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Rechtsprechungsticker von Tacheles 22 KW / 2009

Rechtsprechungsticker von Tacheles 22/2009

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 28 AS 1072/07 20.01.2009, Urteil

Es sind maximal 320 Euro Zuschlag nach § 24 SGB II zu gewähren wenn beide Ehepartner in einer Bedarfsgemeinschaft leben und zwei Jahre nach ALG-I-Bezug ALG-II erhalten haben.

1. Letztlich enthält das Gesetz zu der hier wesentlichen Frage, wie bei Partnern der Zuschlag aufzuteilen ist, die bereits jeweils für sich genommen einen den Höchstbetrag übersteigenden Anspruch auf einen Zuschlag nach § 24 SGB II haben, bei denen, was regelmäßig der Fall sein wird, der Bezug des Arbeitslosengeldes I zeitversetzt endet und deren Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II erst durch die Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I des Partners ausgelöst wird, dessen entsprechender Anspruch zuletzt endete, keine klaren Vorgaben. Im Hinblick auf die Individualität der Leistungsansprüche kann der Zuschlag gemäss § 24 SGB II nicht nur einem der Ehepartner zugesprochen werden, er darf aber insgesamt nicht mehr als 320 Euro betragen. Dies wird durch einen Blick auf die Regelung des § 31 Abs. 1 SGB II bestätigt. Denn diese Vorschrift, nach der im Falle der Verhängung einer Sanktion der Zuschlag in vollem Umfange entfällt, zeigt, dass eine individuelle Festlegung, bei welchem der Partner der Zuschlag in welcher Höhe zur Auszahlung kommt, von evidenter Bedeutung und letztlich bei zwei Zuschlagsberechtigten eine zum einen am Höchstbetrag für beide, zum anderen an der Höhe des jeweiligen Einzelanspruchs im Vergleich zur Anspruchshöhe des Partners orientierte quotenmäßige Aufteilung des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages auf beide Partner zu fordern ist. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass im Falle der Verhängung einer Sanktion gegen die den Zuschlag erhaltende Person nicht deren Partner mittelbar auch sanktioniert wird und umgekehrt bei der Verhängung einer Sanktion gegen die den Zuschlag nicht erhaltende Person letztlich die vom Gesetz vorgesehenen Sanktionsfolgen nicht in vollem Umfange erreicht werden. Da vorliegend beide Kläger jeweils für sich genommen bereits in Höhe von 320,00 EUR zuschlagsberechtigt wären, geht der Senat daher davon aus, dass hier beiden Klägern ab Eintritt in den Bezug des Arbeitslosengeldes II jeweils ein Zuschlag in Höhe von 160,00 EUR zu gewähren gewesen wäre.

2. Eine Rundung hat nur bzgl. der Endzahlbeträge der Leistungen getrennt nach den Individualansprüchen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 41 Abs. 2 SGB II zu erfolgen. Für Zwischenberechnungen ist hingegen den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen des § 338 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches zu folgen (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 23/06 R Rn. 25) .

Die Revision ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG im Hinblick auf die klärungsbedürftige Frage zugelassen worden, wie bei Partnern, die jeweils einen Anspruch auf einen - den gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag übersteigenden - Zuschlag nach § 24 SGB II haben, dieser Zuschlag zu berechnen ist.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88737&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 34 AS 792/09 B ER 12.05.2009 rechtskräftig, Beschluss

Keine Übernahme von Mietschulden, wenn die zu sichernde Wohnung kostenmäßig nicht angemessen ist.

Nach § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und andere Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I 558) können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, Schulden auch übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.

Es droht zwar im Hinblick auf die für den 13. Mai 2009 angekündigte Räumung der Wohnung der Antragsteller Wohnungslosigkeit. Dies ist dann der Fall, wenn die bisher bewohnte Unterkunft gefährdet ist und eine andere Wohnung auf dem Markt nicht angemietet werden kann und deshalb eine Unterbringung nur in einer Not- oder Obdachlosenunterkunft in Betracht kommt (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 09. November 2005 - L 23 B 1029/05 SO ER - zu dem inhaltsgleichen § 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII -). Nach der telefonischen Auskunft des sozialpädagogischen Dienstes der Abteilung Jugend und Familie des Bezirksamtes Reinickendorf droht den Antragstellern die Unterbringung in einem Wohnheim, da der Bezirk Reinickendorf ein Familienobdach nicht mehr vorhält.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Darlehens sind jedoch nicht erfüllt, da die Schuldenübernahme nicht gerechtfertigt ist. Dies ist grundsätzlich dann nicht der Fall, wenn die zu sichernde Wohnung kostenmäßig nicht angemessen ist (vgl. Lang/Linke in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 109 m.w.N.) und/oder, wenn die Unterkunft aus anderen Gründen nicht gehalten werden kann. Beides ist hier gegeben.

