Nr 1 SGB II nur auf das Zusammenleben mit Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft an (zu den Anforderungen an die Aufnahme von Kindern in einen gemeinsamen Haushalt zuletzt BSG SozR 3-2600 § 48 Nr 6 = juris RdNr 11 mwN), sodass etwa das Zusammenleben von einem Großelternteil allein mit seinen Enkelkindern bei dem Erziehenden den Anspruch auf einen Mehrbedarf begründen kann (Behrend in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 21 RdNr 28; Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 21 RdNr 28). Der Berücksichtigung des Mehrbedarfs steht schließlich die Gewährung von Leistungen nach § 39 SGB VIII nicht entgegen. Dem Gesetz lässt sich kein Anhalt dafür entnehmen, dass die Gewährung eines Erziehungsbeitrages nach § 39 Abs 1 Satz 2 SGB VIII den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung schon dem Grunde nach entfallen lässt (aA offenbar Breitkreuz in Beck scher Online-Kommentar, SGB II, Stand 1. Dezember 2008, § 21 RdNr 8; Löns/Herold-Tews, SGB II, § 21 RdNr 14).

Das für im Haushalt lebende Pflegekinder gezahlte Kindergeld ist als Einkommen zu berücksichtigen, soweit es nicht bei der Berechnung des Pflegegeldes auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird ( BSG, Urteil vom 29. März 2007 (SozR 4-4200 § 11 Nr 3 RdNr 22) .

Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die KdU im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind (stRspr, zuletzt BSG Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R - RdNr 33 mwN). Die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienmitglieder lässt in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zu.

Auch im Rahmen des § 22 SGB II kann in Sonderfällen ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl gerechtfertigt sein (BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, jeweils RdNr 28). Einen solchen Ausnahmefall begründet aber nicht, dass Kinder auf Grundlage des § 33 SGB VIII zur Vollzeitpflege in den Haushalt des Hilfebedürftigen aufgenommen sind und der für sie bei den Leistungen nach dem SGB VIII berücksichtigte Unterkunftsbedarf hinter ihrem nach Kopfzahl ermittelten Anteil an den Wohnungskosten zurückbleibt, wie der Kläger meint (vgl zur Haushaltsgemeinschaft mit einem Ausbildungsförderung beziehenden Kind BSG Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 55/06 R - RdNr 19).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=89343&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.3 BSG, Urteil vom 27.01.2009, Az. B 14/7b AS 14/07 R

Hilfebedürftige Leistungsbezieher nach dem SGB II müssen sich Kindergeld für nicht im Haushalt lebende volljährige Kinder anrechnen lassen.

Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 16). Dabei ändert sich die Qualifizierung als laufende Einnahme nicht dadurch, dass es sich bei der Zahlung um die letzte einer typischerweise regelmäßig erfolgende Leistung handelt.

Zu Recht hat die Behörde das Kindergeld für die nicht im Haushalt lebenden volljährigen Kinder als Einkommen des Hilfebedürftigen berücksichtigt. Für das Kind besteht stets die Möglichkeit, das Kindergeld gemäß § 74 EStG an sich direkt auszahlen zu lassen.

Soweit im Recht der Sozialhilfe das an den Kindergeldberechtigten ausgezahlte Kindergeld dann nicht als dessen Einkommen angesehen wird, wenn ein Betrag in Höhe des Kindergeldes zeitnah an das außerhalb des Haushaltes lebende volljährige Kind weitergeleitet wird (BSG, Urteile vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 23/06 R = SozR 4-3500 § 82 Nr 3 und vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 16/07 R), ist dies bereits deshalb nicht übertragbar, weil sich eine dem § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V vergleichbare Regelung im SGB XII nicht findet (vgl BSG SozR 4-3500 § 82 Nr 3 RdNr 21).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2009&nr=10969&pos=26&anz=33

1.4 BSG, Urteil vom 17.03.2009, Az. B 14 AS 15/08 R

Die Verletztenrente aus einer Wehrdienstbeschädigung bei der NVA stellt kein privilegiertes Einkommen im Rahmen der Gewährung von Hartz IV -Leistungen dar.

