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Rechtsprechungsticker von Tacheles 09 KW / 2009

1. Bundessozialgericht

1.1 BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 1/08 R

Einlagerungskosten für die angemessenen persönlichen Dinge eines Hartz IV Empfängers sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II.

Eine Unterkunft ist nicht nur Wohnraum, sondern umfasst alles, was für ein menschenwürdiges Wohnen notwendig ist.Ist der Wohnraum sehr beengt, müssen die Behörden für eine gewisse Zeit auch einen Lagerraum bezahlen. Mit einem Zimmer muss der Bedarf eines Menschen nicht gedeckt sein und niemandem kann zugemutet werden, auf seine gesamte Habe zu verzichten. Das gilt vor allem, wenn die Notlage nur vorübergehend ist.

Der Wortlaut des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II verlangt auch nicht, dass nur die innerhalb eines Gebäudekomplexes gelegenen Räumlichkeiten als Unterkunft aufzufassen sind. Anknüpfend an das sozialhilferechtliche Schrifttum umfasst der Begriff der Unterkunft alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon, die geeignet sind, Schutz vor der Witterung zu bieten und einen Raum der Privatheit zu gewährleisten . Dem insoweit offenen Begriff der Unterkunft können deshalb auch Sachverhalte zugeordnet werden, bei denen die unterschiedlichen privaten Wohnzwecke in räumlich voneinander getrennten Gebäuden verwirklicht werden. Dies gilt jedenfalls, wenn - wie vorliegend - ein räumlicher Zusammenhang gewahrt bleibt, der eine Erreichbarkeit durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gewährleistet.

Die Anmietung mehrerer Räumlichkeiten entbindet den Grundsicherungsträger nicht von einer Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten. Maßgebend für diese Prüfung ist zum einen die Höhe die Gesamtkosten der angemieteten Räumlichkeiten.

Die Angemessenheit der Aufwendungen für einen zusätzlichen Raum zur Einlagerung von Gegenständen bestimmt sich jedoch auch danach, ob diese Gegenstände in einer nachvollziehbaren Relation zu dem Lebenszuschnitt des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stehen. Es besteht zB kein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten, wenn sie auf die Einlagerung von Gegenständen zurückzuführen sind, die das Ergebnis einer ausgesprochenen Sammlerleidenschaft oder unvernünftiger Vorratshaltung sind. Schließlich darf es sich nicht um Gegenstände handeln, die der Hilfebedürftige als nicht geschützte Vermögensgüter vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung verwerten muss. Zudem muss die (isolierte) Miete für den zusätzlichen Lagerraum gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sein.

Nicht berücksichtigungsfähig sind Kosten für Geschäftsräume, die nicht der Verwirklichung privater Wohnbedürfnisse dienen.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2008&nr=10815&pos=4&anz=272

1.2 BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R

Kosten der Einzugsrenovierung sind Kosten der Unterkunft und bei Angemessenheit zu übernehmen.

Aufwendungen für Einzugsrenovierung können Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II sein. Ist die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart, handelt sich um Nebenkosten, die vom kommunalen Träger in tatsächlicher Höhe, begrenzt durch das Maß der Angemessenheit zu übernehmen sind. Im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II können jedoch grundsätzlich auch weitere einmalige Leistungen erbracht werden, soweit die Aufwendungen angemessen sind. Angemessen sind die Kosten der Einzugsrenovierung dann, wenn die Maßnahme/Renovierung erforderlich ist, um die Bewohnbarkeit der Wohnung herzustellen, die Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen im unteren Wohnsegment in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen und soweit sie zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnsegment erforderlich sind.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2008&nr=10814&pos=5&anz=272

2. Landessozialgericht Rheinland- Pfalz

2.1 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 3 AS 76/07 25.11.2008 rechtskräftig ,Urteil

Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schulbücher durch den Sozialhilfeträger .
Die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher sind durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe als Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) zu tragen.

