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Rechtsprechungsticker von Tacheles 13 KW / 2009

Rechtsprechungsticker von Tacheles 13/2009

1. Bundessozialgericht

1.1 BUNDESSOZIALGERICHT Entscheidung vom 27.1.2009, B 14 AS 5/08 R

Ist die Vorschrift ( § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II), in der die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 vH der für alleinstehende Erwachsene maßgebenden Regelleistung festgesetzt ist, verfassungsgemäß .

Nach Überzeugung des Senats verstößt die Regelung des § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II in mehrfacher Hinsicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Der Gesetzgeber war zunächst verpflichtet, bei der Festsetzung der Höhe der Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von einer eigenständigen, realitätsgerechten Bedarfsermittlung und Festlegung des spezifischen Bedarfs von Kindern und Jugendlichen auszugehen. Eine entsprechende detaillierte Ermittlung und Bewertung des Bedarfs hat der Gesetzgeber zwar im Rahmen der Regelung des § 20 SGB II für Erwachsene vorgenommen, wobei er nach der ständigen Rechtsprechung des BSG hierbei seinen ihm zustehenden weiten verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat . Den von ihm selbst aufgestellten rechtlichen Maßstab bei der Ermittlung des soziokulturellen Existenzminimums für Erwachsene hat der Gesetzgeber sodann bei der Festlegung des Existenzminimums für Kinder und Jugendliche aber selbst nicht mehr berücksichtigt bzw wieder aufgegeben, indem er die Regelleistung für Kinder lediglich durch einen Abschlag von 40 vH von der Regelleistung eines alleinstehenden Erwachsenen festgesetzt hat. Insofern liegt hierin ein Verstoß gegen den in Art 3 Abs 1 GG niedergelegten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Folgerichtigkeit, der hier auf Grund der besonderen Betroffenheit von Kindern eine konsequente Umsetzung der für Erwachsene angewandten Standards von Verfassungs wegen gebietet .

Einer realitätsbezogenen Begründung der Höhe des Bedarfs von Kindern hätte es insbesondere auch deshalb bedurft, weil die Leistungen des SGB II nach dem Konzept dieses Gesetzbuches bedarfsdeckend und abschließend sind. Anders als für Kinder von Sozialhilfeempfängern besteht für Kinder im SGB II keine Möglichkeit, abweichende Bedarfe geltend zu machen. Im Sozialhilferecht ermöglicht § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII hingegen eine abweichende Festlegung der Bedarfe. Insofern werden Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II schlechter behandelt als Kinder von Sozialhilfeempfängern nach dem SGB XII, ohne dass hinreichende Gründe für eine solche Ungleichbehandlung erkennbar sind

Einen sachwidrigen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG stellt es weiterhin dar, dass der Gesetzgeber in § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II einen einheitlichen Bedarf in Höhe von 207 Euro für alle Kinder von 0 bis 14 Jahren festgelegt hat, ohne - wie etwa die frühere Verordnung zu § 22 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in § 2 Abs 2 oder die unterhaltsrechtlichen Tabellen der Oberlandesgerichte - weitere Abstufungen des Bedarfs nach dem Alter vorzusehen . Eine verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II bzw des Leistungsrechts des SGB II insgesamt zur Abwendung dieser Verfassungsverstöße ist nicht möglich .

Das BSG hat mehrfach (zunächst Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R = BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3; vgl weiterhin die Urteile des erkennenden Senats, ua vom 15. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R; sowie den Beschluss vom 27. April 2008 - B 14/11b AS 41/07 B - in Verfassungsbeschwerde beim BVerfG unter dem Az: 1 BvR 1523/08; sowie schließlich das Urteil des 1. Senats des BSG vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R) entschieden, dass die Regelleistung für alleinstehende Erwachsene in § 20 Abs 2 SGB II verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (tendenziell ähnlich Beschluss des BVerfG vom 7. November 2007 - 1 BvR 1840/07; kritisch hierzu Bieback, SGb 2008, 209; Wenner, SozSich 2008, 36; anders jetzt Hessischen LSG, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - L 6 AS 336/07 -, das sich unter VI.2. eingehend und kritisch mit der Rechtsprechung des BSG auseinandersetzt). Für das BSG waren dabei - in Auseinandersetzung mit den zahlreichen Stimmen in der Literatur, die von einer Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs 2 SGB II ausgehen (umfangreiche Nachweise zu dieser Literatur etwa in BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R sowie bei Spellbrink, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit, 2008, 4) - folgende Gesichtspunkte maßgebend:

Es ist nicht möglich, das verfassungsrechtlich Gebotene und aus Art 1 iVm Art 20 GG abgeleitete subjektiv-öffentliche Recht auf Gewährung des Existenzminimums exakt zu beziffern (zur Herleitung eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf Gewährung des Existenzminimums vgl BVerfGE 40, 121, 133 ff; 45, 187, 228; 82, 60, 85; 87, 153, 170; 91, 111; 94, 241, 263; 98, 169, 204). Dementsprechend differieren auch die verfassungsrechtlichen Herleitungen hinsichtlich der konkreten Höhe der "richtigen" Regelleistung erheblich (vgl nur Frommann, NDV 2004, 246: 627 Euro; Markus, SozSich 2006, 182: 415 Euro; Konemann, Der verfassungsrechtliche Anspruch auf das Existenzminimum, 2005: 537 Euro). Soweit zur Herleitung eines bestimmten inhaltlichen Niveaus des Existenzminimums auf die Rechtsprechung des Zweiten Senats des BVerfG zur Steuerfreiheit des Existenzminimums abgestellt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass der Zweite Senat des BVerfG mit dem Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums für die Bemessung des existenznotwendigen Aufwands jeweils auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abgestellt hat (BVerfGE 82, 60, 85 f = SozR 3-5870 § 10 Nr 1; 87, 153, 169 ff; 99, 246, 249; 107, 227, 248; 112, 268, 281). Zuletzt hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 13. Februar 2008 (- 2 BvL 1/06 - RdNr 104) nochmals deutlich herausgestellt, dass das steuerrechtliche Existenzminimum an das sozialhilferechtliche anknüpft. Der Zweite Senat des BVerfG ist gerade nicht davon ausgegangen, dass das steuerrechtliche Existenzminimum das sozialhilferechtliche materiell übersteigen müsse. Folglich wäre ein Rekurs auf steuerrechtliche Grundsätze zur Ableitung eines bestimmten grundrechtlich gebotenen materiellen Sicherungsniveaus letztlich zirkulär.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2009&nr=10886&pos=1&anz=4

2. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

2.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 AS 149/09 B ER 09.03.2009 rechtskräftig , Beschluss

Einstweiliger Rechtsschutz; Statthaftigkeit der Beschwerde; Nichterreichen des Beschwerdewertes; zur Zulassung der Berufung in der Hauptsache

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 (SGG) ist ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Die Berufung wiederum wäre in der Hauptsache gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne gesonderte Zulassung durch das Sozialgericht (§ 144 Abs. 2 SGG) oder auf Beschwerde durch das Berufungsgericht (§ 145 SGG) nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands oder eines hierauf gerichteten Verwaltungsakts 750,00 EUR überstiege oder gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen wären. Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Auch aus der vom Antragsgegner für möglich gehaltenen Zulassung der Berufung im Hauptsacheverfahren folgt nichts anderes. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass im Hauptsachverfahren ähnliche – wie die vom Antragsgegner behaupteten - Verfahrensfehler auftreten, die zur Zulassung der Berufung führen könnten. Aber auch dann, wenn die Zulassung der Berufung in der Hauptsache möglich oder sogar erfolgt wäre, würde dies die Beschwerde gegen den Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht statthaft machen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2009 – L 5 B 2380/08 AS ER -; LSG Hessen, Beschluss vom 12. Januar 2009 - L 7 AS 421/08 B ER - ; LSG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2009 - L 5 B 1136/08 ER AS; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2008 - L 8 SO 80/08 ER - ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - L 20 B 1647/08 AS ER -; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. November 2008 - L 11 B 526/08 AS ER - ; LSG Sachsen, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - L 7 B 683/08 AS ER; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - L 6 AS 455/08 ER - ) .