Die Wehrdienstbeschädigung wurde nach dem Recht der DDR wie ein Arbeitsunfall behandelt (vgl § 220 Abs 1 Arbeitsgesetzbuch DDR) und entsprechend den Vorschriften der Rentenverordnung (§ 23 Abs 1 RentVO) der DDR von der Sozialversicherung entschädigt (vgl Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung <BMA> vom 6. April 1992 - abgedruckt in Rundschreiben des Hauptverbandes VB 43/92 vom 23. April 1992; zur Rechtslage vgl auch BVerfGE 104, 126, 146 = SozR 3-8570 § 11 Nr 5 S 49 f RdNr 61). Nach Herstellung der deutschen Einheit wurden diese Unfallrenten der DDR in die Unfallversicherung überführt. Insofern bestimmte § 1150 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO), dass Unfälle und Krankheiten, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Dritten Buches (der RVO) gelten.

Diese Zahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung stellen grundsätzlich kein privilegiertes Einkommen im Rahmen eines geltend gemachten Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen dar. Anders war die Rechtslage für Berufs- und Zeitsoldaten in der ehemaligen DDR, die nach der Versorgungsordnung der NVA entschädigt und später in der Bundesrepublik in die Soldatenversorgung überführt wurden. Die Anknüpfung im SGB II an die im Einigungsvertrag festgelegte Zuordnung ist nicht verfassungswidrig.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2009&nr=10972&pos=0&anz=33

2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

2.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 AS 76/06 23.04.2007 rechtskräftig ,Urteil

Der Zuschlag auf Leistungen der nach dem SGB II kann rechtmäßig durch Hochzeit entfallen.

1. Für die von der Arge vorgenommene Pauschalierung bei mietvertraglich geschuldeten Nebenkosten gibt es im SGB II keine Grundlage. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Nebenkosten und die Vorauszahlung nicht außerhalb des Verständigen und damit doch im Bereich des i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II "Angemessenen" liegen und gleichzeitig nicht in die Mietspiegelwerte mit hineingerechnet worden sind, sind sie jedoch auch in tatsächlicher und nicht in pauschalierter Höhe zu übernehmen. Das Gesetz gibt eine Pauschalierung nicht vor, sondern spricht von "tatsächlichen" Aufwendungen (soweit diese angemessen sind). Die Angemessenheit von Unterkunftskosten kann bei einem Mietspiegel, der die Nebenkosten nicht miteinbezieht, anhand des Mietspiegels nur für die Grundmiete pauschal ermittelt werden; wegen ihrer Variabilität (z.B. Vorhandensein oder Fehlen eines Hausmeisters, unterschiedlicher Bedarf an Gemeinschaftsstrom, unterschiedliche Versicherungsbeträge, etc.) sind sie einer Pauschalierung nicht zugänglich.

2. Auch bei den Heizkosten gilt, dass die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dass angemessen allein der von den Stadtwerken Herne ermittelte Durchschnittswert von 0,71 EUR/m² sei, lässt sich nicht begründen. So ist insbesondere der wärmedämmungstechnische Zustand der berücksichtigten Wohnungen (s.o.) zu unterschiedlich; gerade Wohnungen unteren Standards, auf die sich Hilfebedürftige nach dem SGB II verweisen lassen müssen, dürften regelmäßig nur unterdurchschnittlich günstig zu beheizen sein. Im Übrigen weist auch das individuelle Heizbedürfnis im Rahmen des als angemessen zu Akzeptierenden eine gewisse Streubreite auf. Deshalb sind jedenfalls dann, wenn die tatsächlichen Heizkosten nicht für ein unsachgemäßes Heizverhalten sprechen, diese ohne die Möglichkeit einer Pauschalierung vom Leistungsträger in voller Höhe zu übernehmen (vgl. z.B. Lang, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 22 Rn. 32: "§ 22 Abs. 1 gebietet eine Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten").

3. Der Zuschlag auf Leistungen der nach dem SGB II kann rechtmäßig durch Hochzeit entfallen,
wenn die genaue Berechnung der Leistung ergibt, dass dadurch für den Hilfebedürftigen kein Nachteil eintritt. Beträgt der Gesamtleistungsanspruch der beiden Hilfebedürftigen weniger als ihnen tatsächlich gezahlt wurde, sind sie durch den Wegfall des Zuschlags zudem nicht beschwert.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=89062&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. Bayerisches Landessozialgericht

3.1 Bayerisches LSG, Urteil vom 24.07.2008, Az. L 7 AS 224/07

Eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II ist anzunehmen, wenn die vorliegenden Wohnverhältnisse typisch sind wie bei Eheleuten.