1. Eine Erhöhung des Regelsatzes des § 20 SGB II ist nach dem Konzept des SGB II nicht möglich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006 Az.: B 7b AS 14/06 R). Auch die Vorschriften betreffend einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II oder die abweichende Erbringung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II (Leistungen für Erstausstattungen sowie für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen) sind nicht einschlägig.
Eine Leistungsgewährung im Rahmen des § 23 Abs. 1 SGB II in dem Sinne, dass für die Anschaffung der Schulbücher ein Darlehen gewährt und der Rückzahlungsanspruch nach § 44 SGB II erlassen wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Darlehensgewährung würde damit ad absurdum geführt und im Ergebnis doch zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Erhöhung der Regelsätze führen (vgl. BSG, a.a.O.).

2. Die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher sind durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe als Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) zu tragen.

3. Die atypische Bedarfslage des Klägers besteht hier gerade darin, dass es sich bei dem Bedarf an Schulbüchern einerseits um einen Bedarf handelt, der Erwachsenen in der Regel nicht entsteht und daher auch in die Berechnung der Regelsätze bzw. der Regelleistungen nicht einfließen konnte, andererseits aber die Kosten für Lernmittel zwingend anfallen (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 29.10.1997 Az 5 C 34/95, BVerwGE 105, 281; vgl. auch Krauß, in Hauck/Noftz, SGB II, § 20 Rz. 49) und in Rheinland-Pfalz nur eingeschränkt übernommen werden.

4. Eine atypische Bedarfslage kann vielmehr auch dann bestehen, wenn hiervon ein zahlenmäßig größerer Personenkreis in besonderer Art und Weise und anders als anderer Personengruppen betroffen ist.
Dass die besondere atypische Situation des Klägers eine Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem 9. Kapitel des SGB XII rechtfertigen kann, zeigt im Übrigen ein Blick auf die Altenhilfe nach § 71 SGB XII. Obwohl nach § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II die Teilnahme am kulturellen Leben zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören und damit vom Regelbedarf des § 28 SGB XII erfasst wird, können alte Menschen wegen deren besonderer Situation gleichwohl weitere Leistungen erhalten, um ihnen den Besuch von kulturellen oder der Bildung dienenden Veranstaltungen zu ermöglichen (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII).

5.Die sonstige Bedarfslage rechtfertigt auch den Einsatz öffentlicher Mittel i. S. v. § 73 S. 1 SGB X II, da hierdurch dem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II die gleichberechtigte Teilhabe an den Bildungschancen durch den Besuch einer weiterführenden Schule ermöglicht wird.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=86702&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. Landessozialgericht Sachsen

3.1 Sächsisches Landessozialgericht L 3 B 19/07 AS-ER 03.11.2008, Beschluß

Kein Abzug einer freiwilligen Unterhaltsverpflichtung vom Bruttoeinkommen eines Hartz IV Empfängers.

Bei der Berechnung des Bruttoeinkommens eines Hilfeempfängers von Leistungen nach dem SGB II kommt ein Abzug einer monatlichen Unterhaltszahlung nicht in Betracht, wenn es sich hierbei nicht um eine gesetzliche, sondern um eine freiwillige Unterhaltsverpflichtung handelt.

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4. Landessozialgericht Hamburg

4.1. Landessozialgericht Hamburg L 5 B 1136/08 ER AS 16.01.2009, Beschluß

1. Die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen der Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht erreicht wird oder in denen wiederkehrende oder laufende Leistungen von bis zu einem Jahr streitig sind, hängt allein davon ab, ob in einem Hauptsacheverfahren die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig wäre.

2. Eine unrichtig erteilte Rechtsmittelbelehrung durch das erstinstanzliche Gericht führt nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung.