Die Unangemessenheit einer Wohnung kann aus einer Mieterhöhung bei gleichzeitigem angekündigten Auszug eines Wohnungsmitbewohners der Bedarfsgemeinschaft folgen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=89042&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 25 B 2322/08 AS NZB 29.04.2009 rechtskräftig, Beschluss

Zur grundsätzlichen Bedeutung von Warmwasserkosten

Die Berufung war gemäß §§ 145, 144 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die grundsätzliche Bedeutung liegt in den klärungsfähigen und bedürftigen Fragen, ob vom Vermieter abschlagsweise geforderte Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Warmwasseraufbereitungskosten überhaupt von den Leistungen für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) abgesetzt werden können und ob in diesem Fall auch solche Kosten absetzbar sind, welche nicht nur auf einer individuellen Verbrauchserfassung, sondern auch auf einer teilweisen Umlage der gesamten zu erwartenden Warmwasseraufbereitungskosten beruhen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=89033&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

LSG Baden-Württemberg

LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.2.2009, L 3 AS 3530/08

Die Verletzung von Obliegenheiten aus einer Eingliederungsvereinbarung darf nur über § 31 Abs. 1 SGB II sanktioniert werden. - Bestimmtheit - Heilung

§ 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II stellt gegenüber § 31 Abs. 1 SGB II keinen Auffangtatbestand dar, sondern erfasst nur Obliegenheitsverletzungen, die zeitlich dem Bezug von Alg II vorgelagert sind.

Eine wie hier vorliegende Pflichtverletzung im Zusammenhang mit Arbeitsstellen, -gelegenheit oder Maßnahmen während des reinen Arbeitslosengeld II-Bezuges wird dagegen nur über § 31 Abs. 1 SGB II sanktioniert. Dies erschließt sich auch aus Sinn und Zweck von § 31 Abs. 4 Nr. 3a und b SGB II, der darin zu sehen ist, dass die Norm sicherzustellen soll, dass ein nach dem SGB III-Nichtberechtigter seinen Bedarf nicht über das SGB II ersatzweise bzw. unsanktioniert decken kann. Die Wirkung des Sperrzeitrechts soll auf diesem Weg vor Umgehungen geschützt werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass eine Sperrzeit tatsächlich verhängt wurde (Nr. 3a) oder vom SGB III-Träger hätte verhängt werden können (Nr. 3b) und der Betroffene zum Zeitpunkt der Obliegenheitsverletzung (Sperrzeittatbestand) nicht im Bezug von Arbeitslosengeld II stand (so auch SG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2007 - S 28 AS 6/05 - a.A. wohl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2006 - L 18 AS 1191/06 - .

Im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes ist der Senat der Auffassung, dass der Sanktionsbescheid vom inhaltlich nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 SGB X gewesen ist, nachdem in diesem Bescheid der Absenkungsbetrag nicht konkret beziffert wurde (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen Urteil des erkennenden Senats vom 21.01.2009 - L 3 AS 2935/08 -). Der Mangel der Bestimmtheit könnte indessen durch den Bescheid vom 10.01.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 04.12.2007, aus denen der Minderungsbetrag in Höhe von 104 EUR jeweils hervorgeht, mit Rückwirkung geheilt worden sein (vgl. hierzu Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.10.2008 - L 5 AS 449/08 -). Fraglich könnte dies deshalb sein, weil diese Bescheide erst zu einem Zeitpunkt erlassen wurden, nachdem bereits nur noch der niedrigere Betrag geleistet wurde, so dass es der Klägerin mit Hilfe dieser Bescheide nicht möglich war, auf die Absenkung zu reagieren und im Vorhinein zu entscheiden wie sie den fehlenden Betrag decken kann.

Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen

Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen Beschluss vom 30.03.2009

Auch bestehende soziale Kontakte eines Leistungsbeziehers nach dem SGB II rechtfertigen keine Übernahme seiner unangemessenen Kosten der Unterkunft, besonders wenn diese den örtlich geltenden Mietspiegelrichtwert um fast 45 Prozent übersteigen.

So urteilte das Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen mit Beschluss vom 30.03.2009, Az. L 1 B 37/08 AS . Die Hilfebedürftigen leben in einer 2½-Raum-Wohnung auf 60 m² zzgl. 7 m² Terrassen- bzw. Gartengrundstück. Als Kaltmiete sind monatlich 445,50 EUR zzgl. 100,00 EUR Nebenkostenvorauszahlung und 13,00 EUR für einen Stellplatz vereinbart. Mit Kostensenkungsaufforderung vom 15.11.2006 wies der Leistungsträger nach dem SGB II darauf hin, dass für einen Zwei-Personen-Haushalt eine Wohnungsgröße von 60 m² angemessen sei. Auf dieser Basis sei die Kaltmiete angemessen, wenn sie 306,00 EUR nicht übersteige (= 60 m² x 5,10 EUR/m²), wie aus dem Mietspiegel der Stadt Gladbeck folge.

Nach Meinung des Gerichts ist dies nicht zu beanstanden.

Die Stellplatzmiete und die anteiligen Ausgaben für die Nutzung des Gartengrundstücks (7 m²) hat der Leistungsträger nicht zu übernehmen, weil diese Aufwendungen keinesfalls zu den Kosten der Unterkunft zählen (vgl. zur Stellplatzmiete: BSG Urteil vom 07. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 2).