1. Eine eheähnliche Gemeinschaft, aus der der eine Partner für den anderen Partner einsatzpflichtig wird, ist anzunehmen, wenn die Wohnverhältnisse beider Partner typisch für Eheleute sind, denn die nicht allzu große Wohnung von beiden nahezu komplett gemeinsam genutzt. Zudem hat im Außenverhältnis der Kläger die Mietzahlungen übernommen. Etwaige behauptete Seitensprünge beider Partner sind nicht geeignet, um die besondere Bindung zwischen den Lebenspartner in Frage zu stellen.

2. Die steuerfreie Abfindung , welche nach Antragstellung auf ALG II zugeflossen war , ist als relevantes Einkommen zu berücksichtigen (vgl. zum Problem der Abfindung Senatsurteil vom 31.08.2006 - L 7 AS 9/06; Senatsurteil vom 13.04.2007 - L 7 AS 309/06; ebenso Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 11 RdNr. 51 ; wohl auch Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 11 RdNr. 28; a.A.: Brühl in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 11 RdNr. 9) .

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=84660&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.2 Bayerisches Landessozialgericht L 16 AS 67/09 B ER 17.03.2009 , Beschluss

Nicht verschreibungspflichtige Medikamente oder Fahrtkosten zum Arzt sind ebenso wie Zuzahlungen in der Regelleistung des § 20 SGB II enthalten.

Nicht verschreibungspflichtige Medikamente oder Fahrtkosten zum Arzt sind ebenso wie Zuzahlungen in der Regelleistung des § 20 SGB II mit enthalten (vgl. Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Auflage, 2007, § 20 RdNr. 24).

Ob der Regelsatz für Kinder zutreffend vom Gesetzgeber festgesetzt worden ist (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29.01.2009, Az. B 14/11b 9/07 R) kann im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nicht entschieden werden. Ein Anordnungsgrund ist nicht ersichtlich. Die Höhe des gewährten Sozialgeldes gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ist geeignet, zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, das physiologische und soziokulturelle Existenzminimum zu sichern, zumal die Bf. zu 1 noch einen Mehrbedarf als Alleinerziehende erhält.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=89368&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.3 Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 443/08 NZB 02.03.2009 , Beschluss

Die Energiekosten für Warmwasserbereitung, Kochfeuerung und Beleuchtung sind aus der Regelleistung zu bestreiten.

Die aufgeworfene Frage nach der Erstattungsfähigkeit der Haushaltsenergiekosten, die den in der Regelleistung enthaltenen Bedarf übersteigen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. § 20 Abs.1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 (Bundesgesetzblatt 1 S.1706) stellt klar, dass die Regelleistung auch die Bedarfe für Haushaltsenergie ohne die auf Heizung entfallenden Anteile erfasst. Damit sind insbesondere die Energiekosten für Warmwasserbereitung, Kochfeuerung und Beleuchtung aus der Regelleistung zu bestreiten (Spellbrink in SGB II, Komm., 2.Aufl., § 20 RdZiff 22 mwN). Eine hiervon abweichende Festlegung der Bedarfe ist gemäß § 3 Abs.3 Satz 2 SGB II ausdrücklich ausgeschlossen. Die gesonderte Übernahme von Energiekosten, soweit diese nicht für die Beheizung der Wohnung aufgewendet worden sind, ist daher nicht möglich.

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4. Landessozialgericht Baden-Württemberg