Das Gesetz sieht für das Sozial- oder Landessozialgericht auch keine Befugnis zur Zulassung der Beschwerde entsprechend §§ 144 Abs. 2 und 3, 145 SGG vor. Daraus folgt, dass es in Fällen dieser Art kein Rechtsmittel gibt. Das gilt auch bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln. Eine analoge Anwendung des § 145 SGG scheidet aus

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2.2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 20 AS 47/09 B ER 10.03.2009 rechtskräftig , Beschluss

Zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II - Zu den Anforderungen einer Aufhebung der Vollziehung .

Kein Leistungsausschluss bei Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben .

Auszubildende, die einen anerkannten Ausbildungsberuf in einer auf die besonderen Bedürfnisse für behinderte Menschen zugeschnittenen Maßnahme erlernen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Nicht das Ausbildungsziel, sondern der Ausbildungsgang ist für die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach entscheidend. Aufgrund der Systematik des SGB III ist eine Förderung einer berufsvorbereitenden Maßnahme im Rahmen von Leistungen der Teilhabe nach den §§ 60 ff. SGB III ausgeschlossen, weil insoweit die §§ 97 ff. SGB III das speziellere Recht darstellen.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt bereits vollzogen worden ist. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner ab dem 01. November 2008 die mit den Bescheiden vom 28. Juli 2008 bewilligten Leistungen in Vollziehung der angefochtenen Aufhebungsbescheide nicht ausgezahlt. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Vollziehung liegen aber nicht vor.

§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG erfasst als unselbständiger Folgenbeseitigungsanspruch zwar auch die Rückgängigmachung bereits erfolgter Vollziehungshandlungen, hier die Nichtauszahlung der bewilligten Leistungen für die Zeit ab 01. November 2008 (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b, Rn. 10 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80, Rn. 177). Bei der Entscheidung, ob eine bereits erfolgte Vollziehung aufzuheben ist und Leistungen für die Vergangenheit auszuzahlen sind, ist das öffentliche Interesse an dem Fortbestand des Vollzuges gegen das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Vollziehung abzuwägen. Ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anzuordnen, kann zwar auch die Aussetzung der Vollziehung angezeigt sein. Ein Automatismus besteht jedoch nicht. Im Hinblick auf die Anordnung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG hat eine gesonderte Abwägung zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, kann im Wege der Aufhebung der Vollziehung ein Wiederherstellungsanspruch bestehen und eine Maßnahme angeordnet werden, die nur schwer rückgängig zu machen ist bzw. die Hauptsache vorwegnimmt (VG Düsseldorf v. 03.12.2007, 20 L 1587/07 ) .

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2.3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 B 2325/08 AS PKH

Zur hinreichenden Erfolgsaussicht; Erwerbsfähigkeit; Betreuung; Nahtlosigkeitsverfahren bei Leistungen des SGB XII-Trägers; Fortwirkung eines Alg II-Antrags .

Nach § 44 a SGB II besteht eine Leistungsverpflichtung der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers zur Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Fällen der unterschiedlichen Beurteilung der Erwerbsfähigkeit "bis zur Entscheidung der Einigungsstelle" (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R – BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 und § 44 Nr. 1 = SGb 2007,37). Ob ein solcher Fall hier überhaupt vorliegt, kann offen bleiben. Denn das Begehren des Klägers auf Gewährung vorläufiger Leistungen hat sich mittlerweile dadurch erledigt, dass der Sozialhilfeträger dem Kläger schließlich rückwirkend ab dem 01. Oktober 2007 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gewährt (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2008 – L 7 B 274/07 AS – ) .

§ 44a Satz 3 SGB II (in der Normfassung des Kommunalen Optionsgesetzes) enthält nämlich nicht die Anordnung einer vorläufigen Leistung (so aber: Berlit in LPK-SGB II, § 44a Rn. 20; Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 44a Rn. 6,), sondern eine Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch [SGB III] (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 10/06R – BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 44 Nr.1; Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44a Rn. 23; ders., SGb 2005,377 [380]). Damit wird gewährleistet, dass der Hilfebedürftige, bildlich gesprochen, nicht "zwischen zwei Stühlen sitzt". Diese zu verhindernde Situation kann vorliegend aufgrund der Leistungserbringung durch des SGB XII Trägers nicht mehr eintreten.