Ob die Unterkunftskosten angemessen sind, ist in einem zweistufigen Verfahren zu klären (BSG, Urteil vom 07. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 SozR 4-4200 § 22 Nr 3): Auf der ersten Stufe ist eine Richtwert zu ermitteln, der sich nach der sogenannten Produkttheorie errechnet (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 3 und Urteil vom 27. Februar 2008, Az.: B 14/7b AS 70/06). Hiernach ist der Richtwert das Produkt aus der abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl (1. Faktor) und dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis (2. Faktor). Für die Wohnungsgröße (1. Faktor) sind die Bestimmungen des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) heranzuziehen. Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln. Hierfür erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien. In Nordrhein-Westfalen finden sich entsprechende Regelungen in den Verwaltungsvorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes (VV-WoBindG), die das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport erlassen hat (Runderlass vom 08. März 2002, MBl. NW vom 10. Mai 2002, Nr. 23, zuletzt geändert am 21. September 2006), sowie in den Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass vom 26. Januar 2006 - IV A 2 - 2010 - 02/06, zuletzt geändert durch Runderlass vom 05. Februar 2009 - IV.2 -2010-2/09).

Nach Ziff. 5.7 der VV-WoBindG sind in der Regel für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen zwei Wohnräume oder 60 m² Wohnfläche angemessen. Dagegen setzen die WFB (im Anhang unter Ziff. 1.4.1 lit. a) die Wohnflächenobergrenze für eine barrierefreie Wohnung mit zwei Zimmern auf 62 m² fest. Dieser Zuschlag um 2 m² auf die allgemein anerkannte Wohnungsgröße von 60 m² für einen 2-Personen-Haushalt ist jedoch allenfalls dann anzuerkennen, wenn die Grundsicherungsberechtigten tatsächlich eine barrierefreie Wohnung benötigen. Da dies bei den Hilfebedürftigen nicht der Fall ist, beträgt für sie die Wohnflächenobergrenze 60 m².

Um den abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis (2. Faktor) zu ermitteln, ist - auf der zweiten Stufe - vorrangig auf qualifizierte Mietspiegel zurückzugreifen (vgl. dazu: Deutscher Verein: Erste Empfehlungen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II, S. 6). Dabei ist das untere (nicht: unterste) Segment des Wohnungsmarktes (unteres Drittel) zu Grunde zu legen. Denn der Unterkunftsbedarf ist auf eine nach Ausstattung, Lage, Zuschnitt und Bausubstanz einfache Wohnung der unteren Kategorie gerichtet (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 3). Der Mietspiegel 2007 für die Stadt Gladbeck (Stand: 01. Februar 2007) sieht in Tabelle 1 für Mietwohnungen mit einer Wohnfläche von 60 m² bis 90 m² eine Mietpreisspanne von 3,50 EUR/m² bis 6,35 EUR/m² vor. Innerhalb dieser Spanne ist es keinesfalls unangemessen, wenn der Leistungsträger den abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis - sogar oberhalb des Mittelwerts (4,93 EUR/m² = [3,50 + 6,35] x 0,5) - auf 5,10 EUR/m² festgesetzt hat. Dass die Hilfebedürftigen mit diesem Betrag in der Regel nur auf Wohnungen zurückgreifen können, die vor 1975 gebaut sind, haben sie bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II hinzunehmen. Der Richtwert beträgt somit 306,00 EUR (= 60 m² x 5,10 EUR/m²) .

Die tatsächliche Grundmiete in Höhe von 445,50 EUR übersteigt diesen Richtwert um 139,50 EUR. Die Wohnung ist daher - abstrakt betrachtet - unangemessen.

Ein Anspruch der Hilfebedürftigen auf Erbringung der tatsächlichen Aufwendungen für ihre Unterkunft ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Er regelt: Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem Alleinstehenden, Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens jedoch für sechs Monate. Ob die Wohnung angemessen ist, muss also im Einzelfall nach einem konkret-individuellen Maßstab geprüft werden (BSG, SGb 2009 S. 105, 106 ff.): Dabei ist zunächst der Richtwert mit den tatsächlichen Kosten zu vergleichen (1. Schritt). Liegen die tatsächlichen Kosten höher, so muss weiter geprüft werden (2. Schritt), ob der Richtwert ausnahmsweise überschritten werden durfte. Schließlich muss sichergestellt sein, dass eine Wohnung mit diesem Mietzins im örtlich maßgebenden Gebiet tatsächlich verfügbar war (3. Schritt).

Die tatsächliche Grundmiete in Höhe von 445,50 EUR übersteigt den Richtwert (306,00 EUR) um 139,50 EUR (1. Schritt). Eine derart große Differenz, die den Richtwert um immerhin 45% übersteigt, kann nur in seltenen Ausnahmefällen durch ganz besondere Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein (2. Schritt). Solche besonderen Einzelfallumstände liegen hier nicht vor , denn die Hilfebedürftigen sind weder schwerbehindert noch pflegebedürftig und versorgen keine schulpflichtigen Kinder, denen ein umzugbedingter Schulwechsel gegebenenfalls nicht zumuten wäre.