3. Die Antragstellerin macht einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schülermonatskarte in Höhe von EUR 27,50 monatlich ab Oktober 2008 geltend. Begrenzt wird der Zeitraum einer einstweiligen Regelung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch den dem streitigen Rechtsverhältnis zugrunde liegenden laufenden Bewilligungszeitraum (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – L 6 AS 458/08 ER – Juris). Selbst wenn man hier nicht auf den bei Beantragung der Leistung laufenden Bewilligungszeitraum bis zum 31. Dezember 2008 (Bewilligungsbescheid vom 30. Juli 2008), sondern auf den aktuellen, bis zum 30. Juni 2009 andauernden Bewilligungszeitraum (Bewilligungsbescheid vom 24. November 2008) abstellt, wird der erforderliche Beschwerdewert von mehr als EUR 750,- nicht erreicht, und es sind auch nicht Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.

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5. Landessozialgericht Berlin- Brandenburg

5.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 28 B 1552/07 AS ER 28.09.2007 rechtskräftig, Beschluß

Kein Darlehen für Hartz IV Empfänger aufgrund eines unabweisbarem Bedarf für höherwertigen Zahnersatz

1. Für die Versorgung mit höherwertigem Zahnersatz aus nicht medizinischen Gründen, kann ein Darlehen nach § 23 Abs 1 SGB 2 nicht erbracht werden, da sie nicht zu dem durch die Regelleistung nach § 20 SGB 2 zu sichernden Existenzminimum zählt.

2. Auch gem § 16 Abs 2 SGB 2 dürfen Leistungen nur erbracht werden, wenn sie für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zwingend erforderlich sind. Der nachvollziehbare Wunsch, in einem bestimmten beruflichen Umfeld, in dem der Hilfebedürftige eine Tätigkeit anstrebt (hier als Konzertveranstalter), nicht durch das Aussehen ausgeschlossen zu werden, genügt für eine Leistungspflicht über das Leistungsniveau in der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus jedoch nicht.

3. Leistungen für höherwertigen Zahnersatz zur Eingliederung in Arbeit können auf der Rechtsgrundlage des § 16 Abs. 2 gewährt werden, wenn sie für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zwingend erforderlich sind (zum Ganzen Niewald in Münder, SGB II, 2. Auflage 2007, § 16 RdNr. 17). Der Arbeitsmarkt, der hier in Bezug genommen wird, erstreckt sich nicht nur auf den angestrebten Beruf, sondern auf jede Arbeit, die dem Arbeitsuchenden zumutbar ist (vgl. §§ 3,10 SGB II).

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6. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

6.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 26/09 AS ER 24.02.2009 rechtskräftig ,Beschluß

Unterhaltsnachzahlung ist kein geschütztes Vermögen im Sinne der Grundsicherung nach dem SGB II.

Die Unterhaltsnachzahlung stellt kein geschütztes Vermögen dar, sondern anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Ob anrechenbares Einkommen oder - im Rahmen von Vermögensfreigrenzen geschütztes - Vermögen vorliegt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ebenso wie nach der vorhergehenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz danach, ob der Geldzufluss vor oder nach Antragstellung liegt.

Anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazuerhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Maßgeblich hierbei ist grundsätzlich der tatsächliche Geldzufluss (Urteile des BSG vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R -, vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R -).

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7. Sozialgericht Hamburg

7.1 SG Hamburg Urteil vom 5.2.2009, S 9 SO 348/07

Der Abschluss einer Hausratsversicherung eines Hilfebedürftigen ist angemessen und daher vom Leistungsträger einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Der Höhe nach angemessene Beiträge zur Hausratversicherung sind als „dem Grunde nach angemessen vom Einkommen abzusetzen, auch wenn die Hausratversicherung erst nach Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossen wurde.

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8. Sozialgericht Karlsruhe

8.1 Sozialgericht Karlsruhe S 4 SO 5937/07 29.01.2009 ,Urteil

Sozialhilfeträger muss keine Kosten der Unterkunft für Bedürftige zahlen, wenn Schwiegertochter der Sozialhilfeempfängerin unentgeltlich ein Apartment zur Verfügung stellt.

Mietverträge zwischen Angehörigen sind für die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nur dann maßgeblich, wenn sie wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden üblichen entspricht (Fremdvergleich . vgl. Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 15. September 2006 - L 8 AS 5071/05 - und Urteil vom 14. März 2008, L 8 AS 5912/06 ) .