Die Frage der Erwerbsfähigkeit für die streitgegenständliche Zeit ab dem 01. Oktober 2007 lässt sich derzeit jedoch nicht abschließend beurteilen. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Dabei ist § 8 Abs. 1 SGB II richtigerweise so zu lesen, dass erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (vgl. Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 8 Rn. 27; Brühl in LPK-SGB II, § 8 Rn. 20). Unter " auf nicht absehbare Zeit" wird in Anlehnung an den Begriff der Erwerbsfähigkeit in der Rentenversicherung nach § 43 des Sechsten Buches (SGB VI) ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten verstanden .

Hieran bestehen derzeit zwar erhebliche Zweifel. Aber eine fehlende hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann weder auf das (betagte) Gutachten der Agentur für Arbeit Nord noch auf das fachärztliche Gutachten von im Betreuungsverfahren vor dem Vormundschaftsgericht des Amtsgerichts Mitte gestützt werden, weil das Gutachten der Agentur für Arbeit nicht aktuell ist und das im Betreuungsverfahren erstellte Gutachten des Dr. H einen anderen Prüfungsgegenstand, nämlich die Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung, hatte. Im Übrigen ist der Inhalt des im Betreuungsverfahren eingeholten Gutachtens nicht bekannt und das Gutachten der Agentur für Arbeit Nord enthält insoweit auch keine verlässliche Aussage.

Eine Klage gegen einen zeitlich unbegrenzten Ablehnungsbescheid erfasst – je nach Klageantrag – dann die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit und macht sie zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 14/06 R – BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 = NZS 2007, 383).

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2.4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 B 2256/08 AS PKH 16.02.2009 rechtskräftig , Beschluss

Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten .

Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist grundsätzlich der, in dem das Gericht entscheidet. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts hatte der Antrag, insoweit kann auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts in dem angegriffenen Beschluss verwiesen werden, keine Aussicht mehr auf Erfolg.

Nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung, sondern auf den der Entscheidungsreife des auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichteten Antrags ist jedoch ausnahmsweise dann abzustellen, wenn sich zum einen die Entscheidung "grundlos" verzögert und zum anderen die Situation zwischenzeitlich zum Nachteil des Antragstellers verändert hat.

So lag der Fall hier: Entscheidungsreif war der Antrag am 6. Oktober 2008. In diesem Zeitpunkt lagen alle für die Entscheidung über die Bewilligung erforderlichen Unterlagen vor (die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging an diesem Tag bei Gericht ein), der Antragsgegner hatte Stellung genommen und die Verwaltungsvorgänge übersandt. Dass das Sozialgericht nicht am 6. Oktober 2008 über den Antrag entschieden hat, ist zwar angesichts des relativ kurzen Zeitraums bis zur Entscheidung in der Sache nachvollziehbar. Es hätte jedoch am 23. Oktober 2008 hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten nicht die nach dem 6. Oktober 2008 durch die Beiziehung diverser Unterlagen und die im Erörterungstermin am 17. Oktober 2008 gewonnenen Erkenntnisse gekennzeichnete Situation zugrunde legen dürfen, sondern auf die im Zeitpunkt der Bewilligungsreife gegebene abstellen müssen. Am 6. Oktober 2008 - und auch in der Zeit danach - hielt das Gericht, wie aus den Verfügungen vom 6. und 10. Oktober 2008 ersichtlich, Ermittlungen für erforderlich. Dies reicht in der Regel - und auch hier - aus, um die Erfolgsaussichten als hinreichend im oben dargestellten Sinn anzusehen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. Dezember 2001, Az.: L 8 B 71/01 RA PKH, Breithaupt 2002, 663; LSG Hessen, Beschluss vom 10. Januar 2005, Az.: L 6 B 124/04 AL .

Gerade in auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren, die naturgemäß nicht von langer Dauer sind, können sich die Erfolgsaussichten mit dem fortschreitenden Stand der Ermittlungen zügig zu Ungunsten des Antragstellers verschlechtern, so dass bei Vorliegen der Entscheidungsreife umgehend Prozesskostenhilfe gewährt oder abgelehnt oder, wenn dies nicht geschieht, die zu diesem Zeitpunkt vorhandene Erkenntnislage der Beurteilung der Erfolgsaussichten zugrunde gelegt werden muss.