Dass die Hilfebedürftigen im Gladbecker Stadtteil S soziale Kontakte aufgebaut haben und pflegen, rechtfertigt ebenfalls keinen Zuschlag auf den Referenzwert. Denn der zumutbare Wohnbereich ist keinesfalls auf einen Stadtteil oder einen Stadtbezirk begrenzt. Vielmehr müssen Hilfebedürftige, um persönliche oder soziale Bindungen zu pflegen, innerhalb ihrer Heimatgemeinde auch längere Gehwege in Kauf nehmen und notfalls öffentliche Verkehrsmittel benutzen, für die der Regelsatz einen Kostenanteil vorsieht. Denn Hilfebedürftige müssen nicht nur bei der Arbeitssuche und -Aufnahme, sondern auch bei Veränderungen ihrer Wohnraumsituation flexibel sein. Zu dieser räumlichen Beweglichkeit gehört es auch, innerhalb des Stadtgebiets umzuziehen und dabei Veränderungen der sozialen Beziehungen hinzunehmen. Dasselbe gilt für etwaige affektive Bindungen an einen Stadtteil, der zur Heimat geworden ist und mit dem sich der Hilfebedürftige identifiziert.

Schließlich sind im streitbefangenen Zeitraum für eine Referenzmiete von 306,00 EUR auf dem Markt - bezogen auf das gesamte Gladbecker Stadtgebiet - Wohnungen in ausreichender Zahl verfügbar gewesen (3. Schritt). Dies entnimmt der Senat den Wohnungsanzeigen aus der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ), die der Leistungsträger gesammelt hat, und den umfangreichen Internetrecherchen, die der Leistungsträger durchgeführt hat. Unter diesen Umständen reichte es keinesfalls aus, wenn sich die Hilfebedürftigen auf der Suche nach günstigerem Wohnraum mehrfach erfolglos an die Gladbecker Wohnungsgesellschaft (GWG) gewandet haben . Denn wer verpflichtet ist, seine Unterkunftskosten zu senken, muss die regionalen Tageszeitungen und lokalen Anzeigenblätter umfassend auswerten und sich nachweislich auf geeignete Wohnungsanzeigen bewerben. Die Kontaktaufnahme mit lediglich einer örtlichen Wohnungsgesellschaft reicht dabei keinesfalls aus. Soweit sich die Haltung eines Haustiers (hier: Hund) nachteilig auf die Wohnungssuche auswirken sollte, ist es dem Hilfebedürftigen zumuten, sich von seinem Haustier zu trennen, denn für rein affektive Bindungen an ein Tier hat der Grundsicherungsträger nicht aufzukommen.

Der Inhalt des Kostensenkungsaufforderungsschreibens ist nicht zu beanstanden. Der Hinweis über die unangemessenen Mietkosten hat allein Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und gegebenenfalls die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 2). Dieser Funktion wird das Schreiben der Leistungsträgers gerecht.

Anmerkung: Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II sind auch nach sechs Monaten in tatsächlicher Höhe von der Behörde zu übernehmen, wenn die Informationen zur Kostensenkungspflicht nicht ausreichend waren, so urteilte mit Beschluss vom 19.03.2009, Az. L 14 B 2268/08 AS ER das LSG Berlin-Brandenburg .

Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB II - sind Aufwendungen für die Unterkunft, die den der Besonderheit des Einzelfalles entsprechenden Umfang übersteigen, so lange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Art und Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die im Gesetz vorgesehene Regelfrist ist dabei nicht so zu verstehen, dass nach Ablauf von sechs Monaten auch bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Kostensenkung die Kosten der Unterkunft nur noch in angemessener Höhe zu übernehmen sind (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 60). Sie belegt vielmehr, dass eine Beschränkung auf die angemessenen Kosten regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn einem Hilfebedürftigen vorher Gelegenheit gegeben worden ist, seine unangemessen hohen Kosten zu senken. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dies innerhalb des zeitlichen Rahmens von sechs Monaten im Regelfall möglich sein wird. Die Übernahme der Kosten lediglich bis zur angemessenen Höhe soll nur die Hilfebedürftigen treffen, die es vorwerfbar versäumt haben, ihre unangemessen hohen Kosten zu reduzieren; sie setzt folglich voraus, dass es den Hilfebedürftigen vorher tatsächlich möglich und zumutbar gewesen sein muss, ihre Unterkunftskosten zu reduzieren (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 55). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind auch für einen längeren Zeitraum als sechs Monate weiter die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Die gesetzliche Regelfrist bedeutet danach nur, dass vor Ablauf von sechs Monaten regelmäßig nicht davon auszugehen ist, dass eine Kostensenkung möglich und zumutbar war. Kostensenkungsaufforderungen haben ihre Bedeutung im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als Informationen gegenüber den Hilfebedürftigen mit Aufklärungs- und Warnfunktion (BSG v. 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R -). Wenn dem Hilfebedürftigen nicht ohnehin bekannt ist, dass seine Kosten für Unterkunft und Heizung zu hoch sind und er zur Absenkung verpflichtet ist, muss er darauf zunächst hingewiesen werden. Ohne einen erteilten Hinweis mag die Senkung der Unterkunftskosten zwar objektiv möglich gewesen sein, sie war dem Hilfebedürftigen aber - mangels Kenntnis von seiner Verpflichtung – nicht zuzumuten. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Regelfall ausreichend, dass der Hilfebedürftige den angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung kennt. Weitergehenden Informationsbedarf soll er dadurch decken, dass er nähere Einzelheiten beim Leistungsträger erfragt (BSG, Urt. v. 19. März 2008 – B 11b AS 43/06 R – Rdnr. 16). Dies setzt dann aber voraus, dass auf entsprechende Nachfrage auch eine Antwort erteilt wird. Ansonsten hat der Hilfebedürftige, bei dem – nachvollziehbar – ein besonderer Informationsbedarf besteht, nicht die Möglichkeit, den Umfang und Inhalt seiner Pflicht zur Kostensenkung zur Kenntnis zu nehmen und sie entsprechend umzusetzen. Die durch eine Kostensenkungsaufforderung in Gang gesetzte Sechs-Monats-Frist, die der Gesetzgeber den Hilfebedürftigen regelmäßig als Übergangszeitraum zubilligt, läuft danach erst weiter, wenn die sich aus einer Nachfrage als erforderlich ergebenden Hinweise erteilt worden sind.