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9. Sozialgericht Dresden

9.1 SG Dresden S 34 AS 1024/07, Urteil vom 07.01.2009

Kein Arbeitslosengeld II für Studium an privater Akademie

Ein Studium an einer privaten Managementakademie kann nicht mit Hilfe von Arbeitslosengeld II finanziert werden.
Die Klägerin absolvierte ein Studium der angewandten Medienwirtschaft an einer privaten Akademie in Riesa. Die Ausbildung an dieser Einrichtung ist nicht BAföG-förderfähig. Die monatlichen Ausbildungsgebühren in Höhe von rund 730 € zahlte die Mutter der Klägerin. Um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten beantragte die Klägerin Arbeitslosengeld II.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Eine Ausbildung im Medienmanagement ist an verschiedenen öffentlichen Fachhochschulen in Deutschland möglich. Dort werden die Studiengänge mit BAföG gefördert. In so einem Fall greift der vom Gesetz vorgesehene Ausschlussgrund: der Bezug von Arbeitslosengeld II ist während der Ausbildung der Klägerin ausgeschlossen. Denn Arbeitslosengeld II soll nicht als versteckte Studienförderung geleistet werden.

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10. Sozialgericht Bremen

10.1 SG Bremen S 23 AS 217/09 ER, Beschluß vom 18.02.2009

Auch bei einem Härtefall geäss § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sind die Unterkunfts- und Heizkosten vom der Behörde zu übernehmen.

Ein besonderer Härtefall liegt dann vor, wenn außergewöhnliche schwerwiegende, atypische und möglichst nicht selbst verschuldete Umstände vorliegen, die einen zügigen Ausbildungsverlauf verhinderten oder eine sonstige Notlage hervorrufen (Bundessozialgericht, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b As 28/06 R - ).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall – jedenfalls nach dem Kenntnisstand des Gerichts im Eilverfahren - gegeben, weil eine zügige Bearbeitung des Antrags auf Leistungen nach dem BAföG bisher nicht erfolgen konnte. Eine nähere Prüfung konnte bisher nicht vorgenommen werden, weil die Antragsgegnerin innerhalb der vom Gericht gesetzten – und nicht zu knapp bemessenen – Frist weder eine Stellungnahme abgegeben hat, noch die Verwaltungsakte übersandt hat. Dies kann jedoch nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen, die nach ihrer eidesstattlichen Versicherung mittellos ist und keine Möglichkeiten sieht, sich finanzielle Mittel von dritter Seite zu leihen.

Die Leistungen für Härtefälle gem. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II umfassen nicht nur die Regelleistung, sondern auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Dies ergibt sich daraus, dass § 7 SGB II keine Norm allein für die Regelleistung ist, sondern den Zugang zum (gesamten) System des SGB II definiert und steuert.

Daraus folgt zugleich, dass auch der Ausschluss gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II – aber auch der hier streitige Härtefall – nicht nur für die Regelleistung, sondern auch für die Unterkunfts- und Heizkosten gilt. Im Übrigen würde die Härtefallregelung im Wesentlichen ins Leere greifen, wenn sie lediglich für die Regelleistung, nicht aber die Unterkunfts- und Heizkosten gelten würde .

Wenn der Hilfebedürftige unter 25 Jahren ohne Zusicherung des Grundsicherungsträgers aus dem Haushalt der Eltern ausgezogen ist , steht ihm gleichwohl die volle Regelleistung (derzeit 351,00 Euro) zu, wenn er seinen Lebensunterhalt ursprünglich unabhängig vom Grundsicherungsträger bestreiten wollten (vgl. Beschluss des SG Bremen vom 11. Februar 2009 - S 21 AS 141/09 ER -) und jener des LSG Hamburg (Beschluss vom 24. Januar 2008 - L 5 B 504/07 ER AS -) an. Das Landesozialgericht Hamburg hat zutreffend ausgeführt:

„Die Obliegenheit, vor Abschluss eines neuen Mietvertrages eine Zusicherung des Leistungsträgers einzuholen, trifft schon nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II nur erwerbsfähige Hilfebedürftige, also dem Grunde nach Anspruchsberechtigte nach dem SGB II. Auch Sinn und Zweck des Zusicherungsvorbehalts bei unter 25jährigen gebieten ihre Anwendung lediglich auf diesen Personenkreis. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit dieser Regelung, den kostenträchtigen Erstbezug einer eigenen Wohnung durch Personen zu begrenzen, die bisher wegen Unterstützung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft keinen eigenen Anspruch hatten oder als Teil einer Bedarfsgemeinschaft niedrigere Leistungen bezogen haben (BT-Drs. 16/688 S. 14). Eine allgemeine präventive „Lebensführungskontrolle“ von jungen Erwachsenen sollte dem SGB II-Leistungsträger dagegen nicht auferlegt werden. Da somit lediglich verhindert werden sollte, dass der Auszug junger Hilfebedürftiger aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, kann der Zusicherungsvorbehalt nur für Personen gelten, die für die Zeit ab Beginn des neuen Mietverhältnisses Leistungen beanspruchen, nicht dagegen für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung unabhängig vom Grundsicherungsträger bestreiten. Für diese Sichtweise spricht ebenso der systematische Zusammenhang der Sätze 1 und 4 des § 22 Abs. 2a SGB II (vgl. zur Problematik auch: Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 82 f.; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 104; Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 22 SGB II, Rn. 116; LS.-Schinke in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 22 Rn. 76 f.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 6.11.2007 – L 7 AS 626/07 ER - ) ."

http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/23_AS_217_09_ER_BESCHLUSS_20090218Anonym.pdf

SG Dortmund S 31 AS 317/07, Urteil vom 02.02.2009

Keine Leistungskürzung bei Verweigerung von 4,50 Euro-Job

1. Eine Arbeit bei einem Textildiscounter für einen Stundenlohn von 4,50 Euro brutto ist sittenwidrig (vgl. dazu Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 29. Mai 2008, 4 Ca 274/08 und vom 15. Juli 2008, 2 Ca 282/08).

2. Fehlt es an der für eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II erforderlichen Rechtsfolgenbelehrung, ist die Sanktion rechtswidrig, denn die Rechtsfolgenbelehrung hat eine Warn- und Erziehungsfunktion. Sie hat dem Leistungsbezieher konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und rechtlich zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen zu führen (vgl. z.B. Beschluss des Sozialgerichts S 5 AS 454/08 ER, Urteil des Bundessozialgerichts 7 RAR 90/85). Dies wird durch die Eingliederungsvereinbarung nicht erfüllt. Es liegt kein konkreter Hinweis verknüpft mit einem Stellenangebot vor. Der Leistungsträger handelt auf einer Seite alle möglichen Sanktionen ab, die nach dem SGB II denkbar sind. Es werden nicht die Folgen einer konkreten Pflichtverletzung herausgestellt, die sich bei dem übersandten Stellenangebot ergeben könnten, sondern zahllose Konsequenzen verschiedener Pflichtverletzungen aufgeführt. Ein konkreter Bezug zu bestimmten Verhalten ist dadurch nicht mehr erkennbar (vgl. auch Beschluss der erkennenden Kammer S 31 AS 346/08 ER).

3. Eine Sanktion nach § 31 SGB II kann nur nach einer Rechtsfolgenbelehrung von Seiten der Stelle erfolgen, die die Zumutbarkeit eines Stellenangebotes und den Erlaß von Sanktionen zu entscheiden hat, nämlich der Leistungsträger nach dem SGB II . Belehrungen von dritter Seite reichen dazu nicht aus.

4. Die Sanktion kann nicht auf § 31 Abs. 4 Nr. 3 b SGB II gestützt werden. Denn eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) tritt nur bei mit Rechtsfolgenbelehrung versehenen Angeboten des Leistungsträgers ein. Hier handelte es sich jedoch um eine Stelle, die sich die Hilfebedürftige selbst gesucht hatte.

5. Die Kammer hat die an sich ausgeschlossene Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=86609&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

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