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2.5 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 20 B 1537/08 AS PKH

Zur Anrechnung Eigenheimzulage als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II i. V. m § 2 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Alg II-V in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung .

Aufwendungen zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung von Wänden und Decken bzw. der Heizungsanlage sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II - Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen .

Die Eigenheimzulage 2007 war keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, die einem anderen Zweck als die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II diente. Einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts dient die Eigenheimzulage gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 AlG II-V a. F. nur, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Dieser Maßstab entspricht Sinn und Zweck von § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, Doppelleistungen für einen identischen Zweck zu verhindern. Hiervon ausgehend dient die Eigenheimzulage der Finanzierung der begünstigten Immobilie nur, soweit sie zur Deckung der mit der Anschaffung oder der Herstellung bzw. Fertigstellung des Wohnraums verbundenen Aufwendungen eingesetzt wird. Zur Fertigstellung ist die Eigenheimzulage eingesetzt, wenn und soweit die Verwendung darauf gerichtet ist, die Immobilie zu errichten (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 19/07 R- ) .

Kosten der Instandhaltung bzw. Instandsetzung von Wänden und Decken bzw. der Heizungsanlage dienen nicht der Finanzierung der begünstigten Immobilie, weil die genannten Maßnahmen nicht auf die Errichtung von Wohnraum im Sinne der Herstellung bzw. Fertigstellung, sondern auf den Erhalt des Wohnraums gerichtet sind .

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei einem selbst genutzten Eigenheim zählen zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Zur näheren Bestimmung der unmittelbar mit dem Eigentum verbundenen Lasten kann nach allgemeiner Auffassung § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (vormals § 76 BSHG) herangezogen werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 102/06 -, Beschluss vom 19. Januar 2007 - L 5 B 1101/06 AS ER -; Hessisches LSG, Beschluss vom 31. Oktober 2006 - L 9 AS 189/06 ER -; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 22; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 26).

Danach sind Aufwendungen für den Erhalt der Unterkunft, insbesondere für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII) nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen, soweit diese angemessen sind. Die von dem Kläger getätigten Aufwendungen zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung von Wänden und Decken bzw. der Heizungsanlage sind hierzu zu rechnen.

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2.6 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 26 B 2388/08 AS ER 05.02.2009 rechtskräftig ,Beschluss

Entstehen Mietschulden gemäß § 22 Abs. 5 SGB II nicht nicht durch ein unwirtschaftliches Verhalten der Antragstellerinnen , sondern auf eine von Anfang an fehlerhafte Leistungsgewährung des Leistungsträgers nach dem SGB II , ist die Behörde zur Übernahme der Mietschulden verpflichtet .

Entstehen Mietschulden gemäß § 22 Abs. 5 SGB II nicht durch ein unwirtschaftliches Verhalten der Antragstellerinnen , sondern auf eine von Anfang an fehlerhafte Leistungsgewährung des Leistungsträgers nach dem SGB II , ist die Behörde zur Übernahme der Mietschulden verpflichtet . dies gilt auch wenn wie hier noch kein gerichtlich erlassener Räumungstitel vorliegt. Zur Überzeugung des Senats droht jedenfalls in einer derartigen Situation bereits Wohnungslosigkeit, ohne dass es auf eine abschließende Klärung der innerhalb der einzelnen Senate des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg uneinheitlich beurteilten Frage ankäme, ob grundsätzlich nicht auch schon das Vorliegen einer Kündigungslage nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder jedenfalls der Ausspruch einer solchen Kündigung eine drohende Wohnungslosigkeit begründen – und damit einhergehend zur Annahme eines Anordnungsgrundes ausreichen – kann. Soweit teilweise das Vorliegen eines Räumungstitels verlangt wird, folgt der Senat dem nicht. Es erscheint ihm vielmehr nicht zumutbar, Betroffene auf das Abwarten einer Situation zu verweisen, in der sie die Fortsetzung des Mietverhältnisses selbst im Falle eines Obsiegens gegen den Leistungsträger letztlich nicht mehr in der Hand haben, sondern auf die Bereitschaft des Vermieters zur Fortsetzung des Mietverhältnisses angewiesen sind. Schließlich dürfte die Auffassung des Antragsgegners, dass der entspannte B Mietmarkt der drohenden Wohnungslosigkeit entgegensteht, in diesem Zusammenhang ins Leere gehen, da die Übernahme der Mietschulden gerade auch der Sicherung der aktuell bewohnten Unterkunft dient (vgl. Berlin in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 114), sodass der allgemeine Mietmarkt insoweit unbedeutend sein dürfte.