Liegt ein erhöhter Informationsbedarf seitens der Hilfebedürftigen nach dem SGB II vor, wie zum Beispiel hier etwa bei einer Erkrankung des Hilfebedürftigen, hat der Leistungsträger hierauf auch explizit einzugehen. Bei durch Krankheit bedingter attestierter Umzugsschwierigkeit des Hilfebedürftigen, ist der Leistungsträger verpflichtet, medizinische Einschätzungen (Gutachten) einzuholen sowie den Hilfebedürftigen rechtzeitig über Möglichkeiten der Durchführung des Umzugs aufzuklären. Auch der Einwand der Hilfebedürftigen , dass der Vermieter eine Senkung der Miete abgelehnt habe und sie trotz Bemühungen keinen anderen geeigneten preisgünstigen Wohnraum finden könnten , ist erheblich nach Auffassung des Gerichts, denn weil erst das Bestehen der konkreten Möglichkeit zur Kostensenkung dazu führt, dass nur noch die angemessenen Kosten übernommen werden dürfen. Insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer Kostensenkung durch Umzug hätte der Leistungsträger durch die Benennung konkreter Möglichkeiten reagieren müssen, weil es im Streitfall seine Aufgabe sein dürfte, das Vorhandensein geeigneter Wohnungen zu belegen (BSG, Urt. v. 19. März 2008 – B 11b AS 41/06 R - Rdnr. 21).

Der Grundsicherungsträger nach dem SGB II ist auch bei einer bereits bestandskräftigen Kostensenkungsaufforderung verpflichtet weiterhin die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen , wenn der Hilfebedürftige aus ärztlicher Sicht im Falle eines Wohnungswechsels gravierenden gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt wäre . Dies gilt insbesondere dann, wenn ihm bei einer Ablehnung seines Antrags existenzielle Nachteile drohen, die er aus eigener Kraft nicht imstande ist von sich abzuwenden (vergleiche dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2009, Az. L 25 AS 70/09 B ER ) .

In der Regel sind Kostensenkungsbemühungen einer Hilfebedürftigen zumutbar, da die Senkung der Unterkunftskosten zu den Obliegenheiten eines Hilfebedürftigen gehört (LSG NRW, Urteil vom 16.02.2009, L 19 AS 62/08; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdz. 55). Die affektive Bindung eines Hilfebedürftigen an die seit mehr als 15 Jahren bewohnte Wohnung sowie das Alter des Hilfebedürftigen (55 Jahre) begründen keine Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels (vgl. LSG NRW, Urteil vom 16.02.2009, L 19 AS 62/08). Die Unzumutbarkeit eines Umzugs wegen einer affektiven Bindung an eine bestimmte Unterkunft nach langjähriger Nutzung unter Aufgabe des vertrauten Lebenskreises bzw. des Lebensalters von Hilfebedürftigen kann in Betracht kommen, wenn in kurzer Zeit ein Ende der Hilfebedürftigkeit absehbar ist (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 76/09 AS 17.04.2009 rechtskräftig, Beschluss).

Der Wohnungsmarkt für Hartz-IV-"Haushalte" in NRW . Die Wohnungsbauförderungsanstalt NRW hat eine Analyse des Angebots von angemessener Wohnungen im Sinne vom SGB II/XII gemacht. Aus dieser sehr umfänglichen Untersuchung ergibt sich, dass voraussichtlich eine Reihe von Richtlinien zu den Unterkunftskosten in NRW neu erstellt werden müssen. Die Studie steht als PDF-Datei auf den Seiten der NRW.BANK zum Download zur Verfügung.

Sozialgericht Düsseldorf

Sozialgericht Düsseldorf S 35 AS 164/06 23.03.2009, Urteil

Die Angemessenheitskriterien zu den Kosten der Unterkunft bei der Wohnungssuche der Arge Leverkusen beschränken Empfänger von Hartz IV Leistungen derart, dass auch über den 6-Monatszeitraum die tatsächlichen Kosten der Unterkunft vom Leistungsträger zu übernehmen sind.

Mit Urteil vom 23.03.2009 - S 35 AS 164/06 - hat das Sozialgericht Düsseldorf fest gestellt , dass die Arge Leverkusen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft des Hilfebedürftigen auch über den 6 - Monatszeitraum in tatsächlicher Höhe übernehmen muss, denn es war den Hilfebedürftigen im fraglichen Zeitraum nicht möglich, im Gebiet der Behörde eine Wohnung zu den von der Behörde vorgegebenen Bedingungen anzumieten .