4.1 Landessozialgericht Baden-Württemberg L 13 AS 6028/07 31.03.2009 , Urteil

Die Höhe des Regelsatzes für einen alleinstehenden erwerbsfähigen hilfebedürftigen Leistungsbezieher nach dem SGB II unterliegt auch nach den Vorlagebeschlüssen des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2009 (Az.: B 14/11 b AS 9/07 R und B 14 AS 5/08 R) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in §§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen bestehen zur Überzeugung des Senats nicht. Der Senat folgt insbesondere nicht dem klägerischen Vorbringen, die genannten Vorschriften gewährleisteten nicht den verfassungsrechtlich verbürgten Mindestbedarf, den der Staat seinen mittellosen Bürgern im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge durch Sozialleistungen zur Verfügung zu stellen habe. Er ist vielmehr, mit der ständigen Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 1/06 R) von der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen überzeugt. Das BSG hat in der genannten Entscheidung angeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine genaue Bestimmung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins angesichts sich ständig ändernder gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse und Entwicklungen erhebliche Schwierigkeiten bereite. Demgemäß habe der Gesetzgeber in den jeweiligen Gesetzen, die sich mit der Bestimmung des Existenzminimums befassen, keineswegs eine einheitliche Definition gewählt. Soweit dem Begriff der Mindestvoraussetzungen die Forderung nach einem Schutz vor Existenznot im Sinne einer Sicherung der physiologischen Existenz des Bürgers zu entnehmen sei, bestünden keine Bedenken, dass der Gesetzgeber des SGB II diese Forderung erfülle, indem er die in den §§ 14 ff SGB II vorgesehenen Regelungen zur Verfügung stelle und darüber hinaus Regelungen zur Einbeziehung der Hilfebedürftigkeit in den Schutz der Sozialversicherung treffe. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Sozialhilfe anerkannt sei, dass die staatliche Gewährleistungspflicht nicht nur auf die bloße Sicherung der körperlichen Existenz beschränkt sei, sondern auch die Gewährung eines "soziokulturellen Existenzminimums" umfasse, werde durch die Regelungen des SGB II auch diesen Anforderungen grundsätzlich entsprochen. Soweit klägerseits konkret die Festlegung des Regelsatzes zur Begründung der Rechtsauffassung der Verfassungswidrigkeit angeführt wird, begegnen auch diese keinen durchgreifenden Bedenken. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes für die Leistungshöhe war eine vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 mit Hochrechnungen auf den Stand 1. Juli 2003 für die Festlegung der Regelleistungshöhe maßgebend. Die Neubemessung sollte sich hierbei an der Regelsatzverordnung (RSV) (§ 20 Abs.4 Satz 2 SGB II i.V.m. § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -Sozialhilfe-) orientieren. Gegen dieses Verfahren bestehen nach dem BSG (a.a.O.) gleichfalls keine durchgreifenden Bedenken.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88108&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.2 Landessozialgericht Baden-Württemberg L 13 AS 5874/08 19.05.2009 , Urteil

Der Zufluss einer Abfindung während des ALG II Bezuges ist auf den Bedarf des Hilfebedürftigen als Einkommen anzurechnen, auch wenn das zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis noch vor dem Leistungsbezug beendet wurde.

Einkommen im Sinne des § 11 SGB II sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsgrundlage. Die dem Kläger im Bedarfszeitraum gezahlte Abfindung ist Einkommen und nicht Vermögen. In Abgrenzung zum Vermögen (§ 12 Abs. 1 SGB II) ist Einkommen nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30. Juli 2008, B 14 AS 26/07 R; Urteil vom 30. September 2008, Az.: B 4 AS 29/07 R) grundsätzlich all das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen all das, was er in der Bedarfszeit bereits hat (sog. "Zuflusstheorie). Dem Einkommensbegriff unterfallen daher vor allem wiederkehrende Leistungen aus einem entsprechenden Grund- oder Stammrecht. Bei nicht regelmäßigen Einnahmen ist für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen entscheidend, wann von einem Zufluss der Einnahmen auszugehen ist. Dies kann der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung sein, aufgrund normativer Bestimmung aber auch ein anderer. Liegt der Zeitpunkt vor der Bedarfszeit, ist die Einnahme Vermögen, liegt er in der Bedarfszeit, ist sie Einkommen.

Nachdem der Hilfebedürftige die Abfindung i.H.v. 5.000,- EUR erst während des laufenden Leistungsbezuges erhalten hat, handelt es sich hiernach um Einkommen i.S.d. § 11 SGB II. (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juli 2008; Az.: L 13 AS 4522/07; Beschluss des erkennenden Senats vom 01. Februar 2007, Az.: L 13 AS 6118/06 ER-B ) .