Dem Anspruch der Antragstellerinnen auf Übernahme der Mietschulden steht nicht entgegen, dass ihnen nach Aktenlage seit dem 1. Dezember 2008 keine laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Denn es reicht aus, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht; eine positive Entscheidung über den Leistungsanspruch muss nicht ergangen sein (Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl. § 22 Rn. 111 ) .

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3. Bayerisches Landessozialgericht

3.1 Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 1057/08 SO ER 26.01.2009 , Beschluss

Zum Anordnungsanspruch für eine Umzugsgenehmigung .

Ein Anordnungsanspruch für eine Umzugsgenehmigung besteht nicht. Für einen Umzug benötigt ein Leistungsberechtigter, der während des Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt umzieht, keine Genehmigung oder Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe (vgl. Grube in Grube/Wahrendorf 2.Auflage 2008 § 29 Rdnr 42).

Für die Übernahme der Umzugskosten gelten die allgemeinen Bestimmungen, d.h. der Umzugstag muss rechtzeitig iSd § 18 SGB XII bekannt gemacht werden und eine Notwendigkeit für den Umzug muss bestehen

Vorliegend besteht bereits kein Anordnungsanspruch. Ein Umzug ist u.a. dann notwendig, wenn er vom Sozialhilfeträger veranlasst wird, oder er aus gesundheitlichen bzw. dringenden persönlichen Gründen erzwungen wird oder die Räumung der Wohnung bevorsteht (vgl. Berlit in LPK - SGB XII § 29 Rdnr 57).

Es sei der ASt zumutbar, eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten oder sich eigenständig eine neue Wohnung zu suchen und für einen konkreten Umzug die Kostenübernahme zu beantragen. Der Antrag sei mangels Eilbedürftigkeit abzulehnen. Es lasse sich nicht feststellen, dass die gegenwärtige Wohnung für die ASt gesundheitlich unzuträglich wäre und deshalb ein wichtiger Grund für den Wohnungswechsel bestehe. Der behandelnde Arzt verneine ausdrücklich medizinische Gründe für einen Umzug.

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4. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

4.1 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2009, Az. L 7 B 414/08 AS

Hartz IV Empfänger darf nicht wegen mangelnden Bewerbungsbemühen sanktioniert werden , wenn wegen Krankheit die Übernahme der Tätigkeit ausgeschlossen ist .

Der Senat stimmt mit dem SG darin überein, dass die Antragstellerin noch in der Lage gewesen sein dürfte, die in der Einigungsvereinbarung festgelegte Mitwirkungsobliegenheit an sich zu erfüllen, weil nicht erkennbar ist, dass der Antragstellerin auch das bloße Sich-Bewerben (und nicht die vollschichtige Beschäftigung selbst) gesundheitlich nicht mehr möglich war. Die Regelung des § 65 Abs. 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gelangt damit unmittelbar nicht zur Anwendung, wonach die Mitwirkungsobliegenheit nicht besteht, soweit ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann (zur grundsätzlich bestehenden subsidiären Anwendbarkeit der §§ 60 ff. SGB I im Grundsicherungsrecht des SGB II Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 45/07 AR, Juris).