Nach § 22 Abs. 1 des 2. Buches Sozialgesetzbuch - SGB II - hat die Beklagte angemessene Mietkosten zu übernehmen. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Familiengröße und der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nur solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder durch andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II).

Das Gericht folgert dies aus den Mitteilungen der angeschriebenen Wohnungsbaugesellschaften. Aus diesen Mitteilungen geht hervor, dass Wohnungen, die den Angemessenheitskriterien der Arge entsprochen hätten in Leverkusen nur in sehr geringer Zahl vorhanden sind. Zwar fanden sich -wenn auch in geringem Umfang - angemessene Wohnungen, zu beachten ist vorliegend allerdings, dass die Angemessenheitskriterien in der überwiegenden Zahl dieser Fälle nur durch eine Unterschreitung der noch als angemessen angesehenen Wohnungsgröße erreicht wurde.

Der geringen Anzahl von in Betracht kommenden Wohnungen dürfte einer erheblichen Zahl von Bewerbern entgegenstehen, von denen die ARGE ebenfalls verlangt, ihre Mietkosten zu senken und in eine solche Wohnung umzuziehen. Auch die Beklagte konnte im Gerichtsverfahren nicht in dem erforderlichen Umfang Wohnungen benennen, die zur Anmietung frei stehen. Das Gericht geht daher, nach dem Gesamtergebnis ihrer Ermittlungen, davon aus, dass die für dieses Verfahren maßgeblichen Angemessenheitskriterien der Beklagten eine Wohnungssuche in Leverkusen für Empfänger von Hartz IV Leistungen derart beschränken, dass es im Ergebnis zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der Arge kommen muss. Die Behörde hat nämlich ihre Angemessenheitskriterien so niedrig festgesetzt, dass Wohnungen für Hartz- IV Empfänger bei Wohnungsbaugesellschaften nur noch in seltenen Fällen überhaupt zur Anmietung bereit stehen.

Gleichzeitig war die Arge nicht erkennbar bereit über die Angemessenheitskriterien eine dem konkreten Sachverhalt angemessene Einzelfallentscheidung herbeizuführen. Hierdurch zwingt die Arge die Wohnungssuchenden dazu, im Verfahren etwas zu belegen, was nur schwerlich belegbar ist, nämlich die Erfolglosigkeit der Wohnungssuche. Das Gericht hält dies für eine unangemessenen Benachteiligung der Wohnungssuchenden. So lange die Arge also nicht belegen kann, dass in Leverkusen - z. B. bei Wohnungsbaugesellschaften - in ausreichender Zahl Wohnungen zu den Bedingungen der Arge anmietbar sind, muss die Behörde - nach Auffassung der Kammer - konkrete Anmietungsmöglichkeiten aufzeigen. Das ist hier nicht in ausreichendem Umfang geschehen.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit zwar für die Arge erhebliche Bedeutung haben mag, eine grundsätzliche Bedeutung der zu beantwortenden Rechtsfragen allerdings nicht besteht, da die Kammer von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht abweicht.

Anmerkung: Insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer Kostensenkung durch Umzug hätte der Leistungsträger durch die Benennung konkreter Möglichkeiten reagieren müssen, weil es im Streitfall seine Aufgabe sein dürfte, das Vorhandensein geeigneter Wohnungen zu belegen (BSG, Urt. v. 19. März 2008 – B 11b AS 41/06 R - Rdnr. 21).

Bei erfolglosen Bemühungen eines SGB-II Empfängers um preiswerteren Wohnraum muss der Leistungsträger konkrete Unterkunftsalternativen benennen. ( SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 03.02.2009, Az. S 35 AS 59/07 ). Leistungen für Unterkunft und Heizung sind einem SGB-II Empfänger in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren, wenn die Aufwendungen zwar unangemessen hoch sind, es dem Leistungsempfänger jedoch nicht möglich war, durch einen Wohnungswechsel die Kosten zu senken. Bei intensiven Bemühungen des Leistungsbeziehers nach dem SGB II um preiswerteren Wohnraum ist es Sache des Leistungsträgers, konkrete Unterkunftsalternativen für die Zeit nach einer Kostensenkungsaufforderung zu benennen (BSG , Urteil vom 19.03.2008, Az.: B 11b AS 41/06 R).

Bei der 6- Monatsfrist handelt es sich lediglich um eine Regelhöchstfrist, so dass in atypischen Fällen einerseits eine Verkürzung der Frist denkbar ist, andererseits in den Fällen der Unzumutbarkeit eines Umzugs die Frist zu verlängern ist (vgl. Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rdnr. 84). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Leistungsträger seinen Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen ist (Hessisches Landessozialgericht L 6 AS 130/07 24.09.2008 rechtskräftig, Urteil ) .

Sozialgericht Berlin

Sozialgericht Berlin S 26 AS 19501/08 27.03.2009 , Urteil

Leistungsempfänger haben grundsätzlich Anspruch auf die vollständige Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Bereitung von Warmwasser, soweit diese Kosten nicht bereits anteilig durch die Regelleistung gedeckt sind.

Ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 besteht nur, soweit der Bedarf nicht bereits anderweitig gedeckt ist. Eine solche anderweitige Bedarfsdeckung kommt grundsätzlich hinsichtlich des anteiligen Bedarfes für die Kosten der Warmwasserbereitung in Betracht, denn diese Kosten sind bereits von der Regelleistung (§ 20 Abs 1 SGB 2) umfasst und können insofern nicht zweifach gedeckt werden (ebenso Bundessozialgericht, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R).

Indes kann es zu einer solchen doppelten Bedarfsdeckung nur kommen, soweit die Kosten für die Warmwasserbereitung bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten sind. Entgegen der von der Arge vertretenen Rechtsansicht lässt es die Interdependenz der Regelungen in § 20 Abs. 1, 2 SGB II einerseits und in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II andererseits grundsätzlich nicht zu, die tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereitung zu Grunde zu legen (ebenso BSG, a.a.O., Rn. 23). Maßgeblich ist vielmehr allein, welcher Anteil der Regelleistung bereits für die Zubereitung von Warmwasser gewährt wurde. Nur in Höhe dieses Betrages würde der Kläger eine doppelte Leistung erhalten, wenn ihm neben der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II zusätzlich Leistungen für Unterkunft und Heizung in der vollen Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt würden (ebenso BSG, a.a.O., Rn. 23).

Das zur Berechnung der Kosten für Wwb gewonnene Ergebnis ist mithin im System der pauschalierten Regelleistung begründet. Dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bleibt es unbenommen, im Rahmen des § 27 SGB II die Kosten für Warmwasser-Bereitung anders zu definieren bzw. zu bestimmen.

Eine abweichende Beurteilung - und damit ein Abzug von den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung über den sich rechnerisch ergebenden Anteil der Regelleistungen nach § 20 SGB 2 für Warmwasserkosten hinaus - könnte nur dann in Betracht kommen, wenn die Kosten eines Hilfebedürftigen für die Warmwasserbereitung durch technische Vorrichtungen konkret ermittelt werden können.

Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen im einzelnen bei der Berechnung von Ansprüchen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die Aufwendung für die Bereitung von Warmwasser enthalten, anstatt einer Pauschale für die Kosten der Warmwasserbereitung konkrete Kosten in Abzug zu bringen sind und ob insofern der Abzug eines auf die Warmwasserbereitung entfallenden Anteils der Betriebskostenvorauszahlungen in Betracht kommt, ist klärungsbedürftig und bislang in der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88943&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Sozialgericht Gießen

Sozialgericht Gießen S 26 AS 490/09 ER 15.05.2009 , Beschluss

Die Absicht der Gründung einer eigenen Familie stellt für eine schwangere unter 25 - jährige Hartz IV Empfängerin einen Umzugsgrund dar, so dass der Leistungsträger verpflichtet ist, die Zusicherung zum Umzug zu erteilen.

Nach § 22 Abs. 2a SGB II werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn 1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Eine Schwangerschaft stellt einen sonstigen, ähnlich schwerwiegenden Grund im Sinne der Nr. 3 dieser Vorschrift dar (SG Berlin, Beschluss vom 19.06.2006, Az. S 103 AS 3267/06 ER ). Der Gesetzgeber nennt ausdrücklich die Schwangerschaft als Grund für einen Umzug (BT-Drucks. 16/688, S. 12 a. E.). Dies passt auch in das System des SGB II. Eine schwangere Tochter genießt bereits eine Sonderstellung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft (§ 9 Abs. 3 SGB II) und mit der Geburt des Kindes begründet sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Es ist nur folgerichtig, wenn sie diese eigene Bedarfsgemeinschaft auch durch einen Umzug manifestieren darf. Darauf, ob die Antragstellerin auch aus anderen Gründen nicht mehr bei ihrer Mutter oder ihrem Vater leben kann, kommt es nicht an.

Die Schwangerschaft bleibt e auch dann ein ausreichender Grund für einen Umzug, wenn die Möglichkeit einer Gefährdung des Kindeswohls besteht. Das SGB II erlaubt es nicht, Eltern die Gründung einer Familie zu untersagen, weil sie möglicherweise nicht die Sorge für ein Kind übernehmen können. Eine solche Auslegung dürfte bereits das grundgesetzlich geschützte Recht zur Gründung einer Familie (Art. 6 GG) verhindern. Zudem wird der Schutz des Kindeswohls durch andere Vorschriften und Institutionen gewährleistet. § 22 Abs. 2a SGB II verfolgt dieses Ziel nämlich nicht. Vielmehr ging es bei der Einführung dieses Absatzes darum, dem Auszug von 18 bis 24jährigen einen Riegel vorzuschieben, um Kosten zu sparen (BT-Drucks. 16/688, S. 15).

Sozialgericht Cottbus

Sozialgericht Cottbus S 14 AS 2197/08 14.04.2009 , Gerichtsbescheid

Volljähriger in der Bedarfsgemeinschaft lebender Hartz IV Empfänger muss sich nicht das Verschulden seiner Mutter zurechnen lassen, wenn diese bei Antragstellung auf Hartz IV falsche Angaben gemacht hat.