Die Berücksichtigung eines Sparerfreibetrages, der als Freibetrag nach § 12 Abs. 2 SGB II bei der Berücksichtigung von Vermögen anzusetzen ist, ist mithin nicht möglich. Nicht entscheidend ist, weshalb eine bestimmte Forderung -wie hier der Abfindungsanspruch- erst zu einem späteren Zeitpunkt nach, hier langjährigem Arbeitsgerichtsprozess entstanden ist (BSG, Urteil vom 3. März 2009, Az.: B 4 AS 47/08 R -Terminsbericht 14/09).

Ohne Bedeutung ist auch, ob die Einnahmen zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt sind, ob sie steuerpflichtig sind oder ob sie einmalig oder wiederholt anfallen. Umfasst werden mithin sämtliche Geldzahlungen mit Ausnahme der in §§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB II und in § 1 der auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II- VO) in der ab dem 01. Januar 2008 geltenden Fassung der Ausfertigung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I 2942) aufgeführten Einkünfte.

Die Abfindung, als Einkommen, ist insb. auch nicht nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II anrechnungsfrei. Danach sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II (§ 1 Abs. 2 SGB II: Lebensunterhalt oder Arbeitseingliederung) dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben SGB II- Leistungen nicht gerechtfertigt wären. Zweckgebunden sind solche Leistungen, die mit einer erkennbaren Zweckrichtung (etwa Abgeltung eines besonderen Aufwands oder Schadens) in der Erwartung gezahlt werden, dass sie vom Empfänger tatsächlich für den gedachten Zweck verwendet werden, so dass die Anrechnung auf den Unterhalt eine Zweckverfehlung darstellen würde. Grundsätzlich kann auch privatrechtliches Einkommen zweckbestimmt sein (Brühl, in Lehr- und Praxiskommentar, SGB II, § 11 RdNr. 54).

Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-VO). Die vorgenommene Aufteilung der Abfindungssumme auf zwölf Monate ist zur Überzeugung des Senats angemessen. Hierbei berücksichtigt der Senat, dass bei einem sich hieraus errechnenden Betrag von monatlichen 416,67 EUR ein vollständiger Wegfall der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht bedingt ist und für den Kläger, wegen des Wegfalls des Krankenversicherungsschutzes, keine Notwendigkeit bestand, sich freiwillig weiter zu versichern (vgl. Söhngen in juris PK-SGB II, Stand 19. Juli 2007, § 11, RdNr. 35 unter Hinweis auf die Verordnungsbegründung) .

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=89296&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

5. SG Detmold

5.1 SG Detmold, Urteil vom 31.03.2009, Az. S 8 AS 61/08

Nicht als Einkommen im SGB II sind anzusehen Einkünfte, die von vornherein mit einer Rückzahlungspflicht verbunden sind - Rückerstattung Kindergeld an die Familienkasse

Umfasst werden vom Einkommensbegriff des SGB II also sämtlich Geldzahlungen sowie weitere Leistungen, die nicht Geldleistungen sind, aber einen Geldwert haben. Einnahmen in Geld sind dabei nicht nur Einnahmen in Form von Bargeld, sondern auch unbare Zahlungen mittels Überweisung oder Scheck. Nicht als Einkommen anzusehen sind dagegen Einkünfte, die von vornherein mit einer Rückzahlungspflicht verbunden sind - beispielsweise aus einem Darlehen -, da solche nicht endgültig zur Verwendung zur Verfügung stehen und deshalb nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auch nicht verwendet werden können (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 11 Rn. 29; Söhngen in juriPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 Rn. 42; zur Arbeitslosenhilfe BSG v. 13.06.1985, Az.: 7 RAr 27/84). Entscheidungserheblich ist, ob im Zeitpunkt des Zuflusses die Rückzahlungsverpflichtung eindeutig festgestellt werden kann (LSG NRW v. 11.12.2008, Az.: L 7 AS 62/08).

Stellt sich erst durch einen späteren Bescheid heraus, dass einem Antragsteller kein Kindergeld mehr zustand und wurde das Kindergeld trotzdem in der Vergangenheit ausgezahlt und auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II angerechnet, ist die Grundsicherungsleistung für diesen Zeitraum nach Rückforderung des Kindergelds neu zu ermitteln , denn das Kindergeld war damit kein anzurechnendes Einkommen mehr im Sinne der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.