Einem hilfebedürftigen Arbeitsuchenden kann ein Bewerbungsbemühen nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats jedoch auch dann nicht zugemutet werden, wenn nachgewiesen bzw. im einstweiligen Rechtsschutzverfahren glaubhaft gemacht ist, dass er die Tätigkeit, um deren Ausübung er sich bemühen soll, aus körperlichen oder seelischen Gründen (derzeit) gar nicht ausüben kann; jedenfalls darf die Nichterfüllung dieser Mitwirkungsobliegenheit dann nicht (mehr) sanktioniert werden. Denn die Sanktionsregelung des § 31 SGB II fußt erkennbar auf der Annahme, dass eine Sanktion deshalb angezeigt ist, weil Hilfebedürftige unter den dort genannten Voraussetzungen nicht alle "Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen" (so allgemein § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Stehen diese "Möglichkeiten" einem Hilfebedürftigen jedoch vorübergehend oder dauerhaft gar nicht offen, kann ihm eine mangelhafte Mitwirkung auch nicht vorgehalten werden (vgl. für das Zivilrecht und für Rechtspflichten im engeren Sinne die Regelung des § 275 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch über die Leistungsbefreiung bei insbesondere subjektiver Unmöglichkeit).

Der Senat lässt offen, ob in einem derartigen Fall bereits der Tatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b SGB II nicht erfüllt ist, oder ob ein wichtiger Grund gemäß 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II vorliegt, der die Nichterfüllung der Mitwirkungsobliegenheit rechtfertigt.

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5. LSG Sachsen-Anhalt

451 LSG Sachsen-Anhalt, vom 21.02.2009, Az. L 6 U 31/05

Bei Jobsuche unfallversichert .

Wer sich auf Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit bei einem möglichen Arbeitgeber vorstellt, ist auf diesem Weg gesetzlich unfallversichert. Das gilt auch, wenn es zunächst nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages kommt und der Arbeitsuchende nochmal hingeht, um Arbeitspapiere nachzureichen. (Pressemitteilung des Gerichts) .

6. Hessisches Landessozialgericht

6.1 Hessisches Landessozialgericht L 7 SO 69/08 B ER und L 7 B 162/08 SO 23.10.2008 rechtskräftig , Beschluss

Die Übernahme von Mietschulden im Sinne des § 34 SGB XII ist nicht gerechtfertigt , wenn der Antragsteller eine unangemessene Unterkunft bewohnt .

Vorliegend erscheint die Übernahme der Mietschulden nicht gerechtfertigt. Zweck einer solchen Schuldenübernahme ist es, die bisherige Wohnung als Unterkunft zu erhalten. Kann dieser Zweck nicht erreicht werden, weil die Wohnung auf Dauer nicht gehalten werden kann, scheidet eine Schuldenübernahme aus. Das ist hier der Fall, weil die Antragstellerin mit ihrem Renteneinkommen objektiv nicht in der Lage sein wird, einen Gesamtmietzins von 750 EUR im Monat aus eigener Kraft zu finanzieren. Die Prognose eines längerfristigen Fortbestandes des Mietverhältnisses über die Wohnung in A. fällt damit negativ aus. Darüber hinaus ist die Schuldenübernahme auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil es sich bei der Wohnung der Antragstellerin um eine unangemessen teure Unterkunft handelt. Insoweit gilt für Leistungen nach § 34 Abs. 1 SGB XII dasselbe wie für Leistungen nach der Parallelvorschrift des § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese sind zur Sicherung einer in Bezug auf die Kosten nicht angemessenen Unterkunft grundsätzlich ebenfalls nicht gerechtfertigt (vgl. dazu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2008 - L 26 B 203/07 AS ER - .

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=87674&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

6.2 Hessisches Landessozialgericht L 9 AL 158/08 B ER 06.11.2008 rechtskräftig , Beschluss

Die Förderung der Ausbildung durch Leistungen Dritter ist grundsätzlich eine Möglichkeit, die Finanzierung im Sinne von § 85 Abs. 2 SGB III sicherzustellen

Zwar ist die Dauer einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung grundsätzlich nur dann angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens 1/3 der Ausbildungszeit verkürzt ist. Um aber der Tatsache, dass aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen kürzere Ausbildungszeiten insbesondere für Gesundheitsfachberufe ausgeschlossen sind (vgl. Stratmann in: Niesel, SGB III, 4. Auflage 2007, § 85 Rdnr. 13) Rechnung zu tragen, ist vorgesehen, dass eine Maßnahme auch bis zu 2/3 gefördert werden kann, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer gesichert ist. Damit soll einerseits die Möglichkeit eröffnet werden, dass auch Gesundheitsfachberufe förderungsfähig sind, andererseits soll durch den Finanzierungsvorbehalt vermieden werden, dass entsprechende Weiterbildungen bei Beendigung der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit aus finanziellen Erwägungen abgebrochen werden müssen (vgl. BT-Drucks. 14/6944 S. 51). Die genannten Fördervoraussetzungen erfüllt die Antragstellerin.