Das Vertrauen des Hilfebedürftigen war auch schutzwürdig im Sinne des § 45 Absatz 2 SGB X. Insbesondere ist dem Kläger nicht die Berufung auf sein Vertrauen deshalb verwehrt, weil die Mutter des Klägers bei der Antragsstellung ggf. vorsätzlich, oder grob fahrlässig im Sinne des § 45 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X falsche Angaben gemacht haben soll. Auf die Feststellung, ob dem tatsächlich so war kommt es hier nicht an, da der Kläger sich zumindest ein Verschulden seiner Mutter nicht zurechnen lassen muss. In dem hier noch streitgegenständlichen Zeitraum ist der Kläger volljährig gewesen. Die gesetzliche Vertretungsmacht seiner Mutter nach § 1629 BGB und mithin eine Zurechnung nach §§ 166, 278 BGB (zur Anwendung vgl. BSGE 28, 258ff.; 42, 184, 186; 57, 274, 279; Steinwedel in Kasseler Kommentar SGB X § 45 Rn 36, von Wulffen § 45 Rn 59) endete mit der Volljährigkeit des Klägers. Nach eingetretener Volljährigkeit kann eine Zurechnung des Verschuldens des Vertreters nur im Rahmen einer gewillkürten Vertretung erfolgen (vgl. dazu § 13 SGB X, Udsching/Link "Aufhebung von Leistungsbescheiden im SGB II" in "Die Sozialgerichtsbarkeit" 2007 S. 513, 517).

Nichts anderes gilt unter der Geltung des § 38 SGB II. Dieser lässt eine Bevollmächtigungsvermutung nur im Rahmen der "Antragsstellung und Entgegennahme von Leistungen" zu. Eine darüber hinausgehende, generelle Bevollmächtigungsvermutung kommt der Vorschrift hingegen nicht zu, der Vertretene muss sich ein Verschulden des Vertreters nicht zurechnen lassen (vgl. dazu Udsching/Link "Aufhebung von Leistungsbescheiden im SGB II" in "Die Sozialgerichtsbarkeit" 2007 S. 513, 517; Eicher/Spellenbrink , 2. Aufl. § 38 Rn 19 (unter ausdrücklicher Aufgabe der in der Vorauflage noch vertretenen anderen Auffassung), LPK Münder/Schoch 2. Aufl. § 38 Rn 17).

Eine Verschuldenszurechnung würde eine ausdrückliche Bevollmächtigung und nicht nur die Vermutung einer Bevollmächtigung (zum Teil) im Sinne des § 38 SGB II voraussetzen. Der Kläger hatte aber seine Mutter nicht rechtsgeschäftlich im Sinne des § 13 SGB X bevollmächtigt. Es ist auch keine Vollmachtsurkunde zur Kenntnis der Beklagten, oder des Gerichts gelangt. Auch unter dem Aspekt der Duldungs-, bzw. Anscheinsvollmacht ist hier keine Vertretung ersichtlich. Der Kläger hat nicht gewusst, dass seine Mutter ihn rechtsgeschäftlich würde vertreten wollen. Es ist auch keine rechtsgeschäftliche Vollmacht der Mutter erteilt worden, auf die diese sich zunächst berufen hatte, die dann, im Innenverhältnis aufgehoben, nach Außen weiter Verwendung fand (vgl. zur Problematik der Duldungs-, bzw. Anscheinsvollmacht und deren weitere Anforderungen Palandt/Heinrichs 67. Aufl. § 172 Rn 6ff.). Es ist viel eher davon auszugehen, dass die Mutter des Klägers diesen über den gesamten Vorgang selbst völlig in Unkenntnis gelassen hat. Dafür spricht, dass auf das an den Kläger adressierte Anhörungsschreiben, als dieser noch bei seiner Mutter wohnte, keine Reaktion erfolgte. Nach dem Aufhebungsbescheid, welcher dem Kläger an seine neue Anschrift nach dessen Auszug zugestellt wurde, der Kläger allerdings sogleich wortstarken Widerspruch erhoben hatte. Nach den allgemeinen Lebenserfahrungen führen schon Anhörungsschreiben der Beklagten in aller Regel zu solchen Reaktionen. Es ist jedenfalls völlig lebensfremd, dass eine Anhörung ignoriert wird und dann ein solch heftiger, von Vorwürfen geprägter, Widerspruch zum Bescheid erfolgt. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Mutter des Klägers diesen absichtlich Informationen der Beklagten vorenthielt, während der Kläger noch im Haushalt seiner Mutter wohnte.

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus § 144 SGG. Es liegt der Zulassungsgrund des § 144 Absatz 2 Nr. 1 SGG vor. Die Frage der Zurechnung des Wissens des Vertreters der Bedarfsgemeinschaft zu anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft hat grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung wegen der grundsätzlichen Bedeutung widerspricht auch nicht der Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erfolgt, wenn eine Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsfähig und klärungsbedürftig ist und aus Gründen der Rechtseinheit geboten erscheint (vgl. Mayer-Ladewig u. a. SGG 9. Aufl. § 144 Rn 28f.). Per Gerichtsbescheid kann das Gericht hingegen entscheiden, wenn die Rechtsfrage keine besonderen Schwierigkeiten aufwirft. Aus Sicht der Kammer ist die Rechtsfrage hier zwar von allgemeinem Interesse und klärungsbedürftig, wirft aber keine besonderen Schwierigkeiten auf.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=89029&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

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