Soweit die Arge einwendet, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum das Kindergeld tatsächlich zur Bedarfsdeckung verwenden konnte, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Argumentation der Behörde liegt letztlich der für das Bundessozialhilfegesetz entwickelte Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" zugrunde. Dieser ist jedoch auf das SGB II nicht übertragbar. Dem Grundsatz lag die Erwägung zugrunde, dass die Sozialhilfe als eine ausschließlich auf die Gegenwart bezogene, gleichsam täglich neu regelungsbedürftige Hilfe ausgestaltet sei (BVerwG v. 13.11.2003, Az.: 5 C 26/02). Hiervon unterscheiden sich die Leistungen nach dem SGB II. Diese stellen auf Dauer angelegte Sozialleistungen dar, die mittels eines Dauerverwaltungsaktes für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten bewilligt werden.

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6. Sozialgericht Köln

6.1 Sozialgericht Köln S 32 (30) AS 116/08 02.12.2008 rechtskräftig , Urteil

Einnahmen in Geld können nur solche Einnahmen seien, die eine Veränderung des Vermögensstandes bewirken , Mittel aus Darlehen verändern aufgrund der mit ihnen verbundenen Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Darlehensempfängers nicht, so das das Darlehen nicht als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen ist .

Das Darlehen ist nicht als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II anzusehen. Danach sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, mit Ausnahme sodann genannter Einkunftsarten, die hier nicht einschlägig sind. Einnahmen in diesem Sinne sind nach Auffassung der Kammer nur solche Geldbeträge, die eine Veränderung der Vermögenssituation des Hilfebedürftigen bewirken. Mittel aus Darlehen verändern aufgrund der mit ihnen verbundenen Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Darlehensempfängers nicht, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt. Die Kammer schließt sich damit der herrschenden, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtenden Auslegung des Einkommensbegriffes in § 11 Abs. 1 SGB II an (vgl. Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Zweite Auflage, § 11 Rdnr. 29; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Std. Juni 2008, § 11 Rdnr. 38; Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg v. 27.06.2008, Az.: L 14 B 648/08 AS ER). Diese Auffassung gründet sich im Wesentlichen auf das zur Arbeitslosenhilfe ergangene Urteil des Bundessozialgerichts v. 13.06.1985, Az. 7 RAr 27/84.

Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen sei, stelle jedoch nur eine vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung dar. Auch wenn diese tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Darlehensnehmers gelange, werde sie nicht Mittel des eigenen Vermögens, weil sie von vornherein mit der Pflicht zur Rückzahlung belastet sei. Darlehenszahlungen seien als einkommensneutral anzusehen. Demgegenüber wird nun vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 14.07.2008, Az.: L 13 AS 97/08 ER vertreten, dass auch der darlehensweise gewährte Zufluss von Geld als Einkommen anzusehen sei. Aus dem Gesetzeswortlaut werde deutlich, dass der Gesetzgeber den reinen Zufluss von Geld im Auge habe, das zur Steuerung der eigenen Notlage verwendet werden könne. Dabei stehe die tatsächliche Verfügbarkeit der Gelder im Vordergrund. Auf den Rechtsgrund des Zuflusses oder den Umstand, dass der Hilfesuchende rechtlich zur Herausgabe des betreffenden Zuflusses oder der Rückzahlung anderer Geldleistungen verpflichtet sei, komme es grundsätzlich nicht an. (So auch zu § 82 SGB XII OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.12.06, Az.: 6 N 51.05; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Zweite Auflage, § 82 Rdnr. 27; Offen gelassen: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18.12.2006, L 20 B 270/06 AS ER).

Die Gefahr des Missbrauchs der Gestalt, dass schenkungsweise zugeflossene Gelder als Darlehen deklariert werden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Soweit dem Hilfebedürftigen während des Leistungsbezuges Gelder zugeflossen sind, bestehen zunächst Zweifel an der Bedürftigkeit, die der Empfänger zu widerlegen hat. Denn die Beweislast für das Tatbestandsmerkmal der Bedürftigkeit trifft den Antragsteller (Vgl. Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen v. 12.03.2008, L 12 AS 70/06). Ist nachgewiesen, dass die geldwerte Einnahme tatsächlich mit einer Rückzahlungsverpflichtung belegt ist, besteht Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=89356&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

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