Die Förderung der Ausbildung durch Leistungen Dritter ist grundsätzlich eine Möglichkeit, die Finanzierung im Sinne von § 85 Abs. 2 SGB III sicherzustellen (vgl. Stratmann in Niesel, SGB III, 4. Auflage 2007, § 85 Rdnr. 13). Die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung, mit der gesetzlichen Regelung könne nur die Sicherstellung der Finanzierung durch den Maßnahmeträger selbst gemeint sein, findet dagegen weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach der Begründung in der bereits zitierten Bundestagsdrucksache eine Grundlage. Eine solche Auslegung würde auch der gesetzlichen Intention widersprechen, denn dies würde dazu führen, dass alle Berufe, bei denen die Ausbildungszeit nicht um 1/3 verkürzt werden kann, faktisch aus der Förderung herausfielen, weil nicht ersichtlich ist, dass Maßnahmeträger bereit wären, nicht nur die Ausbildungs- sondern auch die Lebensunterhaltskosten für ihre Schüler für ein Jahr lang zu übernehmen. Dementsprechend wird in Kommentierungen auch klargestellt, es sei nicht erforderlich, dass die Mittel durch (gesetzliche) Förderungsmöglichkeiten der Länder bereitgestellt würden. Entscheidend sei vielmehr, dass die Finanzierung tatsächlich sichergestellt ist (vgl. Olk in SGB III, Großkommentar, 3. Auflage 2008, § 85 Rdnr. 25 mit Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2007 – L 12 B 468/06 AL ER).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=87671&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

7. Sozialgericht Bremen

7.1 SG Bremen S 26 AS 528/09 ER , Beschluss vom 20.03.2009

Hartz V Behörde handelt rechtswidrig, wenn sie einem mittellosen Hilfeempfänger ein Darlehen für Lebensmittel verweigert - noch unzulässiger ist es , den Hilfebedürftigen auf Lebensmitteltafeln zu verweisen .

Der Anspruch des Antragstellers folgt aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Kann nach dieser Vorschrift im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unab-weisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Ein Ermessen räumt die Vorschrift der Verwaltung insoweit nicht ein .

Soweit der Leistungsträger nach dem SGB II meint, die Gewährung von Lebensmittelgutscheinen komme nur bei einer Sanktionierung ab 40 % in Betracht, ist eine solche Verwaltungspraxis - so sie denn tatsächlich besteht - offensichtlich rechtswidrig. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II spricht eindeutig auch von einer Leistungsgewährung als Sachleistung, was entsprechende Gutscheine einschließt (Rothkegel/Bender in Gagel, SGB II, Komm., § 23 Rdnr.26).

Der Behörde ist zuzugestehen, dass sie zu Recht darauf hinweist, die Hilfebedürftigen müssten mit den ihn gewährten Leistungen auskommen. Sie verkennt dabei aber, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit besteht (vgl. zu allem BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -). Vor diesem Hintergrund ist es unzulässig, einem unstreitig mittellosen Hilfeempfänger aus letztlich pädagogischen Gründen ein Darlehen für Lebensmittel zu verweigern. Unzulässig ist es aber auch, den Hilfebedürftigen in einer solchen Situation auf eine Lebensmitteltafel zu verweisen, ohne sicherstellen zu können, dass dort Lebensmittel in genügendem Maße vorhaben sind und verteilt werden können. Tafeln sind ein staatliche Hilfe ergänzendes Angebot; basierend auf dem Grundsatz ehrenamtlichen Engagements. Sie dienen nicht der Abwälzung staatlicher Verantwortung für die Sicherung des Existenzminimums.

http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/26_AS_528_09_ER_BESCHLUSS_20090320Anonym.pdf

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